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LVwG-S-1943/001-2025•LVwG N LVwG-S-1943/001-2025
LVwG-S-1943/001-2025Tribunal administratif régional16 mars 2026
Ordnungsrecht, Hundehaltung; Verwaltungsstrafe; Führen des Hundes; Verwahrung; Tatvorwurf; Konkretisierungsgebot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 3. September 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Hundehaltegesetz, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 1 des NÖ Hundehaltegesetzes
§§ 44a Z 1 und 45 Abs. 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG
§§ 50 und 52 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, sich zu folgendem Tatvorwurf mit näherer Angabe eines Tatortes und einer Tatzeit zu rechtfertigen:
„Sie haben als Halter des Hundes ‚B‘ (Schäfer-Mischling, Rüde, geb. ***) zu verantworten, dass dieser auf Herrn C und dessen Hund ‚D‘ (finnischen Lapphund) losstürmen konnte, wodurch Herr C bei dem Versuch den Angriff abzuwehren eine Bissverletzung im Bereich des rechten Mittelfingers und des Bauches erlitt.
Sie haben diesen Hund somit nicht in einer Weise verwahrt, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.“
Nach erfolgter Rechtfertigung erließ die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis, mit dem über den Beschwerdeführer aufgrund der Begehung des oben dargestellten Tatvorwurfs wegen einer Übertretung des § 1 Abs. 1 des NÖ Hundehaltegesetzes eine Strafe in der Höhe von 300,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt und ein Kostenbeitrag in der Höhe von 30,00 Euro festgesetzt wurde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, für die Verwirklichung des Tatbestandes sei ein Biss oder eine durch einen Biss entstandene Verletzung nicht Voraussetzung. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, dass es beim Zusammentreffen der Hunde zu einer Rauferei zwischen diesen kommen konnte. Der Hund des Beschwerdeführers habe sich seiner Einwirkung somit zumindest soweit entziehen können, dass es zu dieser Rauferei kommen konnte, was den Tatbestand des § 1 Abs. 1 des NÖ Hundehaltegesetzes erfülle, auch wenn der Beschwerdeführer nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Weiters führte die belangte Behörde Näheres zur subjektiven Tatseite und zur Strafbemessung aus.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer vorbringt, es sei gegen ihn ein Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft betreffend fahrlässige Körperverletzung (§ 88 StGB) wegen „desselben Sachverhalts“ anhängig. Das Verwaltungsstrafverfahren sei deswegen gemäß § 10 Abs. 2 des NÖ Hundehaltegesetzes unzulässig.
Der Beschwerdeführer ging am 22. Juli 2025, um 17:15 Uhr, im Waldstück in ***, parallel zur Höhenstraße gegenüber Hausnummer *** mit seinem Hund „B“ (Schäfermischling) spazieren. Der Hund des Beschwerdeführers war nicht an einer Leine. Als eine weitere Person mit einem angeleinten Hund an dieser Stelle das Waldstück betrat, stürmte der Hund des Beschwerdeführers auf den anderen Hund los. Beim Versuch, die Hunde zu trennen, wurde die weitere Person verletzt.
Weiters wird der in der Aufforderung zur Rechtsfertigung und im Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf festgestellt.
Die Feststellungen gründen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Rechtfertigung. Soweit vom Beschwerdeführer in der Rechtfertigung noch die Verletzung der weiteren Person bestritten wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dieser Feststellung der Behörde im Straferkenntnis in seiner Beschwerde nicht mehr entgegengetreten ist und diese somit unstrittig ist.
Die Feststellung zum Tatvorwurf gründet sich auf den unstrittigen Akteninhalt.
Die maßgebliche Bestimmung des NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001-3, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 115/2019, lautet auszugsweise:
„§ 1
Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden
(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.
…“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, (hinsichtlich § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013) lauten auszugsweise:
„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
…
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
…“
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der angelasteten Übertretung geschlossen werden kann. Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren Bei mehreren unter einem einzigen gesetzlichen Tatbestand subsumierbaren Verhaltensweisen genügt die Anführung der verba legalia der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG (vgl. zu alldem etwa VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0129, mwN).
Eine Übertretung des § 1 Abs. 1 des NÖ Hundehaltegesetzes verwirklicht unter anderem wer einen Hund als Halter nicht in einer Weise führt oder verwahrt, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Beschwerdeführer nur der Vorwurf gemacht, er habe es als Halter zu verantworten, dass sein Hund auf einen anderen Hund losstürmen konnte (und in der Folge die Person, die den anderen Hund führte, verletzte). Einen konkreten Vorwurf, inwieweit der Beschwerdeführer den Hund nicht in der oben genannten Weise geführt habe (etwa durch das vom Beschwerdeführer selbst angegebene Spazieren mit dem frei [also ohne Leine] geführten Hund), lässt sich weder der Aufforderung zur Rechtfertigung noch dem Straferkenntnis (auch nicht dessen Begründung) entnehmen. Eine unmittelbare (verschuldensunabhängige) Halterhaftung für durch den Hund entstandene Gefährdungen oder Belästigungen ist in § 1 Abs. 1 des NÖ Hundehaltegesetzes nicht festgelegt, weswegen dem Beschwerdeführer auch ein konkretes Verhalten vorzuwerfen gewesen wäre, aufgrund dessen die Gefährdung oder Belästigung möglich wurde. Mangels entsprechender Verfolgungshandlung (die Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers im Straferkenntnis reicht diesbezüglich nicht aus) kann vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch keine Korrektur des Spruchs vorgenommen werden.
Auch die Wiedergabe der verba legalia im Spruch („nicht in einer Weise verwahrt …“) reicht schon im Hinblick auf die vielfältigen möglichen Verhaltensweisen, die darunter subsumiert werden können, nicht aus, um den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen. Zudem handelt es sich beim Spazieren mit dem Hund nicht um ein Verwahren, weshalb der Beschwerdeführer selbst bei Ausreichen der Wiedergabe der verba legalia die vorgeworfene Tat nicht begangen hätte.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher mangels ausreichend konkretem Spruch im Sinne des § 44a Z 1 VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG (würde man die Verwahrung als ausreichenden Tatvorwurf einschätzen, gemäß Z 2 leg. cit.) einzustellen.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu § 10 Abs. 2 des NÖ Hundehaltegesetzes (bzw. zu einer drohenden Doppelbestrafung) sei allerdings darauf hingewiesen, dass im gerichtlichen Strafverfahren betreffend fahrlässige Körperverletzung die Verletzung im Mittelpunkt steht, während eine solche bei einer Übertretung des § 1 Abs. 1 des NÖ Hundehaltegesetzes – wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat – kein relevantes Faktum ist und somit ungeachtet des Ausgangs des gerichtlichen Strafverfahrens eine verwaltungsstrafbehördliche Verfolgen wegen einer Übertretung des § 1 Abs. 1 des NÖ Hundehaltegesetzes grundsätzlich zulässig ist, weil es sich nicht um dieselbe Tat handelt (siehe zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des OÖ Hundehaltegesetzes VwGH 15.02.2024, Ra 2023/03/0226, mwN).
Aufgrund der Aufhebung des Straferkenntnisses war kein Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Verfahren festzusetzen.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.
7. Zur Unzulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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