LVwG N LVwG-S-1145/001-2025

LVwG-S-1145/001-2025Tribunal administratif régional22 juin 2026

Regest

Arbeitsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Beschwerde; Zurückziehung; Barauslagen; Dolmetschergebühren;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1145/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1145.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B und C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 07.05.2025, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den

BESCHLUSS:

1. Das Verfahren wird gemäß §§ 50 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG die durch die Beiziehung der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin für die polnische Sprache erwachsenen Barauslagen in Höhe von 499,50 Euro innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu zahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG die durch die Beiziehung der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin für die tschechische Sprache erwachsenen Barauslagen in Höhe von 414,50 Euro innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu zahlen.

4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.

Begründung:

1. Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 07.05.2025, Zl. ***, wurde A schuldig erkannt, in zwei näher beschriebenen Fällen gegen § 130 Abs. 5 Z. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm § 90 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) in näher angeführten Gesetzesfassungen, verstoßen zu haben. Aus diesem Grunde wurde über ihn gemäß § 130 Abs. 5 Z. 1 2. Strafsatz iVm § 118 Abs. 3 ASchG iVm § 161 BauV eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 40 Stunden) verhängt. Daneben wurden ihm anteilige Verfahrenskosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren in der Höhe von 200,-- Euro auferlegt.

Gegen dieses Straferkenntnis .erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Vertreters am 03.06.2025 rechtzeitig eine Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 29.05.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der mit D und E auch zwei Zeugen geladen waren, welche der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig waren, weshalb zum Zwecke ihrer Vernehmung zu den Tatvorwürfen Dolmetscher(innen) beizuziehen waren.

Im Verlauf der mündlichen Verhandlung am 29.05.2026 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Der angefochtene Bescheid erwuchs damit in Rechtskraft.

Die Dolmetscherinnen F (für die tschechische Sprache) und G (für die polnische Sprache) legten in der Verhandlung bzw. mit E-Mail vom 31.05.2026 Gebührennoten in der Höhe von 499,50 Euro bzw. von 414,50 Euro (einschließlich USt). Die Gebühren wurden sodann mit Beschlüssen vom 10.06.2026, zugestellt am 11.06.2026, in der Antragshöhe rechtskräftig bestimmt und per 19.06.2026 an die Genannten zur Auszahlung gebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Inhalt des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich aus demselben. Die Verhandlung und die Zurückziehung der Beschwerde ergeben sich aus dem Akt und dem darin einliegenden Verhandlungsprotokoll. Die beantragten Gebühren ergeben sich aus den Gebührennoten. Die erwachsenen Gebühren, welche den Dolmetscherinnen in Antragshöhe zuerkannt wurden, ergeben sich zwanglos aus den Gebührenbestimmungsbeschlüssen, welche ebenso wie die Auszahlungsanweisungen zu den Zl. LVwG-S-1145/002-2025 und LVwGS1145/003-2025 protokolliert wurden.

3. Erwägungen:

Gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 24 VStG iVm § 13 Abs. 7 AVG 1991 kann ein Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Beschwerde ist als ein solches Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 7 AVG 1991 zu werten und ist folglich einer Zurückziehung zugänglich.

Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht. Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (vgl. VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018, Rn. 16, mwN). Wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird, ist ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren gemäß § 50 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018).

Da die das verwaltungsgerichtliche Verfahren einleitende Beschwerde mit Erklärung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 29.05.2026 unmissverständlich zurückgezogen wurde, war nach dem Vorgesagten das Verfahren einzustellen.

Sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher und Übersetzer zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nur dann nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Im konkreten Fall war die Ladung und Zuziehung der Dolmetscherinnen für die polnische und die tschechische Sprache zwecks Vernehmung der geladenen Zeugen (auf welche sich der Tatvorwurf inhaltlich bezieht) gemäß § 39a AVG erforderlich (vgl. VwGH 29.09.2025, Ra 2025/02/0154, Rn. 8), sodass zufolge der rechtskräftigen Bestrafung aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde der Beschwerdeführer zur Kostentragung verpflichtet ist. § 52. Abs. 8 VwGVG gelangt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung (vgl. VwGH 02.05.2018, Ra 2018/02/0134, mwN). Die ziffernmäßige Höhe der aufzuerlegenden Barauslagen iSd § 52 Abs. 3 ergibt sich indes aus den dazu vom Gericht getroffenen Feststellungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 (iVm Abs. 9) B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die rechtliche Beurteilung anhand der in den Klammern wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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