LVwG N LVwG-AV-96/001-2026

LVwG-AV-96/001-2026Tribunal administratif régional17 mars 2026

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; subjektiv-öffentliches Recht; Stellplätze; Ortsbild; Beschwerde; Zurückweisung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-96/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.96.001.2026

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 04. Dezember 2025, Zl. ***, betreffend Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27. Oktober 2025, Zl. ***, betreffend Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 (mitbeteiligte Partei: B, in ***, ***, als Bauwerber), den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Feststellungen und wesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 suchte B (in der Folge: Bauwerber) beim Bürgermeister der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Beherbergungsbetriebes mit 10 Arbeiterwohnungen, Errichtung von Stützmauern, von KFZ-Stellflächen im Freien und Durchführung von Geländeveränderungen auf der Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, (in der Folge: Baugrundstück) an. Das Baugrundstück ist als Bauland-Wohngebiet gewidmet.

1.2. Mit Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 20. März 2025 wurden die Anrainer als Nachbarn gemäß § 6 NÖ BO 2014 entsprechend § 21 Abs. 1 leg.cit. vom Bauansuchen des Bauwerbers nachweislich verständigt.

1.3. A (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG *** (in der Folge: Nachbargrundstück), das an das Baugrundstück angrenzt.

1.4. Mit Schreiben vom 02. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin als Nachbarin (rechtzeitig) Einwendungen und brachte vor, dass aus dem vorliegenden Einreichplan und der beigefügten Baubeschreibung nicht eindeutig hervorgehe, um welches Bauvorhaben es sich tatsächlich handle. Es sei nicht eindeutig, ob es sich um einen Neubau eines Beherbergungsbetriebes mit 10 Zimmer oder um einen Neubau eines Wohnhauses mit 10 Wohnungen handle. Der Einreichplan sei auch mit der Baubeschreibung nicht identisch. Bei der Berechnung der erforderlichen Parkplätze sei ein anderer Maßstab anzusetzen, soweit es sich um Zimmer oder Wohnungen handle. Auch würde es sich um eine widmungswidrige Nutzung handeln, da ein solcher Beherbergungsbetrieb mit der Widmung Bauland-Wohngebiet nicht vereinbar sei. Außerdem werde die Bebauungsdichte überschritten und das Ortsbild der ruhigen Wohnsiedlung beeinträchtigt. Es sei mit einer erheblichen Erhöhung des Verkehrsaufkommens und Lärmpegels aufgrund der geplanten Zahl an Wohneinheiten zu rechnen, was eine unzumutbare Belastung darstelle und die Wohnqualität sowie den Wert des Nachbargrundstücks beeinträchtige. Weiters sei aufgrund der Bauhöhe und Nähe zur Grundgrenze eine Lichtwegnahme und Verschattung des Nachbargrundstücks gegeben. Geländeveränderungen seien unzulässig und wären manche Abstandsberechnungen fraglich. Auch sei eine mangelhafte Entwässerung gegeben und der Brandschutz unvollständig. Letztlich sei durch die geplanten Stellplätze die Verkehrssicherheit gefährdet und käme es im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben zu einer weiteren Verschärfung der Parkplatz- und Verkehrssituation.

1.5. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 27. Oktober 2025, Zl. ***, wurde dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für den Neubau des Beherbergungsbetriebes mit 10 Arbeiterwohnungen, Errichtung von Stützmauern, von KFZ-Stellflächen im Freien und Durchführung von Geländeveränderungen auf dem Baugrundstück, nach Maßgabe der Projektbeschreibung sowie der vorgelegenen, mit der Bezugsklausel auf den Bescheid versehenen Projektunterlagen, und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

In einem wurden die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen teilweise als unzulässig zurück- und teilweise als unbegründet abgewiesen.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09. November 2025 Berufung, in der vorgebracht wurde, dass das gegenständliche Bauprojekt als Wohnhaus mit Wohnungen zu bewerten sei. Dem Bauwerber sei daher gemäß § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 und § 11 NÖ BTV 2014 die Errichtung von zehn KFZ-Abstellplätzen zwingend vorzuschreiben. Es sei eine neue Planung erforderlich, weil im Einreichplan nur acht Abstellplätze eingezeichnet seien. Es gebe Diskrepanzen über die Anzahl der Abstellplätze in der Projektbeschreibung. Auch sei nicht verständlich, weshalb eine baubehördliche Bewilligung erteilt werde, ohne dass zuvor eine gewerbebehördliche Bewilligung eingeholt worden seien. Das Wohnhaus würde sich nicht in das „Gefüge“ der gegenständlichen Wohnstraße eingliedern.

1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 04. Dezember 2025, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde – auf das hier Wesentliche zusammengefasst – aus, dass die von der Beschwerdeführerin infolge der Nachbarverständigung erhobenen Einwendungen bereits von der Baubehörde I. Instanz geprüft und zurück- bzw. abgewiesen worden seien. Mehrere der vorgebrachten Einwendungen seien als unzulässig zurückgewiesen worden, weil sie kein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin betreffen würden. Soweit formelle oder materielle Einwendungen die Vorschriften der NÖ BO 2014, NÖ BTV 2014 oder sonstige öffentlich-rechtliche Regelungen berühren, habe die Baubehörde I. Instanz diese geprüft und für unbegründet erachtet. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung keine neuen, substantiierten Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die die Auffassung der Baubehörde I. Instanz in rechtserheblicher Weise in Frage stellen würden.

1.8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04. Jänner 2026 Beschwerde.

In dieser wird vorgebracht, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin lapidar als unzulässig zurück- oder abgewiesen worden seien. Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise erscheine aufgrund der mangelnden Begründung zweifelhaft. Bei dem eingereichten Bauvorhaben handle es sich um „Arbeiterwohnungen“, „Apartments“, „Zimmer“ oder „Einheiten“, eine genaue Beurteilung und die Festlegung einer stringenten Definition wäre zwingend erforderlich gewesen. In diesem Sinne habe die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Eingabe vom 30. September 2025 darauf hingewiesen, dass einerseits von einem „Beherbergungsbetrieb mit 10 Einheiten“ und andererseits von einem „Beherbergungsbetrieb mit 10 Arbeiterwohnungen“ sowie aber auch von Zimmern und Apartments gesprochen werde. Eine genaue Definition wäre sowohl für den Bauwerber als auch für die Anrainer als Nachbarn wesentlich, denn dies habe Auswirkungen auf die Berechnung der erforderlichen Anzahl der KFZ-Stellplätze. Nach Stand der Beschwerdeführerin seien neun Stellplätze und damit einer zu wenig projektiert. Es sei falsch, dass im Einreichplan zehn Stellplätze eingezeichnet seien; auch seien in der Baubeschreibung nicht zehn Stellplätze ausgewiesen. In § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 und § 11 NÖ BTV 2014 seien „Wohngebäude mit Wohnungen“ oder „Beherbergungsbetriebe mit Zimmern“, in § 11 NÖ BO 2014 sei die Mindestanzahl von Abstellanlagen für Kfz für Wohngebäude ausgewiesen. Der Begriff „Arbeiterwohnung“ scheine in keiner der Bestimmungen auf, weshalb das Objekt als Wohnhaus mit Wohnungen bewertet werden müsse. Folglich wäre dem Bauwerber die Errichtung von zehn KFZ-Abstellplätzen zwingend vorzuschreiben gewesen. Zudem sei unverständlich, dass eine baubehördliche Bewilligung erteilt werde, ohne dass vorher zB eine gewerberechtliche Genehmigung eingeholt werden müssen. Auch passe das Objekt nicht in das Gefüge der Wohnstraße mit Ein- und Zweifamilienhäusern und sei bemerkenswert, dass der Bürgermeister auch den Bescheid der belangten Behörde (Berufungsbehörde) unterzeichnet habe.

Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge für die Einhaltung der Bestimmungen des § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 und § 11 NÖ BTV 2014 betreffend die Mindestanzahl an Stellplätzen sorgen, die Verkehrssituation in der *** – als zweispurige Sackgasse mit Umkehrplatz, die bereits jetzt zugeparkt werde – beurteilen sowie für die Einhaltung des gesamten § 63 NÖ BO 2014 sorgen.

1.9. Mit Schreiben vom 04. Februar 2026 erstattete der Bauwerber zur Beschwerde eine Stellungnahme, wonach sich aus der Baubeschreibung sowie aus dem Einreichplan eindeutig die Errichtung von zehn Stellplätzen ergeben würde. Die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich aus den eindeutigen und insoweit auch unstrittigen Inhalten des vorgelegten Bauaktes der Baubehörde sowie der Beschwerde.

3. Rechtslage:

3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 9/2024 (Fassung bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift in der hier maßgeblichen Fassung, vgl. hierzu § 70 Abs. 20, 21, 26 und 28 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 9/2026, wonach die am Tag des Inkrafttretens der Novellen beginnend mit LGBl. Nr. 40/2025 jeweils anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind), lauten:

„§ 6 Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

  • auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.[…]“

„§ 21 Verfahren mit Parteien und Nachbarn

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

Für Parteien und Nachbarn in Wohngebäuden mit mehr als 4 Wohnungen darf die Verständigung auch durch einen mit dem Datum des Anbringens versehenen Anschlag an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) in den betroffenen Gebäuden erfolgen, wobei die Eigentümer dieser Gebäude derartige Anschläge in ihren Gebäuden dulden müssen. Die Verständigung ist in diesem Fall gleichzeitig an der Amtstafel oder auf der Homepage der Gemeinde kundzumachen, wodurch die Information dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie die persönliche Verständigung.

[…]“

§ 63

Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten

(1) Wird ein Bauwerk gemäß Z 1 bis 7 errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen und für das Bauwerk und dessen Benützung zur uneingeschränkten Verfügung zu halten. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen:

Fürnach Anzahl der

1. WohngebäudeWohnungen

2. Beherbergungsbetriebe […]Betten

[…]

Bei Änderungen des Verwendungszwecks von Gebäuden sind bestehende Stellplätze oder entrichtete Abgaben im Sinn des § 42, mit denen eine Stellplatzverpflichtung anlässlich früherer Vorhaben erfüllt wurde, zu berücksichtigen.

(1a) Die Mindestanzahl der Stellplätze bei Gebäuden für „Begleitetes Wohnen“, „Barrierefreies Wohnen“ oder „Junges Wohnen“ gemäß § 30 Z 3 NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019 in der Fassung laut Beschluss der Landesregierung vom 6. Mai 2025 hat grundsätzlich die Hälfte der Mindestanzahl der Stellplätze für Wohngebäude zu betragen. Der Gemeinderat kann eine abweichende Anzahl festlegen (Abs. 2).

[…]

(2) Wenn es der örtliche Bedarf, insbesondere in stark verdichteten Siedlungsbereichen, erfordert, darf der Gemeinderat eine von Abs. 1 abweichende Anzahl von Stellplätzen sowie eine Beschränkung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland zur Schaffung von Flächen für den ruhenden Verkehr auf angrenzenden öffentlichen Flächen – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen. Diese Verordnung darf für den gesamten Gemeindebereich oder für abgrenzbare Teilbereiche im Sinn des § 29 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, erlassen werden.

Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung bereits anhängig waren, werden durch die Verordnung nicht berührt.

(3) Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in der Verordnung nach Abs. 1 genannten Gebäuden und Nutzungen sowie für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen sind der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher und für diesen der vorgesehene Verwendungszweck maßgeblich. Die Beurteilung ist unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes des Bauwerks sowie der bestehenden Infrastruktur des Standortes vorzunehmen.

(4) Wenn Teile eines Gebäudes dauernd verschiedenen Verwendungszwecken gewidmet werden, dann ist der Stellplatzbedarf für jeden Verwendungszweck getrennt zu ermitteln. Die so erhaltenen Werte sind zusammenzuzählen. Wenn bei Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedene Verwendungszwecke für verschiedene Zeiträume in Betracht kommen, dann ist jeweils der größere Stellplatzbedarf zu berücksichtigen.

(5) Die Abstellanlagen sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen.

[…]“

3.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

„§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

[…]

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

4.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eine Parteistellung, insbesondere jene eines Nachbarn in einem Bauverfahren – sei es ein Baubewilligungsverfahren oder ein baupolizeiliches Verfahren – nicht aus § 8 AVG selbst, sondern durch eine Verweisung des § 8 AVG auf die in der jeweiligen Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften (vgl. etwa VwGH 14.06.1996, 96/02/0088; siehe auch VwGH 10.07.2017, Ra 2016/05/0007 bis 0008). Die Parteistellung der Beschwerdeführerin ist daher nach der NÖ BO 2014 zu beurteilen.

4.3. Für das Baubewilligungsverfahren zählt § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ auf und legt somit den Rahmen jener Rechtsverletzungsbehauptungen fest, die von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist sohin in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051, mwN, noch zum insoweit vergleichbaren § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996; zuletzt bereits zur NÖ BO 2014 VwGH 25.04.2024, Ra 2022/05/0014, 0015, mwN).

4.4. Die Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben Nachbarin iSd § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014.

In ihrer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beruft sich die Beschwerdeführerin allerdings auf keines der in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 abschließend aufgezählten Nachbarrechte, die ein Mitspracherecht nach der soeben zitierten Rechtsprechung begründen könnten:

4.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid einen Begründungsmangel sowie Diskrepanzen in den für das projektierte Bauvorhaben verwendeten Begrifflichkeiten erblickt, ist sie zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur ein beschränktes Mitspracherecht zukommt und dieser nicht berechtigt ist, alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen und allfällige (bloß) objektive Rechtswidrigkeiten für sich allein nicht zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 22.01.2019, Ra 2019/05/0281, mwN). Auch können die den Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen als die ihnen durch das Gesetz gewährleisteten materiellen Rechte (vgl. etwa VwSlg. 8032 A/1971). Inwieweit durch die Verwendung von (vermeintlich) verschiedenen Begrifflichkeiten (wie etwa „Arbeiterwohnungen“, „Einheiten“, „Zimmern“, „Apartment“, etc.) eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten behauptet wird, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

4.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Regelungen gemäß § 63 NÖ BO 2014 (betreffend Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten) sowie § 11 NÖ BTV 2014 (Mindestanzahl von Abstellanlagen für Kraftfahrzeugen) erblickt, ist darauf hinzuweisen, dass die behauptete Unterschreitung von Mindestabstellplätzen keine Beeinträchtigung in einem der in § 6 Abs. 3 NÖ BO 2014 abschließend aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründet. In diesem Sinne haben Nachbarn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BO 1996 vgl. VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101). Folglich vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das Bauvorhaben die Parkplatz- sowie Verkehrssituation verschärfen und ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu erwarten sei, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. In diesem Sinne ist entgegen den Beschwerdeanträgen auch die Verkehrssituation in der *** nicht durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beurteilen.

Der Vollständigkeit halber wird nur darauf hingewiesen, dass sich sowohl aus dem im vorgelegten Bauakt einliegenden Einreichplan vom 25. März 2024, Änderungsdatum 17. März 2025, auf den sich die erteilte Baubewilligung bezieht, als auch aus der Baubeschreibung vom 18. November 2024 eindeutig die Projektierung von zehn Stellplätzen auf dem Baugrundstück ergibt (sechs Stellplätze sind im Kellergeschoß nördlich zur Straße hin orientiert und teilweise überdacht, während vier Stellplätze im südlichen Teil des Baugrundstücks auf Höhe des Erdgeschoßniveaus projektiert sind).

4.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sich das Bauvorhaben nicht in das Gefüge der ***, bestehend aus Ein- und Zweifamilienhäusern, eingliedere, wird damit eine Ortsbildverletzung geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass Nachbarn mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BO kein Mitspracherecht hinsichtlich der in § 56 NÖ BO 2014 geregelten Aspekte der Ortsbildgestaltung haben (vgl. etwa schon VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101) 12.06.2012, 2009/05/0101); sodass die behauptete Rechtsverletzung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht berührt.

4.4.4. Weiters betrifft auch das Vorbringen, wonach die Erteilung einer Baubewilligung ohne Vorliegen einer betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung nicht nachvollziehbar sei, nicht die Verletzung in einem der in § 6 Abs. 3 NÖ BO 2014 abschließend aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Dies gilt auch für das Vorbringen, wonach es bemerkenswert sei, dass der angefochtene Bescheid der Berufungsbehörde vom Bürgermeister unterzeichnet worden sei. Soweit damit eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde releviert werden sollte, ist auf § 24 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 – NÖ GO 1973 zu verweisen, wonach der Bürgermeister nicht Mitglied des – den angefochtenen Bescheid erlassenden – Gemeindevorstands, der im gegenständlichen Fall die Bezeichnung Stadtrat trägt, ist. Auch ist allein aufgrund des Umstands, dass der Bürgermeister den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als belangte Behörde ausgefertigt hat, keine Mitwirkung des Bürgermeisters an der Erlassung dieses Bescheides gegeben (vgl. VwGH 15.12.2009, 2009/05/0324).

4.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Beschwerde eines Nachbarn als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn sie kein Vorbringen enthält, das die Behauptung der Verletzung derjenigen subjektiv-öffentlichen Rechte zum Gegenstand hat, welche aufgrund der rechtzeitigen Einwendungen die Begründung der Parteistellung des Nachbarn bewirkt haben (vgl. VwGH 22.01.2019, Ra 2018/05/0282, mwN).

4.6. Mangles Behauptung der Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht in der Beschwerde war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Besonderen wird auf die zitierte Judikatur zu § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 (bzw. die insoweit übertragbare Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996) verwiesen.

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