projets
LVwG-AV-360/001-2026•LVwG N LVwG-AV-360/001-2026
LVwG-AV-360/001-2026Tribunal administratif régional21 mai 2026
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Ausschluss; Nachsicht; gerichtlich strafbare Handlung; Prognoseentscheidung; Mitwirkungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 05. Februar 2026, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Nachsicht vom Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes sowie Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und Untersagung der Ausübung für das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.02.2026, Zl. ***, wurde der Antrag von Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 05.01.2026 auf Erteilung der Nachsicht hinsichtlich eines Ausschlussgrundes nach § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) abgewiesen.
Unter Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer am 12.12.2025 mit Wirksamkeit 01.01.2026 angemeldeten Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ (im Folgenden: gegenständliches Gewerbe) am Standort ***, ***, nicht vorliegen und untersagte dem Beschwerdeführer die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes.
Begründend dazu führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer der gegenständlichen Gewerbeanmeldung einen Reisepass der Bundesrepublik Deutschland sowie einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister beigefügt habe.
Aufgrund einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von 16.09.1999 bis 28.07.2023 und seit 09.04.2024 einen Hauptwohnsitz in Österreich habe.
Eine Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich habe ergeben, dass zum Beschwerdeführer folgende Verurteilung aufscheint:
„01) LG *** *** vom 16.02.2023 RK 21.02.2023
§§ 88 (3) 1. Fall, 88 (4) 2. Fall StGB
§ 88 (3) 1. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 20.02.2018
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Geldstrafe von 90 Tags zu je 40,00 EUR (3.600,00 EUR) im NEF 45 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
zu LG *** *** RK 21.02.2023
Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 14.09.2023
LG *** *** vom 19.09.2023“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.12.2025 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, ein Führungszeugnis aus jenem Land vorzulegen, in welchem der Beschwerdeführer im Zeitraum von 28.07.2023 bis 09.04.2024 aufhältig gewesen sei.
Dieser Aufforderung zur Vorlage eines Führungszeugnisses sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Unter Anführung der wesentlichen Rechtsgrundlagen der GewO 1994 wurde seitens der Behörde begründet, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Urteil des Landesgerichts *** zur Zl. *** wegen dem Vergehen der mehrfachen grob fahrlässigen (zum Teil schweren) Körperverletzung im Tatzeitraum von zumindest 21.05.2014 bis 21.02.2018 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je € 40,00 verurteilt wurde.
In diesem Urteil wurde u.a. bei der Strafbemessung der lange Tatzeitraum, die Tatwiederholung und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als Erschwerungsgründe gewertet. Als mildernd wurde in diesem Urteil ein Geständnis sowie die Unbescholtenheit und lange Verfahrensdauer berücksichtigt.
Im Urteil wurde ausgesprochen, dass eine Diversion aufgrund der Schwere der Schuld nicht zur Anwendung gelangte.
Aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur sei bei der Nachsichtserteilung ein strenger Maßstab anzulegen und sei eine Nachsicht nur dann zu erteilen, wenn die Befürchtung einer Tatbegehung gar nicht mehr bestehe.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass keine weiteren strafrechtlichen Auffälligkeiten gegen ihn vorliegen würden, sei festzuhalten, dass dies seitens der belangten Behörde nicht geprüft werden könne, zumal kein entsprechendes Führungszeugnis für den Zeitraum 28.07.2023 bis 09.04.2024 vorgelegt worden sei und der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.
Ebenso könne der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte ordentliche Lebenswandel mangels Vorlage entsprechender Unterlagen (insbesondere eines Führungszeugnisses) nicht festgestellt werden.
Der Antrag auf Nachsicht sei daher mangels positiver Prognose abzuweisen.
Betreffend die Untersagung der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes wurde unter Anführung des § 340 GewO 1994 iVm. § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 angeführt, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung die gesetzlichen Voraussetzungen aufgrund des Ausschlussgrundes nicht vorgelegen seien und daher die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes spruchgemäß zu untersagen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass gegenständlich eine Nachsicht zu erteilen gewesen wäre, da die damalige Tat in keinem Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit bestanden habe, es sich nicht um Vermögens-, Wirtschafts- oder Vertrauensdelikt gehandelt habe, dass das vom Beschwerdeführer angemeldete Gewerbe ein freies Handelsgewerbe (Dentalhandel) überwiegend in Form von Vermittlungstätigkeiten betreffe und dass kein Patientenkontakt und keine treuhändige Verwaltung fremder Vermögenswerte bestehen würde.
Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich seit der Tat beanstandungsfrei verhalten habe und über viele Jahre hinweg im österreichischen Gesundheitsbereich tätig gewesen sei. Aus seiner Sicht spreche dies für eine positive Zukunftsprognose.
Zum geforderten ausländischen Führungszeugnis wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dieses bei der zuständigen Behörde bereits beantragt habe. Die Ausstellung unterliege jedoch administrativen Abläufen des betreffenden Staates und sei mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden, auf welche der Beschwerdeführer keinen Einfluss habe.
Der Beschwerdeführer versicherte in der Beschwerde seine volle Mitwirkungsbereitschaft und dass er das Dokument unverzüglich nach Erhalt nachreichen würde.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** und führte am 06.05.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde. Darüber hinaus schaffte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den gegenständlichen Gerichtsakt des Landesgerichtes *** zur Zl. *** bei und wurde in diesen Einsicht genommen.
Entscheidungsrelevante Feststellungen:
Der Beschwerdeführer meldete am 12.12.2025 mit Wirksamkeit vom 01.01.2026 das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ (im Folgenden: gegenständliches Gewerbe) bei der belangten Behörde an. Als Standort des gegenständlichen Gewerbes wurde ***, ***, angegeben.
Der Gewerbeanmeldung wurde der Reisepass des Beschwerdeführers der Bundesrepublik Deutschland sowie ein Auszug aus dem ZMR beigelegt.
Eine Strafregisterbescheinigung aus dem Ausland wurde vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde nicht beigelegt. Eine eidesstattliche Erklärung wurde laut Gewerbeanmeldung vom Beschwerdeführer nicht abgegeben.
Am 05.01.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung der Nachsicht vom Ausschlussgrund.
Der Beschwerdeführer wurde am 16.02.2023, rechtskräftig am 21.02.2023 durch das LG *** gemäß §§ 88 Abs. 3 erster Fall, 88 Abs. 4 zweiter Fall iVm. 88 Abs. 3 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Geldstrafe von 90 Tagen zu je € 40,00 verurteilt.
Feststellungen betreffend die oben angeführter Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen:
Der Beschwerdeführer hat nachgenannte Personen grob fahrlässig am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt:
B am 10.12.2014 durch zu tiefes Setzen eines Implantats an Position 33, wodurch B eine Periimplantitis erlitt;
C am 09.01.2018 durch Setzen eines Implantats an Position 11 zu weit bukkal ohne knöcherne Bedeckung, wodurch C eine Periimplantitis erlitt;
D am 21.05.2014 durch Setzen des Augmentats distal vom Implantat an der Position 36, wodurch D eine Periimplantitis erlitt;
E am 21.02.2018 durch Setzen eines Implantats an Position 25 in die Kieferhöhle (2mm), wodurch E eine Entzündung erlitt;
F am 03.02.2016 durch Setzen von Implantaten an Position 24 und 25 auf zu engem Raum, wodurch E eine Knochenentzündung erlitt;
G am 22.06.2017 durch eines Implantats an Position 25 ohne hinreichend stabile Verbindung zum Knochen, sodass das Implantat nicht einheilte, Schmerzen verursachte und letztlich samt Krone entfernt werden musste;
H am 06.07.2016 durch Setzen eines Implantats an Position 16 zu wenig tief, wodurch es zu einer starken Entzündung des Zahnfleischs kam;
I am 25.01.2018 durch Entfernung des erhaltenswürdigen Zahns 36;
J am 12.04.2017 durch Setzen eines Implantats an Position 12 über den Kieferknochen hinaus in die Weichteile des Nasenbodens
Der Beschwerdeführer hat weiters nachgenannte Personen grob fahrlässig am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung zur Folge hatte:
a) am 30.04.2014 durch Setzen eines Schrauben-Implantats an der Position 14 in die Kieferhöhle (Überstand 4-5 mm);
b) am 03.12.2014 durch unsachgemäßes Setzen eines Implantats an der Position 35, wodurch K eine chronische Periimplantitis sowie eine massive Taschenbildung erlitt;
K am 11.05.2016 durch Setzen von Implantaten an Position 44 - 43 und 33 - 34 trotz vorliegender Entzündung im Kiefer, wodurch K fortschreitende Entzündungen samt massivem Knochenverlust erlitt;
M am 21.02.2018 durch Setzen eines Implantats an Position 25 in der Kieferhöhle, des Implantats an Position 12 2 mm in den Nasenboden sowie der Implantate an *** 82 von 96Position 44, 42 und 34 zu weit bukkal ohne knöcherne Bedeckung, wodurch M mehrmaligen Implantatverlust samt Entzündungen und Schmerzen erlitt
N am 24.01.2018 durch Setzen eines Implantats an Position 16 3mm in die Kieferhöhle, wodurch N eine entzündliche Knochenveränderung und eine Kieferhöhlenentzündung rechts erlitt;
O am 08.11.2017 durch Setzen eines Implantats an Position 15 3mm in die Kieferhöhle sowie eines Implantats an Position 25 ohne knöcherne Bedeckung;
P ab 11.11.2015 durch Unterlassen der Behandlung der beherdeten Zähne 15, 23, 24, 27, 36 und 46, wodurch P fortschreitende Entzündungen verbunden mit Knochen- und Zahnverlust erlitt;
Q am 20.02.2018 durch Setzen eines Implantats unmittelbar nach Extraktion des Zahns 26 in entzündliches Gewebe, wodurch Q eine Knochenentzündung erlitt.
Der Beschwerdeführer hat dadurch die Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 3 erster Fall sowie die Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 3 erster Fall und Abs. 4 zweiter Fall StGB begangen.
Das Landesgericht *** wertete das Geständnis, die Unbescholtenheit, die lange Dauer des Ermittlungsverfahrens (welches zu einer Reduktion der Freiheitsstrafe um zwei Monate führte) mildernd. Das Landesgericht *** wertete erschwerend den langen Tatzeitraum, die Tatwiederholung, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Das Landesgericht *** führte weiters aus, dass einer Diversion mangels Vorliegens der Voraussetzung, insbesondere dass die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründet haben, ausgeschlossen sei.
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und verheiratet.
Aktuell ist der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice (AMS) arbeitslos bzw. arbeitssuchend gemeldet und verdient Notstandshilfe in höhe von ca. € 1.500,00 monatlich.
Der Beschwerdeführer hat in Syrien Zahnmedizin studiert und wurde diesem bereits im Jahr 1997 von Seiten der österreichischen Behörden die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im einem Zahnambulatorium der ***-Gebietskrankenkasse erteilt.
Mit Bescheid des damaligen Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Zl. *** wurde obiger Bescheid des Arbeitsministers vom 26.02.1997 berichtigt und festgestellt, dass aufgrund des Antrages vom 31.05.1996 dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Zahnambulatorium *** der *** Gebietskrankenkasse ab 03.03.1997 erteilt wird. Diese Berichtigung war lediglich deshalb erforderlich, weil irrtümlicherweise eine Bewilligung gemäß einer Bestimmung nach dem Ärztegesetz erteilt wurde, welche sich an österreichische Staatsbürger richte und nicht an deutsche Staatsangehörige.
Mit Schreiben der Zahnärztekammer *** vom 19.10.2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine selbstständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Zahnambulatorium *** der *** Gebietskrankenkasse weiterhin möglich ist. Ein dementsprechender Eintrag in die Zahnärzteliste wurde vorgenommen. Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes als niedergelassener Zahnarzt oder eine Anstellung durch einen anderen Dienstgeber als die *** Gebietskrankenkasse wäre erst nach Abschluss eines Nostrifikationsverfahrens an einer medizinischen Fakultät möglich.
Mit Bescheid der Zahnärztekammer *** vom 05.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer u.a. mitgeteilt, dass dieser in einer zahnärztlichen Ordination in ***, ***, zahnärztliche Leistungen erbringt, obwohl dem Beschwerdeführer bewusst und bekannt ist, dass er dazu berufsrechtlich nicht befugt ist. Der Beschwerdeführer wurde weiters in diesem Schreiben aufgefordert, ab sofort jegliche zahnärztliche Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses zur *** Gebietskrankenkasse im Zahngesundheitszentrum *** zu unterlassen.
Der Beschwerdeführer wurde nachfolgend seitens der *** Gebietskrankenkasse entlassen.
Der Beschwerdeführer war nach Begehung der letzten Tathandlung (20.02.2018) beim AMS arbeitslos bzw. arbeitssuchend gemeldet.
Beginnend mit 2021 reiste der Beschwerdeführer erstmals nach *** um dort beruflich als Zahnarzt Fuß zu fassen. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer ca. ein bis zwei Monate in *** auf und lebte eben dort bei seinem Bruder. Er flog alle zwei Monate nach Österreich. Von 28.07.2023 bis 09.04.2024 befand sich der Beschwerdeführer durchgehend in *** und hatte in Österreich auch keinen gemeldeten Wohnsitz.
Ab dem Jahr 2023 arbeitete der Beschwerdeführer in - laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers - einer nicht seriösen Zahnarztpraxis in *** namens „***“ in Vollzeit als Zahnarzt.
Im April 2024 kehrte der Beschwerdeführer nach Österreich zurück und meldete sich wieder beim AMS.
Das AMS vermittelte dem Beschwerdeführer einige Jobangebote bei z.B. Gebietskrankenkassen. Zur Aufnahme eines Dienstverhältnisses kam es danach nicht.
Zur Art und Weise der Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten gegenständlichen Gewerbes:
Der Beschwerdeführer trat mit der Firma R GmbH in *** in Kontakt und schloss im Dezember 2025 mit dieser einen Handelsvertretervertrag.
Der Beschwerdeführer würde als selbständiger Handelsvertreter österreichweit Zahnärzte kontaktieren und bestimmte Produkte wie z.B. Abdruckmaterial, Desinfektionsmaterial, Füllmaterialien, chirurgische Instrumente, sämtliche Materialen, welche in Zahnarztpraxen benötigt werden, anbieten.
Der Beschwerdeführer würde die Materialien von der Firma R GmbH erhalten.
Grundsätzlich bestünde eine Möglichkeit auch Materialien von anderen Firmen zu vertreiben.
Die Vertretung würde sich auf die vom Unternehmer bereitgestellten und provisionspflichtigen Waren und Dienstleistungen im Rahmen des Verkaufs von Vetragsprodukten erstrecken. Serviceleistungen, die im Zusammenhang mit einem vom Handelsvertreter vermittelten Neuverkauf stehen (z.B. Montage, Übersiedlungen, technische Anschlüsse oder Inbetriebnahmen) würden als Bestandteil des Verkaufs gelten und wären provisionspflichtig.
Der Beschwerdeführer hätte keine Mitarbeiter, er würde Geschäfte vermitteln, neue Kunden akquirieren, Kunden betreuen und regelmäßig besuchen.
Der Beschwerdeführer müsste ein Gewerbe zur Ausübung angelemdet haben und selbständig agieren.
Der Zahlungsverkehr würde direkt zwischen den einzelnen Zahnärzten und der Firma R GmbH stattfinden.
Der Beschwerdeführer würde für seine Tätigkeit eine Provision in Höhe von 10% des Netto-Umsatzes, sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart werde, erhalten.
Der Beschwerdeführer stellte im Dezember 2025 einen Antrag mittels E-Mail in *** betreffend „police clearance certificate“ um Übermittlung einer Strafregisterbescheinigung. Danach hat sich der Beschwerdeführer nicht weiter ernsthaft um eine Übermittlung bemüht.
Der Beschwerdeführer ersuchte eine polizeiliche Behörde in *** im Dezember 2025 um Übermittlung einer Strafregisterbescheinigung aus dem Ausland (***). In weiterer Folge bemühte er sich nicht weiter ernsthaft, ein solches zu erlangen und wurde bis dato kein Führungszeugnis vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht mitgewirkt. Das (durchgehende) Wohlverhalten des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, da betreffend den Zeitraum von 28.07.2023 bis 08.04.2024 mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers keine Strafregisterbescheinigung vorgelegt wurde.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes zur Zl. *** sowie die Beschwerde.
Die Feststellungen betreffend die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in den vom Gericht beigeschafften Verwaltungsstrafaktes des Landesgerichtes *** zur Zl. ***. Aus eben diesem Akt ergeben sich weiters die Feststellungen betreffend die Ausübung des Zahnarztberufes ausschließlich in Form eines Dienstverhältnisses mit der *** Gebietskrankenkasse.
Die Feststellungen betreffend die verhängte Strafe, den Tatzeitraum sowie die Art der konkreten Tathandlungen ergeben sich ebenso aufgrund der Einsichtnahme in den Strafakt zur Zl. ***.
Der Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ist unstrittig und ergibt sich aus der gegenständlichen Anmeldung.
Der Antrag auf Erteilung einer Nachsicht ist ebenso unstrittig.
Die Feststellungen betreffend eine allfällige inhaltliche Art und Weise des gegenständlichen angemeldeten Gewerbes ergben sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem von ihm vorgelegten Vertrag mit der Firma R GmbH.
Die Feststellungen betreffend die Nichtbeischaffung eines Führungszeugnisses ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Darüber hinaus sind die weiteren entscheidungsrelevanten Feststellungen unstrittig.
Rechtslage:
Die gegenständlichen maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 13 Abs. 1 Z 1 a und b, Z 2:
„(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.[…]“
§ 26 Abs. 1:
„(1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
[…]“
§ 339:
„(1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.
(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen und
2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 56/2024)
(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn
1. die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder
2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage Kenntnis verschaffen kann oder die betreffenden Daten im Sinne des § 342 Abs. 1 Z 4 durch das GISA automatisiert validiert werden können. Es dürfen ausschließlich Daten abgefragt oder automationsunterstützt validiert werden, die zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich sind und für deren Abfrage eine gesetzliche Ermächtigung besteht.“
§ 340 Abs. 1 und 3:
„(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
[…]
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
[…]“
Erwägungen:
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit b GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe von einem Gericht verurteilt worden sind.
Bei der mit Urteil des LG *** vom 16.02.2023, rechtskräftig am 21.02.2023, verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und Geldstrafe von XXX wegen §§ 88 Abs. 3 erster Fall, 88 Abs. 4 zweiter Fall iVm. 88 Abs. 3 erster Fall StGB, handelt es sich um eine im Lichte des § 13 Abs. 1 Z 1 lit a GewO 1994 einschlägigen Strafe, da selbige drei Monate Freiheitsstrafe übersteigt.
Nach derzeitigem Stand der Strafregistereintragung wird die Tilgung voraussichtlich erst mit 14. September 2028 eintreten. Somit liegt zum jetzigen Zeitpunkt ein Ausschlussgrund nach § 13 GewO 1994 vor, welcher erst mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Tilgungseintrittes wegfällt.
Gemäß § 26 GewO 1994 kann trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 13 GewO 1994 Nachsicht erteilt werden, mit der Folge, dass die Ausschlusswirkung nach § 13 leg cit beseitigt wird und eine Gewerbeberechtigung erlangt werden kann.
Nach Maßgabe von § 26 Abs. 1 GewO 1994ist eine Nachsicht (nur) dann zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Der Behörde wird damit eine Prognoseentscheidung aufgetragen, die eine (nachvollziehbare) hypothetische Beurteilung eines zukünftigen Verhaltens einer Person zum Gegenstand hat (Kreisl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 26 Rz 9).
Aus § 26 Abs. 1 GewO 1994 ergibt sich, dass die Frage, ob die Nachsichtsvoraussetzungen vorliegen, in Bezug auf die beabsichtigte Gewerbeausübung zu prüfen ist, da nur dann der nach dem Inhalt der Bestimmung erforderliche konkrete Sachverhaltsbezug hergestellt ist. Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut " wenn ... erwartet werden kann ... ", dass keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige " Erwartung " ausschließen würden. (VwGH 28.01.1993, 92/04/0207).
Als wesentliche Kriterien für ihre Prognoseentscheidung (wie auch im Entziehungsverfahren nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO) hat die Behörde – nach Maßgabe der expliziten Anordnung in § 26 Abs. 1 – auf die Eigenart der strafbaren Handlung und die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen. Die genannten Kriterien sind nicht losgelöst voneinander zu prüfen, sondern vielmehr – anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls – miteinander in Beziehung zu setzen.
Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Erteilung der Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 ausgesprochen, dass diesbezüglich eine Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten des Betroffenen zu treffen ist, bei der auch auf seine Persönlichkeit bzw. auf sein Wohlverhalten abzustellen ist (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0103, und VwGH 22.04.2010, 2006/04/0069).
Der VwGH hat auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei Erstellung einer Zukunftsprognose der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zukommt (VwGH vom 18.02.2015, Ra 2014/04/0035).
Bei der Frage, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (Prognose gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 inhaltsgleich mit der Prognose zu § 26 Abs. 1; vgl. VwGH 17.09.2010, 2010/04/0026, mwN), ist das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei wurde "auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum" abgestellt (vgl. neben VwGH 17.09.2010, 2010/04/0026, auch VwGH 29.04.2014, 2013/04/0150, mwN).
Der VwGH hat zu dem im Hinblick auf die zu erstellende Prognose gem. § 26 Abs. 1 GewO 1994 insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ausgeführt, dass die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben können. Vielmehr bedürfe es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erfüllt sind. Dies gelte in gleicher Weise für das Nachsichtsverfahren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0031).
Bei der Prognose gemäß § 26 Abs. 1 GewO1994 sind auch alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie z.B. die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten, etc. heranzuziehen. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragsteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde. Diese Abwägung kann in der Regel auf Grund allgemein menschlicher Erfahrungen vorgenommen werden, die Einholung eines psychologischen Gutachtens ist daher nicht erforderlich (Stolzlechner et al., GewO4 (2020) § 26 Rz 8).
Bei der Beurteilung einer Nachtsicht nach § 26 Abs. 1 ist stets auf den Umfang der erfolgten gerichtlichen Verurteilung abzustellen (VwGH 17.12.2002, 2002/04/0189).
Aus der Straftat, die der gerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegt, im Zusammenhang mit der Verantwortung des Beschwerdeführers kann zum jetzigen Zeitpunkt – noch - keine günstige Prognose getroffen werden, auch weil ein ohne Unterbrechung vorliegendes, langjähriges Wohlverhalten des Beschwerdeführers mangels Mitwirkung betreffend die Vorlage eines Führungszeugnisses aus dem Ausland über den Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer ausschließlich in *** gelebt und gearbeitet hat, nicht getroffen werden, da auf Grund der gerichtlichen Verurteilung in Zusammenhang mit der geplanten Ausübung des beabsichtigten Gewerbes zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der Verfassung ist, sich in den verschiedensten Lebensbereichen gesetzeskonform zu verhalten.
Da die Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 erst dann zu erteilen ist, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II:
Betreffend die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes und Untersagung der Ausübung des Gewerbes ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anmeldung des gegenständlichen Gewerbes keine Strafregisterbescheinigung aus dem Ausland (***) vorgelegt hat. Eine solche ist allerdings im Rahmen der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer vorzulegen, wenn die Behörde diesbezüglich keine Zugriffsmöglichkeit hat. Es muss nämlich der Behörde möglich sein, auf Grund eines zur Anmeldung zeitnahen polizeilichen Führungszeugnisses – gegenständlich im Sinne auch einer Strafregisterbescheinigung aus *** – möglich sein, die Voraussetzungen eines Gewerbes zu überprüfen.
Liegen die Voraussetzungen gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 nicht vor, hat die Behörde nach Abs. 3 vorzugehen, also das Nichtvorliegen von Voraussetzungen festzustellen und die Ausübung des Gewerbes mit Bescheid zu untersagen.
Die in § 340 Abs. 1 GewO 1994 der Behörde aufgetragene Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen hat wegen des sich aus § 5 Abs. 1 ergebenen konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen (vgl. dazu VwGH vom 08.08.2019, Zl. Ro 2017/04/014 u.a.). Fehlt es im solcherart bestimmten Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an einer Anmeldungsvoraussetzung, ist dies bescheidmäßig festzustellen und ist die Ausübung des Gewerbes zu untersagen (siehe dazu Kommentar zur Gewerbeordnung Harald Stolzlechner u.a. zu § 340 Abs. 1 GewO 1994, RZ 9.
Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgetreten ist und darüber hinaus die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.