LVwG N LVwG-AV-698/002-2026; LVwG-AV-698/001-2026

LVwG-AV-698/002-2026; LVwG-AV-698/001-2026Tribunal administratif régional13 mai 2026

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördliche Duldung; Fremdgrund; Erlaubnis; Betreten;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-698/002-2026; LVwG-AV-698/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.698.002.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 3. April 2026, Zl. ***, betreffend baubehördliche Anordnung gemäß § 7 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 7 Abs. 1 und Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit E-Mail-Eingabe vom 16. Februar 2026 beantragte die C GmbH (in der Folge: „Antragstellerin“), ***, ***, bei der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: „belangte Behörde“) die „Inanspruchnahme fremden Eigentums gem. § 7 NÖ BauO 2014“ für das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin steht.

1.2. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf den Antrag vom 16. Februar 2026 eine bautechnische Stellungnahme der bautechnischen Amtssachverständigen D eingeholt. Die Amtssachverständige hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheins mit Schreiben vom 19. März 2026 wie folgt ausgeführt:

„Aufgrund des Ersuchens der BH Melk vom 12.02.2026 mit der Bitte um Erstellung einer bautechnischen Stellungnahme für das oben genannte Vorhaben erfolgt folgende Stellungnahme:

Zur Feststellung, ob ein Betreten des angrenzenden Grundstückes *** KG *** (A) für Vermessungsarbeiten erforderlich ist erfolgte am 02.03.2026 ein Lokalaugenschein am gegenständlichen Grundstücksbereich des Grundstückes Nr. *** KG ***.

Der besagte Bereich ist in den, der Baubewilligung zu Grunde liegenden Planunterlagen, erstellt von der E GmbH, *** , Plannr. ***, aktualisiert am 21.05.2024 wie folgt dargestellt.

[…]

Lt. vorliegendem Einreichplan befindet sich der bestehende Einfriedungs- Stahlbetonsockel, auf Niveau des Untergeschosses in unmittelbarer Nähe der östlichen Grundgrenze. Jedoch nicht im direkten Verlauf der östlichen Grundgrenze.

Der auf Erdgeschossebene verlaufende Stahlbetonsockel befindet sich lt. Plandarstellung im Verlauf der östlichen Grundgrenze.

Der vorgefundene Naturstein ragt in östlicher Richtung augenscheinlich über beide Sockelmauern. Ob sich der Naturstein vollständig am Grundstück Nr. *** KG *** befindet kann mit freiem Auge nicht festgestellt werden. Hierfür und für die im Schreiben des LVWG’s angeführten, zusätzlich erforderlichen Angaben zum Höhenverlauf der Böschungskante ist eine Vermessung mittels technischem Gerät erforderlich.

Da es sich bei der gegenständlichen Böschung/ Niveauveränderung im einsehbaren Bereich um einen großen Naturstein handelt sind zur technisch lückenlosen Darstellung der Niveauunterschiede eine oder mehrere Messungen auf dem Grundstücken *** als auch auf dem Grundstück Nr. *** aus meiner Sicht erforderlich.

Für die angeführten Vermessungsarbeiten wird voraussichtlich mit 4 Stunden Dauer der Inanspruchnahme des Grundstückes *** KG *** das Auslangen gefunden werden.“

1.3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 2026, Zl. ***, wurde dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben und die Erlaubnis zum Betreten des Grundstückes Nr. *** zur Erstellung einer planlichen Darstellung der Steinschlichtung an der Grundstücksgrenze erteilt (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführerin aufgetragen, das Betreten ihres Grundstückes zu dulden (Spruchpunkt II.).

Der Spruch des Bescheides zu den Spruchpunkten I. und II. lautet wie folgt:

„I.Erlaubnis zum Betreten

Die Bezirkshauptmannschaft Melk als zuständige Baubehörde I. Instanz gibt dem Antrag der C GmbH, vertreten durch F, vom 11. Februar 2026 statt und erteilt ihr bzw. einem hierzu befugten und beauftragten Fachunternehmen die Erlaubnis das Grundstück Nr. *** KG ***, Marktgemeinde ***, zur Erstellung einer planlichen Darstellung der Steinschlichtung an der Grundstücksgrenze zwischen Grundstück Nr. *** und *** beide KG ***, Marktgemeinde ***, im Zeitraum von einer Woche (werktags zwischen 08:00 Uhr – 16:00 Uhr) für die Dauer von maximal 4 Stunden ab Rechtskraft dieses Bescheides zu betreten.

Es dürfen maximal 3 Personen gleichzeitig das Grundstück Nr. ***, KG *** zum oben angeführten Zweck betreten.

Es wird der C GmbH aufgetragen die Grundstückseigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***, sowie die Bezirkshauptmannschaft Melk jedenfalls zwei Wochen vor Betreten des Grundstückes über den beabsichtigten Zeitpunkt des Betretens in Kenntnis zu setzen. Dieser Zeitpunkt ist – sofern möglich – mit der Grundstückseigentümerin abzustimmen.

II.Duldungsverpflichtung

Die Bezirkshauptmannschaft Melk als zuständige Baubehörde I. Instanz trägt A, vertreten durch Rechtsanwalt B, als Grundstückseigentümerin des Grundstück Nr. *** KG ***, Marktgemeinde ***, auf das Betreten Ihres Grundstücks zur Erstellung einer planlichen Darstellung der Steinschlichtung an der Grundstücksgrenze zwischen Grundstück Nr. *** und *** beide KG ***, Marktgemeinde *** im Zeitraum von einer Woche (werktags zwischen 08:00 Uhr – 16:00 Uhr) für die Dauer von maximal 4 Stunden ab Rechtskraft dieses Bescheides zu dulden.

Es dürfen maximal 3 Personen gleichzeitig das Grundstück Nr. *** KG *** zum oben angeführten Zweck betreten.“

1.4. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. *** für die Erstellung einer planlichen Darstellung der Ausbildung der Steinschlichtung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze (Grundstücke Nr. *** und Nr. ***) im Zusammenhang mit einem anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin habe der Antragstellerin die Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. *** verweigert. Die beigezogene Amtssachverständige für Bautechnik habe festgestellt, dass für die planliche Darstellung erforderlich sei, beide Grundstücke zu messen und für die Messung ein Zeitraum von vier Stunden erforderlich sei. Eine Betretung des Grundstückes Nr. *** sei daher erforderlich, zumal eine andere Möglichkeit als das Betreten des Grundstückes nicht gegeben sei. Es sei daher spruchgemäß die Duldung aufzuerlegen und dem Antrag stattzugeben gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 2026, Zl. ***, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 6. Mai 2026 das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte unter anderem den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

2.2. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sich auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin keine einzige Steinschlichtung befinde, die ein Naheverhältnis zur bestehenden Grundgrenze zwischen den anrainenden Grundstücken Nr. *** bzw. *** hätte. Das Wort „Steinschlichtung“ gehe auf ein vorangegangenes Bauverfahren zurück, bei dem die konsensgemäße Ausführung einer Steinschlichtung eine Erdaufschüttung stabilisieren sollte. Zu einer Steinschlichtung zur Stabilisierung einer Böschung sei es jedoch nicht gekommen; die Stabilität dieser Erdaufschüttung sei durch eine Abböschung und Anschüttung auf der Grundstücksfläche Nr. *** im Eigentum der Beschwerdeführerin erreicht worden. Es sei der Abbruch dieser konsenslos errichteten Erdanschüttung beantragt worden. Eine planliche Darstellung einer Steinschlichtung an der Grundgrenze sei daher sinnwidrig. Überdies könne eine derartige Steinschlichtung vom Grundstück Nr. *** eingesehen werden, sofern diese überhaupt bestehen würde. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund unliebsamer Ereignisse aus emotionalen Gründen nicht bereit, den Zutritt von nicht von ihr beauftragten Personen zu gestatten.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 7. Mai 2026 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

4.1. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Das an dieses Grundstück westlich angrenzende Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet sich im jeweiligen Hälfteeigentum der G und des H. Auf dem Grundstück Nr. *** wird durch die Antragstellerin eine gewerbliche Betriebsanlage betrieben. Mit Bescheid vom 31. Jänner 2025, Zl. *** und ***, erteilte die belangte Behörde der Antragstellerin die gewerbebehördliche Genehmigung für diverse Änderungen der Betriebsanlage sowie die baubehördliche Bewilligung für diverse bauliche Änderungen. In baulicher Hinsicht wurden insbesondere die Errichtung und Betrieb eines Zubaus nördlich an der Betriebsanlage, diverse bauliche Änderungen innerhalb der bestehenden Anlage und die Errichtung einer Einfriedung bzw. Erweiterung der bestehenden Einfriedung entlang der östlichen Grundstücksgrenze bewilligt. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (insb. zur Zl. LVwG-AV-247/002-2025) wurde infolge einer bautechnischen Beurteilung (Gutachten I vom 4. November 2025) die Erstellung einer planlichen Darstellung, welche die Ausbildung der Steinschlichtung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze (Grundstücke Nr. *** und Nr. ***) nachvollziehbar dokumentiert, insbesondere vom Böschungsfuß bis zur Oberkante der Böschung, für erforderlich erachtet.

4.2. Die Beschwerdeführerin hat die Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. ***, KG ***, zur Erstellung der oben angeführten planlichen Darstellung verweigert.

4.3. Die Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ist für die Dauer von vier Stunden notwendig, um Baupläne im Hinblick auf eine planliche Darstellung des Geländeniveaus entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze (Grundstücke Nr. *** und Nr. ***) verfassen zu können.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die Feststellungen zum jeweiligen Grundeigentum ergeben sich aus den im Akt inneliegenden Auszügen aus dem Grundbuch.

5.2. Aus dem Akteninhalt geht unstrittig hervor, dass die Antragstellerin auf dem Grundstück Nr. *** eine gewerbliche Betriebsanlage betreibt. Die Feststellungen zum angeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben sich wiederum unstrittig aus dem Akteninhalt.

5.3. Unstrittig hat die Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. *** zur Erstellung der oben angeführten planlichen Darstellung durch die Antragstellerin bzw. durch von dieser beauftragte Personen verweigert; dies geht aus dem im Akt befindlichen Schriftverkehr (zuletzt z.B. Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 30. März 2026) hervor.

5.4. Die Feststellungen zur Notwendigkeit an sich und zur notwendigen Dauer der Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. *** ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen für Bautechnik vom 19. März 2026, wonach es sich bei der gegenständlichen Böschung/ Niveauveränderung im einsehbaren Bereich um einen großen Naturstein handle und zur technisch lückenlosen Darstellung der Niveauunterschiede Messungen auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** erforderlich seien. Dem Gutachten wurde seitens der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. So wird lediglich geltend gemacht, dass eine „Steinschlichtung“ überhaupt nicht bestehe, das allfällige „Vorhandensein“ dieser Steinschlichtung auch vom Grundstück Nr. *** einsehbar wäre und die Beschwerdeführerin aus emotionalen Gründen nicht bereit sei, den Zutritt auf ihrem Grundstück zu gestatten. Ein substantiiertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen hinsichtlich der – allfällig fehlenden – Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. *** zur Erstellung von Bauplänen wird dadurch jedoch nicht erstattet. Im Gutachten vom 19. März 2026 ist eine Plandarstellung einer als „Steinschlichtung“ bezeichneten Hangabgrenzung (S. 2 des Gutachtens) sowie ein Lichtbild eines an der Grundgrenze bestehenden Natursteines (S. 3 des Gutachtens) enthalten. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist im vorliegenden Zusammenhang für die zu beurteilende Rechtsfrage unerheblich, ob eine vorhandene – zu vermessende – Böschung allenfalls eine als „Steinschlichtung“ bezeichnete Hangabgrenzung enthält oder nicht (in der Beschwerde wird auf S. 3 auf einen „in seinen Dimensionen großer Felsbrocken“ verwiesen). Wesentlich ist, dass dieser Bereich an der Grundgrenze der beiden Grundstücke im Einreichplan als „Steinschlichtung“ bezeichnet wurde und die Notwendigkeit besteht, eine planliche Darstellung dieses Bereiches zu erstellen. Unbestritten wäre die Beurteilung des „Vorhandenseins“ einer „Steinschlichtung“ – wie die Beschwerdeführerin ausführt – auch vom Grundstück Nr. *** möglich; im vorliegenden Zusammenhang bedarf es jedoch – unbestritten – einer Vermessung und Darstellung in einem Bauplan. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

6. Rechtslage:

Die (gemäß § 70 Abs. 26 NÖ BO 2014) maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 50/2017, lauten wie folgt:

(1) Die Eigentümer müssen die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten dulden, wenn diese nur so oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten

(2) Sind in einem Schornstein ausreichende Zugverhältnisse nur dann herzustellen, wenn der Schornstein am angebauten höheren Gebäude des Nachbarn emporgeführt und verankert wird, dann hat der Eigentümer des höheren Gebäudes diese Maßnahmen zu dulden. Werden die Maßnahmen durch eine Bauführung am höheren Gebäude notwendig, dann sind die notwendigen Kosten vom Eigentümer dieses Gebäudes zu tragen.

(3) Ist das Eindringen von Niederschlagswässern von einem Bauwerk in ein an einer Nachbargrundstücksgrenze stehendes Bauwerk nur durch Abdichtungsmaßnahmen (z. B. Wandanschlussblech, Zwischenrinne) an diesem zu verhindern, dann hat dies der Eigentümer des Bauwerks zu dulden.

(4) Jeder Miteigentümer einer gemeinsamen brandabschnittsbildenden Wand (z. B. Brandwand) an einer Grundstücksgrenze hat den Einbau und die Erhaltung von Leitungen und anderen Anlagen in dieser zu dulden. Die Brand- und Schallschutzwirkung der gemeinsamen brandabschnittsbildenden Wand darf hiedurch aber nicht verringert werden.

(5) Bevor die Arbeiten nach Abs. 1 bis 4 durchgeführt werden, haben der Berechtigte und der Belastete gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks festzustellen (Beweissicherung). Sind die Arbeiten abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen.

(6) Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Abs. 1 bis 4) verweigert oder der Verpflichtung nach Abs. 2 zweiter Satz nicht nachgekommen, hat die Baubehörde die Beweissicherung nach Abs. 5 erster Satz durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer aufzutragen. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme notwendig ist und Gefahr im Verzug vorliegt.

(7) Ein Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder der Kostenersatzleistung nach § 8 steht der Vollstreckung einer Entscheidung nach Abs. 6 nicht entgegen.“

7. Erwägungen:

7.1. Gemäß § 7 Abs. 1 NÖ BO 2014 müssen die Eigentümer die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten dulden, wenn diese nur so oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten, Baupläne verfassen, Bauwerke errichten oder abändern, Erhaltungs- oder Abbrucharbeiten oder Sicherungsmaßnahmen durchführen oder Baugebrechen feststellen oder beseitigen können. Die Eigentümer sind, außer bei Gefahr im Verzug, jeweils mindestens 2 Wochen vor der Inanspruchnahme der Grundstücke oder Bauwerke zu verständigen. Diese Duldungsverpflichtung gilt auch gegenüber Organen der Baubehörde zur Feststellung von Baugebrechen auf einem benachbarten Grundstück, wobei die Verständigung mindestens eine Woche vor der Inanspruchnahme der Grundstücke oder Bauwerke zu erfolgen hat.

Gemäß § 7 Abs. 6 erster Satz NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Abs. 1 bis 4) verweigert oder der Verpflichtung nach Abs. 2 zweiter Satz nicht nachgekommen, die Beweissicherung nach Abs. 5 erster Satz durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer aufzutragen.

7.2. Bei der Duldungsverpflichtung iSd § 7 NÖ BO 2014 handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Sinne des § 364 ABGB, weshalb eine solche nur aus den in § 7 Abs. 1 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten Gründen zulässig ist. Zudem darf die Einschränkung nicht auf Dauer ausgelegt sein, sondern darf jedenfalls nur vorübergehenden Charakter haben. Lassen sich die notwendigen, in der Aufzählung angeführten Arbeiten nur unter Benützung des benachbarten Grundstückes bewerkstelligen, ist eine Kostenabwägung nicht erforderlich. Nur für den Fall, dass die Inanspruchnahme fremden Grundes vom jeweiligen Eigentümer verweigert wird, hat die Baubehörde aufgrund eines entsprechenden Antrages mit Bescheid über die Benützung des fremden Eigentums zu entscheiden. Es handelt sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Im Rahmen des Duldungsbescheides dürfen nur die gelindesten, zum Ziel führenden Mittel aufgetragen werden (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht3 (2022), S. 116 f, Anm. zu § 7 NÖ BO 2014).

7.3. Nach den Feststellungen wurde die Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. ***, KG ***, für die Erstellung von Bauplänen durch die Beschwerdeführerin verweigert. Es war daher nach den oben angeführten Rechtsgrundlagen von der Baubehörde über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer aufzutragen (vgl. auch VwGH 28.09.1999, 99/05/0205).

7.4. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes besteht an der Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. *** für die Erstellung von Bauplänen zum Zweck der planlichen Darstellung der zu beurteilenden Böschung („Ausbildung einer Steinschlichtung“) kein Zweifel, zumal gemäß den Feststellungen für die notwendigen Vermessungsarbeiten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. *** besteht. Für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 6 NÖ BO 2014 ist es nicht relevant, wie der zu beurteilende Bereich („in seinen Dimensionen großer Felsbrocken“ gemäß der Bezeichnung in der Beschwerde, „Steinschlichtung“ gemäß dem Einreichplan) bezeichnet wird. Die im Bescheid festgelegte Dauer von maximal vier Stunden entsprechend dem bautechnischen Gutachten sowie die im angefochtenen Bescheid festgelegten Modalitäten zur Inanspruchnahme (insbesondere Zeitraum und Personenanzahl), denen überdies seitens der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten wurde, erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes als gelindestes Mittel und damit als verhältnismäßig.

7.5. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Vorbringen nicht aufgezeigt, dass die Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. *** nicht notwendig wäre oder die Dauer bzw. die festgelegten Modalitäten unverhältnismäßig wären. Die im Bescheid festgelegte Inanspruchnahme des Grundstückes erfolgte zurecht und es war daher spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

7.6. Mit der Entscheidung in der Sache werden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und konnte ein gesonderter Abspruch daher entfallen (vgl. dazu VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174; 20.12.1995, 95/03/0288).

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Reihe von Entscheidungen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind (vgl. VwGH 09.07.2024, Ra 2024/05/0087; 27.10.2023, Ra 2023/06/0164; 20.01.2022, Ra 2019/05/0244). Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest und es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung durch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht geboten ist (vgl. VwGH 07.12.2022, Ra 2019/08/0075). Insbesondere wurde seitens der Beschwerdeführerin der von der belangten Behörde festgestellte und für die gegenständliche Rechtsfrage relevante Sachverhalt in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten und es wurde kein darüber hinausgehendes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet (vgl. z.B. Moser in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 24 Rz 23 [Stand 31.3.2018, rdb.at] mit Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung).

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung konnte sich auf die eindeutige Rechtslage und auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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