LVwG N LVwG-AV-471/001-2026

LVwG-AV-471/001-2026Tribunal administratif régional11 juin 2026

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Einzelgenehmigung; Veräußerungsverbot;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-471/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.471.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19.02.2026, GZ. ***, betreffend Genehmigung eines Kraftfahrzeuges gemäß § 34 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die Genehmigung des Fahrzeuges der Marke ***, Type ***, Fahrzeug-Identifizierungsnummer ***, bei sonstiger Bestätigung des angefochtenen Bescheides unter der Auflage erteilt wird, dass das Fahrzeug für die Dauer eines Jahres, sohin bis zum 20.02.2027, nur für den Beschwerdeführer zum Verkehr zugelassen werden darf.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Einzelgenehmigungsbescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19.02.2026, GZ. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer das Fahrzeug der Marke ***, Type ***, FahrzeugIdentifizierungsnummer ***, unter Zugrundelegung der Rechtsvorschriften des § 28 und des § 34 KFG unter der Bedingung genehmigt, dass das Fahrzeug bis zum 31.12.2029 nur für den Beschwerdeführer zum Verkehr zugelassen werden darf.

Es handle sich gegenständlich um ein US-Importfahrzeug und liege der Ausnahmetatbestand der Übersiedlung vor. Weitere Auflagen wurden seitens der belangten Behörde nicht vorgeschrieben.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitig mit E-Mail vom 25.02.2026 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, den Einzelgenehmigungsbescheid derart abzuändern, dass das Veräußerungsverbot mit maximal 1 Jahr festgelegt werde. Ebenso mögen die Unterschiede in den beiden Fahrzeuggenehmigungen auf der ersten Seite der jeweiligen Einzelgenehmigung einer Überprüfung unterzogen werden.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass keine Berücksichtigung gefunden habe, dass ihm trotz Grundlagenbescheid eine maximale Verkaufssperre von einem Jahr verordnet worden wäre. Ebenso gebe es Unterschiede in den zwei Fahrzeuggenehmigungen auf der ersten Seite der jeweiligen Einzelgenehmigungen unter den Punkten „Behördliche Eintragungen“ und „Ausnahmetatbestand“, obwohl beide Fahrzeuge sein Privateigentum darstellen würden und via diplomatischen Übersiedlungsgut nach Österreich verbracht worden seien, was aus dem Grundlagenbescheid zu entnehmen sei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 30.03.2026 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor.

Das Amt der NÖ Landesregierung führte dazu ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer von *** (USA) nach Niederösterreich übersiedelt sei und dabei zwei Fahrzeuge mitgenommen habe. Der PKW der Marke *** habe nach Behebung von Mängeln und unter Zugrundelegung des vorgelegten Gutachtens zum Nachweis der technischen Gleichwertigkeit gemäß § 34 KFG unter Anwendung von § 22b Abs. 2 Z 3 KDV genehmigt werden und sei kein Veräußerungsverbot vorzusehen gewesen. Für die *** sei zwar vom Beschwerdeführer ein Gutachten zum Nachweis der technischen Gleichwertigkeit vorgelegt worden, welches jedoch auf nicht mehr gültige Vorschriften bzw. auf falsche Vorschriften verweise. Auch sonst seien vom Beschwerdeführer keinerlei Nachweise hinsichtlich der zahlreichen offenen Themenbereiche (z.B. zum Geräuschepegel oder zu den Emissionen) vorgelegt worden, somit kein Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit vorgelegen sei. Da der Amtssachverständige jedoch festgestellt habe, dass vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Umweltverträglichkeit keine Bedenken bestehen würden und da es sich bei diesem Fahrzeug um ein „Übersiedlungsgut“ gehandelt habe, sei am 19.02.2025 (gemeint offensichtlich: 19.02.2026) die Genehmigung gemäß § 34 KFG unter Anwendung des § 22b Abs. 2 Z 1 KDV erteilt worden und sei ein Veräußerungsverbot für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr vorzusehen gewesen. Es sei ein Veräußerungsverbot bis 31.12.2029 vorgesehen worden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A übersiedelte von *** (USA) nach Niederösterreich und verbrachte in diesem Zusammenhang seine beiden Fahrzeuge, einen PKW der Marke *** und ein Motorrad der Marke ***, die auf ihn in den USA länger als 6 Monate zugelassen waren, die er beide in ständiger Verwendung hatte und die er zur weiteren ständigen Verwendung an seinem nunmehrigen Wohnort dachte, nach Österreich.

Im Rahmen der Antragstellung auf Ausstellung eines jeweiligen Einzelgenehmigungsbescheides legte der Beschwerdeführer jeweils ein Gutachten des Sachverständigen B vor und erfolgte jeweils hinsichtlich beider Fahrzeuge eine Begutachtung und eine Nachbegutachtung durch Amtssachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung. Dabei stellte sich heraus, dass seitens des Beschwerdeführers kein Nachweis der technischen Gleichwertigkeit des Motorrades der Marke *** erbracht wurde, dass vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Umweltverträglichkeit jedoch auch hinsichtlich dieses Fahrzeuges keine Bedenken bestehen.

Mit dem Einzelgenehmigungsbescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19.02.2026 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer das Fahrzeug der Marke ***, Type ***, Fahrzeug-Identifizierungsnummer ***, unter Zugrundelegung der Rechtsvorschriften des § 28 und des § 34 KFG unter der Bedingung genehmigt, dass das Fahrzeug bis zum 31.12.2029 nur für den Beschwerdeführer zum Verkehr zugelassen werden darf.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus den angesprochenen Gutachten des Sachverständigen B vom 16.02.2026 und des Amtssachverständigen C vom 19.02.2026 sowie aus dem hier angefochtenen Bescheid und ist der Sachverhalt auch in diesem Rahmen unstrittig.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 28 Abs. 1, 2 und 3 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG):

„(1) Typen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge und einzelne Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder Fahrgestelle solcher Fahrzeuge sind auf Antrag behördlich zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

(2) Die Genehmigung einer Type oder eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles gilt ohne Rücksicht darauf, wer der Erzeuger der Type oder, bei ausländischen Erzeugern, ihr Bevollmächtigter in Österreich oder wer der Besitzer des Fahrzeuges ist.

(3) Bei der Genehmigung sind festzusetzen:

1. die zulassungsrelevanten Daten,

2. soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich ist, Bedingungen, die zur Gültigkeit der Genehmigung erfüllt sein müssen, oder Auflagen, die zur Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben sein müssen.

Die zulassungsrelevanten Daten setzen sich aus den im zutreffenden Muster der Übereinstimmungsbescheinigung für vollständige Fahrzeuge enthaltenen Daten und aus den für die Zulassung in Österreich zusätzlich erforderlichen Daten zusammen und sind vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur durch Verordnung festzusetzen. Bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis oder mit einer gemäß § 28d Abs. 4 anerkannten nationalen Kleinserien-Typgenehmigung sind die sonstigen für die Zulassung in Österreich erforderlichen Daten bei der Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank festzusetzen; bei der Anerkennung einer Einzelgenehmigung aus einem anderen Mitgliedsstaat sind diese vom Landeshauptmann im Verfahren nach § 31a Abs. 6 festzusetzen.“

§ 34 Abs. 1, 2, 3 und 7 KFG:

„(1) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern ihres gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten, Typen von Fahrzeugen oder von Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, gemäß § 29 als Type genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung).

(2) Der Landeshauptmann kann auf Antrag des Besitzers einzelne Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden (zB historische Fahrzeuge), gemäß § 31 einzeln genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Umweltverträglichkeit keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung). Der Landeshauptmann kann weiters Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn in einem Genehmigungsverfahren die erforderlichen Nachweise im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 und der Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 und 168/2013 nicht erbracht werden können und wenn vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Umweltverträglichkeit keine Bedenken bestehen. Solche Ausnahmen sind aber nur jeweils für eine bestimmte Anzahl gleichartiger Fahrzeuge zu erteilen. Bei der Bemessung der Zahl der allenfalls zu genehmigenden Fahrzeuge sind gegebenenfalls die Vorgaben der Kommission zu berücksichtigen.

(3) Die Ausnahmegenehmigung ist, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder im Hinblick auf den Ausbauzustand der Straßen und Brücken sowie hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen der Abs. 1 und 2 geboten ist und unter Bedachtnahme auf das Ziel, dass mit diesen Fahrzeugen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, unter den entsprechenden Bedingungen oder Auflagen im Sinne des § 28 Abs. 3 Z 2 oder allenfalls nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.

(…)

(7) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist allenfalls einschließlich einzuhaltender Auflagen und Bedingungen in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Ein Abbruch des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und dessen Umstände sind gegebenenfalls in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.“

§ 22b Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV):

„(1) Eine erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 KFG 1967 ist unter Angabe des Umstandes, der die Ausnahme erforderlich gemacht hat, im Genehmigungsdokument zu vermerken und die Ersichtlichmachung in der Zulassungsbescheinigung bei der Zulassung zum Verkehr vorzuschreiben.

(2) Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 2 KFG 1967 wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, kann vom Landeshauptmann insbesondere dann erteilt werden, wenn hinsichtlich des Fahrzeuges folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Übersiedlungsgut des Antragstellers, wenn das Fahrzeug,

a) im Ausland mindestens bereits sechs Monate auf den Antragsteller zugelassen war,

b) in ständiger Verwendung gestanden ist und

c) zur ständigen Verwendung im Inland gedacht ist, oder

2. a) Schenkung, wenn das Fahrzeug

aa) auf den Vorbesitzer bereits mindestens sechs Monate zugelassen war,

ab) in ständiger Verwendung gestanden ist und

ac) dessen Vorbesitzer in direkter verwandtschaftlicher Linie mit dem Antragsteller steht,

b) Erbschaft, wenn das Fahrzeug

ba) auf den Erblasser zugelassen war und

bb) in ständiger Verwendung gestanden ist.

In den Fällen der Z 1 und Z 2 dürfen diese Fahrzeuge für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht weiterveräußert werden. Dieses Veräußerungsverbot ist als auflösende Bedingung für die Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorzuschreiben.

3. Technische Gleichwertigkeit durch

a) Gutachten eines Sachverständigen nach § 124 oder § 125 KFG 1967 oder

b) vorgelegte gleichwertige Gutachten technischer Dienste aus anderen Staaten gegeben ist.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Vorauszuschicken ist zunächst, dass hier verfahrensgegenständlich ausschließlich der vom Beschwerdeführer angefochtene Einzelgenehmigungsbescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19.02.2026, nicht jedoch der bezogen auf den PKW der Marke *** ergangene Einzelgenehmigungsbescheid vom 15.01.2026 ist. Ob und inwieweit die in letzterem Bescheid vorgenommenen Eintragungen richtig sind, ist daher gegenständlich nicht zu prüfen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich und ist dies auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer das hier verfahrensgegenständliche Motorrad der Marke *** in den USA vor seiner nunmehrigen Übersiedlung nach Österreich in ständiger Verwendung hatte und eben dieses auch dort jedenfalls länger als sechs Monate auf ihn zugelassen war und dass er eben dieses Motorrad nunmehr auch in Österreich ständig zu verwenden andenkt.

Grundsätzlich ist gemäß § 28 Abs. 1 KFG unter anderem ein Kraftfahrzeug auf Antrag behördlich zu genehmigen, wenn es den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Gemäß Abs. 2 leg. cit. gilt die Genehmigung dieses Fahrzeuges ohne Rücksicht darauf, wer der Erzeuger oder der Besitzer des Fahrzeuges ist. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind bei der Genehmigung die zulassungsrelevanten Daten und, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich ist, Bedingungen, die zur Gültigkeit der Genehmigung erfüllt sein müssen, oder Auflagen, die zur Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben sein müssen, festzusetzen.

In der Bestimmung des § 34 KFG sieht nun der Gesetzgeber vor, unter welchen Bedingungen eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge erteilt werden kann, wenn das Fahrzeug (oder Teile davon) nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Abs. 1 leg. cit. sieht diesbezüglich auch eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vor.

Von dieser Verordnungsermächtigung hat der zuständige Bundesminister auch mit der Bestimmung des § 22b KDV Gebrauch gemacht. Gemäß Abs. 1 leg. cit. ist eine erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 KFG unter Angabe des Umstandes, der die Ausnahme erforderlich gemacht hat, im Genehmigungsdokument zu vermerken und die Ersichtlichmachung in der Zulassungsbescheinigung bei der Zulassung zum Verkehr vorzuschreiben. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 2 KFG wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, vom Landeshauptmann unter anderem insbesondere dann erteilt werden, wenn hinsichtlich des Fahrzeuges ein Übersiedlungsgut des Antragstellers vorliegt, demnach das Fahrzeug im Ausland mindestens bereits sechs Monate auf den Antragsteller zugelassen war, in ständiger Verwendung gestanden ist und zur ständigen Verwendung im Inland gedacht ist (Z 1), oder die technische Gleichwertigkeit durch das Gutachten eines Sachverständigen nach § 124 oder § 125 KFG oder ein vorgelegtes gleichwertige Gutachten technischer Dienste aus anderen Staaten gegeben ist (Z 3). Soweit die Voraussetzungen der Z 1 (oder der hier nicht verfahrensrelevanten Z 2) vorliegen, dürfen diese Fahrzeuge für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht weiterveräußert werden.

Aus der Formulierung „(…) von mindestens einem Jahr (…)“ folgt, dass zwar grundsätzlich auch längere Veräußerungsverbote ausgesprochen werden dürfen, jedoch ist die Vorgangsweise, dauernde Veräußerungsverbote zu verhängen, jedenfalls überschießend und nicht mehr durch die Vorgaben des § 34 KFG und des § 22b KDV gedeckt (vgl. auch Michael Grubmann, KDV, 4. Auflage, S. 189 ff).

Auch für den Fall, dass das Fahrzeug auch für den Fall einer Ausnahmegenehmigung ohnehin nur genehmigt werden kann, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Ist diese Verkehrs- und Betriebssicherheit aber gegeben, so darf es weiter keine Rolle spielen, ob das Fahrzeug nur auf den „Übersiedler“ zugelassen wird oder nach Ablauf einer Übertragungssperre auf eine andere Person. Demzufolge findet die Übergangssperre auch definitiv keine Anwendung, wenn technische Gleichwertigkeit gegeben ist.

Dazu ergibt sich nun aus dem konkreten Sachverhalt, dass bezogen auf das verfahrensgegenständliche Motorrad – dies vor allem im Gegensatz zum ebenso vom Beschwerdeführer nach Österreich verbrachten PKW – die technische Gleichwertigkeit nicht festgestellt werden konnte. Daher schied eben im Gegensatz zum PKW eine Ausnahmegenehmigung nach § 22b Abs. 2 Z 3 KDV für das Motorrad des Beschwerdeführers von vornherein aus. Zumal jedoch zum Einen die Betriebs- und Verkehrssicherheit neben der Umweltverträglichkeit beim Motorrad aber sehr wohl zu bejahen war und ist und außerdem zum Anderen auch die Voraussetzungen des § 22b Abs. 2 Z 1 KDV allesamt vorliegen, konnte basierend auf diese Bestimmung eine Ausnahmegenehmigung auch für das Motorrad erteilt werden.

Dass – dies sei in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber erwähnt – es sich bei diesem Motorrad um ein Importfahrzeug aus den USA handelt und die Ausnahmegenehmigung eben auf der Übersiedlung des Beschwerdeführers basiert, erklärt die bezughabenden Eintragungen im angefochtenen Einzelgenehmigungsbescheid zu den Punkten „Behördliche Eintragungen“ und „Ausnahmetatbestand“ und machen sohin diese Eintragungen auch korrekt, abgesehen davon, dass diesen auch keine rechtliche Qualifikation zukommt, sodass der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht beschwert sein kann. Ob die analogen Eintragungen im Einzelgenehmigungsbescheid den PKW betreffend korrekt sind, ist – wie bereits ausgeführt – nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Zumal der Fall der Z 1 des § 22b Abs. 2 KDV vorliegt, war auch dem Grunde nach richtig dem Beschwerdeführer ein Weiterveräußerungsverbot für den Zeitraum von mindestens einem Jahr vorzuschreiben. Es handelt sich hier um eine auflösende Bedingung, dh die Genehmigung des Motorrades erlischt ohne weiteres, wenn der Beschwerdeführer dieser Bedingung zuwiderhandelt.

Tatsächlich wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Weiterveräußerungsverbot bis 31.12.2029, sohin für einen Zeitraum von nahezu vier Jahren auferlegt. Vom technischen Amtssachverständigen wurde – dies auch rechtsrichtig – zur Frage der Dauer dieses Veräußerungsverbotes keine Stellung genommen, handelt es sich hier doch auch um eine Rechtsfrage. Jedoch ergibt sich auch weder aus dem sonstigen Akteninhalt noch vor allem auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, von welchen Grundlagen und aus welchen Gründen die belangte Behörde ausging, ein derart langes Veräußerungsverbot festlegen zu müssen. Alleine daraus, dass die technische Gleichwertigkeit des Fahrzeuges nicht festgestellt werden konnte, kann kein zulässiges Argument für einen diesbezüglich längeren Zeitraum bilden, führt doch dieses Kriterium für sich betrachtet nur dazu, überhaupt eine derartige Frist festlegen zu müssen, aber auch zu dürfen.

Es ist auch dem erkennenden Gericht kein weiterer Umstand ersichtlich und wird das Vorliegen eines solchen auch nicht von der belangten Behörde behauptet, den gesetzlichen Mindestzeitraum beinahe vervierfachen zu müssen. Selbst das Vorlageschreiben der belangten Behörde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 30.03.2026, das eben in Kenntnis des hier maßgeblichen Beschwerdegrundes verfasst wurde, enthält nicht die geringste Begründung.

Ausgehend vom vorliegenden Sachverhalt hat daher das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon auszugehen, dass mit der Mindestfrist laut § 22b Abs. 2 KDV das Auslangen zu finden ist und der Zeitraum der Weiterveräußerungsfrist daher mit 1 Jahr festzusetzen ist. Dieser Zeitraum endet daher in Anbetracht des Zeitpunktes der Erlassung des Einzelgenehmigungsbescheides am 20.02.2027.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen außerdem einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen. Der Sachverhalt ist in weiten Bereichen unstrittig und waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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