LVwG N LVwG-AV-977/001-2025

LVwG-AV-977/001-2025Tribunal administratif régional24 févr. 2026

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Verwahrung; Verlässlichkeit;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-977/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.977.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Clodi über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom 21.07.2025, Zl. *** bzw. ***, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der LPD NÖ vom 21.07.2025, Zl. *** bzw. *** wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 und Abs. 3 Waffengesetz iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz die von der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 01.03.2022 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. *** entzogen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es der Lebenserfahrung entspreche, dass es keine absolut sichere Verwahrung von Gegenständen gäbe, die verhindere, dass sich Unbefugte dieser Gegenstände bemächtigen könnten. Es werde daher sinnvollerweise nur auf einen zumutbaren Aufwand abzustellen sein, wenngleich dieser an objektiven Kriterien zu messen sein werde. Auch nach der Judikatur des VwGH hänge es von rein objektiven Momenten ab, ob eine im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden könne, wobei auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen sei.

Bei der Beurteilung der Verlässlichkeit sei ein strenger Maßstab anzulegen. Dazu sei die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart eines Waffeninhabers zu prüfen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck der Wesenheit und nicht ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall sei. Die Tatsache, die im Sinne des § 8 Abs. 1 Waffengesetz als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung in Frage komme, sei nicht eingeschränkt. Es würde jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht kommen.

In der Regel könne davon ausgegangen werden, dass zumindest kurzfristig eine sorgfältige Verwahrung in Kraftfahrzeugen – außer Kategorie B – möglich sei. Je kürzer die Zeit der Verwahrung an einem bestimmten Ort sei, umso weniger Zeit zur Planung und Ausführung werde ein allfälliger Täter haben, sich unbefugten Zugriff auf die Waffe zu verschaffen.

Der für die Beurteilung der Verlässlichkeit eines Menschen im Hinblick auf die sorgfältige Verwahrung seiner Schusswaffen geltende Maßstab sei auch auf die Verwahrung dazugehörender Munition und deren Naheverhältnis zur Waffe anzulegen.

Der Beschwerdeführer habe die Waffe ab den Vormittagsstunden bis nach 18.00 Uhr im versperrten Handschuhfach des PKWs verwahrt und könne über diesen langen Zeitraum keinesfalls von einem sogenannten Naheverhältnis die Rede sein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe selbst in einem versperrten PKW keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 zweite Alternative Waffengesetz dar. Versperrte Fahrzeuge – selbst wenn sie mit einer Alarmanlage ausgerüstet seien – würden im Allgemeinen nicht die nötige Sicherheit dafür bieten, dass die darin befindlichen Waffen nicht in die Hände unberufener Personen gelangen. Es komme dabei nicht darauf an, dass die Waffe nach außen sichtbar sei.

Ob die Waffe im Handschuhfach oder sonst wo im Wagen aufbewahrt werde, sei ebenso belanglos wie der Umstand, dass sich die Faustfeuerwaffe in einem versperrten Behälter befunden habe. Dem folge auch die neuere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe im Handschuhfach eines abgestellten, wenn auch versperrten PKWs stelle keine sorgfältige Verwahrung einer Waffe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz dar. Es sei hierbei ohne Belang, ob sich der PKW auf einem versperrten Privatgrundstück befinde und aus welchem Grund oder für welche Dauer die Waffe auf diese Weise verwahrt worden sei.

Als Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde, sei der verantwortungsvolle Umgang mit Waffen Voraussetzung. Dies sei im gegenständlichen Fall jedoch nicht geschehen, weshalb eindeutig von einem Verlässlichkeitsmangel gesprochen werden müsse.

Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde die Verlässlichkeit abspreche und sich dabei einer Jahrzehnte alten überholten Judikatur aus den 80er Jahren bediene, also zu einem Zeitpunkt, wo Fahrzeuge relativ leicht noch mit einem Stück Draht oder einem dünnen Blechstreifen geöffnet werden hätten können. Diese Zeiten seien lange vorbei. Die völlig überholte Judikatur stelle allerdings auf solche Fahrzeuge ab, bezeichnend sei, dass die aktuellste von der belangten Behörde zitierte Entscheidung aus dem Jahr 2000 stamme.

Es sei in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmung des § 25 Abs. 3 Waffengesetz zu verweisen, dass von einer Entziehung aufgrund einer nicht sicheren Verwahrung abzusehen sei, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig sei und die Folgen unbedeutend seien. Genau dies liege hier vor. Es unterliege zunächst die Behörde einem Trugschluss, dass die Waffe ab den Vormittagsstunden bis nach 18.00 Uhr im versperrten Handschuhfach des PKWs gelegen sei und daher von keinem Nahverhältnis die Rede sein könne. Dies widerspreche allerdings den Feststellungen der Erstbehörde bzw. den Angaben des Beschwerdeführers, zumal die Behörde hier keine solche Feststellungen treffe, dass das Fahrzeug nach dem Besuch des Schießstandes zu Hause in der verschlossenen Garage abgestellt worden sei und erst später das Fahrzeug wieder in Bewegung gesetzt worden sei. Es sei müßig zu sagen, dass eine Waffe in einem versperrten Behältnis in einem versperrten Auto in einer versperrten Garage auf einer eingefriedeten Liegenschaft sicher verwahrt sei. Die belangte Behörde irre in ihrer Behauptung, es sei ohne Belang, ob sich der PKW auf einem versperrten Privatgrundstück befinde, oder aus welchem Grund oder für welche Dauer die Waffe auf diese Weise verwahrt worden sei. Die belangte Behörde bleibe hier weitere Ausführungen zu diesen rechtsirrigen Erwägungen schuldig, abgesehen davon, dass es ständige Judikatur sei, dass eine Schusswaffe so verwahrt werden müsse, dass sie vor dem Zugriff unberechtigter Personen, die sich berechtigt auf einer Liegenschaft aufhalten würden, geschützt seien. Eine derartige Verwahrung, einer Waffe vor Personen, die sich nicht berechtigt auf einer Liegenschaft aufhalten bzw. sich Zutritt zu einer Liegenschaft verschaffen zu schützen, sei der Judikatur fremd.

Der Beschwerdeführer lebe alleine mit dem Vater, der Inhaber eines Waffenpasses sei und seien bei Verhängung des vorläufigen Waffenverbotes auch sämtliche Waffen ordnungsgemäß verwahrt und gesichert gewesen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Bestimmung des § 3 der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung zu verweisen. Eine derartige Verwahrung sei jedenfalls gegeben gewesen.

Die belangte Behörde übersehe allerdings, dass das wider den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot aufgehoben worden sei und ausgeführt worden sei, dass keine Annahme vorliege, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Es könne nicht angehen, dass eine derart positive Prognose gestellt werde und plötzlich dann die belangte Behörde von etwas anderem ausgehen möchte.

Der Beschwerdeführer habe sich ein Leben lang wohl verhalten und sei einmal Opfer einer Verleumdung geworden. Selbst wenn man annehmen wolle, dass die Verwahrung in einem tresorähnlichen Handschuhfach unzureichend sei, könne aus einem einmaligen nicht ordnungsgemäßen Verwahren für einen nicht allzu langen Zeitraum nicht daraus geschlossen werden, dass eine negative Prognose für die Zukunft vorliege. Es ergebe sich sohin eindeutig, dass der gegenständliche Bescheid völlig überschießend sei und auch gewisse Punkte gar nicht festgestellt worden wären, nämlich das tadellose Vorleben, dass der Beschwerdeführer gemeinsam in einem Haushalt mit dem Vater, der Inhaber eines Waffenpasse sei, lebe, und die Waffen ordnungsgemäß verwahrt vorgefunden worden seien.

Der Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben.

Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.

Auf Grund dieser Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht am 19.02.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers Beweis erhoben wurde.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte mit der Nr. ***, ausgestellt am 01.03.2022 durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich (LPD NÖ).

Am 13.04.2024 begab sich der Beschwerdeführer in den Morgenstunden (zwischen 07.00 und 08.00 Uhr) zum Schießstand in ***, wo er ordnungsgemäß Schießübungen durchführte. Im Anschluss trat er die Rückfahrt mit seinem Kraftfahrzeug (Marke Tesla) an. Dabei legte er die Pistole, Marke Walther PDP Compact 5, in das Handschuhfach des Fahrzeugs. Das Magazin war an der ungeladenen Waffe angesteckt; im Magazin befanden sich Patronen. Die Waffe selbst war nicht durchgeladen. Das Handschuhfach des Fahrzeugs ist nur mittels Code zugänglich; das Fahrzeug selbst kann ausschließlich mittels Mobiltelefon entsperrt werden. Nach der Rückkehr stellte der Beschwerdeführer das Fahrzeug in seiner verschlossenen Garage auf einem eingefriedeten Privatgrundstück ab. Zur Garage haben nur der Beschwerdeführer und sein Vater, der ebenfalls Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist, Zugang. In weiterer Folge vergaß er, dass sich die Waffe noch im Handschuhfach des Fahrzeugs befand.

Im weiteren Tagesverlauf begab sich der Beschwerdeführer zunächst mit einem Freund zur Baumaschinenmesse. Anschließend führte er landwirtschaftliche Arbeiten auf einer benachbarten Wiese durch. Danach fuhr er mit seinem PKW zu einer in der Nähe von *** stattfindenden Grillfeier. Die Waffe befand sich nach wie vor in halbgeladenem Zustand im Handschuhfach. Das Fahrzeug stellte er in der Nähe der Feier ab und hatte mehr oder weniger Sichtkontakt zum Wagen. Nach ca. einer Stunde erhielt er einen Anruf durch die Polizei, die an seinem Wohnort, aufgrund einer Anzeige seiner Ex-Freundin, eine Hausdurchsuchung durchführte, weshalb ihn ein Freund – da er selbst Alkohol konsumiert hatte - mit seinem Auto nach Hause brachte.

Gegen 22:08 Uhr wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betretungsverbot ausgesprochen. Im Zuge der polizeilichen Amtshandlung wurde festgestellt, dass sich im Handschuhfach seines Fahrzeugs die oben genannte Pistole befand. Die Waffe wurde vorgefunden und sichergestellt.

Festzuhalten ist, dass die Waffe nicht schussbereit im Sinne einer durchgeladenen Waffe war, aber es steckte nach wie vor ein geladenes Magazin in der Waffe.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung. Im Wesentlichen sind die getroffenen Feststellungen auch gar nicht strittig.

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 8 Waffengesetz 1996 (WaffG):

„(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

1. wegen § 278b bis § 278g oder § 282a Strafgesetzbuch (StGB),

BGBl. Nr. 60/1974, oder wegen anderer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlungen, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist oder

5. nach dem Verbotsgesetz 1947,

StGBl. Nr. 13/1945

.

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der

1. öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung oder

2. wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Symbole-Gesetz,

BGBl. I Nr. 103/2014, dem Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, oder nach Art. III Abs. 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008,bestraft wurde, sofern sämtliche dieser Bestrafungen nicht getilgt sind.

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde

1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

2. die sichere Verwahrung

der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ergibt ein Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, haben die zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde drei Gutachten im Sinne des zweiten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des dritten Gutachtens unzulässig.“

§ 16b WaffG:

„Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.“

§ 25 WaffG:

„(1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

(4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.

(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn

1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder

2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).

(6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides - sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.“

§ 3 Abs. 1 und 2 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV):

„(1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.

(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, wobei von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung abzusehen ist, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

§ 8 Abs. 1 WaffG definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/03/0099), wobei der Begriff der „Verlässlichkeit“ im Waffengesetz mit hinreichender Bestimmtheit umschrieben wird und eine Auslegung anhand anderer Gesetze nicht erforderlich ist (VwGH 17.09.1986, 85/01/0085). Die Beurteilung der Verlässlichkeit setzt eine Prognose über die zukünftige Verhaltensweise des zu Beurteilenden voraus, in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden, insbesondere auch der Ausdruck seiner Wesenheit (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038) einzufließen; die Tatsachen im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt, vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf das zukünftige Verhalten zulässt (VwGH 15.03.2019, Ra 2019/03/0026).

Diese vorzunehmende Prognose betrifft aber nicht eine allgemeine Verlässlichkeit, sondern den Umstand, dass der Betreffende in Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren wird, sowie dass er Waffen nicht Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072; VwGH 15.03.2019, Ra 2019/03/0026).

Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach Sinn und Zweck des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit jedoch ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/03/0046; VwGH 24.03.2010, 2009/03/0156. Die solcher Art anzustellende Verhaltensprognose kann daher bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072).

Während § 8 Abs. 1 WaffG eine verlässlichkeitsrechtliche Generalklausel bildet (vgl. VwGH 09.08.2021, Ra 2019/03/0089), enthalten die Abs. 2, 3, 5 und 6 des § 8 WaffG konkrete Verlässlichkeitsausschlussgründe, bei deren Vorliegen ex lege von mangelnder Verlässlichkeit ausgegangen werden muss (VwGH 22.10.2012, 2012/03/0092). Die eben im § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 WaffG genannten Verlässlichkeitsausschlussgründe begründen unwiderlegbare Rechtsvermutungen und sie umschreiben Tatbestände, bei deren Zutreffen die waffenrechtliche Verlässlichkeit auf Grund bestimmter Verhaltensweisen oder Eigenschaften der zu beurteilenden Person im Sinne einer unwiderleglichen Rechtsvermutung jedenfalls zu verneinen ist (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0563). Bei diesen Tatbeständen entfällt die von der Behörde – sonst – anzustellende Prognoseentscheidung (VwGH 30.06.2011, 2008/03/0063; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0022; vgl. auch Keplinger – Löff – Szalkay-Totschnig, Waffengesetz 1996, 8. Auflage, Seite 48).

Vom Vorliegen eines oder mehrerer dieser Verlässlichkeitsausschlussgründe des § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 WaffG ist gegenständlich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht auszugehen und geht davon auch erkennbar nicht die belangte Behörde aus.

§ 8 Abs. 1 WaffG nennt sechs Kriterien für das (zukünftige) Verhalten des Betreffenden, die kumulativ erfüllt sein müssen, um von Verlässlichkeit sprechen zu können, nämlich sachgemäßer Umgang, kein Missbrauch, keine leichtfertige Verwendung, kein unvorsichtiger Umgang, sorgfältige Verwahrung und keine Überlassung an Unberechtigte. Diesbezüglich knüpft der Gesetzgeber negativ an „Tatsachen“ an; solange keine einschlägigen Tatsachen vorliegen, unterstellt die Bestimmung des § 8 Abs. 1 WaffG Verlässlichkeit.

Nach der Bestimmung des § 16b WaffG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

Gemäß § 3 Abs. 2 2. Waffengesetzgesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) sind für die Beurteilung der sorgfältigen Verwahrung, insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);

2. Schutz vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere einer der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

Bei der Auslegung des Begriffs der sorgfältigen Verwahrung ist nach der ständigen Rechtsprechung angesichts dessen mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelungen des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen und ist nicht entscheidend, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unberechtigte tatsächlich erfolgt; auch nicht, ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (VwGH 29.10.2009, 2007/03/0055, mwN). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass waffenrechtliche Urkunden, insbesondere dann zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen in Kraftfahrzeugen nur kurzfristig zulässig sein könnte. Im gegenständlichen Fall hat das Beweisverfahren jedoch ergeben, dass von einer bloß kurzfristigen Verwahrung keine Rede sein kann, wurde die Waffe doch nach unstrittig unsachgemäßem Transport (mit angestecktem Magazin, in dem sich noch Patronen befanden) von etwa 09:00 Uhr bis zumindest 18:00 Uhr – somit jedenfalls länger als sechs Stunden – im Handschuhfach des Fahrzeugs, wobei das Fahrzeug lediglich von 09.00 bis 16.00 in einer versperrten Garage gestanden ist, verwahrt.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Fahrzeug habe sich in einer versperrten Garage befunden und die Waffe sei im versperrten Pkw sowie zusätzlich im verschlossenen Handschuhfach verwahrt gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, dass selbst nach seinen Angaben, das Fahrzeug nicht ununterbrochen in dieser versperrten Garage gestanden ist, sondern zunächst ein Transport der Waffe unsachgemäß zur Garage stattgefunden hat, und auch ab 16.00 das Fahrzeug nicht mehr in der versperrten Garage gestanden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) bietet ein versperrtes Kraftfahrzeug alleine grundsätzlich nicht die erforderliche Sicherheit für die Verwahrung einer Faustfeuerwaffe.

Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einem versperrten Pkw keine sorgfältige Verwahrung darstellt (vgl. VwGH 21.02.1995, 95/20/0014). Ebenso wurde festgehalten, dass auch versperrte Fahrzeuge – selbst wenn sie mit einer Alarmanlage ausgestattet sind – im Allgemeinen nicht die nötige Sicherheit dafür bieten, dass die darin befindlichen Waffen nicht in die Hände unbefugter Personen gelangen (VwGH 05.06.1995, 95/20/0156). Dabei kommt es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, ob die Waffe von außen sichtbar ist (vgl. VwGH 09.09.1981, 81/01/0102).

Wie das Beweisverfahren ergeben hat, vergaß der Beschwerdeführer beim Abstellen des Fahrzeuges in der Garage die im Handschuhfach befindliche Waffe. In weiterer Folge nahm er das Fahrzeug gegen 16:00 Uhr selbst in Betrieb, um zu einer Grillfeier mit Freunden zu fahren. Im Rahmen dieser Feier konsumierte er Alkohol, weshalb er – nach einem Anruf der Polizei – von einem Freund nach Hause gebracht wurde.

Daraus ergibt sich, dass sich das Fahrzeug keineswegs durchgehend in einer versperrten Garage befand, sondern wiederholt im öffentlichen Raum bewegt und dort abgestellt wurde. Eine durchgehende, sichere Verwahrung der im Handschuhfach befindlichen Waffe war somit nicht gewährleistet. Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die Waffe vergaß, zeigt, dass er sich der damit verbundenen Sorgfaltspflichten nicht ausreichend bewusst war.

Hinzu kommt, dass er Alkohol konsumierte, obwohl er sein Fahrzeug – und damit die darin befindliche Waffe – eigenverantwortlich zum Veranstaltungsort verbracht hatte. Er musste zumindest damit rechnen, das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum in einem nicht abgesperrten Raum abzustellen, insbesondere da er beabsichtigte, sich länger auf der Feier aufzuhalten. Dass er die Feier schließlich vorzeitig verließ, beruhte ausschließlich auf dem Anruf der Polizei und nicht auf einer eigenständigen Sicherungsmaßnahme.

Die Behauptung, er habe das Fahrzeug stets im Blick gehabt und das Naheverhältnis dazu nie aufgegeben, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht glaubwürdig. Wäre ihm die sichere Verwahrung der Waffe tatsächlich ein ernstliches Anliegen gewesen, hätte er entweder vom Alkoholkonsum Abstand genommen oder im Vorfeld für eine ordnungsgemäße Verwahrung der Waffe außerhalb des Fahrzeuges gesorgt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Handschuhfach belassene Waffe unter den gegebenen Umständen nicht sicher verwahrt war, da weder eine durchgehende persönliche Aufsicht noch eine sonstige geeignete Sicherungsmaßnahme im Sinne einer verlässlichen Zugriffsbeschränkung gewährleistet war.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Waffe in einem versperrten Fahrzeug der Marke Tesla befand und das Handschuhfach elektronisch mittels Code gesichert war. Eine derartige Sicherung stellt keine ausreichende Gewähr für eine sichere Verwahrung dar, weil ein elektronisch gesichertes Handschuhfach keinen vergleichbaren Schutz wie ein zur Waffenverwahrung bestimmtes und entsprechend widerstandsfähiges Behältnis bietet.

Insbesondere schützt auch eine elektronische Zugangssicherung nicht vor unbefugtem Zugriff im Falle eines Einbruchs in das Fahrzeug oder bei einem Diebstahl desselben. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass im Zuge eines Verkehrsunfalles oder einer sonstigen Beschädigung des Fahrzeugs ein Zugriff auf das Handschuhfach und damit auf die Waffe erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht wird.

Eine Verwahrung im Handschuhfach eines Kraftfahrzeuges – selbst wenn dieses versperrt und das Handschuhfach elektronisch gesichert ist – erfüllt daher nicht die Anforderungen an eine sichere Verwahrung, da sie keinen hinreichenden Schutz vor unbefugtem Zugriff Dritter gewährleistet.

Zudem war bereits der jeweilige Transport der Waffe nicht ordnungsgemäß. Eine Schusswaffe darf beim Transport nicht halbgeladen geführt werden. Der Umstand, dass das angesteckte Magazin ein „Herumkugeln“ im Handschuhfach verhindern sollte, vermag die Rechtswidrigkeit dieses Zustands nicht zu beseitigen. Ein sorgfältiger Transport setzt vielmehr voraus, dass die Waffe nicht zugriffsbereit verwahrt wird; ein angestecktes, geladenes Magazin widerspricht diesen Anforderungen.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf § 25 Abs. 3 WaffG beruft, wonach von einer Entziehung wegen nicht sicherer Verwahrung abzusehen ist, wenn das Verschulden geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der rechtmäßige Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist hergestellt wird, ist ihm entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden gesprochen werden kann. Das Zurücklassen einer Waffe über einen Zeitraum eines ganzen Tages im Handschuhfach eines Kraftfahrzeugs stellt kein geringfügiges Versehen dar, sondern eine erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung.

Dahingestellt bleiben kann, dass der Beschwerdeführer bislang mit Ausnahme dieses Vorfalles unbescholten ist und dass es auch schon zu wiederholten – für den Beschwerdeführer – positiven Kontrollen gekommen sein mag. Im Hinblick auf den eben streng anzulegenden Maßstab und des hier schweren einmaligen Fehlverhaltens ist die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne einer Prognoseentscheidung zu verneinen.

Die Waffenbesitzkarte wurden dem Beschwerdeführer demnach im Ergebnis zu Recht gemäß § 8 Abs. 1 WaffG entzogen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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