LVwG N LVwG-AV-349/001-2026

LVwG-AV-349/001-2026Tribunal administratif régional11 mai 2026

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Aufsichtsrecht; Verpackung; Zuschläge; Kostenersatz; betroffene Akteure;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-349/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.349.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der A GmbH Co KG gegen den Spruchpunkt I. des Aufsichtsbescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft vom 4. November 2025, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung von Kostenersätzen und Zu-schlägen an die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen im Wege des Aufsichtsrechtes nach § 31 Abs. 2 Z. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt I. aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

Die A GmbH Co KG, FN ***, in ***, *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Großhändlerin von Tabakprodukten und damit Herstellerin im Sinne des § 12a Abs. 4 AWG 2002 von Einwegkunststoffprodukten im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, Abl L 155 idF Abl L 2025/90573, auch bezeichnet als Single Use Plastics Directive, (im Folgenden: sup-RL).

Als Herstellerin bestimmter Einwegkunststoffprodukte, darunter Tabakprodukte, ist sie im Rahmen ihrer Erweiterten Herstellerverantwortung verpflichtet, für die von ihr ab dem Kalenderjahr 2023 in Verkehr gesetzten Produkte bestimmte Kosten zu tragen und dafür an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsprodukte (im Folgenden: HSVS) teilzunehmen.

Aus diesem Grunde schloss sie einen zivilrechtlichen Vertrag mit der B AG, FN ***, (im Folgenden: B), die ein behördlich genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsprodukte betreibt, ab, wodurch die Beschwerdeführerin somit entpflichtet ist.

Im Rahmen von Verhandlungen betreffend die Abgeltung der Kosten, die durch Littering bei den Gemeinden anfallen, wurde am 9. September 2025 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich sowie dem Gemeinde- und Städtebund, der Arbeitsgemeinschaft österreichischer Abfallwirtschaftsverbände (im Folgenden: ARGE AWV) und der Vereinigung der öffentlichen Abfallwirtschaftsbetriebe (im Folgen-den: VÖA) - diese fünf Organisationen im Folgenden: Gremium - für das Jahr 2026 eine Gesamtsumme in der Höhe von € 25.517.282,00 vereinbart und es wurde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) dieser Gesamtbetrag samt den darin enthaltenen Gewichtungen und sonstigen Verteilungsbedingungen von diesem von der belangten Behörde eingerichteten Gremium am 26. September 2025 mitgeteilt.

Die belangte Behörde nahm sodann aufgrund dieser Vereinbarung samt den darin enthaltenen Gewichtungen und sonstigen Verteilungsbedingungen die Aufteilung der Gesamtkosten und damit die Höhe der konkreten Kostenersätze und Zuschläge für jede SUP-Fraktion je nach Verursacher vor und diese erteilte sodann im Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 4. November 2025, Zl. ***, im Wege ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 den HSVS betreffend die Einwegkunststoffprodukte und -verpackungen (SUP-Produkte), und somit auch der B, den Auftrag, die nachstehenden Kostenersätze und Zuschläge gemäß §§ 9 Abs. 2a iVm 18a Abs. 1 VerpackVO 2014 von den Herstellern von Tabakprodukten, Feuchttüchern und Luftballons sowie den Primärverpflichteten für Einwegkunststoffverpackungen für das Jahr 2026 vorzuschreiben und einzuheben:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Nach den angewendeten Rechtsvorschriften legte die belangte Behörde in der Begründung ihres Aufsichtsbescheides die Grundlagen und ihre Gewichtung (Verteilungsschlüssel) sowie ihre Berechnungen zur Ermittlung und Aufteilung der Gesamtkosten für die einzelnen Kostenersätze und Zuschläge für die einzelnen SUP-Fraktionen dar. Begründend führte sie weiters aus, dass sie im Zuge ihres Aufsichtsrechtes im Sinne des § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 über die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme Aufträge erteilen kann und dieses Aufsichtsrecht dabei im Konnex zu den Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme, wie sie in den Bestimmungen des AWG 2002 sowie in darauf basierenden Verordnungen und Bescheiden, wie der Verpackungsverordnung 2014, festgelegt sind, steht, sodass sie dieses Aufsichtsrecht daher zur Sicherstellung der Erfüllung der verfahrensgegenständlichen Verpflichtungen ausüben darf. Gegenständlich ergibt sich diese Konnexität aus der Verpflichtung der HSVS gemäß § 9 Abs. 2a iVm § 18a Abs. 1 und Abs. 3 VerpackVO 2014. Die HSVS haben nämlich seit dem Kalenderjahr 2023 für die in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte und -verpackungen (SUP-Produkte) die bundesweit einheitlichen Zuschläge zu den bestehenden Tarifen bei den relevanten SUP-Verpackungen und die Mittel für den Kostenersatz bei den relevanten SUP-Produkten von ihren Systemteilnehmern einzuheben. Diese Systemteilnehmer sind Hersteller von Tabakprodukten, Feuchttüchern und Luftballons gemäß § 12a Abs. 4 AWG 2002 iVm § 18a Abs. 1 Z. 1 bis 3 VerpackVO 2014 sowie Primärverpflichtete für die Einwegkunststoffverpackungen gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002 iVm §18 Abs. 3 und mit Anhang 6 Punkt 2.1 VerpackVO 2014.

Dieser Bescheid wurde u.a. sowohl der Wirtschaftskammer Österreich als auch den HSVS, und somit auch der B, nachweislich - der B am 4. November 2025 - zugestellt, nicht jedoch der Beschwerdeführerin.

Nachdem die B diesen Bescheid der belangten Behörde vom 4. November 2025 auszugsweise auf ihrer homepage veröffentlichte, ersuchte die Beschwerdeführerin die B am 27. November 2025, ihr diesen Bescheid zu übermitteln, wobei sie diesen Bescheid von der B am 2. Dezember 2025 erhielt.

Am 29. Dezember 2025 langte bei der belangten Behörde gegen den Spruchpunkt I. ihres aufsichtsrechtlichen Bescheides vom 4. November 2025 die Beschwerde der Beschwerdeführerin ein.

In dieser Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie Großhändlerin von Tabakprodukten und damit Herstellerin im Sinne des § 12a Abs. 4 AWG 2002 von Einwegkunststoffprodukten im Sinne der sup-RL ist. Als Herstellerin bestimmter Einwegkunststoffprodukte, darunter Tabakprodukte, ist sie im Rahmen ihrer Erweiterten Herstellerverantwortung verpflichtet, für die von ihr ab dem Kalenderjahr 2023 in Verkehr gesetzten Produkte bestimmte Kosten zu tragen und dafür an einem HSVS teilzunehmen, wobei diese Kosten in transparenter Weise zwischen den betroffenen Akteuren festzulegen sind. Die österreichische Praxis widerspricht jedoch den verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften, zumal zwischen den Vertretern der Gemeinden und der Wirtschaft, verkörpert durch die Wirtschaftskammer Österreich, lediglich eine Gesamtsumme zur Abgeltung der Litteringkosten für die Gemeinden - für das Jahr 2026 sind dies rund 25,5 Mio € - vereinbart wurde. lm Anschluss legt die belangte Behörde die Kostenersätze für die einzelnen Einweg-kunststofffraktionen, darunter auch für ihre Tabakprodukte mit Filter, ohne die Einbindung der betroffenen Akteure im Rahmen deren Aufsicht über die HSVS fest, wobei die belangte Behörde mit ihrem angefochtenen Bescheid vom 4. November 2025 der B u.a. auftrug, von Herstellern von Einwegkunststoff- bzw. Tabakprodukten für das Jahr 2026 einen Kostenersatz von € 2.377,00/t Filtergewicht einzuheben. Sie wurde diesem Verfahren zur Festlegung der Kostenersätze für die einzelnen Einwegkunststofffraktionen, darunter auch ihre Tabakprodukte mit Filter, jedoch nicht beigezogen, sodass ihr jegliche Mitsprache zur Frage der Gewichtung und Kostenberechnung für die Einwegkunststofffraktion „Tabakprodukte (Filtergewicht)“ vorenthalten wurde. Die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen verlangen jedoch eine aktive Einbindung der Kostenbelasteten, dazu zählen auch die Hersteller und somit sie selbst. Da dies unterlassen wurde, wird gegen die sowohl in der sup-RL als auch im AWG 2002 bzw. in der VerpackVO 2014 verpflichtend vorgesehene aktive Einbindung der Hersteller verstoßen und es mangelt außerdem an der erforderlichen Transparenz.

Der angefochtene Bescheid ist auch deshalb rechtswidrig, weil dieser einer Rechtsgrundlage entbehrt, zumal eine bescheidmäßige Festlegung der Kostenersätze weder im AWG 2002 noch in der VerpackVO 2014 vorgesehen ist. Die Bestimmung des § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 erlaubt keine bloße Festsetzung von Kostenersätzen im Aufsichtsweg, die von den HSVS von den Herstellern einzuheben sind, ohne Mängel des Systems oder eines Erfordernisses der Verbesserung der Verpflichtetenerfüllung. Der angefochtene Bescheid enthält in seiner Begründung jedoch keinerlei Hinweise auf einen solchen Mangel oder zu einem allfälligen Erfordernis der Verbes-serung der Erfüllung von Verpflichtungen. Es bleibt völlig offen, inwiefern die B ihren Verpflichtungen aus dem AWG 2002 bzw. den darauf basierenden Verordnungen nicht nachgekommen wäre oder dass es entsprechender Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung dieser Verpflichtungen bedürfte. Da die Voraussetzungen für eine Aufsichtsmaßnahme nach § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 nicht vorliegen, ist der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund rechtswidrig.

Aber selbst wenn die Bestimmung des § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 für den angefochtenen Bescheid eine geeignete Rechtsgrundlage für die verfahrensgegenständliche Vorschreibung sein sollte, wird durch den angefochtenen Bescheid der sich aus § 9 Abs. 2a VerpackVO 2014 ergebende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Berechnung der - schlussendlich von den Herstellern, und somit auch von ihr - zu tragenden Kosten verletzt, weil die Kosten in keiner verhältnismäßigen Art und Weise bestimmt wurden und die Gewichtung der Kosten nicht verhältnismäßig ist, sowie, dies über-dies nicht nachvollziehbar belegt wurde, zumal u.a. unverständlich ist, weshalb der für die Kostenermittlung relevante Anteil von Zigarettenfiltern pauschal mit dem Faktor 2 multipliziert werden soll, und es übersteigt der nunmehr vorgeschriebene Kostenersatz für Tabakprodukte zudem die in den Jahren 2023, 2024 und 2025 vorgeschriebenen Kostenersätze um etwa das zehn-, sechs- bzw. fünffache. Zudem führt diese Gewichtung zur Ungleichbehandlung gegenüber anderen Einwegkunst-stofffraktionen mit ähnlichen Eigenschaften.

Auch weist der angefochtene Bescheid durch die fehlende Begründung für die Anwendung des Faktors 2 bei Filterzigaretten, durch die fehlende Auseinandersetzung mit der Verhältnismäßigkeit und durch die fehlende Darlegung eines Mangels für das Eingreifen mit einer Aufsichtsmaßnahme wesentliche Begründungsmängel auf.

Zu ihrer Parteistellung betreffend den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 4. November 2025 behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass ihr diesbezüglich eine Parteistellung und somit eine Beschwerdelegitimation zukommt, da durch diesen Bescheid die Möglichkeit der Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte besteht, zumal dieser inhaltlich über ein ihr tatsächlich zustehendes Recht abspricht und in ihre Rechte nachteilig eingreift.

Das AWG 2002 und die VerpackVO 2014 räumen den § 18a Abs. 1 VerpackVO 2014 unterliegenden Herstellern zwar nicht ausdrücklich Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1991 im Verfahren zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides gemäß § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 ein. Allerdings ist nach § 9 Abs. 2a VerpackVO 2014 die Berechnungsmethode für die Kostenersätze und Zuschläge so auszugestalten, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen in einer verhältnismäßigen Art und Weise bestimmt werden. Diese Norm schützt somit nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern auch die Interessen von Produktherstellern im Sinne des § 18a Abs. 1 VerpackVO 2014, nicht mit unverhältnismäßig hohen Kostenersätzen und Zuschlägen belastet zu werden. Der Schutz vor unverhältnismäßigen Kostenvorschreibungen ergibt sich nicht zuletzt aus den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Eigentums- und der Erwerbsfreiheit sowie dem Gleichheitssatz. Ihr kommt als Herstellerin im Sinne des § 12a Abs. 4 AWG 2002 somit insofern ein subjektiv-öffentliches Recht auf nur verhältnismäßige Kostenbelastung zu. Da die belangte Behörde der B die einzuhebenden Kosten mit Bescheid vorschrieb, kommt ihr aufgrund ihres Rechtsanspruches auf verhältnismäßige Kostenfestsetzung somit Parteistellung im Verfahren zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheides zu.

Zudem ist sie auch aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde für zivilgerichtliche Folgeverfahren in ihrem subjektiven Recht betroffen. Der angefochtene Bescheid verpflichtet nämlich die B, den Herstellern von Tabakprodukten, und somit ihr, die bescheidmäßig festgelegten Kostenersätze und Zuschläge für das Jahr 2026 vorzuschreiben und diesen von ihr auch einzuheben. lm Rahmen eines allfälligen im Zusammenhang mit dieser Zahlungspflicht geführten Zivilprozesses wären die Zivilgerichte an die im Bescheid der belangten Behörde hoheitlich festgelegte Kostenersatzregelung gebunden. Aufgrund der Bindungswirkung dieses Bescheides könnten die Zivilgerichte die Rechtmäßigkeit der Kostenberechnung nicht überprüfen, sodass der in diesem Bescheid festgesetzte Kostenersatz unüberprüfbar der zivilgerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen wäre. Bei Verneinung ihrer Beschwerdelegitimation wäre ihr somit jeglicher Rechtsschutz genommen.

Zudem ist auch zu beachten, dass bei Vollzug von umgesetztem Unionsrecht das nationale Recht unionsrechtskonform auszulegen ist, wobei der EuGH dabei eine effektive Möglichkeit der Durchsetzung unionsrechtlicher Berechtigungen und Verpflichtungen verlangt. Auch darf nach dem unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatz die Durchsetzbarkeit bei unionsrechtlich determinierten Verfahren nicht schwieriger sein als bei rein innerstaatlichen Verfahren. Auch dies spricht aufgrund eines Rechtseingriffes durch die Bindungswirkung des Bescheides der belangten Behörde für allfällige zivilgerichtliche Folgeverfahren für ihre Parteistellung im gegenständlichen Verfahren.

Da sie dem gegenständlichen Verfahren als Partei nicht beigezogen wurde, ist sie als übergangene Partei anzusehen, und da ihr der angefochtene Bescheid auch nicht zugestellt wurde, sie aber gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG 2014 sogleich eine Beschwerde erheben kann, wurde ihre Beschwerde daher auch rechtzeitig erhoben.

Schließlich beantragte sie die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Mit Schreiben vom 5. März 2026 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, wobei sie in diesem Vorlageschreiben zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen festhielt, dass der Beschwer-deführerin im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung und somit auch keine Beschwerdelegitimation zukommt, da sich ihr angefochtener bescheidmäßiger Auftrag vom 4. November 2025 an die HSVS richtet. Dieser verpflichtet diese, für das Kalenderjahr 2026 die im Auftrag festgelegten bundesweit einheitlichen Kostenersätze und Zuschläge für die Leistungen gemäß § 18a Abs. 1 und 3 iVm Anhang 6 Punkt 2 der VerpackVO 2014 von Herstellern/Primärverpflichteten von Einwegkunst-stoffprodukten und -verpackungen gemäß § 9 Abs. 2a VerpackVO 2014 einzuheben.

Die VerpackVO 2014 sieht keine bescheidmäßige Vorschreibung der Litteringkosten an die verpflichteten Unternehmen vor. Vielmehr sieht diese gemäß ihren § 9 Abs. 2a eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den betroffenen Akteuren vor. Auch die sup-RL sieht in ihrem Art. 8 Abs. 4 vor, dass die Kosten zwischen den Akteuren festzulegen sind.

Die betroffenen Akteure sind die Wirtschaft bzw. die Unternehmen (vertreten durch die Wirtschaftskammer Österreich) und die Gemeinden (vertreten durch Gemeindebund, Städtebund, ARGE AWV und VÖA). Die Wirtschaftskammer Österreich ist eine gesetzlich eingerichtete Interessensvertretung ihrer Mitglieder, wobei alle natürlichen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleist-ungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind, gemäß §§ 1f Wirtschaftskammergesetz 1998 Mitglieder sind.

Der Gemeindebund, der Städtebund, die ARGE AWV und die VÖA gelten als kommunale Vertreter.

Die genannten Organisationen waren als Vertreter der betroffenen Akteure gemäß § 9 Abs. 2a VerpackVO 2014 tätig und diese legten die von den Herstellern zu tragenden Kosten sowie die Zusammensetzung dieser Kosten zivilrechtlich fest.

Die Verpflichtung zum Ersatz der Litteringkosten ist eine europarechtliche Vorgabe der sup-RL, die in der Verpackungsverordnungs-Novelle 2021, BGBl. II Nr. 597/2021, umgesetzt wurde. Ergänzend zu der bereits geltenden Erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen wurden mit dieser Richtlinie die Hersteller und Primärver-pflichteten von SUP-Produkten verpflichtet, auch die Litteringkosten, die den Gemeinden durch die Straßenreinigung und durch die Abfallsammlung im öffentlichen Raum entstehen, abzugelten.

Das System der Erweiterten Herstellerverantwortung bedeutet, dass die Inverkehrbringer die Kosten tragen, die entstehen, wenn das Produkt zu Abfall wird (insbesondere Sammlung, Sortierung, Recycling). Die einzelnen Unternehmen nehmen diese Verpflichtung jedoch nicht individuell wahr, sondern durch die Teilnahme an einem HSVS. Die HSVS wiederum organisieren die Sammlung, Sortierung und das Recycling. Der damit verbundene Aufwand wird von den Unternehmen durch die Zahlung von Lizenzgebühren (synonym: Tarifentgelten) getragen. Auch hier erfolgt keine bescheidmäßige Vorschreibung der Lizenzentgelte, sondern die Unternehmen schließen einen zivilrechtlichen Vertrag mit einem HSVS ab.

Ähnlich hat der Verordnungsgeber die Bemessung und Einhebung der Litteringkosten geregelt. Gemäß § 9 Abs. 2a VerpackVO haben die betroffenen Akteure (Wirtschaftskammer und kommunale Vertreter) die Höhe zivilrechtlich zu vereinbaren und es hat die Einhebung der Kosten über die HSVS zu erfolgen. Da die Straßenreinigung und Abfallbehälterentleerung im öffentlichen Raum von den Gemeinden organisiert und bezahlt wird, hat der Ersatz der Litteringkosten den Gemeinden zuzufließen. Lediglich die Einhebung der Litteringkosten erfolgt über die HSVS. Da die HSVS gemäß § 9 Abs. 2a VerpackVO 2014 verpflichtet sind, bundesweit einheitliche Kostenersätze und Zuschläge für die im § 18a Abs. 1 und 3 VerpackVO 2014 ge-nannten Verpflichtungen einzuheben, sind diese die Bescheidadressaten. Der angefochtene Bescheid erging in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gegenüber den HSVS. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin nicht Bescheidadressatin ist, keine Partei-stellung innehat und damit zur Anfechtung ihres Auftrages nicht legitimiert ist, weshalb deren Beschwerde mangels Passivlegitimation zurückzuweisen ist.

Weiters führte sie aus, dass ihr gemäß § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 über die genehmigten HSVS ein Aufsichtsrecht zukommt. Dieses Aufsichtsrecht steht dabei im Konnex zu den Verpflichtungen der HSVS entsprechend den Bestimmungen des AWG 2002 und darauf basierender Verordnungen, wie der VerpackVO 2014. Das bedeutet, dass sich das Aufsichtsmittel ausschließlich auf die Erfüllung dieser Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen des AWG 2002 oder gegenständlich aus der VerpackVO 2014 ergeben, ausgeübt werden darf. Ihre Aufsichtsbefugnis beschränkt sich dabei nicht nur auf die Verletzung der einschlägigen Verpflichtungen, sondern sie kann auch im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtungen ausgeübt werden, wenn es z.B. zur Sicherung des Wettbewerbes oder zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen der HSVS erforderlich ist, wobei sie in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 29 Abs. 4d und Abs. 6 AWG 2002 verwies.

Die verfahrensgegenständlichen Vorschreibungen in ihrem angefochtenen Bescheid vom 4. November 2025 dienen der einheitlichen Umsetzung und Erfüllung der Verpflichtung aus der Erweiterten Herstellerverantwortung gemäß §§ 9 Abs. 2a, 20 Abs. 1, 29 Abs. 2 Z. 8 und 30a AWG 2002, ab dem Kalenderjahr 2023 bundesweit einheitliche Kostenersätze und Zuschläge für die in § 18a Abs. 1 und 3 VerpackVO 2014 angeführten Leistungen einzuheben. Ohne ihren behördlichen Auftrag müssten fünf konkurrierende HSVS operative Details der Abwicklung eigenständig vornehmen. Durch ihre verfahrensgegenständliche bescheidmäßige Vorschreibung wird sichergestellt, dass die fünf HSVS der Höhe nach gleiche Kostenersätze und Zuschläge anwenden und diese nach einheitlich festgelegten Kriterien und Fristen einheben und an die Gemeinden weiterleiten. Um die einheitliche Erfüllung der Verpflichtung aus der Erweiterten Herstellerverantwortung sicherzustellen, wurde von ihr daher das verfahrensgegenständliche Aufsichtsmittel herangezogen.

Weiters führte sie aus, dass im gegenständlichen Fall die Verhältnismäßigkeit der einzelnen festgelegten Kostenersätze und Zuschläge gemäß § 9 Abs. 2a VerpackVO 2014 gegeben ist und der Faktor 2 für Tabakprodukte mit Filter zu Recht herangezogen wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 29. April 2026 die beantragte gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der diese auch teilnahmen.

Zum Begriff der „betroffenen Akteure“ im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs. 2a VerpackVO 2014 und wie diese ausgewählt wurden teilte die belangte Behörde in dieser Verhandlung im Wesentlichen mit, dass von ihr der Begriff „betroffene Akteure“ im Zuge der Umsetzung der sup-RL in die VerpackVO 2014 im Jahr 2021 übernommen wurde. Dieser Begriff ist auch in verschiedenen anderen EU-Richtlinien enthalten, jedoch werden die „betroffenen Akteure“ weder in einer EU-Richtlinie noch im AWG 2002 oder in der VerpackVO 2014 definiert. Diese „betroffenen Akteure“ wurden von ihr im Zuge von Diskussionen als ein von ihr errichtetes Gremium ausgewählt, nämlich die Wirtschaftskammer Österreich als gesetzliche Interessensvertretung der Wirtschaft und ihrer Mitgliedsunternehmen, und somit auch als Vertreterin der Beschwerdeführerin, sowie der Städte- und Gemeindebund, die ARGE AWV sowie die VÖA, die letzten vier als Vertreter der Gemeinden, wobei die jeweiligen Interessen von diesen „betroffenen Akteuren“ als Gremium am besten vertreten werden.

In diesem Zusammenhang vertrat die Beschwerdeführerin die Rechtsansicht, dass die Wirtschaftskammer Österreich zwar die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitgliedsunternehmen vertritt, diese ist aber nicht berechtigt, für ihre Mitgliedsunternehmen, somit auch nicht für sie, gewisse Verträge abzuschließen, ohne dass diese eine Vollmacht hierzu erteilen. Dafür fehlt es an einer rechtlichen Grundlage; eine ex lege Vertretung der Wirtschaftskammer Österreich für ihre Mitgliedsunternehmen existiert nicht. In diesem Zusammenhang verwies sie auf den Erwägungsgrund Nr. 24 der Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, in welchem als „betroffener Akteur“ ausdrücklich auch der Hersteller genannt ist und darunter somit jedenfalls auch die Hersteller und die HSVS fallen, und zum anderen auch auf Art. 8a Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (im Folgenden: Abfallrahmenrichtlinie), in welcher ebenso die Hersteller als betroffene Akteure genannt sind.

Die belangte Behörde behauptete hierzu, dass die österreichische Regelung diese Vorgaben der EU-Richtlinien in der VerpackungsVO 2014 berücksichtigt und erfüllt, zumal die Hersteller als Unternehmen von Gesetzes wegen Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich sind und diese daher auch von dieser vertreten werden. Zudem gibt es in Österreich eine kollektive Herstellerverantwortung und nicht eine individuelle Herstellerverantwortung, wie in manchen EU-Mitgliedsstaaten, d.h., dass die einzelnen Unternehmen sich ihre Systeme nicht genehmigen lassen, sondern es gibt diesbezüglich die HSVS. Zudem bezieht sich der Art. 8a Abs. 1 lit. a der Abfallrahmenrichtlinie auf die Allgemeine Herstellerverantwortung und nicht auf die in der sup-RL enthaltene Erweiterte Herstellerverantwortung, wobei die sup-RL die spezielle Ausformulierung, und somit die lex specialis hinsichtlich der Herstellerver-antwortung zum Art. 8a Abs. 1 lit. a der Abfallrahmenrichtlinie ist.

Zur Frage, welche zu tragenden Kosten von den betroffenen Akteuren im gegenständlichen Fall zivilrechtlich festgelegt wurden, behauptete die belangte Behörde, dass ihr von den betroffenen Akteuren nicht nur die Gesamtsumme von rund 25,5 Mio € mitgeteilt wurde, sondern es wurden gleichzeitig auch Informationen über die Aufteilung zwischen den Abfallbehälterkosten und den Straßenkehrkosten übermittelt. Weiters wurde von den betroffenen Akteuren für die Aufteilung auch ein Excel-Tool mitgeliefert und es wurde auch eine Studie für die Litteringkosten für die einzelnen SUP-Fraktionen übermittelt, wobei diese Studie von den betroffenen Akteuren selbst in Auftrag gegeben wurde. Anhand dieser Unterlagen wurde von ihr die verfahrensgegenständliche Gewichtung vorgenommen und die einzelnen Kostenersätze und Zuschläge für die einzelnen SUP-Fraktionen berechnet. Die Ergebnisse dieser Berechnung wurden von ihr den betroffenen Akteuren mitgeteilt, wobei es sich hierbei um kein Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG 1991 handelte.

Des Weiteren teilte die belangte Behörde zur zivilrechtlichen Vereinbarung mit, dass diese zwischen den betroffenen Akteuren abgeschlossen wurde, wobei ihr die Ergebnisse dieser zivilrechtlichen Vereinbarung von den betroffenen Akteuren per E-Mail mitgeteilt wurde; die zivilrechtliche Vereinbarung selbst wurde ihr nicht vorgelegt.

Zur Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Kostenersätze und Zuschläge im Wege ihres Aufsichtsrechtes behauptete die belangte Behörde im Wesentlichen, dass es am Anfang der Einführung dieser Kostenersätze und Zuschläge auf Grund der uneinheitlichen Ansichten der HSVS zu verspäteten Vorschreibungen dieser Kostenersätze und Zuschläge kam, und zwar am Ende des Jahres 2022, weshalb das Gremium an sie mit dem Wunsch herantrat, die Kostenersätze und Zuschläge den HSVS mittels eines Aufsichtsbescheides vorzuschreiben, damit diese zum einen bundesweit einheitlich geregelt und zum anderen auch rechtzeitig eingehoben werden. Seit dem Jahr 2023, also seit dem Beginn der bescheidmäßigen Vorschreibung der bundesweit einheitlichen Kostenersätze und Zuschläge, sind keine Probleme oder Missstände mehr aufgetreten. Diese bescheidmäßige Vorschreibung der einzelnen Kostenersätze und Zuschläge für die einzelnen SUP-Fraktionen wurden von den einzelnen Unternehmen bisher auch immer akzeptiert. Bereits die rechtlich erforderliche Sicherstellung, dass es bundesweit einheitliche Kostenersätze und Zuschläge geben muss, rechtfertigt die Erlassung ihres verfahrensgegenständlichen Aufsichtsbescheides. Des Weiteren erfolgte die verfahrensgegenständliche bescheidmäßige Vorschreibung im Aufsichtsweg auch deswegen, weil der VKS (Verpackungskoordinierungsstelle; VKS GmbH) - Kostenanteil nach dem jeweiligen SUP-Marktanteil der einzelnen HSVS von den eingehobenen Geldern abzuziehen ist, wobei die Bekanntgabe dieser SUP-Marktanteile durch sie anhand der von den HSVS gemeldeten Inverkehrsetzungsdaten erfolgt; Inverkehrsetzungsdaten und Marktanteile sind den HSVS und der VKS GmbH jedoch nicht bekannt, sondern es handelt sich um Daten, die nur ihr vorliegen.

Schließlich teilte die belangte Behörde mit, dass die einzelnen SUP-Fraktionen im Spruchpunkt I. ihres angefochtenen Aufsichtsbescheides den zu zahlenden Gesamtbetrag darstellen, wobei sich dieser Gesamtbetrag nicht durch die Abänderungen einzelner Beträge der einzelnen SUP-Fraktionen verändern darf. Somit beeinflussen sich die einzelnen Beträge der einzelnen SUP-Fraktionen untereinander, sodass eine Änderung des Kostenersatzes für die SUP-Fraktion „Tabakprodukte (Filter)“ dazu führen würde, dass sich auch die Beträge der einzelnen Kostenersätze und Zuschläge der anderen SUP-Fraktionen im Spruchpunkt I. ändern müssten.

Hinsichtlich der Parteistellung der Beschwerdeführerin verwies die belangte Behörde auf ihre Ausführungen in ihrem Vorlageschreiben vom 5. März 2026 und sie behauptete weiters, dass selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall dennoch eine Parteistellung zukommen würde, deren gegenständliche Beschwerde mangels einer Beschwer zurückzuweisen sei. Ihre Berechnung nahm sie nämlich ohne die von der EU kurz vor Erlassung ihres angefochtenen Aufsichts-bescheides vorgelegten „Leitlinie der Kommission zur Festlegung von Kriterien für die Kosten von Reinigungsaktionen gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“ (im Folgenden: Leitlinie) vor, wonach die Berechnung auf zwei Arten vorzunehmen ist: Liegen keine Zahlen vor, ist die Aufteilung der Kosten nach Masse, Volumen und Stückzahl gleichgewichtig vorzunehmen, wenn jedoch ausreichend Zahlen vorliegen, ist bei der SUP-Fraktion „Tabakprodukte (Filtergewicht)“ nach der Stückzahl der Straßenkehrung vorzugehen. Bei einer Berechnung nach dieser Leitlinie wäre der Kostenersatz für die Beschwerdeführerin in beiden Fällen wesentlich höher als der von ihr vorgeschriebene, weshalb bei der Beschwerdeführerin keine Beschwer durch den von ihr vorgeschriebenen niedrigeren Kostenersatz vorliegt.

Die Beschwerdeführerin verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass die hypothetische Berechnung des für sie möglicherweise anzufallenden Kostenersatzes für dieses Verfahren und für ihre Beschwerde rechtlich nicht von Bedeutung ist.

Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist Großhändlerin von Tabakprodukten und somit Herstellerin im Sinne des § 12a Abs. 4 AWG 2002 von Einwegkunststoffprodukten im Sinne der sup-RL.

Als Herstellerin dieser Einwegkunststoffprodukte ist die Beschwerdeführerin gemäß § 18a Abs. 1 VerpackVO 2014 verpflichtet, für die von ihr im Jahr 2026 in Verkehr gesetzten Produkte bestimmte Kosten zu tragen, wobei die verfahrensgegenständliche Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin gemäß § 18a Abs. 1 VerpackVO 2014 insbesondere die

Kosten von Reinigungsaktionen von Abfällen dieser Produkte und der anschließenden Beförderung und Behandlung,

Kosten der Sensibilisierung und Information der Letztverbraucher,

Kosten der Datenerhebung und Übermittlung,

Kosten der gemischten Abfallsammlung in Behältern auf öffentlich zugänglichen Flächen und der anschließenden Beförderung und Behandlung sowie

Kosten der Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung dieser Abfälle

umfasst.

Der Beschwerdeführerin kommt aufgrund des § 9 Abs. 2a VerpackVO 2014 das subjektive Recht zu, dass sie betreffend ihren Kostenersatz für die SUP-Fraktion „Tabakprodukte (Filtergewicht)“ nur zu einer verhältnismäßigen Kostentragung herangezogen werden darf und ihr somit nur die in verhältnismäßiger Art und Weise festgelegten Kosten vorgeschrieben werden.

Für die Beschwerdeführerin besteht im Rahmen ihrer Erweiterten Herstellerverantwortung gemäß § 18a Abs. 2 VerpackVO 2014 eine Teilnahmepflicht an einem HSVS.

Die Beschwerdeführerin schloss einen zivilrechtlichen Vertrag mit der B, die ein behördlich genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsprodukte betreibt, ab, wodurch sie als deren Systemteilnehmerin somit entpflichtet ist.

Die HSVS haben gemäß § 9 Abs. 2a iVm Abs. 1a VerpackVO 2014 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung diese Kostenersätze und Zuschläge ihren Systemteilnehmern vorzuschreiben und von diesen einzuheben, sodass sie dadurch als „betroffene Akteure“ im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs. 2a VerpackVO 2014 anzusehen sind.

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Eigenschaft als Herstellerin im Sinne des § 12a Abs. 4 AWG 2002 von Einwegkunststoffprodukten im Sinne der sup-RL als „betroffene Akteurin“ im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs. 2a VerpackVO 2014 anzusehen.

Die von den Herstellern von SUP-Produkten zu tragenden Gesamtkosten sind gemäß § 9 Abs. 2a VerpackVO 2014 zwischen den betroffenen Akteuren zivilrechtlich zu vereinbaren.

Als betroffene Akteure im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs. 2a VerpackVO 2014 traten im gegenständlichen Fall zum einen die Wirtschaftskammer Österreich als Vertreterin ihrer Mitgliedsunternehmen und der Interessen der Wirtschaft und zum anderen der Gemeinde- und Städtebund, die ARGE AWV sowie die VÖA als Vertreter der Gemeinden auf.

Dieses Gremium wurde von der belangten Behörde eingerichtet, wobei weder für die Errichtung noch für die Zusammensetzung dieses Gremiums rechtliche Grundlagen existieren.

Die Beschwerdeführerin ist zwar Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich und die Letztgenannte vertritt deren wirtschaftliche Interessen, die Wirtschaftskammer Österreich ist aufgrund fehlender Rechtsvorschriften jedoch ohne eine hierzu erteilte Vollmachtseitens der Beschwerdeführerin nicht berechtigt und befugt, die Beschwerdeführerin in einzelnen Verwaltungsverfahren als Partei zu vertreten und für diese rechtliche Handlungen, wie z.B. zivilrechtliche Verträge abzuschließen oder Rechtsmittel zu erheben, vorzunehmen.

In diesem Gremium wurde am 9. September 2025 eine zivilrechtliche Vereinbarung getroffen, wonach die Höhe der Abgeltung der Kosten, die durch Littering bei den Gemeinden anfallen, für das Jahr 2026 € 25.517.282,00 beträgt.

Dieses Gremium teilte der belangten Behörde die Ergebnisse ihrer zivilrechtlichen Vereinbarung samt den darin enthaltenen Gewichtungen und anderen Verteilungsbedingungen für die einzelnen verfahrensgegenständlichen SUP-Fraktionen am 26. September 2025 mit.

Die belangte Behörde nahm aufgrund dieser zivilrechtlichen Vereinbarung samt den darin enthaltenen Gewichtungen und sonstigen Verteilungsbedingungen selbständig die Aufteilung der Gesamtkosten und damit die konkrete Höhe der einzelnen verfahrensgegenständlichen Kostenersätze und Zuschläge für jede verfahrensgegenständliche SUP-Fraktion je nach Verursacher vor, wobei eine Einbeziehung des Gremiums oder anderer betroffener Akteure nicht erfolgte.

Weder die HSVS noch die Beschwerdeführerin waren als betroffene Akteure am Zustandekommen der verfahrensgegenständlichen zivilrechtlichen Vereinbarung sowie an der Berechnung und Festlegung der einzelnen Kostenersätze und Zuschläge für die verfahrensgegenständlichen einzelnen SUP-Fraktionen beteiligt.

Die belangte Behörde erteilte den HSVS, und somit auch der B, im Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 4. November 2025, Zl. ***, im Wege ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 u.a. den Auftrag, einen Kostenersatz gemäß §§ 9 Abs. 2a iVm 18a Abs. 1 iVm Anhang 6 Punkt 2.3 VerpackVO 2014 von den Herstellern von Tabakprodukten, und somit auch von der Beschwerdeführerin, für die SUP-Fraktion „Tabakprodukte (Filtergewicht)“ in der Höhe von € 2.377,00/t für das Jahr 2026 vorzuschreiben und einzuheben.

Die verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften der EU-Richtlinien, des AWG 2002 und der VerpackVO 2014 sehen eine bescheidmäßige Festlegung der verfahrensgegenständlichen Kostenersätze und Zuschläge der einzelnen verfahrensgegenständlichen SUP-Fraktionen durch die belangte Behörde nicht vor. Auch die Bestimmung des § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 erlaubt diese bescheidmäßige Festlegung ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 AWG 2002 nicht. Vielmehr sehen die verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2a VerpackVO 2014 in diesem Zusammenhang eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den betroffenen Akteuren vor.

Dieser aufsichtsrechtliche Bescheid der belangten Behörde wurde der B am 4. November 2025 nachweislich zugestellt; eine Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgte nicht.

Die B übermittelte diesen aufsichtsrechtlichen Bescheid der belangten Behörde über deren Aufforderung am 2. Dezember 2025 an die Beschwerdeführerin.

Gegen diesen aufsichtsrechtlichen Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2025 das Rechtsmittel der Beschwerde.

Der Beschwerdeführerin kommt hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen aufsichtsrechtlichen Bescheides der belangten Behörde vom 4. November 2025 Parteistellung, und somit auch die Beschwerdelegitimation zu, da durch diesen Bescheid die Möglichkeit der Verletzung ihres subjektiven Rechtes auf die Vorschreibung eines in verhältnismäßiger Art und Weise im Sinne des § 9 Abs. 2a VerpackVO 2014 festgelegten, von ihr zu tragenden Kostenersatzes für ihre SUP-Fraktion „Tabakprodukte (Filtergewicht)“ besteht, zumal dieser inhaltlich über ein ihr tatsächlich zustehendes Recht, als Kostenbelastete nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenersatz belastet zu werden, abspricht und die Möglichkeit des Eingriffes in ihr subjektives Recht besteht.

Die Beschwerdeführerin ist als übergangene Partei gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG 2014 berechtigt, sogleich das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben; diese Beschwerde hat sie rechtzeitig erhoben.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin entspricht den rechtlichen Anforderungen, weshalb diese vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich inhaltlich zu behandeln ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 29. April 2026 die beantragte gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Der verfahrensgegenständliche aufsichtsrechtliche Bescheid der belangten Behörde vom 4. November 2025 im Aufsichtsweg gemäß § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 wurde ohne die erforderliche Rechtsgrundlage erlassen. Es konnten seit Ende 2022 weder Mängel noch Missstände bei der Vorschreibung und Einhebung der Kostenersätze und Zuschläge für die verfahrensgegenständlichen einzelnen SUP-Fraktionen durch die HSVS festgestellt werden, sodass dieser verfahrensgegenständliche aufsichtsrechtliche Bescheid weder der Behebung von Mängeln und Missständen noch zur Verbesserung der Erfüllung von Verpflichtungen durch die HSVS dient.

Beweiswürdigung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt, darin enthalten insbesondere die Mitteilung des Gremiums vom 26. September 2025 an die belangte Behörde über die Ergebnisse der zivilrechtlichen Vereinbarung samt den dabei vorgenommenen Gewichtungen und Verteilungsbedingungen für die einzelnen SUP-Fraktionen für das Jahr 2026, der aufsichtsrechtliche Bescheid der belangten Behörde vom 4. November 2026 samt den Zustellnachweisen, die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde und das Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 5. März 2026 sowie durch die Durchführung der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29. April 2026 und die Ergebnisse dieser Verhandlung, insbesondere die Einver-nahmen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde.

Die Inhalte des behördlichen Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und die Ergebnisse der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29. April 2026 erwiesen sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und diese konnten dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.

Dass die Beschwerdeführerin Großhändlerin von Tabakprodukten und somit Herstellerin im Sinne des § 12a Abs. 4 AWG 2002 von Einwegkunststoffprodukten im Sinne der sup-RL ist, sowie, dass diese mit der B, die ein behördlich genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsprodukte betreibt, einen zivilrechtlichen Vertrag abschloss, wodurch sie als deren Systemteilnehmerin somit entpflichtet ist, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29. April 2026 und es sind diese Feststellungen unstrittig.

Dass im gegenständlichen Fall als betroffene Akteure im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs. 2a VerpackVO 2014 in einem von der belangten Behörde eingerichteten Gremium zum einen die Wirtschaftskammer Österreich als Vertreter ihrer Mitgliedsunternehmen und der Interessen der Wirtschaft und zum anderen der Gemeinde- und Städtebund, die ARGE AWV sowie die VÖA als Vertreter der Gemeinden auftraten und zwischen diesen am 9. September 2025 eine zivilrechtliche Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Höhe der Abgeltung der Kosten, die durch Littering bei den Gemeinden anfallen, für das Jahr 2026 € 25.517.282,00 beträgt, ergibt sich ebenso aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29. April 2026 und es sind auch diese Feststellungen unstrittig.

Dass die belangte Behörde aufgrund dieser zivilrechtlichen Vereinbarung samt den darin enthaltenen Gewichtungen und sonstigen Verteilungsbedingungen selbständig die Aufteilung der Gesamtkosten und damit die Höhe der konkreten Kostenersätze und Zuschläge für jede SUP-Fraktion je nach Verursacher ohne Wahrung eines Parteiengehörs und ohne Einbeziehung der HSVS und der Beschwerdeführerin vornahm, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage der belangten Behörde in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29. April 2026.

Dass die belangte Behörde der B im Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 4. November 2025 im Wege ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 den Auftrag erteilte, der Beschwerdeführerin für die SUP-Fraktion „Tabakprodukte (Filtergewicht)“ einen Kostenersatz gemäß §§ 9 Abs. 2a iVm 18a Abs. 1 VerpackVO 2014 in der Höhe von € 2.377,00/t für das Jahr 2026 vorzuschreiben und von ihr einzuheben, ergibt sich aus dem eindeutigen und klaren Wortlaut dieses aufsichtsrechtlichen Bescheides und es ist auch dies unstrittig.

Unstrittig ist auch, dass dieser aufsichtsrechtliche Bescheid der B am 4. November 2025, nicht jedoch der Beschwerdeführerin zugestellt wurde.

Dass die Beschwerdeführerin gegen diesen aufsichtsrechtlichen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhob und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 29. April 2026 die beantragte gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung durchführte, ist ebenso unstrittig.

Dass es seit dem Ende des Jahres 2022 weder Mängel noch Missstände bei der Vorschreibung und Einhebung der Kostenersätze und Zuschläge für die verfahrensgegenständlichen SUP-Fraktionen durch die HSVS gab, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage der belangten Behörde in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29. April 2026.

Zu Spruchpunkt 1.:

Rechtsvorschriften

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).

Gemäß § 9 Abs. 1a Verpackungsverordnung 2014 sind Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im § 8 und § 18a genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Mit diesen Verträgen gehen die Verpflichtungen gemäß § 18a Abs. 1 und 3 auf das Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen über.

Gemäß § 9 Abs. 2a Verpackungsverordnung 2014 haben Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen ab dem Kalenderjahr 2023 für die jeweiligen Produkte die bundesweit einheitlichen Zuschläge beziehungsweise Mittel für den Kostenersatz für die im § 18a Abs. 1 und 3 genannten Verpflichtungen einzuheben. Die zu tragenden Kosten dürfen die Kosten, die für die kosteneffiziente Bereitstellung der in § 18a Abs. 1 und 3 genannten Leistungen erforderlich sind, nicht übersteigen und sind zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente Weise zivilrechtlich festzulegen. Die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen beschränken sich auf Aktivitäten, die von Behörden oder im Auftrag von Behörden durchgeführt werden. Die Berechnungsmethode ist so auszugestalten, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen in einer verhältnismäßigen Art und Weise bestimmt werden. Um die Verwaltungskosten so niedrig wie möglich zu halten, können die finanziellen Beiträge zu den Kosten für Reinigungsaktionen durch angemessene, auch mehrjährige, feste Beträge festgelegt werden.

Gemäß § 18a Abs. 1 Verpackungsverordnung 2014 haben Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 und 5 AWG 2002 für die von ihnen ab dem 1. Jänner 2023 in Verkehr gesetzten

1. Feuchttücher gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,

2. Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,

3. Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. und

4. Fanggeräte gemäß § 3 Z 27, die Kunststoff enthalten,

die Kosten von Reinigungsaktionen von Abfällen dieser Produkte und der anschließenden Beförderung und Behandlung und die Kosten der Sensibilisierung und Information der Letztverbraucher gemäß § 20 Abs. 1 zu tragen. Weiters sind die Kosten der Datenerhebung und Übermittlung für die Abfälle der Produkte gemäß Anhang 6 Punkt 2.2. und 2.3. zu tragen. Zusätzlich sind für die Abfälle der Produkte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. die Kosten der gemischten Abfallsammlung in Behältern auf öffentlich zugänglichen Flächen und der anschließenden Beförderung und Behandlung und die Kosten der Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung dieser Abfälle zu tragen.

Gemäß § 18a Abs. 2 Verpackungsverordnung 2014 haben Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 und 5 AWG 2002 für die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Die Teilnehmer haben die im § 21a genannten Daten je Kalenderjahr den Sammel- und Verwertungssystemen bis spätestens 15. März des folgenden Kalenderjahres zu melden.

Gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. der Verpackungsverordnung 2014 sind Einwegkunststoff-Tabakprodukte im Sinne des § 18a (Erweiterte Herstellerverantwortung) Tabakprodukte mit Filter sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden.

Gemäß § 12a Abs. 4 AWG 2002 gilt als Hersteller von Einwegkunststoffprodukten gemäß einer Verordnung nach § 14, ausgenommen Verpackungen,

1. jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 3 Z 2 FAGG Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,

2. jede Person, die

a)Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, gewerblich in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt,

b)ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und

c)nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12b Abs. 1 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellt hat oder

3. jede Person, die Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, gewerblich in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 AWG 2002 unterliegen genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme der Aufsicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle stehen folgende Maßnahmen zur Verfügung:

1. die Abgabe von Empfehlungen für Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Verpflichtungen;

2. die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachzuweisen sind;

3. die Androhung des Entzuges oder der Einschränkung der Genehmigung;

4. der Entzug oder die Einschränkung der Genehmigung, wenn

a)der Betreiber die übernommenen Leistungen in wesentlichen Teilen nicht erfüllt und mit einer Abhilfe binnen angemessener Frist nicht zu rechnen ist,

b)der Betreiber die sonstigen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt oder

c)der Betreiber die Geschäftstätigkeit im jeweiligen Geschäftsfeld nicht binnen sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt.

Gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Rechtliche Erwägungen

Im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren ist unbestritten, dass die B mit dem verfahrensgegenständlichen aufsichtsrechtlichen Bescheid der belangten Behörde verpflichtet wurde, von der Beschwerdeführerin für die SUP-Fraktion „Tabakprodukte (Filtergewicht)“ für das Jahr 2026 einen Kostenersatz in der Höhe von € 2.377,00/t vorzuschreiben und diesen von ihr auch einzuheben, zumal die Beschwerdeführerin bei der B eine Systemteilnehmerin ist.

Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor in diesem Erkenntnis dargelegt wurde, haben im gegenständlichen Verwaltungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2a VerpackVO 2014 die betroffenen Akteure die zu tragenden verfahrensgegenständlichen Kosten auf transparente Weise zivilrechtlich festzulegen.

Eine Definition der „betroffenen Akteure“ ist weder in den einzelnen verfahrensgegenständlichen EU-Richtlinien noch im AWG 2002 oder in der VerpackVO 2014 enthalten.

Von der belangten Behörde wurde im Zuge der Umsetzung der sup-RL im Jahr 2021 als „betroffene Akteure“ ein Gremium mit fünf Organisationen, nämlich mit der Wirtschaftskammer Österreich als Vertreterin der Wirtschaft und ihrer Mitgliedsunternehmen sowie mit dem Städte- und Gemeindebund sowie mit der ARGE AWV und mit der VÖA als Vertreter der Gemeinden, eingerichtet.

Die Einrichtung dieses Gremiums und deren Zusammensetzung ergaben sich aus Diskussionen, welche die belangte Behörde über die Vertretung der Interessen der Wirtschaft und der Gemeinden führte, wobei weder für die Errichtung dieses von der belangten Behörde eingerichteten Gremiums noch für die von dieser gewählten Zusammensetzung dieses Gremiums eine rechtliche Grundlage existiert.

Die Wirtschaftskammer Österreich vertritt als Körperschaft des öffentlichen Rechts zwar von Gesetzes wegen die Interessen ihrer Mitgliedsunternehmen, sie ist somit die gesetzliche Interessenvertretung der Beschwerdeführerin, die Wirtschaftskammer Österreich erhält dadurch jedoch nicht das Recht, für ihre Mitgliedsunternehmen, und somit auch nicht für die Beschwerdeführerin, in einzelnen Verwaltungsverfahren tätig zu werden und diese in diesen Verfahren zu vertreten und somit für diese u.a. Verträge abzuschließen oder Rechtsmittel zu erheben, zumal für eine solche Vertretung die entsprechende Rechtsgrundlage fehlt; eine ex lege Vertretung ihrer Mitgliedsunternehmen in solchen individuellen Verwaltungsverfahren scheidet daher mangels einer Rechtsgrundlage aus.

Da in den verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften keine Definition des Begriffes „betroffene Akteure“ enthalten ist, ist mangels näherer Definition wohl auf den allgemeinen Sprachgebrauch und dem allgemeinen Sprachverständnis sowie den Sinn und Zweck zurückzugreifen, wonach von diesem Begriff wohl alle natürliche oder juristische Personen umfasst werden, die in irgendeiner Weise am Prozess wirtschaftlicher Aktivitäten oder an einer wirtschaftlichen Entscheidungsfindung im verfahrensgegenständlichen Abfallwirtschaftsbereich betreffend die einzelnen SUP-Fraktionen teilnehmen bzw. involviert oder von einer Maßnahme oder Entscheidung einer Behörde oder Institution betroffen sind, deren Rechte oder Interessen durch eine bestimmte Maßnahme also beeinträchtigt werden können. Dies kann von privaten Unternehmen und Haushalten bis hin zu staatlichen Behörden reichen, somit u.a. sowohl die Hersteller im Sinne des § 12a Abs. 4 AWG 2002, und somit jedenfalls auch die Beschwerdeführerin, als auch die HSVS umfassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Verwaltungsrecht der Betroffene ein Rechtssubjekt ist, das von einem Verwaltungsakt in seinen Rechtsgütern berührt ist.

Das erkennende Gericht kommt aufgrund dieser Ausführungen daher zur Rechtsansicht, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften als „betroffene Akteurin“ anzusehen ist.

Dadurch kommt der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren das subjektive Recht zu, dass ihr ein Kostenersatz bzw. ein Zuschlag für ihre SUP-Fraktion „Tabakprodukte (Filtergewicht)“ in transparenter und in verhältnismäßiger Art und Weise auferlegt wird, wobei dieser Kostenersatz unter ihrer Beteiligung einer zivilrechtlichen Vereinbarung bedarf, wobei die betroffenen Akteure in dieser zivilrechtlichen Vereinbarung gemäß § 9 Abs. 2a erster Satz VerpackVO 2014 auch dafür zu sorgen haben, dass diese Kostenersätze und Zuschläge bundesweit einheitlich zu sein haben.

Diese betroffenen Akteure, nämlich die HSVS und die Beschwerdeführerin, waren im von der belangten Behörde eingerichteten Gremium, welches die verfahrensgegenständliche zivilrechtliche Vereinbarung abschloss, nicht vertreten, sodass diese betroffenen Akteure an diesem Prozess auch nicht beteiligt waren, sodass die verfahrensgegenständliche zivilrechtliche Vereinbarung dieses Gremiums ohne deren Teilnahme zustande kam.

Vielmehr wurde die verfahrensgegenständliche zivilrechtliche Vereinbarung vom von der belangten Behörde errichteten Gremium abgeschlossen und dieses Gremium übermittelte der belangten Behörde die Ergebnisse dieser zivilrechtlichen Vereinbarung, welche wiederum aufgrund dieser Ergebnisse und Vorgaben in dieser zivilrechtlichen Vereinbarung die Höhe der einzelnen Kostenersätze und Zuschläge für die verfahrensgegenständlichen einzelnen SUP-Fraktionen errechnete, wobei diese Berechnungen und Festlegungen wieder ohne Einbeziehung der HSVS und der Beschwerdeführerin erfolgten.

In der Folge wurden diese einzelnen Kostenersätze und Zuschläge den HSVS, und somit auch der B, im Aufsichtsweg von der belangten Behörde mittels ihres angefochtenen aufsichtsrechtlichen Bescheides vom 4. November 2025 vorgeschrieben, damit die B den verfahrensgegenständlichen Kostenersatz bei der Beschwerdeführerin einhebt. Mit der Erlassung des verfahrensgegenständlichen angefochtenen aufsichtsrechtlichen Bescheides der belangten Behörde vom 4. November 2025 wurden die HSVS in diesem Verwaltungsverfahren das erste Mal miteinbezogen.

Die Beschwerdeführerin als betroffene Akteurin wurde durch die Aufforderung der B zur Bezahlung des verfahrensgegenständlichen bescheidmäßig vorgeschriebenen Kostenersatzes in diesem Verwaltungsverfahren wiederum das erste Mal miteinbezogen.

Wie seitens des erkennenden Gerichtes zuvor dargelegt wurde, ist unbestritten, dass im gegenständlichen Fall der B von der belangten Behörde mit ihrem aufsichtsrechtlichen Bescheid vom 4. November 2025 aufgetragen wurde, der Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Kostenersatz vorzuschreiben und diesen von ihr auch einzuheben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2005, Zl. 2005/05/0014, sowie VwGH vom 23. September 2014, Zl. 2013/01/0161, sowie VwGH vom 21. Dezember 2023, Zl. Ra 2023/07/0071) ergibt sich aus § 8 AVG 1991, dass noch anderen Personen als denjenigen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt sind, Parteistellung u. a. deshalb zukommen kann, weil sie durch den von der Behörde zu erlassenden oder erlassenen Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden, sie also durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen betroffen sind (vgl. u.a. VwSlg. 14.319 A/1995). Dafür, wann und inwieweit im einzelnen Fall eine Beteiligung vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG 1991 gegeben ist, sind die in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften maßgeblich, wobei die Bestimmung des § 8 AVG 1991 keinen Unterschied macht, ob das zu wahrende Interesse dem öffentlichen oder dem Privatrecht zugehört, sodass Partei im Sinne dieser Gesetzesstelle auch eine Person sein kann, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt werden kann. Parteistellung kommt allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird, wobei wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit jedoch keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren begründen (vgl. u.a. VwSlg. 16.750 A/2005; VfGH vom 28. Februar 1995, Zl. B 1536/94, VfSlg. 14.024/1995).

Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor dargelegt wurde, kommt der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren das subjektive Recht zu, dass ihr ein Kostenersatz bzw. ein Zuschlag für ihre SUP-Fraktion „Tabakprodukte (Filtergewicht)“ in transparenter und in verhältnismäßiger Art und Weise auferlegt wird.

Die im verfahrensgegenständlichen aufsichtsrechtlichen Bescheid der belangten Behörde enthaltene fixe Preisgestaltung für die SUP-Fraktion „Tabakprodukte (Filtergewicht)“ greift nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht nur in die freie Preisgestaltungsmöglichkeit der B mit ihren Systemteilnehmern, sondern auch in das subjektive Recht der Beschwerdeführerin ein, die aufgrund dieses aufsichtsrechtlichen Bescheides der belangten Behörde für ihre SUP-Fraktion „Tabakprodukte (Filterge-wicht)“ für das Jahr 2026 einen Kostenersatz von € 2.377,00/t zu bezahlen hat. Somit hat dieser aufsichtsrechtliche Bescheid der belangten Behörde mit der darin enthal-tenen fixen Preisgestaltung Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin und es kann dieser daher in ihr subjektives Recht eingreifen.

Der verfahrensgegenständliche angefochtene Aufsichtsbescheid der belangten Behörde vom 4. November 2025 spricht nämlich inhaltlich über das der Beschwerdeführerin zustehende Recht auf verhältnismäßige Kostenberechnung ab, indem im angefochtenen Spruchpunkt I. eine Gewichtung und Kostenberechnung für die einzelnen Einwegkunststofffraktionen, darunter auch die SUP-Fraktion „Tabakprodukte (Filtergewicht)“, und damit auch für die Hersteller von Tabakprodukten im Sinne des § 18a Abs. 1 Z. 3 VerpackVO 2014 vorgenommen wird, wodurch dieser Spruchpunkt I. in das Recht der Beschwerdeführerin auf eine verhältnismäßige Kostenberechnung eingreifen kann.

Eine verfassungskonforme Auslegung gebietet aufgrund des rechtsstaatlichen Gebotes, dass Verwaltungsakte, die erhebliche Rechtswirkungen auf die Betroffenen haben, von diesen Betroffenen auch überprüf- und somit bekämpfbar sein müssen, weil sonst das verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtsschutzsystem unterlaufen würde. So sehen auch zahlreiche Rechtsvorschriften vor, dass eine fixe Preisgestaltung, z.B. in Form von Tarifen oder in Form von Mindest- und Maximalpreisen, durch Verordnungen festzulegen sind, die von den Betroffenen einer (höchst)gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können.

Das der Beschwerdeführerin zukommende Recht, dass ihr nur ein verhältnismäßiger Kostenersatz auferlegt werden darf, muss sie daher aus rechtsstaatlichen Gründen überprüfen lassen können, insbesondere dann, wenn sie zum einen am Zustandekommen der verfahrensgegenständlichen zivilrechtlichen Vereinbarung als betroffene Akteurin nicht mitwirken konnte und somit nicht beteiligt war, und zum anderen, wenn ihr der von ihr zu bezahlende Kostenersatz mittels eines Bescheides der belangten Behörde, auch wenn dieser im Aufsichtsweg an die HSVS ergangen ist, auferlegt wird.

Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht nur mit ihren wirtschaftlichen Interessen am verfahrensgegenständlichen Verfahren beteiligt ist, sondern es stellen im gegenständlichen Fall die verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften selbst eine Verbindung zur Beschwerdeführerin her, zumal diese aufgrund der verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften als betroffene Akteurin in dieses Verfahren einzubeziehen ist, sodass diese Rechtsvorschriften eine Einflussnahme der Beschwerdeführerin auf das Zustandekommen und die Festlegung der verfahrensgegenständlichen Kostenersätze und Zuschläge - auch gegenüber ihrer HSVS - vorsehen. Ihr kommt im gegenständlichen Fall daher ein Rechtsanspruch darauf zu, dass ihr nur ein in verhältnismäßiger Art und Weie und unter Berücksichtigung einer verhältnismäßigen Gewichtung zustande gekommener Kostenersatz für ihre SUP-Fraktion „Tabakprodukte (Filtergewicht)“ auferlegt wird, wobei dieser Rechtsanspruch über ihre wirtschaftlichen Interessen hinausgeht.

Da die Beschwerdeführerin durch den verfahrensgegenständlichen aufsichtsrechtlichen Bescheid der belangten Behörde zu einer der Höhe nach fix bestimmten Leistung verpflichtet wird, sie also durch diesen aufsichtsrechtlichen Bescheid in ihrem subjektiven Recht verletzt werden kann und durch diesen auch ihre rechtlichen Interessen betroffen sind, und die verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften selbst zur Beschwerdeführerin eine Verbindung herstellen und dadurch ihre persönliche Beziehung zu dieser Verwaltungsangelegenheit begründet wird, kommt das erkennende Gericht daher zur Ansicht, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen fixen Preisgestaltung der belangten Behörde in Form des verfahrensgegenständlichen aufsichtsrechtlichen Bescheides, durch den sie betroffen ist, eine Parteistellung und somit eine Beschwerdelegitimation zukommt, sodass das erkennende Gericht diese Beschwerde nicht mangels Parteistellung sowie mangels Beschwerdelegitimation zurückweisen durfte. Somit ist die Beschwerdeführerin berechtigt, den verfahrensgegenständlichen aufsichtsrechtlichen Bescheid der belangten Behörde vom 4. November 2025 mit ihrer Beschwerde gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG 2014 anzufechten, wobei diese Beschwerde auch rechtzeitig erhoben wurde, zumal ihr dieser aufsichtsrechtliche Bescheid nicht zugestellt wurde.

Zu Recht verwies die Beschwerdeführerin in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29. April 2026 auch darauf, dass die Behauptung der belangten Behörde betreffend das Fehlen ihrer Beschwer ins Leere geht, zumal die hypothetische Berechnung des für sie möglicherweise anzufallenden Kostenersatzes für dieses Verfahren und für ihre Beschwerde rechtlich nicht von Bedeutung ist.

Seitens des erkennenden Gerichtes wurde bereits zuvor dargelegt, dass die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Kostenersätze und Zuschläge gegenüber den HSVS im Zuge ihres Aufsichtsrechtes mittels eines aufsichtsrechtlichen Bescheides gemäß § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 vorgeschrieben hat.

Nach der Bestimmung des § 31 AWG 2002 kann die belangte Behörde im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtungen von HSVS entsprechend den Bestimmungen des AWG 2002 und der aufgrund des AWG 2002 erlassenen Verordnungen und Bescheide Aufsichtsmaßnahmen ergreifen. Das Ergreifen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 31 Abs. 2 AWG 2002 hat jedoch das Vorliegen von Mängeln und Missständen im Zusammenhang mit den Verpflichtungen im Sinne des § 31 Abs. 1 zweiter Satz AWG 2002 und deren erforderliche Beseitigung zur Voraussetzung (vgl. u.a. VwSlg. 17.021 A/2006, sowie VwSlg. 19.164 A/2015), d.h., dass Aufsichtsmaßnahmen im Sinne des § 31 Abs. 2 AWG 2002 u.a. dann zu ergreifen sind, wenn die HSVS ihre gesetzlichen Verpflichtungen oder jene aufgrund von Verordnungen oder Bescheiden nicht erfüllen oder es zur Erfüllung derer Verpflichtungen Verbesserungen bedarf. Das Rechtsinstitut der Aufsicht dient somit der Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen von HSVS, wobei als Maßnahmen stufenbaumäßig Empfehlungen zur Mängelbehebung, sodann Anordnungen von Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und letztendlich auch die Androhung bzw. der Entzug oder Einschränkung der Genehmigungen, z.B. wenn die HSVS wesentliche Leistungen nicht erfüllen, vorgesehen sind.

Das erkennende Gericht hat bereits zuvor dargelegt und festgehalten, dass es bei der Vorschreibung und Einhebung von Kostenersätzen und Zuschlägen betreffend die einzelnen SUP-Fraktionen durch die HSVS nach der ersten Vorschreibung und Einhebung, das war Ende des Jahres 2022, bis zum verfahrensgegenständlichen Jahr 2026 keine Mängel und Missstände seitens der HSVS gab, weshalb es in dieser Hinsicht für die belangte Behörde auch nicht erforderlich war, diesbezüglich mit ihrem Aufsichtsrecht einzugreifen und vorhandene Missstände abzustellen.

Dass es im Zuge der ersten Einhebung der Kostenersätze und Zuschläge seitens der HSVS zu Verzögerungen kam, rechtfertigt jedoch nicht die danach erfolgte und jahrelang praktizierte und somit auch nicht die verfahrensgegenständliche Vorschreibung im Aufsichtsweg, zumal seit diesem Zeitpunkt (Ende 2022) in dieser Hinsicht keine Mängel oder Missstände bei den HSVS vorliegen, sodass im Aufsichtsweg auch keine diesbezüglichen Mängel oder Missstände zu beseitigen oder Verbesserungen zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlich sind.

Dass das zuvor genannte Gremium aufgrund der Verzögerungen Ende des Jahres 2022 damals an die belangte Behörde mit deren Wunsch, den HSVS die festzulegenden Kostenersätze und Zuschläge jährlich im Aufsichtsweg mittels eines aufsichtsrechtlichen Bescheides vorzuschreiben, herangetreten ist, vermag die verfahrensgegenständliche Vorschreibung im Aufsichtsweg ebenfalls nicht zu rechtfertigen, zumal ein Wunsch eines Gremiums weder eine Rechtsvorschrift abändern kann noch ist ein solcher Wunsch über eine Rechtsvorschrift zu stellen.

Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang mit der Anwendung ihres Aufsichtsrechtes auf diverse andere Rechtsvorschriften (u.a. §§ 29 und 30a AWG 2002, § 20 VerpackVO 2014) verweist, so ist seitens des erkennenden Gerichtes diesbezüglich festzuhalten, dass diese Rechtsvorschriften nicht das verfahrensgegenständliche Aufsichtsrecht der belangten Behörde betreffen, zumal diese Rechtsvorschriften die Voraussetzungen der Erteilung der Genehmigung für die Errichtung von Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsprodukte enthalten, nicht jedoch, unter welchen Voraussetzungen die belangte Behörde ihr Aufsichtsrecht ausüben darf, zumal diese ausschließlich in der Bestimmung des § 31 AWG 2002 geregelt sind. Die in den von der belangten Behörde genannten Rechtsvorschriften enthaltenen Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung sind nämlich im jeweiligen Genehmigungsverfahren zu prüfen und es ist die beantragte Genehmigung bei Erfüllung dieser Voraussetzungen zu erteilen, ansonsten bei deren Nichterfüllung zu versagen. Erst wenn nach der Erteilung der rechtskräftigen Genehmigung Mängel oder Missstände bei diesen Voraussetzungen auftreten, ist die belangte Behörde berechtigt, ihre Aufsichtsmittel, die im § 31 AWG 2002 geregelt und enthalten sind, anzuwenden.

Wenn die belangte Behörde weiters behauptet, dass ohne ihren aufsichtsrechtlichen Auftrag die konkurrierenden HSVS die Festlegung der bundesweit einheitlichen Kostenersätze und Zuschläge sowie operative Details der Abwicklung eigenständig vornehmen müssten, so verweist das erkennende Gericht darauf, dass genau eine solche Vorgangsweise, nämlich dass die betroffenen Akteure im Zuge einer zivilrechtlichen Vereinbarung in transparenter Weise sowie auf verhältnismäßiger Art und Weise die zutragenden Kosten eigenständig festzulegen, ihren Systemteilnehmern vorzuschreiben und von diesen einzuheben und an die Gemeinden weiterzuleiten haben, in den verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften enthalten ist. Die Befürchtung bzw. Annahme der belangten Behörde, dass die HSVS diesen Auf-gaben nicht gewachsen sind, berechtigt sie noch nicht zur verfahrensgegenständlichen Vorschreibung in Form eines aufsichtsrechtlichen Bescheides.

In diesem Zusammenhang hält das erkennende Gericht fest, dass es der belangten Behörde nicht verboten ist, ihre Unterstützung, die sie im gegenständlichen Fall dem von ihr eingerichteten Gremium zukommen ließ, auch den HSVS zukommen zu lassen.

Für das erkennende Gericht liegen aufgrund der zuvor getätigten Ausführungen die Voraussetzungen für den verfahrensgegenständlichen aufsichtsrechtlichen Eingriff in die Rechte der HSVS und deren Systemteilnehmern, also für den verfahrensgegenständlichen behördlichen Auftrag im Wege des Aufsichtsrechtes, nicht vor, zumal dieses von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall in Anspruch genom-mene Aufsichtsrecht und ihre Aufsichtsmaßnahme in Form des verfahrensgegenständlichen bescheidmäßigen Auftrages an die HSVS und deren Systemteilnehmern nicht dazu dient, Verstöße oder Missstände gegen die Bestimmungen des AWG 2002 und der aufgrund des AWG 2002 erlassenen Verordnungen und Bescheide der die HSVS treffenden Verpflichtungen zu beseitigen oder die Erfüllung solcher Verpflichtungen zu verbessern, sodass dieser aufsichtsrechtliche Bescheid der belangten Behörde entgegen der Bestimmung des § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002, und somit ohne entsprechende Rechtsgrundlage, erlassen wurde.

Aus diesem Grund war der angefochtene Spruchpunkt I., und zwar in seiner Gesamtheit, aufzuheben, zumal der der Beschwerdeführerin vorgeschriebene Kostenersatz für die SUP-Fraktion „Tabakprodukte (Filtergewicht)“ mit den übrigen in diesem Spruchpunkt I. enthaltenen Kostenersätzen und Zuschlägen der übrigen SUP-Fraktionen in korrelierendem Zusammenhang steht und dieser bei seiner Abänderung im Hinblick auf den Gesamtbetrag von rund 25,5 Mio € auch die Höhe der übrigen Kostenersätze und Zuschläge beeinflusst.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführerin in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen aufsichtsrechtlichen Bescheid der belangten Behörde vom 4. November 2025 eine Parteistellung und somit eine Beschwerdelegitimation zukommt und ob die belangte Behörde der Beschwerde-führerin gegenüber ihren verfahrensgegenständlichen aufsichtsrechtlichen Bescheid nach § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 erlassen durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheit-lichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Die durchge-führte rechtliche Beurteilung ist somit durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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