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LVwG-S-44/001-2026•LVwG N LVwG-S-44/001-2026
LVwG-S-44/001-2026Tribunal administratif régional3 juin 2026
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Lenkerauskunft; Auskunftsbegehren; Zustellung; Ausland;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 22.08.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 117 Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision iSd. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Mit Schreiben vom 26.05.2025 forderte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde) das Unternehmen B s.r.o., (per Adresse ***, ***, Tschechische Republik) auf, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung den Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt bekanntzugeben.
Dieses Schreiben („Lenkererhebung“) wurde laut einem im Akt befindlichen internationalem Rückschein am 04.06.2025 zugestellt, der Rückschein trägt eine unleserliche Unterschrift und die leserliche Beifügung des Namens „C“.
Eine Beantwortung der Lenkererhebung erfolgte nicht.
1.2. Mit Strafverfügung vom 02.07.2025 wurde A (im Folgenden: Beschwerdeführer) als handelsrechtlicher Geschäftsführer – und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher der B s.r.o. – wegen der nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erteilten Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 von der belangten Behörde bestraft.
Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer Einspruch, woraufhin ihm die belangte Behörde mit E-Mail vom 12.08.2025 die ergangene Lenkererhebung und deren Zustellnachweis zur Stellungnahme übermittelte.
Mit E-Mail vom 22.08.2025 gab der Beschwerdeführer einen Lenker des Fahrzeuges zum fraglichen Zeitpunkt bekannt.
1.3. Am 22.08.2026 erließ die belangte Behörde ein Straferkenntnis, mit dem der Beschwerdeführer wegen der nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erteilten Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 für schuldig erkannt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 05.01.2026 folgende Beschwerde:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, GZ ***, datiert mit 22.08.2025, zugestellt am 23.12.2025.
I. Gegenstand des Verfahrens
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde gegen mich als gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortliches Organ der Gesellschaft B s.r.o. eine Geldstrafe wegen angeblich nicht fristgerechter Erteilung einer Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 verhängt.
II. Wesentlicher Beschwerdegrund – mangelhafte Zustellung
Die Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft wurde laut Aktenlage am 04.06.2025 an die Geschäftsadresse der B s.r.o. zugestellt.
Diese Sendung wurde jedoch nicht von einer zur Entgegennahme bevollmächtigten Person übernommen, sondern von einer Lagerarbeiterin, Frau C, die:
weder Organ der Gesellschaft ist,
noch zur Übernahme oder Unterzeichnung behördlicher Schriftstücke
bevollmächtigt ist,
noch berechtigt ist, eingeschriebene oder behördliche Sendungen im Namen der Gesellschaft entgegenzunehmen.
Die Sendung wurde der Geschäftsführung nicht weitergeleitet und ging im Lagerbetrieb verloren.
Ich hatte daher keine Möglichkeit, vom Inhalt der Aufforderung Kenntnis zu erlangen.
Aus diesem Grund war es mir objektiv unmöglich, innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen eine Lenkerauskunft zu erteilen.
Diese Tatsachen können durch:
den Übernahmebeleg (Unterschrift einer nicht bevollmächtigten Person),
sowie durch interne organisatorische Regelungen des Unternehmens
belegt werden.
III. Kein schuldhaftes Verhalten (§ 5 VStG)
Ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten meinerseits liegt nicht vor.
Sobald mir eine nachfolgende Verständigung ordnungsgemäß und persönlich zugestellt wurde, habe ich unverzüglich reagiert und die vollständige Lenkerauskunft mit Name und Adresse des Fahrzeuglenkers erteilt.
Damit ist eindeutig erwiesen, dass:
keine Umgehungsabsicht bestand,
die nicht fristgerechte Auskunft ausschließlich auf der mangelhaften Zustellung
beruhte,
ein Verschulden im Sinne des § 5 VStG nicht vorliegt.
IV. Antrag
Aus den oben dargelegten Gründen stelle ich den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben.“
Der Beschwerde beigefügt war ein Lichtbild, auf dem zwei handsignierte, „eidesstattliche“ Erklärungen abgebildet sind.
Aus beiden geht im Wesentlichen hervor, dass C bei der B s.r.o. beschäftigt ist und am 04.06.2026 eine Sendung entgegengenommen hat. C ist keine bevollmächtigte Person zur Übernahme oder Unterzeichnung behördlicher oder eingeschriebenen Schriftstücke und ist auch nicht befugt, Postsendungen für die Geschäftsführung entgegenzunehmen. Ihr sei die Bedeutung des entgegengenommenen Schriftstückes nicht bewusst gewesen und habe sie es nicht an die Geschäftsführung weitergeleitet.
Eine der beiden Erklärungen ist von C unterzeichnet (die Paraphe stimmt mit jener auf dem Rückschein der Lenkererhebung überein), die andere vom Beschwerdeführer.
Diese Feststellungen – einschließlich jene zum wesentlichen Verfahrensgang – gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsstrafakt, den die belangte Behörde mitsamt der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt hat.
Aus dem Rückschein der Lenkererhebung ist zweifelsfrei abzulesen, dass diese Sendung von C am 04.06.2025 entgegengenommen wurde. Diese Tatsache wird seitens des Beschwerdeführers auch im Rahmen seiner Beschwerde bestätigt. Die Feststellungen, wonach C eine Arbeitnehmerin im Unternehmen ist, jedoch keine Ermächtigung besitzt, Schriftstücke anzunehmen, ergibt sich direkt aus dem Beschwerdevorbringen.
3.1. Gemäß § 11 Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
Aus § 11 Abs. 1 Zustellgesetz ergibt sich demnach eine abgestufte Reihenfolge, die bei der Prüfung, ob eine entsprechende Zustellung in einen anderen Staat möglich und zulässig ist, anzuwenden ist. Entscheidend sind daher in erster Linie bestehende internationale Vereinbarungen.
Zwischen Österreich und Tschechien richten sich die Regeln der Zustellung demgemäß zunächst nach den zwischen diesen Ländern bestehenden internationalen Vereinbarungen. Das ist einerseits das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜ 1959) und das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RHÜ 2000). Gemäß diesen beiden Übereinkommen ist eine direkte Zustellung auf dem Postweg zulässig (vgl. Art. 5 Abs. 1 EU-RHÜ 2000). Über die Zustellung an juristische Personen bzw. an Ersatzempfänger treffen diese Übereinkommen jedoch keine ausdrückliche Regelung, weshalb sich diese gemäß § 11 Zustellgesetz nach den tschechischen Rechtsvorschriften zu richten hat.
Gemäß § 21 Abs. 2 des Zákon č. 500/2004 Sb., správní řád („Verwaltungsordnung“) darf bei der Zustellung an juristische Personen diese auch an die organschaftlichen Vertreter oder an Personen erfolgen, die mit der Entgegennahme von Schriftstücken beauftragt wurden (diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem § 13 Abs. 3 Zustellgesetz).
Gemäß § 21 Abs. 4 leg. cit. kann ein Schriftstück, das nicht persönlich zugestellt werden muss, dessen Entgegennahme jedoch vom Empfänger zu bestätigen ist, einer natürlichen Person zugestellt werden, die befugt ist, das Schriftstück für den Adressaten entgegenzunehmen, einer natürlichen Person, die die Entgegennahme des Schriftstücks mit dem Stempel des Adressaten bestätigt, gegebenenfalls auch einer anderen geeigneten natürlichen Person, die am selben Ort oder in dessen Umgebung wohnt, tätig ist oder beschäftigt ist und die sich damit einverstanden erklärt, die Postsendung mit dem Schriftstück an den Adressaten weiterzuleiten (diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem § 16 Abs. 2 Zustellgesetz).
Im gegenständlichen Fall liegt daher gemäß den oben getroffenen Feststellungen eine wirksame Zustellung der Lenkererhebung vom 26.05.2025 vor: Diese wurde nämlich gemäß dem vorliegenden Rückschein von einer Arbeitnehmerin des Unternehmens, an das die Sendung zugestellt werden sollte, übernommen (C). Dass diese Person innerbetrieblich nicht zur Entgegennahme von Schriftstücken ermächtigt war – und die Lenkerauskunft deshalb in Verstoß geriet – ist nach den genannten Bestimmungen der tschechischen Verwaltungsordnung (insb. § 21 Abs. 4 Zákon č. 500/2004 Sb., správní řád) unbeachtlich. Denn diesen Bestimmungen zufolge ist die Eigenschaft als Arbeitnehmerin (im Sinne einer natürlichen Person, die für das Unternehmen beschäftigt ist) für die wirksame Entgegennahme des an das Unternehmen adressierten Schriftstückes ausreichend (vgl. zur in dieser Konstellation vergleichbaren österreichischen Rechtslage: VwGH 29.10.2014, 2013/07/0102).
Die Lenkerauskunft ist dem Unternehmen somit wirksam zugegangen. Demgemäß kann dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer und damit iSd. § 9 Abs. 1 VStG verwaltungstrafrechtlicher Verantwortlicher des Unternehmens der Straftatbestand des Nichterteilens der Lenkerauskunft innerhalb des vorgeworfenen Zeitraums objektiv vorgeworfen werden.
3.2. Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Derartiges hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen können.
Das Versäumen der Frist durch die in Verstoß geratene Lenkerauskunft wäre nach der Rechtsprechung allenfalls ein Grund für einen Wiedereinsetzungsantrag (vgl. etwa VwGH 27.01.2025, 2004/11/0212), der jedoch auch wiederum innerhalb der dafür gesetzlichen Frist einzubringen gewesen wäre.
3.3. Der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer bzw. der von diesem genannte Auskunftspflichtige zu erteilen (z.B. VwGH 23.04.2010, 2010/02/0090). Die Bestimmung schützt das Interesse an einer jederzeitigen und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH 22.03.2000, 99/03/0434).
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die oben dargestellte Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als hoch einzustufen und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat kann im vorliegenden Fall nicht als unbedeutend qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.
Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers wurden im Verfahren keine Angaben gemacht, weshalb seitens des erkennenden Gerichtes von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 2000 Euro ausgegangen wird; das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen in der Tschechischen Republik beträgt laut European Employment Services 1500 Euro, der Beschwerdeführer ist jedoch handelsrechtlicher Geschäftsführer, weshalb ein höheres Einkommen zu vermuten ist. Ferner wird von keinem nennenswerten Vermögen bzw. keinen nennenswerten Schulden ausgegangen wird.
Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht zutage getreten.
Das erkennende Gericht gelangte aufgrund des Verschuldens des Beschwerdeführers, einer Schätzung der persönlichen Verhältnisse und des Strafrahmens (Geldstrafe bis 10.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen) zur Auffassung, dass die verhängte Geldstrafe von 585 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 58 Stunden) als tat- und schuldangemessen zu qualifizieren ist, zumal sich diese sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegt (5,85 % der vorgesehenen Höchststrafe).
Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen (zur Zulässigkeit spezial- und generalpräventiver Erwägungen vgl. VwGH 18.10.1989, 88/03/0123, sowie VwGH 24.11.2008, 2006/05/0113).
3.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Die Kostenentscheidung basiert auf der Regelung des § 52 VwGVG, wonach bei der Abweisung einer Beschwerde ein Kostenersatz von 20% der Strafe für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorzuschreiben ist.
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 1 abgesehen werden, da keine Partei eine mündliche Verhandlung beantragt hat und sich das Beschwerdevorbringen ausschließlich auf die rechtliche Beurteilung des Zustellvorganges der Lenkererhebung bezieht. Zur Klärung dieser Rechtsfrage war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die eindeutige Rechtslage, insbesondere den § 11 Zustellgesetz und die korrespondierenden Bestimmungen der tschechischen Republik.
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