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LVwG-AV-1435/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1435/001-2025
LVwG-AV-1435/001-2025Tribunal administratif régional29 mai 2026
Umweltrecht; Wasserrecht; Antrag; Rückübereignung; Wasserbenützungsrecht; Erlöschen; Hochwasserschutzmaßnahmen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 03.11.2025, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Zunächst mit Schriftsatz vom 31.3.2023 beantragte A (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: Belangte Behörde) näher begründet die Rückübereignung einer Fläche von ca. 4.000 m² der ehemals bestehenden Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***. Diese sei zwecks Regulierung des Frauenbaches entzogen, aber nicht tatsächlich zur Umsetzung des damals errichteten Hochwasserschutzdamms benötigt worden. Es handle sich um eine „zweckverfehlende Enteignung“, diese Fläche sei an den Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum rückzuübereignen.
1.2. Mit Bescheid vom 23.2.2024, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag näher begründet zurück.
1.3. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 10.8.2024, Zl. LVwG-AV-865/001-2024, Folge und behob den Bescheid vom 23.2.2024 ersatzlos, unter anderem mit der Begründung, der Beschwerdeführer hätte in seiner Beschwerde den verfahrenseinleitenden Antrag wesentlich geändert, sodass die belangte Behörde nunmehr über den geänderten Antrag neu und in der Sache zu entscheiden hätte.
1.4. Mit Schriftsatz vom 19.8.2024 stellte der Beschwerdeführer den im Ergebnis verfahrenseinleitenden Antrag,
„die Bezirksverwaltungsbehörde als Wasserrechtsbehörde von Bruck an der Leitha möge die für die wasserbauliche Maßnahme „Regulierung ***“, welche 1940/41 faktisch durchgeführt und mit dem „Bewilligungsbescheid-alt“ bewilligt wurde, die im „Vertrag“ festgelegten Fläche von ca. 7.596 m² (oder sollte die Behörde im Ermittlungsverfahren eine andere Fläche ermitteln diese) iSd. § 70 Abs.2 WRG gegen angemessene Entschädigung rückübereignen an den derzeitigen Eigentümer der GSt. Nr. *** und *** KG *** als Nachfolgerestgrundstücke der vertragsgegenständlichen Flächen, welche zum Zeitpunkt des Besitzübergangs ein einheitliches Gut gebildet haben.“
Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er Eigentümer der Grundstücke (Gst.) Nr. *** und ***, beide KG ***, sei. Diese hätten vor der Umsetzung der wasserbaulichen Maßnahme „Regulierung des ***“ 1940/41 eine wirtschaftliche Einheit mit den zum damaligen Zeitpunkt entzogenen Gst. Nr. *** (EZ ***), im Ausmaß von 2.361 m², und Teilflächen des Gst. Nr. *** (EZ ***) im Ausmaß von 1.783 m² und 519 m² sowie des Gst. Nr. *** (EZ ***) im Ausmaß von 2.933 m², sohin gesamt 7.596 m², gebildet. Die entzogenen Grundstück(steile)e seien mit einem unter der Tagebuchzahl *** beim Bezirksgericht *** hinterlegten Vertrag seitens der Stadt *** zwecks „Regulierung des ***“ entschädigt worden. Dieser Vertrag hätte in seiner Geschäftsgrundlage auf einem aufrechten und vollständigen Bestand der im Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28.1.1947, Zl. ***, („Bewilligungsbescheid-alt“) im technischen Bericht genannten und in den dazugehörigen Plänen eingezeichneten Erdwälle sowie einem Fassungsvermögen des regulierten Gerinnes im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers von ca. 300 m³/s beruht, wodurch ein HQ30-Schutz der damaligen Restliegenschaften – heute Gst. Nr. *** und *** – im „Bewilligungsbescheid-alt“ festgehalten worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Großeltern des Beschwerdeführers auf Grund dieses Bescheides in Verbindung mit dem Vertrag davon ausgegangen seien, dass die Gesamtfläche von ca. 7.596 m², solange die Vorgaben des Bescheides eingehalten würden, für den im Bescheid festgelegten Hochwasserschutz benötigt würden.
Die genannten Grundstücke seien im November 1954 seitens der Stadt *** zum Zweck der Umsetzung der wasserbaulichen Maßnahme „Regulierung ***“ rückwirkend zum Zeitpunkt der Inbesitznahme von den Großeltern des Beschwerdeführers angekauft worden.
Die im Bescheid bewilligten Anlagen seien jedoch teilweise zerstört. Auch sei die Garantie des Schutzes vor einem HQ30 bei einem Durchfluss von 300 m³/s in dem Bereich seit mehr als drei Jahren nicht länger gegeben.
Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der Gst. Nr. *** und ***, beide KG ***. Diese Grundstücke hätten mit den entzogenen, verfahrensgegenständlichen Flächen bis zum Zeitpunkt der Inbesitznahme eine wirtschaftliche Einheit gebildet. Nach § 70 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) sei der Beschwerdeführer deshalb berechtigt, einen Antrag auf Rückübereignung zu stellen.
Weiters wird vorgebracht, dass der Hochwasserschutz des Bescheides aus dem Jahr 1947 erloschen sei, weil wesentliche Teile der Anlage nach der technischen Beschreibung ab April 2021 zerstört worden und binnen Dreijahresfrist nicht wieder errichtet worden seien. Die Wasserrechtsbehörde hätte auch keinen entsprechenden Auftrag zur Wiederherstellung erteilt. Der Hochwasserschutz sei auch deshalb erloschen, weil in einem Parallelverfahren festgestellt worden sei, dass der aktuelle Damm lediglich einem Durchfluss bis 230 m³/s standhalte und es daher bei größeren Durchflüssen zu Dammübertritten komme. Der beschriebene Schutz vor einem Dammübertritt bis 300 m³/s der Grundstücke des Beschwerdeführers sei seit mindestens drei Jahren nicht mehr gewährleistet. Es sei deshalb von einer Betriebsunfähigkeit der Anlage auszugehen, weshalb der Bescheid erloschen sei.
Auf Grund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage des „Vertrages“ durch Zerstörung der Anlagen und Deregulierung des Baches flussaufwärts sowie der Verschlechterung des Hochwasserschutzes auf den Grundstücken des Beschwerdeführers sei die Fläche nach § 70 Abs. 2 WRG 1959 rückzuübereignen.
Die Flächen seien 1954 um damals ATS 2,-/m² entschädigt worden. Derzeit handle es sich bei einem Teil der Flächen um Flächen, welche teilweise einer annuellen Überstauung durch den Bach unterlägen und andere mit Gehölzen bestandene Böschungsflächen darstellten, was beides bei der Ermittlung der angemessenen Entschädigung durch einen Amtssachverständigen zu berücksichtigen sei.
1.5. Mit Bescheid vom 3.11.2025, Zl. ***, wies die belangte Behörde unter Anwendung von § 70 Abs. 2 WRG 1959 den „Antrag vom 08.03.2024, modifiziert am 19.08.2024, auf Rückübereignung von im Zuge der „Regulierung des ***“, welche mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28.01.1947, Zl. ***, bewilligt wurde, vertraglich festgelegten Flächen von 7.596 m² ab.“
Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Gst. Nr. *** und ***, KG ***, sei. Die Großeltern des Beschwerdeführers, die ehedem Eigentümer dieser Liegenschaften gewesen seien, hätten bei der Vertragsgestaltung 1954 von der damals bereits erfolgten Anlagenausführung und von der zusammenhängenden Übereignung von Teilflächen, die selbst nicht Teil von Hochwasserschutzdämmen oder -maßnahmen wären, gewusst. Das HQ30 des *** auf Höhe der antragsgegenständlichen Grundstücke entspreche derzeit in etwa einem Durchfluss von 230 m²/s. Im September 2024 sei der Durchfluss über einem HQ30 gelegen. Die Primärdamm auf Gst. Nr. ***, KG ***, werde und sei bei diesem Durchfluss nicht überströmt worden. Im Zuge des Hochwasserschutz ***, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 24.8.2009 bewilligt worden sei, sei es zu keinem Abbruch des Primärdammes gekommen. Vom Hochwasserschutz *** sei eine Abfahrtsrampe in Richtung Nordwesten errichtet worden, welche sich parallel zum bestehenden primären Hochwasserschutzdamm befinde.
Durch das Hochwasserschutzprojekt *** werde der Primärdamm im antragsgegenständlichen Bereich nicht abgeändert. Grundstücksteile der damals übereigneten Flächen würden allerdings in Anspruch genommen werden. Der bestehende Primärdamm sei weiterhin Teil des Hochwasserschutzprojektes ***.
Der Primärdamm auf Gst. Nr. ***, KG ***, erfülle aus fachlicher Sicht einen primären Hochwasserschutzzweck. Der Damm auf den Gst. Nr. *** und ***, KG ***, könne theoretisch noch den Zweck des Hochwasserschutzes erfüllen, allerdings sei die Erfüllung des vertraglichen Zwecks der Regulierung des Frauenbachs nicht ersichtlich. Dieser Damm bilde keinen Bestandteil des wasserrechtlichen Bewilligungskonsenses zum Bescheid des „Landeshauptmannes von NÖ“ (Anm. damit gemeint wohl Landeshauptmann von Wien) vom 28.01.1947, Zl. ***. Die Gst. Nr. *** und *** würden bei einem HQ30 von Norden überströmt. Eine Dammüberströmung erfolge auf Höhe der ***, Luftlinie rund 1.060 m entfernt. Auf Grund der genaueren Berechnungen bzw. diverser Rückhaltemaßnahmen könnten sich die Berechnungen der HQ30 bzw. HQ100 Hochwasserkennwerte im Laufe der Zeit auch verringern.
Rechtlich führt die belangte Behörde aus, dass von einem Verfall der Anlage im Sinne des § 70 Abs. 2 WRG 1959 nicht gesprochen werden könne, zumal einerseits ein neuerer Schutz- und Regulierungswasserbau verwirklicht bzw. bewilligt worden sei, andererseits aber der bestehende Primärdamm im antragsgegenständlichen Bereich nicht beschädigt oder verändert worden sei. Auch der Wegfall einzelner Dammanlagenteile oder Regulierungsmaßnahmen auf einer Projektfläche von 2,5 km könnten nicht den Verfall der gesamten Anlage entsprechend dem bewilligten Konsens bedeuten. Auf den projektierten Zweck des Hochwasserschutzes sei deshalb abzustellen, dieser bestehe weiterhin.
Aus den Bewilligungsunterlagen zum Bescheid von 1947 würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass Hochwasserschutzanlagen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, bewilligt worden wären. Die vom Primärdamm in nordwestlicher Richtung abzweigende Dammanlage auf den genannten Grundstücken sei nicht Bestandteil der Bewilligung aus 1947 geworden. Bereits aus diesem Grund sei eine Rückübereignung als unzulässig anzusehen. Im Hinblick auf die Ausführungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage werde auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Überdies erfülle die Anlage weiterhin einen primären Hochwasserschutzzweck. Von einem wasserrechtlichen Verfall könne nicht ausgegangen werden.
Zur Dammanlage auf Gst. Nr. *** sei auszuführen, dass die linksufrige Dammanlage bereits vor dem Bescheid von 1947 bestanden habe und lediglich versetzt worden sei. Das Durchflussprofil des *** im gegenständlichen Bereich hätte auf ein Fassungsvermögen von 300 m³/s gebracht werden sollen. Dieses hätte eine Aufnahmefähigkeit von ca. HQ30-Hochwässern gewährleistet. Eine strikt normative Wirkung der Durchflussmengen erscheine jedoch fraglich. Der Projektumfang orientiere sich am HQ30. Eine starre Festlegung der bloßen Durchflussmenge sei auch teleologisch nicht einleuchtend. Der projektgemäße Regulierungsumfang sei daher jedenfalls mit dem Schutz vor einem HQ30-Hochwasser erreicht. Während dieser Wert im Bewilligungsjahr bei rund 300 m³/s gelegen sei, wobei der Begriff „rund“ andeute, dass keine genauen Messwerte vorgelegen seien, verändere sich dieser Wert im Lauf der Zeit. Vor dem Hintergrund, dass der HQ30-Wert im gegenständlichen Abschnitt derzeit bei rund 230 m³/s liege und dieses Fassungsvermögen gewährleistet werde, sei von einem aufrechten Konsens auszugehen.
Die Regulierungsmaßnahmen seien getrennt vom Primärdamm zu betrachten. Zur Dammlage werde bescheidmäßig lediglich eine Länge von 2.500 m, eine Kronenbreite von einem Meter und eine max. Höhe von 3,50 m angeführt. Der Damm erfülle weiterhin einen primären Hochwasserschutzzweck, weshalb nicht von einem Verfall der Anlage auszugehen sei. Der Damm halte auch einer HQ30-Durchflussmenge stand. Selbst unter der Annahme, dass eine HQ30-Durchflussmenge den erforderlichen Umfang des projektierten Hochwasserschutzzweckes darstelle, sei von einer Einhaltung des Hochwasserschutzzweckes auszugehen. Ungeachtet dessen sei die Instandhaltungsverpflichtung der Wasseranlagen nach § 50 Abs. 6 WRG 1959 zu beurteilen.
Da nach Prüfung der Vorfrage liege kein Erlöschen im Sinne einer dauernden Auflassung der betreffenden Wasseranlage vor, weshalb sich eine Rückübereignung nicht als zulässig erweise. Der Antrag sei deshalb abzuweisen.
1.6. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 28.11.2025 gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass mit Umsetzung des Hochwasserschutzes im Bereich der Ortsgemeinde *** in den Jahren 2021 bis 2023 wesentliche Anlagenteile des „Zwischenweiligen Hochwasserschutzes“ zerstört worden seien, welche lt. technischem Bericht zum Bescheid von 1947 zur Erreichung des Hochwasserschutzes auch auf den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, bis zu einer Durchflussmenge von 300 bis 310 m³/s von Nöten seien. Der rechtsufrige Dammverlauf entspreche nicht dem technischen Bericht und den Plänen des seinerzeitigen Bescheides. Der erforderliche Retentionsraum flussabwärts sei nicht gewährleistet. Es sei deutlich erkennbar, dass auf Teilstrecken des Frauenbaches anstatt des dort bescheidmäßig vorgesehenen Dammes aktuell das Bachbett verlaufe. Auf *** Gemeindegebiet würden sich auf Teilstrecken des Retentionsraumes Häuser und Kabellagerplätze befinden.
Weiters wird vorgebracht, dass Vertragsgrundlage für die damalige Übereignung immer die 300 bis 310 m³/s Durchfluss gewesen seien, vor denen die Grundstücke des Beschwerdeführers geschützt werden sollten. Zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung über die Veräußerung der Grundstücksteile sei den Großeltern des Beschwerdeführers klar gewesen, dass diese Menge Vertragsgrundlage gewesen sei und der Berechnungslogik zur Berechnung des HQ30 zum damaligen Zeitpunkt entsprochen habe. Es sei logisch, dass der Schutz vor 300 bis 310 m³/s Durchfluss nach der heutigen geänderten Berechnungslogik einem höheren HQ-Level-Schutz in sich berge. Nachdem dieser Schutz jedoch nicht länger gewährleistet werde, sei die Anlage nicht länger tauglich den Bescheidspruch des Bescheides von 1947 und somit den Vertragsinhalt des Vertrages „TZ *** Grundbuch am BG ***“ zu erfüllen.
Zur Dammanlage auf den Grundstücken Nr. 3 und 4 werde vorgebracht, dass sich zwei Löcher im Damm befinden würden. Aus dem Vertrag in Zusammenschau mit dem Teilungsplan ergebe sich, dass diese Teilflächen projektgegenständlich gewesen seien. Den Projekthinweis gebe der Vertrag mit „zwecks Regulierung des Frauenbaches“ an. Der Stadt *** sei klar gewesen, wovon im Vertrag die Rede sei.
Die derzeit bestehende Schutzfunktion sei nicht Vertragsinhalt des Vertrages von 1954 gewesen. Aus dem damaligen Vertrag gehe auch nicht hervor, dass der Vertrag bei einseitiger Herabsetzung der Schutzfunktion weiter bestehen solle und nicht nach § 70 Abs. 2 WRG 1959 vorzugehen sei. Im damals in Geltung stehenden WRG 1934 seien landwirtschaftliche Grundstücke noch schutzwürdig gewesen.
Die belangte Behörde habe ferner einen Verfahrensfehler begangen, als dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt worden sei, Unrichtigkeiten im Protokoll über die durchgeführte behördliche Verhandlung korrigieren zu lassen.
Es werde deshalb beantragt, den Bescheid abzuändern, in eventu aufzuheben. Angeregt werde, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzesprüfung des § 70 Abs. 2 letzter Satz WRG 1959 zu stellen.
2.1. Der Beschwerdeführer A ist Eigentümer der Gst. Nr. *** und ***, beide KG ***. Es handelt sich um landwirtschaftliche Grundstücke. Er erwarb diese mittels Übergabsvertrag vom 19.12.2018 von seinem Vater, B. Dieser wiederum hatte die Grundstücke (ebenfalls mit zahlreichen weiteren landwirtschaftlichen Grundstücken) von dessen Eltern C und D, also den Großeltern des Beschwerdeführers, mittels Übergabsvertrags vom 17.3.1983 erworben.
2.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28.1.1947, ***, erteilte dieser der Gemeinde *** die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für in diesem Zeitpunkt bereits vorgenommene Regulierungsmaßnahmen unter anderem am *** (in der Folge auch bezeichnet als „Bewilligungsbescheid-alt“). Dem Bescheidspruch ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:
„B E S C H E I D
Die Gemeinde *** hat im unteren *** im *** zum Schutze insbesondere der besiedelten Gebiete daselbst Hochwasserschutzmassnahmen teils durchgeführt, teils sind solche noch geplant. Diese Hochwasserschutzmaßnahmen bestehen im wesentlichen in der Errichtung von Schutzdämmen und Regulierungsmaßnahmen am *** bzw. ***, am *** und am ***.
Im besonderen hat die Gemeinde *** in der Teilstrecke des *** zwischen der Straßenbrücke in *** und der Straßenbrücke im Zuge der *** in *** in den Kat. Gemeinden ***, *** und *** am linken Ufer des *** einen 2.500 m langen Erdschutzdamm mit einer Kronenbreite von 1 m und einer max. Höhe von 3.50 m sowie am rechten Ufer einen solchen in einer Länge von 1.500 m mit einer Kronenbreite von 3.50 m bzw. 3 m und einer max. Höhe von 2.50 m errichtet. Der rechtsufrige Damm ist für Wirtschaftsfuhrwerke befahrbar eingerichtet.
Durch die vorgenommene Regulierung ist das frühere Durchflussprofil des *** in dieser Teilstrecke von ca. 125 m3/sec. auf ein Fassungsvermögen von rund 300 m3/sec. flussaufwärts der Entlastungsanlage für den *** und 310 m3/sec. flussabwärts dieser Anlage gebracht worden. Dieses Fassungsvermögen gewährleistet eine Aufnahmefähigkeit von Hochwässern, die erfahrungsgemäß innerhalb eines Zeitraumes von ca. 30 Jahren eintreten können.
Durch diese Hochwasserschutzmassnahmen, welche in dem zur Verhandlung stehenden Teilabschnitte bereits fertiggestellt sind, wurden Teile folgender Grundstücke in Anspruch genommen:
[…]
III) Grundstücke in der Kat.Gem. ***:
[…] folgende im fremden Eigentum stehende Grundstücke:
[…]
Grundstück Nr. *** u. *** der Liegenschaft E.Z. ***
Grundstück Nr. ***der Liegenschaft E.Z. ***
[…]
Der Gemeinde *** wird hiermit gemäß §§ 34, 37 ff, 82, Absatz 1 B d, 89, 93 und 102 des Wasserrechtsgesetzes vom 19.10.1934 […] nachträglich nach Maßgabe der vorgelegten Ausführungspläne samt Grundeinlösungsverzeichnissen und technischem Bericht die Bewilligung für die bereits ausgeführten Hochwasserschutzmassnahmen am *** bzw. *** in der Teilstrecke zwischen der Strassenbrücke in *** und der Strasserbrücke im Zuge der *** in *** in den Kat.Gemeinden ***, *** und *** unter folgender Bedingung erteilt:
Wegen Inanspruchnahme der fremden Grundstücke und wegen Schadloshaltung für allfällige Schäden aus Anlass der Bauausführung ist mit den Grundeigentümern eine gütliche Vereinbarung zu treffen.
Kommt eine solche nicht zustande, bleibt die behördliche Schätzung vorbehalten.
Unter einem wird beurkundet, dass die bei der mündlichen Ortsverhandlung vom 27. Jänner 1947 erschienenen Eigentümer der Liegenschaften […] E.Z. […] , *** […] der Kat.Gem. bzw. deren Vertreter der Bauausführung sowie der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zugestimmt haben und das Ersuchen stellten, ihnen nach Massgabe der Möglichkeiten Ersatz in natura zu leisten.“
Bei den Eigentümern der in Rede stehenden Grundstücke ***, *** und ***, KG ***, handelt es sich um C und D, den Großeltern des Beschwerdeführers. Es ist davon auszugehen, dass diesen die Ausgestaltung und der Umfang der Dammanlage, welche mit dem oben genannten Bescheid nachträglich wasserrechtlich bewilligt werden sollte, bewusst gewesen ist.
Dem Kaufvertrag vom 9. bzw. 16.11.1954, *** (im Folgenden: Kaufvertrag 1954), abgeschlossen zwischen der Stadt *** als Käuferin einerseits und D und C (die Großeltern des Beschwerdeführers) als Verkäufern andererseits, ist unter anderem zu entnehmen wie folgt:
„[…]
§ 1.
Herr D und Frau C verkaufen als grundbücherliche Eigentümer der folgenden Liegenschaften je zur Hälfte an die Stadt ***:
Von der Liegenschaft EZ.*** des Grundbuches der Kat.Gem.*** das Grundstück ***, im Ausmaße von 2361 m², und die in der Mappenkopie zum Anmeldebogen Nr. *** des Vermessungsamtes *** ausgewiesenen Teilflächen des Grundstückes *** im Ausmaße von 1783 m² und 519 m2, ferner von der E.Z. *** des vorgenannten Grundbuches die in der vorerwähnten Mappenkopie ausgewiesene Teilfläche des Gst. *** im Ausmaße von 2933 m², zusammen daher 7596 m², zwecks Regulierung des ***, um den Kaufpreis von S 15.192,- […].“
Ein Eigentumserwerb der Stadt *** bzw. ein aus einem anderen Titel eingetretener Eigentumsverlust (insbesondere durch behördliche Enteignung) der oben genannten Flächen von C und D vor dem Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses ist nicht erfolgt.
Die (ehemaligen) Grundstücke ***, *** und ***, KG ***, bildeten mit den (nunmehrigen) Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, ein wirtschaftliches Gut.
2.3.1. Mit Bescheid vom 24.8.2009, Zl. *** und , erteilte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung der Gemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung für die Maßnahme „ Entwässerungsrayon, Hochwasserschutz ***“ (Flussgebiet *** – *** Fluss-km *** bis Fluss-km ***).“ Die Bewilligung wurde gemäß einer in den Spruch aufgenommenen Projektsbeschreibung und nach Maßgabe der zu einem wesentlichen Bescheidbestandteil erklärten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Als maßgeblicher Bewilligungstatbestand ist in den Rechtsgrundlagen § 41 WRG 1959 angeführt.
Der Projektbeschreibung im Bescheid ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:
„[…]
Kapazitätserhöhung der ***
Um den maßgebenden Hochwasserabfluss von Q = 508 m3/s abführen zu können, ist die Ertüchtigung des Gerinnes der *** [auch *** oder *** genannt] erforderlich. Dabei lassen sich vier Ausbauquerschnitte unterscheiden:
[…]
Regelquerschnitt 4 (Fluss-km *** bis Fluss-km ***)
In diesem Gerinneabschnitt unterhalb des Siedlungsgebiets wird ein Doppeltrapezprofil mit Mittelwasserrinne ausgeführt. Die Neigung der Böschungen beträgt 2 : 3 bis 1 : 3. Die Breite der Vorländer variiert, die Breite der Mittelwasserrinne beträgt rund 16,5 m.
[…]
Hochwasserschutzdamm
Am linken Ufer der *** sind Dammerhöhungen von Fluss-km *** bis Fluss-km *** und von Fluss-km *** bis Fluss-km *** und oberhalb der Brücke der *** von Fluss-km *** bis km *** notwendig. Am rechten Ufer der *** sind Dammerhöhungen von Fluss-km *** bis Fluss-km *** und von Fluss-km *** bis Fluss-km *** projektiert. Im Bereich von Fluss-km *** bis Fluss-km *** und von Fluss-km *** bis Fluss-km *** weist der bestehende Damm eine ausreichende Höhenlage aus. […] Der Damm wird als homogener Erddamm errichtet. Die Herstellung erfolgt durch lageweise Schüttung und Verdichtung. Die Breite der befahrbaren Dammkrone beträgt 3,0 m. Die Böschungsneigung des Dammkörpers beträgt sowohl wasser- als landseitig 2 : 3 bis 1 : 2. Zur Erzielung längerer Sickerwege bindet der Damm wasserseitig in einem Sporn mit einer Mindestbreite von 1,5 m und einer Mindesttiefe von 1,5 m in den Untergrund ein. Landseitig wird ein Drainagekörper mit Vliesumhüllung mit einer Breite von 1,0 m und einer Mindesttiefe von 1,0 m unter der Dammaufstandsfläche ausgeführt. Zur Dammgestaltung werden die Dammböschungen mit einer unregelmäßigen Überschüttung ausgeformt. Durch diese Überschüttungen werden somit Wechsel in der äußeren Dammneigung sowie die Profilierung entlang der Dammflächen entworfen. Die vorgegebene äußere Böschungsneigung von 1 : 2 bis 1 : 3 wird als Richtwert angesehen.
[…]“
2.3.2. Mit Bescheid vom 8.4.2026, Zl. ***, stellte die belangte Behörde unter Anwendung von § 121 WRG 1959 fest, dass die
„Anlage im Wesentlichen der Bewilligung (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 24.08.2009, Zl. *** und ***) entspricht.
Die vorgelegten Kollaudierungsunterlagen, erstellt von der E-GmbH, vom 08.05.2024, bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Folgende geringfügige Abweichungen werden nachträglich genehmigt:
Wasserbautechnik und Gewässerschutz:
[…]
• Linienführung Fluss-km: *** bis ***: Im Bereich der Fluss-km: *** bis *** wurde die ursprüngliche Linienführung als verbreitete Führung im Flussbett ausgeführt.
Gewässerbiologie:
• Verlängerung und Optimierung der bei fkm *** bis fkm *** bewilligten Aufweitung auf fkm *** bis fkm ***
Auf die Errichtung eines durchflossenen Nebengewässers wurde zugunsten einer pendelnden Linienführung und der Initiierung eines kompakten, auf die zu erwartenden Mindestdotation von 1.500 bis 2.000 l/s abgestimmte Nieder- und Mittelwasserbettes verzichtet.
[…]“
2.4.1. Mit Bescheid vom 21.5.2025, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde der Stadtgemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung zur „Errichtung des Projekts „Hochwasserschutz ***“ von Fluss-km *** bis Fluss-km *** (bzw. von Fluss-km *** bis Fluss-km *** lt. NÖ Atlas GGN V18), insb. mittels Errichtung eines linksufrigen und eines rechtsufrigen Hochwasserschutzdeiches sowie Hochwasserschutzmauern am *** bzw. ***“. Die Bewilligung wurde gemäß einer in den Spruch aufgenommenen Projektsbeschreibung und nach Maßgabe der zu einem wesentlichen Bescheidbestandteil erklärten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Als maßgeblicher Bewilligungstatbestand ist in den Rechtsgrundlagen § 41 WRG 1959 angeführt.
Dem Technischen Bericht als Teil der Projektunterlagen ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:
„[…]
3. 2 Derzeitiges Abflussgeschehen
Das bestehende Gerinne weist lediglich eine geringe Abflusskapazität auf. Ausuferungen treten ab einem Abfluss von rund 170 m³/s auf. Ab ca. 230 m³/s (entspricht ca. HQ30; Aktualisierung Hydraulik/Hydrologie, Gefahrenzonenplanung *** (2021)) wird der linksufrige Primärdamm überströmt. Ab ca. 260 m³/s wird die *** am rechten Ufer des *** überflutet. Die linksufrigen Freiflächen werden überströmt, in weiterer Folge kommt es zu einer Überdotierung des *** und zu Ausuferungen in ***.
[…]
Die Linienführung des Hochwasserschutzes orientiert sich an der Flächenwidmung, d.h. dass land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen und Grünland nicht geschützt werden. Die Maßnahmen umfassen im Wesentlichen die Absenkung der Vorlandflächen entlang des *** und die Errichtung von Hochwasserschutzdämmen und –mauern links- und rechtsufrig des ***. Der linksufrige Hochwasserschutz verläuft dabei meist entlang der Widmungsgrenze am rechten Ufer des ***. Am rechten Ufer des *** folgt der Hochwasserschutz dem bestehenden Damm und in weiterer Folge der ***.
Das vorliegende Projekt sieht einerseits die Erhöhung der Abflusskapazität durch Absenkung der Vorlandflächen entlang des *** vor, andererseits sollen bestehende Überflutungsflächen auch weiterhin genutzt werden. Durch die geplanten Hochwasserschutzdämme bzw. –mauern werden hochwertig genutzte Baulandflächen (Siedlungsgebiet, Industrie- und Gewerbegebiet) vor Hochwässern bis HQ100 geschützt. Die Flächen jenseits des linken bestehenden Primärdammes des *** bis zum *** bzw. *** werden weiterhin als Hochwasserüberflutungsfläche genutzt. Durch Beibehalten des Primärdammes werden diese Überflutungsflächen wie im Bestand ab ca. HQ30 benetzt.
[…]
4. 5 Hochwasserschutz **** (BA 5), Aktualisierung
Der Hochwasserschutz *** (BA 5) wurde bereits errichtet. Der Bereich zwischen *** und Abschnittsbeginn BA 6 (HWS ***) weist allerdings unzureichende Schutzhöhen auf. Daher wird dieser Bereich im Rahmen des gegenständlichen Einreichprojektes mit projektiert. Hierfür wird die aktuelle Hochwasserhydraulik der Gefahrenzonenplanung *** Unterlauf herangezogen.
Der Beginn der geplanten Hochwasserschutzmauer verläuft parallel zur *** an der Oberwasserseite. Bei Projekt-km *** ist eine mobile Öffnung geplant. Es schließt die *** bei Projekt-km *** an, an deren Tragwerk ein Metallwinkel mit ausreichender Höhe angebracht wird. Weiter verläuft die geplanten Mauer Richtung Süden in der Achse der bestehenden linksufrigen Hochwasserschutzmauer des *** (Teil des BA 5). Auch hier ist eine Höhenanpassung der Mauer durch einen anzubringenden Metallwinkel geplant. Bei Projekt-km *** schließt an die bestehenden Mauer ein bestehender Hochwasserschutzdamm an (Teil des BA 5). Dieser Damm wird nicht angepasst. Bei Projekt-km *** endet der BA 5 und geht über in den Abschnitt 100 des BA 6.
[…]
Die geplante Hochwasserschutzmauer mit in Dammlage geführtem Wartungsweg folgt der Lage des bestehenden Hochwasserschutzdammes. Am Beginn bei FKM *** wird der Wartungsweg mit einer Rampe an die *** angeschlossen. Bei FKM *** geht die Hochwasserschutzmauer in den geplanten Abschnitt BA 6 (Abschnitt ***) über, der hier mit dem gleichen Regelquerschnitt geplant ist.
[…]
4. 6 Hochwasserschutz *** (BA 6)
Als Hochwasserschutz *** wird der Hochwasserschutz am linken Ufer des *** bezeichnet, da dieser Hochwasserschutz Flächen in der Katastralgemeinde *** schützt. […]
[…]
4.6. 2 Hochwasserschutzdamm 200
Der als Hochwasserschutzdamm 200 bezeichnete Damm schließt eine zwischen *** und *** bzw. *** gelegene Überflutungsfläche ein. […]
[…]
[…]
Weiterhin wird der *** auf einer Strecke von 90 m umgelegt. Die Hochwasserschutzmauer verläuft entlang dem neuen rechten Ufer des *** auf einer Länge von 100m parallel zur KG-Grenze. Bei Projekt-km ***, das ist in etwa auf Höhe des *** am linken Ufer des ***, wird der Damm wiederum in einem Linksbogen in Richtung Südosten verschwenkt. Entlang eines bestehenden Grabens bindet der Damm dann bei Projekt-km *** an den bestehenden Primärdamm am linken Ufer des *** bzw. an den Hochwasserschutz *** etwa bei FKM *** an.
[…]
4. 7 Linksufrige Überflutungsfläche
Die linksufrige Überflutungsfläche wird linksseitig vom geplanten Hochwasserschutzdamm 200, dem nördlich anschließenden ausreichend hohen Bestandsgelände sowie dem Hochwasserschutzdamm 100 begrenzt. Rechtsseitig wird die Überflutungsfläche vom am linken Ufer des *** befindlichen Primärdamm begrenzt. Die Überflutungsfläche flussauf der *** hat eine Fläche von rund 8,0 ha, jener flussab der *** von rund 9,1 ha.
Die Überströmung dieser vor allem landwirtschaftlich und zu Freizeitzwecken genutzten Flächen erfolgt sowohl im Bestand als auch im Projekt ab einem Abfluss von ca. 230 m³/s (ca. HQ30).
[…]
4. 8 Hochwasserschutz *** (BA 6)
Am rechten Ufer des *** ist die Errichtung von Hochwasserschutzmauern und –dämmen vorgesehen. Die Gesamtlänge der vorgesehenen Maßnahmen beträgt ca. 1597 m, davon entfallen rund 59 % der Länge auf Hochwasserschutzmauern.
Der Hochwasserschutz schließt bei FKM *** an den rechtsufrigen Hochwasserschutz des Bauabschnitts 5 an, der bis zur *** anzupassen ist. Der Hochwasserschutz folgt der Linie des bestehenden Damms. Von FKM *** bis FKM *** erfolgt der Hochwasserschutz durch Errichtung einer ca. 147 m langen Hochwasserschutzmauer mit wasserseitigem Wartungsweg in Dammlage. Im Bereich der Querung des *** (Düker und Dükerschächte) erfolgt der Übergang auf einen Hochwasserschutzdamm. Dieser Damm folgt der Linienführung des bestehenden Damms auf einer Länge von rund 625 m bis zur ***. Ab hier wird eine Hochwasserschutzmauer errichtet. Diese wird zunächst in Richtung *** um den bestehenden Hochwasserschieberschacht (FKM ***) geführt und verläuft. danach an der Wasserseite der ***. Die Mauerlänge beträgt ca. 760 m. Der Abstand der Mauer vom Asphaltrand beträgt rund 1,0 m. Am Projektende erfolgt der Anschluss an den Hochwasserschutz *** (dzt. in Ausführungsplanung).
[…]
10.1. 2 Auswirkungen bei Hochwasser
[…]
Durch die Querschnittsaufweitung des Gerinnes wird die Bordkapazität tendenziell verbessert. Ab ca. HQ30 erfolgt wie im Bestand die Dotierung der linksufrigen Überflutungsfläche nach Überfließen des bestehenden linksufrigen Primärdammes.
[…]“
2.4.2. Die dagegen von Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 15.1.2026, Zlen. LVwG-AV-655/001-2025 und LVwG-AV-655/002-2025, zurück. Dagegen ist beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) derzeit das Revisionsverfahren anhängig.
2.5. Der orografisch linksufrig des Frauenbachs unter anderem auf Gst. Nr. ***, KG *** (ehemals: Gst. Nr. ***, KG ***), in Nord-Süd-Richtung verlaufende Damm (bezeichnet als „Primärdamm“) wurde mit genanntem Bescheid vom 28.1.1947 nachträglich wasserrechtlich bewilligt. Eine Änderung des Primärdammes oder dessen Abriss ist seit der nachträglichen Bewilligung nicht erfolgt. Kam es in der Vergangenheit anlässlich von Hochwässern vereinzelt zu punktuellen Dammdurchbrüchen, so wurden diese wiederum verfüllt und saniert. Der Primärdamm erfüllt aus fachlicher Sicht weiterhin eine primäre Hochwasserschutzfunktion. Aus den Projektunterlagen, insbesondere dem Übersichtslageplan, zum Hochwasserschutzprojekt *** ergibt sich, dass der Primärdamm als Bestand projektiert ist und erhalten bleiben soll. Diesem Projekt zufolge ist der Damm auf ein 30-jährliches Hochwasser (HQ30) projektiert, welches derzeit im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers einer Durchflussmenge von ca. 230 m3/s entspricht.
Festgestellt wird, dass der Damm im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers im Zuge des Hochwassers im September 2024, welches einem HQ30 entsprach, nicht überströmt wurde. Das Hochwasser drang auf die Gst. Nr. *** und ***, KG ***, von flussabwärts dieser Grundstücke, also von Norden her, ein.
Der auf den Gst. Nr. *** und ***, KG ***, faktisch bestehende Damm erfüllt aus fachlicher Sicht eine theoretische Hochwasserschutzfunktion für den Fall, dass der *** über die Ufer treten würde und eine Anströmung von südlicher Richtung käme. Ferner wird ein Rückstau von Norden abgehalten. Eine solche Hochwasserschutzfunktion ist jedoch nur so lange gegeben, als Löcher im Damm, welche etwa durch das Entfernen von Strommasten entstünden, verschlossen würden. Festgestellt wird, dass dieser Damm nicht Teil der Projektunterlagen zum und des Bewilligungsbescheides-alt ist.
3.1. Das erkennende Gericht hat am 12.5.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Verwaltungsakten zu den Zlen. *** bis *** und *** bis ***, verlesen, der Beschwerdeführer, der Vertreter der belangten Behörde und der Amtssachverständige (ASV) für Wasserbautechnik befragt und B als Zeuge einvernommen wurden.
3.2. Die Feststellungen zu Pkt. 2.1. ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen Urkunden und dem offenen Grundbuch und sind unstrittig.
3.3. Die Feststellungen zu Pkt. 2.2. waren anhand der im Akt aufliegenden und oben genannten Urkunden zu treffen. Deren Existenz ist unstrittig.
Dass den Großeltern des Beschwerdeführers die Dammsituation bewusst gewesen sein muss, ergibt sich schon daraus, dass die Wasserrechtsbehörde am 27.1.1947 einen Lokalaugenschein im Rahmen des damals abzuführenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durchführte, an dem auch – wie im Bescheid beurkundet – die Großeltern des Beschwerdeführers teilnahmen. Da die Dammanlage zu diesem Zeitpunkt bereits bestand und die Großeltern des Beschwerdeführers überdies Eigentümer von in Anspruch zu nehmenden Grundstücken waren, somit ein besonderes Naheverhältnis zu diesen Flächen zweifelsohne gegeben war, war nicht nur davon auszugehen, dass sie die Gegebenheiten vor Ort bestens kannten, sondern dass die bereits bestehende Dammanlage jedenfalls auch beim Lokalaugenschein besichtigt wurde. Für das Gericht ist deshalb erwiesen, dass sie um die genaue Lage des Dammes und auch den Umfang der in Anspruch zu nehmenden Grundstücke – wie im Bescheid beurkundet – wussten.
3.4. Die Feststellungen zu den Pkt. 2.3. und 2.4. gründen in den zitierten behördlichen Entscheidungen samt dazugehörigen und verklausulierten Projektunterlagen wie auch dem genannten hg. Erkenntnis.
3.5. Die Feststellungen zu Pkt. 2.5. waren zum einen anhand des Bewilligungsbescheides-alt samt zugehörigen Lageplan zu treffen. Zum anderen führte der als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommene Vater des Beschwerdeführers, B, geb. am ***, in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Damm nie geändert worden sei. „Der Damm sei nie erhöht oder abgetragen worden. Hin und wieder im Zuge von Hochwässern sei es zu einem Dammdurchbruch gekommen, nachdem das Wasser abgeflossen sei, hätte man die Stellen aber wieder zugemacht.“ (VH-Schrift S. 3f). Diese eigenen Wahrnehmungen des Zeugen sind für das Gericht glaubwürdig, zumal der Zeuge lange Zeit selbst Eigentümer der in Rede stehenden Grundstücke war.
Die Feststellung, wonach der Primärdamm als Bestand in den Hochwasserschutzprojekten *** und *** projektiert ist, war anhand der Projektunterlagen, insbesondere dem Übersichtslageplan vom 20.12.2022 und dem Technischen Bericht vom 20.12.2022 zu treffen.
Ferner gründen sie in der schlüssigen und widerspruchsfreien Stellungnahme des ASV für Wasserbautechnik. Der ASV nahm am von der belangten Behörde durchgeführten Lokalaugenschein Teil, konnte sich somit auch selbst ein Bild vor Ort machen. Er erläuterte ferner in der mündlichen Verhandlung seine bereits im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens abgegebene fachliche Stellungnahme. Widersprüche ergaben sich dadurch nicht, die Argumentation des ASV ist für das Gericht vielmehr stringent.
Die unterschiedlichen Durchflussmengen in Bezug auf ein 30-jährliches Hochwasserereignis (HQ30), also die Angabe im Bewilligungsbescheid-alt, dass ein HQ30 einer Durchflussmenge von 300 m3/s entspreche, dem Bescheid vom 21.5.2025 aber zu entnehmen ist, dass ein HQ30 nunmehr 230 m3/s Durchflussmenge entspricht, liegt aus fachlicher wasserbautechnischer Sicht zum einen in der verbesserten Genauigkeit der Bemessung. In eine Berechnung der Durchflussmengen fließen heute im Vergleich zum Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides-alt mehr Daten ist. Zum zweiten können die Durchflussmengen auf Grund einer höheren Genauigkeit der Messtechnik genauer bestimmt werden (s. VH-Schrift, S. 10).
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
[…]
§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
[…]
§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.
(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(5) Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.
[…]
Instandhaltung.
§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
(2) Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.
(3) – (5) […]
(6) Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig ist, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
[…]
§ 70. (1) […]
(2) Hat zufolge Enteignungsbescheides oder gütlicher, anläßlich des wasserrechtlichen Verfahrens getroffener Vereinbarung die Übertragung eines Grundstückes für Zwecke einer Wasseranlage stattgefunden, so kann der frühere Eigentümer oder sein Erbe binnen einem Jahre nach behördlicher Verständigung vom Erlöschen des Wasserrechtes bei der Wasserrechtsbehörde den Antrag stellen, zu seinen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung (§ 117) auszusprechen. Bei Grundflächen, die vor ihrer Enteignung zu einem eine wirtschaftliche Einheit bildenden Gute gehört haben, steht dieser Anspruch dem Eigentümer des Gutes zu.
[…]“
5.1. Der Beschwerdeführer begehrt gestützt auf § 70 Abs. 2 WRG 1959 die Rückübereignung von näher bezeichneten Grundstücken, wobei fallbezogen die Antragslegitimation des Beschwerdeführers als Rechtsnachfolger im Eigentum an Grundstücksflächen, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören und daher den Begriff des „Gutes“ im Sinne des § 70 Abs. 2 WRG 1959 erfüllen, nicht mehr strittig ist (s. dazu die hg. Entscheidung vom 10.8.2024, LVwG-AV-865/001-2024).
5.2. Die Übertragung der ehemaligen Gst. Nr. ***, und Teile der Gst. Nr. *** und ***, KG ***, anlässlich der mit Bescheid vom 28.1.1947 erteilten nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung des „zwischenweiligen Hochwasserschutzes“ erfolgte durch Vertrag und nicht durch behördliche Enteignung. So ist im Bescheid von 1947 beurkundet, dass die Großeltern des Beschwerdeführers als damalige Eigentümer der in Rede stehenden Flächen deren Inanspruchnahme zugestimmt haben. In der Folge verkauften sie die Flächen an die Gemeinde *** mittels Kaufvertrags von 1954. Der Eigentumswechsel erfolgte auf Grund eines „gütlichen Übereinkommens“, womit der alternative Tatbestand des § 70 Abs. 2 WRG 1959 erfüllt wurde. Da es sich demnach um keine Enteignung handelt, kommen auch die Garantien des – in einem solchen Falle unmittelbar anwendbaren (vgl. VwGH 15.9.2005, 2005/07/0013, mHa die Rsp. des VfGH) – Art. 5 StGG nicht zur Anwendung. Vielmehr ist die beantragte Rückübereignung im Rahmen des verbleibenden Regelungsbereiches des § 70 Abs. 2 WRG 1959 zu lösen. Bedenken gegen die Verfassungskonformität dieser Bestimmung sind beim erkennenden Gericht nicht entstanden, weshalb der Anregung des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof nicht näherzutreten war.
5.3. Tatbestandsvoraussetzung einer Anwendung des § 70 Abs. 2 WRG 1959 ist unter anderem das Erlöschen des in Rede stehenden Wasserrechtes.
Wie ausgeführt, wurde der Gemeinde *** mit Bescheid vom 28.1.1947 die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die „Errichtung von Schutzdämmen und Regulierungsmaßnahmen am *** bzw. ***, am *** und am ***“ erteilt. Es handelt sich unstrittig um Schutz- bzw. Regulierungswasserbauten im Sinne des § 41 WRG 1959. Gemäß dessen Abs. 5 „findet bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung“, sodass zunächst anhand der Kriterien der §§ 27 und 29 leg. cit. zu prüfen ist, ob das mit Bescheid vom 28.1.1947 erteilte Wasserrecht erloschen ist.
5.3.1. Fallbezogen in Frage kommt die Bestimmung des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959.
Für das Erlöschen nach § 27 Abs. 1 lit. g leg. cit. sind nach ständiger Rechtsprechung nur objektive Momente des Wegfalls (der Zerstörung) und des Fristablaufes maßgeblich. Daher tritt Erlöschen mit der dauernden Zerstörung einer Wasseranlage ein; die Ursache der Zerstörung ist ebenso unerheblich wie die Absicht des Eigentümers. Irrelevant ist dabei, ob eine Anlage (insgesamt) noch reparaturfähig ist oder nicht. Allerdings kann nur der gänzliche Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Anlageteile ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts herbeiführen; sind die wesentlichen Anlagenteile noch vorhanden, wenngleich reparaturbedürftig, kann von einem Erlöschen nach Abs. 1 lit. g leg. cit. noch nicht gesprochen werden (vgl. Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON5 § 27 Rz 9).
Der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g leg. cit. ist verwirklicht, wenn ein wesentlicher Teil der Anlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, über einen mehr als dreijährigen Zeitraum seine Funktion nicht erfüllen kann (OGH 8.9.2009, 1 Ob 136/09w). Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes im Grunde des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 ist allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenützung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befinden (VwGH 9.7.2024, Ra 2024/07/0106). Als bestehend kann eine Wasserbenutzungsanlage nur dann angesehen werden, wenn die Ausübung der verliehenen Wasserbenutzungsrechte möglich ist (VwGH 30.10.2008, 2005/07/0156; stRsp.).
5.3.1.1. Das die mit Bescheid vom 28.1.1947 bewilligten Hochwasserschutzanlagen gänzlich weggefallen sind, konnte nicht festgestellt werden, hat denn diesen Umstand nicht einmal der Beschwerdeführer behauptet.
5.3.1.2. Von einem Wegfall eines wesentlichen Teils der Anlage war nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenso nicht auszugehen:
So besteht zum einen die als „Primärdamm“ bezeichnete Hochwasserschutzeinrichtung linksufrig des *** weiterhin. Sowohl den Projektunterlagen zum Hochwasserschutzprojekt *** als auch *** ist zu entnehmen, dass der „Primärdamm“ nicht geändert werden sollte, sondern gleichsam als Bestand in den Projektunterlagen vermerkt ist. Außerdem hat der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aussagende Vater des Beschwerdeführers dargelegt, dass es seinen Wahrnehmungen nach nie zu Veränderungen am „Primärdamm“ gekommen ist.
Dort, wo es im Bereich des Primärdammes wie auch des rechtsufrigen Dammbereiches des *** zu Änderungen kam, wurden diese wasserrechtlich bewilligt: Soweit nämlich der Beschwerdeführer vorbringt, es sei im Bereich der Gst. Nr. *** bzw. ***, KG ***, zu einer Verlegung des Gerinnes auf Gst. Nr. ***, KG *** gekommen, wie auch, dass sich auf den Gst. Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG , ein Kabellagerplatz befinde, so sind ihm die mit Bescheiden vom 24.8.2009 („ Entwässerungsrayon, Hochwasserschutz ***“) und 21.5.2025 („Hochwasserschutz ***“) wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzmaßnahmen entgegenzuhalten:
Erstens beruht die relevierte Verlegung des Gerinnes auf der in diesem Bereich bewilligten Initiierung eines Seitenarmes, welche schließlich als verbreiterte Gewässerführung kollaudiert wurde. Der im Bereich von Projektkilometer *** bis *** rechtsufrig befindliche Hochwasserschutzdamm wurde ebenso mit Bescheid vom 24.8.2009 bewilligt.
Zweitens betreffen die vom Beschwerdeführer angesprochenen Flächen im Bereich der „F“ und die veränderte Lage des ursprünglichen Dammes das Gebiet des „Hochwasserschutzes *** (BA 6)“, der Teil des mit Bescheid vom 21.5.2025 bewilligten „Hochwasserschutz ***“ ist, worauf auch der Beschwerdeführer hinweist. Zumal das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.5.2025 mit Beschluss vom 15.1.2026 zurückgewiesen hat, ist von einer Rechtskraft dieses Bescheides auszugehen, wird denn die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Daran ändert auch das Erheben einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nichts (VwGH 23.5.2017, Ra 2016/10/0148).
5.3.1.3. Eine Wasseranlage, die dem projektierten Zweck des Hochwasserschutzes nicht mehr im erforderlichen Umfang dienen kann – zum Beispiel wegen Bewuchses oder Anlandungen -, ist im Sinne des § 50 Abs 6 WRG als „verfallen“ zu beurteilen (RIS-Justiz RS0113125). Fraglich könnte somit sein, ob die in Rede stehende Hochwasserschutzanlage dem projektierten und im Bewilligungsbescheid vom 28.1.1947 festgelegten Zweck des Hochwasserschutzes nicht mehr im konsensgemäßen Umfang erfüllen kann, sodass von einem Erlöschen des Wasserrechts auszugehen wäre.
Dazu ist auszuführen, dass der „Primärdamm“, wie anhand der insoweit unbedenklichen Ausführungen des ASV für Wasserbautechnik festzustellen war, weiterhin einen primären Hochwasserschutzzweck erfüllt. Die Grundstücke des Beschwerdeführers werden im Bereich des Primärdammes bis zu einem Hochwasser 30-jährlicher Häufigkeit (HQ30) vor einer Überflutung geschützt.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach die mit Bescheid vom 28.1.1947 bewilligten Hochwasserschutzanlagen auf eine maximale Durchflusskapazität des Frauenbaches von 300 m3/s bzw. 310 m3/s dimensioniert wären, der Frauenbach derzeit aber nur ein Fassungsvermögen von 230 m3/s aufweise, weshalb der projektierte Zweck nicht mehr gegeben sei, ist Nachstehendes zu entgegnen:
Schutzmaßnahmen werden auf ein bestimmtes Bemessungsereignis ausgelegt, vereinfacht – und damit irreführend – ausgedrückt durch eine nach bisher beobachteten Daten abgeschätzte Jährlichkeit (z.B. HQ100). Gegenstand des Bewilligungsbescheides gem. § 41 WRG 1959 sind die Regulierungswasserbauten, nicht aber ein Projektziel. Daher ist nicht die Auslegung eines Schutzwasserbaues auf Hochwässer bestimmter Häufigkeit rechtlich bedeutsam, sondern nur der Bau (die Anlage) selbst, für dessen Dimensionierung das Bemessungshochwasserereignis nur Motiv bzw. fachliche Grundlage bildet (Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON5 § 41 Rz 12). Dies erschließt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 41 WRG 1959 („Schutz- und Regulierungswasserbauten“ bzw. „derartigen Bauten“) und ist zum zweiten insofern konsequent, als die Vorgabe eines statistischen und veränderlichen Wertes, wie z.B. eines HQ30, als maßgeblicher Konsens eines Hochwasserschutzbautes zur Verpflichtung führen würde, den Wasserbau ständig anpassen zu müssen, um ihn konsensgemäß betreiben zu können. Dies wäre vergleichbar mit einer Verpflichtung zur ständigen Anpassung einer Anlage an den jeweils aktuellen Stand der Technik. Eine solche Vorgabe kann dem WRG 1959 in Bezug auf Schutz- und Regulierungsbauten im Sinne des § 41 leg. cit. jedoch nicht entnommen werden.
Gegenständlich wurden die seinerzeit errichteten Hochwasserschutzanlagen nachträglich mit Bescheid vom 28.1.1947 wasserrechtlich bewilligt, was bedeutet, dass sie im Bewilligungszeitpunkt bereits bestanden hatten. Zumal der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung einvernommene Vater des Beschwerdeführers aussagte, dass der Primärdamm seinen Wahrnehmungen nach nie geändert wurde und auch keinerlei wasserrechtliche Behördenakten aufliegen, aus denen sich gegenteiliges ergeben hätte – etwa in Form von behördlichen Aufträgen zur Instandhaltung bzw. Wiederherstellung – war davon auszugehen, dass insbesondere der „Primärdamm“ (außer im durch die Hochwasserschutzprojekte *** bzw. *** abgeänderten Umfang) weiterhin der Bewilligung aus dem Jahr 1947 entspricht.
Der Beschwerdeführer weist nun zwar zutreffend darauf hin, dass dem Bescheid aus 1947 zu entnehmen ist, dass „das frühere Durchflussprofil des [***] in dieser Teilstrecke von ca. 125 m3/sec. auf ein Fassungsvermögen von rund 300 m3/sec. flussaufwärts der Entlastungsanlage für den *** und 310 m3/sec. flussabwärts dieser Anlage gebracht“ worden sei. Der Bescheid enthält in seinem Spruch jedoch gleichermaßen die Aussage, dass dieses Fassungsvermögen „eine Aufnahmefähigkeit von Hochwässern, die erfahrungsgemäß innerhalb eines Zeitraumes von ca. 30 Jahren eintreten können“, gewährleiste. Damit ist jedoch ein Konnex zu einem HQ30 hergestellt, sodass auch aus dem Bescheid von 1947 abzuleiten ist, dass als Projektziel der nachträglich zu bewilligenden Hochwasserschutzmaßnahmen die Abwehr eines 30-jährlichen Hochwassers war.
Zusätzlich hat sich seit den 1940er Jahren die Methodik der Hochwasserberechnung weiterentwickelt, sodass genauere Modellierungen möglich sind. Dies hat zur Folge, dass ein HQ30 im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers – wie auch den Projektunterlagen zum Hochwasserschutzprojekt *** zu entnehmen ist – derzeit einem Durchflussvermögen von 230 m3/s entspricht.
Wie festgestellt, hält der „Primärdamm“ dieser Durchflussmenge und damit einem (Stand derzeit) HQ30-Hochwasser stand, sodass der Damm jedenfalls im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers bei dieser Jährlichkeit nicht überströmt wird.
Das bedeutet für das erkennende Gericht im Ergebnis, dass der projektierte Zweck des Hochwasserschutzes weiterhin erfüllt werden kann und ein „Verfall“ der Anlage nicht vorliegt.
5.3.1.4. Zur Dammanlage, welche auf den Gst. Nr. *** und ***, KG ***, besteht, ist auszuführen, dass diese nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht Teil des mit Bescheid von 1947 bewilligten Hochwasserschutzes ist. So ist dieser Damm weder der textlichen Beschreibung im Spruch des Bescheides noch dem verklausulierten Plan, welcher einen Bestandteil des Bescheides bildet, zu entnehmen. Ob diese Dammanlage einem erteilten wasserrechtlichen Konsens entspricht, ist deshalb mangels festgelegten Konsenses und zugrundeliegender wasserrechtlicher Bewilligung nicht zu prüfen. Fehlt es aber an einem Wasserrecht, so scheidet schon begriffsnotwendig dessen Erlöschen aus, weshalb eine Rückübereignung auf Grundlage des § 70 Abs. 2 WRG 1959 nicht in Betracht kommt.
Im Vertrag von 1954 verkauften die Großeltern des Beschwerdeführers die in Rede stehenden Grundstücksflächen „zwecks Regulierung des ***“ an die Gemeinde ***. Dies trifft jedenfalls auf die Flächen zu, auf denen sich der konsentierte „Primärdamm“ befindet. In diesem Umfang kann eine Verfehlung des Vertragszweckes somit nicht erkannt werden. Im Zeitpunkt des behördlichen Ortsaugenscheines am 27.1.1947 war nun die Hochwasserschutzanlage bereits errichtet; Zusätzlich nahmen die Großeltern des Beschwerdeführers an dieser behördlichen Kommissionierung teil und stimmten einer Inanspruchnahme ihrer Grundstücke im später vertraglich festgelegten Umfang zu. Es ist somit davon auszugehen, dass ihnen die Dimension und konkrete Ausgestaltung des Hochwasserschutzprojektes bewusst gewesen sein muss. Sohin kann der belangten Behörde aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie einen Rückübereignungsanspruch des Beschwerdeführers dahingehend schon deshalb verneint hat, weil der Damm auf den Gst. Nr. *** und ***, KG ***, nicht Teil des Konsenses von 1947 ist. Die Frage nach einem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ ist somit vor den Zivilgerichten zu klären.
5.4. Im Ergebnis besteht der vom Beschwerdeführer begehrte Anspruch auf Rückübereignung von Teilflächen im Umfang von 7.596 m2 nicht zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war. Dadurch brauchte nicht mehr auf die Folgefrage der Vermessung der verfahrensgegenständlichen Teilflächen samt Einholung eines Schätzgutachtens über den aktuellen Verkehrswert eingegangen werden.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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