projets
LVwG-AV-733/001-2025•LVwG N LVwG-AV-733/001-2025
LVwG-AV-733/001-2025Tribunal administratif régional30 mars 2026
Tierrecht; Tierschutz; Veranstaltung; Bewilligung; Qualzuchtmerkmale; Auflage; Feststellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A (A), vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25.04.2025, Zl. , betreffend die Verwendung von bis zu 80 Hunden bei der Veranstaltung *** „“ am 27.04.2025 im C in ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als festgestellt wird, dass die Auflage 3 zu entfallen und Auflage 2 wie folgt zu lauten gehabt hätte:
„Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass Tiere mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen nicht ausgestellt werden. Dazu sind im Zuge der Einlasskontrolle in die Veranstaltungsstätte Ausstellungstiere durch einen Veterinärmediziner/eine Veterinärmedizinerin auf das Vorliegen von Qualzuchtsymptomen und äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen zu prüfen. Der Veterinärmediziner/die Veterinärmedizinerin hat sich bei der Beurteilung klinisch feststellbarer Qualzuchtmerkmale an der Fachinformation des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz „Qualzuchtmerkmale bei Haustieren, wichtige Informationen für Halter und Züchter, Stand Oktober 2022“ zu orientieren.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25.04.2025 wurde dem A (A) (in der Folge: Beschwerdeführerin), vertreten durch B, Rechtsanwalt in , basierend auf einem Antrag vom 24.03.2025 die Bewilligung für die Verwendung von bis zu 80 Hunden bei der Veranstaltung *** „“ am 27.04.2025 im C in *** erteilt.
Gesamt wurden 9 Auflagen vorgeschrieben, wovon 2 – jene unter Punkt 3. wörtlich wiedergegeben – in Beschwerde gezogen wurden.
In ihrer rechtzeitigen Beschwerde vom 30.05.2025 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, hinsichtlich der Auflagenpunkte 2. und 3. Beschwerde zu erheben. Die Bestimmung des § 8b TSchG würde die Veranstalterin von Ausstellungen nicht adressieren, womit keine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung der Auflagen bestehe. Auflagen seien dagegen nur zulässig, wenn diese gesetzlich ausdrücklich vorgesehen seien. Weiters hätten sie dem Bestimmtheitsgebot zu unterliegen. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Leitfäden des Vollzugsbeirates würden keine rechtsverbindliche Norm darstellen. § 28 TSchG würde die bekämpften Auflagen nicht rechtfertigen. Die TSchG-Veranstaltungsverordnung stelle eine gesetzliche Grundlage für gegenständlichen Bescheid dar. Eine Kontrollpflicht des Veranstalters betreffend Qualzuchtmerkmale lasse sich daraus jedoch nicht ableiten. Der Veranstalter habe nach der TSchG-Veranstaltungsverordnung lediglich offensichtlich erkrankte oder verletzte Tiere von der Veranstaltung auszuschließen. Auch eine Dokumentationspflicht oder Ausforschungspflicht des Veranstalters würde sich nicht ergeben. Das Ausstellungsverbot des § 8b TSchG richte sich an die ausstellenden Personen. Die Vorschreibung der Auflagen würde eine Umkehr der Beweislast bewirken. Der in den Auflagen angeführte Leitfaden stelle eine Momentaufnahme aus 2023 dar, womit unklar sei, welche Auflagen einzuhalten seien.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 04.02.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25.04.2025, , wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Verwendung von bis zu 80 Hunden bei der Veranstaltung *** „“ am 27.04.2025 im C in *** erteilt.
Folgende in Beschwerde gezogenen Auflagen wurden vorgeschrieben:
„2. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass Tiere mit Qualzuchtmerkmalen nicht ausgestellt werden. Dazu sind im Zuge der Einlasskontrolle in die Veranstaltungsstätte Ausstellungstiere durch einen Veterinärmediziner/eine Veterinärmedizinerin auf das Vorliegen klinischer Qualzuchtmerkmale zu prüfen.
Der Veterinärmediziner/die Veterinärmedizinerin hat sich bei der Beurteilung klinisch feststellbarer Qualzuchtmerkmale an der Fachinformation des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz „Qualzuchtmerkmale bei Haustieren, wichtige Informationen für Halter und Züchter“ zu orientieren. Weiters haben Veterinärmediziner/Veterinärmedizinerinnen, allenfalls unter Beiziehung von Hilfspersonal, im Zuge der Einlasskontrolle von Ausstellungstieren in die Veranstaltungsstätte zu prüfen, ob rassespezifische Screeninguntersuchungen durchgeführt wurden. Zum Ausschluss von Qualzuchtmerkmalen bei Ausstellungshunden sind die Ergebnisse jener im „Leitfaden zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen bei Hunden – Screening Methoden, Befunde, Konsequenzen (Leitfaden des Vollzugsbeirates, in der letzten überarbeiteten Fassung vom Juli 2023)“ für die betreffende Rasse rot hinterlegten Screeningverfahren vollständig vorzulegen. Zum Ausschluss von Qualzuchtmerkmalen bei allen übrigen Ausstellungstieren sind die Ergebnisse der in der Fachinformation des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz „Qualzuchtmerkmale bei Haustieren, wichtige Informationen für Halter und Züchter“ dargestellten Screeningverfahren vorzulegen. Wurden aktuellere wissenschaftliche Erkenntnisse in den Zuchtordnungen veröffentlicht, sind die Ergebnisse der in der jeweiligen Zuchtordnung vorgeschriebenen Screeningverfahren vorzulegen.
3. Die Zutrittskontrollen sind dergestalt zu dokumentieren, als dass aus der Dokumentation hervorzugehen hat, welche Befunde durch den Veterinärmediziner/die Veterinärmedizinerin im Zuge einer positiven Einlasskontrolle gefordert und durch den Aussteller/die Ausstellerin vorgelegt wurden. Die Dokumentation ist der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.“
Die Antragstellerin zieht in Erwägung, die Veranstaltung auch im kommenden Jahr wieder durchführen zu wollen.
Die Fachinformation des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz „Qualzuchtmerkmale bei Haustieren, wichtige Informationen für Halter und Züchter“ (in Folge kurz: Fachinformation der NÖ Landesregierung) beinhaltet eine Zusammenstellung klinisch feststellbarer Qualzuchtmerkmale einzelner Tierarten.
Der dargelegte Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage des übermittelten Behördenaktes ***. Die Feststellung zur Fachinformation der NÖ Landesregierung ist dieser zu entnehmen. Dass die Antragstellerin die Veranstaltung regelmäßig durchzuführen plant, ergibt sich aus ihrem Vorbringen.
Tierschutzgesetz (TSchG)
§ 8b. (1) Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen auszustellen oder zu präsentieren.
[…]
Tierschutz-Veranstaltungsverordnung – TSch-VeranstV
§ 1. (1) Im Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 23 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 TSchG hat der Antragsteller (Veranstalter) der Behörde gegenüber eine Person namhaft zu machen, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich ist. Diese Person (Verantwortlicher) muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung für die Behörde erreichbar sein.
(2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
1. die Ausstellung der Tiere so erfolgt, dass diesen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und sie nicht in schwere Angst versetzt werden,
2. Käfige und Volieren den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen,
3. alle Käfige und Volieren während der gesamten Veranstaltung mit geeignetem Material eingestreut sind,
4. alle Käfige und Volieren mit den dem jeweiligen Käfig- bzw. Volierentyp entsprechenden Trinkgefäßen, Futternäpfen oder Futterrinnen ausgestattet sind,
5. den Tieren ausreichend Futter und Wasser zur Verfügung stehen und
6. das Rauchverbot in den Veranstaltungsräumen kundgemacht und befolgt wird.
(3) Der Verantwortliche hat sicher zu stellen, dass der Gesundheitszustand aller Tiere mindestens zwei Mal täglich überprüft wird. Offensichtlich erkrankte oder verletzte Tiere sind unverzüglich aus der Veranstaltungsörtlichkeit zu entfernen, gemäß § 3 Abs. 5 unterzubringen und entsprechend zu versorgen.
(4) Die Betreuung der Tiere hat durch eine im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen zu erfolgen aus deren Werdegang oder Tätigkeit glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tierarten sicherstellen und vornehmen können.
Zur Rechtmäßigkeit einer Sachentscheidung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass einem konstitutiven Verwaltungsakt nur dann Rückwirkung zukommen kann, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage existiert (VwGH, 17.10.2008, 2005/12/0092; 24.04.2018, Ra 2018/03/0010). Eine solche enthält das TSchG nicht. Eine rückwirkende Verpflichtung (VwGH, 06.03.1990, 89/11/0115; hier: die Vorschreibung von Auflagen) scheidet – mangels Erfüllbarkeit – begrifflich aus. Auch die Inanspruchnahme einer Bewilligung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist tatsächlich ausgeschlossen. Das Rechtsschutzbedürfnis eines Rechtsmittelwerbers ist daher zu verneinen, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch keine Bedeutung mehr zukommt und bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (VwGH, 20.5.2015, Ro 2015/10/0021). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa auch dann der Fall, wenn der Zeitraum, für den eine Bewilligung erreicht werden sollte, im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bewilligungsantrag bereits abgelaufen ist (VwGH, 06.03.1990, 89/11/0115; 5.5.2014, 2013/03/0077; 20.5.2015, Ro 2015/10/0021).
In seiner Entscheidung vom 28.11.2023 (VfGH 28.11.2023, E 2953/2023-8) über die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Bewilligung einer internationalen Rassehundeausstellung mangels Rechtsschutzbedürfnis sah der Verfassungsgerichtshof das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Verweigerung einer Sachentscheidung verletzt. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes würde angesichts des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens solcher Verfahren eine Rechtsmittelentscheidung kaum jemals vor Ablauf des beantragten Bewilligungszeitraumes ergehen. Würde die Abhaltung dieser Veranstaltung durch die Beschwerdeführerin auch in Zukunft erwogen, sei die Bedeutung einer Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für die Beschwerdeführerin weiterhin gegeben (vgl. dazu weiters: VfGH 11.06.2021, E 3737/2020; 24.09.2019, E1588/2019; hier auch zur Unzumutbarkeit ein Strafverfahren zu provozieren; 26.09.2017, E1511/2017; hier: Einstellung von Beschwerdeverfahren gegen Abschussplanbescheide wegen Ablauf des Jagdjahres).
Der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2023 (VfGH 28.11.2023, E 2953/2023-8) liegt ein gänzlich identer Sachverhalt zu Grunde. Die gegenständliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist auf Grund des wiederkehrenden Charakters der Veranstaltung geeignet, auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes rechtliche Wirkung zu entfalten. Die Versagung einer Sachentscheidung käme einer Versagung des Rechtsschutzes und damit nach der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes einer Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gleich.
Im Einklang mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs über die unzulässige Rückwirkung von Rechtsgestaltungsbescheiden ist im gegenständlichen Fall unter Wahrung des Rechtsschutzbedürfnisses der antragstellenden Partei sowie der Subsidiarität von Feststellungsbescheiden (VwGH 17.11.2008, 2008/17/0163) eine Feststellung zu treffen.
Zum Inhalt der Sachentscheidung:
Nach § 28 Abs. 1 TSchG bedarf die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen einer behördlichen Bewilligung nach § 23 TSchG, soweit die in § 28 Abs. 1 Z 1 bis 4 TSchG normierten Ausnahmen nicht vorliegen.
Eine Bewilligung zur Verwendung von Tieren bei Veranstaltungen wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25.04.2025, *** erteilt.
Nach § 28 Abs. 3 TSchG hat das zuständige Bundesministerium für bewilligungspflichtige Tierausstellungen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und Bestimmungen des TSchG sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während einer Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen erlassen.
Dazu legt die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung – TSch-VeranstV nach § 1 Abs. 2 Z 1 als Veranstalterpflicht fest, sicherzustellen, dass die Ausstellung der Tiere so zu erfolgen hat, dass diesen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und sie nicht in schwere Angst versetzt werden und nimmt damit – entsprechend dem identen Wortlaut – auf § 5 TSchG Bezug.
Nach § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 TSchG fügt einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Schäden oder Leiden zu, wer Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen). § 5 Abs. 2 Z 1 nennt in lit. a bis lit. m klinische Symptome, die wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Tiere haben, physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen. Vor der mit 01.09.2022 durch BGBl. I Nr. 130/2022 in Kraft getretenen Novelle des TSchG enthielt § 5 Abs. 2 letzter Satz weiters u.a. ein Ausstellungsverbot von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen.
Dieses Ausstellungsverbot wurde mit BGBl. I Nr. 130/2022 in § 8 TSchG implementierten und erweitert. Gemäß § 8 Abs. 2 war es nach dieser Rechtslage verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden. Mit BGBl. I Nr. 124/2024 regelte der Gesetzgeber das Ausstellungsverbot in § 8b TSchG. Danach ist es nach der aktuellen und zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Rechtslage verboten, Tiere mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen auszustellen oder zu präsentieren.
Klar ist, dass der Gesetzgeber das bereits in § 5 verwirklichte Ausstellungsverbot von Tieren mit Qualzuchtsymptomen und äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen legistisch an anderer Stelle platzierte, dieses in Bezug auf das Vorliegen von Schmerzen, Schäden, Leiden und schwerer Angst durch Qualzuchten jedoch keine Änderungen erfahren hat (vgl. dazu eindeutig SA, 4117/A BlgNR, 27. GP, 21).
Bei Vorhersehbarkeit der Entstehung der in § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a bis lit. m nicht abschließend beschriebenen Symptome (arg. insbesondere) ist der Tatbestand des § 5 Abs. 1 als erfüllt anzusehen (vgl. IA, 2586/A BlgNR, 27. GP, 10). § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG formuliert dies eindeutig mit „Züchtungen […] bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind“, weil durch diese Züchtungen vorhersehbar durch Qualzucht bedingte Symptome auftreten.
Die zentrale Formulierung des § 5 Abs. 1 TSchG „[…] einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.“ übernimmt § 1 Abs. 2 TSch-VeranstV und platziert sie als Veranstalterpflicht. Dass der Gesetzgeber das Ausstellungsverbot von Tieren mit Qualzuchtsymptomen und äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen mit BGBl. I Nr. 124/2024 in § 8b Abs. 1 TSchG überführte, vermag daran, dass das Vorliegen von Qualzuchtsymptomen und äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen bei Tieren zu ungerechtfertigten Schmerzen, Schäden, Leiden führt, nichts zu ändern.
Werden Tieren durch das Vorliegen von Qualzuchtsymptomen und -merkmalen – die Ausfluss einer Qualzüchtung nach § 5 Abs. 2 TSchG sind – Schmerzen, Schäden oder Leiden zugefügt, liegen diese nach einem Größenschluss auch dann vor, wenn Tiere mit vorhandenen, mittels klinischer Tests diagnostizierbaren, Qualzuchtsymptomen und -merkmalen ausgestellt werden. Genau den Ausschluss dieser hat der Veranstalter bei der Ausstellung von Tieren nach § 1 Abs. 2 Z 1 TSch-VeranstV sicherzustellen.
Das Vorbringen, Veranstalter seien nicht Normadressat der Bestimmung des § 8b Abs. 1 TSchG und träfe diese nicht die Verpflichtung die Einhaltung des § 5 TSchG zu kontrollieren, geht auf Grund der zitierten Bestimmung der TSch-VeranstV ins Leere (vgl. dazu die rezente Entscheidung des VwGH vom 18.03.2026, Ra 2024/02/0171-5).
Zum Regelungsinhalt der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung:
Mit § 28 Abs. 3 TSchG wurde der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen. Den Materialien können hierzu keine Regelungsvorgaben entnommen werden (RV, 446 BlgNR, 22. GP, 25).
Das Verbotes der Ausstellung von Tieren mit Qualzuchtsymptomen und -merkmalen ist unter die von der Verordnung zu regelnden Bestimmungen über die Haltung der Tiere während der Veranstaltung nach § 1 Abs. 2 Z 1 TSch-VeranstV zu subsumieren.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach nach der TSch-VeranstV lediglich offensichtlich erkrankte oder verletzte Tiere (vgl. § 2 Abs. 3 leg. cit.) von der Veranstaltungsörtlichkeit zu entfernen wären, eine Kontrolle nicht offensichtlicher Qualzuchtmerkmale daher unzulässig sei, schlägt fehl.
§ 1 Abs. 2 Z 1 TSch-VeranstV verpflichtet den Veranstalter, die Ausstellung dergestalt zu organisieren, dass den ausgestellten Tieren keine Schmerzen, Schäden oder Leiden zugefügt und diese nicht in schwere Angst versetzt werden. Folglich sind vom Veranstalter Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass Tiere mit Schmerzen, Schäden oder Leiden, die durch Qualzuchtmerkmale hervorgerufen werden, nicht zur Ausstellung zugelassen werden (vgl. VwGH vom 18.03.2026, Ra 2024/02/0171-5).
Zur Anwendbarkeit der Fachinformation der NÖ Landesregierung:
Bereits den Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG ist zur demonstrativen Aufzählung der klinischen Symptome zu entnehmen, dass diese exemplarische Aufzählung das vorhersehbare Krankheitsrisiko für die gezüchteten Einzeltiere minimieren und zukünftig ausschließen soll. Unterstützt werden sollte dies durch den aktuellen wissenschaftlichen Stand der Veterinärmedizin (vorhandene wissenschaftliche Arbeiten und Erkenntnisse und Studien zu den angeführten Krankheitssymptomen, Gutachten, usw.) und die Berücksichtigung von möglichen diagnostischen Verfahren in einschlägigen Zuchtvorschriften (vgl. RV, 291 BlgNR, 23. GP, 3).
Dass es sich bei den angeführten Leitfäden gerade nicht um rechtlich verbindliche Gesetze oder Verordnungen handelt, ändert nichts an der Möglichkeit, diese als Fachinformation zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen heranzuziehen.
Zur Verhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen:
Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass bei Vorschreibung von Auflagen dem allgemein für behördliches Handeln geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann entsprochen ist, wenn ein adäquates Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem damit angestrebten Erfolg gewahrt wird (bspw. VwGH, 26.06.2019, Ro 2019/03/0019). Bei der Entscheidung, ob eine Nebenbestimmung vorgeschrieben bzw. wie diese ausgestaltet wird, ist zu prüfen, welche Anordnung am geringsten in die Rechte des Betroffenen eingreift. Stehen mehrere potentielle Maßnahmen zur Wahl, ist jene am wenigsten belastende, jedoch zur Zielerreichung ausreichende, zu wählen.
Dafür, dass eine Auflage vorgeschrieben werden darf, bedarf es entsprechend dem Legalitätsgrundsatz einer gesetzlichen Grundlage. Diese liegt mit § 23 Abs. 1 Z 3 TSchG vor. In Auslegung des Gesetzes ist die Reichweite dieser Ermächtigung festzustellen. Eine Auflage darf nur Pflichten begründen, die der Wahrung der im Materiengesetz geschützten Interessen dienen. Der objektive Schutzzweck des TSchG besteht im Schutz der Tiere, deren Leben und Wohlbefinden die geschützten Rechtsgüter darstellen (vgl. § 1 TSchG). Welche Auflagen im konkreten Fall vorzuschreiben sind, hat die Behörde von Amts wegen festzulegen. Die Vorschreibung betrifft nur den Einzelfall und berührt daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0006).
Die vorgeschriebenen Auflagen müssen zur Wahrung der im Materiengesetz angeführten Schutzzwecke notwendig sein. Das TSchG verbietet unter § 8 Abs. 2 TSchG die Ausstellung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen. Entsprechend ist eine Bewilligung nach § 23 Abs. 1 TSchG nur dann zu erteilen, wenn diesem gesetzlich statuierten Verbot entsprochen wird. Der antragstellenden Partei sind im Zuge der Bewilligung gegenständlicher Veranstaltung jene Auflagen vorzuschreiben, die das gesetzlich statuierte Ziel unter dem gelindesten Mittel erreichen. Entsprechend dem veterinärfachlichen Gutachten sind die im Spruch angeführten Auflagen notwendig, um die gesetzlichen Vorgaben erfüllen zu können. Eine unzulässige Beweislastumkehr liegt – wie in der Beschwerde moniert – durch die behördliche Vorschreibung von Auflagen nicht vor.
Im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das gelindeste, zum Ziel führende Mittel – dem gänzlichen Ausschluss von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen – zu wählen. Dieser hat die belangte Behörde entsprochen.
Eine Abänderung der Auflagenpunkte war durch die mit BGBl. I Nr. 124/2024 geänderte Rechtslage erforderlich. So bezieht sich das Ausstellungsverbot nach der gesetzlichen Bestimmung des § 8b Abs. 1 TSchG seit 1.1.2025 lediglich auf Qualzuchtsymptome oder äußerlich erkennbare Qualzuchtmerkmale. Die Kontrolle der Tiere auf nicht bereits äußerlich erkennbare Qualzuchten (in Form von Screeninguntersuchungen) findet damit seit 01.01.2025 keine gesetzliche Deckung. Nachdem äußerlich erkennbare Qualzuchten ohnedies nicht zur Ausstellung zuzulassen sind, scheidet eine gesonderte Dokumentationspflicht von Screeninguntersuchungen nach Auflage 3 aus.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen ist auf die rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2026, Ra 2024/02/0171-5 zu weisen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.