projets
LVwG-M-30/001-2025•LVwG N LVwG-M-30/001-2025
LVwG-M-30/001-2025Tribunal administratif régional16 avr. 2026
Maßnahmenbeschwerde; Verfahrensrecht; örtliche Zuständigkeit; Beschwerdefrist; Verspätung; Kostenersatz;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde der A in ***, ***, gegen ein am 28. April 2025 durch ein Organ der Polizeiinspektion *** ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Baden), den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 4 SPG iVm § 28 Abs. 1 und 6 (jeweils erster Halbsatz) sowie § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung innerhalb von zwei Wochen Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 zu ersetzen.
3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 BVG iVm § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision zulässig.
Begründung:
I.Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin richtete mit E-Mail vom 30. April 2025 an das Verwaltungsgericht Wien eine mit 28. April 2025 datierte Maßnahmenbeschwerde, mit der sie sich gegen ein Betretungs- und Annäherungsverbot wandte, das ihr am 28. April 2025 um 21:10 Uhr an ihrer Wohnadresse in *** von zwei Polizeibeamten der Landespolizeidirektion Wien (LPD) übergeben worden sei. Die Beamten hätten ihr mitgeteilt, ihre in *** lebende Mutter habe behauptet, von der Beschwerdeführerin körperlich angegriffen worden zu sein. Diesen Vorwürfen trat die Beschwerdeführerin mit näherer Begründung entgegen und beantragte die Feststellung, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot samt den damit verbundenen Rechtsfolgen (Anordnung der Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung, vorläufiges Waffenverbot) rechtswidrig gewesen sei.
2. Die LPD erstattete am 14. Mai 2025 über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien eine Stellungnahme, in der sie zu dem Ergebnis gelangte, die angefochtene Maßnahme sei nicht ihr, sondern der Bezirkshauptmannschaft Baden (BH) zuzurechnen, weil sie durch Exekutivbedienstete der Polizeiinspektion (PI) *** gesetzt worden sei und auch die Adresse der gefährdeten Person in *** liege.
Dazu legte die LPD auch eine von einem Beamten der PI *** mittels des entsprechenden Formulars erstellte „Dokumentation gemäß § 38a SPG“ vom 28. April 2025 sowie eine von diesem am 10. Mai 2025 verfasste Stellungnahme zum Vorfall vor.
3. Daraufhin forderte das Verwaltungsgericht Wien auch die BH zur Stellungnahme auf, die am 17. Juni 2025 das Vorbringen der LPD im Wesentlichen bestätigte und ergänzte, das Betretungs- und Annäherungsverbot sei von der BH am 29. April 2025 überprüft und nicht aufgehoben worden. Die BH begründete einerseits, warum sie das Betretungs- und Annäherungsverbot als rechtmäßig erachte, und andererseits, dass sie das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für zuständig zur Behandlung der Beschwerde halte. Es stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (sic!) möge die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit zurückweisen, in eventu nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung diese als unbegründet abweisen und der Bezirkshauptmannschaft Baden Aufwandersatz (Schriftsatz- und Vorlageaufwand) zuerkennen.
Der Stellungnahme war der Verwaltungsakt der BH angeschlossen.
4. Mit Beschluss vom 25. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit zurück (Spruchpunkt I.). Dem Antrag der BH auf Aufwandersatz gab es keine Folge (Spruchpunkt II.). Die ordentliche Revision erklärte es für unzulässig (Spruchpunkt III.).
In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht Wien auf Grundlage der Stellungnahmen der Behörden und des Inhalts des von der BH vorgelegten Verwaltungsaktes fest, infolge einer Anzeigenerstattung wegen Hausfriedensbruchs hätten die Organe der PI *** den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes in Erwägung gezogen und mit den Organen der PI *** Kontakt aufgenommen, um über diese mit der Beschwerdeführerin einen Kontakt herzustellen. Die Organe der PI *** hätten sich daher am 28.April 2025 zur (näher bezeichneten) Wohnadresse der Beschwerdeführerin in *** begeben und diese dort angetroffen. Über das weitergegebene Diensttelefon eines Organs der PI *** habe ein Organ der PI *** mit der Beschwerdeführerin sprechen können. Dieses Organ habe um 21:12 Uhr das Betretungs- und Annäherungsverbot für die (wiederum näher bezeichnete) Wohnung der Anzeigelegerin (Mutter der Beschwerdeführerin) in *** telefonisch ausgesprochen.
Rechtlich zog das Verwaltungsgericht Wien daraus vor dem Hintergrund des § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Schlussfolgerung, das Betretungs- und Annäherungsverbot beruhe auf einem einheitlichen Willen des Organs der PI ***, das das Verbot auch telefonisch ausgesprochen habe. Damit sei es dem Wirkungsbereich dieser PI zuzurechnen und sei nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien begonnen bzw. gesetzt worden.
Dem Antrag der BH auf Kostenzuspruch sei keine Folge zu geben gewesen, weil das Beschwerdeverfahren mit der Zurückweisung wegen Unzuständigkeit nicht abschließend erledigt sei (Verweis auf VwGH 04.04.2024, Ra 2023/01/0194).
Das Verwaltungsgericht Wien stellte den Beschluss der Beschwerdeführerin, der BH, der LPD und auch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu, wobei der Ausfertigung an das Landesverwaltungsgericht eine Kopie des Gerichtsaktes (somit insbesondere die Beschwerde) sowie des von der BH vorgelegten Aktes angeschlossen waren. Der auf dem Kuvert des Verwaltungsgerichtes Wien befindliche Poststempel trägt das Datum 30. Juni 2025.
Die Sendung langte am 3. Juli 2025 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein.
5. Auf Grund einer Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich stellte das Verwaltungsgericht Wien am 8. Juli 2025 klar, die Beschwerde sei im Hinblick auf den vorzitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 2024 weitergeleitet worden, weil das Verwaltungsgericht über die Rechtssache nicht abschließend entschieden habe. Demnach müsse das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde wegen Verspätung zurückweisen und der BH die Kosten für ihr Obsiegen zusprechen.
6. Am 14. Juli 2025 gewährte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin und der BH Parteiengehör, wobei es sich bei vorläufiger Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht Wien festgestellten Sachverhalts (mit näherer Begründung) ebenfalls für unzuständig erachtete. Weiters hielt es den Parteien vor, dass die Beschwerde nicht innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 zweiter Satz VwGVG beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt bzw. an dieses zur Post gegeben worden sei. Die Frist habe am 9. Juni 2025 geendet, die Postaufgabe durch das Verwaltungsgericht Wien sei erst am 30. Juni 2025 erfolgt. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen.
Bis heute langte keine Stellungnahme ein.
II.Sachverhaltsfeststellungen
1. Der vom Verwaltungsgericht Wien zum Ausspruch des mit der Beschwerde angefochtenen Betretungs- und Annäherungsverbotes (oben I.4.) wird auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt. Demnach wurde das Betretungs- und Annäherungsverbot am 28. April 2025 durch einen Beamten der PI *** gegenüber der Beschwerdeführerin telefonisch (im Wege eines Mobiltelefons, das Beamte der PI *** in *** der Beschwerdeführerin zu diesem Zweck übergaben) ausgesprochen. Der aussprechende Beamte befand sich zur Zeit des Telefonats in ***.
2. Die an das Landeverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitete Beschwerde wurde am 30. Juni 2025 vom Verwaltungsgericht Wien zur Post gegeben und langte am 3. Juli 2025 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein.
III.Beweiswürdigung
1. Der Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem Gerichtsakt sowie aus dem (vom Verwaltungsgericht Wien weitergeleiteten) vorgelegten Akt der BH.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich ebenfalls aus dem vorgenannten Akteninhalt, wobei zum Datum der Postaufgabe (oben II.2.) speziell auf den Poststempel auf dem Kuvert des Verwaltungsgerichtes Wien zu verweisen ist (vgl. zu dessen Bedeutung als Beweismittel zuletzt VwGH 11.01.2024, Ra 2023/02/0208, mwN). Die Parteien sind den nunmehr getroffenen Feststellungen im Rahmen des ihnen gewährten Parteiengehörs (oben I.6.) nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf das Beschwerdevorbringen, wonach zwei Beamte der PI *** das Betretungs- und Annäherungsverbot der Beschwerdeführerin „übergaben“, näher einzugehen. Dieses (im vorliegenden Zusammenhang unpräzise) Formulierung lässt sich mit den getroffene Feststellungen, insofern in Einklang bringen, als damit die Übergabe des Mobiltelefons, über das das Verbot schließlich von einem Beamten der PI *** letztlich ausgesprochen wurde, oder die Übergabe der Informationsblätter (vgl. § 38a Abs. 2 Z 1 und 4 SPG) gemeint sein kann, auf die es aber im vorliegenden Fall nicht ankommt.
IV.Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. 566/1991 in der im Zeitpunkt des Ausspruchs des angefochtenen Betretungs- und Annäherungsverbotes geltenden Fassung BGBl. I 122/2024, lauten:
„[…]
Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
[…]
Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte
§ 88. (1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).
[…]
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
[…]“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 147/2024, lauten:
„[…]
Örtliche Zuständigkeit
§ 3. […]
(2) Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören,
[…]
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde […]
Inhalt der Beschwerde
§ 9. […]
(2) Belangte Behörde ist
[…]
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
[…]
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist […]
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
[…]
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
[…]
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
[…]
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
[…]
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
[…]
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. […]
[…]“
3. Die §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 88/2023, lauten auszugsweise:
„5. Abschnitt: Fristen
§ 32. […]
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. […]
[…]
§ 33. […]
(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
[…]“
4. § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 517/2013, lautet auszugsweise:
§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
[…]
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei …………. 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegendePartei ………….368,80 Euro
[…]“
V.Rechtliche Beurteilung
1. Zur belangten Behörde und zur örtlichen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 12. März 2026, Ra 2026/01/0029, mit der Frage, welcher Behörde im Fall des – grundsätzlich zulässigen (vgl. VwGH 24.05.2005, 2004/01/0579; 25.03.2025, Ro 2024/01/0008) –telefonischen Ausspruchs eines Betretungs- und Annäherungsverbotes nach § 38a SPG die Stellung als belangte Behörde iSd § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG zukommt, auseinandergesetzt. Er orientierte sich dabei an der Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte in § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG bzw. an den Vorgängerregelungen in § 67c Abs. 1 und 2 AVG vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51 (Rz 13 f), und gelangte zu dem Ergebnis, dass in einem solchen Fall der Aufenthaltsort des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das den telefonischen Ausspruch tätigt, im Zeitpunkt des Anrufs ausschlaggebend ist (Rz 15).
Im vorliegenden Fall befand sich das Organ im Zeitpunkt des Anrufs in ***, also im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Baden, sodass diese als belangte Behörde iSd § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG Partei des vorliegenden Verfahrens ist. Gleichzeitig ist im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
Das Verwaltungsgericht Wien hat die Beschwerde samt den zugehörigen Akten somit zutreffend, der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seinem vorzitierten Beschluss vom 4. April 2024 (Rz 11; vgl. oben I.4.) entsprechend, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung weitergeleitet. Die ursprünglich vom Landesverwaltungsgericht in seinem Schreiben vom 14. Juli 2025 gegenüber den Parteien zur örtlichen Zuständigkeit vertretene Ansicht ist hingegen im Lichte des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2026 nicht aufrechtzuerhalten.
2. Zur Verspätung der Beschwerde:
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 30. April 2025 an das Verwaltungsgericht Wien übermittelt. Dieses war jedoch nach dem Vorgesagten (oben 1.) für deren Behandlung nicht zuständig.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn das Anbringen noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/04/0107, Rz 4, mwN). Dies gilt insbesondere auch für die Beschwerdefrist für Maßnahmenbeschwerden (so VwGH 12.11.2019, Ra 2019/17/0014, Rz. 20 f, mwN, zu § 7 Abs. 4 VwGVG; die dort normierte sechswöchige Frist entspricht jener des § 88 Abs. 4 SPG).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Betretungs- und Annäherungsverbot mit dessen (telefonischem) Ausspruch am 28. April 2025 (einem Montag) Kenntnis erlangt. Die sechswöchige Beschwerdefrist des § 88 Abs. 4 SPG endete somit gemäß § 17 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG am Montag, dem 9. Juni 2025. Das Verwaltungsgericht Wien hat die Beschwerde jedoch erst am 30. Juni 2025 der Post zur Weiterleitung an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergeben.
Somit wurde die Beschwerdefrist nicht gewahrt, weshalb die Beschwerde mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen ist.
Im (bereits mehrfach zitierten) Beschluss vom 4. April 2024 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Entscheidung über die Kosten gemäß § 35 VwGVG vom zuständigen Verwaltungsgericht zu treffen ist.
Im vorliegenden Fall hat die BH – also die belangte Behörde iSd § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG – beim Verwaltungsgericht Wien am 17. Juni 2025 zur Beschwerde Stellung genommen und die Zuerkennung von Aufwandersatz (Schriftsatz- und Vorlageaufwand) beantragt. In der Stellungnahme ist die BH der Beschwerde auch argumentativ entgegengetreten. Auf Grund der nunmehrigen Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung ist die BH gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende Partei. Somit ist ihr der begehrte Aufwandersatz in der Höhe der Summe der in § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung vorgesehenen Pauschalbeträge (das sind € 426,20) zuzuerkennen.
Dass der Schriftsatz der BH samt Kostenbegehren ursprünglich beim unzuständigen Verwaltungsgericht eingebracht wurde und der Verwaltungsakt diesem vorgelegt wurde, ändert daran nichts. Weder dem VwGVG noch dem (gemäß § 17 VwGVG subsidiär anzuwendenden) AVG ist eine Bestimmung zu entnehmen, dass ein zunächst bei einem unzuständigen Verwaltungsgericht (einer unzuständigen Behörde) gestelltes Kostenbegehren bzw. ein dort verwirklichter kostenbegründender Tatbestand dem Anspruch bzw. der Verpflichtung zum Kostenersatz entgegenstehen würde. Aus dem Beschluss vom 4. April 2024 ergibt sich lediglich, dass es dem unzuständigen Verwaltungsgericht verwehrt ist, über das Kostenbegehren zu entscheiden, weil der Anspruch auf Aufwandersatz zur Entscheidung in der Hauptsache akzessorisch ist. Erst mit der Entscheidung in der Hauptsache ergibt sich, ob die belangte Behörde oder der Revisionswerber obsiegende Partei ist und gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Anspruch auf Aufwandersatz gegenüber der unterlegenen Partei hat. (Rz 17 f).
Der neuerlichen Einbringung eines Schriftsatzes (samt Kostenbegehren) sowie einer neuerlichen Aktenvorlage durch die belangte Behörde beim zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Verwaltungsgericht bedarf es hingegen nicht.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Eine – nur von der BH für den Fall einer Abweisung der Beschwerde beantragte – mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Der für die Zurückweisung entscheidungswesentliche Verfahrensgang und Sachverhalt ergab sich bereits aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt. Ihm ist keine Partei entgegengetreten (vgl. oben III.).
VI.Zur Zulässigkeit der Revision
Im vorliegenden Fall hat es das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für den Kostenzuspruch an die belangte Behörde nach § 35 VwGVG als ausreichend erachtet, dass die belangte Behörde beim unzuständigen Verwaltungsgericht Wien einen Schriftsatz (samt Kostenbegehren) erstattet und diesem Gericht ihren Verwaltungsakt vorgelegt hat. Der Schriftsatz und der Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge dem zuständigen Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet.
Der Wortlaut des § 35 VwGVG ließe aber auch eine Auslegung zu, dass ein (nach § 35 Abs. 4 Z 3 VwGVG anspruchsbegründender) Schriftsatz bzw. eine (ebenfalls nach § 35 Abs. 4 Z 3 VwGVG anspruchsbegründende) Aktenvorlage unmittelbar beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erfolgen hat und auch der nach § 35 Abs. 7 erster Satz VwGVG erforderliche Antrag nur unmittelbar beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt werden kann.
Somit fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob es in dem Fall, dass eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG samt den zugehörigen Akten vom unzuständigen an das zuständige Verwaltungsgericht weitergeleitet wird, für den Kostenzuspruch durch das zuständige Verwaltungsgericht ausreicht, dass die belangte Behörde einen Schriftsatz samt Kostenbegehren nur beim unzuständigen Verwaltungsgericht eingebracht hat und die Behörde auch nur diesem ihren Verwaltungsakt vorgelegt hat, oder ob es Voraussetzung für den Kostenzuspruch an die Behörde durch das zuständige Verwaltungsgericht nach § 35 VwGVG ist, dass die Behörde letzterem neuerlich einen Schriftsatz und ihren Verwaltungsakt vorgelegt hat und unmittelbar beim zuständigen Verwaltungsgericht ein Kostenbegehren gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG gestellt hat.
Würde man diese Rechtsfrage anders als das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich lösen und die Erstattung eines Schriftsatzes bzw. eine Aktenvorlage sowie ein Kostenbegehren unmittelbar beim zuständigen Verwaltungsgericht als
Voraussetzung für den Kostenzuspruch ansehen, so wäre dieser im vorliegenden Fall rechtswidrig erfolgt.
Es liegt also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 BVG, von der die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung abhängt, vor. Das Landesverwaltungsgerichtes kann nach § 25a Abs. 1 VwGG die Revision nicht bloß zu einem Spruchpunkt einer Entscheidung zulassen (VwGH 13.10.2025, Ro 2025/09/0002, Rz 28 ff).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.