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LVwG-AV-1524/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1524/001-2025
LVwG-AV-1524/001-2025Tribunal administratif régional16 mars 2026
Dienstrecht; Landesbedienstete/r; Dienstpflichtverletzung; Äußerung; sexuelle Belästigung; Disziplinarstrafe; Geldstrafe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gibisch sowie durch Dr. Haider und Mag. Bruckner als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom 25.11.2025, Kennzeichen ***, betreffend Verhängung einer Disziplinarstrafe nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Der angefochtene Spruch lautet wörtlich:
„Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehende A ist schuldig, Dienstpflichtverletzungen dadurch begangen zu haben, dass er
1. entgegen § 27 Abs. 1 erster Satz NÖ LBG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 NÖ Gleichbehandlungsgesetz (NÖ GBG), LGBl. 2060 in der Fassung LGBl. Nr. 98/2022, sowie § 27 Abs. 1 zweiter Satz NÖ LBG am 31. Jänner 2023 in den Büroräumlichkeiten des *** Teams (Bereich *** – *** in der Abteilung *** des Amtes der NÖ Landesregierung) die in der Würde verletzende Äußerung „Hast leicht deine Tage“ gegenüber der (damaligen) Landesbediensteten C getätigt hat,
2. entgegen § 27 Abs. 1 zweiter Satz NÖ LBG am 7. Dezember 2023 im Rahmen der Weihnachtsfeier des *** Teams (Bereich *** – *** in der Abteilung *** des Amtes der NÖ Landesregierung) im Lokal „D“ in ***, *** der Landesbediensteten E ohne ihre Zustimmung auf das Gesäß gegriffen hat.
Gemäß § 174 Abs. 1 Z 3 NÖ LBG wird wegen dieser Dienstpflichtverletzungen als Disziplinarstrafe eine
Geldstrafe in der Höhe von zwei Dienstbezügen
verhängt.
Gemäß § 199 Abs. 2 NÖ LBG hat der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens im Ausmaß von 15 % des Dienstbezuges, das sind € 611,73 zu ersetzen.“
Begründend führte die belangte Behörde nach Feststellung des Sachverhaltes unter Würdigung der Beweise im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt einschließlich der Schuld aufgrund der Disziplinaranzeige und der vernommenen Zeugen feststehe.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie vor der belangten Behörde vor, dass er sich am Abend nach der Tathandlung zu Punkt 1. bei der Betroffenen entschuldigt hatte und die Tathandlung zu Punkt 2. lediglich eine Berührung an der Hüfte zeige. In seiner Abteilung habe immer ein lockerer Umgangston geherrscht, was zu berücksichtigen sei. Die Strafhöhe sei angesichts des lockeren Betriebsklimas und des privaten Charakters der Umstände zu Strafpunkt 2. überzogen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte nach antragsgemäßer Gewährung der aufschiebenden Wirkung am 13.2.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge nach der Verlesung der Akten sowie nach Vernehmung des Beschwerdeführers das Erkenntnis mündlich verkündet wurde. Der Beschwerdeführer beantragte die Vollausfertigung.
Im November 2025 betrug der monatliche Dienstbezug des Beschuldigten € 4.078,20. Er ist bereits seit 2023 Eigentümer eines Baugrundes, hat keine Schulden und ein Sparvermögen in der Höhe von € 15.000,--. Er war zu den Tatzeitpunkten dienstrechtlich unbescholten.
Die Tathandlung zum Tatvorwurf 1. entspricht den Tatsachen. Die Tathandlung erfolgte vor mehreren Augen- und Ohrenzeugen aus dem Kollegenkreis. Der Beschwerdeführer hat damit einen Beitrag zu einem Arbeitsklima geleistet, das einschüchternd und erniedrigend ist. Er hat sich am selben Abend im Zuge einer von der betroffenen eingeleiteten Konversation auf WhattsApp für die Tathandlung entschuldigt. Gegenüber den Augen- und Ohrenzeugen hat er sich in weiterer Folge nicht entschuldigt. Die betroffene Mitarbeiterin hat aufgrund des schlechten Arbeitsklimas und des Umganges des Beschwerdeführers mit Kolleginnen gekündigt.
Die Tathandlung zum Tatvorwurf 2. stellte sich wie folgt dar:
[Abweichend vom Original
…
Bild nicht wiedergegeben]
Die auf dem Foto Abgebildete gab dem Beschwerdeführer mehrfach zu verstehen, dass sie diese Berührung dort nicht wünscht und den Tisch im Wiederholungsfall verlassen würde, was der Beschwerdeführer zwar wahrnahm aber ignorierte und sein Verhalten fortsetzte, woraufhin sie sich aus dem Griff des Beschwerdeführers löste und den Tisch verließ.
Die Feststellungen gründen sich auf dem verlesenen, unbedenklichen Akteninhalt sowie auf dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Senat hat dabei in der mündlichen Verhandlung – insbesondere auch schon in der einleitenden Erörterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse – den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit schriftlichen Angaben erwirkt hat, die sich in der nachfolgenden Prüfung in der Verhandlung als unwahr herausgestellt haben. Zum strafzumessungsrelevanten Tatvorwurf 2. hielt er selbst unter Vorhalt des ihm bereits bekannten Beweisfotos die Verantwortung aufrecht, dass es sich bei dem ergriffenen Körperteil bloß um die Hüfte gehandelt habe. Insgesamt machte der Beschwerdeführer auf den Senat den Eindruck, dass er sein eigenes Verhalten als verständliche Reaktion auf fremdes Verhalten verharmlost. Die Beweisanträge gegen die erdrückende Beweislage zog sein Rechtsanwalt erst zum Ende des Beweisverfahrens vollständig zurück.
§ 27 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2100, lautet:
„§ 27
Allgemeine Dienstpflichten
(1)Die Bediensteten haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen. Sie haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“
§ 4 Abs. 3 NÖ Gleichbehandlungsgesetz (NÖ GBG), LGBl. 2060, lautet:
„§ 4
Belästigung und sexuelle Belästigung
(1) …
(3) Jede Belästigung oder sexuelle Belästigung oder jede Anweisung zur Belästigung oder sexuellen Belästigung einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers durch einen Vertreter oder eine Vertreterin des Dienstgebers (belästigende Person) oder durch einen Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin (belästigende Person) oder durch Dritte (belästende Person)
-gilt als Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (§ 3),
-ist verboten und
ist durch den Dienstgeber abzustellen.“
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die belangte Behörde sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite fehlerfrei beurteilt hat. Zu Tatvorwurf 1. hat der Beschwerdeführer unumwunden eingeräumt, dass er sich nur bei der Betroffenen entschuldigt hat, sich gegenüber den Augen- und Ohrenzeugen seiner angelasteten Aussage jedoch niemals reuig gezeigt hat. Dadurch gibt er zu erkennen, dass er aus seiner Sicht verbale Entgleisungen auch dann nur als auf bilateraler Seite wirksam ansieht, wenn sie unter mehreren Augen- und Ohrenzeugen stattfanden. Damit verkennt er nicht nur zum Tatzeitpunkt, sondern auch zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung noch immer seine Wirkung auf das Betriebsklima.
Zum strafzumessungsentscheidenden Tatvorwurf 2. richtet sich die unverändert aufrecht gehaltene Meinung, auf dem Foto sei seine Hand auf der Hüfte und nicht auf dem Gesäß, auch ohne anatomische Detailkenntnisse von selbst als absurd. Dass er auf mehrfachen Vorhalt des Fotos seine Einsicht auf ausdrückliches Befragen durch die Disziplinaranwältin darauf beschränkt, er werde nicht mehr zulassen, dass jemand seinen Arm über seine Schulter legt, erscheint als klassische Täter-Opfer-Umkehr. Der Beschwerdeführer lässt damit jeden Ansatz einer zwischenzeitig verinnerlichten Schuldeinsicht völlig vermissen. Vielmehr stellt er sich selbst als Opfer dar.
Das Gericht übersieht nicht die ständige Rechtsprechung des VwGH, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung „auf die Goldwaage gelegt“ wird, jedoch übersieht der Beschwerdeführer seinerseits, dass er durch seine bis zuletzt fehlende Reue seinen eigenen Beitrag zu jener Kommunikationskultur leugnet, die im Ergebnis von mehreren Mitarbeiterinnen als unerträglich empfunden wurde. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer nicht für eine Äußerung freispricht, die selbst in einem lockeren dienstlichen Umfeld inakzeptabel ist.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Zulässigkeit von Berührungen der kollegialen Art auf die zu VwGH 92/09/0316 ergangene Entscheidung beruft, übersieht er den entscheidungswesentlichen Unterschied zwischen einem Knie und einem Gesäß. Weiters übersieht er, dass die dort beurteilte Verhaltensweise gegenüber einer lange abteilungsangehörigen Personalvertreterin gesetzt wurde, während der Beschwerdeführer seine angelastete Tat gegenüber einer erst zukünftigen Mitarbeiterin gesetzt hat, die er am Morgen des Tattages noch gar nicht kannte. Schon durch diese besonderen Umstände des Einzelfalles gibt der Beschwerdeführer zu erkennen, dass ihm zum Tatzeitpunkt jedes Gespür für die Grenzen des persönlichen Umganges selbst in einer lockeren Betriebskultur fehlte. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Senat beim Beschwerdeführer kein seither deutlich verändertes Problembewusstsein wahrnehmen. Vielmehr beharrte er selbst unter Vorhalt erdrückender Beweise auf seiner die Tatsachen ignorierende Verantwortung.
Zur Strafhöhe:
Es liegt auf der Hand, dass insbesondere die gebotene Vorbeugung von wiederholter sexueller Belästigung, die ein so junger Täter wie der Beschwerdeführer mit der angeblich vorherrschenden Betriebskultur entschuldigt wissen will, sowohl spezial- als auch generalpräventive Wirkung erfordert.
Zu den persönlichen Verhältnissen:
Die als drohend vorgebrachte Notwendigkeit einer Kreditaufnahme würde im Beschwerdefall nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern der Schaffung bzw. Erhaltung von Vermögen (Erwerb eines Eigenheimes) dienen (VwGH 2007/09/0142). Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichende Ersparnisse, um die Disziplinarstrafe selbst ohne gewährte Ratenzahlung sofort zu entrichten. Der Beschwerdeführer kann somit keine exzessive Strafzumessung der belangten Behörde aufzeigen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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