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LVwG-AV-1015/002-2025•LVwG N LVwG-AV-1015/002-2025
LVwG-AV-1015/002-2025Tribunal administratif régional10 juin 2026
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Einwendung; subjektiv-öffentliches Recht; Bezugsniveau; Belichtung; Trockenheit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerden von A, B und C gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11. Juni 2025, Zahl ***, (mitbeteiligte Partei: D, als Bauwerberin) betreffend baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Liegenschaft (Bauplatz) in ***, *** (Grundstück Nr. ***, KG ***) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Auf dem Grundstück Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, soll ein weiteres zweigeschoßiges unterkellertes Einfamilienhaus samt Abstellanlage errichtet werden.
Dazu hat D hat auf den Grundstücken Nr. *** und ***,
KG ***, die Unterlagen zur Errichtung eines Einfamilienhauses samt Außenanlagen bei der Gemeinde *** eingereicht.
A ist Eigentümerin der Grundstücke Nrn. *** und ***, die – von der *** aus gesehen – an der linken Seite des Baugrundstücks an dieses angrenzen. C und B sind Miteigentümerinnen des Grundstückes Nr. ***, das – von der *** aus gesehen – an der rechten Seite an das Baugrundstück angrenzt.
Das geplante Einfamilienhaus besteht aus einem Kellergeschoss, einem Erdgeschoss und einem Dachgeschoss.
Das Baugrundstück ist im Flächenwidmungsplan als Bauland Wohngebiet-2 Wohneinheiten ausgewiesen. Für den Bereich, in dem das Einfamilienhaus steht, gibt es einen Bebauungsplan mit den Festlegungen Bebauungsdichte: 10 %, offene Bebauungsweise und eine höchstzulässige Gebäudehöhe von 3 m.
Als Bezugsniveau für die Bemessung der Gebäudehöhen wurde vom Planer von jenem Gelände ausgegangen, welches bereits einmal angeschüttet wurde und im Vermessungsplan dargestellt ist.
Die Geländeanschüttungen auf dem gegenständlichen Grundstück der mitbeteiligten Partei in der Größenordnung von 0 m bis 0,70 m wurden im Jahr 2012 durchgeführt. Die größeren Geländeanschüttungen erfolgten in der Mitte des Grundstückes, Richtung des Grundstückes A laufen die Anschüttungen auf null aus bzw. wurden an das Gelände am Nachbargrundstück angepasst, Richtung des Grundstückes C und B reduziert sich die Anschüttungshöhe auf 0,20 m bis 0,50 m.
Die Grundstücke der Beschwerdeführerin A, Grundstücke Nr. *** und *** grenzen nordwestlich an die Grundstücke der Bauwerberin an. Das Grundstück ist mit einem Hauptgebäude und mit einem oberirdischen Schwimmbecken bebaut. Das Hauptgebäude steht im Nordosten des Grundstückes unmittelbar an der dort vorbeiführenden ***.
Das Grundstück der Beschwerdeführer C und B, Grundstück Nummer *** grenzt im Bereich des geplanten Einfamilienhauses auf einer Länge von ca. 30 m südöstlich an die Grundstücke der Bauwerberin an. Auf dem Grundstück steht ein Wohnhaus. Der Abstand des Wohnhauses von der Grundstücksgrenze beträgt ca. 4,5 m und der Abstand zum neu geplanten Einfamilienhaus beträgt ca. 9 m.
Am eigenen Grundstück haben sämtliche Bauwerke einen Abstand von zumindest 10 m von der Geländeveränderung. Daher kann es bei einer maximalen Anschüttung von 0,6 m zu keiner Beeinträchtigung der Standsicherheit dieser Bauwerke kommen. Nordwestlich der Anschüttung stehen keine Bauwerke, somit kann es auch hier zu keinen Beeinträchtigungen kommen. Südöstlich der Anschüttung stehen die Wohnhäuser der Familien C, B und E und an der Grundstücksgrenze eine Stützmauer, durch welche das höher gelegene Gelände der Nachbargrundstücke gegenüber dem Baugrundstück abgesichert wird. Die Standsicherheit der Wohnhäuser wird durch die Anschüttung auf Grund des Abstandes und auf Grund der Geringfügigkeit der Anschüttung im Verhältnis zu den umliegenden Gebäuden in keinster Weise berührt. Die Standsicherheit der Stützmauer wird durch die Anschüttung erhöht, da der Gegendruck durch die Anschüttung vergrößert wird. Die Standsicherheit des angrenzenden Geländes wird durch die relativ geringen Anschüttungen praktisch nicht beeinträchtigt.
Somit wird durch die Geländeveränderung weder die Standsicherheit eines Bauwerkes noch jene des angrenzenden Geländes gefährdet.
Zum Zeitpunkt der Geländeveränderung ging man davon aus, dass ein Nachbar mit seinen Hauptfenstern jedenfalls 3 m von der Grundstücksgrenze abrücken musste. Zusätzlich war in vielen Fällen noch eine Parapethöhe von 1,0 m ab Geländeoberkante für die Unterkante des Hauptfensters verlangt.
Somit waren damals jedenfalls Anschüttungen bis zumindest auf die Höhe des Geländes des Nachbargrundstückes zulässig, ohne damit die Rechte des Nachbarn bezüglich des Lichteinfalles auf seine Hauptfenster zu verletzen.
Durch die Anschüttungen zum Nachbargrundstück der Beschwerdeführer C und B war zum damaligen Zeitpunkt gewährleistet, dass ihre Rechte bezüglich des Lichteinfalles unter 45° auf ihre Hauptfenster nicht verletzt werden.
Im Bereich zur Beschwerdeführerin A wurden an der Grundstücksgrenze selbst keine Anschüttung ein hergestellt. Somit können an der Grundstücksgrenze selbst keine absolut höheren Gebäude als vor der Anschüttung hergestellt werden. In einem Abstand von 3 m und mehr von der Grundstücksgrenze, also außerhalb des Bauwichs wurden Geländeanschüttungen von bis zu 0,70 m getätigt. Dadurch darf in Zukunft die Oberkante der Hauptgebäude um bis zu 70 cm höher liegen als vor der Gelände Anschüttung. Berücksichtigt man nun, dass die zulässige Gebäudehöhe diesem Bereich sowohl vor als auch nach der Anschüttung nur 3 m beträgt, stellt man fest, dass sowohl vor als auch nach der Anschüttung die Belichtung aller zulässigen Hauptgebäude am Nachbargrundstück in einem Abstand von zumindest 3,0 m von der Grundstücksgrenze jedenfalls gewährleistet ist.
Somit ist auch hier eine Verletzung der Rechte der Nachbarn bezüglich des Lichteinfalles nicht gegeben.
Durch die Geländeveränderung erhöht sich die Niederschlagsmenge nicht. Jene Wässer, die nicht ohnehin an Ort und Stelle versickern, werden nur geringfügig anders als vorher abgeleitet. Letztendlich bildet der südwestliche Bereich des Baugrundstückes gemeinsam mit dem Nachbargrundstück A nach wie vor eine Senke, in der sich letztendlich alle Niederschlagswässer, die nicht durch den Boden aufgenommen werden können, sammeln werden. Der dort errichtete sich Sickerkörper begünstigt noch zusätzlich die Ableitung der Oberflächenwässer.
Daher können auch nach der Geländeveränderung die Niederschlagswässer ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke abgeleitet werden.
1.4. Zur ausreichenden Belichtung
Die nähesten bestehenden bewilligten Nachbargebäude zum gegenständlichen Einfamilienhaus sind in einer Entfernung von ca. 9 m. Dadurch sind auch alle Hauptfenster bestehender bewilligter Nachbargebäude mehr als 9 m vom gegenständlichen Einfamilienhaus entfernt. Mit einem Lichteinfallswinkel von 45° wäre die ausreichende Belichtung auf diese Hauptfenster erst dann beeinträchtigt, wenn das gegenständliche Einfamilienhaus eine Gebäudehöhe von mehr als 9 m hätte. Somit ist bei einer maximalen Höhe des geplanten Gebäudes von ca. 6,10 m die Belichtung auf alle Hauptfenster von bestehenden bewilligten Gebäuden jedenfalls nicht beeinträchtigt.
In jenem Bereich, in dem das Bauvorhaben D geplant ist, ist die offene Bebauungsweise und eine höchstzulässige Gebäudehöhe von 3 m festgelegt. Durch die offene Bebauungsweise am Grundstück D ist sowohl zur Beschwerdeführerin A als auch zu den Beschwerdeführern C und B ein seitlicher Bauwich einzuhalten. Dieser hat jedenfalls zumindest 3 m zu betragen. In diesen seitlichen Bauwichen dürfen nur Gebäude mit einer Höhe von maximal 3 m errichtet werden. Diese Gebäude sind dann gemäß § 49 Abs. 3a der NÖ Bauordnung 2014 maßgeblich für die Lage der Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken. Somit dürften künftig auf den Nachbargrundstücken Hauptfenster errichtet werden, welche in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze auf Höhe des Bezugsniveaus an der Nachbargrundstücksgrenze liegen. Bei einem Lichteinfall von 45° würden diese Hauptfenster erst dann beschattet werden, wenn am Grundstück des Bauwerbers ein Hauptgebäude in einer Entfernung von 3,18 m (Abstand vom Grundstück C und B) bzw. 5,55 m (Abstand vom Grundstück A) von der Grundstücksgrenze eine Höhe von mehr als 3,00 + 3,18 = 6,18 m (gegen Grundstück C und B)
bzw. 3,00 + 5,55 = 8,55 m (gegen Grundstück A) aufweisen würde. Wenn man noch die zulässige Verschwenkung des Lichteinfalles von im Grundriss 30° in Anspruch nimmt, erhöht sich diese Höhe noch um ca. 10 %. Somit ist durch die maximal vorhandene Höhe des geplanten Gebäudes von ca. 6,10 m jedenfalls gewährleistet, dass auch Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude der Beschwerdeführerinnen in ihrer Belichtung nicht beeinträchtigt werden.
Somit wird durch das gegenständliche Bauvorhaben die ausreichende Belichtung auf Hauptfenster bestehender und künftig zulässiger Gebäude der Beschwerdeführerinnen nicht beeinträchtigt.
1.5. Zur Trockenheit der Bauwerke A
Die nächsten Bauwerke am Grundstück A stehen in einer Entfernung von zumindest 10 m vom Bauvorhaben D entfernt. Diese Bauwerke stehen alle gegenüber dem Bauvorhaben D hangaufwärts.
Durch den großen Abstand in Verbindung mit der Hanglage kann die Trockenheit der bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke auf dem Grundstück A durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 8. April 2025, Geschäftszahl ***, wurde der D auf Grund ihres Ansuchens vom 22.08.2024 und 15.10.2024 mit verbesserten und ergänzten Unterlagen gemäß § 14 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines zusätzlichen Einfamilienhauses auf der Liegenschaft (Bauplatz) in ***, *** (Grundstück Nr. ***, KG ***) mit Auflagen erteilt.
Gegen diesen Baubewilligungsbescheid erhoben A, B und C Berufung.
Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** wies diese Berufungen mit Berufungsbescheid vom 11. Juni 2025, Zahl ***, als unbegründet ab.
In weiterer Folge erhoben A, B und C Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Begründend wurde von den Beschwerdeführerinnen ausgeführt wie folgt:
„[…]
Bereits am 17.09.2025 erhob ich einen Einspruch gegen die baubehördliche Bewilligung mit der Geschäftszahl ***, vom 09.09.2024, zugestellt am 10.09.2024, innerhalb der gesetzlichen Frist mit folgender Begründung:
Ein Querschnitt wäre hier von Vorteil.
Teillängen:
164 + 315 + 727 = 1706 und nicht wie im Einreichplan angegeben 1707.
Der Sickerschacht ist weder im Plan eingezeichnet, noch gibt es hierfür das normalerweise notwendige Bodengutachten. Bitte um Nachreichung.
Laut Vermessungsurkunde von der Vermessung am 29.11.2010 und der Planausfertigung vom 02.03.2011 ist dieses links vorne 165,05 und nicht wie am Einreichplan vermerkt 165,84. Der Punkt 165,05 ist der Wert von der Vermessungsurkunde, so wie das Grundstück damals von Familie D gekauft wurde. Über diese Vermessungsurkunde wurde auch bereits Herr Bürgermeister von mir in Kenntnis gesetzt.
Der Architekt F hat in der Baubeschreibung allerdings beim Bezugsniveau die „unveränderte Höhenlage des Geländes“ angekreuzt.
Die von Familie D illegal durchgeführte Geländeveränderung aus dem Jahr 2012 (Zeugen vorhanden) über das gesamte Grundstück (und nicht nur dort, wo das geplante Bauvorhaben stehen soll), darf nicht als Bezugsniveauveränderung herangezogen werden! Diese Geländeveränderung hätte damals im Jahr 2012 nie ohne rechtskräftigen Bescheid seitens des Bauamtes durchgeführt werden dürfen.
Durch dieses falsch angegebene Bezugsniveau ist auch die Gebäudehöhe mit 3 Metern und der Umhüllenden im 10%-igen Bauanteil zu hoch und somit sind auch meine Lichtverhältnisse in den zukünftigen Gebäuden mit den Hauptfenstern und im Garten eingeschränkt.
In der Baubeschreibung bei Punkt 6 „Angaben zu Abstellflächen für PKW“ ist folgendes angegeben:
Anzahl der PKW Abstellplätze:
im Freien: 6
davon überdacht: 0
in Garagen: 2 ► Wo kommen diese Garagen hin? Im Einreichplan sind keine eingezeichnet.
Somit wäre es möglich, dass sich dahinter auch die Raumplanung verändert hat. Welche Fenster werden nun in das Gebäude eingebaut?
Schließlich wurde diese kleine Mauer von allen anderen Nachbarn, die sich höher als mein Grundstück befinden, ebenfalls gemacht.
Nach Abklärung mit der K darf ich Ihnen mitteilen, dass es bis nach vorne genug Bezugsniveaupunkte am Grundstück der Familie D gibt.
Ich gehe davon aus, dass der Architekt schon wieder sehr wohl bewusst diese Bezugspunkte verschleiert, um später dieses Grundstück zu ebnen.
Daher wäre mein Vorschlag folgender:
Um zukünftige Anzeigen wegen Geländeveränderungen während Bauphasenanfang und -ende zu vermeiden, ist ein kleiner Zusatzplan mit dem Querschnitt inkl. sämtlicher Bezugspunkte des gesamten Grundstückes zwischen dem geplanten Haus und den Parkplätzen notwendig.
Eine weitere Möglichkeit wäre noch, dass Familie D die illegale Geländeveränderung aus dem Jahr 2012 vollständig wieder rückgängig macht und somit das Ursprungsniveau (so wie das Grundstück von ihnen gekauft wurde) wieder herstellt.
Denn einmal ist die Südwest-Ansicht plötzlich auch die Nordost-Ansicht und die Nordost-Ansicht ist plötzlich auf einer anderen Seite im Einreichplan die Südwestansicht. Das kann ja wohl nicht stimmen. Ich finde das jetzt aber schon etwas lächerlich, wenn ein Architekt nicht einmal die Himmelsrichtungen kennt und somit die falschen Seitenansichten im Einreichplan abgebildet sind.
Die Marktgemeinde *** erteilte daraufhin einen Verbesserungsauftrag und sendete mir die Unterlagen per Mail am 28.10.2024 (GZ: ***) zu.
Dazu gab ich innerhalb der gesetzlichen Frist folgende Stellungnahme ab:
Das Bezugsniveau passt noch immer nicht.
Das Gebietsbauamt der BH *** teilte mir mit, dass die Aufschüttung von Farn. D aus dem Jahr 2012 seitens der Gemeinde bewilligungspflichtig gewesen wäre. Die Ableitung der Niederschlagswässer erfolgt auf mein Grundstück, folglich versumpft dieses immer mehr. Auf der Seite von Farn. E (***) wurde das Erdreich damals ohne Errichtung einer Mauer von Farn. D einfach an die Garagen- und Gartenmauer von Farn. E angeschüttet. Somit ergibt sich für diese ein statisches und Feuchtigkeitsproblem.
Es handelt sich hier um eine illegale Aufschüttung, die maximal als Geländeveränderung, nicht aber als Bezugsniveauveränderung herangezogen werden darf.
Das heranzuziehende Bezugsniveau für dieses Bauvorhaben wäre somit 165,29. Im Einreichplan ist es mit 165,84 angegeben.
Einige Punkte meines Einspruchs vom 17.09.2024 sind leider auch noch immer offen geblieben:
Beim Einzeichnen der Parkplätze wurde nicht berücksichtigt, dass auf meiner Seite ein Gefälle ist. Somit ist es auf diese Weise nicht möglich die Autos, wie am Einreichplan eingezeichnet, abzustellen. Wie soll dies funktionieren? Ein Querschnitt wurde hier noch immer nicht nachgereicht.
Die Werte bei den Parkplätzen stimmen auch noch immer nicht überein:
Teillängen:
164 + 315 + 727 = 1706 und nicht wie im Einreichplan angegeben 1707.
folgendes angegeben:
Anzahl der PKW Abstellplätze:
im Freien: 6
davon überdacht: 0
in Garagen: 2 Wo kommen diese Garagen hin???
Im Einreichplan sind keine eingezeichnet.
Die Marktgemeinde *** ließ daraufhin ein Gutachten von Herrn G (Gebietsbauamt ***) erstellen (Geschäftszahl: ***).
Dazu gab ich am 07.02.2025 innerhalb der Frist folgende Stellungnahme ab:
Es ist wirklich erstaunlich, dass sich bei Familie D schon wieder der Bezirksbauamtsleiter Zeit nimmt, wie wenn wir in der Gemeinde dazu nicht fähig wären, diese Angelegenheit selbst zu klären. Der damalige Bezirksbauamtsleiter, der sich mittlerweile schon in Pension befindet, musste damals sogar die Gemeinde beim Einreichen des 1. Bauplanes von Familie D darüber in Kenntnis setzen, dass im 10%-Anteil sehr wohl ein Hauptgebäude errichtet werden darf, weil die Gemeinde das „N“ für Nebengebäude im Bebauungsplan vergessen hat. Ob dies von unserer Gemeinde in voller Absicht für sämtliche Bauträger geschehen ist oder nicht sei jetzt mal dahingestellt, weil diese Tatsache leider bis heute nicht bereinigt wurde. Es stellt sich die Frage, ob in unserem Gemeinderat die anderen Parteien überhaupt wissen, dass dadurch unser „Grüngürtel“ in *** bebaut werden darf und somit vernichtet wird.
Der im Gutachten erwähnte Filterstreifen wurde im Jahr 2012 erst nach Besichtigung der Baustelle durch Herrn H gemacht. Zuvor wurde das Erdreich bis zu meinem Gartenzaun angeschüttet, sodass die lose Erde durch meinen Zaun auf mein Grundstück rieselte. Nach Rückfrage meinerseits auf dem Bauamt, kam es dann zu dieser Besichtigung durch Herrn H vor Ort, wo er im Nachhinein einen Filterstreifen und eine Abschrägung zu meinem Grundstück hin mündlich anordnete. Eigentlich hätte dieses Erdreich zum damaligen Zeitpunkt weggeführt gehört, was uns auch Herr Bürgermeister I noch im Jahr 2024 mehrmals mündlich bestätigte bzw. hätte ein schriftlicher Bescheid von der Gemeinde erstellt werden müssen und somit hätten auch sämtliche Nachbarn darüber informiert werden müssen. Da dies nicht der Fall war, ist diese Geländeveränderung NICHT als Bezugsnivauveränderung heranzuziehen.
Herr G erwähnt in seinem Gutachten, dass mit oberflächlich abfließenden Wässern nur bei einem sehr starken Regenereignis zu rechnen sei.
Sollte ein Bau, gerade in heutigen Zeiten von immer öfter eintretenden Naturkatastrophen, nicht so konzipiert sein, dass auch bei sehr starkem Regen alles ordnungsgemäß versickert?
Bei der Besichtigung von Herrn H im Jahr 2012 hätte diesem allerdings auffallen müssen, dass zu Grundstück Nr. *** keine Stützmauer seitens Farn. D errichtet wurde. Die im Gutachten erwähnte Stützmauer ist nicht die von Farn. D, sondern gehört zu Grundstück Nr. ***.
Herr J vom Gebietsbauamt *** erläuterte uns bei unserem Termin vor Ort am 05.11.2024 um 09:30 Uhr, dass das aufgeschüttete Erdreich keine fremden Mauern berühren darf. Es hätte dazumal von Farn. D eine Stützmauer errichtet werden müssen, welche vom Bauamt vorgeschrieben hätte werden müssen. In Folge dessen wäre die Aufschüttung immer bewilligungspflichtig gewesen.
Erwähnen möchte ich allerdings noch, dass ich diese Auskunft von Herrn J ohne Erwähnung um welches Bauvorhaben es sich handelte, erhalten habe. Er las meinem Mann und mir bei unserem Termin damals sogar den genauen Gesetzestext aus dem Baurecht bezüglich Berührung des Erdreichs von fremden Mauern vor. Und diese Gesetzgebung gab es auch bereits im Jahr 2012.
Da Herr G diese Berührung des Erdreichs einfach ignorierte, ist das Gutachten falsch und nicht anzuerkennen.
Außerdem ist man im Jahr 2012 davon ausgegangen, dass in diesem sensiblen 10-%igen Bauanteil sowieso nicht mehr als ein Nebengebäude errichtet werden darf.
Dadurch, dass die Gemeinde beim Bebauungsplan in dieser Zone das „N“ für Nebengebäude „vergessen“ hat, darf jetzt jeder in diesem 10%igen Anteil (Grüngürtel) bauen, wenn das Grundstück groß genug ist.
Diese Einwände wurden seitens der Gemeinde *** aber einfach ignoriert und mit Bescheid vom 08.04.2025, GZ ***, wurde dann die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft von der Marktgemeinde *** erteilt.
Dieser Bescheid wurde mir am 10.04.2025 zugestellt.
Innerhalb der offenen Frist legte ich am 20.04.2025 eine Berufung gegen diesen Bewilligungsbescheid bei der Gemeinde mit folgender Begründung ein:
„Auf Dauer der Bautätigkeit ist eine entsprechende Sanitäranlage bereitzustellen, die durch einen konzessionierten Betrieb zu entsorgen ist.“
Diese Vorschrift befand sich in der baubehördlichen Bewilligung vom 01.03.2024 für dieses Bauvorhaben und befindet sich auch in jeder anderen mir bekannten baubehördlichen Bewilligung.
Warum diese Anordnung seitens des Bauamtes hier fehlt, ist für mich leider nicht nachvollziehbar, denn eine Notdurft muss jede/r verrichten.
Und wo soll diese verrichtet werden, wenn eine entsprechende Sanitäranlage auf der Baustelle fehlt?
Bei der Aufschüttung von Farn. D im Jahr 2012 wurde zu Grundstück Nr. *** keine Stützmauer errichtet. Diese hätte allerdings, laut Auskunft des Gebietsbauamtes *** (Herr J), errichtet werden müssen.
In Folge dessen wäre die Aufschüttung immer bewilligungspflichtig gewesen und es hätte ein Bescheid seitens des Bauamtes *** ausgestellt werden müssen. Schließlich handelte es sich um keine Scheibtruhen-Aufschüttung, wie es mir das Bauamt *** immer wieder weismachen wollte.
Es war auch im Jahr 2012 keine normale bzw. übliche Vorgehensweise, dass Herr H diese Bewilligung zur Aufschüttung nur vor Ort nachträglich mündlich erteilte. Dieser Ablauf hinterlässt für Außenstehende leider immer einen bitteren Beigeschmack.
Da Herr G vom Gebietsbauamt *** diese Berührung des Erdreichs von fremden Mauern einfach ignorierte, ist das Gutachten bezüglich Bezugsniveau nicht anzuerkennen.
Es stellt sich mir die Frage, warum Farn. D im Jahr 2012 den Bauaushub auf dem ganzen Grundstück verteilte um sich die Kosten von rund EUR 20.000,00 zur Entsorgung des Erdreichs zu ersparen. Nach der illegalen Aufschüttung kam das Bauamt *** aufgrund meiner Beschwerde zur Besichtigung vor Ort und genehmigte diese Aufschüttung einfach mündlich.
Mit diesem Erdreich wurden fremde Mauern berührt und somit hätte laut Auskunft des Gebietsbauamtes *** auch damals schon ein schriftlicher Bescheid seitens der Gemeinde ergehen müssen, weil Familie D selbst eine Mauer errichten hätte müssen, damit ihr aufgeschüttetes Erdreich keine fremden Mauern berührt.
Aufgrund dieses Fehlers des Bauamtes *** drehen wir uns hier im Kreis, weil sämtliche Einwände von uns Anrainern seit Monaten ignoriert werden. Hier wird wohl der Mitarbeiter des Bauamtes *** gedeckt und keiner hinterfragt, warum dieser damals nur eine mündliche Genehmigung zur Aufschüttung erteilte und sich der Eigentümer damit in etwa EUR 20.000,00 ersparte.
In Folge dessen ist das Bezugsniveau von vor der Aufschüttung aus dem Jahr 2012 für dieses Bauvorhaben heranzuziehen.
Ich beantrage daher eine mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht und bitte um aufschiebende Wirkung, dass vor Abschluss dieses Verfahrens keine Bauarbeiten zulässig sind.
[…]“
„[…]
Bereits am 15.09.2024 erhob ich einen Einspruch gegen das Bauvorhaben (GZ ***) in der *** mit folgender Begründung:
Das im Einreichplan angegebene Bezugsniveau des Bauvorhabens mit 165,84 am tiefsten Punkt ist falsch, weil im Jahr 2012 eine illegale Aufschüttung stattfand und der tiefste Punkt somit bei 165,05 liegt.
Durch dieses falsch angegeben Bezugsniveau wird das Gebäude viel zu hoch und entspricht dann nicht mehr der NÖ Bauordnung.
Somit sind auch meine Lichtverhältnisse sowohl bei den Hauptfenstern als auch in meinem Garten nicht mehr gegeben.
Diese Aufschüttung aus dem Jahr 201.2 hätte ohne Bewilligung seitens der Gemeinde nie durchgeführt werden dürfen, weil laut Auskunft des Gebietsbauamtes *** eine eigene Stützmauer zu Grundstück *** errichtet werden hätte müssen. In Folge dessen hätte diese Aufschüttung eines schriftlichen Bescheids seitens der Gemeinde bedurft.
Die Marktgemeinde *** ließ daraufhin ein Gutachten von Herrn G (Gebietsbauamt ***) erstellen (Geschäftszahl: ***).
Dazu gab ich am 05.02.2025 folgende Stellungnahme ab:
Leider fand dieser Lokalaugenschein ohne Beisein von uns Nachbarn statt, sodass wir unserer Möglichkeit zum Vorbringen der Tatsachen seitens der Gemeinde beraubt wurden. Nur Familie D und ihr Architekt Herr F, waren bei der Klärung dieser Sachlage anwesend. Uns als Nachbarn wurde diese Möglichkeit und dieses Recht einfach verwehrt.
Des Weiteren stellt sich mir die Frage, wie eigentlich die Nachbargrundstücke, also auch mein Grundstück, besichtigt und die Höhenunterschiede gemessen werden konnten, wenn von mir hier keine Genehmigung dazu erteilt wurde. Wurde mein Grundstück hier illegal von den Sachverständigen betreten?
Da sich das Bauvorhaben im sehr sensiblen 10%-Bauanteil (Grüngürtel) befindet und die Gemeinde vergessen hat im Bebauungsplan das „N“ für Nebengebäude zu setzen, kann jetzt hier wohl jeder bauen wie er möchte und mancher Bauträger sogar noch mehr. In 10 Jahren werden wir in unserem schönen *** keinen Grüngürtel mehr haben und alles ist dann verbaut.
Auch wurde bei dem Gutachten des Gebietsbauamtes *** nicht auf die illegale Berührung der Mauer von Grundstück *** durch das im Jahr 2012 aufgeschüttete Erdreich eingegangen. Es wurde dazumal nämlich keine eigene Mauer von Familie D errichtet. Folglich berührt das Erdreich die Mauer des Nachbarn von Grundstück *** illegal.
Diese Einwände wurden seitens der Gemeinde *** aber einfach ignoriert und mit Bescheid vom 08.04.2025, GZ ***, wurde dann die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft von der Marktgemeinde *** erteilt. Dieser Bescheid wurde mir am 10.04.2025 zugestellt.
Innerhalb der offenen Frist legte ich am 20.04.2025 eine Berufung gegen diesen Bewilligungsbescheid bei der Gemeinde mit folgender Begründung ein:
1. In der Baubewilligung fehlt von der Gemeinde die Auflage zur Vorschreibung einer entsprechenden Sanitäranlage für die Dauer der Bautätigkeiten. Dies gehört dringend ergänzt.
2. Das Gutachten des Gebietsbauamtes *** ist nicht vollständig. Es wird darin nur auf das Niederschlagewasser zu den Grundstücken Nr. *** und *** (Grundstücke A) eingegangen. In keinster Weise wird die Illegale Berührung des im Jahr 2012 aufgeschütteten Erdreichs durch Familie D der Mauer von Grundstück Nr. *** (Grundstück E) thematisiert. Eine solche Berührung von fremdem Erdreich ist nicht legal, es hätte damals eine eigene Mauer von Familie D errichtet werden müssen, damit sich in späterer Folge weder statische noch feuchtigkeitsbedingte Folgen und Schäden durch das aufgeschüttete Erdreich für die Mauer von Grundstück Nr. *** ergeben. Folglich wäre die Aufschüttung seitens der Gemeinde immer bewilligungspflichtig gewesen und es hätte ein Bescheid des Bauamtes *** ausgestellt werden müssen, infolgedessen ist das Gutachten des Gebietsbauamtes *** bezüglich Bezugsniveau nicht anzuerkennen.
Durch diese Aufschüttung aus dem Jahr 2012 liegt das Grundstück nun höher, somit wird auch dos Bauvorhaben höher und als Folge sind die Lichtverhältnisse zu meinen Hauptfenstern und in meinen Garten nicht mehr gegeben.
Es stellt sich mir die Frage, warum Fam. D im Jahr 2012 den Bauaushub auf dem ganzen Grundstück verteilte um sich die Kosten von rund EUR 20.000,00 zur Entsorgung des Erdreichs zu ersparen. Nach der illegalen Aufschüttung kam das Bauamt *** aufgrund einer Anrainerbeschwerde zur Besichtigung vor Ort und genehmigte diese Aufschüttung einfach mündlich.
Mit diesem Erdreich wurden fremde Mauern berührt und somit hätte laut Auskunft des Gebietsbauamtes *** auch damals schon eine schriftlicher Bescheid seitens der Gemeinde ergehen müssen, weil Familie D selbst eine Mauer errichten hätte müssen, damit ihr aufgeschüttetes Erdreich keine fremden Mauern berührt.
Aufgrund dieses Fehlers des Bauamtes *** drehen wir uns hier im Kreis, weil sämtliche Einwände von uns Anrainern seit Monaten ignoriert werden. Hier wird wohl der Mitarbeiter des Bauamtes *** gedeckt und keiner hinterfragt, warum dieser Mitarbeiter damals nur eine mündliche Genehmigung zur Aufschüttung erteilte und sich der Eigentümer damit in etwa EUR 20.000,00 ersparte.
Ich beantrage daher eine mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht und bitte um aufschiebende Wirkung, dass vor Abschluss dieses Verfahrens keine Bauarbeiten zulässig sind.
[…]“
„[…]
Bereits am 15.09.2024 erhob ich einen Einspruch gegen das Bauvorhaben (GZ ***) in der *** mit folgender Begründung:
Das im Einreichplan angegebene Bezugsniveau des Bauvorhabens mit 165,84 am tiefsten Punkt ist falsch, weil im Jahr 2012 eine illegale Aufschüttung stattfand und der tiefste Punkt somit bei 165,05 liegt. Durch dieses falsch angegeben Bezugsniveau wird das Gebäude viel zu hoch und entspricht dann nicht mehr der NÖ-Bauordnung. Somit sind auch meine Lichtverhältnisse sowohl bei den Hauptfenstern als auch in meinem Garten nicht mehr gegeben.
Diese Aufschüttung aus dem Jahr 2012 hätte ohne Bewilligung seitens der Gemeinde nie durchgeführt werden dürfen, weil laut Auskunft des Gebietsbauamtes *** eine eigene Stützmauer zu Grundstück *** errichtet werden hätte müssen. In Folge dessen hätte diese Aufschüttung eines schriftlichen Bescheids seitens der Gemeinde bedurft.
Die Marktgemeinde *** ließ daraufhin ein Gutachten von Herrn G (Gebietsbauamt ***) erstellen (Geschäftszahl: ***).
Dazu gab ich am 05.02.2025 folgende Stellungnahme ab:
Leider fand dieser Lokalaugenschein ohne Beisein von uns Nachbarn statt, sodass wir unserer Möglichkeit zum Vorbringen der Tatsachen seitens der Gemeinde beraubt wurden. Nur Familie D und ihr Architekt, Herr F, waren bei der Klärung dieser Sachlage anwesend. L als Nachbarn wurde diese Möglichkeit und dieses Recht einfach verwehrt. Des Weiteren stellt sich mir die Frage, wie eigentlich die Nachbargrundstücke, also auch mein Grundstück, besichtigt und die Höhenunterschiede gemessen werden konnten, wenn von mir hier keine Genehmigung dazu erteilt wurde. Wurde mein Grundstück hier illegal von den Sachverständigen betreten?
Da sich das Bauvorhaben im sehr sensiblen 10%-Bauanteil (Grüngürtel) befindet und die Gemeinde vergessen hat im Bebauungsplan das „N" für Nebengebäude zu setzen, kann jetzt hier wohl jeder bauen wie er möchte und mancher Bauträger sogar noch mehr. In 10 Jahren werden wir in unserem schönen *** keinen Grüngürtel mehr haben und alles ist dann verbaut.
Auch wurde bei dem Gutachten des Gebietsbauamtes *** nicht auf die illegale Berührung der Mauer von Grundstück *** durch das im Jahr 2012 aufgeschüttete Erdreich eingegangen. Es wurde dazumal nämlich keine eigene Mauer von Familie D errichtet. Folglich berührt das Erdreich die Mauer des Nachbarn von Grundstück *** illegal.
Diese Einwände wurden seitens der Gemeinde *** aber einfach ignoriert und mit Bescheid vom 08.04.2025, GZ ***, wurde dann die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft von der Marktgemeinde *** erteilt. Dieser Bescheid wurde mir am 10.04.2025 zugestellt.
Innerhalb der offenen Frist legte ich am 20.04.2025 eine Berufung gegen diesen Bewilligungsbescheid bei der Gemeinde mit folgender Begründung ein:
1. Warum befindet sich in dieser Baubewilligung kein Punkt, in dem eine entsprechende Sanitäranlage für die Dauer der Bautätigkeiten seitens der Gemeinde vorgeschrieben wird? Wo sollen sämtliche Bauarbeiter während der Bautätigkeiten ihre Notdurft verrichten?
2. Das Gutachten des Gebietsbauamtes *** ist nicht vollständig. Es wird darin nur auf das Niederschlagewasser zu den Grundstücken Nr. *** und *** (Grundstücke A) eingegangen. In keinster Weise wird die illegale Berührung des im Jahr 2012 aufgeschütteten Erdreichs durch Familie D der Mauer von Grundstück Nr. *** (Grundstück E) thematisiert. Eine solche Berührung von fremdem Erdreich ist nicht legal, es hätte damals eine eigene Mauer von Familie D errichtet werden müssen, damit sich in späterer Folge weder statische noch feuchtigkeitsbedingte Folgen und Schäden durch das aufgeschüttete Erdreich für die Mauer von Grundstück Nr. *** ergeben. Folglich wäre die Aufschüttung seitens der Gemeinde immer bewilligungspflichtig gewesen und es hätte ein Bescheid des Bauamtes *** ausgestellt werden müssen. Infolgedessen
ist das Gutachten des Gebietsbauamtes *** bezüglich Bezugsniveau nicht anzuerkennen. Durch diese Aufschüttung aus dem Jahr 2012 liegt das Grundstück nun höher, somit wird auch das Bauvorhaben höher und als Folge sind die Lichtverhältnisse zu meinen Hauptfenstern und in meinen Garten nicht mehr gegeben.
Es stellt sich mir die Frage, warum Farn. D im Jahr 2012 den Bauaushub auf dem ganzen Grundstück verteilte um sich die Kosten von rund EUR 20.000,00 zur Entsorgung des Erdreichs zu ersparen. Nach der illegalen Aufschüttung kam das Bauamt *** aufgrund einer Anrainer-Beschwerde zur Besichtigung vor Ort und genehmigte diese Aufschüttung einfach mündlich.
Mit diesem Erdreich wurden fremde Mauern berührt und somit hätte laut Auskunft des Gebietsbauamtes *** auch damals schon eine schriftlicher Bescheid seitens der Gemeinde ergehen müssen, weil Familie D selbst eine Mauer errichten hätte müssen, damit ihr aufgeschüttetes Erdreich keine fremden Mauern berührt.
Aufgrund dieses Fehlers des Bauamtes *** drehen wir uns hier im Kreis, weil sämtliche Einwände von uns Anrainern seit Monaten ignoriert werden. Hier wird wohl der Mitarbeiter des Bauamtes *** gedeckt und keiner hinterfragt, warum dieser Mitarbeiter damals nur eine mündliche Genehmigung zur Aufschüttung erteilte und sich der Eigentümer damit in etwa EUR 20.000,00 ersparte.
Ich beantrage daher eine mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht und bitte um aufschiebende Wirkung, dass vor Abschluss dieses Verfahrens keine Bauarbeiten zulässig sind.
[…]“
1.8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Bauakt und den Gerichtsakt, durch die Vorbringen der Parteien sowie durch Beiziehung eines Amtssachverständigen für Bautechnik.
Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Bauvorhaben, der Geländeveränderung, der Belichtung und Trockenheit der Bauwerke ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen für Bautechnik, denen von den Beschwerdeführerinnen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 8. April 2025, Geschäftszahl ***, wurde der mitbeteiligten Partei auf Grund ihres Ansuchens vom 22.08.2024 und 15.10.2024 mit verbesserten und ergänzten Unterlagen gemäß § 14 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines zusätzlichen Einfamilienhauses auf der Liegenschaft (Bauplatz) in ***, *** (Grundstück Nr. ***, KG ***) mit Auflagen erteilt. Gegen diesen Baubewilligungsbescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen Berufung. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde den Einwendungen der Beschwerdeführerinnen Folge gegeben. Damit ist die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens abgegrenzt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 3 NÖ Bauordnung 2014 haben in Baubewilligungsverfahren die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), Parteistellung.
Die Beschwerdeführerinnen sind unbestritten „Nachbarn“ nach § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 und haben im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren daher Parteistellung.
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 (bzw. auch seiner Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 2013/05/0179). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der oben zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.
Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Werden vom Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchem Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es zum Verlust der Parteistellung (VwGH Ra 2021/05/0012; VwGH Ra 2018/05/0016).
Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A).
Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 82/05/0158; VwGH 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH Ra 2020/05/0036). Soweit sich demnach zusammenfassend der Nachbar durch das Bauvorhaben in einem Recht verletzt erachtet, welches nicht im
§ 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannt ist, kommt für den Nachbarn nur ein anderes geeignetes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht
(vgl. VwGH 2005/05/2071 mwN).
Die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist damit im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt. Zum einen sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführerinnen zu prüfen, die von diesen rechtzeitig erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“), und diese auch inhaltlich nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen aber auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerde der Beschwerdeführerin aufrecht gehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne gemäß § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstigen Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 2012/05/0164).
Gemäß § 14 Z 8 NÖ Bauordnung 1996 (idF 2012) bedurfte einer Baubewilligung die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z. 4 oder die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4) beeinträchtigt oder der Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflusst werden könnten (§ 67);
Gemäß § 67 NÖ Bauordnung 1996 (idF 2012) durfte die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird, dadurch bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (z.B. Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster bestehender und noch zulässiger Gebäude) verletzt werden und die Niederschlagswässer ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke abgeleitet werden.
Wie oben festgestellt wurde durch die 2012 durchgeführte Geländeveränderung weder die Standsicherheit eines Bauwerkes noch jene des angrenzenden Geländes gefährdet. Darüber hinaus war durch die Anschüttungen zum Nachbargrundstück der Beschwerdeführer C und B zum damaligen Zeitpunkt gewährleistet, dass ihre Rechte bezüglich des Lichteinfalles unter 45° auf ihre Hauptfenster nicht verletzt werden, weshalb eine Verletzung der Rechte der Nachbarn bezüglich des Lichteinfalles nicht gegeben war. Schließlich können auch nach der Geländeveränderung die Niederschlagswässer ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke abgeleitet werden.
Die Geländeveränderung im Jahr 2012 bedurfte daher nach dem damaligen Rechtsstand keiner Bewilligung. Somit ist das angeschüttete Gelände das Bezugsniveau heranzuziehen.
2.5. Subjektiv-öffentliche Rechte
Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des
NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowie
b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn beeinträchtigt werden könnte.
Rechtzeitig und zulässig wurde von allen Beschwerdeführerinnen eingewendet, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben eine ausreichende Belichtung auf Hauptfenster bestehender bzw. künftig zulässigen Gebäude Zugrundelegung eines falschen Bezugsniveaus beeinträchtigt sein könnte.
Die Beschwerdeführerin A hat darüber hinaus rechtzeitig und zulässig eingewendet, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben die Trockenheit der bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke auf ihrem Grundstück beeinträchtigt sein könnte.
Die darüber hinaus gehenden Einwendungen richten sich nicht auf die Geltendmachung subjektiv-öffentliche Rechte und sind daher unzulässig.
2.5.2. Zur ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern
Wie festgestellt, wird durch das gegenständliche Bauvorhaben die ausreichende Belichtung auf Hauptfenster bestehender und künftig zulässiger Gebäude der Beschwerdeführerinnen nicht beeinträchtigt.
Der Sonnenstand ist bei der Berechnung des Lichteinfalles nicht zu berücksichtigen, weil die NÖ Bauordnung nur auf die ausreichende Belichtung der Hauptfenster abstellt, nicht aber auf ihre Besonnung. Ein Anspruch auf ausreichende Belichtung besteht auch bei nordseitig gelegenen Hauptfenstern, die keiner Besonnung ausgesetzt sind (VwGH 2001/05/0909).
2.5.3. Zur Trockenheit bewilligter bzw. angezeigten Bauwerke auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin A
Die nächsten Bauwerke am Grundstück A stehen in einer Entfernung von zumindest 10 m vom Bauvorhaben D entfernt. Diese Bauwerke stehen alle gegenüber dem Bauvorhaben D hangaufwärts.
Durch den großen Abstand in Verbindung mit der Hanglage kann die Trockenheit der bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke auf dem Grundstück A durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden.
2.6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
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