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LVwG-AV-661/006-2019; LVwG-AV-146/006-2020; LVwG-AV-165/006-2020; LVwG-AV-638/004-2020•LVwG N LVwG-AV-661/006-2019; LVwG-AV-146/006-2020; LVwG-AV-165/006-2020; LVwG-AV-638/004-2020
LVwG-AV-661/006-2019; LVwG-AV-146/006-2020; LVwG-AV-165/006-2020; LVwG-AV-638/004-2020Tribunal administratif régional24 mars 2026
Eisenbahnrecht; Verfahrensrecht; Barauslagen; Gebühren; nichtamtlicher Sachverständiger;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter in den Beschwerdesachen 1. der Stadtgemeinde ***, vertreten durch A Rechtsanwälte, in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 10. Mai 2019, Zl. *** (protokolliert zu LVwG-AV-661-2019; mitbeteiligte Partei: B AG in ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte OG in ***, ***), 2. der B AG gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18. Dezember 2019, Zl. *** (protokolliert zu LVwG-AV-146-2020; mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde ***), 3. der B AG gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 10. Jänner 2020, Zl. *** (protokolliert zu LVwG-AV-165-2020; mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde ***), und 4. des Landes Niederösterreich (Abteilung Landesstraßenbau und -verwaltung), vertreten durch die D Rechtsanwalts GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 8. Mai 2020, Zl. *** (protokolliert zu LVwG-AV-638-2020; mitbeteiligte Partei: B AG), jeweils betreffend Kosten für die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung, den
BESCHLUSS:
1. Die von der B AG nach Spruchpunkt 4. des Erkenntnisses vom 9. September 2024, LVwG-AV-661/006-2019, LVwG-AV-146/006-2020, LVwG-AV-165/006-2020, sowie Spruchpunkt 2. des Erkenntnisses vom 9. September 2024, LVwG-AV-638/004-2020, zu tragenden Barauslagen für die Beziehung des nichtamtlichen Sachverständigen für Kalkulation und Finanzwirtschaft E werden insgesamt mit € 62.577,– (darin enthalten € 10.429,49 an Umsatzsteuer) bestimmt.
2. Die B AG hat diesen Betrag innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses auf das im angeschlossenen Zahlungshinweis angeführte Konto zur Einzahlung zu bringen.
3. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Begründung:
I.Verfahrensgang
1. Die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen drei Verfahren zu den Zlen. LVwG-AV-661-2019, LVwG-AV-146-2020, LVwG-AV-165-2020 sowie das (separat verhandelte und entschiedene) Verfahren zur Zl. LVwG-AV-638-2020, betrafen jeweils die Bestimmung und Aufteilung der Kosten für eine Eisenbahnkreuzung an der von der B AG (in der Folge nur: Gesellschaft) betriebenen Eisenbahnstrecke *** – *** – ***. Sie gehen allesamt (nur) auf Anträge dieser Gesellschaft nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 und 3 EisbG zurück.
2. In allen vier Verfahren erstattete über Ersuchen der Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) zunächst die Sachverständigenkommission bei der Schieneninfrastruktur Dienstleistungsgesellschaft mbH Gutachten zu der Frage, welche Kosten in die jeweilige Kostenteilungsmasse einzubeziehen seien und in welchem Ausmaß die Gesellschaft und die Stadtgemeinde *** (in der Folge nur: Stadtgemeinde) bzw. das Land Niederösterreich (in der Folge nur: Land) diese durch die Sicherung der Eisenbahnkreuzungen erwachsenden Kosten zu tragen habe. Die Gutachten wurden über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren durch das eisenbahnfachliche Mitglied der Kommission ergänzt.
3. Im Hinblick auf danach nach wie vor offene Fragen zu wirtschaftlichen Fragestellungen wurde zunächst mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2. August 2022 in der Beschwerdesache LVwG-AV-661-2019 (ON 006) und mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 3. August 2022 in der Beschwerdesache LVwG-AV-638-2020 (ON 004) jeweils E (in der Folge nur: Sachverständiger) zum nichtamtlichen Sachverständigen für Kalkulation und Finanzwirtschaft bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens bestellt.
Der Sachverständige wurde mit Begleitschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2. August 2022, LVwG-AV-661/006-2019 und LVwG-AV-638/004-2020, um Erstattung eines (gemeinsamen) Gutachtens zu den nachfolgenden Beweisthemen ersucht:
Ist die Kalkulation der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten durch die B AG im Hinblick auf den ermittelten „Basissatz“ von € 9.380, sowie diverser Zuschläge (Bezugsjahr 2016) nachvollziehbar? Falls nicht, wie müsste die Kostenmitteilung aus betriebswirtschaftlicher Sicht erfolgen?
Ist die Ermittlung des Barwerts der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten durch die B AG nachvollziehbar? Dazu wird ergänzt, dass nach Ansicht des Gerichts die Fälligkeitszeitpunkte für die in beiden Verfahren einvernehmlich gewünschte Einmalzahlung der 29. März 2016 (km 56,334; LVwG-AV-661/006-2019) bzw. der 28. Februar 2018 (km 63,509; LVwG-AV-638/004-2020) sind.
4. Am 26. September 2022 erfolgte eine Gebührenwarnung durch den Sachverständigen, wonach mit Gebühren von etwa € 8.000,– pro Verfahren (inklusive Umsatzsteuer) zu rechnen sei. Davon wurden die Parteien am 14. Oktober 2022 verständigt.
5. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 teilte der Sachverständige mit, aus von ihm mit Vertretern der Stadtgemeinde und des Landes geführten Gesprächen habe sich ergeben, dass von diesen schon die Kalkulation der Errichtungskosten bzw. eine ausreichend trennscharfe Unterscheidung zwischen Errichtungs- und Erhaltungskosten in Frage gestellt werde.
Das Gericht ersuchte daraufhin am 20. Dezember 2022 den Sachverständigen, im Befund und Gutachten auch darauf einzugehen.
6. Mit Äußerung vom 12. Jänner 2023 zu LVwG-AV-661/006-2019 und LVwG-AV-638/004-2020 bemängelte die Gesellschaft zusammengefasst, der Sachverständige habe Termine mit der Stadtgemeinde und dem Land abgehalten, in denen letztere Aufklärungsbedarf bei den Errichtungskosten geortet hätten. Der Gesellschaft sei die Abhaltung dieser Termine vorab nicht bekannt gegeben und ihr keine Möglichkeit geboten worden, an den Terminen teilzunehmen, es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum der Termin für die Barwertberechnung der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten erforderlich gewesen sei. Der Inhalt der Besprechungstermine, die teilnehmenden Personen sowie allenfalls übergebene Unterlagen seien der Gesellschaft nicht bekannt. Durch diese Vorgehensweise sei im Ergebnis ein Beweisverfahren ohne erkennenden Richter und ohne Parteiengehör für die Gesellschaft durchgeführt worden. Der Sachverständige sei zudem durch die in den Besprechungen erhaltenen einseitigen Informationen und Ansichten der Stadtgemeinde und des Landes als voreingenommen zu erachten, was als Verfahrensmangel gerügt werde.
Das Landesverwaltungsgericht teilte der Gesellschaft mit Schreiben vom 16. Jänner 2023 unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (14.10.2016, Ra 2016/09/0092, mwN; 21.05.2019, Ro 2018/03/0050) mit, dass es die Bedenken nicht teile. Weiters stellte es klar, dass Aufgabe des Sachverständigen nur die wirtschaftliche (nicht aber die technische) Beurteilung der Kalkulation der Kosten (insbesondere auch der bei der Barwertberechnung der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten angewendeten Zinssätze) durch die Gesellschaft sei.
7. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. Jänner 2023 wurde E auch in den Verfahren LVwG-AV-146-2020 und LVwG-AV-165-2020 (jeweilige ON 006) zum nichtamtlichen Sachverständigen für Kalkulation und Finanzwirtschaft bestellt.
Mit Begleitschreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom selben Tag wurde er um Erstattung eines (gemeinsamen) Gutachtens ersucht, wobei auf das Begleitschreiben vom 2. August 2022 zu den Zlen. LVwG-AV-661/006-2019 und LVwG-AV-638/004-2020 verwiesen und angemerkt wurde, dass es zweckmäßig erscheine, alle vier Kreuzungen in einem Gutachten zu behandeln. Fälligkeitstage für die Zahlungen seien hier der 29. Februar (EK in km ***; LVwG-AV-165/006-2020) bzw. der 29. März 2016 (EK in km ***; LVwG-AV-146/006-2020).
8. Am 14. Februar 2023 erstattete der Sachverständige einen Zwischenbericht, in dem er (mit näherer Begründung) auch seine Gebührenwarnung auf den Betrag von € 9.000,– pro Verfahren (zuzüglich Umsatzsteuer) erhöhte. Die Parteien wurden hievon am 17. Februar 2023 verständigt.
9. Der Sachverständige legte am 16. Juni 2023 sein schriftliches Gutachten zu allen vier Verfahren und (im Hinblick auf Wünsche und Fragen des Gerichts, insbesondere zur Herausrechnung der Gleiseindeckung entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 18.04.2023, Ra 2022/03/0283, aus den Errichtungskosten) am 3. August 2023 ein schriftliche Ergänzungsgutachten vor.
10. Am 17. August 2023 legte der Sachverständige eine mit 16. August 2023 datierte Gebührennote (Rechnungsnummer ***, protokolliert zu LVwG-AV-661/008-2019) mit den folgenden Positionen vor:
„01. Gebühr für Aktenstudium (§ 36 GebAG)200,00
Pauschal EUR 50,- je Akt
LVwG - AV - 661/006-2019 EUR 50,00 LVwG - AV - 146/006-2020 EUR 50,00 LVwG - AV - 165/006-2020 EUR 50,00 LVwG - AV - 638/004-2020 EUR 50,00
02. Hilfskräfte (§ 30 bzw. ggfs. § 31 Abs 1 Z 5)30.152,00
Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften aufgrund günstigerer Leistungserbringung als durch den SV persönlich, z.B. Durchführung von Recherchen, Konzeptionen, Befundassistenz, Gutachtensassistenz, Unterlagensichtungen etc.
2 h Hilfskraft allgemein (I) a EUR 95,–/ h EUR 190,00
4,5 h fachliche Hilfskraft (H) a EUR 125,–/ h EUR 562,50
196 h fachliche Hilfskraft (G) a EUR 150,–/ h EUR 29.400,00
Hilfskräfte werden von dritter Seite, i.d.R. aufgrund von Vereinbarungen mit F bezogen. Drittseitige Kosten fallen für den SV im angesprochenen Umfang an, es wird kein Aufschlag vorgenommen und diese können entsprechend bescheinigt werden. Hilfskraftleistungen werden ausdrücklich nicht für Kanzleileistungen oder sonstige Assistenzleistungen angesprochen, die aus der Gebühr für Mühewaltung zu decken wären. Derartige Leistungen werden vom SV weitgehend an Dritte (externer Bürodienst, Call Center, Steuerberater etc.) ausgelagert und, so derartige Leistungen doch durch Hilfskräfte erbracht werden, gesondert erfasst und nicht zur Verrechnung gebracht.
03. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs 1, 33)45,40
je angebrochene Stunde
Befundaufnahme am 13.2.2023 und am 25.5.2023 bei der B AG in ***, Wegzeiten, 2 Stunden á EUR 22,70
04. Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§§ 34, 35, 37)5.959,00 Konzeption, Recherchen, Analysen, Befund, Gutachten
gemäß außergerichtlichem Honorar des SV
25,25 Stunden á EUR 295,–
inkl. 20 % Abschlag gem § 34 Abs 2 GebAG
Nachweise über das außergerichtliche Entgelt des SV liegen der Justiz bereits vor und sind unter *** zum Online-Abruf verfügbar. Bei Bedarf werden diese gerne gesondert zur Verfügung gestellt.
05. Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten76,00
sowie sonstiger Schriftstücke (§ 31 Z 3)
38 Seiten Urschrift á EUR 2,00
Zwischensumme€ 36.432,90
Kürzung auf Warngrenze€ 432,90
Zwischensumme€ 36.000,00
20% Umsatzsteuer€ 7.200,00
Gesamt€ 43.200,00
Diese Leistungen wurden im Zeitraum von 25.08.2022 bis 03.08.2023 erbracht.“
11. Am 24. August 2023 erging zu dieser Rechnung ein Vorhalt des Landesverwaltungsgerichtes, den der Sachverständige am 6. September 2023 beantwortete. Dabei legte er insbesondere eine Bestätigung der F GmbH über die von dieser dem Sachverständigen verrechneten Leistungen der bei der GmbH beschäftigten Hilfskräfte sowie detaillierte Leistungsnachweise der Hilfskräfte sowie seiner eigenen Tätigkeit vor. Weiters nahm er eine Kürzung der Gebühr für Aktenstudium auf € 164,– zur Kenntnis.
12. Am 6. November 2023 wurde das Gutachten samt Ergänzung jeweils in der mündlichen Verhandlung zu LVwG-AV-638/004-2020 sowie in der (im Anschluss daran durchgeführten) gemeinsamen mündlichen Verhandlung zu LVwG-AV-661/006-2019, LVwG-AV-146/006-2020 und LVwG-AV-165/006-2020 in Anwesenheit der Parteien (mit Ausnahme der belangten Behörde) des Sachverständigen und der Hilfskraft G erörtert. Dabei ergab sich die Erforderlichkeit weiterer Gutachtensergänzungen sowohl im Hinblick auf die Errichtungskosten als auch die Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten. Die Gesellschaft erklärte sich mit der vom Sachverständigen dafür vorgeschlagenen Vorgangsweise (ergänzende Belegprüfung, Prüfung einer von der Gesellschaft vorgelegten Barwertberechnung im Verfahren LVwG-AV-638/004-2020, die von jener des Sachverständigen abwich; Vorlage einer ergänzenden Berechnung durch die Gesellschaft und Telefonkonferenz zur Klärung der Nachvollziehbarkeit der Zurechnung von Kosten eines Gesamtprojekts, das die in den Verfahren LVwG-AV-661/006-2019, LVwG-AV-146/006-2020 und LVwG-AV-165/006-2020 gegenständlichen Kreuzungen umfasste) einverstanden, vertrat aber die Ansicht, dass die dadurch anfallenden Sachverständigengebühren vom Land zu tragen seien.
13. Am 22. November 2023 legte der Sachverständige eine weitere Gebührennote (Rechnungsnummer ***, protokolliert zu LVwG-AV-661/009-2019), die die folgenden Positionen enthielt:
„01. Reisekosten (§ 28)27,26
Benützung des eigenen PKW wie bezeichnet
Kilometergeld von *** zum Landesverwaltungsgericht St. Pölten 6,9km á 0,42 EUR
02. Hilfskräfte (§ 30 bzw. ggfs. § 31 Abs 1 Z 5) 1.605,40
Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften aufgrund günstigerer Leistungserbringung als durch den SV persönlich, z.B. Durchführung von Recherchen, Konzeptionen, Befundassistenz, Gutachtensassistenz, Unterlagensichtungen etc.
5,5 h fachliche Hilfskraft (G) a EUR 150,–/ h
Vor- und Nachbereitung zur VH am 06.11.2023 inkl. Fahrzeit EUR 825,00
5 h fachliche Hilfskraft (G) a EUR 150,–/ h
Verhandlung am 06.11.2023EUR 750,00
Hilfskräfte werden von dritter Seite, i.d.R. aufgrund von Vereinbarungen mit F bezogen. Drittseitige Kosten fallen für den SV im angesprochenen Umfang an, es wird kein Aufschlag vorgenommen und diese können entsprechend bescheinigt werden. Hilfskraftleistungen werden ausdrücklich nicht für Kanzleileistungen oder sonstige Assistenzleistungen angesprochen, die aus der Gebühr für Mühewaltung zu decken wären. Derartige Leistungen werden vom SV weitgehend an Dritte (externer Bürodienst, Call Center, Steuerberater etc.) ausgelagert und, so derartige Leistungen doch durch Hilfskräfte erbracht werden, gesondert erfasst und nicht zur Verrechnung gebracht.
wie bezeichnet
Reisekosten der Hilfskräfte:
*** Fahrticket für Hin- und Retourfahrt á 15,20 EUREUR 30,40
03. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs 1, 33) je angebrochene
Stunde56,40
Verhandlung am 06.11.2023,
Wegzeiten, 2 Stunden á EUR 28,20 (über 30 km gem. § 33)
04. Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§§ 34, 35, 37)
Konzeption, Recherchen, Analysen, Befund, Gutachten
gemäß außergerichtlichem Honorar des SV
3 Stunden á EUR 295,–
Vor- und Nachbereitung zur VH am 6.11.2023 inkl. 20 % Abschlag gem § 34 Abs 2 GebAG
Nachweise über das außergerichtliche Entgelt des SV liegen der Justiz bereits vor und sind unter *** zum Online-Abruf verfügbar. Bei Bedarf werden diese gerne gesondert zur Verfügung gestellt.
Teilnahme an der Verhandlung am 6.11.2023 5 Stunden á EUR 295,–
inkl. 20 % Abschlag gem § 34 Abs 2 GebAG
€ 3.577,06
Rundung €- 0,39
Zwischensumme € 3.576,67
20% Umsatzsteuer€ 715,33
Gesamt€ 4.292,00
Diese Leistungen wurden im Zeitraum von 03.11.2023 bis 06.11.2023 erbracht.“
14. Am 14. März 2024 informierte der Sachverständige das Gericht über den Erhalt der Unterlagen zur Belegprüfung und gab eine weitere Gebührenwarnung über zu erwartende zusätzliche Kosten von € 8.500,– (zuzüglich 20 % Umsatzsteuer) ab.
15. Am 17. Mai 2024 legte der Sachverständige im Hinblick auf die Fragen, die sich in der Verhandlung noch als klärungsbedürftig erwiesen hatten (oben 12.), ein weiteres (mit 15.05.2024 datiertes) Ergänzungsgutachten vor.
16. Am 6. Juni 2024 legte der Sachverständige eine weitere Gebührennote (datiert mit 31.05.2024, Rechnungsnummer 20240016, protokolliert zu LVwG-AV-661/010-2019) vor, die die folgenden Positionen enthielt:
„01. Hilfskräfte (§ 30 bzw. ggfs. § 31 Abs 1 Z 5)7.605,00
Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften aufgrund günstigerer Leistungserbringung als durch den SV persönlich, z.B. Durchführung von Recherchen, Konzeptionen, Befundassistenz, Gutachtensassistenz, Unterlagensichtungen etc.
42,25h fachliche Hilfskraft (G) a EUR 180,–/ h
Hilfskräfte werden von dritter Seite, i.d.R. aufgrund von Vereinbarungen mit F bezogen. Drittseitige Kosten fallen für den SV im angesprochenen Umfang an, es wird kein Aufschlag vorgenommen und diese können entsprechend bescheinigt werden. Hilfskraftleistungen werden ausdrücklich nicht für Kanzleileistungen oder sonstige Assistenzleistungen angesprochen, die aus der Gebühr für Mühewaltung zu decken wären. Derartige Leistungen werden vom SV weitgehend an Dritte (externer Bürodienst, Call Center, Steuerberater etc.) ausgelagert und, so derartige Leistungen doch durch Hilfskräfte erbracht werden, gesondert erfasst und nicht zur Verrechnung gebracht.
02. Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§§ 34, 35, 37) 1.106,00 Konzeption, Recherchen, Analysen, Befund, Gutachten
gemäß außergerichtlichem Honorar des SV
3,5 Stunden á EUR 395,–
inkl. -20 % Abschlag gem § 34 Abs 2 GebAG
Nachweise über das außergerichtliche Entgelt des SV liegen der Justiz bereits vor und sind unter *** zum Online-Abruf verfügbar. Bei Bedarf werden diese gerne gesondert zur Verfügung gestellt.
03. Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten43,50
sowie sonstiger Schriftstücke (§ 31 Abs. 1 Z 3)
15 Seiten Urschrift á EUR 2,90
€8.754,50
Kürzung auf Warngrenze€-254,50
Zwischensumme€8.500,00
20% Umsatzsteuer€1.700,00
Gesamt€10.200,00
Diese Leistungen wurden im Zeitraum von 09.11.2024 bis 17.05.2024 erbracht.“
17. Das ergänzte Gutachten wurde in zwei fortgesetzten mündlichen Verhandlungen (wiederum zunächst LVwG-AV-638/004-2020; daran anschließend verbunden LVwG-AV-661/006-2019, LVwG-AV-146/006-2020 und LVwG-AV-165/006-2020) am 9. September 2024 mit demselben Teilnehmerkreis wie am 6. November 2023 erörtert. Am Schluss dieser Verhandlungen wurden sämtliche Entscheidungen mündlich verkündet.
Mit Spruchpunkt 2. des Erkenntnisses zu LVwG-AV-638/004-2020 und Spruchpunkt 4. des Erkenntnisses zu LVwG-AV-661/006-2019, LVwG-AV-146/006-2020 und LVwG-AV-165/006-2020 wurde die Gesellschaft jeweils gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG verpflichtet, die Gebühren des Sachverständigen zu tragen. Die Bestimmung der Höhe und der Leistungsfrist blieb einem besonderen Beschluss vorbehalten.
Die Erkenntnisse wurden am 24. September bzw. am 15. Oktober 2024 schriftlich ausgefertigt.
18. Mit E-Mail vom 3. Oktober 2024 legte der Sachverständige die bereits zu den Zlen. LVwG-AV-661/008-2019, LVwG-AV-661/009/2019, LVwG-AV-661/010-2019 protokollieren Gebührennoten vom 16. August und 22. November 2023 sowie vom 31. Mai 2024 erneut vor. Zusätzlich legte er eine weitere Gebührennote vom 30. September 2024 (Rechnungsnummer 20240020, protokolliert zu LVwG-AV-661/011-2019) vor die die folgenden Positionen enthielt:
„01. Reisekosten (§ 28)54,60
Benützung des eigenen PKW wie bezeichnet Kilometergeld für Hin- und Rückfahrt von *** zum Landesverwaltungsgericht St. Pölten 130 km á 0,42 EUR
02. Hilfskräfte (§ 30 bzw. ggfs. § 31 Abs 1 Z 5)2.087,50
Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften aufgrund günstigerer Leistungserbringung als durch den SV persönlich, z.B. Durchführung von Recherchen, Konzeptionen, Befundassistenz, Gutachtensassistenz, Unterlagensichtungen etc.
5 h fachliche Hilfskraft (G) á EUR 250,–/ h
Vorbereitung zu den Verhandlungen am 9.9.2024 inkl. Fahrzeit EUR 1.250,00
3,25 h fachliche Hilfskraft (G) á EUR 250,–/ h
Verhandlungen am 9.9.2024 EUR 812,50
Der gestiegene Kostensatz für G begründet sich aus erhöht angefallenen Hilfskraftkosten aufgrund von Kostenanpassungen durch die F GmbH.
Hilfskräfte werden von dritter Seite, i.d.R. aufgrund von Vereinbarungen mit F bezogen. Drittseitige Kosten fallen für den SV im angesprochenen Umfang an, es wird kein Aufschlag vorgenommen und diese können entsprechend bescheinigt werden. Hilfskraftleistungen werden ausdrücklich nicht für Kanzleileistungen oder sonstige Assistenzleistungen angesprochen, die aus der Gebühr für Mühewaltung zu decken wären. Derartige Leistungen werden vom SV weitgehend an Dritte (externer Bürodienst, Call Center, Steuerberater etc.) ausgelagert und, so derartige Leistungen doch durch Hilfskräfte erbracht werden, gesondert erfasst und nicht zur Verrechnung gebracht.
wie bezeichnet
Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte
Spesen Hilfskraft pauschal EUR 25,00
03. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs 1, 33) je angebrochene
Stunde98,70
Verhandlungen am 9.9.2024 Wegzeiten, 3 Stunden á EUR 32,90
04. Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§§ 34, 35, 37) 1.896,00 Konzeption, Recherchen, Analysen, Befund, Gutachten
gemäß außergerichtlichem Honorar des SV
2 Stunden á EUR 395,–
Vorbereitung zu den Verhandlungen am 9.9.2024 inkl. 20 % Abschlag gem § 34 Abs 2 GebAG
Nachweise über das außergerichtliche Entgelt des SV liegen der Justiz bereits vor und sind unter *** zum Online-Abruf verfügbar. Bei Bedarf werden diese gerne gesondert zur Verfügung gestellt.
Teilnahme an den Verhandlungen am 09.09.2024 4 Stunden á EUR 395,–
inkl. 20 % Abschlag gem § 34 Abs 2 GebAG
Zwischensumme€4.136,80
Rundung € - 0,13
Zwischensumme€4.136,67
20% Umsatzsteuer€ 827,33
Gesamt€4.964,00
Diese Leistungen wurden im Zeitraum von 06.09.2024 bis 09.09.2024 erbracht.“
19. Der Sachverständige wurde mit Vorhalten des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. November 2024 zu den jeweiligen Kostennoten, welche zu den Zlen. LVwG-AV-661/008-2019, LVwG-AV-661/009-2019, LVwG-AV-661/010-2019 und LVwG-AV-661/011-2019 protokolliert wurden, zusammengefasst ersucht, neben allfälligen Rechnungen der F GmbH noch zumindest eine Bestätigung über die angefallenen Kosten, vor allem auch einen Leistungsnachweis im Hinblick auf die betreffenden Tätigkeiten der Hilfskräfte, vorzulegen. Weiters wurde er gebeten, die Erhöhung des Stundensatzes für die Hilfskraft G näher zu begründen sowie geeignete Belege für seine im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezogenen Einkünfte vorzulegen.
Im Vorhalt zur Gebührennote vom LVwG-AV-661/009-2019 erfolgte zusätzlich ein Hinweis, dass die Entschädigung für Zeitversäumnis für zwei Stunden richtigerweise € 45,40 betrage.
20. Der Sachverständige übermittelte am 9. Dezember 2024 eine Stellungnahme zu sämtlichen Vorhalten vom 14. November 2024, in der er zunächst auf die dem Landesverwaltungsgericht bereits vorliegenden Bestätigungen (oben 11.) verwies. Weiters führte er zusammengefasst aus, dass die Stundensätze im Vergleich zum regulären Leistungsbezug deutlich günstiger ausfallen und sich in einem üblichen Ausmaß für spezialisierte Wirtschaftsberatungsunternehmen bewegen würden. Dies begründe sich aus der Kooperation mit F. Die massiv gestiegenen Personalkosten in den letzten Jahren hätten zu einer Anpassung der sehr günstigen Stundensätze bei der Zurverfügungstellung von Hilfskräften geführt. Die Haupthilfskraft G sei zudem mittlerweile im Grade „Manager“ bei F tätig. Die Reisekosten dieser Hilfskraft würden sich aus den Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zusammensetzen. Der Einfachheit halber werde jedoch auf die Geltendmachung dieser Gebühren verzichtet. Der Vorhalt zur Gebühr für Zeitversäumnis sei korrekt. Es werde um Kürzung der entsprechenden Gebührennoten ersucht.
Für die Gebühr für Mühewaltung waren entsprechende Nachweise des außergerichtlichen Einkommens des Sachverständigen, konkret sieben (teilweise geschwärzte) Rechnungen aus dem Zeitraum 30. September 2023 bis 29. Februar 2024, beigefügt, die Stundensätze des Sachverständigen zwischen € 420,– und € 470,– auswiesen. Zwei der Rechnungen wiesen außerdem Stundensätze eines Managers in einer Höhe von € 270,– bzw. € 300,– aus, eine auch einen Stundensatz einer Assistenzkraft von € 95,–.
Angeschlossen waren außerdem (nunmehr auch die nach dem 03.08.2023 liegenden Zeiträume umfassende) detaillierte Leistungsnachweise über die Tätigkeiten des Sachverständigen und der Hilfskräfte, fünf Rechnungen der F GmbH über Personalleistungen der Hilfskräfte sowie eine Bestätigung dieser Gesellschaft vom 28. November 2024 über die in den Gebührennoten vom 22. November 2023 sowie vom 31. Mai und 30. September 2024 angeführten Tätigkeiten von G. Die bereits der Stellungnahme vom 6. September 2023 angeschlossene Bestätigung wurde neuerlich vorgelegt.
21. Am 30. Dezember 2024 wurden der Gesellschaft die vom Sachverständigen gelegten Gebührennoten, die dazu ergangenen Vorhalte sowie die beiden Stellungnahmen des Sachverständigen vom 6. September 2023 und vom 9. Dezember 2024 (jeweils samt Beilagen) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
22. Die Gesellschaft verwies in ihrer Stellungnahme vom 30. Jänner 2025 zusammengefasst auf § 34 Abs 3 Z 3 GebAG. Dort sei für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern (Universitätsstudium oder gleichwertige Vorbildung), bis 31. Dezember 2023 eine Gebühr für Mühewaltung der Hilfskraft zwischen € 80,– und € 150,– und zwischen € 116,– bis € 217,50 ab 1. Jänner 2024 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, vorgesehen. Dementgegen werde in der Gebührennote vom 30. September 2024 ein Stundensatz von € 250,– (gesamt 8,25 Stunden) für die eingesetzte Hilfskraft geltend gemacht und werde diesbezüglich beantragt, die Bestimmung der Gebühr mit der gesetzlichen Höhe zu beschränken. Weiters sei die Zwecknotwendigkeit persönlicher Besprechungstermine zu den Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung mit der Rechtsvertretung der Stadtgemeinde und des Landes ohne Beisein der B AG für die Gutachtenserstellung nicht ersichtlich und werde beantragt, die folgenden dafür beanspruchten Gebühren nicht zuzusprechen:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegen]
II.Sachverhaltsfeststellungen
1. Der Sachverständige leistete an die (damalige) F GmbH folgende Zahlungen für die dort tätigen Hilfskräfte:
G:
im Ausmaß von 196 Stunden zum Stundensatz von € 150,– netto, gesamt sohin € 29.400,– (Rechnungen der GmbH vom 30.09.2022, ***, und vom 17.08.2023, ***)
im Ausmaß von 10,5 Stunden zum Stundensatz von € 150,– netto, gesamt sohin € 1.575,– (Rechnung der GmbH vom 22.11.2023, ***),
im Ausmaß von 42,25 Stunden zum Stundensatz von EUR 180,-- netto, gesamt sohin € 7.605,– (Rechnung der GmbH vom 31.05.2024, ***) und
im Ausmaß von 8,25 Stunden zum Stundensatz von EUR 250,-- netto, gesamt sohin EUR 2.062,50 (Rechnung der GmbH vom 30.09.2024, ***)
H: im Ausmaß von 4,5 Stunden zum Stundensatz von € 125,– netto, gesamt sohin € 562,50 (obige Rechnungen vom 30.09.2022 und vom 17.08.2023)
I: im Ausmaß von 2 Stunden zum Stundensatz von € 95,– netto, gesamt sohin € 190,– (obige Rechnungen vom 30.09.2022 und vom 17.08.2023).
Die Stundensätze waren im Zeitpunkt der Erbringung der verrechneten Leistungen marktüblich.
Zu den in den Rechnungen vom 30. September 2022 und vom 17. August 2023 verrechneten Leistungen von G zählten insbesondere seine im Schreiben der Gesellschaft vom 30. Jänner 2025 angeführten, die der Koordination und Durchführung von Besprechungen mit Vertretern von Land und Stadtgemeinde dienten. Dem Sachverständigen ist im Leistungsverzeichnis betreffend ein Telefonat am 15. September 2022 einmal ein Schreibfehler unterlaufen, dieses wurde offenkundig mit dem Rechtsvertreter der Stadtgemeinde, J, geführt.
2. Die vom Sachverständigen selbst für seine Mühewaltung geltend gemachten Stundensätze lagen unter jenen, die er im außergerichtlichen Erwerbsleben im Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung erzielen konnte.
3. Die vom Sachverständigen in den Gebührennoten für seine eigene Tätigkeit und jene der Hilfskräfte verzeichneten Arbeitsstunden dienten allesamt der Erfüllung des gerichtlichen Auftrages (Gutachtenserstellung und Erörterung in den mündlichen Verhandlungen).
4. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. Mai 2025, Zlen. LVwG-AV-661/008-2019, LVwG-AV-661/009-2019, LVwG-AV-661/010-2019, LVwG-AV-661/011-2019, wurde die Gebühr des Sachverständigen für seine Tätigkeit in den Verfahren mit € 52.147,46 zuzüglich € 10.429,49 an Umsatzsteuer, insgesamt gerundet sohin mit € 62.577,00, bestimmt.
Am 23. Mai 2025 ordnete der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Auszahlung der Gebühren an, die (spätestens) am 4. Juni 2025 erfolgte.
III.Beweiswürdigung
1. Der Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus den Gerichtsakten zu LVwG-AV-661-2019, LVwG-AV-146-2020, LVwG-AV-165-2020 und LVwG-AV-638/004-2020.
2. Die unter II.1. bis 3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vom Sachverständigen am 6. September 2023 bzw. am 9. Dezember 2024 vorgelegten Urkunden.
Diese (insbesondere die Bestätigungen vom 06.09.2023 und vom 28.11.2024) belegen zunächst die tatsächliche Verrechnung der Kosten für die Hilfskräfte durch die F GmbH an den Sachverständigen. Ebenso belegen sie, dass die den Rechnungen zu Grunde liegenden Stundensätze der Hilfskräfte jenen entsprechen, die auch für ihre Tätigkeit im (außergerichtlichen) Geschäftsverkehr von der F GmbH im Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung in Rechnung gestellt wurden, sodass sie als marktüblich anzusehen sind. Dies gilt insbesondere für die Hilfskraft G, bei dem dies der Höhe nach von der Gesellschaft hinsichtlich des in der letzten Gebührennote verzeichneten Stundensatzes von € 250,– bestritten wurde.
Die Urkunden belegen darüber hinaus, dass auch für die vom Sachverständigen für seine eigene Tätigkeit verzeichneten Stundensätze jenen entsprechen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit (im eigenen Namen ebenso wie in jenem der F GmbH) im außergerichtlichen Geschäftsverkehr erzielt, sodass er den von § 34 Abs. 2 GebAG geforderten Nachweis erbracht hat (vgl. zum rechtlichen Gehalt dieser Bestimmung noch unten VI.6.).
Die vom Sachverständigen vorgelegten Leistungsnachweise über seine eigenen Tätigkeiten und jene der Hilfskräfte selbst wurden vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geprüft und als plausibel erachtet. Die Nachweise schlüsseln detailliert (viertelstundengenau) und nachvollziehbar auf, welche Leistungen von welcher Person konkret in welcher Dauer ausgeführt wurden. Die verzeichneten Leistungen (sowohl des Sachverständigen selbst als auch der Hilfskräfte) sind allesamt solche, die typischerweise der Erstellung von Befund und Gutachten und deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung dienen. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass der Sachverständige im Zuge der Einarbeitung in einen Fall und in weiterer Folge zur Befund- und Gutachtenserstellung Erhebungen (wie etwa Anrufe) vornehmen muss und dafür zum Teil auf Hilfskräfte zurückgreift (im vorliegenden Fal insbesondere G), die ihm zuarbeiten, ordnende Tätigkeiten, Erhebungen und Besprechungen zur Koordination der weiteren Vorgehensweise durchführen. Soweit die Gesellschaft die Nichterforderlichkeit von Tätigkeiten (sowohl des Sachverständigen als auch der Hilfskraft G) mit deren Rechtswidrigkeit begründet, wird auf die rechtlichen Ausführungen (unten VI.5.) verwiesen. Der unter II.1. festgestellte Schreibfehler ist offensichtlich.
Schließlich stimmt auch die Stundenanzahl auf den Bestätigungen der F GmbH mit der Stundenanzahl, die sich aus den vom Sachverständigen vorgelegten Leistungsverzeichnissen ergibt, überein.
3. Die Bestimmung der Gebühr gegenüber dem Sachverständigen, die Anordnung ihrer Auszahlung sowie die tatsächliche Auszahlung ergeben sich aus dem Inhalt der oben unter II.4. angeführten Akten.
IV.Rechtsvorschriften
1. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Nach § 53a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 33/2013, haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Nach § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
Erwachsen der Behörde bei der Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs. 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch dies Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen zustehen.
3. Die relevanten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. 136/1975 idF BGBl. I 202/2021, lauten (sich aus der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im GebAG angeführten festen Beträgen, BGBl. II 430/2023, ab 01.01.2024 ergebenden erhöhten Gebührenbeträge sind jeweils in eckiger Klammer angeführt):
„[…]
Fahrpreisklasse. Eigenes Kraftfahrzeug. Andere als Massenbeförderungsmittel § 28. […]
(2) Die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. […]
[…]
Kosten für die Beziehung von Hilfskräften
§ 30. Dem Sachverständigen sind die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren
Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen
1. die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muß, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen;
2. die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (§§ 6 bis 15).
Sonstige Kosten
§ 31. (1) Den Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber
Fixkosten zu ersetzen:
[…]
3. die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten
einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 [2,90] Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 [90] Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 [2,90] Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 [90] Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;
[…]
6. die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 32. (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 19,40 [32,90] Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
[…]
Gebühr für Mühewaltung
§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 [29] Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
[…]
3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 [116] bis 150 [217,50] Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
[…]
Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung
§ 35. (1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein
oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 28,90 [49] Euro […].
[…]
Gebühr für Aktenstudium
§ 36. Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach
Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 6,50 [7,60] Euro bis 38,40 [44,90] Euro, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 33,90 [39,70] Euro mehr.
[…]
Geltendmachung der Gebühr
§ 38. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
(2) Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.
[…]“
V.Ziffernmäßige Gebührenbestimmung
Die dem Sachverständigen zuzuerkennende Gebühr war auf Grundlage der von ihm vorgelegten Gebührennoten, seiner im Rahmen der Vorhalte erstatteten Stellungnahmen sowie der zitierten gesetzlichen Bestimmungen folgendermaßen zu berechnen (Abweichungen von den beanspruchten Gebühren sind gelb markiert):
1. Gebührennote vom 16. August 2023 (Leistungszeitraum 25.08.2022 bis 03.08.2023:
01. Gebühr für Aktenstudium (§ 36 GebAG) 164,00
EUR 44,90 für das Studium des ersten Aktenbandes, EUR 39,70 für das Studium jedes weiteren Aktenbandes gesamt: 4 Aktenbände
02. Hilfskräfte (§ 30 GebAG)30.152,00
2 h Hilfskraft allgemein (I) a EUR 95,–/ h EUR 190,00 4,5 h fachliche Hilfskraft (H) a EUR 125,–/ h EUR 562,50 196 h fachliche Hilfskraft (G) a EUR 150,–/ h EUR 29.400,00
03. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 Abs 1 GebAG)45,40
je angebrochene Stunde
Befundaufnahme am 13.2.2023 und am 25.5.2023 bei der B AG in ***, Wegzeiten, 2 Stunden á EUR 22,70
04. Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§ 34 GebAG) 5.959,00 25,25 Stunden á EUR 295,–
inkl. 20 % Abschlag gem § 34 Abs 2 GebAG
05. Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten76,00 sowie sonstiger Schriftstücke (§ 31 Z 3 GebAG)
38 Seiten Urschrift á EUR 2,00
Zwischensumme€36.396,40
Kürzung auf Warngrenze€ - 396,40
Zwischensumme€36.000,00
20% Umsatzsteuer€7.200,00
Gesamt€43.200,00
2. Rechnung vom 22. November 2023, Rechnungsnummer ***, Leistungszeitraum 3. bis 6. November 2023:
01. Reisekosten (§ 28 GebAG)27,26
Benützung des eigenen PKW wie bezeichnet
Kilometergeld von *** zum Landesverwaltungsgericht St. Pölten 6,9km á 0,42 EUR
02. Hilfskräfte (§ 30 GebAG)1.575,00
5,5 h fachliche Hilfskraft (G) a EUR 150,–/ h
Vor- und Nachbereitung zur VH am 06.11.2023 inkl. Fahrzeit EUR 825,00
5 h fachliche Hilfskraft (G) a EUR 150,–/ h
Verhandlung am 06.11.2023 EUR 750,00
03. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 Abs 1 GebAG) je angebrochene
Stunde45,40
Verhandlung am 06.11.2023,
Wegzeiten, 2 Stunden á EUR 22,70
gem § 2 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2023
04. Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§ 34 GebAG)1.888,00
3 Stunden á EUR 295,–
Vor- und Nachbereitung zur VH am 6.11.2023
inkl. 20 % Abschlag gem § 34 Abs 2 GebAG
Teilnahme an der Verhandlung am 6.11.2023 5 Stunden á EUR 295,–
inkl. 20 % Abschlag gem § 34 Abs 2 GebAG
Zwischensumme€3.535,66
20% Umsatzsteuer€ 707,13
Gesamt€4.242,79
3. Rechnung vom 31. Mai 2024, Rechnungsnummer ***, Leistungszeitraum 9. November 2023 (in der Rechnung ist offenkundig irrtümlich die Jahreszahl 2024 angeführt) bis 17. Mai 2024:
01. Hilfskräfte (§ 30 GebAG)7.605,00
42,25h fachliche Hilfskraft (G) a EUR 180,–/ h
02. Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§ 34 GebAG)1.106,00 3,5 Stunden á EUR 395,–
inkl. -20 % Abschlag gem § 34 Abs 2 GebAG
03. Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten43,50
sowie sonstiger Schriftstücke (§ 31 Abs. 1 Z 3 GebAG)
15 Seiten Urschrift á EUR 2,90
€ 8.754,50
Kürzung auf Warngrenze€ -254,50
Zwischensumme€ 8.500,00
20% Umsatzsteuer€ 1.700,00
Gesamt€10.200,00
4. Rechnung vom 30. September 2024, Rechnungsnummer ***, Leistungszeitraum 6. bis 9. September 2024:
01. Reisekosten (§ 28 GebAG)54,60
Benützung des eigenen PKW wie bezeichnet Kilometergeld für Hin- und Rückfahrt von *** zum Landesverwaltungsgericht St. Pölten 130 km á 0,42 EUR
02. Hilfskräfte (§ 30 GebAG)2.062,50
5 h fachliche Hilfskraft (G) á EUR 250,–/ h
Vorbereitung zu den Verhandlungen am 9.9.2024 inkl. Fahrzeit EUR 1.250,00
3,25 h fachliche Hilfskraft (G) á EUR 250,–/ h
Verhandlungen am 9.9.2024 EUR 812,50
03. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 Abs 1 GebAG) je angebrochene
Stunde98,70
Verhandlungen am 9.9.2024 Wegzeiten, 3 Stunden á EUR 32,90
04. Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§ 34 GebAG)1.896,00 2 Stunden á EUR 395,–
Vorbereitung zu den Verhandlungen am 9.9.2024
inkl. 20 % Abschlag gem § 34 Abs 2 GebAG
Teilnahme an den Verhandlungen am 09.09.2024 4 Stunden á EUR 395,–
inkl. 20 % Abschlag gem § 34 Abs 2 GebAG
Zwischensumme€4.111,80
20% Umsatzsteuer€822,36
Gesamt€4.934,16
Somit ergab sich netto eine Gebührensumme von € 52.147,46, der gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG € 10.429,49 an Umsatzsteuer hinzuzurechnen waren. Der Bruttobetrag von € 62.576,95 war gemäß § 53a Abs. 2 letzter Satz AVG auf volle 10 Cent zu runden, woraus sich eine Summe von € 62.577,– ergibt.
VI.Rechtliche Erwägungen zur Gebührenbestimmung
1. Festzuhalten ist zunächst, dass die in den beiden Erkenntnissen vom 9. September 2024 der Gesellschaft dem Grunde nach (gestützt auf § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz AVG) zur Gänze auferlegte Verpflichtung zur Tragung der Gebühren in den vier Beschwerdeverfahren in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Gegenständlich hat der Sachverständige die Kostennoten, in welcher er die begehrten Gebühren verzeichnet hat, bereits abschnittsweise und vor Abschluss seiner Tätigkeit vorgelegt. In der Folge wurde die Tätigkeit des Sachverständigen mit den beiden mündlichen Verhandlungen vom 9. September 2024, in welchen sämtliche Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in den vier Beschwerdesachen mündlich verkündet wurden, abgeschlossen. Die erneute Vorlage aller vier Gebührennoten zu den jeweiligen Verfahren erfolgte am 3. Oktober 2024. Die begehrten Gebühren wurden somit gemäß § 38 Abs. 1 GebAG rechtzeitig geltend gemacht.
Der Sachverständige begehrte in den vorgelegten Gebührennoten Gebühren für
Reisekosten gemäß § 28 GebAG,
Hilfskräfte nach § 30 bzw. § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG,
Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG,
Entschädigung für Zeitversäumnis nach den §§ 32 Abs. 1, 33 GebAG,
Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten nach §§ 34, 35 und 37 GebAG und
Aktenstudium gemäß § 36 GebAG.
3. Die vom Sachverständigen (nach seinen Stellungnahmen vom 06.09.2023 bzw. 09.12.2024) letztlich geltend gemachten Reisekosten gemäß § 28 GebAG, Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG, Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 32 Abs. 1 GebAG sowie Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 GebAG entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen. Die Gesellschaft ist diesen auch nicht entgegengetreten. Diese Kosten konnten daher entsprechend bestimmt werden.
4. Nach § 34 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und unter Berücksichtigung des vollen außergerichtlichen Erwerbseinkommens für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit des SV zu bestimmen. Die Honorierung des SV hat daher nicht allein sach- und leistungsbezogen, sondern vor allem personenbezogen und marktkonform nach den konkreten persönlichen beruflichen Einkommensverhältnissen des SV zu erfolgen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4, 2018, § 34 GebAG, Anm 3).
Mit der Gebühr für Mühewaltung wird (nur) die für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens aufgewendete Zeit und Mühe entlohnt, die nach dem Gegenstand der Untersuchung, den Regeln der Wissenschaft und Kunst sowie der besonderen, zur Problemlösung erforderlichen Sorgfalt notwendig ist (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, § 34 GebAG, E 2). Die Vorbereitung des Gutachtens ist Mühewaltung, wenn es sich dabei um eine ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit handelt (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, § 34 GebAG, E 4). Mit der Gebühr für Mühewaltung sind ua zu honorieren (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, § 34 GebAG, E 5):
die Analyse des Sachverhalts, die Festlegung der erforderlichen Unterlagen und die Ausarbeitung eines Fragenkatalogs für die Befundaufnahme und die Erstellung einer Checkliste.
Zeiten der Befundaufnahme.
Literaturstudium und Erkundigungen, Analysen des Sachverhalts, Entwicklung eines zur Problemlösung geeigneten Kalkulationsschemas bzw. die Festlegung der erforderlichen Unterlagen und die Ausarbeitung eines Fragenkatalogs für die Befundaufnahme
Telefonate, in denen der SV Erkundigungen für seine Gutachterarbeit einholt, Ferngespräche mit Parteien und Parteienvertretern, die der Vorbereitung des Gutachtens dienen, und die Einholung gerichtlicher Weisungen zur Konkretisierung des Gerichtsauftrags
Vorbereitungsarbeiten für das Gutachten wie Zusammenfassung des Sachverhalts, Erstellung eines Konzepts von Fragenlisten
ordnende, Stoff sammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit des SV zur Vorbereitung der Gutachtenserörterung
5. Zunächst wird zur (von der Gesellschaft bereits am 12.01.2023, vgl. oben I.6. bestrittenen) grundsätzlichen Zulässigkeit von Befundaufnahmen, die nicht in Anwesenheit sämtlicher Parteien erfolgen, auf das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 16. Jänner 2023 (oben I.6.) und die Ausführungen unter Pkt. IV.5. der Entscheidungsgründe in der schriftlichen Ausfertigung vom 15. Oktober 2024 des Erkenntnis in den Beschwerdesachen LVwG-AV-661/006-2019, LVwG-AV-146/006-2020 und LVwG-AV-165/006-2020 verwiesen. Diese beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Verwaltungsverfahren kein Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme besteht und der Sachverständige daher nicht verpflichtet ist, die Parteien zu einer Befundaufnahme beizuziehen (VwGH 14.12.2007, 2003/10/0273 mwN). Dies gilt auf Grund des § 17 VwGVG in gleicher Weise für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Es kann daher (insbesondere im Hinblick auf eine Befangenheit) nicht als unzulässig erkannt werden, dass der Sachverständige für Zwecke der Befundaufnahme (zunächst) Gespräche mit Vertretern der Stadtgemeinde und des Landes ohne Beiziehung der (später umfassend eingebundenen) Gesellschaft führte. Die Garantien des Art. 6 EMRK (insbesondere die Waffengleichheit) wurden im vorliegenden Fall jedenfalls dadurch gewahrt, dass die Ergebnisse der Beweisaufnahmen durch den Sachverständigen mit sämtlichen (anwesenden) Parteien in den beiden danach durchgeführten mündlichen Verhandlungen erörtert wurden (VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0092, mwN).
Vor diesem Hintergrund sind die im Leistungsverzeichnis angeführten Telefonate und Besprechungen des Sachverständigen mit den (Rechts-)Vertretern der Träger der Straßenbaulast von der Mühewaltungsgebühr des Sachverständigen umfasst. Dass diese für die Gutachtenserstellung durch den Sachverständigen erforderlich waren, ergibt sich aus der oben unter II.3. getroffenen Feststellung.
Dies gilt ebenso für die von der Gesellschaft beanstandete Nachbesprechung vom 18. November 2022 im Ausmaß von 0,5 Stunden des Stundensatzes des Sachverständigen, die sich im Rahmen einer kurzen Nachbereitung hält ist daher ebenfalls zu ersetzen. Auch interne Besprechungen der beteiligten Mitarbeiter, die der Erledigung des Gutachtensauftrages dienten, sind zu honorierende Leistungen. Dass für ein fachlich notwendiges Gespräch eine kurze Vor- und Nachbereitung notwendig ist oder sein kann, ist einsichtig (OLG Graz 3 R 164/12f, SV 2013/2, 100; OLG Wien 23 Bs 81/15x; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, § 30 GebAG, E 11).
6. Zur unter II.2. getroffenen Feststellung zur Höhe des vom Sachverständigen hinsichtlich der Gebühr für Mühewaltung verzeichneten Stundensatzes bzw. zur zugehörigen Beweiswürdigung (oben III.2.) ist in rechtlicher Hinsicht zu ergänzen, dass der gesetzliche Hinweis in § 34 Abs. 2 GebAG auf außergerichtliche Einkünfte des Sachverständigen für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit bedeutet, dass sich die Mühewaltungsgebühr an den Honoraren für Privatgutachten (außergerichtliche Gutachtertätigkeit) zu orientieren hat (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, § 34 GebAG, E 51). Der Sachverständige hat durch die vorgelegten Honorarnoten seine Einkünfte im außergerichtlichen Erwerbsleben ausreichend nachgewiesen, sodass die von ihm verzeichneten Stundensätze dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Der in § 34 Abs. 2 letzter Satz GebAG vorgesehene Abschlag von 20% bei der Bemessung der Gebühr wurde vom Sachverständigen ebenfalls vorgenommen.
7. Die Gesellschaft hat auch die gemäß § 30 GebAG dem Sachverständigen zu ersetzenden Kosten für die Hilfskraft G teilweise der Höhe nach bestritten sowie deren Zwecknotwendigkeit infrage gestellt.
Eine Hilfskraft ist eine Person, die – angestellt oder selbständig – auf demselben Fachgebiet wie der Sachverständige tätig ist, seinen fachlichen Weisungen unterliegt und ihm entsprechend ihrer Fähigkeit zuarbeitet (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, § 30 GebAG, E 1). Ein Sachverständiger hat immer dann, wenn das Zukaufen von Leistungen von Hilfskräften notwendig war, er dafür marktübliche Preise bezahlt hat und diese das vom SV selbst verrechnete Stundenhonorar nicht übersteigen, Anspruch auf jene Beträge, die er diesen Hilfskräften bezahlt hat und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein „Großverfahren“ handelt, ob diese Hilfskräfte aus seinem eigenen Betrieb oder einer Gesellschaft rekrutiert wurden, auf die der Sachverständige einen maßgeblichen Einfluss hat oder von dritter Seite beigestellt wurden (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, § 30 GebAG, E 87). Die Höhe des Ersatzes der Hilfskraftkosten richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand. Von der Festsetzung eines Höchstbetrages für die Entlohnung der Hilfskräfte sieht das GebAG ab, weil deren Beiziehung häufig zu einer Verringerung der Gebühr (für Zeitversäumnis und Mühewaltung) des SV führt und der SV, der zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfskräfte heranziehen muss, nicht in seinem tatsächlichen Aufwand dafür geschmälert werden soll (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, § 30 GebAG, E 75).
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige zwei Bestätigungen über die Personalleistungen der bei von der F GmbH zur Verfügung gestellten Hilfskräfte vom 6. September 2023 und vom 28. November 2024 vorgelegt. Die dem Sachverständigen dafür von der GmbH verrechneten Kosten sind nach den getroffenen Feststellungen weder dem Zweck noch der Höhe nach zu beanstanden. Da Hilfskräfte dem Sachverständigen zuarbeiten und – wie oben unter 4. bereits erörtert – ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit des Sachverständigen durch die Mühewaltungsgebühr abgegolten werden, müssen diese Tätigkeiten umso mehr durch Hilfskräfte des Sachverständigen erledigt werden dürfen, insbesondere wenn diese zu einem geringeren Stundensatz als der Sachverständige tätig werden.
Soweit sich das Vorbringen der Gesellschaft auch hinsichtlich der Hilfskraft G auf eine Unzulässigkeit von Befundaufnahmen in ihrer Abwesenheit bzw. eine dadurch bewirkte Befangenheit stützt, ist wiederum auf die Ausführungen zur Gebühr für Mühewaltung (oben 5.) zu verweisen.
Die Leistungen (auch) dieser Hilfskraft werden daher als unumgänglich notwendig iSd § 30 GebAG erachtet und sind somit zu ersetzen.
8. Die nach den beiden Erkenntnissen vom 9. September 2024 von der Gesellschaft zu tragenden Gebühren sind daher nunmehr insgesamt mit dem oben unter V. ermittelten Betrag von € 62.577,– zu bestimmen und der Gesellschaft aufzuerlegen. Für die Zahlung erscheint – da es sich einerseits um keinen geringfügigen Betrag handelt, andererseits aber ein Betrag in dieser Höhe die Liquidität eines Unternehmens von der Größe der Gesellschaft nicht ernsthaft beeinträchtigen kann – eine Leistungsfrist von drei Wochen angemessen.
VII.Zur Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist nicht zulässig, weil für die Kostenbestimmung der Höhe nach keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an Rechtsprechung noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem weitgehend klaren Wortlaut der Bestimmungen der §§ 28 Abs. 2, 30, 31 Abs. 1 Z 3 und 6, 32 Abs. 1, 34, 35 Abs. 1, 36 und 38 Abs. 1 und 2 GebAG sowie des (gemäß § 17 VwGVG anzuwendenden) § 53a Abs. 2 AVG im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung und Kommentarliteratur (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN).
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