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LVwG-AV-189/002-2026•LVwG N LVwG-AV-189/002-2026
LVwG-AV-189/002-2026Tribunal administratif régional17 mars 2026
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; subjektiv-öffentliches Recht; Telekommunikationsanlage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A und B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 5. November 2025, Zl. ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Bauwerberin: D GesbR), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Antrag vom 26. Juli 2024 ersucht die D GesbR (im Folgenden: Bauwerberin) um die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Telekommunikationsanlage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, in ***, ***, unter näher umschriebenen Bedingungen bei plangemäßer Ausführung.
1.2. Aufgrund der Verständigung gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 vom 27. Jänner 2025 erhob Herr A (im Folgenden Erstbeschwerdeführer) rechtzeitig als Hälfteeigentümer des an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, am 13. Februar 2025 folgende Einwendungen:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich A beanspruche [sic!] das Bauvorhaben Neubau eine Telekommunikation Anlage in der *** EZ ***. Da der Sender zu nahe an meinem Grundstück steht und dadurch in meine Eigentumsrechte eingegriffen wird. Durch das Vorhaben werden Strahlungen auf meine Grundstücke erzeugt wird. Zusätzlich kann nicht ausgeschlossen werden dass Vereisungen am Sendemast zu einem Eiswurf und dadurch zu Beschädigung an abgestellt Fahrzeugen kommt. Zusätzlich ist Verkehrstauglichkeit bzw. die Umkehrmöglichkeit nicht mehr gegeben. Und zu Umkermöglichkeit [sic!] auf meinem Grundstück kommt!
Mit freundlichen Grüßen:
A“
1.3. Aufgrund der Verständigung gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 vom 27. Jänner 2025 erhob Herr B (im Folgenden: Zweibeschwerdeführer) rechtzeitig als Hälfteeigentümer des an das Baugrundstückes angrenzenden Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, am 13. Februar 2025 folgende Einwendungen:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Einspruch gegen den Bau, weil der Sendemast zu nahe an meinem Grundstück steht und dadurch in meine Eigentumsrechte eingegriffen wird. Es werden durch den Neubau Strahlungen auf meinem Grundstück erzeugt. Zusätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass Vereisungen am Sendermast zu einem Eiswurf führt und es somit zu Beschädigungen an abgestellten Fahrzeugen kommt. Außerdem wäre dann die Verkehrstauglichkeit bzw. Umkehrmöglichkeit für die *** nicht mehr gegeben.
Mit freundlichen Grüßen / best regards
B“
1.4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 13. März 2025, Zl ***, wurde der Bauwerberin die Baubewilligung für den Neubau einer Telekommunikationsanlage unter näher umschriebenen Bedingungen bei plangemäßer Ausführung erteilt.
Die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer „betreffend Strahlungen, Eiswurf sowie Einschränkung der Verkehrstauglichkeit bzw. Umkehrmöglichkeit für die ***“ wurden zurückgewiesen. Begründend führt die Baubehörde I. Instanz im Ergebnis aus, dass durch diese Einwendungen keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne der NÖ BO 2014 geltend gemacht worden seien.
1.5. In ihrer rechtzeitigen Berufung vom 31. März 2025 brachten die Beschwerdeführer vor, dass das Bauvorhaben entgegen der Widmung im Sinne des § 19 Abs. 3 NÖ ROG bewilligt worden sei, dass das Bauwerk so nahe zum Grundstück der Beschwerdeführer errichtet werde, dass bei Errichtung eines Gebäudes auf ihrem Grundstück „der Lichteinfall nicht mehr gegeben“ sei, dass die vom Sendemast ausgehende Strahlung „jedenfalls zu prüfen“ sei, dass der Eiswurf auf ihr Grundstück zu berücksichtigen sei und schließlich, dass durch die Errichtung die Zufahrt zu ihrem Grundstück bei einer Restbreite von 5,495 m „nur eingeschränkt“ möglich sei.
1.6. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde II. Instanz (im Folgenden: Baubehörde II. Instanz) vom 5. November 2025, Zl. ***, wurde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
1.7. In ihrer rechtzeitigen Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, dass gemäß § 19 Abs. 3 NÖ ROG 21014 auf Verkehrsflächen gewidmeten Flächen nur Trafostationen und Pumpwerke errichtet werden dürften. Das gegenständliche Bauwerk mit einer Höhe von 42 Meter könne jedoch nicht unter diese Bestimmung subsumiert werden. Weiters sei bei den gegenständlichen, als Bauland-Industriegebiet gewidmeten Grundstücken mit LKW-Verkehr zu rechnen, weshalb eine Restbreite der Straße von 5,495 Metern jedenfalls nicht ausreichend sei. Zudem sei im vorliegenden Fall der Lichteinfall „extrem eingeschränkt“. Auch seien „Immissionen in Form von Strahlung“ in § 48 NÖ BO 2014 zwar nicht explizit erwähnt, allerdings „zumindest im Wege der Interpretation“ als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu prüfen. Schließlich sei der Rechtsansicht der Behörde im Hinblick auf die Beschädigungen auf Grund von Eiswurf nicht zu folgen, dies sei gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 als Grundanforderung an Bauwerke zu prüfen und sei ein Verweis auf allfällige Schadenersatzansprüche auf dem Zivilrechtsweg nicht ausreichend.
1.8. Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des Verwaltungsaktes der belangten Behörde zur Zl. *** sowie der Beschwerde und dem verwaltungsgerichtlichen Akt.
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBL. 1/2015, idF LGBl. 9/2026 lauten:
„§ 70
Übergangsbestimmungen
(1) – (25) […]
(26) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 9/2026 anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“
2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBL. 1/2015, idF LGBl. 32/202 lauten:
„§ 6
Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
(3) – (7) […]
Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Ausgenommen davon sind:
3.1. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0110).
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt (vgl. VwGH 12.04.2023, Ro 2021/05/0036). Daher ist ein Nachbar, dem im Baubewilligungsverfahren nur ein beschränktes Mitspracherecht zukommt, „keineswegs berechtigt“, alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es vor diesem Hintergrund verwehrt, allfällige (bloß) objektive Rechtswidrigkeiten für sich allein zu berücksichtigen (vgl. VwGH 09.10.2019, Ra 2019/05/0281 mwN).
Die Parteistellung bzw. deren Umfang ist daher aufgrund der rechtzeitigen Einwendungen der Beschwerdeführer zu beurteilen, bevor auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich einzugehen ist. Darüberhinausgehende Einwendungen, etwa in der Berufung oder der Beschwerde, können nämlich nicht nachgetragen werden und hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich ihre Parteistellung verloren (vgl. vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2018/05/0046; 28.05.2019, Ra 2019/05/0074, jeweils mwN).
3.2. Vor diesem Hintergrund präkludierte das nicht bereits in den Einwendungen vom 13. Februar 2025 (siehe oben Pkt. .1.2. und 1.3.) geltend gemachte Vorbringen, weshalb es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt ist, etwaige tatsächliche oder vermeintliche Verstöße gegen die Bauvorschriften aufgrund der Einhaltung der Widmung (§ 19 Abs. 3 NÖ ROG) und etwaige „Einschränkung“ des Lichteinfalls zu prüfen.
3.3. Die Bauwerberin stellte am 26. Juli 2024 ihren Antrag auf Erteilung der verfahrensgegenständlichen Baubewilligung vom 13. März 2025. Gemäß § 70 Abs. 26 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 9/2026 anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Fall insbesondere § 6 NÖ BO 2014, LGBl. 1/2015, idF LGBl. 32/2021 und § 48 NÖ BO 2014, LGBl. 1/2015 idF LGBl. 53/2018 anzuwenden.
3.4. Im Hinblick auf die nicht bereits präkludierten Einwendungen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
3.4.1. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde – wie bereits in ihren Einwendungen vom 13. Februar 2025 und ihrer Berufung – vor, dass von dem Bauwerk Strahlungen ausgehen würden, die jedenfalls zu prüfen seien. Diesbezüglich verweisen sie auf § 43 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014, ohne näher darzulegen, inwiefern die gegenständliche Telekommunikationsanlage „gefährliche Strahlen“ emittiere.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht in Bezug auf Immissionen nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die im § 48 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen (vgl. VwGH 13.01.2021, Ra 2020/05/0036; 23.11.2016, Ra 2016/05/0023, mwN). Ein Schutz vor etwaigen Strahlungen ist von § 48 NÖ BO 2014 nicht umfasst (vgl. zudem VwGH 13.01.2021, Ra 2020/05/0036, wonach § 48 NÖ BO 2014 auch keinen Schutz vor Emissionen durch eine allfällige Lichteinwirkung vorsieht).
Wenn die Beschwerdeführer zudem eine Verletzung des § 43 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 geltend machen, ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Einhaltung dieser Bestimmung um kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 iVm § 48 NÖ BO 2014 handelt.
Mangel subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer wurden diese Einwendungen sohin zu Recht von der Baubehörde I. Instanz zurückgewiesen und war die Berufung diesbezüglich daher abzuweisen.
3.4.2. Weiters bringen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde – wie bereits in ihren Einwendungen vom 13. Februar 2025 und ihrer Berufung – vor, dass die Gefahr von „Beschädigungen auf Grund von Eiswurf“ bestehe und dies gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 eine „Grundanforderung (!) an Bauwerke“ darstelle.
In diesem Zusammenhang ist wiederum auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht in Bezug auf Immissionen ausschließlich bei den in § 48 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten besteht. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen, hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (VwGH 13.01.2021, Ra 2020/05/0036, mwN). Vom Wortlaut des § 48 NÖ BO 2014 sind lediglich „Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen“ umfasst, weshalb diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 der Beschwerdeführer besteht.
Mangel subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer wurden diese Einwendungen sohin zu Recht von der Baubehörde I. Instanz zurückgewiesen und war die Berufung diesbezüglich daher abzuweisen.
3.4.3. Schließlich bringen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde – wie bereits in ihren Einwendungen vom 13. Februar 2025 und ihrer Berufung – vor, dass aufgrund des Bauvorhabens die Breite der Straße (eine öffentliche Verkehrsfläche) auf eine Restbreite von 5,495 Meter reduziert werde und sohin die Zufahrt zu ihrem Grundstück beschränkt werde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Nachbar im Baubewilligungsverfahren nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 kein Recht, dass öffentliche Verkehrsflächen nicht bebaut werden, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern oder, dass öffentliche Verkehrsflächen überhaupt als solche erhalten bleiben (vgl. VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0003, mwN).
Mangel subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer wurden diese Einwendungen sohin zu Recht von der Baubehörde I. Instanz zurückgewiesen und war die Berufung diesbezüglich daher abzuweisen.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Baubehörde I. Instanz diesbezüglich eine Stellungnahme der Magistratsdirektion – Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt, Klima und Energie, Fachverantwortung Verkehr einholte – der von den Beschwerdeführern nicht näher begründet und lediglich pauschal entgegengetreten wurde –, in welcher unter anderem Folgendes ausgeführt wird: „[Es] verbleibt eine Fläche zum Wenden mit einem Kreisdurchmesser von ca. 20 m. Damit ist das Wenden in einem Zug für LKW bis zu einer Länge von 10 m gewährleistet (vgl. RVS 03.01.12). Für längere LKW ist jeweils ein Zu- und Abfahren ohne Einschränkung möglich. Für das Wenden wird ein Rangieren über die *** und *** notwendig. Die Schleppkurven sind weiterhin gewährleistet“.
3.5. Die Beschwerdeführer machten sohin im gesamten Verfahren keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 geltend, weshalb bereits ihre Einwendungen zu Recht von der Baubehörde I. Instanz zurückgewiesen und die hiergegen eingebachte Berufung zu Recht abgewiesen wurde.
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer – von keiner der Verfahrensparteien beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht unstrittig fest.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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