projets
LVwG-AV-431/002-2026•LVwG N LVwG-AV-431/002-2026
LVwG-AV-431/002-2026Tribunal administratif régional27 mars 2026
Ordnungsrecht; Veranstaltungswesen; Veranstaltung; Auflagen; politische Partei; Volksbrauchtum; Alkoholabgabe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17. März 2026, Zl. ***, betreffend Erteilung von Auflagen und Beschränkungen nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 6 Abs. 4 NÖ Veranstaltungsgesetz
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Mit Schreiben vom 13. März 2026 wurde durch ein Formular eine „Anmeldung einer Veranstaltung“ gemäß „§ 4 Abs. 1 NÖ Veranstaltungsgesetz“ bei der Marktgemeinde *** eingebracht.
Im Formular wurden im Bereich „Veranstalter“ Angaben wie folgt gemacht:
Familienname: A
Vorname: ***
Staatsangehörigkeit: Österreich
Datum der Geburt: ***
Hauptwohnsitz/derzeit gewöhnlicher Aufenthalt: *** ***
als nach außen Vertretungsbefugter Vertreter des Vereins / der Firma (Bezeichnung, Sitz): B
Im Formular wurden im Bereich „Veranstaltung“ Angaben wie folgt gemacht:
Ort der Veranstaltung: ***
Zeitraum: 29.3.2026 von 9:30 – 16:00
Bezeichnung und Gegenstand der Veranstaltung: ***
Erwartete Gesamtbesucherzahl/Höchstzahl der Besucher: 75
Im Formular wurden im Bereich „Name(n) der Person(en), die während der Veranstaltung anwesend und für die Durchführung verantwortlich ist (sind)“ Angaben wie folgt gemacht:
Familienname: A
Vorname: ***
Staatsangehörigkeit: Österreich
Datum der Geburt: ***
Hauptwohnsitz/derzeit gewöhnlicher Aufenthalt: *** ***
Zusätzlich zu dem Formular wurden Lagepläne, eine Versicherungsbestätigung und eine Beschreibung der Veranstaltung (inklusive Telefonnummern und Flyer) eingebracht. Aus der Beschreibung der Veranstaltung geht (auszugsweise) Folgendes hervor:
„Die B veranstaltet am 29. März 2026 ab 09:30 – 16:00 ein *** mit gratis Ausschank von Bier, Wein, alkoholfrei und Kotelettsemmeln. Dies basiert auf freiwilligen Spenden und der Reinerlös kommt dem C zugute. Weiters gibt es noch Ostereier zur freien Entnahme und Geschenke für die Kleinen. Sofern es Mehlspeisspenden gibt, werden diese auch kostenlos angeboten.
Es wird der Ausschankwagen von Herrn […] aufgestellt, 1-2 Tische zur Essensausgabe, ein Griller und 5 Stehtische.
Das Ganze findet statt im Bereich der *** in *** welcher im beigefügten Plan eingezeichnet ist.
Parkplatzmöglichkeiten sind in dem zweiten beigelegten Plan eingezeichnet.
Als Sanitärmaßnahme wir[d] die Toilettanlage des ehemaligen Heurigenlokals […] genutzt.
Zur Sicherheit von Brandschutz werden 2 Feuerlöscher mit mindestens 6kg vor Ort sein, einer im Ausschankwagen und einer im Grillbereich.
Brandschutzbeauftragter sind Herr […] und in Vertretung Herr […].
Als Ersthilfehelfer sind Aufgrund neuester Erste Hilfe Kurse Herr […] und in Vertretung Herr […] beauftragt.
Eine Haftpflichtversicherung ist mit der […] bereits beantragt, die Polizze wird Anfang nächste Woche erstellt und ehest der Gemeinde vorgelegt.
[…]“
1.2. Mit Schreiben vom 17. März 2026 des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (in der Folge: „belangte Behörde“) – adressiert an den Beschwerdeführer – wurde unter „I) Bestätigung“ die Anmeldung der Veranstaltung bestätigt und wurden unter „II) Bescheid“ bescheidmäßig Auflagen und Beschränkungen vorgeschrieben:
1.2.1. In Punkt „I) Bestätigung“ wird wie folgt ausgeführt:
„Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** bestätigt gemäß § 6 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 7070-0, idF. LGBl. Nr. 12/2024, dass Herr A als Vertreter der B die geplante Veranstaltung ‚***‘ am 29.03.2026 im *** auf Gstk. Nr. ***, *** ***, KG ***, vollständig und richtig im Sinne des § 5 leg. cit. angemeldet hat.“
1.2.2. In Punkt „II) Bescheid“ wird wie folgt ausgeführt:
„Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** erteilt für die Durchführung der Veranstaltung ‚***‘ am 29.03.2026 im *** auf Gstk. Nr. ***, *** ***, KG ***, folgende Auflagen und Beschränkungen:“
Nachfolgend finden sich Auflagen und Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Zeitraum, in dem die Veranstaltung durchgeführt wird, mit einem Ordnerdienst und mit dem Ablauf der Veranstaltung (Zugangsbeschränkungen für Personen unter Alkohol- und Drogeneinfluss, verbotene Gegenstände, Ausschank von Getränken in ungefährlichen Behältern).
Im Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer „Berufung gegen diesen Bescheid“ ausgeschlossen.
1.3. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 2026, Zl. ***, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte unter anderem, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich der angefochtene Bescheid zu Unrecht auf das NÖ Veranstaltungsgesetz stütze. Die gegenständliche Veranstaltung sei eine Veranstaltung einer politischen Partei zur Willensfindung und Kommunikation, sowie eine im Brauchtum verankerte Veranstaltung im zeitlichen Zusammenhang mit Ostern. Nach § 1 Abs. 4 NÖ Veranstaltungsgesetz seien solche Veranstaltungen ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen. Die belangte Behörde sei daher nicht berechtigt gewesen, Auflagen gemäß diesem Gesetz vorzuschreiben. Selbst bei Anwendung der Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes seien die vorgeschriebenen Auflagen rechtswidrig. Es fehle jegliche konkrete Feststellung einer Gefährdung, die Auflagen seien pauschal und schematisch vorgeschrieben worden und eine einzelfallbezogene Begründung sei nicht ersichtlich. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei ebenfalls rechtswidrig, zumal eine konkrete Begründung vollständig fehle.
1.4. Mit Schreiben vom 23. März 2026, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 24. März 2026 eingelangt, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor.
1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Der wesentliche Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unstrittigen Verwaltungsakt.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025, lauten wie folgt:
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.
(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Eine Veranstaltung, die von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, gilt jedenfalls auch dann als öffentlich, wenn die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.
(3) Filmvorführungen sind die Wiedergabe von Laufbildern, die auf einem Speichermedium aufgezeichnet sind.
(4) Von der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgenommen:
[…]
(1) Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet, durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder als solcher öffentlich angekündigt wird. Im Zweifel hat als Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsbetriebsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet.
(2) Der Veranstalter muss volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich sein. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich sein.
(3) Der Veranstalter ist für die Betriebs- und Nutzungssicherheit der Veranstaltungsbetriebsstätte sowie für die vorschrifts- und ordnungsmäßige Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. Der Veranstalter oder eine namhaft zu machende volljährige, entscheidungsfähige und verlässliche Ansprechperson muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend sein. Insbesondere darf der Veranstalter oder die von ihm namhaft gemachte Ansprechperson Personen, die das für den Besuch der jeweiligen Veranstaltung gesetzlich oder behördlich festgesetzte Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung nicht gestatten bzw. muss deren Entfernung veranlassen. Weiters hat der Veranstalter oder die von ihm namhaft gemachte Ansprechperson durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die angegebene Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, nicht überschritten wird.
(4) Der Veranstalter oder die von ihm namhaft gemachte Ansprechperson hat die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder abzusagen und die Besucher nötigenfalls zum Verlassen der Veranstaltung aufzufordern sowie alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu setzen, wenn er erkennt, dass
(5) Abs. 4 Z 2 kommt nicht zur Anwendung, wenn der Veranstalter von Veranstaltungen auf öffentlichem Gut oder bei Veranstaltungen, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können, 10.000 Personen übersteigt, in der Anmeldung das überwiegende Vorliegen der nachfolgenden Kriterien nachgewiesen hat:
(6) Die zivil- und strafrechtliche Verantwortung, sowie die Verantwortlichkeit nach anderen verwaltungsrechtlichen Vorschriften bleiben davon unberührt.
(1) Veranstaltungen sind vom Veranstalter
(2) Veranstaltungen, sind bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.
Die Anmeldung hat zu enthalten:
(1) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist der Landespolizeidirektion jede Anmeldung oder Untersagung einer Veranstaltung zu einer allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen. Die Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 1 der Gemeinde des Veranstaltungsortes (wenn diese nicht selbst zuständig ist) sowie der Wirtschaftskammer NÖ und wenn bei der Durchführung der Veranstaltung Interessen der Arbeitnehmer betroffen sind, der Arbeiterkammer NÖ jede Anmeldung oder Untersagung einer Veranstaltung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Bürgermeister und die Landesregierung haben die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, von der Anmeldung einer Veranstaltung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Dem Veranstalter ist eine Bestätigung über die Vorlage der vollständigen und richtigen Anmeldung der Veranstaltung auszufolgen.
(4) Zur Vermeidung erheblicher Gefährdungen oder nachteiliger Auswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 4, ausgenommen § 3 Abs. 4 Z 2 bei Veranstaltungen nach § 3 Abs. 5, können dem Veranstalter von der Behörde mit Bescheid Auflagen erteilt, zeitliche Beschränkungen oder sonstige Maßnahmen vorgeschrieben werden. Insbesonders kann dem Veranstalter aufgetragen werden, dass jenen Besuchern der Zutritt zur Veranstaltungsbetriebsstätte verwehrt wird, die
[…]“
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Parteiengesetzes 2012 (PartG), BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2025, lauten wie folgt:
§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930).
(2) Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesminister für Inneres hinterlegt ist.
(3) Die Gründung politischer Parteien ist Ausdruck der zivilgesellschaftlichen Teilnahme an der demokratischen Mitwirkung und ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.
(4) Für die Gründung einer politischen Partei ist eine Satzung zu beschließen und beim Bundesminister für Inneres zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die Partei Rechtspersönlichkeit. Zudem haben die Parteien die Namen der für die Partei vertretungsbefugten Personen und im Falle der Änderung der Satzung eine aktualisierte Fassung derselben beim Bundesminister für Inneres zu hinterlegen. Der Bundesminister für Inneres hat ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Parteienregister) zu führen, welches den Namen der Partei, das Datum der erstmaligen Hinterlegung der Satzung und die für die Partei vertretungsbefugten Personen zu enthalten hat. Das Parteienregister und die Sammlung der Satzungen in der jeweils geltenden Fassung sind vom Bundesminister für Inneres in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen. Die Satzung hat jedenfalls Angaben zu enthalten über
(5) Die freiwillige Auflösung einer politischen Partei ist dem Bundesminister für Inneres bekanntzugeben. Der Bundesminister für Inneres hat die Auflösung im Parteienregister zu vermerken.
(6) Dem Rechnungshof kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden,
§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet
[…]“
4.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
4.2. Zum Anwendungsbereich des NÖ Veranstaltungsgesetzes:
4.2.1. Nach § 1 Abs. 1 NÖ Veranstaltungsgesetz gilt dieses Gesetz für öffentliche Veranstaltungen wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich unstrittig um eine öffentliche Veranstaltung iSd § 1 Abs. 1 NÖ Veranstaltungsgesetz.
4.2.2. § 1 Abs. 4 NÖ Veranstaltungsgesetz sieht Ausnahmen vom Anwendungsbereich vor. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die verfahrensgegenständliche Veranstaltung nicht in den Anwendungsbereich des NÖ Veranstaltungsgesetzes falle, zumal die Veranstaltung eine Veranstaltung einer politischen Partei zur „Willensfindung und Kommunikation“ sei; zudem sei die Veranstaltung eine „im Brauchtum verankerte Veranstaltung im zeitlichen Zusammenhang mit Ostern“.
4.2.3. Nach § 1 Abs. 4 Z 1 NÖ Veranstaltungsgesetz sind Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von politischen Parteien im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen.
Nach § 1 Abs. 3 PartG ist die Gründung politischer Parteien Ausdruck der zivilgesellschaftlichen Teilnahme an der demokratischen Mitwirkung und ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.
§ 1 Abs. 3 Satz 2 PartG verbietet lediglich die Beschränkung der Tätigkeit politischer Parteien durch „besondere“ – dh nur für alle oder bestimmte politische Parteien geltende – Rechtsvorschriften. Daraus folgt, dass die Geltung der „allgemeinen Rechtsvorschriften“ durch die genannte Bestimmung nicht berührt wird; die politischen Parteien sind also in ihrer Tätigkeit an die allgemeinen Rechtsvorschriften (auch jene einschränkender Natur) gebunden. Die politischen Parteien sind daher grundsätzlich auch an die allgemeinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften – im vorliegenden Fall das NÖ Veranstaltungsgesetz – gebunden (vgl. zum Ganzen: Wieser, ParteienG 2012 §§ 1, 3, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg. 2002,15. Lfg. 2019, Rz. 110 ff).
Entscheidend für eine allfällige Ausnahme aus dem Anwendungsbereich ist daher im vorliegenden Fall, ob die Veranstaltung eine Veranstaltung einer politischen Partei „im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches“ darstellt.
Aus der einschränkenden Formulierung in § 1 Abs. 4 Z 1 NÖ Veranstaltungsgesetz („im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches“) lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber nicht jede Tätigkeit einer politischen Partei vom NÖ Veranstaltungsgesetz ausgenommen haben wollte, zumal diese Einschränkung ansonsten sinnlos wäre und eine sinnlose Regelung dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann.
Nach § 1 Abs. 1 PartG sind die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930). Nach § 1 Abs. 2 PartG ist eine politische Partei eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesminister für Inneres hinterlegt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 Z 1 NÖ Veranstaltungsgesetz betreffend die Feuerwehr mit dem Begriff „gesetzlicher Wirkungsbereich“ iSd § 1 Abs. 4 Z 1 NÖ Veranstaltungsgesetz auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes zur Auslegung des Begriffes „gesetzlicher Wirkungsbereich“ iZm der Feuerwehr herangezogen (vgl. VwGH 23.04.2010, 2008/02/0416). Im vorliegenden Fall sind daher Bestimmungen, die den gesetzlichen Wirkungsbereich von politischen Parteien zum Gegenstand haben, heranzuziehen. Wie oben dargestellt, enthält § 1 Abs. 2 PartG eine gesetzliche Definition einer politischen Partei, wonach diese eine dauernd organisierte Verbindung ist, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt (vgl. überdies zum Begriff der „politischen Partei“: Wieser, ParteienG 2012 §§ 1, 3, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg. 2002,15. Lfg. 2019, Rz. 19-22).
Im vorliegenden Fall wird ein „Benefiz-Ostern“ mit dem Ausschank von Getränken und Speisen veranstaltet. Die Speisen und Getränke werden grundsätzlich kostenfrei abgegeben. Es sollen durch freiwillige Spenden Einnahmen lukriert werden; der Reinerlös der Veranstaltung soll einer Rettungsorganisation zugutekommen. Verfahrensgegenständlich liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Zusammenhang mit der konkreten Veranstaltung keine Tätigkeit vor, die entsprechend der Definition des § 1 Abs. 2 PartG im „gesetzlichen Wirkungsbereich“ iSd § 1 Abs. 4 Z 1 NÖ Veranstaltungsgesetz liegt, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit das Lukrieren von Spendeneinnahmen für dritte Organisationen auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzielt. Die konkrete angemeldete Veranstaltung fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 Z 1 NÖ Veranstaltungsgesetz. Auch das unsubstantiierte Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Veranstaltung zur „Willensfindung und Kommunikation“ dienen soll, vermag daran nichts zu ändern, zumal in der Anmeldung diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte zu finden sind.
4.2.4. Nach § 1 Abs. 4 Z 12 NÖ Veranstaltungsgesetz sind Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie z. B. Platzkonzerte, Faschingsumzüge etc., von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen. Inwieweit die verfahrensgegenständliche Veranstaltung – eine Veranstaltung zur Erzielung von Spenden für eine Rettungsorganisation im mittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Osterfest – im Volksbrauchtum begründet ist, lässt sich aus der Anmeldung und dem unsubstantiierten Vorbringen in der Beschwerde nicht ableiten. Ein Brauch ist nach der Definition im Wörterbuch „Duden“ eine innerhalb einer Gemeinschaft fest gewordene und in bestimmten Formen ausgebildete Gewohnheit. Inwiefern dies im vorliegenden Fall gegeben ist, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes fällt daher die gegenständliche Veranstaltung nicht unter die angeführte Ausnahmebestimmung.
4.2.5. Aus diesen Erwägungen heraus unterliegt die verfahrensgegenständliche Veranstaltung daher dem NÖ Veranstaltungsgesetz, zumal keine Ausnahmebestimmung gemäß § 1 Abs. 4 NÖ Veranstaltungsgesetz vorliegend ist.
4.3. Der in der Anmeldung angeführten Ortsgruppe kommt keine Rechtspersönlichkeit entsprechend der anwendbaren Satzung (vgl. das Landesorganisationsstatut der *** Partei Niederösterreichs, sowie Wieser, ParteienG 2012 §§ 1, 3, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg. 2002,15. Lfg. 2019, Rz. 105) zu. Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Veranstaltungsgesetz kommt als Veranstalter (nur) eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft in Betracht. Daher kommt gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Veranstaltungsgesetz dem Beschwerdeführer entsprechend der Angaben in der Anmeldung die Eigenschaft als Veranstalter zu.
4.4. Nach § 6 Abs. 4 NÖ Veranstaltungsgesetz können zur Vermeidung erheblicher Gefährdungen oder nachteiliger Auswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 4 dem Veranstalter von der Behörde mit Bescheid Auflagen erteilt, zeitliche Beschränkungen oder sonstige Maßnahmen vorgeschrieben werden. Bei den erheblichen Gefährdungen und nachteiligen Auswirkungen handelt es sich um Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Sicherheit von Sachen, unzumutbare Belästigungen, Gefährdungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie die Nichteinhaltung von Jugendschutzbestimmungen.
Aus den Bestimmungen im NÖ Veranstaltungsgesetz ist ableitbar, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Ausschank von alkoholischen Getränken grundsätzlich Gefährdungen bzw. nachteilige Auswirkungen iSd § 3 Abs. 4 NÖ Veranstaltungsgesetz bewirken kann, zumal gesetzlich festgelegt ist, dass zur Vermeidung dieser Auswirkungen der Ausschank von alkoholischen Getränken (generell) verboten werden kann (vgl. § 6 Abs. 4 letzter Satz NÖ Veranstaltungsgesetz). Der Gesetzgeber hat daher grundsätzlich ein Gefährdungspotential iZm dem Ausschank von alkoholischen Getränken gesehen. Bei der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung ist vorgesehen, dass alkoholische Getränke (Bier, Wein) – grundsätzlich – kostenfrei ausgeschenkt werden. Es ist der belangten Behörde im konkreten Fall nicht entgegenzutreten, wenn in diesem Zusammenhang Auflagen und Beschränkungen – die überdies im NÖ Veranstaltungsgesetz eine ausdrückliche gesetzliche Deckung finden – vorgesehen werden, um Gefährdungen und nachteilige Auswirkungen hintanzuhalten. Die im angefochtenen Bescheid vorgesehene zeitliche Beschränkung weicht überdies nicht von der angemeldeten Dauer der Veranstaltung ab. Die mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Auflagen und Beschränkungen erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes als sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig, zumal Gefährdungen und nachteilige Auswirkungen – insbesondere im Falle eines allfälligen übermäßigen Alkoholkonsums der Besucher – damit vermieden werden können.
4.5. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird wie folgt erwogen:
Mit der Entscheidung in der Sache werden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und konnte ein gesonderter Abspruch daher entfallen (vgl. dazu VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174; 20.12.1995, 95/03/0288).
4.6. Es war daher spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Reihe von Entscheidungen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind (vgl. VwGH 09.07.2024, Ra 2024/05/0087; 27.10.2023, Ra 2023/06/0164; 20.01.2022, Ra 2019/05/0244). Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest und es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung durch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht geboten ist (vgl. VwGH 07.12.2022, Ra 2019/08/0075). Eine mündliche Verhandlung wurde überdies von keiner Partei beantragt.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006) und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen betreffend die Abgrenzung des Anwendungsbereiches eines Gesetzes und die Vorschreibung von Auflagen und Beschränkungen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.