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LVwG-AV-361/001-2026•LVwG N LVwG-AV-361/001-2026
LVwG-AV-361/001-2026Tribunal administratif régional7 mai 2026
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Nachschulung; Straßenrennen; Bindungswirkung; Mindestentziehungszeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B – C – D, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 04.02.2026, GZ. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer begleitenden Maßnahme nach dem Führerscheingesetz (FSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 04.02.2026, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B auf die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe (Spruchpunkt 2.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten nach Wiedergabe der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.08.2025 und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am 09.06.2025 um 00:19 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** in *** gelenkt habe. Durch die Polizeistreife habe wahrgenommen werden können, wie der Beschwerdeführer und ein weiteres Fahrzeug nach dem Umschalten der Ampelanlange eine starke Anfahrtsbeschleunigung durchgeführt habe. Dadurch sei es zu quietschenden Reifen und ein lautes Aufheulen der Motoren gekommen. Im Zuge der Nachfahrt habe auf dem nicht geeichten Tachometer eine gefahrene Geschwindigkeit von 143 km/h abgelesen werden können, wobei dort die Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gelte. Weiters werde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer von dem zweit beteiligten Fahrzeug abgesetzt und den Abstand vergrößert habe. Schlussendlich habe der Beschwerdeführer auf Höhe *** mittels Blaulichtes und Handzeichen angehalten werden können. Diese Übertretung sei unter besonders gefährlichen Verhältnissen bzw. unter besonderer Rücksichtslosigkeit begangen worden.
Das diesem Verfahren zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe kein Rechtsmittel gegen den Strafbescheid geltend gemacht, daher sei die Entzugsbehörde an den rechtskräftigen Strafbescheid gebunden.
Der Beschwerdeführer habe eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 3 FSG gesetzt, womit er verkehrsunzuverlässig sei. Ein unerlaubtes Straßenrennen und die damit Verbundene extreme Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei als besonders gefährlich anzusehen, dies insbesondere deshalb, da Geschwindigkeitsübertretungen im vorliegenden Ausmaß die Aufmerksamkeit aller Straßenbenützer besonders fordern würden. Weiters werde durch das dadurch stark erhöhte Unfallrisiko das Leben und die Gesundheit der anderen Straßenteilnehmer besonders gefährdet.
Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG genannten Übertretung habe die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen und habe gemäß § 24 Abs. 3 Z 1a FSG die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a wegen einer im § 7 Abs 3 Z 3 genannten Übertretung eine Nachschulung anzuordnen. Auch habe die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit nach § 4 FSG erfolge, was gegenständlich der Fall sei.
Die Behörde sei auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers der Auffassung, dass seine Lenkberechtigung auf die im Spruch genannte Dauer entzogen sowie die Durchführung eines Nachschulungskurses angeordnet werden müsse, um die Allgemeinheit zu schützen. Dabei sei der Zeitraum bereits berücksichtigt worden, der seit der Begehung der Tat beziehungsweise seit der vorläufigen Abnahme des Führerscheines verstrichen sei. Um zudem zu verhindern, dass ein verkehrsunzuverlässiger Lenker am Straßenverkehr teilnimmt, sei die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten.
In seiner fristgerecht mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 03.03.2026 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde Folge zu geben, die Entziehungszeit auf die Dauer von einem Monat herabzusetzen und von der Anordnung einer Nachschulung abzusehen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich die belangte Behörde auf den § 7 Abs. 3 Z 3 FSG stütze. Der Lenker des Kraftfahrzeuges müsse daher durch sein Verhalten besonders gefährliche Verhältnisse herbeigeführt haben oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen Verkehrsvorschriften verstoßen haben. Soweit die belangte Behörde ausführe, dass ein unerlaubtes Straßenrennen vorgelegen habe und eine extreme Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorgelegen sei, liege tatsächlich beides nicht vor und sei auch nicht durch das rechtskräftige Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien gedeckt.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses werde eine erhebliche Überschreitung der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h genannt, die übertretene Höchstgeschwindigkeit werde allerdings nicht genannt. Um unter die als besonders gefährlichen Verhältnisse des § 7 Abs. 3 Z 3a FSG zu fallen, müsse eine Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h vorliegen. Es liege im Straferkenntnis auch keine Feststellung vor, dass die Geschwindigkeit tatsächlich 133 km/h betragen habe; doch selbst wenn man von dieser Geschwindigkeit ausgehen würde, sei dies keine erhebliche Überschreitung im Sinne des § 7 Abs.3 Z 3a FSG.
Im Straferkenntnis sei auch kein unerlaubtes Straßenrennen festgestellt worden und begründe die belangte Behörde auch mit keinem Wort, warum ein solches vorgelegen haben soll. Tatsächlich würden nicht einmal Indizien für eine solche Annahme vorliegen, zumal die von der Judikatur entwickelten Grundsätze, dass ein sehr dichtes Auffahren, geringe Bremsbereitschaft und mehrfaches gegenseitiges Überholen oder Überholversuche oder schnelles Kreisenlassen eines Fahrzeuges am Stand gar nicht festgestellt worden wären. Es sei nur festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer als Lenker des Kraftfahrzeuges im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend verhalten habe, weil er eine nicht situationsbedingte Anfahrbeschleunigung mit nicht nur kurzfristig auftretendem übermäßigen Schlupf am einem oder mehreren Rädern verbunden mit daraus resultierender Geräuschentwicklung durchgeführt habe. Durch die starke Beschleunigung seien weiters quietschende Reifen und Aufheulen des Motors wahrzunehmen gewesen. Ein Straßenrennen lasse sich aus diesen Feststellungen jedenfalls nicht feststellen und werde dem Beschwerdeführer kein Straßenrennen zur Last gelegt, zumal weder ein Wettbewerb noch eine Teilnahme an einer entsprechenden Veranstaltung festgestellt worden sei.
Es liege daher keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 3 FSG vor, womit auch nicht die Entziehungsdauer mindestens 6 Monate betragen müsse. Der Beschwerdeführer habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedenfalls überschritten, was er auch niemals bestritten habe, womit er nach § 26 Abs. 1 FSG zu „bestrafen“ sei, wonach aber die Lenkberechtigung für die Dauer von nur 1 Monat zu entziehen sei. Der Beschwerdeführer habe keine konkrete Gefährdung zu verantworten und habe sich bisher wohlverhalten. Die Entziehung der Lenkberechtigung stelle einen gravierenden Eingriff in die persönliche Lebensführung und die berufliche Existenz des Beschwerdeführers dar. Mangels ausreichender Feststellungen und Begründung sei der Bescheid jedenfalls rechtswidrig.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 11.03.2026 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegten Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist seit 31.08.2022 (Probeführerschein-)Besitzer der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B. Diese Lenkberechtigung unterliegt bzw. unterlag einer Probezeit von drei Jahren.
Der Beschwerdeführer lenkte am 09.06.2025 um 00:19 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** in *** auf der *** an der Kreuzung *** in Richtung stadtauswärts. Eben dort hatte er aufgrund des Rotlichtes an der Ampelkreuzung als erstes Fahrzeug auf der linken der beiden Fahrspuren anzuhalten. Rechts neben ihm stand der von E gelenkte PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Nach Umschalten auf Grünlicht führten beide Fahrzeuglenker eine Anfahrtbeschleunigung in der Form durch, dass die Reifen für wenige Sekunden quietschten und die Motoren laut aufheulten und beschleunigten beide so, dass sie sich rasch von den dahinter befindlichen Fahrzeugen absetzten.
Eines dieser Fahrzeuge stellte ein Dienstfahrzeug der Polizeiinspektion *** dar und folgten diese den beiden Fahrzeugen des Beschwerdeführers und des E. Dabei konnten die Beamten im Zuge der Nachfahrt bei gleich bleibendem Abstand von ca. 40 Meter über eine Strecke von etwa 200 Meter zum Fahrzeug des E eine Geschwindigkeit von 148 km/h am Tachometer des Funkwagens ablesen. In diesem Zeitraum wurde der Abstand zum voranfahrenden PKW des Beschwerdeführers größer. In eben diesem Bereich, welches noch Ortsgebiet darstellt, ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h verordnet.
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 04.12.2025, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, dass er jeweils am 09.06.2025 um 00:19 Uhr in ***, *** Kreuzung ***, Richtung stadtauswärts (Anhalteort: ***, /), als Lenker des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen ***,
1. am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erheblich überschritten hat, wodurch er gegen die Rechtsvorschriften des § 52 lit. a Z 10a iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO verstoßen hat, und
2. sich als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend verhalten hat, da festgestellt wurde, dass er zu angeführtem Zeitpunkt am angeführten Ort eine nicht situationsbedingte Anfahrbeschleunigung mit nicht nur kurzfristig auftretendem übermäßigem Schlupf an einem oder mehreren Rädern verbunden mit daraus resultierender Geräuschentwicklung durchgeführt hat. Hierbei konnte eine starke Anfahrtsbeschleunigung wahrgenommen werden. Durch die starke Beschleunigung waren weiteres quietschende Reifen und Aufheulen der Motoren wahrzunehmen. Dadurch hat der Beschwerdeführer die Rechtsvorschriften des § 102 Abs. 3 vierter Satz iVm § 134 Abs. 3 KFG verletzt.
Der Sachverhalt ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegten Verwaltungsaktes, konkret aus dem Auszug aus dem Führerscheinregister, aus der verfahrenseinleitenden Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 10.06.2025 und aus dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 04.12.2025, welches unstrittig in Rechtskraft erwachsen ist.
Das Beschwerdevorbringen erübrigt sich in weiten Bereichen auch nur auf Rechtsfragen. Soweit aus dem Beschwerdevorbringen zudem zu entnehmen ist, dass er auch bestreitet, dass von den einschreitenden Beamten zum angeführten Zeitpunkt in der angeführten Position die festgestellte Geschwindigkeit auf dem Tachometer deren Dienstfahrzeuges abgelesen wurde, ist diesem Vorbringen keinesfalls zu folgen. Es ist Polizeibeamten zuzumuten, eine Nachfahrt durchzuführen und die Geschwindigkeit im Rahmen der Nachfahrt abzulesen. Demgegenüber ist keinesfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinerseits seine Geschwindigkeit zu diesem Zeitpunkt, den der Beschwerdeführer auch gar nicht kennen kann, von seinem Tachometer abgelesen zu haben, gibt er doch auch zu keinem Zeitpunkt eine konkrete, angeblich von ihm gefahrene Geschwindigkeit an. Im Übrigen kann den Polizeibeamten auch keinesfalls unterstellt werden, sich durch wissentlich falsche Anschuldigungen des Beschwerdeführers den Gefahren straf- und/oder disziplinarrechtlicher Verfolgung auszusetzen. Dass nicht zuletzt der zweite beteiligte Fahrzeuglenker zu keinem Zeitpunkt die gleichen ihm gegenüber getätigten Anschuldigungen von Anbeginn an nicht bestritten hat, spricht ebenso für sich.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 3 Abs. 1 Z 2 Führerscheingesetz (FSG):
„(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
(…)
(…)“
§ 4 Abs. 3 FSG:
„Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.“
§ 7 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 FSG:
„(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(…)
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(…)
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere
a. erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,
b.das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,
c. das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen
d. die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder
e. das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
(…)“
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“
§ 24 Abs. 1 und 3 FSG:
„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
(…)
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.“
§ 25 FSG:
„(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
§ 26 Abs. 2a FSG:
„(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.“
§ 102 Abs. 3 und 3c Kraftfahrgesetz 1967 (KFG)
„(3) Der Lenker muss die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtungen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Er muss die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.
(…)
(3c) Als nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechendes Verhalten (Abs. 3) gilt jedenfalls
1. die Durchführung einer nicht situationsbedingt ausgeführten Anfahrbeschleunigung, Abbremsung oder Schleuderbewegung mit nicht nur kurzfristig auftretendem übermäßigem Schlupf an einem oder mehreren Rädern, insbesondere mit daraus resultierender Geräuschentwicklung,
2. die nicht situationsbedingte Verwendung des Kraftfahrzeuges, bei der nicht jederzeit Kontakt zwischen der Fahrbahnoberfläche und allen Rädern besteht,
3. Driften oder schnelles Kreisenlassen des Fahrzeugs um die eigene Achse am Stand oder
4. eine Fahrweise, bei der mit Hilfe elektrisch betriebener Hydraulik- oder Pneumatikpumpen die Karosserie an den Vorderrädern sowie jede Radaufhängung einzeln angehoben wird.
Wird ein derartiges Verhalten von Organen der öffentlichen Sicherheit wahrgenommen und kann aufgrund der Gesamtsituation vor Ort angenommen werden, dass dies wiederholt oder fortgesetzt stattfinden wird, sind die Organe der öffentlichen Sicherheit berechtigt, sofort die Unterbrechung der Fahrt anzuordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen, wie etwa die Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Absperren oder Abstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren, Abnahme der Kennzeichentafel und dergleichen, zu unterbinden. Solche Zwangsmaßnahmen sind spätestens nach 72 Stunden aufzuheben.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7). Die Verkehrszuverlässigkeit stellt entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Charaktereigenschaft dar, und ist die Frage, ob die Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist oder nicht, im Wege der Lösung einer Rechtsfrage allenfalls ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen (VwGH 11.07.2000, 2000/11/0011).
Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 FSG hat als bestimmte Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Der Gesetzgeber sieht als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, unter anderem erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h (lit. a) oder die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen (lit. d).
Nun ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass unabhängig davon, dass eine gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers festzustellen war, diese nicht unter § 7 Abs. 3 Z 3 lit. a FSG zu subsumieren ist, zumal sie nicht an den vom Gesetzgeber normierten Orten und auch nicht in dem vom Gesetzgeber normierten Ausmaß gesetzt wurde.
Was unter einem unerlaubten Straßenrennen im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 3 lit. d FSG zu verstehen ist, wird vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich normiert. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 21. FSG-Novelle (RV 946 BlgNR 27. GP) wird darauf verwiesen, dass es vielmehr der Beurteilung der Behörde obliegt, im konkreten Fall festzustellen, ob es sich um ein unerlaubtes Straßenrennen gehandelt hat.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage werden dabei Arten von unerlaubten Straßenrennen aufgezählt, die auftreten können:
Vorab geplante und organisierte Rennen ohne behördliche Bewilligung, gegebenenfalls auch mittels Hilfestellung durch andere beteiligte Personen als die Kontrahenten
spontanes Aufeinandertreffen von zwei oder mehreren „Kontrahenten“, das sind Rennen ohne andere Beteiligte als die Kontrahenten; dabei wird die Einstufung als Straßenrennen durch die Behörde im Einzelfall von der Beweisbarkeit abhängen, insbesondere von der Nachweisbarkeit der unten angeführten Verhaltensweisen.
„Rennen gegen die Uhr“ eines einzelnen Lenkers […]
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage werden bei Straßenrennen typische Verhaltensweisen aufgezählt, die bei der behördlichen Beurteilung des Vorfalles besonders zu beachten sind, nämlich:
Erreichen möglichst hoher Geschwindigkeiten, wobei diese im Einzelfall auch nur geringfügig über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit liegen können; wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten, so kann ein unerlaubtes Straßenrennen nur dann vorliegen, wenn eine oder mehrere andere Übertretungen begangen wurden (arg: „durch Übertretung von Verkehrsvorschriften“ in § 7 Abs 3 Z 3 FSG)
sehr dichtes Auffahren auf die davor fahrenden Fahrzeuge
geringe Bremsbereitschaft
mehrfaches gegenseitiges Überholen oder Überholversuche
auf Autobahnen: permanente Spurwechsel
das Provozieren von Driften und schnelles Kreisenlassen des Fahrzeugs am Stand („Doughnut“ bzw. „Donut“) sind für sich alleine genommen nicht als unerlaubte Straßenrennen zu qualifizieren, können aber im Zuge einer Einzelfallbeurteilung als Fahrweise mit besonderer Gefährlichkeit oder Rücksichtslosigkeit eingestuft werden
Aus dem festgestellten Sachverhalt ist jedenfalls ableitbar, dass verfahrensgegenständlich im Sinne der zitierten Erläuterungen zum Tatbestand des „Straßenrennens“ kein vorab geplantes und organisiertes Rennen ohne behördliche Bewilligung und kein „Rennen gegen die Uhr“ eines einzelnen Lenkers stattgefunden hat. Wohl ist jedoch geradezu offenkundig, dass jedenfalls von einem spontanen Aufeinandertreffen von zwei oder mehreren ‚Kontrahenten‘ auszugehen ist. Auch wenn keine ausdrücklichen Absprachen oder Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem zweiten Lenker aktenkundig sind, so sind und waren sich beide persönlich bekannt und stellt es geradezu einen Paradefall dar, bei Grünlicht an einer Ampelkreuzung gleichzeitig ähnlich einem Start in einem professionellen Autorennen loszufahren und in der Art und Weise zu beschleunigen sowie eine Geschwindigkeit zu erreichen, die weit über der höchstzulässigen liegt, zu erreichen. Damit verbunden war zwangsläufig auch das Vermissen einer hohen Bremsbereitschaft. Ohne jede Zweifel lag bei beiden das Bewusstsein vor, nunmehr gegeneinander zu fahren und zu versuchen, schneller als der jeweilige andere zu sein, andernfalls diese Verhaltensweisen beider, die eben auch gleichzeitig gesetzt wurden, ohne jeglichen Sinn behaftet wären.
Unabhängig davon, dass weitere der oben angeführten Verhaltensweisen nicht auch vorlagen, wie etwa ein sehr dichtes Auffahren auf die davor fahrenden Fahrzeuge, ein mehrfaches gegenseitiges Überholen oder Überholversuche, ein permanenter Spurwechsel oder das Provozieren von Driften und schnellem Kreisenlassen, ist zweifellos von einem unerlaubten Straßenrennen auszugehen. Dieses Straßenrennen war zudem ebenso ohne jede Zweifel mit einer dem § 7 Abs. 3 Z 3 FSG entsprechenden Gefährlichkeit behaftet; eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet in einem Bereich, in dem eben aus guten Gründen eine Beschränkung der höchst zulässigen Geschwindigkeit gilt, ist an sich bereits im höchsten Maße eigen- und fremdgefährdend. Dazu kommt, dass sich der Vorfall nachts ereignete und sehr wohl unbestritten auch andere Fahrzeuge im nahen Umfeld des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges waren.
Zudem übersieht der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen, dass die Führerscheinbehörde – ebenso wie das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren – nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an eine rechtskräftige Bestrafung, gegenständlich wegen Übertretung des § 102 Abs. 3, vierter Satz, KFG gebunden ist (vgl. VwGH vom 01.07.2025, Ra 2024/11/0184-5, u.a.). Das erkennende Gericht war daher wegen Vorliegens des in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien an die dort wegen nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechender Verwendung des PKWs durch den Beschwerdeführer (Durchführung einer starken und nicht situationsbedingten Anfahrbeschleunigung mit einem weiteren Fahrzeuglenker mit erheblichem Durchdrehen der Räder und Aufheulen des Motors) erfolgte Bestrafung gebunden.
Im Ergebnis liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 3 (nämlich lit. d) FSG vor und gilt der Beschwerdeführer als verkehrsunzuverlässig. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist an sich nicht nur gefährlich und verwerflich, sondern ist auch zu werten, dass der Beschwerdeführer auch jetzt nach wie vor keinerlei Reue bezogen auf sein Fehlverhalten zeigt.
§ 26 FSG stellt, wie schon seine Überschrift zeigt, insofern aber ohnehin eine lex specialis zu dem in den §§ 7, 24 und 25 FSG geregelten System der Entziehung der Lenkberechtigung dar, als die Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (vgl. VwGH 23.03.2004, 2004/11/0008) und ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. VwGH 27.05.2014, 2013/11/0112).
Gemäß § 26 Abs. 2a FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung – sofern nicht sogar gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist – sechs Monate zu betragen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun eben, dass der Beschwerdeführer (erstmalig) eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG setzte. Damit ergibt sich bereits von Gesetzes wegen eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten und wurde demnach von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bereits die gesetzliche Mindestentziehungsdauer festgesetzt. Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage. Vielmehr ist in diesen Fällen wie gegenständlich jedenfalls eben eine Entziehung der Lenkberechtigung für diesen vorgegebenen Zeitraum auszusprechen (vgl. auch VwGH 20.09.2017, Ra 2015/11/0100). Im Übrigen ist auch zu beachten und der Beschwerdeführer in seinem diesbezüglichen Vorbringen zu korrigieren, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Entziehung der Lenkberechtigung keine Strafe, sondern ausschließlich eine administrative Maßnahme im Dienste der Verkehrssicherheit darstellt (vgl. z.B. VwGH 06.04.2006, 2005/11/0214).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen aber andererseits die im § 26 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und der Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinaus reichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.
Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, das heißt die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (VwGH 27.01.2014, 2013/11/0211; VwGH 29.03.2011, 2011/11/0039 mwN). Vom Vorliegen derartiger Umstände, die eine längere Entziehungsdauer erforderlich machen würden, geht die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten nicht aus und sind solche auch – gerade – nicht zu erkennen.
Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte geht daher auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass mit der Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten das Auslangen zu finden ist, um sodann wieder eine Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers annehmen zu können.
Was zuletzt die von dem Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angesprochene private und berufliche Notwendigkeit einer aufrechten Lenkberechtigung betrifft, ist darauf mangels rechtlicher Relevanz dieser Einwendung nicht weiter einzugehen (vgl. z.B. VwGH 25.02.2003, 2003/110017).
Der Beschwerdeführer ist Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit gemäß § 4 FSG. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme (Nachschulung) ergibt sich bei einer Entziehung in der Probezeit (§ 4 FSG) zwingend aus § 24 Abs. 3 Z 1 FSG, sodass diese schon alleine deshalb nicht zu beanstanden war.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (vgl. VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird dazu einerseits auf die umfangreich zitierte Judikatur und andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war gegenständlich zudem auch eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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