LVwG N LVwG-AV-719/001-2026

LVwG-AV-719/001-2026Tribunal administratif régional9 juin 2026

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Fischereiberechtigter; Grundeigentümer; Verfahrensrecht; Präklusion; Rechtsverletzungsmöglichkeit; Zurückweisung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-719/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.719.001.2026

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27.03.2026, Tl. ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: B, vertreten durch den Obmann C, dieser vertreten durch die D GmbH, in ***, ***), den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom 27.6.1985, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Land Niederösterreich, ***, die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Quellwasser auf dem Grundstück (Gst.) Nr. ***, KG ***, zur Versorgung der ***, mit dem erforderlichen Trink- und Nutzwasser, mit einem Wasserbedarf pro Tag von 22 m³, „wobei von diesem Vorhaben die Grundstücke Nr. ***, ***, […] betroffen [sind]“.

1.2. Mit 10.11.2021 erfolgte ein Besitzwechsel auf die nunmehrige Wasserbenutzungsberechtigte B (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei).

Das Wasserbenutzungsrecht ist im Wasserbuch der belangten Behörde zur Postzahl (PZ) *** eingetragen.

1.3. Mit Bescheid vom 4.4.2022, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei unter Anwendung von unter anderem § 9 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung

„für die Errichtung und den Betrieb folgender Baumaßnahmen bei der unter der Postzahl *** im Wasserbuch der [belangten Behörde] eingetragenen Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage:

Sanierung und Anpassung der Wasserversorgung *** durch Neuerrichtung von ca. 2,5 km Versorgungsleitungen […] inkl. der erforderlichen Hausanschlüsse.

Neuerrichtung des Hochbehälter *** mit einem Nutzvolumen von 100 m³ […]

Wasserentnahme aus zwei bestehenden Quellen auf Gst. Nr. ***, KG ***, und Gst. Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von max. 3l/s, 75m²/d, 25.623m²/a,

Errichtung von zwei UV-Desinfektionsanlagen in der Schieberkammer des Behälters […]

[…]

Als Frist für die Bauvollendung wird der 31. Dezember 2023 bestimmt.

[…]

Das Maß der Wasserbenutzung wird mit insgesamt max. 3 l/s, 75 m²/d bzw. 25.623 m²/a begrenzt.

Das Wasserbenutzungsrecht wird befristet bis 30. April 2112 erteilt.

[…]“

E, der frühere Eigentümer unter anderem der Gst. Nr. *** und ***, KG ***, stimmte der projektgemäßen Inanspruchnahme u.a. dieser Grundstücke „auch namens meiner Rechtsnachfolger“ zu. Der Bescheid vom 4.4.2022 erwuchs, auch gegenüber E, in Rechtskraft.

1.4. Eigentümer der Grundstücke zur EZ ***, KG ***, darunter u.a. die Gst. Nr. *** und ***, ist der Beschwerdeführer A.

1.5. Mit Bescheid vom 14.1.2025, Zl. ***, verlängerte die belangte Behörde die Bauvollendungsfrist für die mit Bescheid vom 4.4.2022 erteilte wasserrechtliche Bewilligung bis zum 31.12.2025.

Mit Bescheid vom 9.12.2025, Zl. ***, verlängerte die belangte Behörde die Bauvollendungsfrist für die mit Bescheid vom 4.4.2022 erteilte wasserrechtliche Bewilligung bis zum 31.12.2026.

1.6. Mit Schriftsatz vom 26.9.2024, in der Fassung der Ergänzungen vom 13.12.2024 und 6.3.2025, beantragte die mitbeteiligte Partei die wasserrechtliche Bewilligung für das Vorhaben „Wasserversorgungsanlage *** Bauabschnitt 2 – Errichtung und Betrieb einer dem Stand der Technik entsprechenden Wasserversorgungsanlage für die Liegenschaften der Wassergenossenschaft ***, KG *** und KG ***“ und legte näher bezeichnete Projektunterlagen bei.

1.7.1. Mit Schreiben vom 17.4.2025 beraumte die belangte Behörde für 30.4.2025 eine mündliche Verhandlung unter anderem zu folgendem Gegenstand an:

„Konkret umfasst das Projekt die folgenden Eckdaten:

Errichtung und Betrieb einer neuen Quellfassung auf Grst.Nr. ***, KG ***, bestehend aus einem Quellsammelschacht, einem Verteilerschacht und einer Drucksteigerungsanlage

Errichtung und Betrieb einer Pumpleitung PE 100, PN10 DN/OD 63 mit einer Länge von rd. 735 lfm über die Grst.Nr. *** und ***, KG ***

Errichtung und Betrieb eines neuen Hochbehälters mit zwei Wasserkammern zu je 50 m³ (Summe 100 m³) und einer Schieberkammer auf Grst.Nr. ***, KG ***

Errichtung und Betrieb einer UV-Anlage, Type Aquafides 1AF90T mit einem max. Durchfluss von 7,2 m³/h und einer Mindesttransmission von 40 % (T100) in der Schieerkammer des Hochbehälters auf Grst.Nr. ***, KG ***

Errichtung einer Versorgungsleitung PE100, PN10 DN/OD 110 mit einer Länge von rd. 340 m vom Hochbehälter zum bewilligten Versorgungsnetz bei Knotenpunkt ***, über die Grst.Nr. ***, KG *** und ***, KG ***

Festlegung eines Schutzgebietes (Schutzzone I mit 170 m² und Schutzzone II mit rd. 2,1 ha) auf Grst.Nr. *** und ***, KG ***

Beantragter Entnahmekonsens aus der neuen Quelle von max. 2,0 l/s bzw. 130 m³/d und 25600 m³/a

Vorgesehene Änderungen zum Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 04.04.2022, ***:

Nutzungsänderung von Trinkwasser auf Nutzwasser der Quellen 1 und 2 auf Grst.Nr. *** und ***, KG ***

Keine Errichtung eines neuen Hochbehälters und der darin geplanten UV-Anlagen auf Grst.Nr. ***, KG ***

Löschung der ausgewiesenen Schutzgebiete für die Quellen auf Grst. *** und ***, KG ***

Neufestlegung Konsens für die Nutzwasserversorgungsanlage“

Die Kundmachung enthielt unter Bezugnahme auf unter anderem § 40 bis § 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und § 107 WRG 1959 den Hinweis, dass Einwendungen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten oder während der Verhandlung vorgebracht werden müssen, widrigenfalls die Parteistellung verloren geht.

1.7.2. Die Kundmachung der Verhandlung wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch E in der Funktion als „Fischereiberechtigter – Revier ***“ persönlich übermittelt und von diesen am 24.4.2025 übernommen.

1.8. Im Zuge der mündlichen Behördenverhandlung am 30.4.2025 wurden unter anderem folgende Erklärungen abgegeben:

„E, lt. Ausschreibung als Fischereiberechtigter geladen, und Herr A als aktueller Fischereiberechtigter, erklären:

„Ich, Herr E, als [geladener] Fischereiberechtigter und der aktuelle Fischereiberechtige, Herr A, beantragen die Einholung eins Gutachtens eines fischereifachlichen Amtssachverständigen bzgl. Bedenken gegen die große Wasserentnahmemenge aus der Quelle auf GrstNr. ***, KG ***, als Zubringer in das Fischlaichschongebiet der ***, Revierabschnitt ***. Es ist fraglich, ob die Reduzierung der Wassermenge nachteilig für den Fischbestand, insbesondere die Jungfische, im Schongebiet ist.“

Hr. A erklärt als betroffener Grundeigentümer wie folgt:

„Ich bin Grundeigentümer der beiden Quellen *** und ***, auf GrstNr. *** und ***, KG ***, die lt. Projekt nun nur mehr zur Nutzwasserversorgung herangezogen werden sollen. Ich habe keine Einwände gegen diese beantragte Nutzungseinschränkung und die Nichterrichtung des 2022 genehmigten neuen Hochbehälters auf GrstNr. ***, KG *** und stimme ich dem eingereichten Projekt auch namens meiner Rechtsnachfolger zu.“

Weitere Erklärungen des Beschwerdeführers oder von E wurden bis zum Schluss der Behördenverhandlung nicht abgegeben.

1.9. Mit Bescheid vom 27.3.2026, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei in Spruchpunkt I. unter Anwendung von u.a. § 9 WRG 1959 und unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung „für die Änderung und Erweiterung der Wasserversorgungsanlage ***, Postzahl ***, zum Bauabschnitt 2, in der KG *** und KG ***, in der Gemeinde ***, durch die

• Errichtung und Betrieb einer neuen Quellfassung auf Grst.Nr. ***, KG ***, bestehend aus einem neuen Quellsammelschacht mit Drucksteigerungsanlage mit einem Entnahmekonsens von max. 2,0 l/s bzw. 130 m³/d und 25600 m³/a.

• Errichtung und Betrieb einer Pumpleitung PE 100, PN10 DN/OD 63 mit einer Länge von rd. 735 lfm über die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***

• Errichtung und Betrieb eines neuen Hochbehälters mit zwei Wasserkammern zu je 50 m³ (Summe 100 m³) und einer Schieberkammer auf Grst.Nr. ***, KG ***

• Errichtung und Betrieb einer UV-Anlage, Type Aquafides 1AF90T mit einem max. Durchfluss von 7,2 m³/h und einer Mindesttransmission von 40 % (T100) in der Schieberkammer des Hochbehälters auf Grst.Nr. ***, KG ***

• Errichtung und Betrieb einer Versorgungsleitung PE100, PN10 DN/OD 110 mit einer Länge von rd. 340 m vom Hochbehälter zum bewilligten Versorgungsnetz bei Knotenpunkt KP003, über die Grst.Nr. ***, KG *** und ***, KG ***

sowie für die folgenden Änderungen zum Bewilligungsbescheid vom 04.04.2022, ***:

• Nutzungsänderung von Trinkwasser auf Nutzwasser der Quellen *** und *** auf Grst.Nr. *** und ***, beide KG ***

• Neufestlegung des Entnahmekonsenses für diese Nutzwasserversorgungsanlage mit einer Entnahme von nunmehr max. 3,0 l/s bzw. 20 m³/d bzw. 7300 m³/a

• Die geplante Errichtung eines neuen Hochbehälters und der darin geplanten UV-Anlagen auf Grst.Nr. ***, KG ***, entfällt

Die Anlage muss nach Maßgabe der unten wiedergegebenen Projektbeschreibung mit den Projektunterlagen übereinstimmen. Diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

Als Frist für die Bauvollendung wird der 31. Dezember 2027 bestimmt. […]

Das Wasserbenutzungsrecht wird befristet bis 30. April 2112 erteilt.“

In Spruchpunkt II. setzte sie ein näher bezeichnetes Schutzgebiet auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, fest.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der von ihr eingeholten Sachverständigengutachten im Wesentlichen aus, dass im Zuge des Verfahrens eine Entschädigung nach § 15 WRG 1959 nicht beantragt worden sei. Inhaltlich sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. von E das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen (ASV) entgegenzuhalten, wonach bei Nieder- und Mittelwasser der *** keine fischpassierbare Anbindung des *** gegeben sei. Aus der erfolgten Projektadaptierung vom 26.2.2026 und der dazu eingeholten Stellungnahme des ASV für Gewässerbiologie ergebe sich, dass bei beschreibungsgemäßer Ausführung keine erheblichen negativen Auswirkungen im Sinne des Verschlechterungsverbotes auf die Beschaffenheit des Gewässers oder ein nachteiliger Einfluss auf das öffentliche Interesse zu erwarten sei.

Da die erforderlichen Zustimmungen für die Grundinanspruchnahme vorlägen und das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtige noch bestehende Rechte verletze, sei die beantragte Bewilligung samt Festlegung des Schutzgebietes zu erteilen gewesen.

1.10. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 26.4.2026 gegen den Bescheid vom 27.3.2026 Beschwerde und führte darin im Wesentlichen zunächst aus, dass das gegenständliche Projektgebiet neben der Gemeinde *** auch die Gemeinde *** betreffe. Die Gemeinde *** sei jedoch in das Verfahren nicht einbezogen worden.

Im Bescheid fänden sich mehrmals und in unterschiedlicher Reihenfolge Änderungen zum Bewilligungsbescheid vom 4.4.2022. Diese würden jedoch nicht immer und an allen Stellen vollständig wiedergegeben.

Betreffend die Änderung zum Bescheid vom 4.4.2022 wird vorgebracht, dass das Maß der Wasserbenutzung in diesem Bescheid mit „insgesamt max. 3 l/s, 75 m²/d [sic!] bzw. 25.623 m²/a [sic!] begrenzt“ worden sei. Durch den hier bekämpften Bescheid komme es zu einer Änderung des Projektes „Waserversorgungsanlage ***“. Das ursprüngliche Bauvorhaben sei nie baulich umgesetzt worden, es sei nie zu einer Errichtung einer Wasserversorgungsanlage gekommen. Das aktuell auch im Wasserbuch eingetragene Wasserbenutzungsrecht sei in Art und Umfang auf Grund des Nichtvorhandenseins der ursprünglich projektierten und bewilligten Wasserversorgungsanlage nichtig. Es sei deshalb das durch die Bewilligung vom 27.6.1985 festgesetzte Wasserbezugsrecht mit 22 m³/d nach wie vor gültig. Die nunmehrige Änderung zum Bescheid vom 4.4.2022, im Speziellen die Nutzungsänderung von Trinkwasser auf Nutzwasser der Quellen *** und *** auf Gst. Nr. *** und ***, KG ***, und der damit einhergehenden Neufestlegung des Konsenses für eine Nutzwasserversorgungsanlage mit einer Entnahme von max. 3 l/s bzw. 20 m³/d bzw. 7.300 m³/a erscheine dem Beschwerdeführer „in Anbetracht des zuvor dargelegten Sachverhaltes als eindeutig zu gering.“ Die belangte Behörde habe eine Reduktion des Wasserbezugsrechtes des Bescheides vom 4.4.2022 mit 75 m³/d durch den hier gegenständlichen Bescheid auf 20 m³/d reduziert. Dies entspreche einer Reduktion von 73,33 %. Eine Reduktion der Höhe des bewilligten Wasserbezuges erhöhe folglich die zur Verfügung stehende Restwassermenge im Vorfluter. Dies führe zu einer Verbesserung der Gewässerhydrologie und -ökologie „im gegenständlichen Bereich“. Als Fischereiberechtigter des Fischereireviers *** sei dies dem Beschwerdeführer „ein besonderes Anliegen.“

Es werde deshalb der Antrag gestellt, die Höhe des Wasserbezugsrechtes für die nunmehrige Nutzwasserversorgungsanlage um selbigen Prozentsatz (73,33 %) zu reduzieren. Ausgehend von 22 m³/d bzw. 7.300 m³/a ergebe sich damit eine neue Entnahmemenge von 5,86 m³/d bzw. 2.139 m³/a. Weiters werde beantragt, dass das Wasserbezugsrecht der Nutzwasserversorgungsanlage auf die Bereitstellung von Löschwasser eingeschränkt werde.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, Zl. *** und ***, darin inliegend die oben angeführten Schriftstücke samt Projektunterlagen zu den genannten Bewilligungen. Der Inhalt der Verwaltungsakten erwies sich, soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist, als unbedenklich und konnte ohne das Erfordernis einer Sachverhaltsergänzung der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Mängel in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die vom Beschwerdeführer und auch E im Zuge der von der belangten Behörde abgeführten wasserrechtlichen Verfahren sind in den jeweiligen Verhandlungsschriften der belangten Behörde dokumentiert und unstrittig. Im Übrigen waren im Ergebnis – siehe dazu unten – ausschließlich Rechtsfragen zu klären.

3. Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 9. (1) […]

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

[…]

§ 12. (1) […]

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

[…]

§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

(2) Auf Antrag der Fischereiberechtigten oder der nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Landesfischereirat, Fischereirevierausschüsse) sind Wasserstrecken oder Wasserflächen, die zum Laichen der Fische oder zur Entwicklung der jungen Brut besonders geeignet erscheinen, von der Wasserrechtsbehörde nach Anhörung der Parteien und Beteiligten (§ 102) gegen Widerruf als Laichschonstätten zu erklären, wenn nicht Rücksichten von überwiegender Bedeutung entgegenstehen.

[…]

§ 102. (1) Parteien sind:

[…]

§ 107. (1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Wird das Verfahren bei wasserrechtlichen Vorhaben mit möglichen erheblichen negativen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortgesetzt, sind die gemäß § 41 Abs. 2 AVG notwendigen Angaben auf einer für nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für sechs Wochen zur Einsicht bereitzustellen. Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.

[…]

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten auszugsweise:

„§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Eingangs ist auszuführen, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0110).

Zwar ist die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte nicht auf die geltend gemachten Beschwerdegründe beschränkt; Grenzen sind aber (unter anderem) durch die Einschränkung des Mitspracherechts des Beschwerdeführers gesetzt. Bewegt sich das Beschwerdevorbringen einer Partei mit eingeschränkter Parteistellung außerhalb des Rahmens der ihr möglichen Einwendungen, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 25.4.2019, Ro 2018/09/0016, mwN).

4.2. Zum grundsätzlich möglichen Umfang der Parteistellung des Beschwerdeführers und dem Eintritt der Präklusion:

4.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde gestützt u.a. auf § 9 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung eines näher bezeichneten Wasserbenutzungsrechts samt dazugehöriger Wasserbenutzungsanlagen. Die Parteistellung in einem solchen Verfahren kann der Beschwerdeführer denkbar möglich auf § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 stützen, dementsprechend unter anderem diejenigen Parteien des Verfahrens sind, deren Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 berührt werden, oder die Fischereiberechtigte im Sinne des § 15 leg. cit. sind.

Allerdings vermittelt § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 keine umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Parteistellung. Aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung iSd § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechts zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird (VwGH 17.12.2009, 2006/07/0026).

Es ist Sache einer Partei, im Bewilligungsverfahren konkrete Einwände zu erheben und darauf zu dringen, dass von der Behörde geklärt wird, ob die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes zu einer Beeinträchtigung geschützter Rechten dieser Partei führen wird und dass, bejahendenfalls, von der Behörde konkrete, auf diese Rechte bezogene, einem Vollzug zugängliche Entscheidungen getroffen werden (VwGH 21.10.1999, 99/07/0080).

Die Parteistellung des Fischereiberechtigten ist eine beschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er nicht berufen (VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008).

4.2.2. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 30.4.2025 vor der belangten Behörde – zu der der Beschwerdeführer persönlich geladen wurde – brachte er zunächst vor, dass er Bedenken gegen die große Wasserentnahmemenge aus der Quelle auf Gst. Nr. ***, KG , als Zubringer in das Fischlaichschongebiet der „, Revierabschnitt ***“ habe. Es sei „fraglich“, ob die Reduzierung der Wassermenge nachteilig für den Fischbestand, insbesondere die Jungfische, im Schongebiet sei.

Dieses Vorbringen stützte der Beschwerdeführer erkennbar auf seine Funktion als Fischereiberechtigter und nicht als Inhaber eines sonst wasserrechtlich geschützten Rechtes. Diese Einwendung bezieht sich ferner ausschließlich auf die neu zu bewilligende Wasserbenutzung aus der Quelle auf Gst. Nr. ***, KG ***. Kein Gegenstand dieser Einwendung ist demnach die Nutzungsänderung in Bezug auf die bestehenden Quellen auf den Gst. Nr. *** und ***, KG ***, wie auch die Festlegung des Entnahmekonsenses für diese Nutzwasserversorgungsanlage. Schließlich hat der Beschwerdeführer mit dieser Einwendung weder konkrete Maßnahmen zum Schutz der Fischerei vorgeschlagen noch eine Entschädigung begehrt.

Den Fischereiberechtigten ist die Obliegenheit auferlegt, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden (VwGH 3.10.2018, Ra 2018/07/0438). Hat der Fischereiberechtigte keinerlei Einwendungen erhoben, d.h. weder konkrete Maßnahmen vorgeschlagen noch eine Entschädigung begehrt, kommt eine (von Amts wegen) durch die Wasserrechtsbehörde zuzusprechende Entschädigung nicht in Betracht. Die Bestimmungen des § 42 AVG über den Verlust der Parteistellung gelten uneingeschränkt auch für den Fischereiberechtigten (vgl. VwGH 28.1.2016, Ro 2014/07/0017).

Damit hat der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Fischereiberechtigter keine tauglichen Einwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 erhoben, weshalb er dahingehend mit Schluss der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde seine Parteistellung auf Grund von Präklusion verloren hat.

4.2.3. Die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst. Nr. *** und ***, KG ***, sollen durch das mit hier gegenständlichem Bescheid bewilligte Projekt weiterhin in Anspruch genommen werden, weshalb dem Beschwerdeführer im Verfahren eine Parteistellung auch auf Grund von § 102 Abs. 1 lit. b iVm. § 12 Abs. 2 WRG 1959 zukommt. Nun erklärte er in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer in Bezug auf die Gst. Nr. *** und *** gegenüber der belangten Behörde, keine Einwände „gegen die beantragte Nutzungseinschränkung und die Nichterrichtung des 2022 genehmigten neuen Hochbehälters auf GstNr. ***, KG ***“ zu haben. Er stimmte „dem eingereichten Projekt auch namens meiner Rechtsnachfolger zu.“ Durch die erklärte Zustimmung zur projektgemäßen Inanspruchnahme der zwei genannten Grundstücke kann der Beschwerdeführer nun aber nicht in diesem ihm zukommenden Recht verletzt sein.

4.2.4. Weitere Einwendungen hat der Beschwerdeführer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nun nicht erhoben. Mangels aufrecht erhaltener Parteistellung im Hinblick auf die Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens sowie Zustimmung zur Inanspruchnahme seiner Grundstücke fehlt es damit aber an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Diese ist, wie ausgeführt, Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

4.2.5. Nun ist fraglich, ob der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer bei projektgemäßer Inanspruchnahme seiner Grundstücke mangels Erhebens von tauglichen Einwendungen überhaupt seine Parteistellung im Verfahren verlieren kann (vgl. VwGH 22.4.2026, Ro 2025/07/0006). Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Parteistellung auch nach Schluss des behördlichen Verfahrens aufrechterhalten hat, besteht aus den nachstehenden Gründen dennoch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit und damit keine Beschwerdelegitimation:

4.2.5.1. Die Beschwerde bringt vor, dass die mit Bescheid vom 4.4.2022 erteilte wasserrechtliche Bewilligung mangels Umsetzung des Vorhabens „nichtig“ sei, weshalb das ursprünglich durch die Bewilligung vom 27.6.1985 erteilte Wasserbenutzungsrecht mit einer Konsensmenge von 22 m³/d nach wie vor gültig sei.

Dem sind nun die Bescheide der belangten Behörde vom 14.1.2025 und 9.12.2025 entgegenzuhalten, mit denen im Ergebnis die Bauvollendungsfrist bis 31.12.2026 verlängert wurde. Damit liegt ein Erlöschen des mit Bescheid vom 4.4.2022 erteilten (und im Vergleich zum Bescheid vom 27.6.1985 abgeänderten) Wasserbenutzungsrechts nicht vor, war denn ein Verzicht der mitbeteiligten Partei darauf mangels Hinweises im Verwaltungsakt nicht anzunehmen. Das bedeutet, dass bis zur Erlassung des hier gegenständlichen Bescheides der Konsens über die Wasserentnahme zu Trink- und Nutzwasserzwecken aus zwei bestehenden Quellen auf Gst. Nr. ***, KG ***, und Gst. Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von max. 3 l/s bzw. 75 m³/d bzw. 25.623 m³/a – bei der Angabe im Bescheid von Quadratmetern (m²) anstelle von Kubikmetern (m³) handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler – festgesetzt war. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid wurde dieser Konsens nun insofern abgeändert, als die belangte Behörde eine Nutzungsänderung von Trinkwasser auf Nutzwasser dieser beiden Quellen und die Neufestlegung des Entnahmekonsenses für diese Nutzwasserversorgungsanlage mit einer Entnahme von nunmehr max. 3 l/s bzw. 20 m³/d bzw. 7.300 m³/a verfügte. Dadurch kann der Beschwerdeführer aber keinesfalls in ihm zukommenden Rechten verletzt sein. Zum einen hat der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers im Verfahren, welches zum Bescheid vom 4.4.2022 führte, der Inanspruchnahme der zwei genannten Grundstücke auch mit Wirkung für dessen Rechtsnachfolger – sohin den Beschwerdeführer – zugestimmt. Zum zweiten erfolgt im Ergebnis durch den Bescheid vom 27.3.2026, der in seinem Spruch für das erkennende Gericht nicht missverständlich ist, eine Einschränkung des wasserrechtlichen Konsenses im Vergleich zur mit Bescheid vom 4.4.2022 erteilten Bewilligung, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Rechtsposition durch den hier gegenständlichen Bescheid, wenn überhaupt, dann jedenfalls weniger belastet ist als durch jenen vom 4.4.2022.

4.2.5.2. Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Beiziehung der Gemeinde *** in das Verfahren releviert, handelt es sich nicht um ein ihm zukommendes subjektiv-öffentliches Recht.

4.2.6. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine taugliche Verletzung eines im zukommenden subjektiven-öffentlichen Rechtes behauptet. Die Beschwerde war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

5. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer – gar nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen war. Im Übrigen erweist sich der Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig, ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung war deshalb auch auf § 24 Abs. 4 VwGVG zu stützen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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