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LVwG-AV-1122/002-2025•LVwG N LVwG-AV-1122/002-2025
LVwG-AV-1122/002-2025Tribunal administratif régional20 mars 2026
Gewerbliches Berufsrecht; Güterbeförderungsgewerbe; Konzession; Entziehung; Zuverlässigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde der A GmbH, in ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25. August 2025, Zl. ***, betreffend Konzessionsentziehung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum angefochtenen Bescheid:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 25. August 2025, ZI. ***, wurde der A GmbH (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, im grenzüberschreitenden Verkehr mit 25 Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***, insbesondere gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 GütbefG iVm § 91 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzogen.
Begründend ist – zusammengefasst – ausgeführt, dass im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 5 Abs. 1a GütbefG festgestellt worden sei, dass C – als gewerberechtlicher und handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie als Geschäftsführer und Gesellschafter ihrer Alleingesellschafterin – eine Vielzahl an rechtskräftigen Verwaltungsstrafen zu verantworten habe. Mit Schreiben vom 04. Dezember 2024 sei die beschwerdeführende Gesellschaft über das Ergebnis ihrer Erhebungen (festgestellte Verwaltungsübertretungen) informiert und im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO 1994 aufgefordert worden, C bis spätestens 30. Mai 2025 aus seiner Funktion als handelsrechtlichen Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter (Anteile unter 50 % dürfe er weiterhin halten) der D GmbH (Alleingesellschafterin der beschwerdeführenden Gesellschaft) zu entfernen, widrigenfalls die gegenständliche Konzession zu entziehen sei. Die Einsichtnahme in das Firmenbuch habe ergeben, dass dem Entfernungsauftrag nicht entsprochen worden und C weiterhin handelsrechtlicher Geschäftsführer (sowie gewerberechtlicher Geschäftsführer und Verkehrsleiter) der beschwerdeführenden Gesellschaft und handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie alleiniger Gesellschafter der Alleingesellschafterin der beschwerdeführenden Gesellschaft sei. Seitens der Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe der Wirtschaftskammer Niederösterreich sei von der Erstattung einer Stellungnahme (mangels gescheiterter Kontaktaufnahme mit der beschwerdeführenden Gesellschaft) Abstand genommen worden, auch seitens der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich sei keine Stellungnahme abgegeben worden.
Rechtlich wurde erwogen, dass betreffend C gemäß dem Erhebungsergebnis, auf das sich der Entfernungsauftrag nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 beziehe, insgesamt 44 Verwaltungsstrafen aufscheinen würden, die in 23 Strafbescheiden festgesetzt worden seien. Drei Strafen seien wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG, jeweils 1.500,00 Euro) verhängt worden, zwei Strafen beträfen den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage ohne Genehmigung, eine weitere Strafe die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage ohne Genehmigung. Zwei weitere Übertretungen würden Überladungen betreffen. Fünfmal seien Mängel an LKW mit Gefahr in Verzug festgestellt worden; fünfzehn Mängel an LKW seien als schwere Mängel qualifiziert worden; darüber hinaus seien drei weitere Mängel an LKW festgestellt worden. Zudem sei ihn einem Fall ein Fahrzeug an einen Lenker überlassen worden, der nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt habe. Weitere Strafen beträfen mangelhafte Ladungssicherung, unzureichende Profiltiefe der Reifen, drei Strafen das Fehlen von Schneeketten, zwei Strafen die unzulässige Ausschilderung von LKW als „lärmarm“, eine Strafe das Nichtmitführen einer Warneinrichtung sowie eine weitere Strafe das Fehlen von Verbandszeug. Sowohl aufgrund der Art der Übertretungen (Mängel mit Gefahr in Verzug, Überladungen sowie Übertretungen des ASchG) als auch aufgrund ihrer Anzahl werde das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG erfüllt. Nach der Regelung dieser Gesetzesstellen ergebe sich aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen eine zwingende Rechtsvermutung für das Vorliegen mangelnder Zuverlässigkeit. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 dürfe die Zuverlässigkeit nicht zwingend durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in Frage gestellt sein; dies insbesondere in den Bereichen Handelsrecht, Insolvenzrecht, Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche, Straßenverkehr, Berufshaftpflicht sowie Menschen- und Drogenhandel (Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009). Dies bedeute, dass insoweit die Vorschriften des österreichischen Gesetzgebers maßgeblich seien.
§ 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG normiere, dass die Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht gegeben sei, wenn rechtskräftige Bestrafungen wegen schwerer Verstöße gegen Vorschriften über die Güterbeförderung, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge sowie gegen sonstige Vorschriften im Zusammenhang mit den Berufspflichten vorliegen würden. Da C als handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht innerhalb der im Aufforderungsschreiben gesetzten Frist aus seinen Funktionen mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte entfernt worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Abschließend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft überdies trotz vielfach gebotener Gelegenheiten und Urgenzen (insb. nachweislich zugestellten Schreiben vom 11.10.2023, 17.11.2023, 25.03.2024 und 13.08.2024 sowie weiteren E-Mails und Telefonaten) das Vorliegen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit nicht (ausreichend) nachgewiesen habe, sodass sich der Bescheid im Ergebnis auch auf das Fehlen der finanziellen Leistungsfähigkeit stütze.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 22. September 2025 Beschwerde.
Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die belangte Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts vorgenommen habe. Diese hätte im Zuge der Entscheidungsfindung anhand der festgestellten Verwaltungsübertretungen, welche sich gemäß den Feststellungen der belangten Behörde im Zeitraum ab 2019 bis in das erste Halbjahr 2023 zugetragen haben, eine Prognose über das künftige Bestehen der Zuverlässigkeit des C anstellen müssen, welche trotz allfälliger Übertretungen aus der Vergangenheit nach Ansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft zu einem positiven Ergebnis geführt hätte. Zudem hätten Übertretungen, welche ab dem Jahr 2019 bis einschließlich 25. August 2020 begangen wurden, ohnehin bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben, da diese nicht in den entscheidungswesentlichen fünfjährigen Beobachtungszeitraum fielen. Die belangte Behörde habe es zudem verabsäumt, sich ein umfassendes Gesamtbild der Persönlichkeit des C zu verschaffen und wäre zudem auch bereits länger zurückliegenden Verwaltungsübertretungen geringere Gewichtungen im Rahmen der anzustellenden Prognose beizumessen, wobei C seit Mitte 2023 ein anhaltendes Wohlverhalten an den Tag lege. Unter Berücksichtigung dessen hätte die belangte Behörde daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine positive Prognose im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit des C anstellen müssen und sei der angefochtene Bescheid daher infolge der Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Bescheides mitsamt einer damit zusammenhängenden Einstellung des Verfahrens.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. Anlässlich der Beschwerde ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaft Tulln am 03. Februar 2026 um Übermittlung eines aktuellen Auszugs über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des C und wurde dieser Auszug zum Stand 04. Februar 2026 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt. Weiters wurden Abfragen im (jeweils öffentlich zugänglichen) GISA und Firmenbuch betreffend die beschwerdeführende Gesellschaft und deren Alleingesellschafterin getätigt.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 27. Februar 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher C für die beschwerdeführende Gesellschaft in Begleitung seiner Rechtsvertretung teilnahm; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) die Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes (einschließlich der eingeholten aktuellen Auszüge über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des C bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln, die der beschwerdeführenden Gesellschaft zusätzlich vorgehalten wurden) sowie durch die Einvernahme des C. Zudem wurde die Sach- und Rechtslage erörtert.
Seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde ergänzend vorgebracht, dass die Entziehung auch in Anbetracht der seit Erlassung des Entfernungsauftrags neu hinzugekommenen Vormerkungen, insbesondere mit Blick auf die Fuhrparkgröße nicht gerechtfertigt sei. Zudem befinde sich C mittlerweile in einem Lebensabschnitt, in dem er mittelfristig die Pension antreten werden, weshalb der Fuhrpark der in der Güterbeförderung eingesetzten Fahrzeuge mittlerweile auf sechs Fahrzeuge reduziert worden sei. Auch deshalb sei die Entziehung keine Notwendigkeit. Zudem würden viele Tatanlastungen nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen und wären (im Falle einer Bekämpfung) schon aus formalen Gründen aufzuheben gewesen.
Seitens des C wurde zu den der Verfahrensanordnung (Entfernungsauftrag) zugrundeliegenden Vormerkungen zusammengefasst ausgeführt, dass ihn diese – mit Ausnahme einer Geschwindigkeitsüberschreitung in der „30er Zone“ – nicht persönlich betreffen bzw. nur indirekt betreffen würden. Er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, außer Fehler, die anderen auch passieren.
4.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist in den Branchen Bau (ca. 80 % des Umsatzes) und Güterbeförderung (ca. 20 % des Umsatzes) tätig. Sie ist seit dem Jahr 2001 Inhaberin der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, im grenzüberschreitenden Verkehr mit 25 Kraftfahrzeugen im Standort ***, *** (GISA-Zahl: ***). Daneben verfügt sie über die Gewerbeberechtigungen „Sand- und Schottergewinnung“ (seit 1993), Baumeister (seit 2015), Handelsgewerbe (seit 2004), Baugewerbereibender, eingeschränkt auf Erdbau“ (seit 2000) und „Baugeräte- und Baumaschinenvermietung“ (seit 2009).
Die beschwerdeführende Gesellschaft beschäftigt aktuell rund 50 Mitarbeiter (im Jahr 2023 waren es noch rund 100 Mitarbeiter). Sie verfügt nach einer Reduzierung des Fuhrparks (infolge der Verkleinerung des Unternehmens) derzeit über sechs Fahrzeuge, die in der Güterbeförderung zum Einsatz kommen.
C, geboren am ***, ist (bis dato) handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer sowie Verkehrsleiter der beschwerdeführenden Gesellschaft und handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH, die alleinige Gesellschafterin der beschwerdeführenden Gesellschaft ist. C ist überdies Alleingesellschafter der D GmbH.
4.2. Mit Aufforderungsschreiben („Verfahrensanordnung“) der belangten Behörde vom 04. Dezember 2024 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft aufgefordert, C bis spätestens 30. Mai 2025 als handelsrechtlichen Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie als handelsrechtlichen Geschäftsführer und Gesellschafter (Anteile unter 50 % können weiterhin gehalten werden) der D GmbH zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, im grenzüberschreitenden Verkehr mit 25 Kraftfahrzeugen vorgegangen werden müsste.
Als Grund für diese Aufforderung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 wurde angegeben, dass C in den letzten fünf Jahren wegen Verwaltungsübertretungen (die in einer Beilage zum Aufforderungsschreiben dargestellt waren, „AKTENVERMERK v. November 2024“) rechtskräftig bestraft worden und aufgrund dieser zahlreichen verwaltungsbehördlichen Bestrafungen die erforderliche Zuverlässigkeit des C nicht mehr gegeben sei.
Diese Verfahrensanordnung wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 10. Dezember 2024 nachweislich zugestellt. Bis zum Ablauf der in der Verfahrensanordnung gesetzten Frist (Ablauf des 30. Mai 2025) wurde C nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft und auch nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter der D GmbH entfernt (eine entsprechende Entfernung erfolgte auch nicht bis dato).
4.3. In der Beilage („AKTENVERMERK v. November 2024“) zum Aufforderungsschreiben („Verfahrensanordnung“) der belangten Behörde vom 04. Dezember 2024 sind folgende (in Rechtskraft erwachsene) Verwaltungsstrafen angeführt und ist hierzu wie folgt festzustellen (insgesamt 44 Strafen wegen 42 Tathandlungen):
1. ) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19. November 2020, Zl. ***, wegen zwei Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) am 21. Oktober 2020, Geldstrafen in Höhe von jeweils 50,00 Euro (damaliger Strafrahmen gemäß § 134 KFG bis 5.000,00 Euro), rechtskräftig am 08. Dezember 2020 (zwischenzeitlich getilgt), wegen folgender Tathandlungen (Qualifikation des unter Spruchpunkt 1. festgestellten Mangels am LKW als „schwerer Mangel“):
„1. Sie haben als Zulassungsbesitzer dieses [oben bezeichneten] Fahrzeuges nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Das Kraftfahrzeug hat folgender/n kraftfahrrechtlicher/n Vorschrift/en nicht entsprochen: Das Kraftfahrzeug war nicht mit geeigneten Rückblickspiegeln ausgerüstet, obwohl Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein müssen, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist. Der rechte Seitenspiegel war mangelhaft befestigt (bereits mittels Klebeband fixiert) - schwerer Mangel.
2. Sie haben als Verantwortlicher der Fa. A GmbH nicht dafür gesorgt, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des/der Lastkraftwagens maßgebenden Teile den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Stoßstange vorne teilweise mangelhaft befestigt, sowie mehrfach gesprungen bzw. scharfkantig war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 23 Abs.1, § 102 Abs.1, § 134 Abs.1 KFG 1967
zu 2. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020)“
2. ) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 04. Februar 2021, Zl. ***, wegen einer Übertretung des § 134 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) in der Zeit „Oktober bis 11. November 2020“, Geldstrafe in Höhe von 80,00 Euro (Strafrahmen gemäß § 193 Abs. 4 MinroG bis 1.090,00 Euro), rechtskräftig am 23. Februar 2021 (zwischenzeitlich getilgt), wegen folgender Tathandlung:
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs 1 VStG nach außen zur Vertretung der A GmbH (FN ***) Berufener zu verantworten, dass die A GmbH als Fremdunternehmer der Behörde nicht vor Aufnahme der ihr vom Bergbauberechtigten, F e.U., übertragenen Tätigkeiten die für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekannt gegeben hat. Eine Bekanntgabe durch die A GmbH ist erst am 12.11.2020 erfolgt, obwohl schon im Oktober 2020 mit Tätigkeiten im Sinne des § 134 Abs. 1 MinroG begonnen wurde. Die Bekanntgabe erfolgte daher nicht vor Aufnahme der vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 134 Abs.1 MinroG“
3. ) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 17. Mai 2022, Zl. ***, wegen drei Übertretungen des ASchG am 29. Oktober 2021, Geldstrafen in Höhe von jeweils 1.500,00 Euro (Strafrahmen gemäß § 130 Abs. 1 ASchG im Erstfall 166,00 Euro bis 8.324, Euro), rechtskräftig am 17. Juni 2022, wegen folgender (mit einem Arbeitsunfall in Zusammenhang stehender) Tathandlungen:
„1. Sie haben es als handeslrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der A GmbH, mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in der Arbeitsstätte in ***, ***, für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten keine schriftlichen Betriebsanweisungen erstellt hat und für die Einhaltung der Betriebsanweisungen gesorgt hat.
Am 29.10.2021 wurde der Arbeitnehmer E als Radladerfahrer bei der mobilen Brecheranlage „***“ beschäftigt und trug bei seiner Tätigkeit keinen Schutzhelm und hat den Mindestabstand von 10m bei laufender Maschine nicht eingehalten. Die Maschine wurde durch den Arbeitnehmer betreten, ohne dass diese abgeschaltet war. Dabei wurde ein Beton-Brocken aus der Brecherkammer herausgeschleudert. Dieser traf den Arbeitnehmer am Kopf und er stürzte infolge aus ca. 2,5m Höhe kopfüber zu Boden.
2. Sie haben es als handeslrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der A GmbH, mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in der Arbeitsstätte in ***, ***, nicht dafür Sorge getragen hat, dass Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden.
Am 29.10.2021 wurde der Arbeitnehmer E als Radladerfahrer bei der mobilen Brecheranlage „“ beschäftigt und trug bei seiner Tätigkeit keinen Schutzhelm und hat den Mindestabstand von 10m bei laufender Maschine nicht eingehalten. Die Beseitigung der Brecher-Blockierung (Störung) wurde vom genannten Arbeitnehmer an der in Betrieb befindlichen Brecheranlage „“ durchgeführt. Dabei wurde ein Beton-Brocken aus der Brecherkammer herausgeschleudert. Dieser traf den Arbeitnehmer am Kopf und er stürzte infolge aus ca. 2,5m Höhe kopfüber zu Boden.
3. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der A GmbH, mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin den Arbeitnehmer E in der Arbeitsstätte in ***, , am 29.10.2021 als Radladerfahrer bei der mobilen Brecheranlage „“ beschäftigt hat, ohne dass die geltende Bedienungsanleitung der Hersteller oder Inverkehrbringer eingehalten wurde. Es wurden grundlegende Sicherheits- und Bedienungsanweisungen missachtet.
Dabei kam es zu einem Arbeitsunfall und wurde ein Beton-Brocken aus der Brecherkammer herausgeschleudert. Dieser traf den Arbeitnehmer am Kopf und er stürzte infolge aus ca. 2,5m Höhe kopfüber zu Boden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 23 Abs 2 Arbeitsmittelverordnung BGBl. II Nr. 164/2000 idF BGBl. II Nr.
21/2010 iVm § 130 Abs 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl. Nr. 450/1994
idF BGBl. I Nr. 100/2018
zu 2. § 17 Abs 1 Arbeitsmittelverordnung BGBl. II Nr. 164/2000 idF BGBl. II Nr.
21/2010 iVm § 130 Abs. 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl. Nr. 450/1994
idF BGBl. I Nr. 100/2018
zu 3. § 35 Abs 1 Z 2 iVm § 130 Abs 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl.
Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 100/2018“
4. ) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 20. Jänner 2021, Zl. ***, wegen zwei Übertretungen des KFG am 15. Jänner 2021, Geldstrafen in Höhe von 300,00 Euro und 50,00 Euro (damaliger Strafrahmen gemäß § 134 Abs. 1 KFG bis 5.000,00 Euro), rechtskräftig am 11. Februar 2021 (zwischenzeitlich getilgt), wegen folgender Tathandlungen:
„1. Als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass auf der Fahrt für das Kfz der Klasse N3 (LKWs mit einer zulässigen Gesamtmasse über 12.000 kg) im Zeitraum vom 1.11. bis 15.04. die erforderlichen Schneeketten bereitgestellt waren.
2. Der/die Verantwortliche der Firma A GmbH in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von G gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass am Kraftfahrzeug eine kreisrunde grüne Tafel mit dem lateinischen Buchstaben L in weißer Schrift angebracht war, obwohl die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt waren und das Kraftfahrzeug daher nicht als lärmarmes Kraftfahrzeug galt, da die dafür vorgesehene Bewilligung am 26.01.2019 abgelaufen war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 103 Abs.1 Z.2 lit.e, § 134 Abs.1 KFG 1967
zu 2. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. §§ 8b Abs. 5 und 26a Abs. 1 KDV“
5. ) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 21. November 2022, Zl. ***, wegen vier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) am 16. November 2022, Geldstrafen in Höhe von 115,00 Euro, 300,00 Euro, 115,00 Euro und 115,00 Euro (Strafrahmen gemäß § 134 KFG bis 10.000,00 Euro), rechtskräftig am 08. Dezember 2022 (Qualifikation des unter Spruchpunkte 1., 3. und 4. festgestellten Mängel am Lkw jeweils als „schwerer Mangel“, Qualifikation des unter Spruchpunkt 2 festgestellten Mangels am Lkw als „Gefahr in Verzug“):
„1. Sie haben als Verantwortliche/r der Firma A GmbH in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Lastkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von H gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, (…). Es wurde festgestellt, dass der Radbremszylinder der 4. Achse rechts komplett ausfährt und keine Reserve mehr vorhanden ist - schwerer Mangel!
2. Sie haben als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
(…) Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse folgenden Mangel aufwies:
Bremswirkung 3. und 4. Achse stark ungleich, Differenz 50% - Gefahr in Verzug
3. Sie haben als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
(…)
Es wurde festgestellt, dass die Feststellbremse folgenden Mangel aufwies:
Differenz an der 3. und 4. Achse größer als 50 % - schwerer Mangel
4. Sie haben als Verantwortliche/r der Firma A GmbH in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Lastkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von H gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, (…). Es wurde festgestellt, dass der hintere Unterfahrschutz an der linken Seite geknickt ist - schwerer Mangel!
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 103 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967
zu 2. § 6 Abs.1, § 102 Abs.1, § 134 Abs.1 KFG 1967
zu 3. § 6 Abs.1, § 102 Abs.1, § 134 Abs.1 KFG 1967
zu 4. § 103 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967“
6. ) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19. April 2023, Zl. ***, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) am 21. Februar 2023, Geldstrafe in Höhe von 100,00 Euro (Strafrahmen gemäß § 134 KFG bis 10.000,00 Euro), rechtskräftig am 09. Mai 2023, wegen folgender Tathandlung:
„Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma A GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer des LKW *** nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand, des von Herrn I zur o.a. Tatzeit am o.a. Tatort gelenkten Fahrzeuges, den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach.
Das Fahrzeug hat folgender kraftfahrrechtlicher Vorschrift nicht entsprochen:
dem § 4 Abs.4c KDV, da Schnee- und Matschreifen zusammen mit einem anderen Reifen angebracht waren. Es wurde festgestellt, dass die Profiltiefe auf der Achse 2, linker und rechter äußerer Reifen jeweils unter 5 mm Profiltiefe aufwies und somit als Winterreifen ungültig war (die jeweils inneren Reifen an Achse 2 wiesen 5 mm Profiltiefe auf und waren somit als Winterreifen gültig).
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 4 Abs.4c KDV, § 103 Abs.1 Z.1, § 134 Abs.1 KFG 1967“
7. ) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 06. März 2023, Zl. ***, wegen zwei Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) am 03. März 2023, Geldstrafen in Höhe von 115,00 Euro und 75,00 Euro (Strafrahmen gemäß § 134 KFG bis 10.000,00 Euro), rechtskräftig am 24. März 2023, wegen folgender Tathandlungen:
„1. Sie haben als gemäß § 9 Abs.1 VStG Verantwortlicher der Firma A GmbH *** in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von J gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, (…).Es wurde festgestellt, dass kein einziger Teil der Ladung (Schalungssteine, Mauerziegel und Beton- Steinplatten) gesichert war (keine Gurte, keine Anti-Rutschplatten oder dgl.).
2. Sie haben als gemäß § 9 Abs.1 VStG Verantwortlicher der Firma A GmbH *** in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von J gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Anhänger die rechte hintere Begrenzungsleuchte nicht ordnungsgemäß befestigt und dadurch nicht sichtbar war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
zu 2. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 16 Abs.2 und § 14 Abs. 3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2014“
8. ) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22. März 2023, Zl. ***, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) am 02. März 2023, Geldstrafe in Höhe von 360,00 Euro (Strafrahmen gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1994 bis 3.600,00 Euro), rechtskräftig am 11. April 2023, wegen folgender Tathandlung:
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH mit Sitz in ***, ***, eine Übertretung nach der Gewerbeordnung zu verantworten, da Sie auf den von Ihnen gemieteten Liegenschaften in ***, ***, Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, alle KG *** eine Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben haben. Auf Grundstück Nr. *** wurde Asphaltbruch in Form eines Haufwerkes gelagert. Ein weiteres Haufwerk bestehend aus Baurecyclingmaterial erstreckte sich hauptsächlich über das Grundstück Nr. *** und über einen Teil des Grundstückes ***. Die Gesamtmenge der abgelagerten Materialien wurde auf ca. 4000 m³ geschätzt. Dies wurde von Organen der Technischen Gewässeraufsicht festgestellt.
Durch das Betreiben der Betriebsanlage sind Gefährdungen, Beeinträchtigungen, Belästigungen oder Einwirkungen im Sinne der § 74 Abs. 2 GewO nicht auszuschließen, insbesondere sind die Lagerungen geeignet, die Nachbarn durch Staubentwicklung zu belästigen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 74 Abs 2 Z 2 iVm § 366 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994“
9. ) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22. März 2023, Zl. ***, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) von 27. Februar 2023 bis 07. März 2023, Geldstrafe in Höhe von 360,00 Euro (Strafrahmen gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1994 bis 3.600,00 Euro), rechtskräftig am 11. April 2023, wegen folgender Tathandlung:
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der U GmbH mit Sitz in ***, ***, eine Übertretung nach der Gewerbeordnung zu verantworten, da Sie am angeführten Standort eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert und nach der Änderung betrieben haben.
Am gegenständlichen Standort fanden zur angeführten Zeit nicht bewilligte Lagerungen in Form zweier Haufwerke im Ausmaß von insgesamt ca. 800 m³ statt:
Ein Haufwerk mit Asphaltbruch befand sich an der Grundstücksgrenze entlang der Straße nach *** () und ein Haufwerk mit Betonbruch befand sich an der Straßenseite Richtung *** (). Die Menge beider Haufwerke werden auf je 400 m³ somit insgesamt 800 m³ geschätzt und verursachten diese starke Staubbildung. Dies wurde von Organen der Landespolizeidirektion NÖ und der Technischen Gewässeraufsicht festgestellt. Durch die Änderung der Betriebsanlage sind Gefährdungen, Beeinträchtigungen, Belästigungen oder Einwirkungen im Sinne der § 74 Abs. 2 GewO nicht auszuschließen, insbesondere sind die Lagerungen geeignet, die Nachbarn durch Staubentwicklung zu belästigen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 74 Abs. 2 Z. 2 iVm § 81 Abs. 1 iVm § 366 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 “
10. ) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 20. März 2023, Zl. ***, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) am 27. Februar 2023, Geldstrafe in Höhe von 450,00 Euro (Strafrahmen gemäß § 134 Abs. 1 KFG bis 10.000,00 Euro), rechtskräftig am 07. April 2023, wegen folgender Tathandlung (fehlende Ladungssicherung):
„Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma A GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer/in des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Fahrzeug, welches von der Verpflichtung des § 102 Abs. 8a KFG 1967 und § 102 Abs. 9 KFG 1967 erfasst ist, während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten nicht bereitgestellt wurden, da die Schneeketten nicht mitgeführt wurden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 103 Abs. 1 Z 2 lit. e Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019.“
11. ) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 23. März 2023, Zl.***, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) am 17. März 2023, Geldstrafe in Höhe von 225,00 Euro (Strafrahmen gemäß § 134 Abs. 1 KFG bis 10.000,00 Euro), rechtskräftig am 10. April 2023, wegen folgender Tathandlung (Überlassung Fahrzeug an Lenker ohne Lenkberechtigung der entsprechenden Klasse):
„Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma A GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des angeführten Fahrzeuges dieses Herrn L zum Lenken überlassen hat, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung der betr. Klasse besitzt. Das genannte Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von der genannten Person gelenkt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 103 Abs. 1 Zif. 3 lit. a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013“
12. ) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 02. August 2023, Zl. ***, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) „jedenfalls seit 05.07.2023“, Geldstrafe in Höhe von 190,00 Euro (Strafrahmen gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1994 bis 3.600,00 Euro; Herabsetzung der Strafe nach Einspruchserhebung mit Bescheid vom 17.08.2023), rechtskräftig am 19. September 2023, wegen folgender Tathandlung:
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH mit Sitz in ***, ***, eine Übertretung nach der Gewerbeordnung zu verantworten, da Sie auf der von Ihnen gemieteten Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. *** in KG *** eine Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben haben.
Im Zuge einer Überprüfung am 05.07.2023 durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln am Nebengrundstück, konnte bemerkt werden, dass sich auf Grundstück Nr. *** nicht bewilligte Lagerungen sowie diverse Container befinden. In Ihrer Stellungnahme vom 12.07.2023 gaben Sie an, dass sich diverse Lagerungen, ein Radlader, Schifftscontainer als Ersatzteillager, Mannschaftscontainer, Entsorgungscontainer und leere Entsorgungsmulden auf dem angeführten Grundstück befinden.
Die Genehmigungspflicht der gegenständlichen Betriebsanlage gründet sich darauf, dass durch das Betreiben der Betriebsanlage Gefährdungen, Beeinträchtigungen, Belästigungen oder Einwirkungen im Sinne der § 74 Abs. 2 GewO nicht auszuschließen sind, insbesondere sind die Lagerungen und Gerätschaften geeignet, die Nachbarn durch Staubentwicklung, Lärm und Erschütterung zu belästigen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 74 Abs 2 Z 2 iVm § 366 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994“
13. ) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 30. August 2023, Zl. ***, wegen drei Übertretungen des Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) am 18. März 2023, Geldstrafen in Höhe von 75,00 Euro, 45,00 Euro und 45,00 Euro (Strafrahmen gemäß § 134 Abs. 1 KFG bis 10.000,00 Euro), rechtskräftig am 19. September 2023, wegen folgender Tathandlungen:
„1. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma A GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Kraftfahrzeug hat folgender Vorschrift nicht entsprochen: dem § 18 Abs.1 KFG da mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug bei Betätigen der Betriebsbremsanlage mit den Bremsleuchten nicht rotes Licht (Bremslicht) ausgestrahlt wurde. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von M gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim PKW die Bremsleuchte rechts nicht funktionierte.
2. Sie haben als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma A GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen hat, dass für Fahrten eine Warneinrichtung bereitgestellt ist.
Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von M gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für mehrspurige KFZ vorgeschriebene Warneinrichtung nicht bereitgestellt wurde, da eine solche nicht mitgeführt wurde.
3. Sie haben als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma A GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen hat, dass für Fahrten ein Verbandszeug bereitgestellt ist.
Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von M gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das für Fahrten im § 102 Abs. 10 KFG 1967 idgF vorgeschriebenen Verbandszeug nicht bereitgestellt wurde, da kein Verbandszeug mitgeführt wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 18 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
zu 2. § 103 Abs. 1 Z 2 lit b Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
zu 3. § 103 Abs. 1 Z 2 lit a Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019“
14. ) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19. Dezember 2019, Zl. ***, wegen zwei Übertretungen des Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) am 11. Dezember 2019, Geldstrafen in Höhe von 30,00 Euro und 300,00 Euro (damaliger Strafrahmen gemäß § 134 Abs. 1 KFG bis 5.000,00 Euro), rechtskräftig am 11. Jänner 2020 (zwischenzeitig getilgt), wegen folgender Tathandlungen (Strafverfahren zu Spruchpunkt 2. wurde eingestellt; Qualifikation des Mangels gemäß Spruchpunkt 1 als „schwerer Mangel“):
„1. Der/die Verantwortliche der Firma A GmbH in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Lastkraftwagen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von N gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, (…). Es wurde festgestellt, dass die Windschutzscheibe mittig zum Hauptsichtfeld gesprungen war - schwerer Mangel! Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers.
2. (Strafverfahren eingestellt am 6.10.2021)
3. Als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass auf der Fahrt für das Kfz der Klasse N3 (LKWs mit einer zulässigen Gesamtmasse über 12.000 kg) im Zeitraum vom 1.11. bis 15.04. die erforderlichen Schneeketten bereitgestellt waren.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 103 Abs. 1 Ziffer 1 KFG i. V. m. § 10 Abs. 1 KFG, § 7 KDV
zu 2. (Strafverfahren eingestellt)
zu 3. § 103 Abs.1 Z.2 lit.e, § 134 Abs.1 KFG 1967“
15. ) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 28. Oktober 2020, Zl. ***, wegen drei Übertretungen des Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) am 21. Oktober 2020, Geldstrafen in Höhe von 75,00 Euro, 50,00 Euro und 70,00 Euro (damaliger Strafrahmen gemäß § 134 Abs. 1 KFG bis 5.000,00 Euro), rechtskräftig am 17. November 2020 (zwischenzeitig getilgt), wegen folgender Tathandlungen (Anmerkung: Qualifikation der unter Spruchpunkt 1 bis 3 festgestellten Mängel jeweils als „schwerer Mangel“.; die in den Spruchpunkten 2 und 3 zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden ebenfalls mit Strafverfügung derselben Behörde vom 19.11.2020, Zl. ***, bestraft – siehe hierzu die zu 1.) festgestellten Tathandlungen:
„1. Sie haben als handelsrechtl. Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das Kraftfahrzeug hat folgender/n kraftfahrrechtlicher/n Vorschrift/en nicht entsprochen: Dem § 6 Abs.1 KFG wurde nicht entsprochen, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde festgestellt, dass die Schutzabdeckung beim Bremsanschluss links (gelb) fehlt (abgerissen) war – schwerer Mangel!
2. Der/die Verantwortliche der Firma A GesmbH in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von O gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das betroffene Fahrzeug nicht mit geeigneten Rückblickspiegeln ausgerüstet war, (…). Der Seitenspiegel rechts war mangelhaft befestigt (mittels Klebeband fixiert) - schwerer Mangel!
3. Sie haben als Verantwortliche(r) der Firma A GesmbH in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des/der Lastkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von O gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen,
(…). Es wurde festgestellt, dass die Stoßstange vorne teilweise mangelhaft befestigt, sowie mehrfach gesprungen bzw. scharfkantig war. Schwerer Mangel!
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 6 Abs.1, § 102 Abs.1, § 134 Abs.1 KFG 1967
zu 2. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 23 KFG und § 18a Abs.1 KDV
zu 3. § 103 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG)“
16. ) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 25. März 2021, Zl. ***, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) am 19. März 2021, Geldstrafe in Höhe von 90,00 Euro (Strafrahmen gemäß § 99 Abs. 3 StVO bis 726,00 Euro), rechtskräftig am 14. April 2021, wegen folgender Tathandlung:
„Ohne Bewilligung der Behörde den Straßenverkehr durch Arbeiten auf und neben der Straße beeinträchtigt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 90 Abs.1, § 99 Abs.3 lit.k StVO 1960“
17. ) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 02. Februar 2021, Zl. ***, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) am 30. November 2020, Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro (Strafrahmen gemäß § 99 Abs. 3 StVO bis 726,00 Euro), rechtskräftig am 18. Februar 2021, (zwischenzeitlich getilgt) wegen folgender Tathandlung:
„Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.
30 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit. 53 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz.
Übertretungsnorm: § 52 lit.a Z.10a StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960“
18. ) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27. Juli 2021, Zl. ***, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) am 20. Juli 2021, Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro (damaliger Strafrahmen gemäß § 134 Abs. 1 KFG bis 5.000,00 Euro), rechtskräftig am 14. August 2021, wegen folgender Tathandlung (Qualifikation des Mangels als „schwerer Mangel“):
„Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von P gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Lastkraftwagen die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.
Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse 2. Achse links folgenden Mangel aufwies:
Der Druckluftbehälter vor der 2. Achse links war stark korrodiert - schwerer Mangel!
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 6 Abs. 1 KFG“
19. ) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 09. Dezember 2021, Zl. ***, wegen vier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) am 03. Dezember 2021, Geldstrafen in Höhe von 200,00 Euro, 75,00 Euro, 75,00 Euro und 75,00 Euro (damaliger Strafrahmen gemäß § 134 Abs. 1 KFG bis 5.000,00 Euro), rechtskräftig am 30. Dezember 2021, wegen folgender Tathandlungen (Qualifikation des unter Spruchpunkt 1.) festgestellten Mangels am Fahrzeug als „Gefahr in Verzug“ und der unter den Spruchpunkten 2, 3 und 4 festgestellten Mängel am Fahrzeug jeweils als „schwerer Mangel“):
„1. Sie haben als Verantwortliche(r) der Firma A GmbH in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des/der Lastkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Q gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen,
(…). Es wurde festgestellt, dass beim LKW starker Dieselölverlust erkennbar war - Gefahr in Verzug!
2. Der/die Verantwortliche der Firma A GmbH in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Q gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim LKW vordere linke Blinkerfestigung unzureichend war - schwerer Mangel!
3. Sie haben als Verantwortliche(r) der Firma A GmbH in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des/der Lastkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Q gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen,
(…). Es wurde festgestellt, dass beim LKW der Fahrersitz stark aufgerissen war - schwerer Mangel!
4. Sie haben als Verantwortliche(r) der Firma A GmbH in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des/der Lastkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Q gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen,
(…). Es wurde festgestellt, dass beim Absetzkipper-Steuerblock starker Ölverlust erkennbar war - schwerer Mangel!
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 103 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBl.
Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
zu 2. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 19 Abs. 1 KFG
zu 3. § 103 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBl.
Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
zu 4. § 103 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBl.
Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009“
20. ) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 03. März 2021, Zl. ***, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) am 24. Februar 2021, Geldstrafe in Höhe von 80,00 Euro (damaliger Strafrahmen gemäß § 134 Abs. 1 KFG bis 5.000,00 Euro), rechtskräftig am 24. März 2021, wegen folgender Tathandlung:
„Der/die Verantwortliche der Firma A GmbH in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass am Kraftfahrzeug eine kreisrunde grüne Tafel mit dem lateinischen Buchstaben L in weißer Schrift angebracht war, obwohl die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt waren und das Kraftfahrzeug daher nicht als lärmarmes Kraftfahrzeug galt, da die dafür vorgesehene Bewilligung am 26.01.2019 abgelaufen war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. §§ 8b Abs. 5 und 26a Abs. 1 KDV“
21. ) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 04. März 2021, Zl. ***, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) am 02. Februar 2021, Geldstrafe in Höhe von 420,00 Euro (damaliger Strafrahmen gemäß § 134 Abs. 1 KFG bis 5.000,00 Euro), rechtskräftig am 24. März 2021, wegen folgender Tathandlung (Überladung):
„Sie haben als Verantwortlicher der Fa. A GmbH, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten FZ nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Das Kraftfahrzeug hat folgender/n kraftfahrrechtlicher/n Vorschrift/en nicht entsprochen:
Durch die Beladung des Fahrzeuges wurde das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges von 32.000 kg um 5.350 kg überschritten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 101 Abs.1 lit. a, § 102 Abs.1, § 134 Abs.1 KFG 1967“
22. ) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 21. April 2022, Zl. ***, wegen drei Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) am 12. April 2022, Geldstrafen in Höhe von 200,00 Euro, 75,00 Euro und 200.00 Euro (damaliger Strafrahmen gemäß § 134 Abs. 1 KFG bis 5.000,00 Euro), rechtskräftig am 10. Mai 2022, wegen folgender Tathandlungen (Qualifikation der Mängel gemäß Spruchpunkt 1. und 3. jeweils als „Gefahr in Verzug“, Qualifikation des Mangels gemäß Spruchpunkt 2 als „schwerer Mangel“):
„1. Sie haben als Verantwortliche/r der Firma A GmbH in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass bei/beim Lastkraftwagen der Reifen 3. Achse rechts außen verwendet wurde, obwohl dieser eine große Beschädigung aufwies, bei welcher das Gewebe großflächig sichtbar ist. Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, ist jedoch verboten - Gefahr in Verzug!
2. Sie haben als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Das Kraftfahrzeug hat folgender/n kraftfahrrechtlicher/n Vorschrift/en nicht entsprochen:
§ 6 Abs.1 KFG wurde nicht entsprochen, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse bei der dritten Achse rechts folgenden Mangel aufwies:
Radbremszylinder beim Betätigen der BBA stark undicht, Membran gerissen - schwerer Mangel!
3. Sie haben als Verantwortliche/r der Firma A GmbH in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass bei/beim Lastkraftwagen der Reifen 4. Achse rechts innen verwendet wurde, obwohl dieser eine große Beschädigung aufwies, bei welcher das Gewebe großflächig sichtbar ist. Profiltiefe bei Hauptprofilrille beim Indikator über gesamten Umfang gemessen 1,9 mm - Gefahr in Verzug!
Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, ist jedoch verboten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 103 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBl.
Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002 i.V.m. § 4 Abs. 4
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KD
zu 2. § 6 Abs.1, § 102 Abs.1, § 134 Abs.1 KFG 1967
zu 3. § 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG BGBl.Nr. 267/1967 zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 80/2002 i.V.m. § 4 Abs. 4 Kraftfahrgesetz-
Durchführungsverordnung 1967 (KD)“
23. ) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 26. Jänner 2023, Zl. ***, wegen vier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) am 17. Jänner 2023, Geldstrafen in Höhe von 300,00 Euro, 115,00 Euro, 115.00 Euro und 600,00 Euro (Strafrahmen gemäß § 134 Abs. 1 KFG bis 10.000,00 Euro), rechtskräftig am 14. Februar 2023, wegen folgender Tathandlungen (Qualifikation des Mangels gemäß Spruchpunkt 1. als „Gefahr in Verzug“ und Qualifikation der Mängel gemäß Spruchpunkt 2 und 3 jeweils als „schwerer Mangel“, Spruchpunkt 4: Überladung):
„1. Sie haben als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Das Kraftfahrzeug hat folgender/n kraftfahrrechtlicher/n Vorschrift/en nicht entsprochen:
dem § 4 Abs.4 KDV, da die Profiltiefe des rechten Reifens der 2. Achse nicht im mittleren Bereich der Lauffläche, die etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, mindestens 2 mm betragen hat. Restprofiltiefe: 0,8-0,9 mm - Gefahr im Verzug
2. Sie haben als Verantwortliche/r der Firma A GmbH in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Lastkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von S gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, (…). Es wurde festgestellt, dass die Transportkiste hinter der vierten Achse die Halterungen teilweise abgerissen bzw. stark deformiert waren und mittels Gurts befestigt waren. – schwerer Mangel
3. Sie haben als Verantwortliche/r der Firma A GmbH in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Lastkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von S gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, (…). Es wurde festgestellt, dass der Ladekran einen starken Ölverlust aufweist, wobei Öl durch die Ladekranformrohre lief. - schwerer Mangel
4. Durch die Beladung des Kraftfahrzeuges und des Anhängers wurde die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeuges und des Anhängers von 32.000 kg um 5.400 kg überschritten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 4 Abs.4 KDV, § 102 Abs.1, § 134 Abs.1 KFG 1967
zu 2. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr.
267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
zu 3. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr.
267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
zu 4. § 101 Abs. 1 lit. a, § 102 Abs. 1, § 134 Abs.1 KFG 1967“
4.4. Zusätzlich zu den in der Verfahrensanordnung angeführten 44 Bestrafungen wurde C (mit Stand 04.02.2026) wegen folgenden Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft:
1. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18.09.2024, Zl. ***, wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft), rechtskräftig am 26.10.2024 (Geldstrafe 300,00 Euro);
2. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 09.10.2024, Zl. ***, wegen einer Übertretung des § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG 1967 iVm § 103 Abs. 1 Z 1 KFG (fehlende Anbringung einer § 57a KFG entsprechenden Begutachtungsplakette), rechtskräftig am 29.10.2024 (Geldstrafe 85,00 Euro);
3. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 20.11.2024, Zl. ***, wegen einer Übertretung des § 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG (unzulässige Führung von Probefahrtkennzeichen), rechtskräftig am 10.12.2024 (Geldstrafe 165,00 Euro);
4. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19.12.2024, Zl. ***, wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 1 iVm § 9 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung iVm dem Bundes-Statistikgesetz 2000 von 01.10.2024 bis 11.12.2024, rechtskräftig am 14.01.2025 (Geldstrafe 70,00 Euro);
5. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 29.09.2025, Zl. ***, wegen einer Übertretung des § 23 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 GütbefG (Nichtmitführen einer beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister während Fahrt) am 08.08.2025, rechtskräftig am 17.10.2025 (Geldstrafe 363,00 Euro);
6. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 31.10.2025, Zl. ***, wegen drei Übertretungen des ASchG am 27.10.2025: 1. Nichtvorlage von Aufzeichnungen über die jährlichen Prüfungen der Klimaanlage des Mannschaftscontainers (§ 130 Abs. 1 Z 14 ASchG iVm § 13 Abs. 1 Z 3 iVm § 13 Abs. 5 Arbeitsstättenverordnung); 2. Nichtvorlage von Prüfbefunden für elektrische Anlagen (§ 130 Abs. 1 Z 14 ASchG iVm § 11 Abs. 3 Elektroschutzverordnung 2012); 3. keine wiederkehrende Prüfung der elektrischen Anlagen in Zeitabständen von längstens einem Jahr am Tagebau (Geldstrafen iHv jeweils 500,00 Euro).
5.1. Den unter Punkt 4.1. getroffenen Feststellungen liegen die Inhalte des öffentlichen Firmenbuchs und GISA betreffend die beschwerdeführende Gesellschaft sowie deren Alleingesellschafterin zugrunde. Der festgestellten Anzahl der Mitarbeiter des Unternehmens und Größe des Fuhrparks liegen die Angaben des C in der Verhandlung zugrunde, der insbesondere angab, das Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft samt Fuhrpark nach 2023 verkleinert zu haben, um sich den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.
5.2. Den unter Punkt 4.2. getroffenen Feststellungen liegen die Inhalte der Verfahrensanordnung vom 04. Dezember 2024 zugrunde, die im vorgelegten Verwaltungsakt (samt Rückschein) aufliegt. Dass C aus den geforderten Funktionen nicht bis zum Ablauf der 30. Mai 2025 entfernt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem öffentlichen Firmenbuch und ist auch zwischen den Parteien des Verfahrens nicht strittig.
5.3. Den unter Punkt 4.3. getroffenen Feststellungen liegt der Inhalt der Beilage zum Aufforderungsschreiben vom 04. Dezember 2024 („AKTENVERMERK v. November 2024“) im Einklang mit den bereits von der belangten Behörde beigeschafften Abschriften der darin angeführten Strafverfügungen/Straferkenntnisse zugrunde.
5.4. Die unter Punkt 4.4. getroffenen Feststellungen gründen auf dem Inhalt der von der Bezirkshauptmannschaft Tulln im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Auszügen über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (lautend auf „C“ bzw. „T“, vom 04.02.2026).
6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG), BGBl. Nr. 194/1994, idF BGBl. I Nr. 41/2025 (Fassung bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift) lauten:
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für
1. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen,
2. den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen,
3. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr ausschließlich mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt zwischen 2 500 kg und 3 500 kg liegt, durch Beförderungsunternehmen sowie
4. die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit den in Z 1 genannten Kraftfahrzeugen.
Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.
(…)
(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.“
„§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:
2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,
3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.
Der Bewerber um eine Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.
(1a) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle zehn Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.
(…)
(2) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn
(…)
3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
a)die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
b)die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,
rechtskräftig bestraft wurde.
(3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
(…)“
6.2. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 lautet:
„Vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels legen die Mitgliedstaaten fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein
Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.
Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter, seiner geschäftsführenden Direktoren und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf Verurteilungen, Sanktionen oder Verstöße schließt die Verurteilungen und Sanktionen gegen bzw. die Verstöße durch das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter, seine geschäftsführenden Direktoren und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen ein.
Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes: a) Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen: i) Handelsrecht, ii) Insolvenzrecht, iii) Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche, iv) Straßenverkehr, v) Berufshaftpflicht, vi) Menschen- oder Drogenhandel, vii) Steuerrecht, und
b) gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen: i) Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte, ii) höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, iii) Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer, iv) Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge, v) Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs, vi) Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße, vii) Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen, viii) Führerscheine, ix) Zugang zum Beruf, x) Tiertransporte, xi) Entsendung von Arbeitnehmern im Kraftverkehr, xii) auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht, xiii) Kabotage.“
6.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, jeweils idF BGBl. I Nr. 66/2025, (Fassung bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift) lauten:
„§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
(…)
3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder
(…)
Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, von bildlichem sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial und bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008). Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Z 3 liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß § 8 Abs. 10 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, aufgrund des § 8 Abs. 3 Z 4 SBBG vorliegt.
(…)“
„§ 91 (…)
(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“
7.1. Die (zulässige) Beschwerde ist nicht begründet.
7.2. Das GütbefG enthält keine Bestimmungen über die Vorgangsweise, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person ist und sich der Konzessionsentziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit sinngemäß auf eine natürliche Person bezieht, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Konzessionsinhabers zusteht. Nach § 1 Abs. 5 GütbefG ist daher in diesem Fall § 91 Abs. 2 GewO 1994 anzuwenden; die Bezugnahme auf die in § 87 (GewO 1994) angeführten Entziehungsgründe betrifft ua. den Entziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994) und schließt damit die für Güterbeförderungsgewerbe in § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GütbefG speziell geregelten Zuverlässigkeitsbestimmungen ein (vgl. zuletzt VwGH 13.12.2024, Ra 2023/03/0150, mwN).
§ 91 Abs. 2 GewO 1994 wohnt insofern ein zweifacher normativer Gehalt inne: Einerseits wird damit (materiell-rechtlich) ausgesprochen, dass einem Gewerbetreibenden, der eine juristische Person ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn sich die im § 87 GewO 1994 (§ 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GütbefG) angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Andererseits enthält diese Bestimmung eine Regelung des Verfahrens dergestalt, dass vor Entziehung der Gewerbeberechtigung der betreffende Gewerbetreibende unter Setzung einer Frist aufzufordern ist, jene Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht und auf die sich der fragliche, im § 87 GewO 1994 (§ 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GütbefG) angeführte Entziehungsgrund bezieht, zu entfernen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden (vgl. erneut VwGH 13.12.2024, Ra 2023/03/0150, mwN).
7.3. Es entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass einem alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH schon im Hinblick auf deren rechtliche Organisationsform ein maßgeblicher Einfluss iSd § 91 Abs. 2 GewO 1994 zukommt (vgl. etwa VwGH, 07.04.2025, Ra 2023/04/0087); dies trifft auch auf Mehrheits- und Alleingesellschafter zu (vgl. zB VwGH 03.09.2008, 2008/04/0121).
Im vorliegenden Fall ist somit eindeutig, dass C aufgrund seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie als handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter ihrer Alleingesellschafterin ein entsprechender maßgeblicher Einfluss beizumessen ist.
7.4. Zudem wird nach der zu § 91 Abs. 2 GewO 1994 ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Sache des Entziehungsverfahrens durch die Aufforderung nach § 91 Abs. 2 leg.cit. (Verfahrensanordnung) festgelegt, welche auch die in dieser Aufforderung angeführten für die Entfernung der natürlichen Person bestimmenden Gründe umfasst (vgl. etwa VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/006): Für die rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht sind allein die diesem Aufforderungsschreiben zugrunde gelegten Gründe, aus denen die Entfernung der natürlichen Person für erforderlich erachtet wurde, maßgeblich; dem Verwaltungsgericht steht es nicht zu, nach der Aufforderung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 die Gründe, aus denen die Entfernung einer Person mit maßgebendem Einfluss für erforderlich erachtet wurde, auszutauschen (siehe VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0059, mwN).
Im gegenständlichen Fall wurde die Entfernung des C aus seiner Funktionen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie aus seiner Funktionen als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter der D GmbH aufgrund der in der Verfahrensanordnung vom 04. Dezember 2024 verwiesenen rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen (zusammengefasst in dem als Beilage angeschlossenen „AKTENVERMERK v. November 2024“) und einer hieraus resultierenden fehlenden Zuverlässigkeit im Sinne der güterbeförderungsrechtlichen Bestimmungen für erforderlich erachtet.
Diese (mit der Verfahrensanordnung festgelegten) Verwaltungsübertretungen bilden sohin den Gegenstand der rechtlichen Beurteilung für das Verwaltungsgericht. Dass zwischenzeitlich einzelne dieser Übertretungen – wie in der Beschwerde vorgebracht – außerhalb des damals in § 5 Abs.1a GütbefG normierten fünfjährigen Überprüfungszeitraums liegen, schadet sohin (mit Blick auf die Sache des Entziehungsverfahrens) nicht und ergibt sich überdies auch aus § 5 Abs. 1 Z 3 GütbefG kein Gebot zur Außerachtlassung von länger zurückliegenden rechtskräftigen Bestrafungen (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Berücksichtigung etwa auch von bereits getilgten Bestrafungen vgl. zB VwGH 09.04.2013, 2012/04/0151).
7.5. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 lit. a der – unmittelbar anwendbaren – Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sieht vor, dass die Zuverlässigkeit nicht zwingend in Frage gestellt sein darf, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften etwa in den Bereichen Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche (iii) oder Straßenverkehr (iv). Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 lit. b leg.cit. bestimmt, dass in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein darf wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang IV, insbesondere in den Bereichen höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr (iii), Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge (iv) oder Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße (vi) (vgl. auch die in der Verordnung (EU) Nr. 2016/403 als „MSI = schwerste Verstöße“ qualifizierten Tatbestände, welche Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ergänzen).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 jene Voraussetzungen enthält, die von den Mitgliedstaaten für die Anforderung der Zuverlässigkeit „mindestens“ vorzusehen sind (vgl. VwGH 13.12.2024, Ra 2023/03/0150).
Als nationale Regelung bestimmt § 5 Abs. 2 GütbefG, dass die Zuverlässigkeit, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, „insbesondere“ dann nicht gegeben ist, wenn (Z 3) rechtskräftige Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen (lit. a) oder die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten (lit. b) vorliegen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG eine zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne dieser Norm die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht mehr gegeben ist. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung, wobei ersteres auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, letzteres in den – im Einzelfall – in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2015/03/0018).
Das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße" in § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG wird aber nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen, wobei im Zusammenhang mit dem GütbefG bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich sind, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen wurden. Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, die betreffende Person sei nicht (bzw. nicht mehr) als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2015/03/0018; VwSlg. 18.170 A/2011).
Insofern lassen sich die Maßstäbe an die Zuverlässigkeit des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 aufgrund ähnlicher Zielvorstellungen der Gesetze sinngemäß auf die Entziehung der Konzession im Anwendungsbereich des GütbefG übertragen; dies mit der Maßgabe, dass nicht nur Verstöße beachtlich sind, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen wurden (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2015/03/0017).
Daher sind mehrere Verstöße gegen die in § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG demonstrativ angeführten Vorschriften, insbesondere betreffend die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, für sich allein betrachtet noch nicht ausreichend, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG zu erfüllen. Sie führen nur dann zu einer Entziehung der Konzession, wenn sie als schwerwiegende Verstöße anzusehen sind. Durch diese Einschränkung soll – ähnlich dem insoweit gleichlautenden § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 – vermieden werden, dass schon jede geringfügige Verletzung solcher Vorschriften die Entziehung der Konzession zur Folge hat (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2015/03/0017, mwN).
Laut Rechtsprechung handelt es sich bei Delikten wie Verstöße betreffend den Zustand des Fahrzeuges bzw. der Fahrzeuge, das Lenken des Fahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung, die Überladung der Fahrzeuge, dem Nichtnachkommen einer Aufforderung eines Organes der öffentlichen Sicherheit, der Unterlassung der Verständigung der nächsten Polizeiinspektion von einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, obwohl das Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte, sowie das Nichtmitführen von Verbandszeug um solche, die Schutzinteressen betreffen, denen für das Güterbeförderungsgewerbe, insbesondere im Hinblick auf Sicherheit der Fahrzeuge, Sicherheit im Straßenverkehr, Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 27.11.2012, 2010/03/0050).
In der Gesamtheit stellen eine Vielzahl geringfügiger Übertretungen insbesondere dann einen schweren Verstoß dar, wenn etwa eine hohe Anzahl von Verstößen vorliegt, die wiederholt gesetzt wurden und trotz ansteigender Geldstrafen zu keiner Verhaltensänderung des Betroffenen geführt haben. Die Anzahl, Schwere und Beharrlichkeit der Verstöße müssen geeignet sein, nachdrücklich aufzuzeigen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf die notwendige Einhaltung der insbesondere für die Sicherheit des Straßenverkehrs, aber auch betreffend andere für den gegenständlichen Berufszweig erlassener Normen nicht mehr besitzt (vgl. VwGH 21.06.2017, Ra 2016/03/0086).
In diesem Sinne verlangt auch Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme zur Aberkennung der Zuverlässigkeit (vgl. VwGH 13.12.204, Ra 2023/03/0150, insb. Rz. 42).
7.6. Fallbezogen ist auszuführen, dass der Verfahrensanordnung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 – bezogen auf einen Zeitraum von Dezember 2019 bis September 2023 (Rechtskraft der letzten Bestrafung wegen einer Übertretung im Juli 2023) – insgesamt 44 rechtskräftige Bestrafungen zugrunde liegen. Schon aufgrund der rechtskräftigen Strafbescheide steht bindend fest, dass C die ihm zur Last gelegten Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Die belangte Behörde hatte daher, wie auch das Verwaltungsgericht, in Bindung an diese Verwaltungsstrafen nicht in Zweifel zu ziehen, dass C diese rechtskräftig festgestellten Delikte zu verantworten hat.
Davon betreffen 37 Bestrafungen Übertretungen des KFG und der StVO und sind damit als solche zu qualifizieren, die einen engen Bezug zum Güterbeförderungsgewerbe aufweisen (35 Bestrafungen betreffen das KFG, zwei Bestrafungen die StVO und wurden diese in 18 Strafbescheiden festgesetzt). Die Verwaltungsübertretungen sind vielfach mit einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Sicherheit im Straßenverkehr sowie infolge mehrfach grob mangelhafter Verkehrstüchtigkeit von (betriebseigenen) Kraftfahrzeugen mit einer Beeinträchtigung von deren Betriebssicherheit verbunden. So wurde hinsichtlich der festgestellten Mängel an Fahrzeugen in fünf Fällen „Gefahr in Verzug“ (dies betreffend Tattage am 21.10.2020, 03.12.2021, 10.05.2022, 16.11.2022 und 17.01.2023) angenommen und wurden insgesamt 15 Mängel als „schwere Mängel“ qualifiziert (wovon aber eine Übertretung, wie festgestellt, Eingang in zwei Strafverfügungen gefunden hat). Hohe Relevanz kommt in diesem Zusammenhang auch der Übertretung betreffend Ladungssicherung (Nr. 10 gemäß Punkt 4.3.) sowie den zwei (und damit wiederholten) Übertretungen wegen Überladungen (Nr. 21 und 23 gemäß Punkt 4.3.) schon im Hinblick auf die damit zweifelsohne verbundene Herabsetzung der Betriebssicherheit der Fahrzeuge zu (etwa Überladung von 32 t, um 5,4 t sowie von 32 t, um 5,35 t); dies kommt auch durch die in diesen Fällen verhängten (keinesfalls als bloß geringfügig anzusehenden) Strafen in Höhe von 420,00 Euro bzw. 600,00 Euro (Überladungen) sowie 450,00 Euro (Ladungssicherung) zum Ausdruck. Zudem sind auch die Bestrafungen wegen der (einmaligen) Überlassung eines Fahrzeugs an einen Lenker, der hierfür nicht die erforderliche Lenkberechtigung besitzt, sowie wegen des dreimaligen Nichtmitführens von Schneeketten nicht als bloß geringfügige Verstöße im Zusammenhang mit dem Güterbeförderungsgewerbe anzusehen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt folglich im Hinblick auf diese Vielzahl von (auch wiederholt begangenen) Übertretungen zwischen Dezember 2019 und Juli 2023, wie sie Gegenstand der Verfahrensanordnung sind, die Auffassung der belangten Behörde, dass im Hinblick auf die Art der verletzten Schutzinteressen sowie die Schwere ihrer Verletzungen insgesamt von schwerwiegenden Verstößen im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG auszugehen ist.
Zu diesen (eng mit dem Güterbeförderungsgewerbe verbundenen) Übertretungen treten überdies weitere Übertretungen – insbesondere jene nach dem ASchG und der GewO 1994 – hinzu. Wenngleich diese Übertretungen nicht unmittelbar mit dem Güterbeförderungsgewerbe im Zusammenhang stehen bzw. nicht bei Ausübung dieses Gewerbes gesetzt wurden, betreffen diese jedoch eine Verantwortung des C für eine Gesellschaft als Arbeitgeberin bzw. Gewerbeinhaberin, sodass auch diese Übertretungen mit Blick auf die verletzten Schutzinteressen (Sicherheit der Arbeitnehmer, Einhaltung von Verpflichtungen durch die Gewerbeinhaberin) bei Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG nicht außer Betracht zu lassen sind (vgl. auch den Einleitungssatz in § 5 Abs. 2 leg.cit., wonach die Zuverlässigkeit „insbesondere“ nicht gegeben ist). Wenngleich den konkreten Übertretungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Güterbeförderungsgewerbe grundsätzlich ein vergleichsweise geringeres Gewicht beizumessen ist, wurden dennoch auch in diesen Fällen (auch bei der Güterbeförderung beachtliche) Schutzinteressen schwer verletzt, zumal Übertretungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall festgestellt wurden (hier wurden drei – hohe – Strafen im Ausmaß von je 1.500,00 Euro verhängt) und bewilligungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen wiederholt (trotz vorangegangener Bestrafung) ohne Genehmigung betrieben wurden. Letztlich sind auch die Bestrafungen des C nach dem MinroG auf Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung durch die beschwerdeführende Gesellschaft zurückzuführen.
In einer Gesamtbetrachtung aller der Verfahrensanordnung zugrunde liegenden Übertretungen, die auch schon für sich genommen schwere Übertretungen des KFG und der StVO einschließen und überdies durch weitere (an sich schwerwiegende, jedoch mit dem gegenständlichen Gewerbe nicht unmittelbar im Zusammenhang stehende) Übertretungen (insbesondere nach dem ASchG und der GewO 1994) ergänzt werden, geht folglich auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom Vorliegen schwerwiegender Verstöße aus, die der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GütbefG des C entgegenstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 21.02.2022, Ra 2022/03/0038, wonach eine über die Feststellung schwerwiegender Verstöße hinausgehende Prüfung des Persönlichkeitsbildes aus dem Gesetz nicht ableitbar ist).
7.7. Die belangte Behörde hat die beschwerdeführende Gesellschaft sohin zu Recht gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 zur Entfernung des C als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte aufgefordert. Auch erweist sich die von der belangten Behörde im Entfernungsschreiben festgesetzte Frist von mehr als fünf Monaten aus objektiver Sicht – auch vor dem Hintergrund, dass die Gesellschaft allein durch die natürliche Person des C handelt, jedenfalls als angemessen (vgl. etwa VwGH 28.08.1997, 97/04/0125, zu einer Frist von zweieinhalb Monaten). Auch wurde eine Unangemessenheit der Frist von der beschwerdeführenden Gesellschaft gar nicht behauptet (zum Gebot, Bedenken gegen die festgelegte Frist umgehend darzutun vgl. schon VwGH 26.04.2005, 2004/03/0145).
7.8. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die in § 91 Abs. 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung eine „Sanktion für die Nichtentfernung“ der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dar; Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist sind unbeachtlich (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0059, mwN).
Auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme erweist sich im vorliegenden Einzelfall aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Konzessionsentziehung als angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass C auch infolge der im Aufforderungsschreiben bezeichneten Verwaltungsstrafen weitere Verwaltungsübertretungen begangen hat, darunter auch solche im Zusammenhang mit dem Güterbeförderungsgewerbe (3 Übertretungen des KFG, 1 Übertretung nach dem GütbefG sowie zuletzt auch im Zusammenhang mit dem ASchG). Diese nachfolgenden Übertretungen sind zwar nicht Gegenstand des Aufforderungsschreibens (und damit der rechtlichen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht für das Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Verfahren nach § 91 Abs. 2 GewO 1994), sie bestätigen jedoch die bereits zuvor festgestellte negative Prognose (die sich aus der Vielzahl an wiederholten Verstößen ergibt) hinsichtlich der künftigen Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften. Vor diesem Hintergrund ist die Konzessionsentziehung wegen der mit Aufforderungsschreiben vom 04. Dezember 2024 festgelegten (schwerwiegenden) Verstöße auch insgesamt als verhältnismäßige Reaktion anzusehen, woran der Umstand, dass C in absehbarer Zeit die Pension antreten und die beschwerdeführende Gesellschaft seit 2023 ihren Fuhrpark verkleinert hat, nichts zu ändern vermag.
7.9. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (siehe die zitierten Entscheidungen). Insbesondere war der Entscheidung eine einzelfallbezogene Beurteilung im Hinblick auf rechtskräftig feststehende Bestrafungen zugrunde zu legen, weshalb der Entscheidung keine Bedeutung über den konkreten Anlassfall hinaus zukommt. Auch stellt die Frage, ob eine von der Behörde gesetzte Frist zur Entfernung der Person mit maßgeblichem Einfluss nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 als angemessen zu beurteilen ist, keine grundsätzliche Rechtsfrage dar, sondern unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest – wie im vorliegenden Fall – vertretbar ist (vgl. VwGH 02.05.2018, Ra 2018/03/0040).
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