LVwG N LVwG-AV-350/001-2026

LVwG-AV-350/001-2026Tribunal administratif régional2 avr. 2026

Regest

Finanzrecht; Wasserbereitstellungsgebühr; Abgabenbescheid; Vorschreibung; Bemessung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-350/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.350.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde von A, ***, ***, vom 28. Februar 2026 gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 04. Februar 2026, Kundennummer: ***, betreffend Festsetzung einer jährlichen Bereitstellungsgebühr ab 1. Jänner 2026 für die Liegenschaft *** in ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Liegenschaft ***, *** (Gst.Nr. ***, KG ***). Die Liegenschaft ist an die öffentliche Wasserleitung der Marktgemeinde *** angeschlossen. Der Wasserbezug erfolgt über einen von der Gemeinde beigestellten Wasserzähler mit einem Nenndurchfluss Q3 von bis zu 4 m³/h.

In der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** am 10. Dezember 2025 wurde die Wasserabgabenordnung und damit auch der Bereitstellungsbetrag für die Bereitstellungsgebühr mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2026 geändert.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 04. Februar 2026, Kundennummer: ***, wurde dem Beschwerdeführer für die gegenständliche Liegenschaft die jährliche Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung in der Höhe von € 165,- ab 1. Jänner 2026 neu festgesetzt. Der Berechnung wurden die Verrechnungsgröße 3 für den eingebauten Wasserzähler und der neue Bereitstellungsbetrag von € 55,- zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit als „Einspruch“ bezeichnetem Schreiben vom 28. Februar 2026 per E-Mail das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Verdoppelung der Gebühr im Vergleich zum Vorjahr nicht nachvollziehbar sei. Da die Berechnung der Gebühr von der Zählergröße abhängig sei, werde um Einbau eines Zählers der Größe Q2 ersucht.

Mit Schreiben vom 03. März 2026 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und in die Beschwerde, in die aktuelle Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** sowie das Schreiben der Aufsichtsbehörde vom 10. Februar 2026, Zl. ***, mit welchem die Änderung der Wasserabgabenordnung unbeanstandet zur Kenntnis genommen wurde.

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.2. Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG):

§ 7. (5) Die Bundesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben.

2.3. Finanz-Ausgleichsgesetz 2024 (FAG):

§ 17. (3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, … , bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.

2.4. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978:

§ 5.

(2) In jenen Gemeinden, in denen auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung Wassergebühren (Bereitstellungsgebühr, Wasserbezugsgebühr) erhoben werden, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen des Gemeinderates werden mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der Kundmachungsfrist zunächst folgt, sofern in der Verordnung nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist.

(4) Die auf Grund der Abs. 1 und 2 ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren sind in einer Wasserabgabenordnung (§ 12) näher auszuführen.

§ 9. Bereitstellungsgebühr

(1) Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m³/h) multipliziert mit einem Bereitstellungsbetrag. Der Bereitstellungsbetrag ist so festzusetzen, daß der Jahresertrag an Bereitstellungsgebühren 50 % des Jahresaufwandes (§ 10 Abs. 5) nicht übersteigt. Er hat mindestens € 1,80 (pro m³/h) zu betragen und gilt einheitlich für alle Wasserzählergrößen.

(3) Wasserzähler werden entsprechend ihrem größten zulässigen Durchfluss (Überlastungsdurchfluss, Grenzbelastung, etc.) in Klassen eingeteilt und jeder Klasse wird eine Verrechnungsgröße zugeordnet.

Die Klassen und Verrechnungsgrößen werden folgendermaßen festgelegt:

Maximal zulässiger Durchfluss (m³/h) Verrechnungsgröße (m³/h)

bis einschließlich 5 3

über 5 bis einschließlich 10 7

über 10 bis einschließlich 15 12

über 15 bis einschließlich 2017

über 20 bis einschließlich 3025

über 30 bis einschließlich 4035

darüber jeweils 10er-Klassen jeweiliger Mittelwert

(4) Die Bereitstellungsgebühr ist, allenfalls im Sinne des Abs. 3 gestaffelt, in die Wasserabgabenordnung aufzunehmen.

§ 12 Wasserabgabenordnung

Der Gemeinderat hat gleichzeitig mit der Verordnung über die Ausschreibung der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren eine Wasserabgabenordnung zu beschließen. Diese hat zu enthalten:

den Einheitssatz und dessen Berechnungsgrundlagen (§ 6);

b) die Bereitstellungsgebühr und deren Berechnungsgrundlagen (§ 9);

c) den Ablesungszeitraum (§ 10 Abs. 4);

d) die Grundgebühr (§ 10 Abs. 5).

2.5. Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde ***:

§ 5.

(1) Der Bereitstellungsbetrag wird mit € 55,- pro m 3/h festgesetzt.

(2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m³/h) multipliziert mit dem Bereitstellungsbetrag.

Daher beträgt die jährliche Bereitstellungsgebühr:

Verrechnungsgröße

in m³/h

Bereitstellungsbetrag

in € pro m³/h

Bereitstellungsgebühr

in € (Spalte 1 mal Spalte 2 = Spalte 3)

3

55,-

165,-

7

55,-

385,-

17

55,-

935,-

2.6. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die erfolgte Festsetzung der Bereitstellungsgebühr mit Wirkung ab 1. Jänner 2026. Dem in § 9 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung eine jährliche Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

Die Bereitstellungsgebühr errechnet sich – wie im angefochtenen Abgabenbescheid bereits ausgeführt – aus dem Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers und dem Bereitstellungsbetrag.

Zur Ermittlung der Verrechnungsgröße ist der aktuell bereitgestellte Wasserzähler zugrunde zu legen. Insofern könnte der vom Beschwerdeführer gewünschte Wechsel auf einen anderen Zähler allenfalls Auswirkungen auf künftige Gebühren-festsetzungen haben, nicht jedoch auf die Rechtmäßigkeit des gegenständlich angefochtenen Abgabenbescheides. Im Hinblick auf § 9 Abs. 3 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 würde sich aber selbst bei Bereitstellung eines Wasserzählers mit geringerer Durchflussmenge nichts daran ändern, dass für die Berechnung auch dann wie schon bisher die kleinstmögliche Verrechnungsgröße 3 (für bis zu 5 m³/h maximal zulässigem Durchfluss) heranzuziehen wäre.

Das Beschwerdevorbringen, dass eine Verdoppelung der Gebühr im Vergleich zum Vorjahr nicht nachvollziehbar sei, lässt sich somit auf die Frage reduzieren, ob die Festlegung des der Abgabenvorschreibung zugrunde gelegten Bereitstellungsbetrages in der Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** idF ab 1. Jänner 2026 rechtmäßig erfolgte. In der Beschwerde wird somit lediglich die Gesetzwidrigkeit der angewendeten Wasserabgabenordnung behauptet.

Mit der neuen, ab 1. Jänner 2026 geltenden, Wasserabgabenordnung wurde der Bereitstellungsbetrag für die Berechnung der Bereitstellungsgebühr für das Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** einheitlich mit € 55,- festgesetzt.

Die Wasserabgabenordnung idF ab 1. Jänner 2026 wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** im Zeitraum vom 11. Dezember 2025 bis zum 30. Dezember 2025 durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde *** kundgemacht. Ein Kundmachungsmangel konnte nicht erkannt werden.

Im Rahmen der Verordnungsprüfung gemäß § 59 NÖ Gemeindeordnung 1973 wurde die Erlassung der gegenständlichen Verordnung der NÖ Landesregierung mitgeteilt. Die Verordnung wurde von der NÖ Landesregierung auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft. Die Verordnungsprüfung ergab im Ergebnis keine Gesetzwidrigkeiten, weshalb die Verordnung von der NÖ Landesregierung hinsichtlich der - im gegenständlichen Fall relevanten - Bereitstellungsgebühr zur Kenntnis genommen wurde. Die gegenständliche Wasserabgabenordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde *** vom 10. Dezember 2025 ist entsprechend der Anordnung in ihrem § 9 am 1. Jänner 2026 in Kraft getreten und gehört dem Rechtsbestand an.

Sowohl die Abgabenbehörde der Gemeinde als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind an gehörig kundgemachte Gesetze sowie an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden (Art 18 B-VG; vgl. auch VwGH 2005/05/0247) und haben daher die gegenständliche Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** anzuwenden.

Durch die (mit dem FAG vorgenommene) Ausdehnung des freien Beschlussrechtes der Gemeinden im Bereich der Benützungsgebühren und die damit eröffnete Möglichkeit, durch Verordnung der Gemeinde über das Jahreserfordernis hinauszugehen, hat sich nichts an den Grundsätzen geändert, nach denen der Gebührengesamtbetrag auf die einzelnen Benützer aufzuteilen ist. Als solche sind weiterhin in der Regel die von den einzelnen Benützern verursachten Kosten (im weitesten Sinn) oder der ihnen zugutekommende Nutzen in Betracht zu ziehen, ohne dass andere - sachliche - Gesichtspunkte, wie etwa die Einbeziehung ökologischer Überlegungen, ausgeschlossen wären (vgl. VfGH B260/01).

Das Landesverwaltungsgericht hegt anlässlich der gegenständlichen Beschwerde keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Wasserabgabenordnung. Das Landesverwaltungsgericht vermag eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung nicht zu erkennen. Mit seinen Einwendungen hat der Beschwerdeführer insbesondere nicht aufgezeigt, dass das Ausmaß der Gebühr das doppelte Jahreserfordernis übersteigen würde.

Im Übrigen ist die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wasserabgabenordnung nunmehr ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund des gegenständlichen Beschwerdevorbringens zur Stellung eines Normprüfungsantrages beim Verfassungsgericht – insbesondere im Hinblick auf dessen ständige Judikatur (vgl. VfSlg. 16.319/2001, 19.859/2014, 20.492/2021, VfGH E 1288/2022-9) - jedenfalls nicht veranlasst.

Die Abgabenbehörde der Gemeinde wie auch das Landesverwaltungsgericht sind zufolge des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips an die bestehenden Gesetze und Verordnungen, somit an das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wie auch die geltende Wasserabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** gebunden und waren daher berechtigt und verpflichtet, diese Bestimmungen bzw. den dort festgelegten Bereitstellungsbetrag zur Berechnung der Bereitstellungsgebühr ihren Entscheidungen zugrunde zu legen.

Auch sonst war der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** unter dem Aspekt der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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