LVwG N LVwG-AV-229/001-2026

LVwG-AV-229/001-2026Tribunal administratif régional26 mars 2026

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Verfahrensrecht; Aussetzung; Vorfrage;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-229/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.229.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau A, geb. am ***, StA. Nepal, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 29.01.2026, Zl. ***, mit dem das Verfahren über den am 30.06.2025 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz (AVG) 1991 ausgesetzt wurde, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Frau A, eine am *** geborene Staatsangehörige Nepals (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) stellte am 30.06.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gem. § 47 NAG.

1.2. Nachdem in Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden war, dass gegenüber der Beschwerdeführerin – nicht rechtskräftig – eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, teilte die Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.01.2026 mit, dass beabsichtigt sei, das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die in erster Instanz durch das BFA erlassene (und in zweiter Instanz durch das BVwG bestätigte) Rückkehrentscheidung auszusetzen.

1.3. Dazu wurde seitens der Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer anwaltlichen Vertretung vom 26.01.2026 wie folgt Stellungnahme genommen:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf die Verständigung vom 19.01.2026 wird folgende Stellungnahme erstattet:

Die Gründe für die Aussetzung des Verfahrens liegen nicht vor. Es wird fälschlicherweise von der Behörde angenommen, dass eine Rückkehrentscheidung mit Gültigkeit vom 17.03.2025 gegen die Antragstellerin erlassen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Revision der Antragstellerin gegen das Erkenntnis des BVwG, in dem ihre Beschwerde abgewiesen und die Rückkehrentscheidung bestätigt wurde, die aufschiebende Wirkung zuerkannt (s. Anhang). Aus diesem Grund liegt aktuell keine gültige Rückkehrentscheidung vor.

Selbst wenn eine gültige Rückkehrentscheidung vorliegen würde, so hat die Antragstellerin am *** den österreichischen Staatsbürger C geboren. Da sie seine Mutter - und somit seine engste Bezugsperson ist, ist ihre Abschiebung aus unionsrechtlichen Gründen ohnehin nicht zulässig. Auf die bisherige Begründung zum sog. "de-facto Zwang“ wird nochmals hingewiesen. Aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts ist es unbeachtlich, ob eine Rückkehrentscheidung gegen die Antragstellerin erlassen wurde (eine gültige Rückkehrentscheidung liegt aufgrund der Erteilung der aufschiebenden Wirkung ohnehin nicht vor).

Vielmehr ist die Behörde verpflichtet, der Antragstellerin den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.“

1.4. In der Folge erließ die belangte Behörde gestützt auf § 38 AVG den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.01.2026, mit dem das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger „bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über eine durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asly erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG“ ausgesetzt wurde.

In der Bescheidbegründung wird neben der Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, gegen die Beschwerdeführerin sei durch das BFA eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Hinsichtlich dieser Rückkehrentscheidung sei ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und liege der Behörde bislang keine rechtskräftige Entscheidung hierüber vor. Der Ausgang dieses beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens betreffend (ua) die Rückkehrentscheidung sei für die Entscheidung über den Antrag (auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“) maßgeblich und stelle eine Vorfrage iSd § 38 AVG dar.

Eine Entscheidung (über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) vor dem rechtskräftigen Abschluss des (beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffenden) Verfahrens „würde den Ausgang der Vorfrage vorwegnehmen“.

Daher sei das Verwaltungsverfahren betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 38 AVG „bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Rückkehrentscheidung, als Vorfrage gemäß § 38 AVG, auszusetzen“.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, mit der die Aufhebung des Bescheides, in eventu die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde, beantragt wurde. Begründend wird in der Beschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens lägen nicht vor.

1.6. Diese gegen den Aussetzungsbescheid erhobene Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

2. Feststellungen:

2.1. Die Beschwerdeführerin ist eine am *** geborene Staatsangehörige Nepals.

2.2. Am 16.02.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG, der in erster Instanz mit Bescheid des BFA vom 12.07.2023, GZ: ***, abgewiesen wurde (Spruchpunkt I). Unter einem wurde in diesem Bescheid des BFA in Spruchpunkt II eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erlassen und in Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nepal zulässig sowie (mit Spruchpunkt IV) ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2024, GZ: W169 2206881-2/3E, abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem ua die in erster Instanz durch das BFA erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt wurde, wurde Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, wobei der Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2025, Ra 2024/17/0093-14, aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist bis dato anhängig.

2.3. Am 30.06.2025 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gem. § 47 NAG.

3. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des durch die Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Im Übrigen sind diese als solche auch nicht strittig.

4. Rechtslage:

4.1. § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet wie folgt:

„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

4.2. Die hier relevanten Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) idgF haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

§ 10. (1) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, die Anordnung zur Außerlandesbringung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.

[…]

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

[…]

Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ und ‚Niederlassungsbewilligung – Angehöriger‘

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

[…]“

5. Erwägungen:

5.1. Eingangs ist zur Sache des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festzuhalten, dass mit dem vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheid lediglich das Verfahren über den durch die Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ iSd § 47 Abs. 2 NAG gemäß § 38 AVG ausgesetzt, aber keine Entscheidung über den Antrag als solchen getroffen wurde.

Dementsprechend ist Gegenstand („Sache“) dieses Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage, ob die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aussetzung des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu Recht erfolgte. Eine Entscheidung über den Antrag im ausgesetzten Verfahren scheidet hingegen von vorneherein aus, da eine solche die „Sache“ des gegenständlichen Verfahrens überschreiten würde.

5.2. Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

5.3. Vorliegend wurde die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aussetzung damit begründet, dass gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, wobei jedoch noch keine Entscheidung über die gegen das ua. diese in erster Instanz durch das BFA erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt habende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision (der im Übrigen aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde) vorliege. Der Sache nach liegt dem angefochtenen Bescheid somit die Auffassung zugrunde, die Frage, ob eine rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung vorliegt, sei eine Vorfrage iSd § 38 AVG.

5.4. Dieser Auffassung ist aus folgenden Gründen aber nicht zu folgen:

Eine Vorfrage iSd § 38 AVG ist eine Rechtsfrage, deren Lösung eine unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage darstellt, sodass eine Vorfrage schon begrifflich nicht mit der Hauptfrage ident sein kann. Eine Vorfrage liegt vielmehr dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein (explizit angeführtes oder durch Auslegung zu ermittelndes) Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidung einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts (oder allenfalls derselben Behörde in einem anderen Verfahren) sein kann (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2018/11/0225, Rz 22, mwN). Präjudiziell, also eine Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn, ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung eine notwendige Grundlage ist, und die zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/05/0230, Rz 8).

Eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG ist dann nicht anzunehmen, wenn es um eine künftige Rechtsgestaltung geht (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2020/22/0137, Rz 15 unter Verweis auf VwGH 14.11.2007, 2007/04/0180; 06.10.2020, Ra 2020/09/0051, Rz 19; mwN).

In einem Verfahren über einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels ist das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nur insofern maßgeblich, als § 11 Abs. 1 Z 3 NAG vorsieht, dass einem Fremden, ein Aufenthaltstitels (grundsätzlich, sofern die Erteilung nicht iSd § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens aus Gründen des Art. 8 EMRK dennoch erforderlich ist) nicht erteilt werden darf, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist. § 11 Abs. 1 Z 3 NAG stellt somit nicht etwa darauf ab, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, sondern lediglich (ua) darauf, ob gegen einen Fremden (bereits) rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.

Für die Beurteilung, ob das (relative) Verleihungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 3 NAG erfüllt ist, stellt daher die Frage, ob gegen den Fremden eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ebenso wie auch die Frage, ob seit der Ausreise nach einer solchen allfällig erlassenen Rückkehrentscheidung bereits 18 Monate vergangen sind, ein Tatbestandselement, dar, dessen Vorliegen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu prüfen ist.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, liegt und lag zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheides aufgrund dessen, dass der gegen das ua die Rückkehrentscheidung bestätigt habende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin vor.

Dass sich am Nicht-Vorliegen des für die Annahme des in § 11 Abs. 1 Z 3 NAG normierten relativen Verleihungshindernis erforderlichen Tatbestandselements „rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung“ allenfalls künftig etwas ändern könnte, ändert weder etwas daran, dass in der Frage, ob gegen einen einen Aufenthaltstitels beantragenden Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ein im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilendes Tatbestandselement und keine Vorfrage iSd § 38 AVG zu sehen ist, noch berechtigt ein anhängiges Verfahren, das zur Folge haben könnte, dass – künftig – eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, zur Aussetzung des Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. zur Unzulässigkeit einer Aussetzung zum Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung über einer in erster Instanz erlassene Rückkehrentscheidung vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2020/22/0137; zum Abwarten des Ausgangs eines Scheidungsverfahrens VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081, Rz 10; weiters zum Abwarten der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in einem Verfahren nach dem AuslBG VwGH 05.11.2010, 2007/09/0179).

Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass auch aus § 10 Abs. 1 NAG nicht abzuleiten ist, dass die Frage, ob eine rechtskräftig Rückkehrentscheidung vorliegt, eine bei Anhängigkeit eines Verfahrens, das allenfalls mit der Erlassung einer solchen enden könnte, zur Aussetzung berechtigende Vorfrage iSd § 38 AVG darstellt: § 10 Abs. 1 NAG sieht vor, dass ua. (bereits erteilte) Aufenthaltstitel ungültig werden und dass der Betroffene sein Recht auf Aufenthalt verliert, wenn gegen einen Fremden ua eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar oder rechtskräftig wird.

Diese Bestimmung regelt somit aber lediglich die Rechtsfolgen, die die Erlassung bzw. der Eintritt der Rechtskraft einer Rückkehrentscheidung für einen Fremden, dem bereits ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.

5.5. Da die Aussetzung eines Verfahrens mittels verfahrensrechtlichen Bescheides das Vorliegen einer Vorfrage iSd § 38 AVG voraussetzt und die Frage, ob eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt aus den oben dargelegten Gründen keine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellt, berechtigte das anhängige Revisionsverfahren, in dem ua über die erster Instanz durch das BFA gegenüber der Beschwerdeführerin erlassene (und in der Folge durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte) Rückkehrentscheidung entschieden werden wird, nicht zur Aussetzung des Verfahrens über den Antrag der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“.

Daher ist der in Beschwerde gezogene (Aussetzungs-)Bescheid – gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall einer von keiner der Verfahrensparteien beantragten mündlichen Verhandlung – spruchgemäß aufzuheben.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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