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LVwG-S-100/001-2026•LVwG N LVwG-S-100/001-2026
LVwG-S-100/001-2026Tribunal administratif régional20 mai 2026
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Tierpension; Haltung; Platzangebot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11. Dezember 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „***, “ durch die Wortfolge „, ***, ***“ ersetzt wird.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100,- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 650,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis vom 11. Dezember 2025, Zl. , hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zur Last gelegt, sie habe es als Tierhalterin zu verantworten gehabt, dass am 17. Mai 2024 in „, ***“ zehn näher bezeichnete Hunde in sieben Räumen gehalten worden seien, deren benutzbare Bodenflächen die nach den Anforderungen an die Zwingerhaltung vorgesehenen Mindestflächen unterschritten hätten.
Im Spruch des Straferkenntnisses ist als verletzt angesehene Verwaltungsvorschrift § 24 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) in Verbindung mit Anlage 1 Punkt 1.3 Abs. 3 der 2. Tierhaltungsverordnung angeführt worden; die Geldstrafe ist mit 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) festgesetzt und als angewendete Gesetzesbestimmung ist § 38 Abs. 3 erster Strafsatz TSchG bezeichnet worden.
Zudem ist gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag in der Höhe von 50 Euro vorgeschrieben worden.
Mit dem am 13. Jänner 2026 der belangten Behörde per E-Mail übermittelten Schriftsatz hat die rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde erklärt, dass das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde und sie die ihr vorgeworfenen Tat nicht begangen habe.
Begründend hat sie auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde stünden im Widerspruch zu den Verfahrensakten (Aktenwidrigkeit). Weiters habe die Behörde eine unpassende Rechtsnorm angewendet bzw. Rechtsnormen unzutreffend ausgelegt (materielle Rechtswidrigkeit), insbesondere indem sie die 2. Tierhaltungsverordnung auf den gegenständlichen Sachverhalt angewendet habe, obwohl für Tierpensionen ausschließlich die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung maßgeblich sei, welche die Anforderungen an die räumliche Ausstattung abschließend regle und keine Mindestquadratur vorsehe.
Zudem hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, die belangte Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend erhoben, insbesondere das tatsächliche Haltungskonzept mit kombinierter Innen- und Außenhaltung und umfangreichen täglichen Ausläufen nicht ausreichend berücksichtigt (mangelhafte Sachverhaltsfeststellung). In diesem Zusammenhang hat sie ausgeführt, dass den Hunden regelmäßig mehrstündiger Auslauf in großen Außengehegen gewährt worden sei und die Innenräume vorwiegend dem Ruhen und Schlafen dienen würden.
Weiters habe die Behörde die vorliegenden Beweise nicht ausreichend gewürdigt bzw. angebotene Beweise nicht hinreichend berücksichtigt (mangelhafte Beweiswürdigung). Darüber hinaus habe sie ihr Ermessen nicht zweckmäßig im Sinne der gesetzlichen Zielsetzungen ausgeübt (unzweckmäßige Ermessensausübung).
Die Beschwerdeführerin hat außerdem geltend gemacht, dass das Straferkenntnis den Begründungsanforderungen der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG nicht entspreche, weil die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die maßgeblichen Erwägungen der Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung nicht nachvollziehbar dargestellt worden seien (wesentliche Verfahrensverstöße).
Darüber hinaus hat sie vorgebracht, dass es sich bei den gegenständlichen Räumen nicht um Zwinger handle, sondern um Räume, die nach ihrer Zweckbestimmung dem Aufenthalt von Menschen dienen würden bzw. dafür geeignet seien. Selbst bei Anwendung der 2. Tierhaltungsverordnung lägen daher deren Voraussetzungen nicht vor. Zudem seien Tierpensionen sinngemäß wie Tierheime zu behandeln, und es seien auch übergangsrechtliche bzw. ausnahmeweise Bewilligungsmöglichkeiten zu berücksichtigen gewesen.
Die Beschwerdeführerin hat daher die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt sowie in eventu ein Vorgehen mit einer Ermahnung.
Zum Beweis der Angaben in der Beschwerde ist auf ein tierärztliches Protokoll über den Besuch eines Tierarztes, einen Außenanlagenplan, Trackerdaten, Videos, eine Fertigstellungsanzeige sowie weitere noch vorzulegende Pläne verwiesen worden.
Weiters ist die Einvernahme der Beschwerdeführerin, die Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie die Beischaffung des Aktes betreffend das Verfahren zur Bewilligung der Tierpension beantragt worden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 14. Jänner 2026 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und zugleich erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Mit Schreiben vom 21. Jänner 2026 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der NÖ Tierschutzombudsstelle die Beschwerde zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Die NÖ Tierschutzombudsstelle hat keine schriftliche Stellungnahme abgegeben.
Mit dem am 28. Jänner 2026 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelten Schriftsatz hat die rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 38 AVG beantragt.
Dazu hat sie im Wesentlichen vorgebracht, dass sie bereits im Jahr 2011 einen Antrag auf Erteilung der tierschutzrechtlichen Bewilligung für die gegenständliche Tierpension gestellt habe und dieses Bewilligungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Der Ausgang dieses Verfahrens stelle eine für das Verwaltungsstrafverfahren maßgebliche Vorfrage dar, weil darin zu klären sei, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen seien und eine allfällige Bewilligung auf diesen Zeitpunkt zurückwirken könne. Eine parallele Führung beider Verfahren sei unzweckmäßig und berge die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Daher sei das Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Bewilligungsverfahren auszusetzen.
Mit dem am 16. März 2026 übermittelten Schriftsatz hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Einvernahme näher bezeichneter Personen zum Beweis dafür beantragt, dass sämtliche ihrer Kunden, darunter auch Tierärzte, übereinstimmend bestätigen würden, dass die Gegebenheiten am Standort die gesetzlichen Anforderungen an das Tierwohl nicht nur erfüllen, sondern deutlich übertreffen würden, sich sämtliche Hunde dort wohlfühlen würden und die Kunden hochzufrieden seien.
Mit Schriftsatz vom 19. März 2026 hat die Beschwerdeführerin weiters die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Tierarzt beantragt. Gegenstand des Gutachtens solle ausschließlich die Beurteilung sein, ob die örtlichen Gegebenheiten aus fachlicher Sicht eines Tierarztes dem Tierwohl entsprechen würden; eine rechtliche Bewertung oder Auslegung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen solle hingegen nicht Gegenstand des Gutachtens sein.
Mit dem am 15. April 2026 übermittelten Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin erneut die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Tierarzt beantragt, und zwar zum Beweis dafür, dass die Hundeunterkünfte dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie den Anforderungen an das Tierwohl entsprächen. Auch dabei ist ausgeführt worden, dass keine rechtliche Bewertung oder Auslegung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen erfolgen solle.
Am 16. April 2026 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin rechtsfreundlich vertreten sowie die NÖ Tierschutzombudsperson teilgenommen haben; ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.
In der Verhandlung ist Beweis erhoben worden durch (Verzicht auf die) Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes. Zudem sind die Beschwerdeführerin sowie als Zeug der (seinerzeitige) Amtstierarzt der belangten Behörde einvernommen worden. Weiters ist eine Amtssachverständige für Veterinärwesen beigezogen worden, die auf Grundlage der Ergebnisse des Beweisverfahrens Befund und Gutachten erstattet hat.
Am Standort in ***, ***, ***, werden durch die Beschwerdeführerin fremde Hunde gegen Entgelt und in Ertragsabsicht betreut und verwahrt. Die dort betreuten Hunde stehen überwiegend nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin. Die Hunde verbleiben üblicherweise von einem Tag bis zu mehreren Wochen an diesem Standort. Die Betreuung erfolgt durch die Beschwerdeführerin und ihre Mitarbeiter.
Die Hunde werden von der Beschwerdeführerin und ihren Mitarbeitern betreut, gefüttert und beaufsichtigt sowie in bestimmten Räumen untergebracht. Die Hunde können ihren Aufenthaltsort zwischen Innen- und Außenbereich nicht selbständig wählen. Die Hunde haben die jeweiligen Räume nicht selbständig verlassen können und keinen selbständigen Zugang zu den Außenbereichen gehabt.
Am 17. Mai 2024 sind am genannten Standort insgesamt zehn Hunde gehalten worden, nämlich C (Mischling), D (Dalmatiner), E (Mischling), F (Mischling), G (Kleinpudel), H (Mischling), I (Bichon/Havaneser), J (Mischling), K (American Staffordshire Terrier) und L (Portugiesischer Wasserhund).
C und D sind gemeinsam in einem Raum mit einer Fläche von 8,36 m² gehalten worden.
E und F sind gemeinsam in einem Raum mit einer Fläche von 6,58 m² gehalten worden.
G und H sind gemeinsam in einem Raum mit einer Fläche von 6,58 m² gehalten worden.
I ist in einem Raum mit einer Fläche von 6,58 m² gehalten worden.
J ist im Kellergeschoß in einem Raum mit einer Fläche von 6,58 m² gehalten worden.
K ist im Kellergeschoß in einem Raum mit einer Fläche von 6,58 m² gehalten worden.
L ist im Kellergeschoß in einem Raum mit einer Fläche von 7,81 m² gehalten worden.
Den Hunden ist jeweils die gesamte Raumfläche uneingeschränkt zur Verfügung gestanden. Sonstige Möbel oder Einrichtungen sind abgesehen von einem Bettchen nicht vorhanden gewesen.
Die Zimmer sind verschlossen gewesen. Die Hunde haben sich außerhalb der jeweiligen Zimmer nicht bewegen können und haben die jeweiligen Zimmer ohne Öffnen der Türen durch die Beschwerdeführerin oder ihre Mitarbeiter nicht verlassen können.
Die Räumlichkeiten sind hauptsächlich von den Hunden genutzt worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Mitarbeiter sind zum Betreuen und Versorgen der Hunde in die Räume hinein- und hinausgegangen. Für einen längeren Aufenthalt von Menschen sind diese Räumlichkeiten nicht genutzt worden. Ein Raum ist als Wohnzimmer genutzt worden.
Alle Zimmer haben über Fenster verfügt; es hat eine Heizung gegeben.
Den Hunden ist täglich Auslauf von rund mindestens dreieinhalb Stunden in Außengehegen gewährt worden. Dafür sind drei Auslaufgehege mit einer Fläche von jeweils ca. 900 m² zur Verfügung gestanden. Während des Auslaufs ist jeweils eine Person präsent gewesen. Einen jederzeitigen Zugang zu den Außenbereichen haben die Hunde nicht gehabt. Zwischen den Ausläufen in der Nacht sind die Hunde in den jeweiligen Zimmern untergebracht gewesen.
Auffälligkeiten im Verhalten oder Gesundheitszustand der Hunde sind insbesondere am 17. Mai 2024 nicht bestanden. Die Räumlichkeiten sind leicht hygienisch zu reinigen gewesen.
Für den Betrieb einer Tierpension am genannten Standort ist keine tierschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2011 einen Antrag auf Erteilung einer solchen Bewilligung gestellt. Über diesen Antrag ist bisher kein Bescheid erlassen worden.
Der Beschwerdeführerin ist von der Behörde mehrfach mitgeteilt worden, dass die Mindestraumflächen von 15 m² nicht erfüllt seien.
Zur Beschwerdeführerin scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.000 Euro und über kein Vermögen. Es bestehen keine finanziellen Verpflichtungen und keine Sorgepflichten.
Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhalts – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes.
Darüber hinaus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Art des Betriebes, zur Betreuung fremder Hunde gegen Entgelt und in Ertragsabsicht, zur Anzahl der gehaltenen Hunde, zur organisatorischen Ausgestaltung der Betreuung sowie zur üblichen Aufenthaltsdauer der Hunde gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Diese Angaben sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewesen.
Die Feststellungen zur konkreten Anzahl der Hunde, zur Zuordnung der einzelnen Hunde zu den jeweiligen Räumen sowie zu den Raumgrößen beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Diese hat die im Straferkenntnis angeführten Hunde, deren Unterbringung in den jeweiligen Räumen sowie die angeführten Raumgrößen bestätigt. Auch der als Zeuge vernommene (seinerzeitige) Amtstierarzt der belangten Behörde, der am 17. Mai 2024 eine Kontrolle am genannten Standort durchgeführt hat, hat die Richtigkeit der im Strafantrag enthaltenen Angaben betreffend Raumgrößen und Unterbringung der konkreten Hunde an diesem Tag bestätigt. Diese Angaben stehen im Einklang mit jenen, die von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung gemacht worden sind.
Die Feststellungen zu den den Hunden jeweils zur Verfügung gestandenen Raumflächen beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach den Hunden die gesamte jeweilige Raumfläche zur Verfügung gestanden ist und sich abgesehen von einem Bettchen keine sonstigen Möbel oder Einrichtungen in den Räumen befunden haben. Hinweise auf weitere Einrichtungen oder flächenreduzierende Abtrennungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zur Verschlossenheit der Zimmer sowie dazu, dass die Hunde die jeweiligen Räume nicht selbständig verlassen konnten und keinen selbständigen Zugang zu den Außenbereichen gehabt haben, beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Diese hat angegeben, dass die Zimmer verschlossen gewesen sind und die Hunde die jeweiligen Zimmer ohne Öffnen der Türen durch sie oder ihre Mitarbeiter nicht verlassen konnten.
Die Feststellungen zum Auslauf, zur Dauer des Auslaufs sowie zur Größe der Außengehege gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellung, dass die Hunde keinen jederzeitigen Zugang zu den Außenbereichen gehabt haben und zwischen den Ausläufen in den Zimmern untergebracht gewesen sind, beruht ebenfalls auf ihren Angaben. Die Feststellung, dass der hauptsächliche Aufenthaltsort der Hunde im Innenbereich gelegen ist, ergibt sich aus dem festgestellten täglichen Ablauf, dem fehlenden ständigen Zugang ins Freie sowie aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen, wonach bei einem solchen Haltungssystem typischerweise der Innenbereich den hauptsächlichen Aufenthaltsort bildet.
Die Feststellungen zur tatsächlichen Nutzung der Räumlichkeiten durch Menschen beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die Räumlichkeiten hauptsächlich von den Hunden genutzt worden sind und sie sowie ihre Mitarbeiter zum Betreuen und Versorgen der Hunde in die Räume hinein- und hinausgegangen sind. Die Beschwerdeführerin hat weiters angegeben, dass diese Räumlichkeiten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen genutzt worden sind und ein anderer Raum als Wohnzimmer genutzt worden ist. Auch der als Zeuge vernommene (seinerzeitige) Amtstierarzt hat angegeben, dass die Räumlichkeiten nicht mit Möbeln eingerichtet gewesen sind, die für Menschen bestimmt gewesen wären.
Die Feststellungen zur Ausstattung der Räume mit Fenstern und Heizung beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum gesundheitlichen und verhaltensmäßigen Zustand der Hunde sowie zum hygienischen Zustand der Räumlichkeiten ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und des als Zeuge vernommenen (seinerzeitigen) Amtstierarztes. Beide haben keine Auffälligkeiten hinsichtlich Gesundheit, Verhalten oder Hygiene geschildert.
Die veterinärfachlichen Feststellungen zur Bedeutung der Mindestflächen, zur fehlenden Kompensierbarkeit geringer Innenflächen durch Auslauf sowie zur Bedeutung ausreichend großer Innenbereiche beruhen auf dem Gutachten der Amtssachverständigen für Veterinärangelegenheiten. Dieses Gutachten ist nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei gewesen. Die Amtssachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass Auslauf und Innenunterbringung unterschiedliche Bedürfnisse der Hunde betreffen und Auslauf eine zu geringe Innenfläche nicht ersetzt. Zweifel an der fachlichen Richtigkeit dieser Ausführungen sind nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zur fehlenden tierschutzrechtlichen Bewilligung sowie zum anhängigen Bewilligungsverfahren beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin und des als Zeuge vernommenen (seinerzeitigen) Amtstierarztes.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin von der Behörde mehrfach mitgeteilt worden ist, dass die Mindestraumflächen von 15 m² nicht erfüllt seien, beruht auf ihren entsprechenden Angaben.
Die Feststellungen zu fehlenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen beruhen auf den entsprechenden Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes.
Die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen sowie zu den fehlenden Sorgepflichten und fehlenden finanziellen Verpflichtungen beruhen auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
Zu ihren Vermögensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und weil im Verfahren keine Hinweise auf bestehendes Vermögen hervorgekommen sind, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über kein (nennenswertes) Vermögen verfügt.
Zu den Beweisanträgen:
Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl. VwGH 18.02.2003, 2001/01/0455).
Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028).
Soweit die Beschwerdeführerin die Einvernahme weiterer Personen, insbesondere von Kunden und Tierärzten, zum Beweis dafür beantragt hat, dass sich die Hunde am Standort wohlfühlen würden, die Kunden zufrieden seien und die Gegebenheiten dem Tierwohl entsprechen bzw. dieses übertreffen würden, ist diesen Beweisanträgen nicht zu folgen. Dasselbe gilt für die beantragte Einholung (weiterer) tierärztlicher Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass die Haltung aus tiermedizinischer Sicht dem Tierwohl beziehungsweise dem Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entspreche.
Soweit darüber hinaus auf ein tierärztliches Protokoll, Außenanlagenpläne, Trackerdaten, Videos, die Fertigstellungsanzeige sowie weitere Pläne verwiesen worden ist, ist daraus für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nichts zu gewinnen.
Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall insbesondere, welche konkreten Flächenmaße die verfahrensgegenständlichen Räume aufgewiesen haben, wie viele Hunde darin gehalten worden sind und ob die vorgeschriebenen Mindestflächen eingehalten worden sind. Diese Tatsachen stehen jedoch bereits aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin selbst sowie der Aussage des als Zeuge vernommenen (seinerzeitigen) Amtstierarztes eindeutig fest.
Selbst bei Wahrunterstellung der mit den beantragten Beweisen unter Beweis zu stellenden Tatsachen vermögen diese nichts daran zu ändern, dass die verfahrensgegenständlichen Räume die festgestellten Flächenmaße aufgewiesen haben und – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung ergibt – die vorgeschriebenen Mindestflächen nach § 3 Abs. 1 TSch-SV in Verbindung mit Anlage 1 Punkt 1.3 Abs. 3 und Punkt 1.4 Abs. 2 der 2. Tierhaltungsverordnung unterschritten worden sind. Die angeführten Beweisthemen betreffen daher keine für die Rechtsanwendung im vorliegenden Fall erheblichen Tatsachen.
Auch die beantragte Beischaffung des Verwaltungsaktes betreffend die Bewilligung einer Tierpension am genannten Standort ist nicht erforderlich, weil die Frage einer allfälligen tierschutzrechtlichen Bewilligung – wie sich ebenfalls aus den nachstehenden Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung ergibt – keine präjudizielle Vorfrage für die Beurteilung der gegenständlich zu beurteilenden Verwaltungsübertretung bildet.
Ein Lokalaugenschein ist ebenfalls nicht erforderlich, weil die entscheidungswesentlichen Tatsachen, insbesondere die Größe der Räume, die Anzahl der Hunde, die Nutzung der Räumlichkeiten sowie die Ausgestaltung des Haltungssystems, bereits ausreichend anhand der Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen festgestellt worden sind und diese in sachverhaltsmäßiger Hinsicht unbestritten geblieben sind.
6.1. Zum objektiven Tatbestand:
Gemäß § 4 Z 1 TSchG ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.
Gemäß § 4 Z 9a TSchG ist eine Tierpension eine Einrichtung, die die Verwahrung fremder Tiere gegen Entgelt oder in anderer Ertragsabsicht anbietet.
Nicht legaldefiniert, sondern als gegeben vorausgesetzt wird vom Gesetzgeber der Begriff der Haltung. Unter Zugrundelegung des insoweit maßgeblichen allgemeinen Sprachgebrauchs ist darunter ein Leben von Tieren in der Obhut des Menschen zu verstehen, in der dieser über das schlichte Anbieten von Futter oder Wasser hinaus die Sorge für die Versorgung, Unterbringung, Pflege und Betreuung der Tiere trägt. Ausschlaggebend ist namentlich, ob das Tier gleichsam „in freier Natur“ und damit ohne menschliches Zutun an sich imstande ist, ein artgerechtes Leben zu führen (vgl. Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht Band 1: TSchG – Tierschutzgesetz4, 70, m.w.N.). Ausschlaggebend ist diesfalls eine wertende Gesamtbetrachtung (vgl. Herbrüggen/Wessely, a.a.O., 71, m.w.N.).
Im vorliegenden Fall sind fremde Hunde – insbesondere am 17. Mai 2024 – durch die Beschwerdeführerin und ihre Mitarbeiter gegen Entgelt und in Ertragsabsicht betreut, versorgt, gefüttert, beaufsichtigt und in verschlossenen Räumen untergebracht worden. Die Hunde haben ihren Aufenthaltsort nicht selbständig wählen können und sind hinsichtlich Versorgung, Unterbringung und Betreuung vollständig von der Beschwerdeführerin und ihren Mitarbeitern abhängig gewesen. Die Beschwerdeführerin hat die Hunde sohin in ihrer Obhut gehabt und ist für deren Betreuung und Unterbringung verantwortlich gewesen. Sie ist daher als Halterin im Sinn des § 4 Z 1 TSchG anzusehen gewesen. Es ist somit durch die Beschwerdeführerin eine Tierhaltung vorgenommen worden.
Da die Beschwerdeführerin fremde Hunde gegen Entgelt und in Ertragsabsicht aufgenommen, betreut und verwahrt hat, hat es sich bei der gegenständlichen Einrichtung am genannten Standort zugleich um eine Tierpension im Sinn des § 4 Z 9a TSchG gehandelt.
Nach § 1 Abs. 5 der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (TSch-SV) gilt der 5. Abschnitt dieser Verordnung für die Haltung von Tieren in Tierpensionen. Der im 5. Abschnitt dieser Verordnung enthaltene § 20 TSch-SV bestimmt, dass eine Tierpension jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen muss:
„1. ausreichend Unterkünfte, je nach gehaltener Tierart räumlich getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere,
2. eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere,
3. eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere.“
Nach § 21 Abs. 1 TSch-SV sind die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, sauber zu halten und müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
Gemäß § 3 Abs. 1 TSch-SV gelten für die Haltung der Tiere, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, und der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004.
Die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung enthält für Tierpensionen keine von der 2. Tierhaltungsverordnung abweichende Regelung hinsichtlich der Mindestflächen für die Haltung von Hunden in Räumen. Es gelangen daher über § 3 Abs. 1 TSch-SV subsidiär die Mindestanforderungen der 2. Tierhaltungsverordnung zur Anwendung. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung enthalte eine abschließende Sonderregelung für Tierpensionen, erweist sich daher als unzutreffend. Bereits aus dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 TSch-SV ergibt sich, dass die Mindestanforderungen nach den Tierhaltungsverordnungen gelten, sofern die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung nichts anderes festlegt, sohin keine abweichenden Regelungen enthält. Eine solche abweichende Regelung hinsichtlich der Mindestflächen für die Haltung von Hunden in Räumen enthält die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung gerade nicht.
Nach Anlage 1 Punkt 1.3 Abs. 3 der 2. Tierhaltungsverordnung dürfen Hunde in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht.
Für die Beurteilung, ob ein Raum nach seiner Zweckbestimmung dem Aufenthalt von Menschen dient, ist nicht allein darauf abzustellen, ob ein Raum abstrakt oder baulich auch von Menschen benützt werden könnte oder hierfür geeignet ist. Maßgeblich ist vielmehr, welchem Zweck der Raum im Rahmen des konkreten Haltungssystems tatsächlich dient.
Dieses Verständnis entspricht auch dem Regelungsgegenstand und der Zielsetzung der 2. Tierhaltungsverordnung. Gemäß § 1 Abs. 2 regelt die Verordnung die Haltung von Tieren. Nach § 1 Abs. 3 ist ihr grundlegendes Ziel, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen auch gezielt zu fördern.
Vor dem Hintergrund dieses Regelungsgegenstandes sowie der Zielsetzung der Verordnung, Anforderungen an eine tiergerechte Haltung festzulegen, ist auch die in Anlage 1 Punkt 1.3 Abs. 3 maßgebliche Zweckbestimmung eines Raumes auszulegen. Entscheidend ist daher, ob ein Raum im Rahmen des konkreten Haltungssystems tatsächlich dem Aufenthalt von Menschen oder der Unterbringung und dem Aufenthalt von Tieren dient.
Mit dem Einwand, es handle sich bei den gegenständlichen Räumen nicht um Zwinger, sondern um Räume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen würden bzw. hierfür geeignet seien, vermag die Beschwerdeführerin daher nicht durchzudringen. Anlage 1 Punkt 1.3 Abs. 3 der 2. Tierhaltungsverordnung knüpft nicht an die bauliche Bezeichnung oder abstrakte Widmung eines Raumes an, sondern an dessen tatsächliche Zweckbestimmung im Rahmen der konkreten Tierhaltung.
Die gegenständlichen Räumlichkeiten sind hauptsächlich von den Hunden genutzt worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Mitarbeiter sind lediglich zum Betreuen und Versorgen der Hunde in die Räume hinein- und hinausgegangen. Für einen längeren Aufenthalt von Menschen sind diese Räumlichkeiten nicht genutzt worden. Ein anderer Raum ist demgegenüber als Wohnzimmer genutzt worden. Dass die gegenständlichen Räume über Fenster und Heizung verfügt haben und von Menschen betreten werden konnten, ändert nichts daran, dass sie im Rahmen des konkreten Haltungssystems ihrer tatsächlichen Zweckbestimmung nach der Unterbringung der Hunde und nicht dem Aufenthalt von Menschen gedient haben.
Es hat sich daher um Räume im Sinn der Anlage 1 Punkt 1.3 Abs. 3 der 2. Tierhaltungsverordnung gehandelt.
Die Anforderungen an die Zwingerhaltung ergeben sich aus Anlage 1 Punkt 1.4 Abs. 2 der 2. Tierhaltungsverordnung. Demnach muss jeder Zwinger über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 m² verfügen. Für jeden weiteren Hund muss eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m² zur Verfügung stehen.
Damit ist für einen Hund eine uneingeschränkt benutzbare Fläche von zumindest 15 m² erforderlich. Für zwei Hunde in einem Raum ist eine uneingeschränkt benutzbare Fläche von zumindest 20 m² erforderlich.
Im gegenständlichen Fall sind die Hunde C und D gemeinsam in einem Raum mit 8,36 m² gehalten worden; erforderlich gewesen wären 20 m². Die Hunde E und F sind gemeinsam in einem Raum mit 6,58 m² gehalten worden; erforderlich gewesen wären 20 m². Die Hunde G und H sind gemeinsam in einem Raum mit 6,58 m² gehalten worden; erforderlich gewesen wären 20 m². Der Hund I ist in einem Raum mit 6,58 m² gehalten worden; erforderlich gewesen wären 15 m². Der Hund J ist in einem Raum mit 6,58 m² gehalten worden; erforderlich gewesen wären 15 m². Der Hund K ist in einem Raum mit 6,58 m² gehalten worden; erforderlich gewesen wären 15 m². Der Hund L ist in einem Raum mit 7,81 m² gehalten worden; erforderlich gewesen wären 15 m².
Die vorgeschriebenen Mindestflächen sind daher in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Räumen insbesondere am 17. Mai 2024 erheblich unterschritten worden.
Der gewährte tägliche Auslauf von rund dreieinhalb Stunden in großen Außengehegen vermag diese Unterschreitung nicht zu kompensieren. Anlage 1 Punkt 1.3 Abs. 3 der 2. Tierhaltungsverordnung verlangt für die dort genannten Räume ausdrücklich eine bestimmte benutzbare Bodenfläche. Diese Mindestfläche bildet eine eigenständige Anforderung an die Haltung von Hunden in solchen Räumen. Auch bei einem kombinierten Innen- und Außenhaltungssystem müssen die jeweils verwendeten Innenräume die Mindestanforderungen erfüllen. Die Gewährung von Auslauf ändert daher nichts daran, dass die erforderliche benutzbare Bodenfläche im Innenraum vorhanden sein muss. Zudem haben die Hunde keinen ständigen Zugang zu den Außenbereichen gehabt und haben sich außerhalb der Auslaufzeiten in den jeweiligen Innenräumen befunden.
Die Ausführungen der Amtssachverständigen bestätigen dies auch aus veterinärfachlicher Sicht. Diese hat nachvollziehbar im Wesentlichen dargelegt, dass Innenaufenthalt und Auslauf unterschiedliche Bedürfnisse der Hunde betreffen und intensiver Auslauf geringe Innenflächen nicht ersetzen kann. Sie hat weiters ausgeführt, dass die vorgeschriebenen Mindestflächen der Strukturierung des Aufenthaltsbereiches, der Trennung von Ruhe-, Wasser- und Futterbereichen sowie dem allgemeinen Wohlbefinden der Tiere dienen.
Sollte die Tierpension bereits vor Inkrafttreten des Tierschutzgesetzes betrieben worden sein, ist daraus im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäß einen Bestandsschutz geltend macht, ist zunächst auf § 44 Abs. 4 TSchG hinzuweisen.
Nach § 44 Abs. 4 zweiter Satz TSchG gelten für bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit deren Einhaltung ohne bauliche Maßnahmen, die über die Instandsetzung oder über die Ersetzung einzelner Elemente hinausgehen, möglich ist (Z 1) oder darüber hinausgehende bauliche Maßnahmen an von diesen Anforderungen betroffenen Teilen der Anlagen oder Haltungseinrichtungen durchgeführt werden (Z 2).
In der Regierungsvorlage (446 der Beilagen XXII. GP, 31) wird zur Übergangsbestimmung (§ 44 TSchG) ausgeführt, dass die neuen Regelungen für alle nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes neu errichteten oder in Betrieb genommenen Anlagen ohne Weiteres in Kraft treten sollen. Bei bestehenden Betrieben werde unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Tierhaltung erwartet, dass bestimmte wirtschaftlich zumutbare Änderungen leicht erneuerbarer Aufstellungsteile und Installationen innerhalb einer angemessenen Frist vorgenommen werden. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist uneingeschränkt nur die Neuerrichtung dem neuen Regelungsregime unterworfen; für Altanlagen hat der Gesetzgeber in den Ziffern 1 und 2 des § 44 Abs. 4 TSchG taxativ („soweit“) Tatbestände angeführt, wonach gleichfalls das neue Recht gelten soll. Diese Tatbestände beziehen sich aber ausschließlich auf bauliche Maßnahmen unterschiedlicher Intensität; andere Maßnahmen werden nicht genannt (vgl. VwGH 11.05.2010, 2008/05/0042).
Die Übergangsregelung des § 44 Abs. 4 TSchG bezieht sich nur auf den Bauzustand von Anlagen oder Haltungseinrichtungen zur Tierhaltung, nicht jedoch auf die Anforderungen an die Tierhaltung selbst. Liegt daher ein Verstoß gegen Bestimmungen über die Tierhaltung – etwa hinsichtlich der Bewegungsfreiheit der Tiere – vor, ist es ohne Belang, ob die Anlage oder Haltungseinrichtung, in der die Tierhaltung erfolgt, auf Grund der in Rede stehenden Übergangsbestimmung unverändert blieb oder ob sie neu errichtet wurde (vgl. VwGH 23.04.2010, 2008/02/0176).
Im vorliegenden Fall geht es gerade nicht bloß um den baulichen Bestand der Räumlichkeiten, sondern um die Einhaltung von Mindestanforderungen an die Tierhaltung selbst, konkret um die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestflächen für die Haltung von Hunden in Räumen im Sinn der Anlage 1 Punkt 1.3 Abs. 3 in Verbindung mit Punkt 1.4 Abs. 2 der 2. Tierhaltungsverordnung.
Ein Bestandsschutz für den geltenden tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen widersprechende Haltungsbedingungen – einschließlich der vorgeschriebenen Mindestflächen – lässt sich aus § 44 Abs. 4 TSchG daher nicht ableiten.
Darüber hinaus bestimmt § 44 Abs. 5 Z 2 TSchG, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für Tierheime (§ 29) sowie die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (§ 31) jedenfalls ab 1. Jänner 2010 gelten.
In den Materialien zu § 31 TSchG wird ausgeführt, dass Tiere auch Gegenstand eines Gewerbes im Sinne des § 1 Abs 1 der Gewerbeordnung (GewO) sein können, sofern es sich bei der – Tiere zum Gegenstand habenden – Tätigkeit um eine gewerbsmäßig, das heißt selbständig, regelmäßig und mit Ertragsabsicht ausgeübte Tätigkeit handelt, die gesetzlich nicht verboten ist und nicht unter die Ausnahmetatbestände der §§ 2 bis 4 GewO fällt (z.B. Ausnehmung der Landwirtschaft und der Nebengewerbe der Landwirtschaft gemäß § 2 GewO). Da Tiere zum Gegenstand habende Gewerbe nicht in der Liste der reglementierten Gewerbe (§ 94 GewO) aufscheinen, handelt es sich dabei regelmäßig um freie Gewerbe im Sinne des § 5 GewO (z.B. Tierpensionen, Tierhandlungen) (vgl. EBRV 446 BlgNR 22. GP, 27).
Bereits die Materialien nennen Tierpensionen als konkretes Beispiel für die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (§ 31 TSchG).
Die gegenständliche Tierpension betrifft daher jedenfalls die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, zumal fremde Hunde gegen Entgelt und in Ertragsabsicht verwahrt und betreut worden sind.
Daraus ergibt sich aufgrund der Bestimmung des § 44 Abs. 5 Z 2 TSchG, dass die Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen – einschließlich der in § 3 Abs. 1 TSch-SV in Verbindung mit Anlage 1 Punkt 1.3 Abs. 3 und Punkt 1.4 Abs. 2 der 2. Tierhaltungsverordnung geregelten Mindestflächen – jedenfalls seit 1. Jänner 2010 auf die gegenständliche Tierpension anzuwenden sind.
Auch mit dem Hinweis auf ein seit dem Jahr 2011 anhängiges Bewilligungsverfahren ist für die Beschwerdeführerin im konkreten Fall nichts zu gewinnen. Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens ist nicht die Frage, ob für den Betrieb der Tierpension eine tierschutzrechtliche Bewilligung erteilt werden könnte oder künftig zu erteilen sein wird, sondern ausschließlich die konkrete (Nicht-)Einhaltung tierschutzrechtlicher Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden zur angelasteten Tatzeit. Die Frage, ob eine Bewilligung künftig erteilt werden könnte bzw. ob ein Bewilligungsverfahren anhängig ist, ist für die Beurteilung einer bereits verwirklichten Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestflächen nicht ausschlaggebend und daher für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren nicht entscheidungsrelevant.
Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin Hunde in Räumen gehalten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen gedient haben, ohne dass die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entsprochen hat.
Damit hat sie gegen § 3 Abs. 1 TSch-SV in Verbindung mit Anlage 1 Punkt 1.3 Abs. 3 und Punkt 1.4 Abs. 2 der 2. Tierhaltungsverordnung verstoßen.
Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 TSchG oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 38 Abs. 3 TSchG von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
Die 2. Tierhaltungsverordnung gründet sich auf § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie auf § 25 Abs. 3 TSchG.
Die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (TSch-SV) gründet sich auf §§ 14, 29 sowie 31 Abs. 2 und 3 TSchG.
Die Beschwerdeführerin hat als Halterin der Hunde (im Rahmen des Betriebs einer Tierpension) die Mindestanforderungen des § 3 Abs. 1 TSch-SV in Verbindung mit Anlage 1 Punkt 1.3 Abs. 3 und Punkt 1.4 Abs. 2 der 2. Tierhaltungsverordnung nicht eingehalten und dadurch gegen auf Grundlage des Tierschutzgesetzes erlassene Verordnungsbestimmungen verstoßen.
Sie hat dadurch die objektive Tatseite der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, das geeignet gewesen wäre, glaubhaft zu machen, dass sie an der gegenständlichen Verletzung der tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Haltung von Hunden in Räumen, insbesondere hinsichtlich der vorgeschriebenen Mindestflächen, kein Verschulden trifft. Es ist daher zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Zudem war der Beschwerdeführerin den Feststellungen zufolge bereits mehrfach von der Behörde mitgeteilt worden, dass die vorgeschriebenen Mindestflächen von 15 m² nicht eingehalten würden.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Der Schutzzweck der verletzten Normen liegt im Schutz des Wohlbefindens der Tiere sowie in der Sicherstellung einer den Bedürfnissen der Tiere entsprechenden Haltung und Unterbringung in menschlicher Obhut. Nach § 1 Abs. 3 der 2. Tierhaltungsverordnung ist grundlegendes Ziel der Verordnung, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern gezielt zu fördern.
Die Bedeutung dieses geschützten Rechtsgutes ist als hoch anzusehen. Die Intensität der Beeinträchtigung ist ebenfalls nicht als gering anzusehen, weil die vorgeschriebenen Mindestflächen in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Räumen teils erheblich unterschritten worden sind.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Ein geringes Verschulden ist nicht gegeben, zumal davon nur dann zu sprechen ist, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. etwa VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118).
Der gegenständliche Verstoß gegen Anforderungen an die Haltung von Hunden in Räumen stellt ein geradezu typisches, der übertretenen Norm zuwiderlaufendes Fehlverhalten dar und ist ein typischer Fall eines nach § 38 Abs. 3 TSchG verpönten Verhaltens, das den mit der übertretenen Norm verfolgten Zweck, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern gezielt zu fördern, in besonderem Maße zuwiderläuft.
Zur Beschwerdeführerin scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen. Die Beschwerdeführerin ist daher als verwaltungsstrafrechtlich unbescholten anzusehen.
Die Beschwerdeführerin verfügt den Feststellungen zufolge über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.000 Euro und über kein Vermögen. Es bestehen keine Sorgepflichten und keine finanziellen Verbindlichkeiten.
In spezialpräventiver Hinsicht ist der Beschwerdeführerin vor Augen zu führen, dass durch die vorliegende Übertretung das Ziel, Tieren in Menschenobhut artspezifische Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern gezielt zu fördern, in erheblichem Maße beeinträchtigt worden ist. Zudem gilt es, auch die Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.
Unter weiterer Berücksichtigung, dass von der belangten Behörde die Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro sowie die dazu als adäquat anzusehende Ersatzfreiheitsstrafe bereits im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt worden sind, kommt eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht. Vielmehr ist von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung auszugehen.
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) kommt vorliegend keinesfalls in Betracht. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Die nicht geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter spiegelt sich gegenständlich auch in der Höhe der vorgesehenen Strafe wider (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint worden ist). Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG („Beraten statt Strafen“) nicht vorliegen.
6.4. Zur Präzisierung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses:
Im vorliegenden Fall ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der Bezeichnung des Tatortes zu präzisieren.
Im angefochtenen Straferkenntnis ist der Tatort mit „***, “ bezeichnet worden. Den Feststellungen zufolge befindet sich der verfahrensgegenständliche Betrieb jedoch am Standort „, ***, ***“. Dort hat auch die verfahrensgegenständliche Haltung der Hunde am angelasteten Tattag stattgefunden. Bei der unzutreffenden Bezeichnung des Tatortes handelt es sich offenkundig um eine bloße Unrichtigkeit bzw. Ungenauigkeit der Ortsbezeichnung.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens (vgl. VwGH 04.02.2026, Ra 2025/10/0013).
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. ebenfalls VwGH 04.02.2026, Ra 2025/10/0013, m.w.N.).
Die Identität der angelasteten Tat wird durch die Richtigstellung der Bezeichnung des Tatortes nicht verändert. Für die Beschwerdeführerin konnte zu keinem Zeitpunkt Zweifel darüber bestehen, welcher konkrete Standort, welcher Vorwurf sowie welches Tatgeschehen Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens waren. Mit der Richtigstellung ist daher weder eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte noch eine Gefahr der Doppelbestrafung verbunden.
Das Gesetz kennt keine Norm, die dem Verwaltungsgericht vorschreibt, im Spruch seiner Entscheidung einen von der Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch fehlerhaft ist, weil zum Beispiel nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert worden sind, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen. Es reicht dabei aus, wenn es bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw. Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt (vgl. ebenfalls VwGH 04.02.2026, Ra 2025/10/0013, m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Tatort genannt worden ist, noch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2023/07/0041).
Da die Tat im Übrigen ausreichend konkretisiert worden ist, ist die unrichtige Bezeichnung des Tatortes im Spruch des Straferkenntnisses mit dem vorliegenden Erkenntnis richtigzustellen.
6.5. Zum Antrag auf Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:
Gemäß § 38 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG kann das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Unter einer „Vorfrage“ ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von derselben Behörde in einem anderen Verfahren, von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist. Präjudiziell ist nur eine Entscheidung, die eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar ist und die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (vgl. VwGH 07.09.2004, 2003/05/0094, m.w.N.).
Ein anhängiges Bewilligungsverfahren betreffend den Betrieb der Tierpension bildet keine solche präjudizielle Vorfrage für die gegenständliche Verwaltungsstrafsache. Im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin zur angelasteten Tatzeit Hunde unter Unterschreitung der verbindlichen Mindestflächen gehalten hat. Diese Frage ist vom Landesverwaltungsgericht selbständig anhand der festgestellten tatsächlichen Haltungsbedingungen unter Anwendung der einschlägigen tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden, einschließlich der Anforderungen an die Haltung von Hunden in Räumen, zu beurteilen.
Die Frage, ob für den Betrieb der Tierpension künftig eine Bewilligung erteilt werden könnte, vermag an der bereits verwirklichten Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestflächen nichts zu ändern und entfaltet für die gegenständliche Verwaltungsstrafsache keine bindende Wirkung. Dem Antrag auf Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens ist daher nicht zu entsprechen gewesen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses angeführten Gesetzesstellen.
8. Zum Entfall der mündlichen Verkündung der Entscheidung:
Eine sofortige Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG ist schon deshalb unterblieben, weil die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Parteien und Parteienvertreter auf eine solche Verkündung verzichtet hat (vgl. hierzu etwa VwGH 26.02.2019, Ra 2018/03/0134, m.w.N.).
9. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
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