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LVwG-AV-446/001-2025•LVwG N LVwG-AV-446/001-2025
LVwG-AV-446/001-2025Tribunal administratif régional20 févr. 2026
Bau- und Raumordnungsrecht; Bauansuchen; Bauplatzerklärung; Amtswegigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 13. März 2025, Zl. ***, betreffend Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid vom 2. Mai 2024, Zl. ***, erklärte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz das Grundstück der nunmehrigen Beschwerdeführer, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, für die Fläche im Ausmaß von 488 m² gemäß § 23 Abs. 3 NÖ BO 2014 zum Bauplatz (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde den Beschwerdeführern hierfür gemäß § 76 Abs. AVG iVm § 1 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973 Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,70 vorgeschrieben.
1.2. Gegen diesen Bescheid brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung ein, in welchem sie insbesondere vorbringen, dass eine Bauplatzerklärung gemäß § 11 Abs 2 NÖ BO 2014 ausschließlich auf Antrag des Eigentümers möglich sei. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Fall jedoch zu keinem Zeitpunkt gestellt. Es liege auch kein Bauansuchen vor, welches die Erklärung des Grundstückes zum Bauplatz gemäß § 23 Abs. 3 NÖ BO 2014 ermöglichen würde. Vor diesem Hintergrund sei auch die Vorschreibung von Verfahrenskosten rechtswidrig.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13. März 2025, Zl. ***, wird die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde unter anderem aus, dass ergänzende Ermittlungen durchgeführt worden seien und vor diesem Hintergrund unter anderem folgender Sachverhalt festgestellt werden könne:
„Aufgrund der am 12.10.2005 in Kraft getretenen Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde ***, befand sich daher das Grundstück Nr. *** ab diesem Zeitpunkt mit einem Ausmaß von 488 m² erstmalig im Bauland-Wohngebiet.
Bis zu diesem Zeitpunkt war das gegenständliche Grundstück Nr. *** sowie auch jene Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, welche schließlich mit dem Grundstück Nr. ** vereinigt wurde, als Grünland gewidmet, das ursprüngliche Grundstück Nr. *** aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 07.06.1988, Kundmachung Nr. *** vom 29.8.1988, in Kraft getreten am 13.09.1988, ab diesem Zeitpunkt als Grünland-Kleingärten.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 24.10.2019 zur TZ *** wurde ua. die Abschreibung des Trennstückes Nr. *** des Grundstückes Nr. *** im Ausmaß von 189 m² gemäß dem Teilungsplan der D GmbH vom 18.04.2018, GZ ***, aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ *** und dessen Zuschreibung zur Liegenschaft EZ *** unter Einbeziehung in das Grundstück Nr. *** bewilligt.
Weder das Grundstück Nr. ***, noch das zu diesem Grundstück zugeschriebene Trennstück Nr. *** des Grundstückes Nr. *** waren zu diesem Zeitpunkt Bauplätze im Sinne des § 11 Abs 1 NÖ BO 2014.
Die diesbezügliche Bewilligung der Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland gemäß § 10 NÖ BO 2014, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 09.05.2018, ZI. ***, erteilt. Von dieser Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland waren neben dem Grundstück Nr. *** auch weitere Grundstücke betroffen.
Eine Bauplatzerklärung des (neu geformten) Grundstückes Nr. *** erfolgte dabei nicht.
[…]
Mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 11.05.1992, AZ.: ***, wurde aufgrund des Ansuchens vom 12.02.1992, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Gartenhauses samt Kanalisation in Form eines Kleingartenhauses auf dem Grundstück Nr. *** erteilt.
In der diesbezüglichen Niederschrift vom 30.04.1992 wurde ausdrücklich festgehalten, dass das gegenständliche Grundstück als „Grünland-Kleingärten" gewidmet ist. Das Grundstück wies - wie oben beschrieben - zum Zeitpunkt der baubehördlichen Bewilligung daher die Widmung Grünland-Kleingärten und ein Flächenausmaß von 488 m² auf.
Mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 01.12.1995 wurde aufgrund des Ansuchens vom 14.09.1995 die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gartenhauses sowie zur Errichtung eines neuen Gartenhauses in Form eines Kleingartenhauses auf dem Grundstück Nr. *** erteilt. Auch zu diesem Zeitpunkt war das genannte Grundstück als Grünland-Kleingärten gewidmet.
Mit Bauansuchen vom 29.05.2019 beantragten die damaligen Bauwerber und nunmehrigen Berufungswerber die baubehördliche Bewilligung für den „Zu- und Umbau des Einfamilienhauses" auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***, ***, in Form eines Zubaus von zwei Räumen sowie einem Vorraum im Erdgeschoß, dem Einziehen einer Trennwand im Kellergeschoß sowie der Errichtung weiterer Trennwände im Dachgeschoß.
[…]
Die diesbezügliche Baubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz, für den geplanten „Zu- und Umbau des Einfamilienhauses", wurde schließlich zur ZI. *** am 11.07.2019 erteilt und ist in Rechtskraft erwachsen, die Grundstückseigentümer haben am 26.07.2019 einen Rechtsmittelverzicht gegenüber der Behörde abgegeben.
Eine Bauplatzerklärung des Teiles des Grundstückes Nr. *** im Ausmaß von 488 m², welches bereits als Bauland gewidmet war, erfolgte nicht.
Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vom 11.07.2019 war bereits ein Teil des Grundstückes Nr. *** im Ausmaß von 488 m 2 als Bauland-Wohngebiet - zwei Wohneinheiten gewidmet.
Die entsprechende Fertigstellungsanzeige vom 14.02.2020 wurde gemäß § 30 NÖ BO 2014 am 20.02.2020 (Einlangen am Gemeindeamt) erstattet und mit Schreiben der Baubehörde vom 21.02.2020 zur Kenntnis genommen.“
2.1. In ihrer rechtzeitigen Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, dass im vorliegenden Fall aus der Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BO 2014 „unmissverständlich“ hervorgehe, dass eine Bauplatzerklärung vorliege. „Die – gesetzlich vermutete – richtige Vorprüfung gem § 20 NÖ BO 2014“ spreche dafür, dass der gegenständliche Bauakt nicht vollständig sei, weil ansonsten die Bauplatzerklärung dem Akt zu entnehmen gewesen wäre. Die durch die belangte Behörde vorgenommene Beweiswürdigung verstoße sohin gegen „das Erfordernis der Widerspruchslosigkeit“. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, Maßnahmen zu treffen, um die Feststellung des wahren Sachverhaltes zu ermöglichen, weil dem Zeugen Herrn E der verfahrensgegenständliche Akt nicht übermittelt worden sei.
2.2. Weiters habe die belangte Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung des § 11 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 3 NÖ BO 2014 vorgenommen. Im vorliegenden Fall sei zu keinem Zeitpunkt ein Antrag der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 2 NÖ BO 2014 gestellt worden. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig, weil sein normativer Inhalt auf eine Bestimmung gestützt werde, die gegenständlich nicht zur Anwendung gelangten könne. Darüber hinaus sei auch die von der belangten Behörde angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht einschlägig, weil diese Entscheidung Fälle betroffen hätten, in denen ein kurzer Zeitraum zwischen erteilter Baubewilligung und nachträglich erteilter Bauplatzerklärung vergangen sei. Anderenfalls hätte es die Behörde in der Hand, die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe um Jahre zu verzögern und sohin deutlich höhere Abgabenbeiträge aufgrund der Veränderung der Bemessungsgrundlage zu erzielen.
2.3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich brachten die Beschwerdeführer schließlich vor, dass mit der erneuten Bauplatzerklärung auch gegen den „Grundsatz der Unwiederholbarkeit“ verstoßen worden sei. Auch aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig und werde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
3.2. Nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die belangte Behörde zudem sämtliche das gegenständliche Grundstück betreffende Akte vor (so insbesondere die „Baubewilligung Gartenhaus 1992“, den „Kanalakt (1992-2020)“, die „Baubewilligung Gartenhaus 1995“, Akte betreffend „Heizung, Tausch Gasgerät 2014“, die „Baubewilligung Zu- und Umbau Einfamilienhaus 2019“ sowie betreffend „Heizung, Tausch Gasgerät 2019“) und gab weiters unter Vorlage sämtlicher Zahlungseingänge aus der Buchhaltung seit dem Jahr 2002 an, dass insbesondere im Zeitraum von 2005 – 2019 weder der Zahlungseingang einer Aufschließungsabgabe noch einer diesbezüglichen Verwaltungsabgabe aufgezeichnet sei.
3.3. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Herr E einvernommen wurde, der die der Baubewilligung vom 11. Juli 2019, Zl. ***, vorausgegangene Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BO 2014 durchführte.
4.1. Die Beschwerdeführer sind jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft mit der Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.
4.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11. Juli 2019, Zl. ***, wurde die (rechtskräftige) baubehördliche Bewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Einfamilienhauses in ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt.
4.3. Zuvor befand sich dort das mit (rechtskräftigen) Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 1. Dezember 1995, Zl. ***, baubehördlich bewilligte „Gartenhaus“ auf dem als „Grünland-Kleingärten“ gewidmeten Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.
4.4. Am 12. Dezember 2005 trat die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde *** in Kraft, der unter anderem für das gegenständliche Grundstück im Ausmaß von 488 m² erstmals die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ verordnete.
4.5. Für die Baulandfläche im Ausmaß von 488 m² auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erfolgte bis zum Entscheidungszeitpunkt noch keine Bauplatzerklärung gemäß § 23 Abs. 3 NÖ BO 2014.
5.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde – auf dessen Verlesung wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet – und hieraus insbesondere dem das gegenständliche Grundstück betreffenden Bauakt sowie der unbestrittenen, unter Pkt. 1.3. dargelegten historischen Genese der Gegebenheiten des gegenständlichen Grundstückes.
5.2. Weiters legte die belangte Behörde aufgrund der diesbezüglichen Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sämtliche das gegenständliche Grundstück betreffende Akte vor (betreffend die Baubewilligung eines Gartenhauses im Jahr 1992, den „Kanalakt 1992-2020“, die Baubewilligung eines Gartenhauses im Jahr 1995, „Heizung, Tausch Gasgerät 2014“, Zahlungseingänge betreffend die Baubewilligung im Jahr 2019 sowie „Heizung, Tausch Gasgerät 2019“) und gab eine Stellungnahme zu den das Grundstück betreffende Abgaben ab bzw. legte eine Liste sämtlicher, das gegenständliche Grundstück betreffende Zahlungseingänge seit dem Jahr 2002 vor. Diesbezüglich führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass keine Verwaltungsabgabe bzw. Aufschließungsabgabe für eine Bauplatzerklärung entrichtet worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglichen Aufzeichnungen der Buchhaltung der belangten Behörde unvollständig seien, traten nicht hervor.
5.3. Die Feststellung, dass im gegenständlichen Fall – trotz diesbezüglichen Vermerks im Protokoll der Vorprüfung für das Bauvorhaben zur Zl. *** – keine Bauplatzerklärung vorliegt, wurde aufgrund der zeugenschaftlichen Einvernahme des E und der diesbezüglichen Erörterung des Sachverhaltes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen: So gab der Zeuge nachvollziehbar an, dass ihm bei der gegenständlichen Vorprüfung insofern ein Fehler unterlief, als er aufgrund des bestehenden, auf dem Grundstück befindlichen Bauwerkes davon ausging, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Bauplatzerklärung erfolgt sei. Dass das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erst aufgrund der am 12. Dezember 2005 in Kraft getretenen Änderung des Flächenwidmungsplanes erstmals als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet wurde, war ihm zum Zeitpunkt der Vorprüfung nicht bewusst. Zudem führte auch die belangte Behörde nachvollziehbar aus, dass der gegenständliche Bauakt vollständig ist, sich in diesem keine Bauplatzerklärung befindet und seit dem Jahr 2005 (sohin zum Zeitpunkt der Widmung als „Bauland-Wohngebiet“) keinerlei (Aufschließungs-) Abgaben für die Erklärung des Grundstückes zum Bauplatz erhoben wurden bzw. einlangten. Erst aufgrund einer Gebarungseinschau durch das Amt der NÖ Landesregierung gemäß § 89 Abs. 2 NÖ GO 1973 wurde festgestellt, dass für das gegenständliche Grundstück „im Bescheid vom 11. Juli 2019 gleichzeitig mit der Bewilligung des Zubaus die Bauplatzerklärung gemäß § 23 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ausgesprochen [hätte] werden müssen“.
6.1. Gemäß § 23 Abs. 3 NÖ BO 2014 hat die Erklärung eines Grundstücks oder Grundstücksteils zum Bauplatz in der Baubewilligung zu erfolgen, wenn der Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage auf einem Grundstück oder Grundstücksteil im Bauland geplant ist, das bzw. der noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde und auch nicht nach § 11 Abs. 1 Z 2 bis 6 leg.cit. als solcher gilt.
6.2. Wie unter Pkt. 4 festgestellt, besteht für das gegenständliche im Bauland liegende Grundstück im Ausmaß von 488 m² keine Erklärung zum Bauplatz im Sinne des § 23 Abs. 3 NÖ BO 2014:
6.2.1. So wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sowohl aufgrund des Vorbringens der belangten Behörde als auch des einvernommenen Zeugens dargelegt, dass im vorliegenden Fall aufgrund eines individuellen Fehlers im Rahmen der Vorprüfung auf dem Formblatt der belangten Behörde irrtümlich vermerkt wurde, dass das Grundstück bereits zum Bauplatz erklärt worden sei. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 1 NÖ BO 2014 aufgrund dieses Vermerks keine (konkludente) Bauplatzerklärung erfolgen kann und diesem Formular auch nicht die Wirkung eines Bescheides zur Bauplatzerklärung zukommt.
Auch dass im Zeitraum zwischen 12. Oktober 2005 (Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde ***, mit welchem unter anderem das gegenständliche Grundstück erstmals als Bauland-Wohngebiet gewidmet wurde) und 10. Juli 2019 (dem Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung, Zl. ***) eine Bauplatzerklärung erfolgte, in weiterer Folge aber „unterging“ bzw. verlustig wurde, jedoch vermutet werden könne, dass eine solche vorliege, kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden: So liegt – bei sinngemäßer Übertragung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines „vermuteten Konsens“ – bei dem gegenständlich nach 2019 errichteten Bauwerken kein „alter Bestand“ vor, bei dem der Zeitpunkt der Herstellung desselben so weit zurückliegt, dass, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven, die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (vgl. VwGH 27.10.2023, Ra 2023/05/0039, mwN, wonach selbst ein Anfang der 1960er Jahre errichtetes Objekt nicht als alter Bestand im Sinn dieser Rechtsprechung anzusehen ist). Zudem bestehen angesichts der vollständigen Bauakte der umliegenden Grundstücke, des Umstandes, dass eine etwaige Bauplatzerklärung nach dem Jahr 2005 zu einer Zeit hätte erteilt werden müssen, in welcher von einem vollständigen und ordnungsgemäßen Archiv auszugehen ist und schließlich der glaubhaften Aussage der Vertreterin der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach der Bauakt und die Archive für das in Rede stehende Grundstück vollständig sind (vgl. VwGH 23.07.2013, 2013/05/0012, mwN, zur Beurteilung der Vollständigkeit von Archiven) für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Anhaltspunkte dafür, dass gegenständlich eine Bauplatzerklärung vorliegt. Ohne konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Archive sind zudem keine weiteren behördlichen Ermittlungen in dieser Hinsicht vonnöten (vgl. VwGH 25.09.1990, 90/05/0072), weil insbesondere die Vollständigkeit der Archive ein wesentliches Argument gegen das Vorliegen eines vermuteten Konsenses spricht (vgl. VwGH 23.07.2013, 2013/05/0012). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass weder die Beschwerdeführer noch – nach entsprechender Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – die belangte Behörde einen Zahlungsbeleg für die etwaige Entrichtung einer Verwaltungsabgabe bzw. Aufschließungsabgabe für eine Bauplatzerklärung vorlegen konnten. Da davon auszugehen ist, dass insbesondere die Buchhaltung der belangten Behörde vollständig ist, kann auch vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, dass gegenständlich bereits eine Bauplatzerklärung erfolgte.
6.3. Im vorliegenden Fall erfolgte die Bauplatzerklärung zwar nicht aufgrund eines Antrages der Beschwerdeführer „in der Baubewilligung“ gemäß § 23 Abs. 3 NÖ BO 2014, konnte jedoch in weiterer Folge durch die belangte Behörde erfolgen:
6.3.1. Allgemein hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits ausgeführt, dass in Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Natur eine Verschweigung (ähnlich der Verjährung) nur dort eintritt, wo sie das Gesetz ausdrücklich vorsieht (VwGH 24.03.2022, Ra 2020/05/0081, mwN). Eine solche Bestimmung sieht die NÖ BO 2014 jedoch nicht vor. Unabhängig von einer etwaigen in weiterer Folge vorzuschreibenden Aufschließungsabgabe erlischt auch die Pflicht zur Erklärung eines Grundstückes oder Grundstückteiles zum Bauplatz nicht nach einem bestimmten Zeitraum oder aufgrund der Erteilung einer Baubewilligung.
6.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter den Kriterien des § 23 Abs. 3 NÖ BO 2014 bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bauplatzerklärung nach § 11 Abs. 2 NÖ BO 2014 eine Bauplatzerklärung auszusprechen, ohne dass es hierfür eines Antrages bedarf (vgl. VwGH 17.12.2015, 2013/05/0101, zur gegenständlich übertragbaren Bestimmung des § 23 Abs. 3 NÖ BauO 1996) und kann sohin in einem gesonderten Bescheid die Erklärung zum Bauplatz erfolgen (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0267).
Weder vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch der NÖ BO 2014 ergibt sich, dass es im vorliegenden Fall rechtswidrig wäre, die Bauplatzerklärung im gegenständlichen gesonderten Verfahren beinahe fünf Jahre nach Erteilung der Baubewilligung vom 11. Juli 2019 ohne Antrag der Eigentümer zu erlassen; vielmehr war diese Vorgangsweise rechtlich geboten (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0267).
6.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
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