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LVwG-AV-897/001-2026•LVwG N LVwG-AV-897/001-2026
LVwG-AV-897/001-2026Tribunal administratif régional17 juin 2026
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Nutzungsverbot; Tierhaltung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über den Vorlageantrag des A, vertreten durch RA B, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 13.5.2026, ***, betreffend Untersagung der Nutzung eines Einfamilienhauses im Bauland Wohngebiet zur Haltung von Hunden und Schildkröten zur Zucht, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Antragsteller in Beschwerde gezogene Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten im Keller, Erdgeschoß und Vorraum des Obergeschosses des bestehenden Einfamilienhauses sowie des Gartenbereiches auf den in seinem Hälfteeigentum stehenden Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, für die Haltung von Hunden und Schildkröten zur Zucht, gestützt auf § 35 Abs 3 NÖ Bauordnung 2014 im Wesentlichen mit der Begründung bestätigt, dass eine Haltung von mehr als zwei Hunden sowie von 50 Schildkröten im Wohngebiet nicht zulässig sei.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seit Jahrzehnten seine Freizeit vollständig der Haltung, Ausbildung, Weiterbildung und der gelegentlichen Zucht von Hunden und Schildkröten widme. Er sei internationaler Formwertrichter und weltweit ehrenamtlich tätig. Sämtliche Tierhaltungen seien tierschutzrechtlich bewilligt. Ein in der Begründung der Untersagung unterstellter „Zuchtbetrieb“ läge nicht vor. Vielmehr läge überhaupt kein „Betrieb“ vor. Konkrete Feststellungen über übermäßigen Lärm oder Geruch habe die Behörde nicht getroffen und scheide Lärm bei Schildkröten ohnehin aus. Die zur Begründung der Untersagung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung beträfe nicht die Rechtslage in Niederösterreich. In Wien sei eine Hobbyhundezucht im Wohngebiet zulässig, wenn sie nicht gewerbsmäßig ausgeübt werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den Akt.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Folgender Sachverhalt steht unbestritten fest:
Die gegenständlichen Grundstücke liegen in der Widmung Bauland-Wohngebiet.
Der Beschwerdeführer hält auf den gegenständlichen Grundstücken zwischen 9 und 12 Hunde sowie 50 Schildkröten. Die Haltung erfolgt nicht in Form eines Betriebs.
§ 16 Abs 1 Z 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015, lautet:
„§ 16
Bauland
(1) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
1. Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen. Die Geschoßflächenzahl (§ 4 Z 17 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung) darf nicht über 1 betragen.“
Die gegenständliche Beschwerde wirft ausschließlich die Rechtsfrage auf, ob die untersagte Nutzung entweder dem täglichen Bedarf der Wohnbevölkerung dient oder als Betrieb ohne das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung anzusehen ist. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, liegt keine der beiden Voraussetzungen vor. Wenn der Beschwerdeführer dazu zutreffend vorbringt, dass die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Höchstgerichtes zur Rechtslage in Oberösterreich ergangen ist, ist er darauf hinzuweisen, dass sich § 22 Abs 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 nicht wesentlich von der hier anzuwenden Rechtslage unterscheidet. Vielmehr entspricht die hier anzuwendende Rechtslage wörtlich § 16 Abs 1 Z 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, zu dem das Höchstgericht bereits ausgesprochen hat, dass Tierhaltungen im gegenständlichen Ausmaß nicht dem täglichen Bedarf der im Wohngebiet wohnenden Bevölkerung dienen.
Hinsichtlich des ersten Tatbestandes der genannten Gesetzesbestimmung ist unter Verweis auf die höchstgerichtliche Judikatur zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Baulichkeit für eine Hundezucht jedenfalls nicht als ein dem täglichen Bedarf der im Wohngebiet wohnenden Bevölkerung dienendes Gebäude zu beurteilen ist (vgl. z.B. VwGH, 90/05/0169, oder auch sinngemäß 98/05/0060). Die genannte höchstgerichtliche Rechtsprechung gilt ebenso für den gegenständlichen Sachverhalt. Insoweit kann der von der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachten Auffassung, eine derartige Tierhaltung sei mit dieser Widmungsart nicht vereinbar, da damit die im Wohngebiet anzahlmäßig übliche Tierhaltung überschritten wird, im Ergebnis nicht entgegengetreten werden: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zumindest die Haltung von ein oder zwei Hunden als für die gegenständliche Widmung jedenfalls typisch anzusehen; Bauwerke, welche einer Hundezucht dienen, können hingegen keinesfalls als der Befriedigung der typischen Bedürfnisse der Wohnbevölkerung dienend angesehen werden (z.B. VwGH, 90/05/0031, in diesem Sinne auch zur Frage der im Wohngebiet üblichen Haustierhaltung VwGH, 2005/06/0368).
Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes stellt eine Hundezucht bereits begrifflich - und zwar im Hinblick auf die im Zuge einer Zucht periodisch geplante Tiervermehrung - im Gegensatz zur bloßen Hundehaltung die dauerhafte Haltung einer jedenfalls über das in der Widmungsart „Bauland-Wohngebiet“ übliche Maß hinausgehenden Anzahl von Tieren dar. Unabhängig von der Feststellung der konkreten jeweiligen Tieranzahl kann daher – auch in Anbetracht der genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – bei der festgestellten Tierhaltung nicht von „als dem Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienend“ im Sinne des § 16 Abs 1 Z 1 erster Tatbestand NÖ ROG 2014 gesprochen werden.
Betreffend den zweiten Tatbestand des § 16 Abs 1 Z 1 NÖ ROG 2014 („…sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen“) ist Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, dass kein Betrieb vorliegt, sondern eine Hobbyzucht. Liegt im gegenständlichen Fall eine betriebliche Nutzung nicht vor, scheidet eine - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angesprochene - Prüfung von Lärm- oder Geruchsbelästigung bzw. sonstiger schädlicher Einwirkung von vorneherein aus, da das gegenständliche Vorhaben nicht als „Betrieb“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 2014 zu qualifizieren ist.
Für eine derartige, über das übliche Maß der Tierhaltung im Bauland-Wohngebiet hinausgehende, jedoch nicht betriebliche Nutzung sieht der Gesetzgeber, wie die belangte Behörde im Ergebnis richtig erkannt hat, die Widmungart „Bauland-Agrargebiet“ vor (vgl. den Motivenbericht zu § 16 Abs 1 Z 5 leg.cit. „Unter dem Begriff ‚sonstige Tierhaltung‘ ist die Hobbytierhaltung (also ohne die Führung eines Betriebes) zu verstehen“; in Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, 8. Auflage, S. 1309).
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH, 2012/05/0029 bzw. auch 2012/03/0038).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.
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