LVwG N LVwG-AV-547/001-2026

LVwG-AV-547/001-2026Tribunal administratif régional4 mai 2026

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; subjektiv-öffentliches Recht; Beschwerde; Zurückweisung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-547/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.547.001.2026

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 19.03.2026, Zl. ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: B, in ***, ***), den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. Mit Schriftsatz vom 27.1.2024 beantragte B (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei) bei der Bezirkshauptmannschaft Horn (im Folgenden: Belangte Behörde) die „wasserrechtliche Genehmigung über die Errichtung eines Badesteges auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** in der KG ***“ und legte näher bezeichnete Projektunterlagen bei.

Der Projektbeschreibung ist unter anderem zu entnehmen wie folgt:

„[…]

2. Projektbeschreibung:

Es ist geplant in der KG *** […] am Grundstück *** einen, der Liegenschaft *** bzw. *** zugeordneten Badesteg zu errichten. Der Badesteg ersetzt dabei ein Vorgängerbauwerk, das beim Hochwasser im September 2024 stark beschädigt wurde.

Der im Grundriss rechteckige 2m x 6m große Badesteig wird über bestehende, in den Uferböschungsbereich eingelassene Stufen aus Natursteinen erschlossen. Ab der Uferkante (Wasserlinie) ragt der Steg 2m in das Fluss-Profil des ***. Die Plattform wird 50cm über MW (~248 m.ü.A) errichtet. Dies entspricht der Höhenlage des bisher an dieser Stelle vorhandenen Steges.

[…]

Der geplante Badesteig befindet sich innerhalb der HQ30 Zone.

[…]“

1.2. Das Grundstück (Gst.) Nr. ***, KG ***, über das – neben anderen – der ***, ein Öffentliches Gewässer, fließt, steht im Eigentum der Republik Österreich. Es handelt sich um Öffentliches Wassergut.

Die Gst. Nr. *** und ***, beide KG ***, stehen je zur Hälfte im Eigentum von C und der mitbeteiligten Partei.

Direkt südlich angrenzend an das Gst. Nr. *** liegt das Gst. Nr. ***, an welches wiederum südlich das Gst. Nr. ***, beide KG ***, angrenzt. Diese beiden Grundstücke stehen im Eigentum von A (im Folgenden: Beschwerdeführer).

1.3. Mit Schreiben vom 18.6.2025 – nach gewährtem Parteiengehör durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 5.6.2025 – nahm der Beschwerdeführer zum beantragten Vorhaben der mitbeteiligten Partei Stellung und beantragte darin, dem Vorhaben die „behördliche Zustimmung“ zu verweigern. Im Wesentlichen wird zunächst vorgebracht, dass auf dem Einreichplan kein Maßstab vorhanden sei, der Steg sei im Verhältnis zur Flussbreite zu klein eingezeichnet. Der Fluss sei in seiner Ausdehnung falsch dargestellt. Dies könne die Behörde zu einer Fehlbeurteilung verleiten.

Es sei im Projekt eine Metallkonstruktion vorgesehen, bei der selbst ohne Verklausung an den Unterwasserteilen unterhalb der Konstruktion eine Gegenströmung entstehe. Damit würde sich vor der Liegenschaft des Beschwerdeführers permanent Schmutz ansammeln. Es würde zu Sedimentablagerungen kommen. Diese Situation sei für den Beschwerdeführer nicht tragbar.

Ferner sei ungeklärt, wie sich die Metallkonstruktion im Hochwasserfall verhalte, wenn sie durch treibende Baumstämme weggerissen werde. Diese würde „irgendwo am Flussgrund liegen bleiben und nicht verrotten.“ Holzkonstruktionen würden brechen und an der Oberfläche bleiben, weshalb sie bei Verklausungen leichter gelöst werden könnten. Dies treffe auf Edelstahlkonstruktionen nicht zu.

Die geplante Konstruktion befinde sich außerdem in einem Landschafts- und Naturschutzgebiet (Natura 2000). Es gebe dort bisher lediglich kleine Steganlagen und Treppen aus Holz, die in keiner Weise aus der Landschaft hervorstechen würden. Eine „großkotzige Anlage aus Edelstahl, der geplanten Überhöhung des Normalwassers und der Ausdehnung von 6 mal 2 Metern“ wäre derart dominant, dass sie das Landschaftsbild schwerwiegend stören würde.

Für die geplante Anlage gebe es keine sachliche Begründung, zum Liegen und Ruhen reichte der Uferbereich aus, zur Befestigung von Booten die bisherige Konstruktion. Dem Wiederaufbau jener Anlage, die beim Hochwasser 2024 zerstört worden sei, stimme der Beschwerdeführer „natürlich zu“. Die vorgelegte Dimension sei allerdings strömungstechnisch für flussabwärts gelegene Liegenschaften nicht zumutbar und nicht notwendig. Hierzu fehle außerdem ein strömungstechnisches Gutachten.

1.4. Mit Schreiben vom 28.8.2025 legte die mitbeteiligte Partei einen abgeänderten Einreichplan („Proj.Nr. ***, 12.08.2025“) vor.

Die Lage stellt sich auszugsweise dar wie folgt:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

1.5. Mit Schreiben vom 30.11.2025 erstattete der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige (ASV) für Wasserbautechnik Befund und Gutachten.

1.6. In seiner dazu im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme vom 16.12.2025 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass das Gutachten des ASV für Wasserbautechnik widersprüchlich sei, zumal die Steganlage nicht wie der ASV ausführe, beim Hochwasser 2024 zerstört worden sei, sondern weder beschädigt noch zerstört sei. Die alte Steganlage sei in einer kleineren, ca. 2 m tiefen Bucht, dies sei im Plan nicht eingezeichnet, weshalb eine Planberichtigung beantragt werde. Im Plan sei eine strömungsparallele vollkommen gerade Uferlinie verzeichnet, dies stimme nicht mit der Natursituation überein. Der geplante Steg würde wesentlich weiter in den Fluss hineinreichen, was strömungstechnisch ganz anders zu beurteilen sei.

Das geplante Bauwerk sei ferner nicht zerstörungssicher. Es könne immer wieder zu Verklausungen kommen. Auch eine tiefe Verankerung im Boden sei niemals sicher vor Abriss. Eine Holzkonstruktion würde brechen oder zur Gänze abtreiben und „irgendwo im Fluss wieder verrotten und in den Naturkreislauf eingehen“. Dies treffe bei einer Metallausführung nicht zu. Es gebe weder eine private noch öffentliche Notwendigkeit für die Errichtung eines „derart überdimensionierten Bauwerks“. Es würden „alle Punkte der derzeitigen Planung bestritten, sofern nicht ausdrücklich zugestimmt“ worden sei.

1.7. Die belangte Behörde holte daraufhin beim ASV für Wasserbautechnik am 11.2.2026 eine weitere fachliche Stellungnahme ein, in der dieser auf die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.12.2025 aufgeworfenen Punkte einging. Ebenso holte sie eine naturschutzfachliche Stellungnahme eines ASV für Naturschutz ein.

1.8. Mit Schriftsatz vom 27.2.2026 nahm der Beschwerdeführer dazu erneut umfassend Stellung. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass er seine technischen, hydraulischen und morphodynamischen Einwendungen, jene zur möglichen Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses sowie Bedenken hinsichtlich der Verklausungs- und Eisganggefahr, der Veränderung der hydraulischen Rauigkeit, der Modifikation der Retentionsverhältnisse, der Veränderung von Abflussquerschnitten sowie der möglichen Umlagerung von Sedimenten, Sohldynamiken und Ufererosionen, sämtliche naturschutzrechtlichen sowie unionsrechtlichen Einwendungen im Zusammenhang mit der Lage des Vorhabens im Europaschutzgebiet „***“ aufrecht halte. „Unverändert“ würden ebenso alle „nachbarrechtlichen Einwendungen im Hinblick auf potenzielle Auswirkungen auf flussabwärts gelegene Grundstücke“ aufrechterhalten. Auch scheinbar geringfügige Wasserspiegelerhöhungen seien im Hochwasserfall im Zusammenwirken mit bestehenden Vorbelastungen geeignet, das Gefährdungspotential für angrenzende Liegenschaften spürbar und nachhaltig zu erhöhen. Weiters würden sämtliche verfahrensrechtliche Einwendungen aufrechterhalten. Zentrale technische Fragestellungen seien bislang weder ausreichend erhoben noch quantitativ bewertet oder nachvollziehbar dokumentiert worden. Der von der belangten Behörde erhobene Sachverhalt sei mangelhaft.

Darüber hinaus sei nicht lediglich eine Wiederherstellung der bisherigen Anlage im ursprünglichen Umfang vorgesehen, sondern eine erhebliche Vergrößerung auf rund 12 m². Eine differenzierte Betrachtung der hydraulisch maßgeblichen Längsausdehnung sei vollständig unterblieben, ebenso die Vornahme einer präzisen geometrischen Datengrundlage sowie materialtechnische Fragestellungen. Im Hinblick auf das Europaschutzgebiet „***“ seien Anforderungen der FFH-Richtlinien nicht eingehalten worden. Die Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich Uhus und Eisvögel bewegten sich auf einer allgemeinen Ebene und es fehle eine ernsthafte Prüfung, auch im Zusammenhang mit den Zielsetzungen der Fischotter- und Biber-Verordnung.

Zudem sei nicht offengelegt worden, ob für die bestehende Steganlage eine Bewilligung erteilt worden sei bzw. ob der tatsächliche bauliche Zustand vom bewilligten Zustand abweiche. Ein konsenslos errichtetes Bauwerk könne nicht als rechtmäßiger Ausgangspunkt für eine Erweiterung oder qualitative Änderung herangezogen werden und bilde eine notwendige Entscheidungsgrundlage. Insgesamt sei das Vorhaben offenbar ungeprüft allein aufgrund von

Parteibehauptungen übernommen worden und es bestünde „ein gravierendes Defizit in der Sachverhaltsermittlung“, wodurch er in seinen Parteienrechten verletzt sei.

1.9. Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.3.2026 erteilte die belangte Behörde unter Anwendung von u.a. § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die „Errichtung eines Badesteges im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des *** auf Gst. Nr. ***, KG ***, auf Höhe des Gst. Nr. ***, KG *** im Ausmaß von 12 m²“ und schrieb näher bezeichnete Auflagen vor. Die Bewilligung wurde mit der Maßgabe erteilt, dass die Anlage mit der Projektbeschreibung und den Projektunterlagen übereinstimmen müsse und diese Unterlagen einen wesentlichen Bescheidbestandteil bildeten.

Der Projektbeschreibung ist zu entnehmen wie folgt:

„Projektbeschreibung:

Es ist geplant in der KG *** (KG Nr. ***), am Grundstück *** einen, der Liegenschaft *** zugeordneten Badesteg zu errichten. Der Badesteg ersetzt dabei ein Vorgängerbauwerk, das beim Hochwasser im September 2024 stark beschädigt wurde.

Der im Grundriss rechteckige, 2m x 6m große Badesteig wird über bestehende, in den Uferböschungsbereich eingelassene Stufen aus Natursteinen erschlossen. Ab der Uferkante (Wasserlinie) ragt der Steg 2m in das Fluss-Profil des ***. Die Plattform wird 50cm über MW (-248 m.ü.A) errichtet. Dies entspricht der Höhenlage des bisher an dieser Stelle vorhanden Steges.

Konstruktion:

Die Unterkonstruktion des Steges bildet ein Formrohrrahmen aus verzinkten Stahlprofilen FR 80/80. Dieser wird von 6 in den Untergrund gerammten Formrohrstützen getragen. Den oberen Abschluss bildet ein Belag aus 27mm starken Lärchenholzdielen. Den Einstieg bilden 4 Stufen mit einem Steigungsverhältnis von 20/25cm. Dieser ist konstruktiv an den Formrohrrahmen angebunden. Für die sichere Benutzung ist ein Handlauf aus einem Edelstahlrundrohrvorgesehen. Dieses wird zweiseitig in einer Steckhülse montiert und kann bei einem Hochwasserereignis leicht entfernt werden.“

Die belangte Behörde schrieb unter anderem folgende Auflage vor:

„[…]

4. Die Befestigung der Anlage im Untergrund bzw. am Ufer hat derart zu erfolgen, dass die Anlage weder abtreiben noch sonstigen Schaden oder Gefahren für Dritte verursachen kann. Die bautechnische und statisch einwandfreie Ausführung der Steganlage ist von einer hierzu befugten Fachperson zu bestätigen.

[…]“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der von den ASV für Wasserbautechnik und Naturschutz eingeholten Gutachten aus, dass bei der Errichtung des geplanten Badesteges von keiner wesentlichen Gefährdung der Wasserqualität auszugehen sei. Es sei nur mit geringfügigen und nicht nachteiligen Veränderungen der Abflussverhältnisse im Nahbereich der geplanten Steganlage zu rechnen. Mehr als geringfügige Strömungsveränderungen und Schmutzansammlungen ebenso wie Beeinträchtigungen am untenliegenden Nachbargrundstück könnten ausgeschlossen werden. Im Hochwasserfall würde ein Abtreiben und damit Verklausungen und sonstiger Schaden oder Gefahr für Dritte vermieden werden. Auch könne eine qualitative und quantitative Beeinträchtigung von Grund- und Oberflächengewässern ausgeschlossen werden. Es bestünden keine erheblichen Beeinträchtigungen des örtlichen Europaschutzgebietes sowie der ausgewiesenen Schutzgüter.

Die Bewilligungsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 WRG 1959 seien im Ergebnis gegeben, weil weder eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer noch ein schädlicher Einfluss auf das Gewässer herbeigeführt oder die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst werde. Die zu erwartenden Veränderungen der Abflussverhältnisse seien lediglich geringfügig und würden zu keiner Verschärfung der Gefahrensituation im Hochwasserfall beitragen.

Eine Bewilligungspflicht nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 bestünde nicht, da mit einer erheblichen Beeinträchtigung des örtlichen Europaschutzgebietes und der bestehenden geschützten Vogelarten nicht zu rechnen sei.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass ein Grundeigentümer darzutun habe, worin die Beeinträchtigung seines Grundeigentums gelegen sein solle. Das heiße, dass durch das Projekt verursachte größere Nachteile im Hochwasserfall hervorkommen müssten, um eine Abweisung des Antrages zu rechtfertigen. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Mehr als geringfügige Strömungsverschiebungen, Schmutzansammlungen und sonstige Beeinträchtigungen oder Schäden am Grundstück des Beschwerdeführers könnten ausgeschlossen werden. Mangels Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte sei die wasserrechtliche Bewilligung nicht zu versagen. Hinsichtlich der anderen Einwendungen des Beschwerdeführers handle es sich um Einwendungen, die ausschließlich öffentliche Interessen beträfen.

1.10. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht hätte übergehen dürfen. Die Stellungnahme vom 27.2.2026 sei systematisch, fachlich strukturiert und inhaltlich differenziert. Die Einwendungen gegen das Projekt seien nicht pauschal, sondern thematisch abgegrenzt und inhaltlich ausgeführt. Es würde sich deshalb um konkret bezeichnete und begründete Einwendungen handeln, aus denen ohne weiteres erkennbar sei, welche konkreten Rechtspositionen als verletzt erachtet würden. Der Vorwurf der belangten Behörde, die Stellungnahme vom 27.2.2026 sei unter Zuhilfenahme von Künstlicher Intelligenz erstellt, sei deshalb falsch. Die belangte Behörde hat dadurch, dass sie sich nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, ihre Ermittlungspflicht verletzt, weshalb der angefochtene Bescheid nichtig sei.

Weiters moniert der Beschwerdeführer falsche Feststellungen im Bescheid. So sei der vom ASV für Wasserbautechnik erhobene Befund falsch, insbesondere was die Lage des geplanten Steges betreffe. Auch sei eine grundschlüssige, hochwassersichere Verankerung mit den geplanten Stehern des Badesteiges nicht möglich, dies habe der ASV jedoch falsch beurteilt. Hierzu hätte ein geologisches Gutachten eingeholt werden müssen.

Beim Hochwasser 2024 sei es durch Kehrwasser zu einer Verschumtzung des gesamten Badebereichs unterhalb des Steges der mitbeteiligten Partei gekommen, weil ein Baum oberhalb des Steges ins Wasser gestürzt sei. Das Problem der Gegenströmung sei deshalb nach wie vor nicht gelöst, eine Verschmutzung von Badebereichen flussabwärts sei sicher.

Weiters bestünde bei mehreren Beamten der belangten Behörde der Verdacht des Amtsmissbrauches, angezeigt vom Beschwerdeführer.

Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten naturschutzfachlichen Stellungnahme und releviert eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.

Beantragt wird schließlich die Aufhebung des Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

1.11. Festgestellt wird, dass zwischen der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes und der mitbeteiligten Partei ein Grundbenützungsvertrag über die projektgemäß vorgesehene Inanspruchnahme von Öffentlichem Wassergut abgeschlossen wurde. Die Verwaltung des Öffentlichen Wasserguts stimmte der Grundbenützung im projektgemäßen Umfang zu.

Außer dem Gst. Nr. ***, KG ***, soll projektgemäß kein weiteres, nicht im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehendes Grundstück – insbesondere nicht die zwei oben genannten Grundstücke im Eigentum des Beschwerdeführers – in Anspruch genommen werden.

Festgestellt wird, dass aus wasserbautechnischer Sicht eine Beeinträchtigung der Substanz der Gst. Nr. *** und ***, beide KG ***, nicht zu erwarten ist.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Zl. ***, darin inliegend insbesondere die oben angeführten Schriftstücke (Projektunterlagen samt Einreichplan, Stellungnahmen des Beschwerdeführers, die von der belangten Behörde beim ASV für Wasserbautechnik eingeholten Gutachten und fachlichen Stellungnahmen, der zwischen dem ÖWG und der mitbeteiligten Partei abgeschlossene Grundbenützungsvertrag, der angefochtene Bescheid und die Beschwerde).

Soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist, erweist sich der Inhalt des Verwaltungsaktes als unbedenklich und konnte ohne das Erfordernis einer Sachverhaltsergänzung der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Zur allenfalls maßgeblichen Frage einer möglichen Beeinträchtigung der Substanz der Grundstücke des Beschwerdeführers ist auf das von der belangten Behörde vom ASV für Wasserbautechnik eingeholte Gutachten vom 30.11.2025 samt ergänzender fachlicher Stellungnahme vom 11.2.2026 zu verweisen. Grundlage dieser fachlichen Ausführungen war unter anderem ein Lokalaugenschein des ASV für Wasserbautechnik am 22.5.2025, sohin hat sich der ASV von den Gegebenheiten vor Ort, insbesondere des Zustands der „alten“ Steganlage im Verhältnis zur Dimensionierung des Projekts, wie auch des Uferverlaufs selbst, ein Bild gemacht. Einem ASV für Wasserbautechnik ist ohne Zweifel die Kompetenz zuzumessen, einen Uferverlauf korrekt beurteilen zu können, sodass das Beschwerdevorbringen, die Steganlage befinde sich in einer Bucht und der Uferverlauf sei an der maßgeblichen Stelle nicht gerade, widerlegt ist, zumal die im Akt aufliegenden Lichtbilder die Sichtweise des ASV stützen. Damit ist aber auch der fachlichen Aussage des ASV zu folgen, wonach die geplante Steganlage nicht weiter in den Fluss gebaut wird als die bestehende. (Zunächst rein) Diese Frage betreffend erweist sich das Gutachten als schlüssig, weshalb das Verwaltungsgericht der fachlichen Aussage folgt, dass aus wasserbautechnischer Sicht Beeinträchtigungen der Substanz der Grundstücke des Beschwerdeführers nicht zu erwarten seien (vgl. AS 220f, AS 257).

Im Ergebnis waren, wie weiter unten näher ausgeführt, jedoch ausschließlich Rechtsfragen zu klären.

3. Rechtslage:

3.1. Art. 132 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise:

„Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

[…]“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:

§ 12. (1) […]

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

[…]

Besondere bauliche Herstellungen.

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) […]

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

[…]

Parteien und Beteiligte.

§ 102. (1) Parteien sind:

a)der Antragsteller;

b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden […]

ferner

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Eingangs ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036, mwN).

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Notwendig ist somit die Behauptung einer Rechtsverletzung, welche zumindest möglich sein muss (vgl. VwGH 23.1.2014, Ro 2014/07/0001). Daher ist eine Parteibeschwerde nur insoweit zu prüfen, als die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, welches dem Beschwerdeführer zukommt, behauptet wird (vgl. zB VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060). Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (z.B. VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010).

Das bedeutet, dass die objektive Rechtswidrigkeit eines Bescheides von einer auf die Wahrnehmung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkten Partei im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann. Selbst wenn also die angefochtene Entscheidung rechtswidrig wäre, mangelt es dem Verwaltungsgericht an der Zuständigkeit, diese Rechtswidrigkeit aufzugreifen, wenn eine Verletzung der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers damit nicht verbunden ist.

Eine Beschwerdelegitimation ist somit nur und erst dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren eine mögliche Verletzung ihm konkret zukommender subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht hat (und er diese Rechte nicht durch Präklusion verloren hat).

4.2.1. Die mitbeteiligte Partei hat mit ihrem verfahrenseinleitenden Antrag um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Badesteges im ***, einem Öffentlichen Gewässer, angesucht. Die projektierte Anlage befindet sich unstrittig innerhalb der Grenzen des 30-jährlichen Hochwasserabflussgebietes (HQ30). Die belangte Behörde hat deshalb zu Recht eine Bewilligungspflicht gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 angenommen (vgl. zu einer solchen Bewilligungspflicht für einen Bootsanlegeplatz bereits VwGH 3.10.1957, Slg 4439). Die Ausnahmebestimmung des § 38 Abs. 2 lit. b WRG 1959 war schon alleine deshalb nicht heranzuziehen, weil der Badesteg keinen wirtschaftlichen Zwecken dienen soll.

Bei der beantragten Bewilligung handelt es sich außerdem um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Wasserrechtsbehörde auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender Bestand (vgl. VwGH 26.6.2025, Ra 2025/07/0054).

In einem Bewilligungsverfahren nach § 38 WRG 1959 haben die Inhaber bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 grundsätzlich Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 und damit das Recht, Einwendungen zu erheben (vgl. VwGH 2.7.1998, 98/07/0042).

4.2.2. Nun müssen Einwendungen jedoch spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen (vgl. VwGH 15.11.1994, 94/07/0112).

Es ist Sache einer Partei, im Bewilligungsverfahren konkrete Einwände zu erheben und darauf zu dringen, dass von der Behörde geklärt wird, ob die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes zu einer Beeinträchtigung geschützter Rechten dieser Partei führen wird und dass, bejahendenfalls, von der Behörde konkrete, auf diese Rechte bezogene, einem Vollzug zugängliche Entscheidungen getroffen werden (VwGH 21.10.1999, 99/07/0080).

Grundvoraussetzung jeder Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist die Erhebung solcher Einwendungen, mit denen die Verletzung eines von der einwendenden Person gesetzlich verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Rechts durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben behauptet wird. Bewegen sich Einwendungen einer Person außerhalb des ihr durch die gesetzlichen Voraussetzungen ihrer Parteistellung gesteckten Rahmens, was dann der Fall ist, wenn ein im betroffenen Verfahren zu schützendes Recht durch das Vorhaben nicht als konkret gefährdet behauptet wird, dann wird mit solchen Einwendungen Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht erworben und kann mit solchen Einwendungen Präklusion im Bewilligungsverfahren nicht vermieden werden (VwGH 25.11.1999, 97/07/0099, mwN).

4.2.3. Bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 leg. cit. und das Grundeigentum. Wer eine Beeinträchtigung der in § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Rechte behauptet, hat darzutun, worin diese Beeinträchtigung gelegen sein soll (VwGH 21.6.2007, 2006/07/0015).

4.3. Dem Beschwerdeführer kommt im Verfahren somit keine unbeschränkte Parteistellung zu, eine solche ist lediglich im Rahmen der ihm im Verfahren zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte möglich. Sohin ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Verfahren taugliche Einwendungen erhoben bzw. eine taugliche Verletzung der ihm zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte behauptet hat, mit der er auch seine Beschwerdelegitimation bewahren konnte:

4.3.1. Dass der Beschwerdeführer durch das Projekt in einer rechtmäßig geübten Wassernutzung – also durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte oder durch das WRG 1959 aufrecht erhaltene Wasserbenutzungsrechte (vgl. VwGH 29.3.2007, 2003/07/014) – beeinträchtigt wäre, wird von ihm im Verfahren nicht behauptet.

4.3.2. Unter einer Nutzungsbefugnis ist die im § 5 WRG 1959 eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Damit kann also z.B. ein Grundeigentümer seine Nutzungsbefugnis am Grundwasser verteidigen, wenn diese durch ein neues Wasserbenutzungsrecht beeinträchtigt zu werden droht (vgl. Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON5 § 12 Rz 8). Eine solche befürchtete Beeinträchtigung des als Privatgewässer zu den Grundstücken des Beschwerdeführers zugehörigen Grundwassers hat er nun im Verfahren nicht behauptet.

4.3.3. Ferner schützt § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht das Eigentum schlechthin, sondern nur das Grundeigentum (VwGH 24.11.2005, 2005/07/0102), und auch dieses nur hinsichtlich bestimmter Aspekte und nur gegen im Projekt vorgesehene substanzielle Eingriffe (VwGH 25.4.2002, 2001/07/0161).

4.3.3.1. Als Beeinträchtigung des Grundeigentums gilt nur ein projektgemäß vorgesehener Eingriff in die Substanz des Grundeigentums. Ausweislich der – allein maßgeblichen – Projektunterlagen werden die zwei oben genannten, im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst. Nr. *** und ***, beide KG ***, nicht in Anspruch genommen.

4.3.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der projektierte Badesteig verursache Strömungsveränderungen, wodurch es zu Sedimentablagerungen und Verschmutzungen vor der Liegenschaft des Beschwerdeführers käme. Dazu ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach durch die Einschränkung der Beeinträchtigung auf einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums insbesondere zahlreiche (Neben-)Aspekte des Grundeigentums wie z.B. schöne Aussicht, gute Luft, gewerbliche Nutzbarkeit und Ähnliches wasserrechtlich weitgehend irrelevant sind. Mögliche anlagenbedingte sekundäre, nicht die Substanz des Eigentums berührende Einwirkungen (wie z.B. auch Uferanlandungen wegen an einem Steg verhefteter Boote) können nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden (VwGH 29.9.2016, Ra 2016/07/0057, mHa 26.5.1992, 92/07/0087).

Somit handelt es sich bei den befürchteten Uferanlandungen durch „begünstigte Sedimentationsprozesse“ nicht um eine mögliche Substanzbeeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers, welche als taugliche Einwendung im Verfahren geltend gemacht werden könnte. Die vom Beschwerdeführer befürchtete Uferverschmutzung ist von ihm somit allenfalls im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens geltend zu machen.

4.3.3.3. Der Beschwerdeführer äußert ferner Einwände gegen die projektierte Metallkonstruktion dahingehend, dass diese Konstruktion im Hochwasserfall durch Verklausungen weggerissen, am Flussgrund liegen bleiben und nicht verrotten würde. Damit bringt er jedoch lediglich allgemeine Befürchtungen vor, welche sich nicht konkret auf sein Grundstück und damit auf ein bestehendes Recht beziehen. Mit anderen Worten behauptet er gerade nicht, dass sein Grundeigentum durch einen im Hochwasserfall losgerissenen Badesteig beeinträchtigt wäre, sondern die Allgemeinheit, etwa durch die Behauptung, dass unklar sei, wer für die Bergung der am Flussgrund liegenden Metallkonstruktion aufkäme. In diesem Lichte ist nun auch sein Vorbringen zu verstehen, dass „im Hochwasserabflussbereich bereits geringfügige bauliche Eingriffe zu komplexen und langfristigen Veränderungen der Strömungsverhältnisse führen“ könnten, die sich auf „flussabwärts gelegene Uferbereiche und Grundstücke“ substanziell auswirken würden. Eine zulässige, konkret auf die Grundstücke des Beschwerdeführers bezogene Einwendung war demnach daraus nicht abzuleiten.

4.3.4. Soweit der Beschwerdeführer Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Naturschutzes behauptet, genügt es darauf hinzuweisen, dass ihm zu diesen Fragen keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, es ihm somit an der Parteistellung mangelt, solche (behaupteten) Verletzungen im Verfahren zu relevieren.

4.3.5. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche losgelöst von der Verletzung subjektivöffentlicher Rechte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Es trifft in diesem Zusammenhang gleichermaßen die Judikatur zum Beschwerde bzw. Revisionsverfahren zu, wonach derartige Rechtsverletzungen nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. zB VwGH 06.06.2019, Ra 2018/20/0432 mwN).

4.4. Der Beschwerdeführer wurde zwar zunächst zu Recht von der belangten Behörde im Verfahren beigezogen, weil eine Verletzung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte nicht von vorneherein auszuschließen war.

Die Behauptung der Verletzung eines dem Beschwerdeführer konkret zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes ist jedoch, wie oben ausgeführt, die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine zulässige Beschwerde mangels Behauptung der Verletzung eines ihm konkret zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht erhoben hat. Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen.

4.5. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 leg. cit. vor, zumal ergänzende Sachverhaltsfeststellungen nicht erforderlich waren. Auch bedingt eine bloß prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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