LVwG N LVwG-S-68/001-2025

LVwG-S-68/001-2025Tribunal administratif régional7 mars 2026

Regest

Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; Lohnkontrolle; Lohnunterlagen; Übermittlung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-68/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.68.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12. Dezember 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als

  • die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 12.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) auf den Betrag von 9.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) herabgesetzt wird,

  • die Tatzeit auf „13. Dezember 2023“ eingeschränkt wird, und

  • in der Tatbeschreibung die Wortfolge „sowie Fahrtenbücher, Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2020 bis 2022“ entfällt.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 900 Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum Verfahrensgang:

1.1. Mit Schreiben der österreichischen Gesundheitskasse (in Folge: ÖGK) vom 1. Dezember 2023 wurde die B GmbH aufgefordert, näher angeführte Unterlagen betreffend im Schreiben aufgelisteter Arbeitnehmer sowie Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2020 bis 2022 binnen zwei Werktagen ab Zustellung bzw. Hinterlegung an die ÖGK zu übermitteln.

1.2. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der B GmbH, A (in Folge: Beschwerdeführer; vormals: C) nahm in weiterer Folge Kontakt mit der ÖGK auf. Er führte aus, dass die geforderten Unterlagen nicht digital vorhanden seien und die Papieraufzeichnungen bereits an das Finanzamt übergeben worden seien, weshalb die geforderten Unterlagen nicht in der zweitägigen Frist übermittelt werden könnten.

1.3. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in Folge: belangte Behörde) vom 12. Dezember 2024, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

zumindest seit 10.12.2023 bis 11.01.2024

Ort:

***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH, mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin der Verpflichtung zur Übermittlung der Lohnunterlagen (Gehalts- bzw. Lohnzettel, Auszahlungsbelege, Stundenaufzeichnungen, Reisekostenaufzeichnungen (Diäten, Entfernungszulagen), Dienstpläne, BUAK-Auszahlungen, Dienstverträge sowie Fahrtenbücher, Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2020 bis 2022) für nachstehende 25 Dienstnehmer an die Gesundheitskasse nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (das ist der zweite Werktag ab Aufforderung durch die Gesundheitskasse) nachgekommen ist:1. *** D, 13.09.2021 – 17.01.20222. *** E, 24.10.2022 – 15.02.20233. *** F, 12.07.2021 – 28.02.20224. *** H, 12.12.2022 – 14.12.20225. *** I, 21.05.2021 – 31.12.20226. *** G, 07.09.2021 – 29.10.20217. *** J, 01.07.2021 – 28.02.20228. *** L, 26.07.2021 – 18.02.20219. *** K, 07.07.2021 – 19.08.202110. *** N, 12.07.2021 – 10.08.202111. *** O, 02.08.2021 – 15.02.202312. *** P, 02.08.2021 – 15.02.202313. *** M, 23.08.2021 – 12.11.202114. *** Q, 24.10.2022 – 25.10.202215. *** R, 17.01.2022 – 28.02.202216. *** S, 10.08.2021 – 28.02.202217. *** T, 19.07.2021 – 28.02.202218. *** U, 07.09.2021 – 28.02.202219. *** V, 01.07.2021 – 28.02.202220. *** W, 18.10.2022 – 15.02.202321. *** X, 25.01.2022 – 28.01.202222. *** Y, 20.07.2021 – 17.01.202223. *** Z, 01.07.2021 – 10.01.202224. *** AA, 01.07.2021 – 18.02.202225. *** BB, 09.07.2021 – 28.02.2022Das Aufforderungsschreiben der ÖGK wurde am 07.12.2023 nachweislich an die oa. Gesellschaft durch Hinterlegung zugestellt. Zumindest bist 11.01.2024 wurden keine der genannten Unterlagen vorgelegt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 27 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, idF BGBl. I Nr. 111/2022”

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 12.500 Euro verhängt. Zudem wurden Kosten für das behördliche Verfahren in Höhe von 1.250 Euro vorgeschrieben.

1.4. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass alle geschäftsführenden Handlungen durch Herrn BB, den faktischen Geschäftsführer, durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer selbst sei lediglich vorgeschoben worden. Es würde in dieser Angelegenheit bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft laufen. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer die seitens der ÖGK geforderten Unterlagen gar nicht abgeben können, da diese sich im Besitz des tatsächlichen Geschäftsführers Herrn BB befunden hätten bzw. die Kriminalpolizei bei einer Hausdurchsuchung die geforderten Unterlagen sichergestellt hätte. Darüber hinaus würde das Finanzamt die Buchhaltungsunterlagen bereits besitzen.

1.5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 10. Jänner 2025 zur Entscheidung vorgelegt.

1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 16. Juli 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher nur der Beschwerdeführer teilnahm. Die anderen Parteien (belangte Behörde, ÖGK) erschienen unentschuldigt nicht. In der Verhandlung wurde Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf die) Verlesung des Verwaltungs- und Gerichtsaktes und Einvernahme des Beschwerdeführers. In der Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer, dass die Lohnunterlagen am Wohnsitz des Herrn CC (Sekretär der B GmbH) aufbewahrt worden seien. Die Verhandlung wurde daraufhin zur Zeugeneinvernahme vertagt.

1.7. Mit Schreiben vom 24. Juli 2025 teilte das Landesgericht *** in Beantwortung eines Amtshilfeersuchens mit, dass im Zuge der Ermittlungen zu einem Strafverfahren am 23. November 2023 Hausdurchsuchungen u.a. bei Herrn CC und bei Herrn BB stattgefunden hätten. Dabei seien zahlreiche Unterlagen der B GmbH und weiterer Gesellschaften sichergestellt worden wären. Eine Auflistung der sichergestellten Unterlagen war dem Landesgericht *** aufgrund des Umfangs (18 Kisten) nicht möglich.

1.8. Am 27. August 2025 führte das Landesverwaltungsgericht eine weitere Verhandlung durch. Diese Verhandlung musste vertagt werden, weil die geladenen Personen nicht erschienen.

1.9. Die Verhandlung wurde am 2. März 2026 fortgesetzt. Die Parteien erschienen neuerlich unentschuldigt nicht. Zu dieser Verhandlung erschien lediglich der Zeuge CC, der sodann vom Richter einvernommen wurde.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer war von 12. Mai 2021 bis 29. Jänner 2024 handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH. Diese GmbH hat seit Juni 2023 ihren Sitz in ***, ***.

2.2. Die B GmbH wurde mit Schreiben der ÖGK vom 1. Dezember 2023 aufgefordert, gemäß § 14 Abs. 2 LSD-BG iVm § 42 ASVG alle Gehalts- bzw. Lohnzettel, Auszahlungsbelege, Stundenaufzeichnungen, Reisekostenaufzeichnungen (Diäten, Entfernungszulage), Dienstpläne, BUAK-Auszahlungen, Arbeits- bzw. Dienstverträge und Fahrtenbücher (in Folge: Lohnunterlagen) für 25 Arbeitnehmer binnen zwei Tagen ab Zustellung bzw. Hinterlegung des Schreibens an die ÖGK zu übermitteln. Dies betraf folgende 25 Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin die B GmbH zu den angeführten Zeiträumen war:

1. *** D, 13.09.2021 – 17.01.20222. *** E, 24.10.2022 – 15.02.20233. *** F, 12.07.2021 – 28.02.20224. *** H, 12.12.2022 – 14.12.20225. *** I, 21.05.2021 – 31.12.20226. *** G, 07.09.2021 – 29.10.20217. *** J, 01.07.2021 – 28.02.20228. *** L, 26.07.2021 – 18.02.20219. *** K, 07.07.2021 – 19.08.202110. *** N, 12.07.2021 – 10.08.202111. *** O, 02.08.2021 – 15.02.202312. *** P, 02.08.2021 – 15.02.202313. *** M, 23.08.2021 – 12.11.202114. *** Q, 24.10.2022 – 25.10.202215. *** R, 17.01.2022 – 28.02.202216. *** S, 10.08.2021 – 28.02.202217. *** T, 19.07.2021 – 28.02.202218. *** U, 07.09.2021 – 28.02.202219. *** V, 01.07.2021 – 28.02.202220. *** W, 18.10.2022 – 15.02.202321. *** X, 25.01.2022 – 28.01.202222. *** Y, 20.07.2021 – 17.01.202223. *** Z, 01.07.2021 – 10.01.202224. *** AA, 01.07.2021 – 18.02.202225. *** BB, 09.07.2021 – 28.02.2022

2.3. Weiters wurde die B GmbH in demselben Schreiben aufgefordert, ebenfalls binnen zwei Tagen ab Zustellung bzw. Hinterlegung die Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2020 bis 2022 (in Folge: Buchhaltungsunterlagen) betreffend die gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) an die ÖGK zu übermitteln.

2.4. Dieses Schreiben der ÖGK vom 1. Dezember 2023 wurde der B GmbH am Donnerstag, dem 7. Dezember 2023, zugestellt. Noch am selben Tag bestätigte die B GmbH der ÖGK per E-Mail den Eingang dieses Schreibens.

2.5. Eine Übermittlung der angeführten Lohnunterlagen der 25 angeführten Arbeitnehmer der B GmbH sowie der Buchhaltungsunterlagen an die ÖGK erfolgte bis zum Ablauf des 12. Dezember 2023 nicht. Die angeführten Lohnunterlagen und Buchhaltungsunterlagen wurden darüber hinaus auch nicht bis 11. Jänner 2024 übermittelt.

2.6. Die Buchhaltungsunterlagen (insbesondere Buchungsjournale) für den Zeitraum zweites Halbjahr 2021 bis Jahresende 2022 befanden sich in der Zeit von 7. Dezember 2023 bis 12. Dezember 2023 für eine Prüfung beim Finanzamt Österreich (Standort ***). Eine Führung von Fahrtenbüchern hat in der GmbH nicht stattgefunden.

2.7. Es konnte nicht festgestellt werden, an welchem Ort sich die übrigen angeführten Lohnunterlagen im Zeitraum von 7. Dezember 2023 bis 12. Dezember 2023 befanden. Die übrigen angeführten Lohnunterlagen befanden sich im Zeitraum von August 2023 bis 12. Dezember 2023 nicht am Wohnsitz des CC.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Geschäftsführerbestellung des Beschwerdeführers und zum Sitz des Unternehmens (Pkt. 2.1.) konnten durch Einsichtnahme ins Firmenbuch getroffen werden. Darüber hinaus bestätigte dies der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (VH-Schrift 16.7.2023, S 2). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Herr BB der tatsächliche Geschäftsführer der GmbH gewesen wäre und der Beschwerdeführer nur vorgeschoben wurde, vermochte an der getroffenen Feststellung nichts zu ändern. Dennoch war auch vor dem Hintergrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen CC in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, wonach der Beschwerdeführer so gut wie jeden Tag im Büro gewesen war und von dort u.a. Akten abholte, nicht lediglich von einer Strohmanneigenschaft des Beschwerdeführers auszugehen. Durch diese Schutzbehauptung versuchte der Beschwerdeführer bloß von seiner eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit abzulenken.

3.2. Die Feststellungen betreffend den Inhalt des Schreibens der ÖGK vom 1. Dezember 2023 (Pkt. 2.2. bis 2.3.) konnten durch Einsichtnahme in dieses Schriftstück getroffen werden (AS 36-38). Diese Feststellungen sind unstrittig. Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergänzend aus, dass die B GmbH die Arbeitgeberin der 25 im Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer war (VH-Schrift 16.7.2023, S 2).

3.3. Die Feststellungen zur Zustellung des Aufforderungsschreibens der ÖGK (Pkt. 2.4.) wurden anhand des im Verwaltungsakt aufliegenden unbedenklichen Rückscheins getroffen. Der Beschwerdeführer gestand in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zudem zu, das Schreiben erhalten zu haben (VH-Schrift 16.7.2023, S 3). Dies steht in Einklang mit dem E-Mail vom 7. Dezember, in welchem der ÖGK mitgeteilt wurde, dass das Aufforderungsschreiben bei der B GmbH eingelangt war („S.g. Frau DD, ich habe heute Ihren Brief erhalten betreffend der Aufforderung zur [Ü]bermittlung der Unterlagen f[ü]r der diversen Mitarbeiter [… erhalten].“, AS 34).

3.4. Dass die Übermittlung der Lohnunterlagen und der Buchhaltungsunterlagen bis zum Ablauf der Frist am 12. Dezember 2023 nicht bewerkstelligt wurde (Pkt. 2.5.), ergab sich ebenfalls aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner mündlichen Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht zu Protokoll, dass die B GmbH bzw. er selbst der Aufforderung der ÖGK nicht innerhalb der genannten Frist nachgekommen waren und jedenfalls im Zeitraum 10. Dezember 2023 bis 11. Jänner 2024 keine Unterlagen an die ÖGK übermittelt wurden (VH-Schrift 16.7.2025, S 3), weshalb die diesbezüglichen Feststellungen zweifelsfrei getroffen werden konnten.

3.5. Die Feststellung, wonach sich Buchhaltungsunterlagen, insbesondere Buchungsjournale, für den Zeitraum zweites Halbjahr 2021 bis Jahresende 2022 beim Finanzamt Österreich (Standort ***) befanden (Pkt. 2.6.), ergab sich unzweifelhaft aus dem E-Mail der dortigen Sachbearbeiterin EE (AS 30-31) und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Nachvollziehbar war die Angabe des Zeugen CC, dass Fahrtenbücher nicht geführt, weil die Arbeitnehmer direkt zur Baustelle kamen (VH-Schrift 2.3.2026, S 2).

3.6. Die Feststellung, dass der Verbleib der übrigen Lohnunterlagen nicht festgestellt werden konnte (Pkt. 2.7.), musste getroffen werden, weil die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens keine eindeutige Feststellung des Verbleibs der Lohnunterlagen zuließen. Insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er selbst die Lohnunterlagen nicht besitze, und sich die Lohnunterlagen wahlweise bei Herrn BB, Herrn CC, dem Finanzamt oder nach der Hausdurchsuchung bei der Kriminalpolizei befunden hätten, führten zu besagter Feststellung. Diese Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu werten, mit welchen der Beschwerdeführer über sein eigenes, mangelndes Wissen über den Verbleib der Lohnunterlagen hinwegzutäuschen versuchte.

Der Beschwerdeführer wurde mit den wechselnden Angaben zum Verbleib der Lohnunterlagen in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konfrontiert (VH-Schrift 16.7.2025, S 3) und behauptete ab diesem Zeitpunkt, dass die aufgeführten Lohnunterlagen am Wohnsitz des Herrn CC in *** aufbewahrt worden wären. Jedoch konnte auch die Vernehmung des Zeugen CC den Verbleib der Lohnunterlagen nicht klären. Der Zeuge CC erläuterte nämlich vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft und nachvollziehbar den Ablauf des Bürobetriebs der B GmbH. Dabei führte er aus, dass er ab August 2023 dauernd im Home-Office arbeitete und dabei nur die Unterlagen jener Arbeitnehmer bei sich zu Hause hatte, welche im August 2023 noch bei der B GmbH angestellt gewesen waren (VH-Schrift 2.3.2025, S 5). Es ist nachvollziehbar, dass der Zeuge CC ausgedruckte Unterlagen von Arbeitnehmern (Arbeits- bzw. Dienstverträge, Lohnzettel) die in keinem Arbeitsverhältnis mehr standen, in einem eigenen Ordner archivierte und die Unterlagen jener Arbeitnehmer, die sich noch im Arbeitsverhältnis befanden in einem anderen Ordner ablegte, wobei er nur den letztgenannten Ordner bei sich zu Hause aufbewahrte. Für den konkreten Fall bedeutet das jedoch Folgendes: Die von der ÖGK aufgeführten Lohnunterlagen betrafen nur Mitarbeiter, die im August 2023 bereits aus der B GmbH ausgeschieden waren, sodass daraus geschlossen werden kann, dass sich die von der ÖGK angeführten Lohnunterlagen zweifelsfrei nicht bei CC befanden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Teil der Lohnunterlagen (Stundenaufzeichnungen) bloß digital am PC von CC geführt wurden – was der Beschwerdeführer im Übrigen mit E-Mail vom 11. Dezember 2023 ausdrücklich bestritt – so hat der Zeuge CC nachvollziehbar dargelegt, dass die bei ihm bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen der B GmbH bereits am 7. Dezember 2023 wieder retourniert wurden (VH-Schrift 2.3.2026, S 4) und sodann zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht von der Kriminalpolizei beschlagnahmt waren. Mit den übrigen Lohnunterlagen (Auszahlungsbelegen, Reisekostenaufzeichnungen, Dienstplänen sowie BUAK-Auszahlungen) war Herr CC – wie er in seiner glaubwürdigen Aussage nachvollziehbar darlegte – in keiner Weise befasst, sodass sich diese Unterlagen auch nicht bei ihm zu Hause befunden hatten und folglich auch nicht von der Kriminalpolizei beschlagnahmt worden waren. Abschließend ist anzumerken, dass der Zeuge CC vor dem Verwaltungsgericht überzeugend dargelegte, dass auch Herr BB keine Lohnunterlagen der B GmbH bei sich zu Hause gelagert hatte – wenngleich dies vom Beschwerdeführer zuletzt gar nicht mehr behauptet wurde (VH-Schrift 16.7.2025, S 3).

4. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:

„Feststellungen von Übertretungen durch den Träger der Krankenversicherung

§ 14. (1) Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass

1. der Arbeitgeber einem dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer oder

2. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der seinen gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat, ohne dem ASVG zu unterliegen, oder

3. der Auftraggeber nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 dem nach § 4 Abs. 1 Z 7 ASVG versicherten Heimarbeiter

nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des § 29 Abs. 1 leistet, so gilt § 13 Abs. 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB die Träger der Krankenversicherung treten.

(2) Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

[…]

Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle

§ 27. (1) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.

5. Rechtliche Erwägungen:

5.1. Die B GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, war als Arbeitgeberin verpflichtet, die angeforderten Unterlagen betreffend die 25 Arbeitnehmer der ÖGK zu übermitteln. Der objektive Tatbestand des § 27 Abs. 1 LSD-BG iVm § 14 Abs. 2 LSD-BG ist bereits erfüllt, wenn die ÖGK als Trägerin der Krankenversicherung eine Aufforderung nach § 14 Abs. 2 LSD-BG übermittelt, und der Adressat der Aufforderung nicht binnen zwei Werktagen nach Erhalt der Aufforderung die entsprechenden Unterlagen übermittelt.

5.2. Fraglich erscheint, welche Unterlagen der Beschwerdeführer an die ÖGK übermitteln musste, um die Erfüllung des objektiven Tatbestandes zu verhindern. § 14 Abs. 2 LSD-BG spricht davon, dass der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt ist, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. Welche Unterlagen erforderlich sind, ergibt sich daher aus der Tätigkeit des Abs. 1 par cit. Dieser wiederum knüpft an den Fall an, dass einem Arbeitnehmer das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt vorenthalten wurde. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses einzugehen: Das angefochtene Straferkenntnis wirft dem Beschwerdeführer vor, dass dieser es unterlassen hatte, alle Gehalts- bzw. Lohnzettel, (Lohn-)Auszahlungsbelege, Stundenaufzeichnungen, Reisekostenaufzeichnungen (Diäten, Entfernungszulage), Dienstpläne, BUAK-Auszahlungen, Arbeits- bzw. Dienstverträge und Fahrtenbücher sowie die Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2020 bis 2022 zu übermitteln.

Für die Lohnkontrolle ist insbesondere die Einsicht in folgende Unterlagen erforderlich:

• Betriebsvereinbarungen, Unterlagen betreffend der korrekten kollektivvertraglichen Einstufung der Arbeitnehmer

• Dienstverträge und sonstige dienstliche Vereinbarungen, Dienstzettel, freie Dienstverträge mit Abrechnungen, Werkverträge mit Honorarabrechnungen, Lehrverträge, Praktikantenverträge, Volontärverträge

• Lohnkonten und alle dazugehörigen Unterlagen, zB Überstundenaufzeichnungen, Reisekosten- Provisions-, Akkord- und andere leistungsabhängige Lohnberechnungen, Fahrtenbücher, Tachoscheiben, Abrechnungen der BUAK, alle Arbeitszeitaufzeichnungen, Urlaubsaufzeichnungen, Krankenstands- und andere Abwesenheitsaufzeichnungen, Aufzeichnungen über Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Deckungsprüfungsberechnungen

• Prüfberichte der letzten Lohnsteuer-, Sozialversicherungs-, Kommunalsteuer- und Betriebsprüfung

• Geschäftsbücher wie Jahresabschlüsse, Buchhaltung (Einnahmen-Ausgabenrechnung) und Belege, Kassenbücher

(Schrank/Schrank/Lindmayr, LSD-BG Kommentar, 2.Auflage, Seite 343)

Gemäß § 14 Abs. 1 LSD-BG sind ausschließlich jene Unterlagen zu übermitteln, die zur Feststellung einer allfälligen Unterentlohnung der Arbeitnehmer erforderlich sind. Die Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2020 sowie für das erste Halbjahr 2021 fallen nicht darunter, weil die Arbeitsverhältnisse der genannten 25 Arbeitnehmer erst im zweiten Halbjahr 2021 begannen. Daher kann die Vorlage der Buchhaltungsunterlagen für den Zeitraum 2020 bis erstes Halbjahr 2021 nicht auf § 14 Abs. 2 LSD-BG gestützt werden, weshalb die Aufzählung dieser Unterlagen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu entfallen hatte. Damit Unterlagen an den zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt werden können, müssen diese bei dem betreffenden Unternehmen geführt werden. Anders gewendet wird der objektive Tatbestand des § 14 Abs. 2 LSD-BG nicht verwirklicht, wenn aufgrund der Umstände der Tätigkeit des Unternehmens einige der Unterlagen, die vom Krankenversicherungsträger angefordert werden, mangels Existenz nicht übermittelt werden können. Dies liegt im konkreten Fall bezüglich der Fahrtenbücher vor, da solche in der B GmbH nicht geführt wurden. Auch bezüglich der Fahrtenbücher ist der objektive Tatbestand nicht verwirklicht, weshalb die Nennung der Fahrtenbücher im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses schon aus diesem Grund zu entfallen hatte.

5.3. Im gegenständlichen Fall hat die ÖGK als Krankenversicherungsträger eine Aufforderung nach § 14 Abs. 2 LSD-BG an die B GmbH übermittelt. Das Schreiben wurde am Donnerstag, den 7. Dezember 2023, zugestellt. Da die in § 14 Abs. 2 LSD-BG genannte Frist an Werktage anknüpft, ist zunächst zu klären, wann die Frist zur Übermittlung der Unterlagen abgelaufen ist.

Im konkreten Fall fing der Lauf der zweitägigen Frist mit Ablauf des 7. Dezember 2023 an, umfasste den Montag (11. Dezember 2023) und den Dienstag (12. Dezember 2023), weil Samstage und Sonntage (9. und 10. Dezember 2023) sowie Feiertage (8. Dezember 2023) keine Werktage sind. Die Übermittlung der Unterlagen hätte daher bis zum Ablauf des 12. Dezembers 2023 bewerkstelligt werden müssen, weshalb das strafbare Verhalten letztlich mit Beginn des 13. Dezember 2023 begonnen hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf den im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeitpunkt einzugehen. Dieser umfasste die Zeit „zumindest seit 10.12.2023 bis 11.01.2024“. Der diesbezügliche Spruchbestandteil war in Hinblick darauf, dass das strafbare Verhalten erst am 13. Dezember 2023 begann, zu konkretisieren. Durch die diesbezügliche Korrektur des Spruchs wird der Beschwerdeführer nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt.

5.4. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass bis zum Ablauf des 12. Dezember 2023 die geforderten Unterlagen nicht an die ÖGK, also den Krankenversicherungsträger iSd § 14 Abs. 2 LSD-BG, übermittelt wurden. Die B GmbH hat daher den objektiven Tatbestand des § 27 Abs. 1 LSD-BG iVm § 14 Abs. 2 LSD-BG verwirklicht.

5.5. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer der B GmbH. Als solcher war er zur Vertretung nach außen berufen und daher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die B GmbH strafrechtlich verantwortlich.

5.6. Bei der verfahrensgegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist (VwGH 23.4.2003, Zl. 98/08/0270). Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Demnach hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

5.7. Im gegenständlichen Fall versuchte der Beschwerdeführer sein mangelndes Verschulden dadurch glaubhaft zu machen, dass sich die Unterlagen, die von der ÖGK gefordert wurden, nicht in seiner Verfügungsmacht (bzw. der des Unternehmens) befunden haben. In diesem Zusammenhang sind die Buchhaltungsunterlagen für das zweite Halbjahr 2021 bis 2022 gesondert zu betrachten, denn wie festgestellt, befanden sich diese Unterlagen im Zeitraum von 7. Dezember 2023 bis zum 12. Dezember 2023 beim Finanzamt. Bezüglich dieser Buchhaltungsunterlagen ist dem Beschwerdeführer der Beweis des mangelnden Verschuldens gelungen, weshalb die Aufzählung dieser Unterlagen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu entfallen hatte.

Wie bereits ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, wo sich die Lohnunterlagen zum Tatzeitpunkt befanden. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer durch seine als Schutzbehauptungen zu qualifizierenden ständig wechselnden Ausführungen, wonach sich die Lohnunterlagen wahlweise bei Herrn BB, Herrn CC, dem Finanzamt oder der Kriminalpolizei befinden, nicht sein mangelndes Verschulden an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands glaubhaft machen. Denn wie erwähnt ist zur Verwirklichung des Tatbestands fahrlässiges Verhalten ausreichend.

5.8. Das Verwaltungsstrafgesetz hat keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffes kann aber auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des § 6 Abs. 1 StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist; Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (VwGH 28.5.2008, Zl. 2008/09/0117, mwN).

5.9. Dazu ist festzuhalten, dass ein einsichtiger und besonnener Geschäftsführer einer juristischen Person, welche Arbeitnehmer beschäftigt, den genauen Aufenthalt aller lohnrelevanten Unterlagen zum Tatzeitpunkt entweder selbst gewusst hätte, oder im Rahmen der jeweiligen juristischen Person ein solches internes Vorkehrungs- und Kontrollsystem eingerichtet hätte, dass der Aufenthalt der Unterlagen zu jedem Zeitpunkt genau nachvollzogen werden kann. Bei der Größe des verfahrensgegenständlichen Unternehmens (mehr als 20 Arbeitnehmer) wären bei einem ordnungsgemäßen internen Vorkehrungs- und Kontrollsystem auch Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass der Geschäftsführer selbst verhindert wäre, um die Unterlagen persönlich bereitzustellen, indem die Unterlagen in so einem Fall durch Mitarbeiter oder Dritte bereitgestellt werden würden. Der Beschwerdeführer hatte jedoch kein effizientes betriebliches Vorkehrungs- und Kontrollsystem, also ein Maßnahmenbündel, das geeignet ist, mit gutem Grund anzunehmen, dass ein Verlangen iSd § 14 Abs. 2 LSD-BG tatsächlich erfüllt werden kann, eingerichtet. Er hatte zum Tatzeitpunkt nicht gewusst, wer konkret die Lohnunterlagen in seiner Verfügungsmacht hatte bzw. wo sich diese befunden haben, da er mit seinen Schutzbehauptungen diverse Personen oder Stellen des Besitzes der Unterlagen bezichtigte. Eine Maßfigur aus dem Kreis des Beschwerdeführers hätte im Rahmen des verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens genau vorbringen können, dass sich die geforderten Unterlagen bei einer gewissen Stelle befinden. Dies hat der Beschwerdeführer allerdings im konkreten Fall nicht zustande gebracht. Es war ihm daher zumindest fahrlässiges Verhalten vorwerfbar.

5.10. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer im Hinblick auf den Verbleib der von der ÖGK angeforderten Lohnunterlagen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht trifft, zumal ausschließlich ihm realistische Kenntnis vom tatsächlichen Verbleib dieser Unterlagen zukommen konnte. Da es ihm nicht gelang, hierzu konkrete und nachvollziehbare Angaben zu machen, ist von einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht an der maßgeblichen Sachverhaltsfeststellung auszugehen.

6. Zur Strafhöhe

6.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

6.2. Bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Übertretung ist nach § 27 Abs. 1 LSD-BG eine Geldstrafe bis zu 40.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: bis zu sechs Wochen) zu verhängen, wobei die belangte Behörde eine Strafe in Höhe von 12.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) verhängt hat. Damit befindet sich die verhängte Strafe bereits im untersten Drittel des Strafrahmens.

6.3. Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmungen ist es, die Vereitelung der Lohnkontrolle durch Nichtübermittlung der dazu notwendigen Unterlagen zu verhindern. Diesem Schutzzweck kommt eine hohe Bedeutung zu, da der Schutz der Wirtschaft vor Lohn- und Sozialdumping sowie die damit einhergehende Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen von besonders großem öffentlichem Interesse ist. Die Beeinträchtigung dieses Schutzzwecks ist im vorliegenden Fall nicht gering.

6.4. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Sein Verschulden kann nicht als bloß gering eingestuft werden; insbesondere ist nicht hervorgekommen, dass die Verwirklichung des Tatbestands nur schwer hätte vermieden werden können.

6.5. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.800 Euro, keine Sorgepflichten und kein Vermögen. Er befindet sich in Privatkonkurs.

6.6. Es liegen keine Milderungs- und Erschwerungsgründe vor.

6.7. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) kommt nicht in Betracht. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist (vgl. VwGH 20.11.2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde). Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG („Beraten statt Strafen“) schon allein aufgrund der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht vorliegen.

6.8. Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass eine große Anzahl an Arbeitnehmern betroffen war, sodass grundsätzlich eine Strafe im unteren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens gerechtfertigt erscheint. Allerdings war ihm die Nichtübermittlung der Buchungsunterlagen ebenso wenig vorzuwerfen wie jene der Fahrtenbücher. Zudem stellten sich seine Einkommensverhältnisse ungünstiger dar als von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis angenommen. Die Strafe war daher im konkreten Einzelfall aus den genannten Gründen auf 9.000 Euro herabzusetzen; die Ersatzfreiheitsstrafe war aliquot anzupassen. Die nunmehr festgesetzte Strafe (und Ersatzfreiheitsstrafe) erweist sich auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten als erforderlich und angemessen.

7. Zu den Kosten:

Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens beträgt gemäß § 64 Abs. 2 VStG 10% der Strafe und war aliquot anzupassen. Damit ergibt sich ein neuer Kostenbeitrag in Höhe von 900 Euro. Dem Beschwerdeführer war gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil der Beschwerde teilweise stattgegeben worden ist.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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