LVwG N LVwG-AV-1080/001-2025

LVwG-AV-1080/001-2025Tribunal administratif régional3 mars 2026

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Bewilligungspflicht; eigenmächtige Neuerung; Beseitigungsauftrag;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1080/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1080.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 08.08.2025, Zl. ***, betreffend einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

a) der Spruch des angefochtenen Bescheides neu gefasst wird und lautet wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verpflichtet Sie, die von Ihnen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, in ***, betriebene Schweinehaltung in jeweils eingezäunten Einheiten in Form von mobilen Ställen samt zugehörigem Auslauf auf nicht befestigtem Boden, bis spätestens 07.09.2025 einzustellen.“

b) vergangenheitsbezogen festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die in Spruchpunkt 1.a) vorgeschriebene Maßnahme mit 07.09.2025 erfüllt hat.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 8.8.2025, Zl. ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) unter Anwendung von § 98 Abs. 1 und § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die folgende Maßnahme durchzuführen:

„Einstellung der Schweinehaltung im Standort ***, KG ***, Grst. Nr. *** bis spätestens 07.09.2025.“

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und mehrerer von ihr im Zuge verschiedener, gegenüber dem Beschwerdeführer bei der belangten Behörde geführter Verfahren eingeholter Amtssachverständigengutachten aus, dass der Beschwerdeführer im genannten Standort Schweine halte. Es versickerten von durch Ausscheidungen der Schweine verunreinigte Flüssigkeiten (Gülle) innerhalb und außerhalb der eingezäunten Bereiche punktuell. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Schweinehaltung liege nicht vor, es sei auch kein Bewilligungsverfahren bei der belangten Behörde anhängig. Die vom Beschwerdeführer auf dem Grundstück (Gst.) Nr. ***, KG ***, betriebene Schweinehaltung würde dem Wesen nach jener entsprechen, welche Gegenstand des Bescheides der belangten Behörde vom 4.7.2022, Zl. ***, gewesen wäre. Entgegen wasserrechtlicher Vorgaben würden punktuell verunreinigte Abwässer in den Untergrund und das Grundwasser eingebracht werden und die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer hätte eine nach § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Maßnahme gesetzt, für welche keine Bewilligung vorliegen würde. Dadurch habe er eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verwirklicht. Die Einstellung der Schweinehaltung liege im öffentlichen Interesse, weshalb der Maßnahmenauftrag zu verfügen gewesen wäre und ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 nicht in Betracht komme.

1.2. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen zunächst vorgebracht, dass keine Wasser- oder Bodenproben entnommen worden seien, obwohl dies zur Nachweisführung notwendig wäre. Die von der belangten Behörde herangezogenen Stellungnahmen würden Großteils aus den Jahren 2019 bis 2021 stammen und andere Flächen und andere Ausführungszustände betreffen. Eine Anwendung auf „die aktuelle, weiterentwickelte Praxis“ sei unzulässig. Die behaupteten „Gülle“-Versickerungen entbehrten jeder Grundlage. Es würde sich um punktuelle Feuchtstellen im Bereich von Tränkeschläuchen handeln.

Weiters liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor, weil in anderen Bundesländern die vom Beschwerdeführer betriebene Haltungspraxis nicht als bewilligungspflichtig nach dem WRG 1959 eingestuft werde. Der belangten Behörde seien sämtliche Freilandhaltungen von Hausschweinen im Zuständigkeitsbereich bekannt. Es sei bei einer solchen Freilandhaltung systemimmanent, dass Schweine durch ihr arttypisches Verhalten punktuelle Suhlen anlegten. Die damit verbundenen feuchten Stellen würden sich weder optisch noch funktional wesentlichen von jenen feuchten Stellen unterscheiden, welche im gegenständlichen Verfahren beanstandet worden seien. Zusätzlich würden Schweine in Freilandhaltung Kotplätze anlegen, bei denen ohne Bindung der Ausscheidungen in einer Einstreu unweigerlich punktuelle Eintragungen von Nährstoffen stattfänden. Selbst bei einer ordnungsgemäßen Lagerung von Stallmist komme es insbesondere bei niederschlagsreichen Perioden zu Sickerwasserbildung. Dennoch werde diese Form der Lagerung nicht beanstandet.

Maßnahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung seien nach § 32 WRG 1959 grundsätzlich bewilligungsfrei. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht komme nur bei einem „Beweis des Gegenteils“ in Betracht. Dieser sei standortspezifisch zu führen. Wenn die belangte Behörde auf vorangegangene Bescheide, die andere Standorte betreffen würden, verweise, dann berücksichtige sie nicht die seitdem durchgeführten umfangreichen Änderungen. Einen tatsächlichen Nachweis für mehr als geringfügige Einwirkungen auf das Grundwasser im Sinne des § 31 WRG 1959 habe die belangte Behörde nicht erbracht. Es liege kein Verstoß gegen § 31 WRG 1959 vor, weshalb die vom Beschwerdeführer gesetzte Maßnahme als bewilligungsfrei im Sinne des § 32 WRG 1959 anzusehen sei. Ebenso liege kein Verstoß gegen die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) vor.

Die belangte Behörde würde § 32 WRG 1959 außerdem uneinheitlich auslegen. So seien sämtliche Freilandhaltungen von Legehennen nicht Gegenstand wasserrechtlicher Verfahren. Die Haltung dieser Tiere erfolge auf unbefestigter Fläche, es erfolge keine gezielte Verteilung der Exkremente über die gesamte Fläche. Eine punktuelle Überschreitung der Stickstoffobergrenzen laut NAPV könne fachlich nicht ausgeschlossen werden. Dennoch seien bisher keine wasserrechtlichen Verfahren eingeleitet worden. Das führe jedoch zu einer dem Gleichheitssatz widersprechenden Ungleichbehandlung der verschiedenen Tierhaltungen.

Der angefochtene Bescheid verpflichte den Beschwerdeführer zur vollständigen Einstellung der Tierhaltung, ohne die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Diese Maßnahme sei überschießend. Die Behörde hätte prüfen müssen, ob nicht bereits durch bloße Einschränkung, Begrenzung oder Anpassung der Maßnahme der gesetzmäßige Zustand wiederhergestellt werden könne. Der Betrieb würde über ein rotierendes Tiefstallmistsystem mit Bindung in Einstreu, Begrünung, Kompostierung und über ein eigenes Flächenmonitoring verfügen. Die Behörde habe sich mit diesen technischen Details nicht auseinandergesetzt.

Die belangte Behörde interpretiere § 32 WRG 1959 überdies falsch. Diese Bestimmung stelle ausschließlich auf konkrete, tatsächliche, messbare Einwirkungen auf Gewässer ab. Die theoretische Möglichkeit punktueller Grenzwertüberschreitungen reiche nicht aus, um eine Bewilligungspflicht zu begründend. Die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Emissionsvermeidung stelle keine implizite Anerkennung einer Einwirkung dar, sondern entspreche der gebotenen vorsorglichen ordnungsgemäßen Bodennutzung. Gegenständlich würde kein Eintrag in den Boden erfolgen, weil der von den Tieren ausgeschiedene Harn vollständig über Einstreu gebunden werde. Entgegen den Ausführungen der behördlichen Sachverständigen liege ein im Ergebnis bewilligungsfreies Tiefstallmistsystem vor. Dieses System sei außerdem in Deutschland bereits behördlich bewilligt worden. Die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen hätten sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt, deren Gutachten seien deshalb sowohl inhaltlich als auch methodisch mit Mängeln behaftet. Demgegenüber habe die vom Beschwerdeführer vorgelegte gutachterliche Stellungnahme von B vom 28.4.2023 bzw. 3.4.2024 die Unbedenklichkeit der gegenständlichen Schweinehaltung bestätigt. Der Beschwerdeführer habe dahingehend ferner angeboten, ein eigenes Gutachten beauftragen zu lassen. Dem sei die belangte Behörde jedoch nicht nachgekommen.

Die von der belangten Behörde verhängte Maßnahme sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil selbst nach Auffassung der Behörde keine unmittelbare Gefahr für das Gewässer bestanden habe. Die Behörde habe keine einzige Maßnahme zur Sanierung, Dekontamination oder Sicherung des Bodens angeordnet. Eine substanzielle Gefährdung liege deshalb nicht vor, weshalb ein Vorgehen nach § 138 WRG 1959 ausscheide.

Schließlich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs dahingehend geltend, dass er nicht von der von der belangten Behörde veranlassten Drohnenbefliegung vorab in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Nutzung der dabei angefertigten Lichtbilder verstoße gegen den Datenschutz und Art. 8 EMRK. Moniert werden außerdem Verletzungen in den Grundrechten auf Eigentum und auf Erwerbsfreiheit.

2. Feststellungen:

2.1. Das Gst. Nr. ***, KG ***, steht im Eigentum von C. Es handelt sich um ein landwirtschaftliches Grundstück, welches vom Beschwerdeführer A zu Zwecken der Schweinehaltung und Schweinezucht genutzt wird.

2.2. Das vom Beschwerdeführer betriebene Schweinehaltungssystem stellt sich derart dar, dass die Schweine in Zelten mit zugehörigem Auslauf gehalten werden, wobei beide Bereiche mehr oder weniger eingestreut sind und jede dieser Einheiten eingezäunt ist. Das Ausmaß einer Produktionseinheit beträgt rund 100 m², wobei sich die Fläche auf den vom Zelt überdachten Bereich und den Auslauf verteilt. Beide Bereiche werden eingestreut, ein wie bei einem Stall vorhandener befestigter Boden ist nicht vorgesehen und auch nicht vorhanden. Die Einstreu soll den abgesetzten Harn sowie Niederschlagswässer binden und sicherstellen, dass die Einwirkungen der durch die Einstreu sickernden Nährstoffe in den Boden bzw. in weiterer Folge auch auf die Gewässer und Grundwasser bloß geringfügig bleiben. Je Einheit werden rund 50 Schweine gehalten, d.h. jedem Schwein werden rechnerisch 2 m² Fläche zugestanden.Eine Schweinehaltung auf dem Grundstück Nr. **, KG **, in der oben beschriebenen Form erfolgte durchgehend jedenfalls im Zeitraum vom 7.4.2025 bis 7.9.2025. Bis dato besteht dafür keine wasserrechtliche Bewilligung.2.3. Die gegenständliche Schweinehaltung bzw. -zucht wird ganzjährig ohne befestigte Bodenplatte auf landwirtschaftlichen Nutzflächen umgesetzt. Die Hälfte der besetzten Fläche einer Produktionseinheit befindet sich unter freiem Himmel, die andere Hälfte ist durch ein Zelt überdacht. Bei der dargestellten Schweinehaltung handelt es sich um keine Weidehaltung, bei welcher Kot und Harn auf einer vergleichsweise großen Fläche verteilt anfallen. Im Rahmen einer Freilandschweinehaltung können auf Grund der in der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) festgelegten Ausbringungsmenge von 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr (entspricht 0,017 kg/m²) und einem jährlichen Stickstoff-Bruttoanfall von 12,1 kg pro Mastschwein (größer 30 kg) 14 Mastschweine pro ha ganzjährig gehalten werden. Pro Schwein entspricht dies einer Fläche von rund 700 m².Im Hinblick auf den Tierbesatz und die Art der Tierhaltung handelt es sich beim vom Beschwerdeführer praktizierten System jedenfalls um eine Art Stallhaltung, die mit einem Tieflaufstall vergleichbar ist, jedoch ohne befestigten, flüssigkeitsdichten und medienbeständigen Boden umgesetzt wird. Die anfallenden Stickstoffmengen pro m² errechnen sich flächenbezogen und ohne Berücksichtigung von Manipulationsflächen mit 12,1 (kg N pro Schwein) mal 50 (Schweine) dividiert durch 100 m² mal 0,375 (Jahresanteil einer Mastperiode bei 4,5 Monaten). Dies ergibt rund 2,27 kg N/m²a und ist im Vergleich mit der oben genannten Freilandschweinehaltung mit 0,017 kg N/m²a rund 130 Mal so groß. Die gegenständliche Schweinehaltung hat daher mit einer Freilandhaltung vonSchweinen sowohl hinsichtlich der Haltungsform als auch dem Tierbesatz je Flächeneinheit und dem Stickstoffanfall keine Gemeinsamkeiten.Sofern die Produktionseinheit auf einem wassergesättigten Boden gestartet wird, kann das während des Betriebes aussickernde Harn-/Niederschlagswassergemisch vom Boden nicht aufgenommen werden. Daraus ist ableitbar, dass dieses durch Makroporenfluss tiefenverlagert wird oder oberflächlich abfließt. Endet eine Mastperiode mit Beginn der Vegetationsruhe (November), führt das dazu, dasstrotz Aussaat mangels Pflanzenentwicklung kein Nährstoffentzug mehr erfolgt. Die bereits während der Mastperiode in den Boden verlagerten Nährstoffe können damit durch die in der Vegetationsruhe fallenden Niederschläge weiter tiefenverlagert werden. Die in weiterer Folge aus dem Wurzelraum hinaus tiefenverlagerten Nährstoffe können zu einem späteren Zeitpunkt auch von einem Pflanzenbestand nicht mehr gebunden werden und unterliegen der weiteren Verlagerung durch den Sickerwasserstrom. Dies ist auch bei tiefgründigen Standortverhältnissen nicht ausgeschlossen. In Abhängigkeit vom im Boden vorhandenen Stickstoff (durch Düngung oder durch Mobilisierung) und der stattfindenden Sickerwasserbildung sind in der Folge unter Grünland und Ackerflächen Nährstoffausträge (Stickstoffauswaschungen) unvermeidbar.Die Bindung von Flüssigkeiten durch Einstreu braucht Zeit. Durch die langsame und begrenzte Wasseraufnahmefähigkeit von Stroh kann keinesfalls sichergestellt werden, dass Niederschlagswasser von der Einstreu aufgenommen werden kann. Dies gilt umso mehr bei Starkregenereignissen oder konvektiven Niederschlägen und gleichsam auch beim Absetzen von Harn durch die Tiere.Aus den genannten Gründen ist es auch praktisch nicht möglich, Niederschlagswasser aus (extremen) Starkregenereignissen, die oftmals lokal, unerwartet und unberechenbar auftreten, in einer vorher ausgebrachten ausreichenden Strohmenge zu binden. Die Bindung von Harn und Niederschlagswasser durch eine entsprechende Menge Einstreu wäre bei einer „dichten Wanne“, wie z.B. einem Tieflaufstall mit flüssigkeitsdichtem Boden (ohne Abflussmöglichkeit) besser möglich, zumindest wäre dort ein Durchsickern in den Untergrund technisch vermeidbar. Dieser flüssigkeitsdichte Boden ist allerdings beim System des Beschwerdeführers nicht vorhanden ist. Damit kann durch gezielte Einstreu die Bindung der anfallenden Flüssigkeiten nicht garantiert und ein Durchsickern in den Untergrund auch nicht verhindert werden. Ferner fließen Flüssigkeiten bzw. flüssigkeits(teil)gesättigte Gemenge aus Kot, Harn, Einstreu und Niederschlägen durch die Spalten zwischen den Wandelementen der Einzäunung aus.Durch jeden einzelnen der beiden Sachverhalte (nicht flüssigkeitsdichter Untergrund, Spalten zwischen den Zaunelementen), ist eine Dichtheit des gegenständlichen Systems auszuschließen. Es kann zu keinem Zeitpunkt während einer Mastperiode beurteilt werden, dass ausreichend Stroh eingestreut ist bzw. worden ist, und ob damit Kot, Harn, Niederschlag bzw. Starkniederschlag oder deren Gemisch gebunden wurde bzw. werden kann oder ob und in welchem Ausmaß es zu einem seitlichen oder oberflächlichen Abfließen oder Einsickern derselben in den Boden gekommen ist bzw. kommt.Die gegenständliche Schweinehaltung verursacht Einwirkungen auf Gewässer (inkl. Grundwasser), die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen. Es handelt sich dabei um mehr als bloß geringfügige Einwirkung. Die möglichen und bei Weitem überschrittenen Grenzwerte des Stickstoffanfalls und damit deren Ein- und Auswirkungen sind nicht kontrollierbar. Auf Grund der nicht vorhandenen Dichtigkeit des Systems handelt es sich auch nicht um eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung. Nach dem natürlichen Lauf der Dinge ist mit mehr als geringfügigen nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Bodens und der Gewässer zu rechnen.

3. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat am 26.2.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Zl. ***, den Gerichtsakt sowie durch Befragen des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde. Weiters wurde Einsicht genommen in die hg. Entscheidung vom 23.7.2024,LVwG-AV-345/001-2024, in dessen Verfahren die Verfahrensparteien des gegenständlichen Verfahrens mitgewirkt haben.

Die Feststellungen zu Pkt. 2.1. gründen in einer Abfrage der Grundstücksdatenbank und sind unstrittig.

Die Feststellung, dass eine Schweinehaltung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück im Zeitraum 7.4.2025 bis 7.9.2025 vom Beschwerdeführer durchgeführt wurde, gründet zum einen in der Stellungnahme der Technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde vom 7.4.2025 und in den von der belangten Behörde am 7.5.2025 im Zuge einer durchgeführten Drohnenbefliegung des Grundstückes aufgenommenen Lichtbildern sowie zum anderen in der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die Schweinehaltung mit „Ende August / Anfang September“ 2025 eingestellt zu haben. Diese Aussage korrespondiert mit im Akt aufliegenden Lichtbildern vom 8.9.2025, welche das Grundstück ohne Schweinebesatz zeigen. Dass der Beschwerdeführer über diesen Zeitraum hinaus weiterhin eine Schweinehaltung auf dem genannten Grundstück betrieben hätte, wurde vom Vertreter der belangten Behörde außerdem nicht behauptet.

Die Feststellungen zum vom Beschwerdeführer betriebenen Schweinehaltungssystem sowie zur im Ergebnis zu erwartenden mehr als geringfügigen Einwirkung auf Gewässer gründen in den von der Technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde am 7.4.2025 und in den von der belangten Behörde am 7.5.2025 unter Verwendung einer Drohne aufgenommenen Lichtbildern (zur rechtlichen Beurteilung der Verwertung dieser Beweismittel s. weiter unten; daraus folgt, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf zeugenschaftliche Einvernahme des zuständigen Juristen der belangten Behörde zur Genese der mittels der Drohe aufgenommenen Lichtbilder mangels Relevanz nicht näher getreten werden brauchte). Weiters fußen diese Feststellungen auf den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten und Stellungnahmen des Amtssachverständigen (ASV) für Wasserbautechnik vom 17.12.2020, 22.12.2020, 5.12.2023 und 29.5.2024 sowie des ASV für Agrartechnik vom 28.10.2019, 20.12.2019, 23.11.2020, 23.3.2021 und 16.11.2021. Insbesondere die Gutachten vom 23.3.2021, 5.12.2023 und 29.5.2024 gehen umfangreich und vollständig auf das vom Beschwerdeführer betriebene System der Schweinehaltung ein, setzen sich in durchgeführten und aufgelisteten Berechnungen detailliert mit dem zu erwartenden Stickstoffanfall samt Ausbringungsmodalitäten auf dem Feld auseinander und legen dar, warum zum einen die Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Boden- und Gewässerschutz unvollständig und nicht nachvollziehbar sind und zum anderem mehr als geringfügige Einwirkungen auf das Grundwasser nicht ausgeschlossen werden können und es sich nicht um eine ordnungsgemäße Bodennutzung handelt. Zusätzlich nahmen diese ASV am 27.5.2025 zur spezifischen Situation am verfahrensgegenständlichen Grundstück Stellung. Darin bestätigten die ASV, dass sich die vorgenannten Stellungnahmen auf dem Wesen nach gleichgelagerte Sachverhalte beziehen würden, wie sie nun auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, vorgefunden wurden. Der ASV für Wasserbautechnik führte denn spezifisch aus, dass die von der belangten Behörde angefertigten Lichtbilder „punktuelle Versickerungen von augenscheinlich durch Ausscheidungen der Schweine verunreinigte Flüssigkeiten (Gülle) innerhalb und außerhalb der eingezäunten Bereiche“ zeigten. Ebenso ist nach Aussage des ASV für Agrartechnik „aus agrarfachlicher Sicht […] davon auszugehen, dass durch die vorgefundene Schweinehaltung Abwässer in den Untergrund und das Grundwasser eingebracht werden, die die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigen.“ Zusätzlich kann auf die beiden Verfahrensparteien bekannte, oben zitierte hg. Entscheidung vom 23.7.2024 verwiesen werden, der das Gutachten des vom Gericht beigezogenen ASV für Agrartechnik vom 5.7.2024 zugrunde gelegt wurde. Darin setzt sich dieser unter anderem mit dem vom Beschwerdeführer betriebenen System der Schweinehaltung auseinander und kommt in detaillierter und spezifischer Auseinandersetzung damit zu denselben Schlüssen wie sie auch den hier gegenständlichen fachlichen Stellungnahmen der ASV zu entnehmen sind.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers war nun nicht geeignet, diese sachverständigen Äußerungen zu erschüttern: Wenn er vorbringt, die Stellungnahmen der ASV würden sich lediglich auf den Zeitraum 2019 bis 2021 beziehen, so genügt es bereits darauf hinzuweisen, dass – abgesehen von den fachlichen Stellungnahmen vom 27.5.2025 – auch solche am 5.12.2023 und 29.5.2024 erstattet wurden. Zusätzlich bezieht sich die vom Beschwerdeführer vorgelegte „gutachterliche Stellungnahme“ von B, welche selbst vom 28.4.2023 bzw. 3.4.2024 stammt (vgl. Beilagen A und B zur Beschwerde), auf ein anderes Grundstück als das hier verfahrensgegenständliche. Sie ist also nicht geeignet, den Standpunkt des Beschwerdeführers zu stützen. Ferner werden darin wiederum lediglich allgemein gehaltene Aussagen getätigt (vgl. „Seitens des Schweinehalters ist jedenfalls Sorge zu tragen, dass die Mistmatratze ausreichend flüssigkeitsabsorbierend, speziell auch während und nach Niederschlagsereignissen, ist.“). Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer vorgelegte Stellungnahme der Universität für Bodenkultur vom 11.3.2024 (s. Beilage E zur Beschwerde), welche lediglich die Durchführung eines Forschungsprojektes in Aussicht stellt und fachliche Aussagen noch dazu im Konjunktiv formuliert (vgl. „[…] dass bei einer gleichmäßigen Niederschlagsverteilung die unterstellten Einstreumengen dafür ausreichend sein sollten […]“). Gleichermaßen wird festgehalten, dass eine Beurteilung der Situation bei ungleichmäßiger Niederschlagsverteilung erst im Rahmen des Forschungsprojektes erfolgen könne.

Sofern der Beschwerdeführer mehrere Screenshots über Aufzeichnungen eines Bodensensors seiner Stellungnahme vom 24.6.2025 an die belangte Behörde beilegt, ist dazu auszuführen, dass nicht nachgewiesen wird, wo dieser Sensor genau platziert sein soll, ein repräsentatives Ergebnis somit bereits deshalb ausscheidet.

Die Befragung des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung hat außerdem ergeben, dass das von ihm auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück betriebene System der Schweinehaltung im Wesentlichen ident ist mit jenem, welches er auf anderen Grundstücken praktiziert. Konkrete Unterschiede zwischen den Systemen hat er nicht dargetan, insbesondere ist der Besatz von ca. 50 Schweinen auf einer Fläche von ca. 100 m2 in mobilen Ställen auf unbefestigtem Boden gleichgeblieben (s. VH-Schrift vom 26.2.2026, S. 3). Befragt zu allfälligen Unterschieden blieb der Beschwerdeführer lediglich abstrakt. So hätte sich das „Einstreumanagement sowie das Einstreukonzept weiterentwickelt“ (aaO, S. 3), woraus sich für das Verwaltungsgericht nun ein substanzieller Unterschied nicht ableiten lässt. Dadurch sieht sich das Verwaltungsgericht nun nicht veranlasst, von den Ausführungen, wie sie den fachlichen Stellungnahmen der ASV entnommen werden können, abzugehen.

Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behördlich angenommenen Bewilligungsfreit der Freiland-Legehennen-Haltung nichts, handelt es sich doch um unterschiedlichen Tierbesatz und demnach unterschiedliche Sachverhalte. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, wonach in Deutschland bzw. Oberösterreich betriebene Schweinehaltungssysteme, welche jenem des Beschwerdeführers ähnlich seien, bewilligungsfrei wären. Konkrete Angaben zu diesen Schweinehaltungen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, insbesondere legte er keine Nachweise vor, aus denen sich tatsächlich ergeben hätte, dass das Schweinehaltungssystem in vergleichbarer Form in Oberösterreich tatsächlich bewilligungsfrei wäre. Selbst unter der Annahme, eine Wasserrechtsbehörde würde gegen eine von einem Verursacher gesetzte eigenmächtige Neuerung nicht vorgehen, kann ein anderer Verursacher einer anderen eigenmächtigen Neuerung nicht für sich ableiten, dadurch aus einer bestehenden Bewilligungspflicht entlassen zu werden. Es gibt keine „Gleichheit im Unrecht“ (VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0056).

Wenn der Beschwerdeführer eine Unschlüssigkeit der und methodische Mängel in den vorliegenden Sachverständigengutachten damit herzuleiten versucht, dass u.a. keine Boden- und Grundwasseruntersuchungen vorlägen und die Sachverständigen in deren Gutachten keine „tatsächlichen Einwirkungen“ hätten feststellen können, so verkennt er dadurch die Rechtslage (s. zu den rechtlichen Ausführungen dazu weiter unten). Dementsprechend war auch dem Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren Fachgutachtens nicht näherzutreten. Ihm wäre es freigestanden, ein solches ein Gutachten eines privaten Sachverständigen selbst zu beschaffen und dieses im Verfahren vorzulegen (vgl. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0203).

Auf die Beilagen A bis C und E zum ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (s. Beilagen ./1-A bis ./1-C und ./1-E zur VH-Schrift) brauchte schon allein deshalb nicht eingegangen werden, weil dies Anfragen des Beschwerdeführers an verschiedene Behörden nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) betrafen, welche hier nicht verfahrensgegenständlich sind.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) lauten auszugsweise:

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

(3) – (6) […]

(7) Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.

[…]

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

[…]“

5. Erwägungen:

5.1. Die belangte Behörde verpflichtete den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid, die von ihm auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, betriebene Schweinehaltung einzustellen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass es sich dabei um eine sogenannte „eigenmächtige Neuerung“ im Sinne des § 138 WRG 1959 handeln würde, für welche eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, jedoch nicht erlangt worden sei. Zu prüfen ist also zunächst, ob für das betriebene Vorhaben eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist.

5.2.1. In Frage kommt fallbezogen die Bestimmung des § 32 WRG 1959. Eine Bewilligungspflicht im Sinne dieser Bestimmung setzt eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle ist es, Gewässerverunreinigungen und damit auch der Gefahr ihres Eintrittes vorzubeugen. Die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 ist bereits dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung sowie die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant (emissionsseitige Betrachtungsweise) (vgl. VwGH 30.1.1964, 391/63; 20.5.2009, 2009/07/0030; 30.6.2011, 2009/07/0151).

Der Logik im Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die von ihm behauptete Unschlüssigkeit der Sachverständigengutachten, nach zufolge könnte er das von ihm betriebene System der Schweinehaltung so lange „bewilligungsfrei“ durchführen, wie ihm die Wasserrechtsbehörde keine Gewässerverunreinigung nachzuweisen vermöge. Voraussetzung für eine Bewilligungspflicht ist aber nicht, dass bereits eine Gewässerverunreinigung (im Sinne des § 30 und § 31 WRG 1959) eingetreten ist. Bei der Frage der Bewilligungspflicht im Sinne des § 32 WRG 1959 und den Maßnahmen zur Vorbeugung und Abwehr einer Gewässerverunreinigung im Sinne des § 31 WRG 1959 handelt es sich nicht nur um unterschiedliche Tatbestände, sondern es sind auch unterschiedliche Erheblichkeitsschwellen, ab denen von der Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes auszugehen ist. Dementsprechend ist nicht erst dann von einer Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 auszugehen, wenn tatsächlich eine Gewässerverunreinigung vorliegt, zielt denn die Bewilligungspflicht samt behördlicher Ingerenz gerade darauf, den Eintritt einer Gewässerverunreinigung hintanzuhalten.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist durch die Schweinezucht und -haltung, die der Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, betreibt bzw. betrieben hat, mit nachteiligen Einwirkungen auf Boden und Gewässer – worunter auch das Grundwasser fällt – nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen. Bereits daraus folgt, dass das Vorhaben fallbezogen bewilligungspflichtig nach § 32 WRG 1959 ist.

Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht ergäbe sich bei lediglich geringfügigen Einwirkungen. Wie ebenso festgestellt, ist mit mehr als geringfügigen nachteiligen Einwirkungen zu rechnen, weshalb diese Privilegierung fallbezogen nicht zur Anwendung kommt.

5.2.2. Ferner ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Bewilligungspflicht von Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 32 WRG 1959 davon abhängt, ob nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Ist dies der Fall, so besteht Bewilligungspflicht, gleichgültig, ob diese land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ordnungsgemäß ist oder nicht (VwGH 15.12.1992, 91/07/0168; 23.11.2000, 98/07/0173). Dies ist gegenständlich der Fall, sodass es auf die Frage der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung nicht mehr ankommt.

5.2.3. Schließlich entfällt nur dann, wenn eine Anlage oder eine Maßnahme so gestaltet ist, dass von vornherein und mit Sicherheit eine Einwirkung auf Gewässer in jedem Fall ausgeschlossen ist, die wasserrechtliche Bewilligungspflicht (VwGH 25.7.2013, 2010/07/0213 mH auf VwGH 19.3.1985, 84/07/0393, 0394; 18.9.2002, 2002/07/0061). Bei der gegenständlichen Schweinezucht bzw. Schweinehaltung hängt das Unterbinden von nachteiligen Einwirkungen auf Boden und Gewässer in hohem Maße von Management-Maßnahmen, insbesondere der zeit-, mengen- und ortsgerechten Einstreu von Stroh (oder vergleichbaren Materialien), ab, welche wiederum durch Unsicherheitsfaktoren, wie Starkregenereignissen oder dem Wühlen der Schweine im Boden behaftet sind. Mangels konkreter Nachweise war nun die nach der Rechtsprechung erforderliche und von vorneherein gegebene Sicherheit der Vermeidung von Einwirkungen auf Boden und Gewässer in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht gegeben.

5.2.4. Somit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Schweinehaltung und Schweinezucht nach § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtig ist.

5.3. Als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hierbei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (VwGH 26.6.2012, 2012/07/0007). Für das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung nach § 138 WRG 1959 kommt es lediglich darauf an, ob eine Maßnahme wasserrechtlich bewilligungspflichtig war und sie ohne Vorliegen einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung gesetzt wurde, während die zivilrechtliche Befugnis zur Setzung der Maßnahme völlig irrelevant ist (VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/2018). Für ein Einschreiten gemäß §§ 32 und 138 Abs. 1 WRG 1959 ist es ohne Bedeutung, ob bereits eine Gewässerverunreinigung durch eine eigenmächtige Neuerung eingetreten ist (VwGH 19.3.1985, 84/07/0393).

Der Beschwerdeführer betrieb die Schweinehaltung bzw. -zucht auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ohne die dafür nach § 32 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung. Dadurch hat er eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gesetzt.

Im Ergebnis erweist sich die Vorschreibung der Beseitigung dieser Maßnahmen, wie sie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Grundlage des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 vorgenommen hat, auch als erforderlich, zumal durch das praktizierte Vorhaben die Beschaffenheit des Wassers und des Bodens durch unkontrollierbaren, mitunter irreversiblen und aus dem Wurzelraum hinaus tiefenverlagerten Austrag von Nährstoffen beeinträchtigt wird, die zu einem späteren Zeitpunkt auch von einem Pflanzenbestand nicht mehr gebunden werden können und der weiteren Verlagerung durch den Sickerwasserstrom unterliegen. Dadurch besteht eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses (vgl. § 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959).

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen vermeint, die belangte Behörde hätte § 138 WRG 1959 nicht anwenden dürfen, weil zuvor weder ein Feststellungsverfahren durchgeführt noch dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden sei, eine Bewilligung zu erlangen, ist er darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen nicht nur faktisch falsch ist, sondern auch nicht der Rechtslage entspricht. Der Beschwerdeführer brachte, erstens, bereits mehrere Anträge auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das von ihm betriebene System der Schweinehaltung an unterschiedlichen Standorten ein, welche allesamt von der Behörde im Ergebnis negativ beschieden worden sind. Zweitens dient auch ein gewässerpolizeiliches Verfahren auf Grundlage des § 138 WRG 1959 der Klärung einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht, ist denn das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung, wie oben ausgeführt, ja gerade konstitutives Element einer Anwendung von § 138 WRG 1959. Drittens ist ein eigenes Feststellungsverfahren zur Klärung einer Bewilligungspflicht gesetzlich nicht normiert, sodass ein solches lediglich unter Anwendung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze durchgeführt werden könnte. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens entschieden werden kann (u.a. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0215). Für einen Feststellungsbescheid ist daher insbesondere dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid ergehen kann (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2016/04/0022). Diese Alternative besteht jedoch gerade mit dem gewässerpolizeilichen Verfahren auf Grundlage des § 138 WRG 1959. Ein eigenes Feststellungsverfahrens zur Klärung der Bewilligungspflicht kommt deshalb fallbezogen nicht in Betracht.

Eine Einschränkung war jedoch dahingehend vorzunehmen, dass der gewässerpolizeiliche Auftrag zu präzisieren war. Der von der belangten Behörde gewählte Spruch des angefochtenen Bescheides hätte bedeutet, dass beispielsweise auch die Haltung von nur einem Schwein auf dem genannten Grundstück untersagt worden wäre. Dies wäre jedoch jedenfalls überschießend, hat denn der ASV für Agrartechnik ausgeführt, dass eine Freilandschweinehaltung im Umfang von 14 Mastschweinen pro Hektar Fläche (sohin ca. 700 m² Fläche pro Schwein) zulässig wäre.

5.4. Das Landesverwaltungsgericht hat, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Konsequenterweise hat das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Der Beschwerdeführer hat die gegenständliche Schweinehaltung bzw. -zucht mit 7.9.2025 eingestellt, derzeit findet auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, keine solche Schweinehaltung statt. Er hat demnach den behördlichen Auftrag in der Zwischenzeit erfüllt, wobei diese Erfüllung den behördlichen Auftrag nicht rechtswidrig macht, ist denn nach der Rechtsprechung darin keine zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken (vgl. VwGH 14.6.1983, 82/07/0205 mHa VwGH 16.4.1956, Slg 4040 A (verstSen); 28.11.2013, 2010/07/0241). Insofern brauchte aber nicht mehr geprüft werden, ob ein Alternativauftrag im Sinne des § 138 Abs. 2 WRG 1959 anstelle eines Auftrages auf Grundlage des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 in Frage kommt.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (ungeachtet des von § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs) nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildete (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid ausschließlich anhand der hierfür maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 zu prüfen.

5.5. Sofern der Beschwerdeführer ein Beweisverwertungsverbot der von der belangten Behörde unter Zuhilfenahme einer Drohne angefertigten Lichtbilder im gegenständlichen Verfahren moniert, ist ihm zunächst – der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare – § 46 AVG entgegenzuhalten, welcher vom Grundsatz der „Unbeschränktheit der Beweismittel“ ausgeht (vgl. VwGH 20.10.2015, 2013/05/0215). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung darf ein Beweismittel zur Ermittlung der materiellen Wahrheit herangezogen werden, es sei denn, seine Verwertung widerspräche dem Zweck des Verbots, das durch die Gewinnung verletzt wurde (vgl. VwGH 3.3.2022, Ra 2020/02/0241). Die belangte Behörde hatte nun nicht bloß gemäß § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln; § 72 Abs. 1 WRG 1959 enthält einen Katalog an Tatbeständen, die im Rahmen einer Legalservitut das Betreten und die Benutzung fremder Grundstücke regeln, unter anderem zur Ermittlung einer Gewässergefährdung (lit. d) oder zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (lit. f). Diese Ermächtigung kommt auch der verfahrenszuständigen Wasserrechtsbehörde zu, sodass sie sich zum Betreten und zur Benützung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks – im unbedingt notwendigen Ausmaß und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit – auf diese Bestimmung stützen durfte. Sind die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 WRG 1959 gegeben und werden unter Zuhilfenahme einer Drohne Lichtbildaufnahmen vom gegenständlichen Grundstück angefertigt, ist dies nicht anders zu werten, als wenn ein Gewässeraufsichtsorgan der Behörde Lichtbilder anfertigt. Da auf den von der Drohne aufgenommenen und im Verwaltungsakt aufliegenden Lichtbildern außerdem Personen nicht zu erkennen sind, stellt sich auch die Frage einer Verletzung allfälliger Persönlichkeitsrechte nicht. Die fallbezogen angefertigten Lichtbilder unterliegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts demnach keinem Beweisverwertungsverbot.

5.6. Der Beschwerdeführer releviert schließlich eine Verletzung in verfassungsgesetzlichen Rechten (auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Erwerbsfreiheit) und begründet dies damit, dass die Maßnahme geeignet sei, seinen Betrieb in dessen wirtschaftlicher Existenz zu gefährden.

Zwar ist nach der Rechtsprechung bei Aufträgen nach § 138 WRG 1959 eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen (VfSlg. 13.587/93, VfSlg. 14.489/96). Es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichtenden abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinne einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und „Erfolg“ (vgl. VwGH 26.3.2009, 2005/07/0038, mwN). Das Beschwerdevorbringen betrifft nun subjektive, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers betreffende Momente, die auch nicht näher konkretisiert werden. Diese subjektiven Umstände spielen jedoch bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Rolle (vgl. VwGH 17.6.2010, 2010/07/0028).

5.7. Im Ergebnis war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, wobei vergangenheitsbezogen festzustellen war, dass der angefochtene Auftrag zur Beseitigung der vorgenommenen eigenmächtigen Neuerung im Rahmen der vorzunehmen Spruchkorrektur zu Recht erlassen wurde.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.