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LVwG-M-59/001-2025•LVwG N LVwG-M-59/001-2025
LVwG-M-59/001-2025Tribunal administratif régional22 avr. 2026
Maßnahmenbeschwerde; Zuständigkeit; Hoheitsverwaltung; nichtamtlicher Sachverständiger; Betreten;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Maßnahmenbeschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, betreffend des Betretens von Grundstücken durch einen vom Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (belangte Behörde) zur Erstellung eines forstfachlichen Gutachtens bestellten, nicht amtlichen Sachverständigen am 03.06.2025 (dies im Auftrag eines Vertreters des BMWET) sowie am 07.08.2025, den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerden werden gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung innerhalb von zwei Wochen Aufwendungen in der Höhe von Euro 887,20 zu ersetzen.
3. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm. § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Begründung:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schreiben vom 19.09.2025 erhob die A (in der Folge: Beschwerdeführerin) rechtsfreundlich vertreten eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützt Beschwerde. Sie sei durch C, Referatsleiter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus und D am 03.06.2025 und 07.08.2025 in Rechten verletzt worden. Vor der belangten Behörde würde ein Verfahren auf zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten zugunsten der E GmbH und zu Lasten der Beschwerdeführerin geführt. D sei als nichtamtlicher Sachverständiger mit Bescheid vom 12.05.2025 bestellt und beauftragt worden, die angemessene Entschädigung nach dem GWG zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge einer Verhandlung am 03.06.2025 ausdrücklich verboten, ohne Abgabe einer Haftungserklärung, ihre Liegenschaften zu betreten. Im Anschluss an den abgesagten Ortsaugenschein habe D dennoch im Auftrag von C, ohne Ermächtigung der Beschwerdeführerin deren Liegenschaften betreten. Dies sei womöglich nochmalig am 07.08.2025 geschehen. Der Sachverständige habe im Gutachten ausgeführt, über die *** bis an die Grundstücksgrenze der A gelangt zu sein. Anhand des Fotos sei ersichtlich, dass der Sachverständige sich auf einem Teil der *** befunden habe, die am Grundstück der A zu liegen komme. Dies stelle eine Maßnahme dar und greife in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin beantragte die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und Kostenersatz nach der VwG-Aufwandersatzverordnung zuzusprechen.
Mit Gegenschrift vom 13.10.2025 führte die belangte Behörde (BMWET) aus, die E GmbH beabsichtige eine Teilerneuerung der Gashochdruckleitung *** im Bereich *** – *** in ***. Das Vorhaben sei mit Bescheid des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 08.08.2024, Zl. ***, gemäß dem GWG 2011 genehmigt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde der A sei mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 19.02.2025, LVwG-AV-1212/002-2024, als unbegründet abgewiesen worden. Die Projektwerberin habe mit Schriftsatz vom 15.11.2024 beantragt für die angeführte Erdgasleitungsanlage Dienstbarkeitsrechte zwangsweise einzuräumen. In diesem Zwangsrechtsverfahren sei D mit Bescheid vom 12.05.2025, ***, als nichtamtlicher Sachverständiger für Liegenschaftsbewertung, zur Bemessung der der Beschwerdeführerin zustehenden Entschädigung bestellt worden. Am 03.06.2025 sei geplant gewesen einen rechtzeitig anberaumten Ortsaugenschein auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durchzuführen. Im Zuge der Zusammenkunft habe die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde gefordert, eine Haftungserklärung abzugeben, widrigenfalls die Liegenschaft nicht betreten werden dürfe. Der Ortsaugenschein sei sohin abberaumt worden.
Der mit Bestellungsbescheid vom 12.05.2025 an den nichtamtlichen Sachverständigen ergangene Auftrag habe in der Ermittlung der Höhe der angemessenen Entschädigung für die zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit bestanden. Der Sachverständige sei demgegenüber nicht durch den Referatsleiter der belangten Behörde beauftragt worden, die Liegenschaft zu betreten. Durch die Erlassung des Bescheides sei lediglich der Bestimmung des § 154 Z 3 GWG 2011 genüge getan worden. Die Höhe der Entschädigung sei durch Schätzung wenigstens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu bestimmen. Diese sei nach den dafür maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen festzustellen. Dies erfordere eine Betretung des relevanten Grundstückes durch den SV, widrigenfalls die tatsächlichen Verhältnisse etwa in Form der Bodenbeschaffenheit nicht festgestellt werden. Eine Zustimmung des Grundeigentümers sei hierfür nicht erforderlich. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liege beim Betreten privater Grundstücke, deren Betretung nicht ausdrücklich untersagt sei, durch einen SV zur Befundaufnahme nicht vor. Beantragt wurde, die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen und Kostenersatz nach der VwG-Aufwandersatzverordnung zuzusprechen.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben durch (Verzicht) auf Verlesung des verwaltungsgerichtlichen Aktes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 04.11.2025, fortgesetzt am 28.01.2026. In der Verhandlung wurde der Zeuge D einvernommen.
Mit Schreiben vom 07.11.2025 forderte das Gericht die Parteien auf, ergänzende Unterlagen vorzulegen. Diese wurden den Parteien wechselseitig übermittelt. Mit Schreiben vom 23.03.2026 übermittelte die belangte Behörde den Endbeschluss des BG *** vom 18.03.2026. Dagegen richtet sich die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21.04.2026.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 08.08.2024, Zl. ***, wurde der Antrag der E GmbH auf Teilerneuerung der Gashochdruckleitung *** im Bereich *** – ***, ***, nach dem Gaswirtschaftsgesetz 2011 genehmigt. Eine gegen den Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19.02.2025, Zl. LVwG-AV-1221/002-2024, als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Die E GmbH beantragte mit Schreiben vom 15.11.2024 die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten für die Erdgasleitungsanlage *** auf den Grundstücken Nr. ***, Nr. ***, Nr. *** (EZ ***), Nr. *** und Nr. *** (EZ ***) zu Lasten der Eigentümerin der A. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus (belangte Behörde) bestellte hierfür mit Bescheid vom 12.05.2025, Zl. ***, D als nichtamtlichen (allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten) Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung und beauftragte diesen mit der Erstellung eines Gutachtens über eine angemessene Entschädigung für die zwangsweise Einräumung der beantragten Dienstbarkeitsrechte.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem gerichtlichen Akt.
Mit 14.05.2025 beraumte die belangte Behörde zur Begehung der zwangsrechtsgegenständlichen Liegenschaften der Beschwerdeführerin einen Ortsaugenscheins für 03.06.2025, 09:00 Uhr mit Treffpunkt Parkplatz „“ beim *** an. Im Zuge der dem geplanten Ortsaugenschein vorgelagerten Zusammenkunft in der „“ erteilte die Beschwerdeführerin keine Zustimmung zu einem Betreten der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften für u.a. den vom BMWET bestellten nichtamtlichen forstfachlichen Sachverständigen D (im Folgenden: Zeuge D), sofern nicht vor dem Betreten eine Haftungs(verzichts)erklärung abgegeben würde. Die Beschwerdeführerin begründete dies u.a. mit einer bestehenden Gefahrenlage durch umfallende Bäume auf Grund des Eschensterbens. Eine Haftungs(verzicht)erklärung wurde nicht abgegeben. Durch den Leiter der Amtshandlung wurde der Ortsaugenschein um 10:05 Uhr abberaumt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der im Akt einliegenden Niederschrift zur Amtshandlung vom 03.06.2025, Zl. ***.
Im Anschluss an den abberaumten Ortsaugenschein vom 03.06.2025 zur Zl. *** besichtigten ein Vertreter der belangten Behörde C, der Zeuge D sowie ein Vertreter der Antragstellerin – der Zeuge F – die Rohrleitungsbrücke/***, wobei der Zeuge F eine technische Kontrolle der Rohrleitungen vornahm. Im Zuge dieses kurzfristig anberaumten Besichtigungstermins, der durch den Zeugen F organisiert wurde, gelangte der Zeuge D durch Einladung des Zeugen F auf die ***. Diese Möglichkeit nutzte der Zeuge D für die Befundaufnahme für das durch die belangte Behörde in Auftrag gegebene Bewertungsgutachten. Daneben nahm der Zeuge D die sich ihm gebotene Gelegenheit einer Besichtigung der *** aus persönlichem Interesse wahr. Der Zeuge D nahm aus freien Stücken an der Besichtigung teil. Er wurde durch den Vertreter der belangten Behörde, C, nicht angewiesen, zur Befunderhebung auf die *** mitzukommen. Vielmehr wäre es ihm freigestanden, nach Abberaumung des Ortsaugenscheins die Zusammenkunft zu verlassen.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Zeugen F sowie des Vertreters der belangten Behörde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.11.2025 (vgl. VHS vom 04.11.2026, S. 6 u. 7 sowie VHS vom 28.01.2026, S. 7). Das Gericht folgt den diesbezüglich äußerst schlüssigen und glaubwürdigen Angaben des Zeugen F. Dieser gab auch an, dass – obgleich der Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung die Begrifflichkeit des Ortsaugenscheins wählte – von einem förmlichen Ortsaugenschein keine Rede war, vielmehr die *** formlos besichtigt wurde. Dass das Betreten der *** durch den nichtamtlichen Sachverständigen der Erstellung des in Auftrag gegebenen Bewertungsgutachtens dienlich war, kam im Zuge der Verhandlung klar zu Tage (vgl. VHS vom 04.11.2025, S. 6). Unstrittig tätigte der Zeuge D im Zuge der Begehung der *** Erhebungen zur Erstellung des Bewertungsgutachtens, nachdem er das im Bewertungsgutachten abgebildete Foto anfertigte. Für das Gericht steht außer Frage, dass die Anwesenheit des Zeugen D auf der *** neben persönlichem Interesse an der Konstruktion der Brücke in der Befunderhebung fußte. Auch konnte durch die belangte Behörde nicht dargelegt werden, welche Rolle dem forstfachlichen Sachverständigen im Zuge einer technischen Kontrolle der Brücke inkl. Gasleitungen zukommen hätte sollen. Dies wurde letztlich auch durch den Zeugen F bestätigt (vgl. VHS vom 28.01.2026, S. 7). Dass ein Auftrag des Behördenvertreters an den Zeugen zur Befunderhebung auf die Brücke mitzukommen nicht erfolgt war, es diesem vielmehr frei gestanden wäre, nach Abberaumung des Lokalaugenscheins die Örtlichkeit zu verlassen, gaben sowohl der Zeuge D als auch der Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig an (vgl. VHS vom 28.01.2026, 3). Dies steht für das Gericht auch keinesfalls in Widerspruch zum Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 21.04.2026, wenn diese anführt, es sei ein Ortsaugenschein/eine Besichtigung durch die Behörde durchgeführt worden, dies unabhängig vom durchzuführenden Enteignungsverfahren. Die Behörde besichtigte nach den Angaben in der Verhandlung vom 28.01.2026 gemeinsam mit dem Zeugen F die Rohrleitungen, wodurch dem Zeugen D die Möglichkeit eröffnet wurde, auf die Brücke mitzukommen (vgl. VHS vom 28.01.2026, S. 2). Eine Anweisung des Vertreters der Behörde an den Zeugen D zur Befundaufnahme auf die *** mitzukommen, war nach den eindeutigen Zeugenaussagen nicht erfolgt (VHS vom 28.01.2026, S. 3 und S. 7).
Bei der *** handelt es sich um ein Bauwerk, das vom Gelände der G über den ***, das südliche Ende der *** und die *** auf das im Eigentum der Beschwerdeführerin befindliche Grundstück Nr. ***, KG ***, führt. Der Beschwerdeführerin selbst kommt keine Möglichkeit zu, die *** zu betreten, noch in anderer Weise auf die *** bzw. die darauf befindlichen Rohrleitungen einzuwirken. Der Zeuge D ging bis zum auf dem Grundstück Nr. *** befindlichen Wiederlager auf der *** entlang, wobei er sich zu jeder Zeit auf der Brücke befand. Von dort aus fertigte er die im Bewertungsgutachten vom 11.08.2025 auf Seite 16 befindliche fotographische Dokumentation an.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Zeugen D im Zuge der Verhandlung sowie dem im Akt einliegenden Gutachten. Letztlich wurde durch die Beschwerdeführerin in der Verhandlung zugestanden, dass die fotographische Dokumentation von der *** aus getätigt worden sei und faktischer Boden des Grundstückes Nr. *** im Zuge der Anfertigung des Fotos nicht betreten worden sei (vgl. VHS S. 9). Dass der Beschwerdeführerin keine faktische Möglichkeit zukommt auf die *** bzw. die darauf befindlichen Rohrleitungen Einfluss zu nehmen, ergibt sich aus dem Endbeschluss des BG *** vom 18.03.2026. Im Übrigen trat dies unstrittig im Rahmen der beiden durchgeführten Verhandlungen zu Tage.
In der Vereinbarung vom 01.02.1960, abgeschlossen zwischen der G Aktiengesellschaft und der Beschwerdeführerin wurde unter Pkt. I festgehalten, dass die G berechtigt ist, die Anlagen und Einrichtungen auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin zur laufenden Kontrolle und Vornahme von Reparaturen zu betreten.
Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Vertrag.
Vom *** aus gelangte der Zeuge D am 07.08.2025 an die Grundgrenze zu dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück Nr. ***, KG . Bei diesem Grundstück handelt es sich um einen Hochwasserschutzdamm, auf dem ein Weg entlangführt. Im Flächenwidmungsplan ist der Damm als Grüngürtel-Schutzdamm ausgewiesen. Im Internet wird auf diversen Homepages der Spazierweg „“ zum *** beworben. Diese führt unter anderem über den Hochwasserschutzdamm auf Grundstück Nr. . Auf der Homepage „“ findet sich zum Zugang zum *** folgende Information: „Bitte beachten Sie die Zugangsbeschilderung über den Damm. In Ausnahmefällen kann der Zugang vorübergehend gesperrt sein.“ An der Grundgrenze zur Liegenschaft der A war der auf dem Hochwasserschutzdamm befindliche Weg am 07.08.2025 durch einen Schranken versperrt. Weiters befinden sich an dieser Stelle ein Fahrverbotsschild, eine Fahrverbotstafel mit der Aufschrift Forststraße und das Zeichen Reitverbot. Nicht angebracht ist ein Verkehrszeichen „Verbot für Fußgänger“. Am 07.08.2025 war anhand von den Schranken umgehenden Spuren im Gras ersichtlich, dass der Weg von Fußgängern frequentiert wird. Eine Sperre des Wanderweges für Fußgänger war am 07.08.2025 nicht auszumachen.
Der Zeuge D betrat zur Befundaufnahme für die Erstellung des von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Bewertungsgutachtens am 07.08.2025 das Grundstück Nr. *** dergestalt, als er den am Hochwasserschutzdamm gelegenen Weg „***“ entlangging. Dem Zeugen D begegneten im Zuge seiner Befundaufnahme auf dem Weg weitere Fußgänger.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Begehung des Weges sowie der an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. *** vorgefundenen Situation basieren auf den Angaben des Zeugen D im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. VHS S. 5). In der Verhandlung führte der Zeuge aus, für ihn sei es in seiner Rolle als Sachverständiger zur Erstellung des vom Ministerium beauftragten Gutachtens notwendig gewesen, auf das Grundstück zu gelangen, um die tatsächlichen Verhältnisse feststellen zu können (vgl. weiters VHS S. 5: „Ich möchte meine Sache gut machen und deshalb war es für mich nötig, um dem Gutachtensauftrag nachzukommen, dass ich mir die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort am Grundstück ansehe.“). Auf Befragung durch die Richterin, ob es möglich gewesen wäre, Kartendienste heranzuziehen führte der Zeuge neuerlich aus, „man solle es tatsächlich vor Ort einmal wahrgenommen haben“. Die Feststellungen zum über das gegenständliche Grundstück verlaufenden Wanderweg sind unstrittig und können u.a. den Seiten „“ und „“ entnommen werden. Der Zeuge D führte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, auf „“ auf die „“ zum *** gestoßen zu sein, womit sich der Weg für ihn als öffentlicher Wanderweg dargestellt habe.
Mit Endbeschluss vom 18.03.2026, *** wies das Bezirksgericht *** die Besitzstörungsklage des Beschwerdeführers gegen den Zeugen D wegen des Betretens der Liegenschaft EZ *** der KG *** ab.
Beweiswürdigung: Dies ist als unstrittig zu beurteilen.
Art. 130 Abs. 1 und 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.(Anm:: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheitenvorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
Zur Zuständigkeit:
Art. 131 B-VG sieht eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Abs. 1 und Abs. 6 leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit.), vor. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig „in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden“. Die Zuständigkeit des BVwG knüpft also daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 Abs. 2 B-VG erledigt wird. Rechtssachen in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG zur Gänze in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte.
Nach Art. 102 Abs. 2 B-VG können bestimmte Angelegenheiten im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungskreises unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinn erlaubt Art. 102 Abs. 3 B-VG, in Angelegenheiten des Abs. 2 die Vollziehung nur für einzelne Bereiche unmittelbar Bundesbehörden, für andere Bereiche aber dem Landeshauptmann zu übertragen (VfGH 6.12.1972, G 41/72; VwGH 14.9.1994, 94/12/0093). Mit der Begründung der Zuständigkeit des Landeshauptmannes wird die betreffende Angelegenheit zu einer solchen der mittelbaren Bundesverwaltung, zumal dann der Bund insofern eine Zuständigkeit zur unmittelbaren Bundesverwaltung nicht in Anspruch genommen hat (so im Ergebnis auch Bußjäger in Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 2014, Art. 102 B-VG, Rz 26; VwGH 20.03.2018, Ko 2018/03/0001).
Gegenständlich fußte das mittels Maßnahmenbeschwerde angefochtene Verhalten auf den Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (vgl. zum Enteignungsverfahren § 154 GWG 2011). Dieses sieht im Enteignungsverfahren die erstinstanzliche Zuständigkeit des BMKUEMIT nach § 148 Abs. 2 Z 1 GWG 2011 vor (§ 144 Abs. 9 GWG 2011). Gemäß § 148 Abs. 7 GWG 2011 besteht die Möglichkeit der Delegation an den örtlich zuständigen Landeshauptmann unter anderem in Angelegenheiten, „die […] die Zulässigkeit, den Inhalt sowie den Gegenstand einer Enteignung für deren Errichtung zum Gegenstand haben“. Den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers und die Möglichkeit der Delegation an den/die Landeshauptmann/frau vorgesehen ist (vgl. VwGH 21.12.2016, Ro 2016/04/0049; VfGH 1.7.1987, G 78/87; RV 1618 BlgNR 24. GP, 15).
Kompetenzrechtlich ist das dem angefochtenen Verhalten zu Grunde liegende Verfahren zur Enteignung bzw. Berechnung einer Entschädigung im Zuge des GWG 2011 als „Angelegenheit des Gewerbes und der Industrie“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG anzusehen (VfSlg. 14.972/1997). Diese Angelegenheit ist in Art. 102 Abs. 2 B-VG als der unmittelbaren Bundesverwaltung zugehörig nicht genannt. Auch liegt kein Anwendungsfall des Art. 102 Abs. 4 B-VG vor (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 15). Eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Vollziehung dieser Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung ist dem GWG 2011 nicht zu entnehmen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ro 2016/04/0049). Auch der Umstand, wonach die Verfassungsbestimmung des § 1 GWG 2011 eine Ermächtigung zur „Begründung einer bundesunmittelbaren Zuständigkeit einer Bundesbehörde“ vorsieht (vgl. RV 1081 BlgNR 24. GP S. 3), bewirkt kein Tätigwerden in unmittelbarer Bundesverwaltung, nachdem sich diese nicht auf das in § 148 Abs. 2 iVm. Abs. 7 GWG 2011 normierte Behördengefüge bezieht (vgl. VwGH 20.03.2018, Ko 2018/03/0001, wonach es darauf ankommt, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist damit zur Entscheidung zuständig.
Zur Sachentscheidung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerden). Beschwerdelegitimiert ist gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG, wer behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach § 7 Abs. 4 VwGVG ist eine Maßnahmenbeschwerde binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat. Die Maßnahmenbeschwerde vom 19.09.2025 wurde nach Übermittlung des Bewertungsgutachtens an den Beschwerdeführervertreter am 13.08.2025 rechtzeitig eingebracht. Die Beschwerdeführerin erlangte mit Übermittlung des Gutachtens Kenntnis von den in der Beschwerde als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angeführten Handlungen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes stellen etwa auch bestimmte Aufforderungen oder Androhungen ohne unmittelbaren Befolgungsanspruch keinen tauglichen Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde dar (vgl. Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde² [2016] S 17, mwN).
Ein mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt setzt weiters voraus, dass ein Handeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgt bzw. dass das mit der Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Handeln hoheitlich veranlasst wurde und damit einer Behörde zurechenbar ist (VwGH 20.10.2011, 2008/11/0159; VfSlg. 10.051).
Gegenständlich wurde der Zeuge D als nichtamtlicher Sachverständiger tätig. Wie festgestellt wies das BG *** die Besitzstörungsklage des Beschwerdeführers gegen den Zeugen D mit Endbeschluss vom 18.03.2026, *** ab und qualifizierte das Tätigwerden des Sachverständigen als nicht hoheitliches Handeln.
Dieser rechtlichen Qualifikation ist entsprechend nachfolgender höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu folgen:
Für das Vorliegen einer hoheitlichen Tätigkeit ist entscheidend, dass eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist. Zu prüfen ist daher, ob der Zeuge D in Form des Betretens der Grundstücke der Beschwerdeführerin zur Befundaufnahme für die Erstellung seines Gutachtens hoheitlich tätig wurde. Der Zeuge D war unstrittig als nicht amtlicher Sachverständiger im verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahren tätig und damit kein Amtssachverständiger im Sinn des § 52 Abs 1 AVG. Nichtamtliche Sachverständige sind im Gegensatz zu Amtssachverständigen nicht dauernd bestellt und in die Amtshierarchie als amtsexterne Personen nicht eingegliedert (zur „Beiziehung“ von nichtamtlichen Sachverständigen vgl. VwGH 27.11.2020, Ro 2020/03/0020). Demgegenüber ist ein amtlicher Sachverständiger iSd. § 52 AVG einer Behörde "beigegeben", wenn er organisatorisch in sie eingegliedert ist (VwGH 25.04.2003, Zl. 2002/12/0109). Er steht der Behörde „zur Verfügung“, wenn er organisatorisch einer anderen Behörde zuzuordnen ist (vgl. Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I2 (1998) Anm. 3 zu § 52 AVG).
Der nichtamtliche Sachverständige hat ein Gutachten zu einem von der Behörde vorgegebenen Beweisthema zu erstellen. Auch dann, wenn der Behörde auf Grund der Bestellung und Beeidigung des nichtamtlichen Sachverständigen bestimmte Anleitungsbefugnisse (insb. das Beweisthema betreffend) gegenüber dem nichtamtlichen Sachverständigen zukommen, wird der nichtamtliche Sachverständige dadurch nicht zu einem „weisungsgebundenen Organwalter“ (Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 54; vgl. OGH 17.12.2025, 3 Ob 165/25y). Eine Ingerenz des zuständigen Organs auf den Inhalt des Gutachtens kommt daher keinesfalls in Betracht. Die Tätigkeit des nichtamtlichen Sachverständigen ist auf die Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Diese ist nicht als Mitwirkung an der Entscheidung zu qualifizieren (OGH 17.12.2025, 3 Ob 165/25y).
In 1 Ob 79/14w führte der Oberste Gerichtshof aus, hinsichtlich der Organstellung von Sachverständigen sei zwischen Amtssachverständigen in Verwaltungsverfahren einerseits und nichtamtlichen oder gerichtlichen Sachverständigen andererseits zu differenzieren. Den beiden letzteren würde die Organstellung abgesprochen, weil ihre Tätigkeit auf die Feststellung des Sachverhalts beschränkt (Beweismittel) und nicht als Mitwirkung an der Entscheidung zu qualifizieren sei (OGH 17.06.2014, 1 Ob 79/14w). Einem mit Bescheid bestellten nichtamtlichen Sachverständigen kommt keine hoheitliche Entscheidungsbefugnis zu. Sein Gutachten dient der Behörde lediglich als ein der freien Beweiswürdigung unterliegendes Beweismittel (OGH 17.06.2014, 1 Ob 79w, Rz 3.3). Die Bestellung einer physischen Person ist nur dann als Ausübung einer hoheitlichen Funktion zu qualifizieren, wenn mit ihr der Auftrag verbunden ist, selbst für den Hoheitsträger hoheitliche Handlungen zu setzen. Es muss also die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe selbst übertragen werden (OGH 17.06.2014, 1 Ob 79w, Rz 3.5). Dem Zeugen D wurden in Form der Erstellung des forstfachlichen Gutachtens keine behördlichen Befugnisse übertragen. Das Gutachten führt zu keinen unmittelbaren Rechtswirkungen. Dieses war vielmehr der belangten Behörde vorzulegen, die dieses im Rahmen der freien Beweiswürdigung in der Entscheidung berücksichtigte. Auf die behördliche Entscheidung selbst konnte und durfte der Zeuge D nicht einwirken. So führte sein forstfachliches Gutachten über die Höhe einer angemessenen Entschädigung nach dem GWG 2011 nicht unmittelbar zum Zuspruch des ermittelten Betrages. Vielmehr hatte darüber die belangte Behörde hoheitlich zu entscheiden. Der nichtamtliche Sachverständige selbst ist nicht mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet (OGH 17.06.2014, 1 Ob 79w, Rz 3.5; vgl. zur Stellung von Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009 sowie VfGH 07.10.2014, E 707/2014, wonach auch einem ASV im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine hoheitlichen Befugnisse zukommen).
Erwogen könnte werden, ob eine Zurechnung der Handlungen des Sachverständigen zur Behörde in einer Anweisung des Behördenvertreters zu erblicken ist, womit ein hoheitliches Handeln argumentiert werden könnte.
Die Beschwerdeführerin richtete die Maßnahmenbeschwerde gegen das Betreten des Grundstückes vom 03.06.2025 durch den Zeugen D auf Anweisung des Vertreters des Ministeriums C (vgl. zum Beschwerdegegenstand das Vorbringen der Beschwerdeführerin in VHS vom 28.01.2026, S. 9 sowie die Maßnahmenbeschwerde vom 19.09.2025, Pkt. 6). Im gegenständlichen Fall war allerdings nach Durchführung des Beweisverfahrens eindeutig festzustellen, dass eine Anweisung bzw. ein Auftrag des Behördenvertreters an den Sachverständigen, die *** zur Befunderhebung zu betreten, nicht erfolgt war. Dass dem Sachverständigen durch den Zeugen F in einem Gespräch – allenfalls auch unter Anwesenheit des C – die Möglichkeit eröffnet wurde, auf die Brücke mitzukommen, kann zweifelsfrei nicht als behördliche Anweisung qualifiziert werden. Eine hoheitliche Tätigkeit wurde dem Sachverständigen durch die Behörde nicht übertragen.
Eine Anweisung des Behördenvertreters zum Betreten des Hochwasserschutzdammes wurde durch die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
Dass der Behördenvertreter das Grundstück der Beschwerdeführerin am 03.06.2025 selbst betrat, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. neuerlich zum Beschwerdegegenstand die VHS vom 28.01.2026, S. 9). Dies würde überdies über eine zulässige Präzisierung des Beschwerdegegenstandes hinauslaufen.
Die Beschwerden waren damit als unzulässig zurückzuweisen.
Zum Betreten des Hochwasserschutzdammes durch den Zeugen D ist ungeachtet der vorliegend nicht hoheitlichen Handlungen wie folgt auszuführen:
Eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Im Betreten einer Liegenschaft, bei dem sich die einschreitenden Organe auf Verhaltensweisen beschränkt haben, die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob jemand zu Hause sei, durchaus üblich sind (das Öffnen eines nicht versperrten, aber geschlossenen Gatters sowie nicht versperrter, aber geschlossener Türen einer Tenne sowie eines Stalls), hat der Verfassungsgerichtshof ebenso wenig die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erblickt, wie im bloßen Befahren einer Privatstraße, die nicht als Privatstraße mit Fahrverbot ersichtlich gemacht war und in welchem Fall der Grundeigentümer von der Amtshandlung nicht betroffen war (siehe VwGH 28.01.2016 Ra 2014/07/0069 mwN, insbesondere unter Verweis auf die Judikatur des VfGH).
Ungeachtet des bereits nicht hoheitlichen Tätigwerdens des Zeugen liegt nach Ansicht des Gerichts im Betreten des Hochwasserschutzdammes kein AuvBZ begründet. Für die Qualifikation der gegenständlichen Amtshandlung ist angesichts der dargestellten Rechtsprechung von wesentlicher Bedeutung, ob durch sie ein Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin dadurch bewirkt wurde, dass der Zeuge D den Hochwasserschutzdamm betrat, um von dort aus Erhebungen für die Verfassung seines forstfachlichen Gutachtens zu tätigen. Dazu hatte der Zeuge weder eine Absperrung zu überwinden, noch fand sich auf dem Hochwasserschutzdamm sonst ein Hinweis darauf, dass ein Betreten des auf dem Damm befindlichen Spazierweg nicht gestattet sei (vgl. dagegen zum Betreten eines Grundstücks über ein Loch im Zaun, Anfertigung von Lichtbildern und Durchführung von Erhebungen wiederum VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069, mwN). Eine Kundmachung erfolgte nach den Feststellungen lediglich betreffend eines Fahr- bzw. Reitverbotes. Zwar hatte die Beschwerdeführerin dem Zeugen das Betreten ihrer Grundstücke im Zuge der Vorbesprechung in der *** am 03.06.2025 wegen der Gefahr des Eschensterbens verboten, doch kommt im gegenständlichen Fall zu tragen, dass auf dem Hochwasserschutzdamm ein auf diversen Homepages ausgewiesener Wanderweg verläuft, der zweifellos von zahlreichen Spaziergängern – so auch zum Zeitpunkt des Betretens durch den SV – frequentiert wird. Das Gericht kann durch das Entlangspazieren des Sachverständigen auf dem als „***“ ausgewiesenen Weg zum *** ohne Betroffenheit der Beschwerdeführerin einen Eingriff in subjektive Rechte der Beschwerdeführerin nicht erblicken.
Zur Kostenentscheidung:
Der Verwaltungsgerichtshof hält zum Anspruch auf Kostenersatz im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung fest, dass ein Kostenersatzanspruch gemäß § 35 VwGVG dann besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eine davon erfolgreich ist. Für den Ersatzanspruch kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte der Revisionswerber mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat.
Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (s. VwGH am 29.03.2023, zu Zl. Ra 2022/01/0002, mwN).
Gegenständlich stellen das Betreten der *** und das Betreten des Hochwasserschutzdammes zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte dar, eine sachliche Trennung dieser Akte ist möglich. Ein Akt steht nicht in zwingender Kausalität zum anderen. Es ist daher von zwei voneinander getrennt zu beurteilenden Sachverhalten auszugehen.
Nach § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz in Fällen mehrerer bekämpfter Verwaltungsakte so zu beurteilen, als wäre jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden. § 52 VwGG zielt nach der Rechtsprechung des VwGH darauf ab, diese Konstellation der Einbringung einer einzigen Beschwerde grundsätzlich einer gesonderten Beschwerdeerhebung gleichzustellen (vgl. VwGH am 2.10.2001, zu Zl. 2000/01/0019).
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und eine schriftliche Stellungnahme. In diesen Schreiben nahm sie Bezug auf den in der Maßnahmenbeschwerde unter I. vorgebrachten Sachverhalt (***). Im Hinblick auf den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde geht der VwGH davon aus, dass auch ein einziger Schriftsatz den Zuspruch mehrfachen Schriftsatzaufwandes rechtfertigen kann (vgl. VwGH am 9.9.2003, zu Zl. 2002/01/0360). Als einschränkende Voraussetzung wird aber verlangt, dass im Schriftsatz der belangten Behörde zumindest auf alle angefochtenen Verwaltungsakte eingegangen wird (vgl. VwGH am 22.3.2000, zu Zl. 97/01/0745; 22.10.1999, 98/02/0142). Diesbezüglich ist der einfache Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 368,80 zuzuerkennen.
Der Vorlageaufwand der belangten Behörde ist durch die Zahl der erforderlichen Aktenvorlagen begrenzt (s. VwGH am 22.3.2000, zu Zl. 97/01/0745). Gegenständlich wurde nur ein Verwaltungsakt vorgelegt, der sich auf sämtliche Beschwerdevorbringen bezieht. Der belangten Behörde war daher der einfache Vorlageaufwand gemäß § 1 Z 3 VwG-Aufwandersatzverordnung in der Höhe von 57,40 Euro zuzusprechen.
Der Ersatz für den Verhandlungsaufwand gebührt gemäß der zu § 35 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur einmal, wenn über mehrere Beschwerden – auch an mehreren Terminen – gemeinsam verhandelt wird (vgl. VwGH am 16.03.2016, zu Zl. Ra 2015/05/0090; siehe auch VwGH am 04.12.2020, zu Zl. Ra 2019/01/0163). Der belangten Behörde war daher der einfache Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 461,00 zuzusprechen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung und die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Ob es sich um eine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 20.04.2022, Ra 2021/01/0418 mwN). Das Landesverwaltungsgericht NÖ ist bei seiner Beurteilung nicht von jenen Grundsätzen abgewichen, wie sie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergeben. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu klärenden Rechtsfrage liegt daher nicht vor.
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