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LVwG-AV-708/001-2025; LVwG-AV-708/002-2025•LVwG N LVwG-AV-708/001-2025; LVwG-AV-708/002-2025
LVwG-AV-708/001-2025; LVwG-AV-708/002-2025Tribunal administratif régional4 mars 2026
Freie Berufe; Rechtsanwälte; Beitragsrückstand; Aufrechnung; Altersrente; Vorstellung; aufschiebende Wirkung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 10. April 2025, Zl. ***, betreffend Aufrechnung des Beitragsrückstandes gegenüber dem Anspruch auf Altersrente, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Wort „abgewiesen“ im letzten Teilsatz des Spruches („der Antrag der Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wird abgewiesen.“) durch das Wort „zurückgewiesen“ ersetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG nicht zulässig.
und fasst zugleich betreffend den (unter Punkt 10 der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gestellten) Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde den
Beschluss
1. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird gem. § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Schreiben vom 21. Jänner 2025, bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich eingelangt am 22. Jänner 2025, stellte Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen „Pensionsantrag ab 01.03.2025“.
Unter einem übermittelt wurde ein durch den Beschwerdeführer unterfertigtes Formularblatt, demzufolge der Beschwerdeführer bereits mit Ablauf des 31.01.2019 nach § 34 Abs. 1 Z 3 RAO auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft und Eintragung in die Verteidigerliste verzichtet habe. Ausgeführt wurde weiters, dass die vorzeitige Altersrente gem. § 29 Satzung Teil A 2019 ab 1.03.2025 beantragt werde.
1.2. Mit Beschluss des Ausschusses der belangten Behörde, Abteilung II/3 vom 20.02.2025, Zl. GZ *** wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Altersrente ab 01.03.2025 stattgegeben (Spruchpunkt 1.). Unter Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, dass der Anspruch aus der Versorgungseinrichtung Teil A der belangten Behörde 48,2252 % der Basisaltersrente der jeweils geltenden Leistungsordnung betrage. Dies sei derzeit brutto EUR 1.474,24. Die Berechnung erfolge gemäß § 28 Satzung Teil A 2018. Unter Spruchpunkt 3. wurde dargelegt, dass die offenen Beiträge in Höhe von EUR 5.120,80 gemäß § 56 Satzung Teil A 2018 monatlich mit einem Betrag in der Höhe von EUR 700,- gegen die nach dieser Satzung zu erbringenden Leistungen aufgerechnet werden. Im letztangeführten Spruchpunkt 4. wurde ausgeführt, dass über die Höhe des Anspruches der Altersrente aufgrund der in *** erworbenen Zeiten ein gesonderter Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien ergehen werde. Dem Rückschein zufolge wurde der Beschluss nach Hinterlegung ab 18.03.2025 zur Abholung bereitgestellt.
1.3. Mit Schreiben des nunmehr durch die B Rechtsanwalts GmbH vertretenen Beschwerdeführers vom 24. März 2025, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, wurde zu den Spruchpunkten 1., 2. und 4. ein Rechtsmittelverzicht abgegeben.
Zum 3. Spruchpunkt (Aufrechnung) wurde Vorstellung erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dem Wortlaut des § 56 der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018) idF des Beschlusses Nr. 3/2024 vom 26.09.2024 sei insbesondere durch Verwendung der Worte „dürfen“ und „bis zur Hälfte“ zu entnehmen, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen habe. Es fehle an der dahin gebotenen Interessenabwägung und einer entsprechenden Begründung und wäre bei einer Abwägung hervorgekommen, dass die Aufrechnung nur mit EUR 50,- monatlich zulässig sei. Auch sei angesichts des Umstandes, dass nur 48,2252% der Basisaltersrente zuerkannt wurde, zu berücksichtigen, dass die Aufrechnung bis zur Hälfte dieses Bezuges in einer geringeren verbleibenden Finanzkraft resultieren würde als dies bei vollem Bezug der Basisaltersrente in Höhe von EUR 3.057,-- der Fall sei. Gerügt wurde weiters, dass ein Parteiengehör und eine mündliche Verhandlung unterblieben seien und dadurch die detailliert aufgelisteten Fixkosten des Beschwerdeführers bei der Interessensabwägung unberücksichtigt geblieben seien, zu deren Nachweis zahlreiche Unterlagen beigefügt wurden. Des Weiteren wurde nach § 57 iVm 64 Abs. 1 AVG, Art. 47 Abs. 1 GRC ein Antrag auf aufschiebende Wirkung dahingehend eingebracht, dass lediglich EUR 50,- für Beitragsrückstande ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung einbehalten werden sollten, weil der sofortige Vollzug des dritten Spruchpunktes zu einer Existenzgefährdung des Vorstellungswerbers führen könnte.
1.4. Nach in ON 4 des Verwaltungsaktes mit Protokoll dokumentierter Beschlussfassung (vgl. AS 45 – 46) wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 10.04.2025, Zl. *** der Vorstellung des Beschwerdeführers „nicht Folge gegeben“, der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aufrechnung nicht die Existenz des Beschwerdeführers gefährde, da neben der Altersrente der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zusätzlich die Altersrente der Rechtsanwaltskammer Wien in der Höhe von EUR 251,13 zu berücksichtigen sei. Sohin ergebe sich ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von EUR 2.289,37. Nach Abzug des aufgerechneten Betrages in der Höhe von EUR 700,- würde sohin ein Betrag in der Höhe von EUR 1.589,37 verbleiben. Da dieser Betrag den gesetzlichen Ausgleichszulagenrichtsatz von EUR 1.273,99 übersteige, läge keine Existenzgefährdung vor. Es sei sohin auch kein Grund vorgelegen, der Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Bescheid wurde mit ERV zugestellt, wobei eine Direktzustellung mit 22.04.2025 bestätigt wurde.
1.5. Am 19.05.2025 übermittelte der Beschwerdeführer per ERV ein zur Gänze geschwärztes Dokument, welches seitens der belangten Behörde als ON 6 zum Verwaltungsakt genommen wurde. Nur die im Anhang der Sendung befindliche Überweisungsbestätigung betreffend einen Betrag von EUR 30,- war lesbar, und konnte sohin seitens der belangten Behörde abgeleitet werden, dass wohl eine Beschwerdeeinbringung beabsichtigt gewesen war. Nach entsprechender Mitteilung der belangten Behörde an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers erfolgte eine erneute Übermittlung der Beschwerde, welche am 21.05.2025 bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich einlangte. Unter einem wurde ein Antrag gem. § 13 Abs. 3 und § 22 VwGVG auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht.
Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die belangte Behörde mit Ausnahme eines Konkurseröffnungsantrages im Jahr 2019 keine Betreibungsmaßnahmen gesetzt habe. Der Konkurseröffnungsantrag sei noch im Jahr 2019 rechtskräftig durch Abweisung erledigt worden. Der Beschwerdeführer beziehe eine vorzeitige Altersrente von EUR 1.474,24 von der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich und EUR 251,13 von der Rechtsanwaltskammer Wien, was zusammen einen Betrag in der Höhe von EUR 1.725,38 (gemeint wohl 1.725,37) brutto ergebe. Eine vorzeitige Altersrente von EUR 564,- aus der Versorgungseinrichtung Teil B beziehe der Beschwerdeführer nicht. Nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge und Einkommenssteuer ergebe sich sohin ein Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.436,08. Das Existenzminimum betrage EUR 1.317,10, sodass sich ein pfändbarer Betrag in der Höhe von EUR 118,98 ergebe. Weiters wurde ausgeführt, dass die behaupteten Beitragsrückstände bereits verjährt seien und eine Aufrechnung unzulässig sei. Zur Unterbrechung der Verjährung führende Einbringungsmaßnahmen wären nicht gesetzt worden und sei die Aufrechnung daher rechtsgrundlos erfolgt. Dass die Kammerbeiträge binnen fünf Jahren verjähren, würde sich aus einer Analogie zu anderen Kammern ergeben, wobei als Beispiele die Beitragsordnung der Zahnärztekammer und die Wirtschaftskammer genannt wurden. Gerügt wurde weiters, dass die belangte Behörde zur Berechnung die Bruttobezüge herangezogen habe. Nach Durchführung einer Interessensabwägung sei der Aufrechnungsbeitrag mit Null festzusetzen gewesen. Die belangte Behörde habe außerdem zu berücksichtigen, dass die Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil B noch nicht beantragt worden sei. Die Abweisung des Antrages auf aufschiebende Wirkung sei rechtswidrig, da grundsätzlich jedes Rechtsmittel aufschiebende Wirkung habe. Weiters wurde gerügt, dass die von der belangte Behörde angewandten Verfahrensvorschriften als Verordnungen anzusehen seien, welche Gesetze, insbesondere das AVG und das VwGVG verletzen würden, sodass ein Beschwerdegrund nach Art. 139 B-VG vorliege. Die Feststellung eines monatlichen Bruttoeinkommens von EUR 2.289,37 sei aktenwidrig und gestehe die belangte Behörde selbst zu, dass die vorzeitige Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil B in Höhe von EUR 564,00 nicht vom Beschwerdeführer bezogen werde. Letztlich wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Vorstellung des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben werde. Ebenfalls beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Zugleich wurde ein Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung gestellt, wobei allerdings unter einem ausgeführt wurde, dass einer Beschwerde ohnehin aufschiebende Wirkung zukomme. Es wurde nach § 13 Abs. 3 VwGVG beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den Beschluss vom 20.02.2025 in Punkt 3. und den Bescheid vom 10.04.2025 aufheben bzw. abändern.
1.6. Mit Schreiben vom 22.06.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Darüber hinaus wurden - angesichts der durch den Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten Einrede der Verjährung - Rückstandsausweise vom 30.01.2019 und 13.12.2018 samt Übernahmebestätigungen übermittelt. Diese seien auch Grundlage für den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Zahl *** gewesen, wobei mangels kostendeckenden Vermögens das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden sei. Seit 2019 seien dem Beschwerdeführer mehrmals sämtliche Verbindlichkeiten mitgeteilt worden. Die Beantragung der Altersgrenze aus dem Kapitaldeckungsverfahren der Versorgungseinrichtung Teil B sei bisher bewusst unterblieben.
In der Zwischenzeit sei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich als Drittschuldner vom Bezirksgericht *** in einer Exekutionssache ein Beschluss zur Zusammenrechnung der Bezüge nach § 292 EO zugestellt worden. Das Bestehen eines Dienstverhältnisses sei der Kammer bisher nicht bekannt gewesen und sei dies hinsichtlich § 30 Abs. 1 der Satzung Teil A durch die Kammer zu prüfen.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl ***.
3.1. Mit Schreiben des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 13. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Rückstandsausweis betreffend ausständige Beiträge aus dem zweiten, dritten und vierten Quartal 2018 in der Höhe von insgesamt EUR 4.328,20 übermittelt, wobei vermerkt wurde, dass dieser bereits ab demselben Tage vollstreckbar ist. Abgefertigt wurde das Schreiben am 20. Februar 2019, die Übernahme durch den Beschwerdeführer erfolgte am 22. Februar 2019.
3.2. Mit Schreiben des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 30. Jänner 2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Rückstandsausweis betreffend ausständige Beiträge aus dem vierten Quartal 2018 sowie Jänner 2019 in der Höhe von insgesamt EUR 792,60 übermittelt, wobei vermerkt wurde, dass dieser bereits ab demselben Tage vollstreckbar ist. Das Schreiben wurde vom Beschwerdeführer am 4. Februar 2019 übernommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer wurde ein Anspruch aus der Versorgungseinrichtung (Teil A) der belangten Behörde in der Höhe von 48,2252 % der Basisaltersrente der jeweils geltenden Leistungsordnung rechtskräftig zugesprochen. Die Basisaltersrente ist in § 6 der Leistungsordnung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich derzeit (letzte Änderung in Kraft seit 01.01.2026) mit 3.118,00 Euro festgesetzt. 48,2252 % von 3.118,00 ergeben EUR 1.503,66.
3.4. Von der Rechtsanwaltskammer Wien bezieht der Beschwerdeführer eine vorzeitige Altersrente von EUR 251,13.
3.5. Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil B der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich in der Höhe von ca. € 564,-. Diese wurde allerdings nicht beantragt und wird auch derzeit nicht bezogen.
3.6. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend.
4.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den – im behördlichen Verwaltungsakt einliegenden – Unterlagen, insbesondere den Rückstandsausweisen, dem angefochtenen Bescheid, der verfahrensgegenständlichen Beschwerde sowie dem zugrundeliegenden Antrag. Das Datum der Zustellung der Rückstandsausweise ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden, vollständig ausgefüllten, Rückscheinen.
4.2. Die Feststellung zum Bezug der vorzeitigen Altersrente von der Rechtsanwaltskammer Wien ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde und ist gegenständlich unstrittig.
4.3. Die Feststellung zum Anspruch auf Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil B ergibt sich aus den dahingehenden Angaben im angefochtenen Bescheid, welche insbesondere auch angesichts der Höhe des Anspruchs unbestritten blieben.
4.4. Die Feststellung zum Familienstand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Antrag, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer geschieden ist.
Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung RGBl. Nr. 96/1868 in der verfahrensmaßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 93/2024 lautet auszugsweise:
„§ 28. (1) Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:
[…]
d)die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Rechtsanwaltskammer einschließlich der Einbringung der Beiträge nach § 27 Abs. 1 lit. d und der in der Umlagenordnung festgesetzten Beiträge;
[…]
(1a) Im Fall von rückständigen Beiträgen (Abs. 1 lit. d) hat der Ausschuss zu deren Hereinbringung einen Rückstandsausweis auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstands, die vom rückständigen Betrag ab dem Tag der Ausstellung des Rückstandsausweises zu entrichtenden Verzugszinsen in der Höhe von vier Prozentpunkten über dem zum Tag der Ausstellung geltenden Basiszinssatz und den Vermerk, dass der Rückstandsausweis keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt, zu enthalten hat; solche Rückstandsausweise sind Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung.
[…]
§ 49. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend der vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu beschließenden Satzung (§ 36 Abs. 1 Z 6) zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzung der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen hat – unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen – vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert.
[…]
(2) Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte sowie die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter, es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen. Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen.
[…]
§ 50. (1) Jeder Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
(2) Dieser Anspruch ist in der Satzung der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
[…]
6. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass allfällige Umlagenrückstände mit den Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden können.
(3) […] Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in der Satzung auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt. Die Vermögen der auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen bilden jeweils zweckgebundene, getrennt zu verwahrende und zu verwaltende Sondervermögen.
[…]
(5) Bei der Bemessung von zusätzlichen Leistungen nach Abs. 3 und 4 ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.
[…]
§ 51. Die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer hat alljährlich eine Leistungsordnung und eine Umlagenordnung zu beschließen. […] In der Leistungsordnung ist die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen festzusetzen, in der Umlagenordnung die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel.
[…]
5.2. Die verfahrensmaßgebliche Bestimmung der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018), StF: Beschluss vom 17.11.2017, kundgemacht am 30.11.2017 in der geltenden Fassung (abrufbar unter der Website ***) lautet auszugsweise:
„Aufrechnung
§ 56. Die Rechtsanwaltskammern dürfen fällige Beiträge und nach § 24 rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist bis zur Hälfte der monatlichen Leistung zulässig.“
5.3. Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018), StF: Beschluss vom 17.11.2017, kundgemacht am 30.11.2017 in der Fassung Beschluss Nr. 3/2024 vom 26.09.2024, kundgemacht am 02.10.2024 (abrufbar unter der Website ***) lauten auszugsweise:
„2. Hauptstück
Altersrente
Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
§ 19. Anspruch auf Altersrente hat die oder der Versicherte, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. die Vollendung des 70. Lebensjahrs, bei Inanspruchnahme einer Altersrente nach § 26 Satzung Teil A 2018 oder einer vorzeitigen Altersrente nach § 29 der Satzung Teil A 2018 der Zeitpunkt des (vorzeitigen) Rentenantritts und
2. der Erwerb eines Beitragsmonats in einer Versorgungseinrichtung.
Vorzeitige Altersrente
§ 19a. Eine vorzeitige Altersrente kann ab Vollendung des 65. Lebensjahrs in Anspruch genommen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 19 vorliegen.
Eine vorzeitige Altersrente ist einer Altersrente gleichzuhalten, sofern nicht ausdrücklich
anderes angeordnet wird.“
5.4. Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich über die Höhe der Beiträge zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen (Beitragsordnung 2026), beschlossen in der Plenarversammlung am 16.10.2025; kundgemacht auf ***, am 17.10.2025, lautet auszugsweise:
„Beitragsbetreibung
§ 5. (1) Beiträge, die nicht spätestens ein Monat nach Fälligkeit entrichtet werden, werden eingemahnt. Bei Verzug von mehr als zwei Monaten nach Fälligkeit ergeht ein Rückstandsausweis.
(2) Sofern keine Stundung gemäß § 4 vereinbart ist, sind bei Verzug von mehr als einem Monat nach Fälligkeit
1. ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % und
2. Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zu entrichten.“
5.5. Die Verordnung der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich über die Höhe der Beiträge zu den Versorgungseinrichtungen (Umlagenordnung 2026) lautet auszugsweise:
„Beitragsbetreibung
§ 2. (1) Beiträge, die nicht spätestens ein Monat nach Fälligkeit entrichtet werden, werden eingemahnt. Bei Verzug von mehr als zwei Monaten nach Fälligkeit ergeht ein Rückstandsausweis.
(2) Sofern keine Stundung gemäß § 4 vereinbart ist, sind bei Verzug von mehr als einem Monat nach Fälligkeit
1. ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % und
2. Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zu entrichten.
(3) Kosten, die in Zusammenhang mit Rückbuchungen entstehen, sind der Rechtsanwaltskammer zu ersetzen.
Anrechnung
§ 3. Zahlungen, die nicht spätestens im Zeitpunkt der Einzahlung schriftlich gewidmet sind, können auf fällige Beiträge zu den Versorgungseinrichtungen angerechnet werden. Anrechnungen erfolgen zunächst auf Beitragsrückstände zu der Versorgungseinrichtung Teil A und in weiterer Folge auf Beitragsrückstände zu der Versorgungseinrichtung Teil B.“
5.6. Die Verordnung der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich über die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen (Leistungsordnung 2026), beschlossen in der Plenarversammlung am 16.10.2025; kundgemacht auf ***, am 17.10.2025, lautet auszugsweise:
„[…]
Versorgungseinrichtung Teil A
Basisaltersrente
Höhe der Basisaltersrente
§ 6. Die Basisaltersrente (§ 49 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, in der jeweils geltenden Fassung) beträgt monatlich brutto 3.118,00 Euro. “
5.7. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005 lautet wie folgt:
Unpfändbarer Freibetrag
(„Existenzminimum“)
§ 291a. (1) Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).
(2) Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sich
1. um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),
2. um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch für fünf Personen.
(3) Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten neben diesem Betrag
1. 30% des Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag) und
2. 10% des Mehrbetrags für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt; höchstens jedoch für fünf Personen (Unterhaltssteigerungsbetrag).
Der Teil der Berechnungsgrundlage, der das Vierfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes (Höchstberechnungsgrundlage) übersteigt, ist jedenfalls zur Gänze pfändbar.
(4) Bei täglicher Leistung ist für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags nach den vorhergehenden Absätzen der 30. Teil des Ausgleichszulagenrichtsatzes, bei wöchentlicher Leistung das Siebenfache des täglichen Betrags heranzuziehen.
(5) Die Grundbeträge sind auf volle Euro abzurunden; der Betrag nach Abs. 3 letzter Satz ist nach § 291 Abs. 2 zu runden.
6.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Gemäß § 23 Abs. 5 RAO können Zustellungen zwischen der Rechtsanwaltskammer und ihren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte im Weg des ERV vorgenommen werden, wobei allerdings die §§ 89a bis 89d GOG sinngemäß anzuwenden sind.
Nach § 89d Abs. 2 GOG gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Werden allerdings von einem Rechtsanwalt Eingaben gemacht, so gelten diese bei Gericht angebracht, sobald die Daten beim BRZ eingelangt sind.
Bei sinngemäßer Anwendung des § 89d Abs. 2 GOG muss für die belangte Behörde dieselbe Bestimmung wie für Gerichte gelten. Demnach wurde verfahrensgegenständlich die Zustellung erst mit 23.04.2025 bewirkt und endete die Frist mit 21.05.2025. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde langte am 21.05.2025 – und sohin rechtzeitig – bei der belangten Behörde ein.
6.2. Zum Bestehen einer Beitragsschuld
Wie den Feststellungen entnommen werden kann, besteht nach den vollstreckbaren Rückstandsausweisen eine Beitragsschuld in der Höhe von insgesamt EUR 5.120,80.
Der Rückstandsausweis vom 13. Dezember 2018 betreffend EUR 4.328,20 wurde dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2019 zugestellt. Der Rückstandsausweis vom 30. Jänner 2019 betreffend EUR 792,60 wurde dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2019 zugestellt. Nach § 28 Abs. 1a RAO sind Rückstandsausweise Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass diese Forderungen bereits verjährt seien, ist anzumerken, dass der Satzung Teil A 2018, sowie der Beitragsordnung 2026, der Umlagenordnung 2026 und der Leistungsordnung 2026 der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich keine Verjährungsbestimmung entnommen werden können und sich diesbezüglich die Frage stellt, ob diese Forderungen überhaupt verjähren können (vgl. dazu bejahend: LVwG Vorarlberg vom 05.01.2021, LVwG-460-5/2018-R11).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass man dem Satzungsgeber nicht unterstellen kann, die bis zu dem Zeitpunkt der Erlassung der Satzung Teil A 2018 in den Satzungen der Länderkammern (teilweise) vorgesehenen Hinweise auf eine Verjährung, ohne Absicht entfallen lassen zu haben. Dies erachtet das Gericht insbesondere unter Hinblick auf den legistischen Prozess, der wohl zweifellos einen Abgleich der Satzungen der Länderkammern beinhaltete, als äußerst unwahrscheinlich und geht sohin auch nicht von einer planwidrigen Lücke aus (vgl. Gerhartl, Verjährung öffentlich-rechtlicher Forderungen, ecolex 2018).
Eine Überlegung dahingehend, ob die Verjährungsbestimmungen nach ABGB verfahrensgegenständlich relevant sind, ist verfahrensgegenständlich obsolet, da nach der Rechtsprechung des VwGH vom 21.01.1987, VwGH 86/01/0173 die Bestimmung zur besonderen Verjährungszeit nach § 1486 ABGB jedenfalls nicht anwendbar wäre, sodass allenfalls die längere Verjährungszeit von 30 Jahren nach § 1478 ABGB zur Anwendung käme.
Verfahrensgegenständlich kam eine Verjährung daher nicht in Betracht und kommt diesem Einwand des Beschwerdeführers sohin keine Relevanz zu.
6.3. Zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer bezieht monatlich aus dem Versorgungsteil A EUR 1.503,66 sowie von der Rechtsanwaltskammer Wien eine vorzeitige Altersrente in der Höhe von EUR 251,13. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil B der Rechtsanwaltskammer NÖ in der Höhe von ca. € 564,-. Der Umstand, dass diese nicht bezogen wird, ist dabei bei Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Recht außer Acht geblieben, da dieser Anspruch nach § 19 Satzung Teil B 2018 dann besteht, wenn eine vorzeitigen Altersrente nach § 29 der Satzung Teil A 2018 in Anspruch genommen wird und mindestes ein Beitragsmonat in der Versorgungseinrichtung erworben wurde. Nach § 19a Satzung Teil B 2018 kann die vorzeitige Altersrente bereits ab Vollendung des 65. Lebensjahrs in Anspruch genommen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 19 vorliegen. Der Anspruch besteht also den materiellen Voraussetzungen nach zu Recht und kann es dem Beschwerdeführer nicht zum Vorteil gereichen, dass er die Beantragung unterlässt. Da dem Beschwerdeführer sohin die Verfügungsmacht zukommt, muss bei Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch dieser Vermögenswert berücksichtigt werden.
Eine Aufrechnung ist nach § 56 Satzung Teil A 2018 nur bis zur Hälfe der monatlichen Leistung zulässig. Eine andere Grenze (etwa mit dem Existenzminimum) ist im Gesetz sowie den Satzungen nicht vorgesehen.
Hierbei ist allerdings die Regelung des § 103 ASVG zu beachten. Da § 103 ASVG eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige spezielle Norm ist, ist eine Aufrechnung nach § 103 ASVG auch in den pfändungsfreien Teil der Pensionsbezüge des Schuldners bis zu der in § 103 Abs 2 ASVG festgelegten Grenze zulässig. Für den Sozialversicherungsträger – soweit infolge der Aufrechnungsmöglichkeit der Beitragsrückstand gedeckt ist – sind die für „normale“ Konkursgläubiger geltenden Beschränkungen unbeachtlich. Die Bestimmung des § 103 ASVG ist mit jener des § 56 Satzung Teil A 2018 insofern vergleichbar, als sich auch in der Satzung Teil A 2018 die zu erbringende Leistung und ausständige Beiträge gegenüberstehen. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die in der Rechtsprechung zu dieser (bzw. vergleichbaren Bestimmungen in anderen Sozialversicherungsgesetzen) angestellten Überlegungen auch auf die Rechtslage nach der Satzung Teil A 2018 übertragbar sind (Vgl. LVwG Niederösterreich vom 08.03.2022, LVwG-AV-565/001-2020 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage betreffend § 45 Abs. 4 TÄKamG und mit weiteren Nachweisen insbesondere zur Judikatur des OGH).
Allerdings kennt auch § 103 ASVG Grenzen dieser Aufrechnung und wird in § 103 Abs. 2 ASVG näher definiert, dass die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1 und 2 nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig ist, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 293 verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (§ 292) und der nach § 294 zu berücksichtigenden Beträge.
Es stehen sich sohin die ausständigen Beitragsleistungen in der Höhe von EUR 5.120,80 und die Ansprüche des Beschwerdeführers in der Höhe von monatlich EUR 2.318,79 (1.503,66+251,13+564) aufrechenbar gegenüber. Die Aufrechnung ist nach § 56 Satzung Teil A 2018 nur bis zur Hälfe der monatlichen Leistung, sohin bis maximal EUR 1.159,40 (2.318,79÷2) zulässig.
Die Ausgleichszulage beträgt nach § 293 Abs. 1 lit a sublit bb iVm mit der Wertanpassung durch BGBl. II Nr. 263/2025 im Jahr 2026 für alleinstehende Pensionisten EUR 1.308,39. Demnach müssen dem Beschwerdeführer nach Aufrechnung ein Gesamteinkommen in der Höhe von EUR 1.177,55 (90 % von 1.308,39) verbleiben.
Im Hinblick auf das Vorbringen, dass bei Berechnung des zu verbleibenden Einkommens das Nettoeinkommen und nicht das Bruttoeinkommen heranzuziehen ist, ist auszuführen, dass § 103 Abs. 2 ASVG eine Legaldefinition findet, was unter dem Begriff „Gesamteinkommen“ zu verstehen ist. Demnach ist darunter die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (§ 292) und der nach § 294 zu berücksichtigenden Beträge zu verstehen. Nach den Feststellungen bestehen neben den Geldleistungen der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich und Wien keine weiteren Einkünfte und wurde auch nicht vorgebracht, dass Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten bestehen.
Schlussendlich ergibt sich, dass nach Aufrechnung von EUR 700,-, dem Beschwerdeführer ein für ihn monatlich verfügbares Gesamteinkommen von EUR 1.618,79 und sohin mehr als EUR 1.177,55 verbleibt. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Spruchpunktes konnte sohin nicht erkannt werden und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6.5. Zum vorläufigen Rechtsschutz
Der Beschwerdeführer rügte die mangelnde aufschiebende Wirkung sowohl der erhobenen Vorstellung im Vorverfahren als auch der verfahrensgegenständlichen Beschwerde.
Obgleich der Begriff der „Vorstellung“ in § 26 Abs. 5 RAO jenem in § 57 AVG gleicht, zeigt eine historische Auslegung, dass es vielmehr intendiert war, ein der Berufung nach dem AVG vergleichbares Rechtsmittel vorzusehen (Vgl. Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11, § 26 Rn 12).
Auch kann der Beschluss vom 20. Februar 2025 schon deshalb nicht als Mandatsbescheid im Sinne des § 57 AVG qualifiziert werden, da nicht (nur) über Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr im Verzug abgesprochen wird.
Sohin hat das Rechtsmittel der Vorstellung nach § 26 Abs. 5 RAO – insbesondere angesichts des § 64 Abs. 1 AVG - grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Da auch in dem Beschluss vom 20.02.2025, Zl. GZ *** keine aufschiebende Wirkung der Vorstellung im Einzelfall vorgesehen ist, wurde sohin im Vorverfahren etwas beantragt, was ohnehin ex lege gilt. Daher war dieser Antrag mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu korrigieren.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers dahingehend der erhobenen Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen abgewiesen. Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer Beschwerdeerhebung im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG erfolgte nicht. Daher konnte auch keine aufhebende oder abändernde Entscheidung nach § 13 Abs. 3 VwGVG erfolgen, für welche überdies auch nicht das Verwaltungsgericht, sondern die belangte Behörde zuständig wäre. Allerdings führt auch bei einer Umdeutung des Antrages angesichts des erkennbaren Parteiwillens dahingehend, dass vielmehr nach § 13 Abs. 4 VwGVG über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung abgesprochen werden solle, zu keinem anderen Ergebnis, ist doch gerade ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht erfolgt. Da sohin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, obwohl der verfahrensgegenständlichen Beschwerde eine solche bereits nach § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege zukommt, war dieser Antrag mangels gesetzlicher Grundlage und sohin auch mangels Zuständigkeitsregelung nach § 17 VwGVG iVm § 6 AVG zurückzuweisen.
6.6. Zu den angeregten Normprüfungsverfahren
Zu den unter Punkt 6.7. und wiederholend Punkt 10.10. der verfahrensgegenständlichen Beschwerde angeregten Normprüfungsverfahren nach Art. 139 B-VG dahingehend, dass die von der Behörde angewendeten Verfahrensvorschriften auf Verordnungen beruhen würden und diese gegen dem AVG und dem VwGVG widersprechen würden ist auszuführen, dass dieses nicht weiter substantiierte Vorbringen zu keinen Bedenken des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geführt hat. Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, dass seine Bedenken insbesondere aufgrund des Nichtbeachtens des Rechtsgrundsatzes der aufschiebenden Wirkung von Rechtmittel bestehen würde. Hierzu ist auf die Ausführungen zu 6.5. zu verweisen. Da sohin hier das AVG und VwGVG und eben keine Verordnung direkt anwendbar ist, stellt sich der Frage einer Gesetzeswidrigkeit nicht.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da der Akteninhalt erkennen ließ, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Dies insbesondere, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig war und es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen handelt, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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