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LVwG-S-226/001-2026•LVwG N LVwG-S-226/001-2026
LVwG-S-226/001-2026Tribunal administratif régional24 févr. 2026
Gesundheitsrecht; Arzneiwareneinfuhr; Verwaltungsstrafe; Unterlassungsdelikt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 02. Februar 2026, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.
2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 44a Z.1, § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) wegen wörtlich folgender Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Z. 1 lit. c, § 3 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Z. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) verhängt:
„Zeit: 29.12.2025
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben Waren der Position 3004, und zwar 28 Stk *** zur Verbringung in den freien Verkehr von der Slowakei nach Österreich via Flughafen *** ohne erforderliche Einfuhrbescheinigung nach den Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes eingeführt, obwohl die Einfuhr von Waren der Position 3004 im Sinne des § 3 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz in das Bundesgebiet in Aufmachung für den Kleinverkehr nur zulässig ist, wenn dafür eine Einfuhrbescheinigung erteilt wurde.
(Am 29.12.2025, um 11:00 Uhr, wurde die Postsendung im Postverteilerzentrum *** kontrolliert. Dabei wurden in der Postsendung die oben angeführten Arzneiwaren vorgefunden).
Die Waren werden gemäß § 21 Abs. 3 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 für verfallen erklärt.“
Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit € 10,-- (10% der Geldstrafe) festgesetzt. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Zollamtes Österreich vom 29. Dezember 2025, GZ: ***.
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäß die Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie nicht gewusst habe, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Ware um ein Arzneimittel gehandelt habe. Man könne vergleichbare Produkte auf allgemein zugänglichen Plattformen wie *** kaufen und sei für sie nicht nachvollziehbar gewesen, dass die Bestellung eines derartigen Produkts rechtlich problematisch sein könnte. Für sie habe kein Vorsatz oder bewusste Missachtung gesetzlicher Vorschriften bestanden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat darüber wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage, insb. der Anzeige und den Eingaben der Beschwerdeführerin, fest:
Anlässlich einer Kontrolle des Zollamts Österreich am 29. Dezember 2025 im Postverteilzentrum in ***, ***, wurde eine an die Beschwerdeführerin an ihre Wohnadresse in ***, ***, adressierte Postsendung (laut Anzeige aus Belgien) mit 28 Stück *** beschlagnahmt. Die Beschwerdeführerin hatte zuvor die genannte Ware im Fernabsatz bestellt.
Daraus folgt rechtlich:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010, BGBl I Nr. 79/2010 idF BGBl I Nr. 163/2015) gilt dieses Bundesgesetz für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten; weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.
Gemäß § 2 Z. 1 AWEG 2010 bedeutet „Arzneiwaren“ im Sinne dieses Bundesgesetzes:
nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:
(…)
c) Waren der Position 3004,
(…)
Gemäß § 2 Z. 4 AWEG 2010 bedeutet „Einfuhr“ im Sinne dieses Bundesgesetzes: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr.
Gemäß § 2 Z. 5 AWEG 2010 bedeutet „Verbringen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes: Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr.
Gemäß § 2 Z. 6 AWEG 2010 bedeutet „Fernabsatz“ im Sinne dieses Bundesgesetzes:
Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel.
Gemäß § 3 Abs. 1 AWEG 2010 ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 AWEG 2010 sind zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung du zur Meldung berechtigt:
3. Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren berechtigt sind.
Gemäß § 6 Abs. 1 AWEG 2010 darf das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 1 und 2 erfolgen und bedarf – sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt – einer Meldung gemäß Abs. 3.
Gemäß § 6 Abs. 3 AWEG 2010 hat eine Meldung gemäß Abs. 1 spätestens zwei Monate nach dem Verbringen zu erfolgen.
Gemäß § 17 Abs. 1 AWEG 2010 ist der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, verboten.
Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 AWEG 2010 begeht, wer
1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt,
2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß §§ 6 und 6a unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt,
(…)
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 21 Abs. 3 AWEG 2010 können die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.
Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat – ohne auf das Beschwerdevorbringen einzugehen – wie folgt erwogen:
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Das bedeutet, dass es im Bescheidspruch aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale bedarf, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind; der Umfang der notwendigen Konkretisierung hängt dabei vom jeweiligen Tatbild ab. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausspricht, sind gemäß § 44a VStG, um die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen, entsprechende, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragrafenmäßige Zitierung von Gebots- und Verbotsnormen ersetzt werden können (siehe z.B. VwGH 15.9.2003, 2000/10/0061). Die Tat muss so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel besteht, wofür der Täter zur Verantwortung gezogen wird. Es reicht nicht aus, die verba legalia zu wiederholen, ohne konkret anzugeben, durch welches Handeln des bzw. der Beschuldigten es zur Verletzung der herangezogenen Strafbestimmung gekommen ist (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2019/17/0073, VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0163). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH).
Das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verhalten, nämlich die Einfuhr einer Arzneiware aus der Slowakei nach Österreich am 29. Dezember 2025, also am Tag der Auffindung durch die Zollstelle, ist, da die Slowakei (im Übrigen auch nicht Belgien – wie in der Anzeige des Zollamtes Österreich vom 29. Dezember 2025, GZ: ***, ausgeführt) als EU-Mitgliedstaat Vertragspartei des EWR ist, nicht als „Einfuhr“ im Sinne des § 2 Z. 4 AWEG, sondern als „Verbringen“ im Sinne des § 2 Z. 5 AWEG zu beurteilen und war somit grundsätzlich dann zulässig, wenn spätestens zwei Monate nach diesem Verbringen eine Meldung im Sinne des § 6 AWEG durch eine gemäß § 4 Abs. 1 AWEG berechtigte Institution an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) erfolgt ist.
Im von der belangten Behörde angelasteten § 21 Abs. 1 Z. 2 erster Fall AWEG wird ein echtes Unterlassungsdelikt normiert, das das Unterlassen der nachträglichen Meldung, für die das Gesetz eine Frist von zwei Monaten einräumt, nicht aber (schon) das Verbringen der Arzneiware ins Bundesgebiet mit Strafe bedroht. Somit kann nicht der Tag der Auffindung durch die Zollstelle bzw. der Tag des Verbringens ins Bundesgebiet als Tatzeitpunkt herangezogen werden, weil die Meldefrist ja noch zwei Monate gelaufen ist und die angelastete Tat vor diesem Zeitpunkt gar nicht begangen werden konnte. Die belangte Behörde hätte der Beschwerdeführerin nicht – wie geschehen das Verbringen am 29. Dezember 2025 nach Österreich, sondern vielmehr das Unterlassen der Meldung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Verbringen unter konkreter Anführung jenes Datums, ab dem die Unterlassung strafbar wurde, vorwerfen müssen; eine solche Unterlassung wurde ihr aber gar nicht angelastet.
Die erforderliche Spruchkorrektur ist dem Verwaltungsgericht verwehrt, indem es sich damit vom Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nämlich der Verwaltungsstrafsache im Umfang des vom bekämpften Straferkenntnis erfassten und erledigten Sachverhaltes, entfernen würde (vgl. VwGH 11.10.2019, Ra 2017/11/0080).
Was den Verfallsausspruch, der nicht als separate Anordnung oder eigener Spruchpunkt formuliert ist, sondern sich in der Tatbeschreibung findet, betrifft, lägen die Voraussetzungen für einen Verfall der beschlagnahmten Arzneiware nur vor, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist (siehe § 21 Abs. 3 AWEG 2010), aber auch das Wort „vorsätzlich“ kommt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht vor. Es ist zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nicht erforderlich, im Spruch des Strafbescheides neben der Anführung des objektiven Tatbestandes auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale (die Schuldform) zu nennen. Anderes gilt aber dann, wenn der betreffende Tatbestand ein spezifisches Verschulden erfordert oder wenn das Gesetz ausdrücklich nur vorsätzliches Verhalten unter Strafe stellt (vgl. VwGH 11.6.2014, 2013/08/0096) oder – wie hier – als Voraussetzung für die Nebenstrafe des Verfalls normiert. Indem die belangte Behörde dies unterließ, sind auch aus diesem Grund die Voraussetzungen für einen Verfallsausspruch nicht gegeben.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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