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LVwG-AV-328/002-2026•LVwG N LVwG-AV-328/002-2026
LVwG-AV-328/002-2026Tribunal administratif régional15 avr. 2026
Krankenanstaltenrecht; stationärer Aufenthalt; Sonderklasse; Behandlungsgebühr; Verpflichtungserklärung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Einspruches gegen eine Pflegegebührenrechnung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum von 12. bis 15. November 2025 im Rahmen eines stationären Aufenthalts im Landesklinikum ***.
1.2. Mit Gebührenrechnung vom 2. Dezember 2025, Nr.: ***, wurde dem Beschwerdeführer der Betrag in der Höhe von € 323,60 für die Leistung „Aufzahler Sonderklasse Einzelbelegung“ (€ 80,90 pro Tag für insgesamt vier Tage) vorgeschrieben. Weiters enthält die Rechnung eine Belehrung, wonach für den Fall, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Rechnungsbetrages dem Grunde oder der Höhe nach bestritten wird, Einwendungen binnen zwei Wochen nach Zustellung der Rechnung an die Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen sind.
1.3. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 brachte der Beschwerdeführer Einwendungen gegen diese Gebührenrechnung ein. In diesen führte er insbesondere aus, dass er beim Aufnahmegespräch ein „Upgrade auf Sonderklasse Einbett“ verlangt habe, wofür eine Aufzahlung von „rund EUR 80,- pro Tag“ veranschlagt worden sei. Diesbezüglich habe er ein entsprechendes Formular unterfertigt. Bei seiner Ankunft am 12. November 2025 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass „kein Zimmer ‚Sonderklasse Einbett‘ verfügbar sei, [er] aber hier in einem Einbettzimmer liegen könne, was Zitat ‚… eh fast das Selbe sei…‘“. Hierüber habe er seinen „Unmut kund getan“, da er jedoch seinen OP-Termin wahrnehmen wollte, habe er das Einbettzimmer auf der Station belegt. Im Rahmen seines Aufenthalts sei ihm mitgeteilt worden, dass die Sonderklasse zusätzlich einen Holzboden und Kühlschrank hätte. Am Nachmittag des 12. November 2025 habe ihm sein Wahlarzt mitgeteilt, dass er die Koloskopie und Gastroskopie nicht durchführen könne. In weiterer Folge habe es „keine einzige Visite eines Primars“ gegeben und nur eine Visite seines Wahlarztes gegeben. Weiters habe er „lediglich die Stationsverpflegung“ erhalten und hatte „keine Auswahl hinsichtlich des Essens“. Im Ergebnis sei er nicht auf der Sonderklasse, sondern auf der allgemeinen Station gelegen und „somit gab es auch keine Sonderklassenausstattung (zB. kein Kühlschrank, kein Safe, kein Holzboden usw.)“. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer auch Lichtbilder bei. Weiters habe es für den Beschwerdeführer „keine vollständige freie Arztwahl (nur OP, nicht bei Coloskopie und Gastroskopie)“ gegeben.
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29. Jänner 2026, Zl. ***, wird dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Pflegegebührenrechnung Nr. *** vom 2. Dezember 2025 des Klinikums *** keine Folge gegeben.
In seiner rechtzeitigen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid keine ausreichenden Feststellungen dazu enthalte, ob das von ihm während seines Aufenthalts genutzte Zimmer als „Krankenzimmer der Sonderklasse“ gewidmet bzw. geführt gewesen sei und welche Sonderklasseleistungen konkret erbracht worden seien. Vor diesem Hintergrund ersucht der Beschwerdeführer weiters um Beischaffung „der vollständigen Unterlagen zur Sonderklasseaufnahme“, der „internen Klassifizierung/Widmung des Zimmers“ sowie die Einvernahme „der bei der Aufnahme bzw. Stationierung beteiligten Personen“ und die Durchführung eines Ortsaugenscheines. Als Beilage zu seiner Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer unter anderem eine „Fotodokumentation“ der Ausstattung seines Zimmers.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
3.2. Nach Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich übermittelte das Landesklinikum *** die vom Beschwerdeführer unterfertigte Verpflichtungserklärung über Privat-(Zusatz-)versicherte in der Sonderklasse (§ 33 Abs. 2 NÖ-KAG) und teilte mit, dass der Beschwerdeführer über seinen gesamten Aufenthalt von 12. bis 15. November 2025 in einem Einbettzimmer der Sonderklasse untergebracht gewesen sei und insbesondere in der allgemeinen Klasse keine Einbettzimmer zur Verfügung stünden.
Die vom Landesklinikum *** übermittelte Verpflichtungserklärung hat zudem unter anderem folgenden Inhalt:
„Ich wurde über den Umfang meiner Verpflichtung zur Tragung der Pflege- und Sondergebühren wie folgt aufgeklärt:
Sonderklasse bedeutet - vorbehaltlich des Wunsches auf Einbettzimmer** - Unterbringung in einem Zweibettzimmer. Darüber hinaus werden diverse Zusatzleistungen geboten.
1. DIREKTVERRECHNUNG MIT PRIVAT-/ZUSATZVERSIGHERUNGEN
[…]
1. 1Die Versicherung übernimmt je nach Tarif der/des Versicherten die Kosten der Sonderklasse. Es erfolgt keine Verrechnung mit der/dem Zahlungsverpflichteten.
1. 2Bei Übernahme der Kosten durch die Versicherung bis zu bestimmten Höchstbeträgen hat die/der Zahlungsverpflichtete die Differenzkosten zwischen der Leistung der Versicherung und den Kosten Pkt. 2 dieser Verpflichtungserklärung zu tragen.
1. 3Bei Ablehnung der Kostenübernahme durch die Versicherung hat die/der Zahlungsverpflichtete die Kosten für Selbstzahler nach Pkt. 2 dieser Verpflichtungserklärung voll zu tragen.
1. 4Die/der Patient/in ist mit der Übermittlung der für die Abwicklung des Versicherungsfalles erforderlichen Gesundheitsdaten an die Privatversicherunq gemäß separater Zustimmunqsecklarung – einverstanden (s. Anhang 2).
1. 5 Aufzahlung Unterbringung Einbettzimmer** pro angefangenem Kalendertag € 80,90
[…] ** Die gewünschte Unterbringung in einem Einbettzimmer kann auch in Form der Einzelbelegung eines Mehrbettzimmers erfolgen wenn keine Einbettzimmer zur Verfügung stehen.“
3.3. Mit Eingabe vom 19. März 2026 teilte das Landesklinikum *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zudem mit, dass im Hinblick auf die allgemeinen Anforderungen für die Sonderklasse im stationären Bereich auf die Anlage II zur DVVB verwiesen werde, in welcher die Voraussetzungen geregelt werden, wann ein Zimmer „sonderklassefähig“ sei.
3.4. Schließlich gab das Landesklinikum *** am 27. März 2026 folgende ergänzende Stellungnahme ab:
„Im Landesklinikum *** besteht eine interdisziplinär belegte Sonderklassestation. Während des stationären Aufenthalts von Herrn A war dort kein Zimmer verfügbar, weshalb ihm ein Einbettzimmer direkt auf der chirurgischen Station zugewiesen wurde. Diese Lösung wurde im Einvernehmen des Patienten und der stellvertretenden Stationsleitung getroffen. Aus pflegerischer und medizinischer Sicht ist es zweckmäßig, Sonderklassepatientinnen und -patienten unmittelbar auf der jeweiligen Fachstation unterzubringen, um eine einheitliche und qualitätsgesicherte Betreuung zu gewährleisten.
Der Patient war somit in einem Einbettzimmer untergebracht, was der Sonderklasseversorgung entspricht und die entsprechenden Kosten rechtfertigt.
Zur sogenannten Hotelkomponente zählen in diesem Fall unter anderem
die Zimmergröße, die der Vorgabe entspricht,
die Ausstattung von Nassgruppen, die direkt vom Zimmer begehbar sein muss, - war gegeben
Telefon pro Bett – war gegeben
Radio/Fernseher - ebenso
Menüwahl, wenn med. vertretbar (dazu schreibe ich einen gesonderten Absatz untenstehend)
Getränkewahl – ebenso gegeben
Verbesserter Standard der Zimmer – das Zimmer bietet im Vergleich einen erhöhten Komfort mit modernisierter Ausstattung
Ausstattungselemente wie Holzboden oder Kühlschrank stellen keine entscheidenden Kriterien für ein Sonderklassezimmer dar; ausschlaggebend sind vielmehr die pflegerische, medizinische und organisatorische Versorgung.
[…]
Die eingeschränkte Essensauswahl resultierte ausschließlich aus der medizinischen Notwendigkeit im Zusammenhang mit der durchgeführten Gastroskopie, Koloskopie sowie der Operation einer Hernie. Vor endoskopischen Untersuchungen erhalten Patientinnen und Patienten üblicherweise nur Tee und Suppe, danach leichte Kost wie Suppe, Püree oder gedünstetes Gemüse. Erst am Folgetag – sofern der Allgemeinzustand es zulässt – wird auf leichte Vollkost umgestellt. In diesem Fall war aus ärztlicher Sicht eine leichte Vollkost indiziert, bei der keine Menüauswahl vorgesehen ist. Damit stand die medizinische Indikation im Vordergrund und es lag keine Einschränkung der Sonderklasseleistung vor.“
3.5. Zu den unter Pkt. 3.2. bis 3.5. angeführten Eingaben und Stellungnahmen des Landesklinikums *** nahm der Beschwerdeführer wie folgt Stellung:
„[…]
2. Zu den Stellungnahmen des Landesklinikums – wesentliche Widersprüche und Bestreitungen
2. 1 Behauptetes „Einvernehmen“ wird ausdrücklich bestritten
In der Stellungnahme vom 27.03.2026 wird behauptet, die Zuweisung eines Einbettzimmers auf der chirurgischen Station sei „im Einvernehmen des Patienten“ und der stellvertretenden Stationsleitung erfolgt.
Das ist unrichtig:
Ich habe bei Aufnahme die Abweichung von der vereinbarten Sonderklasse‑Einbett‑Unterbringung beanstandet. Ich habe die angebotene „Lösung“ nicht freiwillig/vereinbarungsgemäß gewählt, sondern sie nur deshalb faktisch akzeptiert, weil ich operiert werden wollte und mir signalisiert wurde, dass eine Änderung nicht möglich sei. Genau dieses „Akzeptieren aus Zwangslage“ ist kein Einvernehmen im Sinn einer freien Wahlentscheidung.
Beweisantrag:
Einvernahme der stellvertretenden Stationsleitung bzw. des bei Aufnahme zuständigen Pflegepersonals zu (i) meinem ausdrücklichen Widerspruch/Unmut und (ii) ob tatsächlich ein „Einvernehmen“ vorlag.
2. 2 „Einbettzimmer der Sonderklasse“ vs. „kein Sonderklassezimmer verfügbar“ / Allgemeinstation: klärungsbedürftiger Widerspruch
Das Landesklinikum trägt vor, ich sei „über den gesamten Aufenthalt … in einem Einbettzimmer der Sonderklasse gelegen“ und gleichzeitig: „In der allgemeinen Klasse stehen keine Einzelzimmer zur Verfügung.“
Parallel wird aber inhaltlich eingeräumt, dass auf der Sonderklassestation kein Zimmer verfügbar gewesen sei und ich daher auf der chirurgischen Station untergebracht wurde.
Diese Darstellungen sind in der Sache widersprüchlich bzw. jedenfalls nicht beweisgestützt:
• Entweder es war tatsächlich ein Sonderklassezimmer (dann ist zu beweisen, dass dieses Zimmer systemisiert/klassifiziert als Sonderklassezimmer geführt wird), oder
• es war lediglich ein Einbettzimmer auf der Allgemeinstation (dann ist die Bezeichnung/Verrechnung als „Sonderklasse“ bzw. die behauptete Erfüllung der Hotelkomponente zu hinterfragen).
Gerade das Landesklinikum hat in der Stellungnahme vom 19.03.2026 selbst als maßgebliches Kriterium angeführt:
„Systemisierung und Klassifizierung des Zimmers als Sonderklassezimmer (®+)“; und es wird ausdrücklich festgehalten, dass ein Bereich nur dann als „sonderklassefähig“ gilt, wenn alle Anforderungen mit „®+“ erfüllt sind (und zusätzlich 75% der „®“-Leistungen).
Beweisantrag:
Vorlage der Zimmerstammdaten/Zimmerklassifikation (Systemisierung) für Station ***, Zimmer *** im Zeitraum 12.–15.11.2025 (Nachweis „Sonderklassezimmer“ iSd Kriterien „®+“).
2. 3 Verpflichtungserklärung: Zeitpunkt und Reichweite – keine Zustimmung zu einer „Ersatzlösung“
Das Landesklinikum legt eine „Verpflichtungserklärung über Privat‑(Zusatz‑)versicherte in der Sonderklasse (§ 33 Abs. 2 NÖ‑KAG)“ vor; darin ist u.a. „Sonderklasse Einbettzimmer“ angekreuzt und eine „Aufzahlung Unterbringung Einbettzimmer … € 80,90 pro angefangenem Kalendertag“ ausgewiesen.
Dazu stelle ich klar:
• Ich habe die Erklärung(en) vorab im Zuge der Vorbereitung unterfertigt; jedenfalls ist im Akt auch eine unterfertigte Unterlage mit Datum 31.10.2025 dokumentiert.
• Die tatsächliche Aufnahme war am 12.11.2025.
• Entscheidend: Meine Unterschrift bezog sich auf die Aufnahme in die Sonderklasse (Einbettzimmer) – nicht auf eine spätere, mangels Verfügbarkeit getroffene Ersatzunterbringung ohne die maßgeblichen Sonderklasse‑Leistungen.
Kurz: Ich habe nicht „ein Einbettzimmer irgendeiner Art um jeden Preis“ gewählt, sondern Sonderklasse‑Einbett mit den dafür typischen Leistungen.
3. Zu den behaupteten Sonderklasseleistungen („Hotelkomponente“) – konkrete Bestreitungen Punkt für Punkt
Das Landesklinikum behauptet in der Stellungnahme vom 27.03.2026 u.a. „Getränkewahl gegeben“, „verbesserter Standard“, „Menüwahl – soweit med. vertretbar“ etc.
Gleichzeitig werden in der Stellungnahme vom 19.03.2026 die maßgeblichen Anforderungen (inkl. normierter „®/®+“-Leistungen) detailliert genannt.
Ich bleibe dazu bei meinen Behauptungen und bestreite:
3. 1 Keine Getränkemöglichkeit / keine „Getränkewahl laut Karte“
Mir wurde keine Getränkemöglichkeit aktiv vorgeschlagen, keine Karte gezeigt und kein Bestellmodus erklärt. Ich bestreite daher die Behauptung „Getränkewahl – gegeben“.
Dies ist nach den vom Landesklinikum selbst vorgelegten Anforderungen ein wesentliches Leistungselement („Möglichkeit der Bestellung von Getränken … laut Karte … ohne Mehrkosten“).
Beweisantrag:
Vorlage objektiver Nachweise der Getränke‑Bestellmöglichkeit/Bestellungen (Stations-/Serviceprotokolle, EDV‑Bestellbelege) für meinen Aufenthalt.
3. 2 Tageszeitung nicht täglich – nur an einem Tag
Ich bestreite die Erfüllung der Anforderung „tägliche kostenlose Bereitstellung einer Tageszeitung“. Es gab lediglich an einem Tag eine Zeitung, nicht täglich.
Beweisantrag:
Vorlage von Ausgabe-/Servicelisten bzw. dokumentierten Nachweisen der Zeitungsbereitstellung an allen Aufenthaltstagen.
3. 3 Kein „verbesserter Standard“, keine bessere Lage, kein wohnlich/behagliches Ambiente
Das Landesklinikum behauptet pauschal einen „erhöhten Komfort“ und „modernisierte Ausstattung“.
Dem widerspreche ich:
Es gab keinen aus meiner Sicht erkennbaren „verbesserten Standard“ im Sinn eines Sonderklasse‑Zimmers (weder wohnlich noch behaglich). Auch eine „bessere Lage“ lag nicht vor, da ich auf der chirurgischen Allgemeinstation untergebracht war (was das Landesklinikum als organisatorische Lösung selbst beschreibt).
Die bereits im Akt befindlichen Fotos dokumentieren den tatsächlichen Standard sowie insbesondere die Schrank-/Stauraumsituation (Schrankbereich mit Spitalsmaterial).
3. 4 Keine zusätzlichen Toilettenartikel / keine Information darüber
Es wurden keine zusätzlichen Toilettenartikel geboten oder darauf hingewiesen. In den Anforderungen ist angeführt, dass solche Zusatzleistungen „individuell festgehalten“ werden. Einen entsprechenden Nachweis sehe ich nicht.
Beweisantrag:
Vorlage dokumentierter „individueller Festhaltung“ allfälliger Zusatzleistungen.
3. 5 Keine Wertfächer / kein Safe
Es gab keine Wertfächer/keinen Safe.
Auch das ist ein typisches Sonderklasse-Element und in den Anforderungen genannt.
3. 6 Kein eigener Schrank pro Bett (®+) – nur „halber Schrank“, zudem mit Spitalsprodukten belegt
Die Anforderung „Eigener Schrank pro Bett (®+)“ ist nach dem vom Landesklinikum vorgelegten Kriterienset ein zwingendes („®+“) Element.
Tatsächlich stand mir kein eigener Schrank vollständig zur Verfügung; es war lediglich ein teilweiser Schrankbereich, und dieser war (wie durch Fotos belegt) auch mit Spitals-/Stationsprodukten belegt.
Damit ist dieses zwingende Kriterium nach meiner Wahrnehmung nicht erfüllt.
3. 7 Keine Menüwahl – die Begründung des Landesklinikums überzeugt nicht
Das Landesklinikum argumentiert, es sei wegen endoskopischer Untersuchungen und „leichter Vollkost“ keine Menüwahl vorgesehen; das sei keine Einschränkung der Sonderklasseleistung.
Ich bestreite, dass mir tatsächlich eine Menüwahl überhaupt angeboten wurde, und bestreite auch die pauschale Aussage, bei „leichter Vollkost“ sei „keine Menüauswahl vorgesehen“. Jedenfalls fehlt ein objektiver Nachweis, dass während des gesamten Aufenthalts eine Menüwahl medizinisch nicht vertretbar gewesen wäre (Kriterium: „Menüwahl … soweit medizinisch vertretbar (®+)“).
Beweisantrag:
Vorlage der konkreten ärztlichen Diätanordnungen und Verpflegungs-/Bestellunterlagen für 12.– 15.11.2025.
3. 8 Keine individuell geregelte Besuchszeit (®+) – da Unterbringung auf Allgemeinstation
Die Anforderung „Individuell geregelte Besuchszeit (®+)“ ist als zwingend genannt.
Eine individuell geregelte Besuchszeit gab es bei mir nicht; es galten die üblichen Stationsregelungen der Allgemeinstation.
3.9. Untersuchungen ohne Wartezeit (®+) – bei mir nicht entscheidungsrelevant
In den Anforderungen wird auch „Untersuchungen möglichst ohne Wartezeit (®+)“ genannt.
Bei mir waren zusätzliche Untersuchungen ohne Relevanz/ohne Bedarf, daher kann ich hierzu keine konkrete Benachteiligung behaupten. Das ändert aber nichts daran, dass mehrere andere „®+“-Kriterien aus meiner Sicht nicht erfüllt wurden.
Ich stelle nochmals klar: Es gab keine Visite des Primars. Dies ist für die von mir erwartete Sonderklassequalität ein wesentlicher Umstand und unterstreicht, dass die behauptete Sonderklasseversorgung in meinem konkreten Fall nicht gelebt wurde.
Ich stelle daher die folgenden Anträge:
1. Beweisaufnahme durch Beischaffung/Vorlage der oben genannten Unterlagen (Zimmerklassifikation, Service-/Bestellnachweise Getränke/Zeitung, Diät- und Verpflegungsunterlagen, Dokumentation Zusatzleistungen).
2. Zeugeneinvernahme der stellvertretenden Stationsleitung bzw. des Aufnahme-/Pflegepersonals zum behaupteten „Einvernehmen“ und zur tatsächlichen Information über Sonderklasseleistungen (Getränke, Menüwahl, Besuchszeit, etc.).
3. Eventualantrag: Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie – falls zweckmäßig – Lokalaugenschein bzw. Anordnung, dass das Landesklinikum aktuelle Fotos desselben Zimmers/der Ausstattung vorlegt (wie vom Landesklinikum selbst als möglich dargestellt).
4. In der Sache selbst beantrage ich, meiner Beschwerde Folge zu geben und die verrechnete Position „Aufzahler Sonderklasse Einzelbelegung“ (EUR 80,90/Tag) nicht als gerechtfertigt anzusehen bzw. die Vorschreibung entsprechend aufzuheben/abzuändern.“
4.1. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum von 12. bis 15. November 2025 in stationärer Pflege im Landesklinikum *** zur Durchführung einer Gastroskopie, Koloskopie sowie der Operation einer Hernie.
4.2. Der Beschwerdeführer unterfertigte vor Durchführung der genannten Untersuchungen bzw. des Eingriffes eine Verpflichtungserklärung über Privat- (Zusatz-)versicherte in der Sonderklasse (§ 33 Abs. 2 NÖ KAG), wonach er ab 12. November 2025 die Aufnahme in ein „Sonderklasse Einbettzimmer“ wünscht.
4.3. Der Aufzahlbetrag für die Unterbringung in einem Einbettzimmer der Sonderklasse beträgt im Landesklinikum *** € 80,90 pro angefangenem Kalendertag.
4.4. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 12. bis 15. November 2025 in einem Einbettzimmer der Sonderklasse untergebracht.
5.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. ***.
5.2. Die Feststellung zum Inhalt und der Unterfertigung der Verpflichtungserklärung wurde aufgrund des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers sowie der vom Landesklinikum *** übermittelten, unbestritten vom Beschwerdeführer unterfertigten Verpflichtungserklärung getroffen.
5.3. Die Feststellung zum Zeitraum der stationären Pflege von 12. bis 15. November 2025 wurde aufgrund des diesbezüglich unbestrittenen Verwaltungsaktes sowie des Beschwerdevorbringens getroffen.
5.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem Einbettzimmer der Sonderklasse untergebracht war, wurde aufgrund der Stellungnahme des Landesklinikums *** vom 16. März 2026, wonach das gegenständliche Zimmer als Sonderklasse-Zimmer qualifiziert ist, das Landesklinikum zudem über keine Einbettzimmer in der allgemeinen Klasse verfügt und der ergänzenden Stellungnahme des Landesklinikums *** vom 27. März 2026, in der die Ausstattung und Qualifikation des gegenständlichen Zimmers – im Vergleich zu Zimmern der allgemeinen Klasse – dargelegt wurde, getroffen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), LGBl. 9440-0, idF LGBl. 9440, lauten:
„Sonderklasse
§ 33
(1) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten können nach Maßgabe des § 32 lit.g Krankenzimmer der Sonderklasse einrichten. Die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten soll mindestens 15 v.H. der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl betragen. Die Sonderklasse unterscheidet sich von der allgemeinen Gebührenklasse durch eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern und sonstige zusätzliche Leistungen der Krankenanstalt, insbesondere auch hinsichtlich der Verpflegung soweit diese nicht die medizinische und pflegerische Betreuung betreffen.
(2) In die Sonderklasse sind Patienten nur über eigenes Verlangen aufzunehmen, wenn vorher eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren beigebracht wird. Über den Umfang der Verpflichtung ist der Patient bzw. sein gesetzlicher Vertreter aufzuklären.“
7.1. Gemäß § 45 Abs. 1 lit. a NÖ KAG dürfen Sondergebühren für Patientinnen und Patienten verlangt werden, welche auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht wurden. In die Sonderklasse sind Patientinnen und Patienten weiters gemäß § 33 Abs. 2 NÖ KAG nur über eigenes Verlangen aufzunehmen, wenn vorher eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren beigebracht wird. Über den Umfang der Verpflichtung ist die Patientin oder der Patient bzw. sein gesetzlicher Vertreter aufzuklären. Die Sonderklasse unterscheidet sich gemäß § 33 Abs. 1 NÖ KAG von der allgemeinen Gebührenklasse durch eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern und sonstige zusätzliche Leistungen der Krankenanstalt, insbesondere auch hinsichtlich der Verpflegung, soweit diese nicht die medizinische und pflegerische Betreuung betreffen.
7.2. Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits mehrfach mit der Aufklärung von Patientinnen und Patienten über die Aufnahme in die Sonderklasse und vorher zu unterfertigende Verpflichtungserklärungen auseinander. Trotz unterschiedlicher landesgesetzlicher Regelungen lassen sich – auch vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG und § 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) – aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewisse allgemeine Grundsätze ableiten, wonach Patientinnen und Patienten vor der Aufnahme in die Sonderklasse über die daraus entstehenden Verpflichtungen, insbesondere finanzieller Art, aufzuklären sind.
Allgemein geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es sich bei mit § 33 Abs. 2 NÖ KAG vergleichbaren, landesgesetzlichen Bestimmungen um eine Schutznorm handelt, deren Zweck darin besteht, dem Patienten die Entscheidung über die Aufnahme in die Sonderklasse zu erleichtern, indem ihm schon vor der Aufnahme die notwendigen Informationen über die ihm dadurch erwachsenden Verpflichtungen gegeben werden. Zu diesen notwendigen Informationen zählt vor allem, dass der Patient der Sonderklasse gegenüber dem Patienten der allgemeinen Gebührenklasse mit zusätzlichen Kosten zu rechnen hat, und der Hinweis, nach welchen konkreten Vorschriften sich diese Kosten bestimmen werden, weil der Patient sonst über das Ausmaß seiner finanziellen Verpflichtungen gänzlich im Ungewissen bliebe (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0064; 16.06.2014, Ro 2014/11/0032; 18.12.2006, 2003/11/0267). Eine derartige Aufklärung kann auch durch die Aufnahme entsprechender Belehrungen in den Aufnahmeantrag erfolgen (vgl. VwGH 24.10.2000, 99/11/0283). Die Aufklärung des Patienten hat „in geeigneter Weise“ zu erfolgen, sodass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, dass es sich hierbei um eine Information handelt, die dem Kenntnisstand sowie der körperlichen und geistigen Verfassung des Patienten angepasst ist und diesen in die Lage versetzt, die finanziellen und rechtlichen Folgen der Aufnahme zu erkennen (VwGH 24.10.2000, 99/11/0283).
Die gegenständlich vom Beschwerdeführer unterfertigte Verpflichtungserklärung wird den genannten Erfordernissen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerecht.
7.3. Darüber hinaus nahm der Beschwerdeführer die gegenständlichen Leistungen der Sonderklasse fortgesetzt bis zu seiner Entlassung in Anspruch, weshalb er nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch durch sein Einverständnis seine diesbezügliche Zustimmung zum Ausdruck brachte (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/11/0087).
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass im vorliegenden Fall ein „Akzeptieren aus Zwangslage“ und „kein Einvernehmen im Sinn einer freien Wahlentscheidung“ vorgelegen sei, ist dies insofern unzutreffend, als es ihm freigestanden wäre, die gegenständlichen Eingriffe vornehmen zu lassen und in weiterer Folge in einem Zimmer der allgemeinen Gebührenklasse untergebracht zu werden.
7.4. Wie das Landesklinikum *** zudem mehrfach im Verfahren darlegte, ist das gegenständliche, vom Beschwerdeführer bezogene Zimmer als „Sonderklasse-Einbettzimmer“ qualifiziert. Die gesetzlichen Anforderungen an ein Sonderklassezimmer ergeben sich allgemein aus § 16 Abs. 2 KAKuG und § 33 Abs. 1 NÖ KAG, wonach die Sonderklasse durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen hat.
Die Erfüllung höherer Ansprüche hat sich sohin auf die „Komfortkomponente“ zu beschränken und betrifft insbesondere die Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, geringere Bettenanzahl, Qualität und Vielfalt der Verpflegung sowie sonstige Zusatzleistungen (vgl. VwGH 07.09.2022, Ra 2021/13/0085; OGH 2.9.2015, 7 Ob 51/15y; sowie allgemein Kopetzki, Krankenanstaltenrecht 553 f. (FN 725)). Zudem ist Vergleichsmaßstab dafür, ob „höhere Ansprüche“ im Sinne der Sonderklasse vorliegen, die allgemeine Gebührenklasse (vgl. VfGH 23.6.1989, B 1973/88). Die Erfüllung höherer Ansprüche betrifft nicht die medizinischen Leistungen, ein Rechtsanspruch auf „freie Arztwahl“ besteht auch in der Sonderklasse nicht (vgl. Kopetzki, Krankenanstaltenrecht, in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht4, 500 ff. (FN 400) mwN).
Das gegenständliche Zimmer erfüllte, wie sich insbesondere aus der Stellungnahme des Landesklinikums *** vom 27. März 2026 sowie den vom Beschwerdeführer seiner Beschwerde beigelegten Lichtbildern ergibt, etwa aufgrund der Zimmergröße, der Ausstattung und dem Zugang von Badezimmer und WC, des Vorliegens von Telefon, Radio und Fernseher und der modernisierten Ausstattung, „höhere Ansprüche“ im Sinne des § 33 Abs. 1 NÖ KAG. Die Verpflegung des Beschwerdeführers war aufgrund der durchgeführten Gastroskopie, Koloskopie sowie der Operation einer Hernie ärztlich indiziert (leichte Vollkost). Zudem bestehen im gegenständlichen Landesklinikum keine Einbettzimmer in der „allgemeinen Gebührenklasse“. Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Holzboden, Kühlschrank, Safe oder eine bessere medizinische Versorgung besteht hingegen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht.
7.5. Im vorliegenden Fall unterfertigte der Beschwerdeführer vorab die Verpflichtungserklärung, bezog in weiterer Folge das im Landesklinikum *** als „Sonderklasse“ klassifizierte Einbettzimmer und nahm die gegenständlichen Leistungen der Sonderklasse fortgesetzt bis zu seiner Entlassung in Anspruch. Da insbesondere die „höheren Ansprüche“ der Sonderklasse einzelfallbezogen im Hinblick auf die jeweilige Krankenanstalt und dort im Vergleich zur allgemeinen Gebührenklasse zu beurteilen sind, stellen die diesbezüglich subjektiven Ansprüche von Patientinnen und Patienten keinen Maßstab für die Klassifizierung der Sonderklasse dar und erfolgte auch vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung die gegenständliche Kostenvorschreibung dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.
7.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet eines Parteiantrags gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer umfassend Parteiengehör gewährt bzw. die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem ist die gegenständliche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH 17.02.2026, Ra 2026/01/0011, mwN).
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