projets
LVwG-VG-21/006-2025•LVwG N LVwG-VG-21/006-2025
LVwG-VG-21/006-2025Tribunal administratif régional13 févr. 2026
Vergabe; einstweilige Verfügung; Nichtigerklärung; Antrag; Pauschalgebühr; Gebührenersatz;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die mit Schriftsatz vom 19.12.2025 gestellten Anträge der A Gesellschaft m.b.H. in ***, ***, vertreten durch B, C, D Rechtsanwälte in ***, *** (Antragstellerin), im Vergabeverfahren „Um- und Zubau VS *** – *** Möbeltischler“ (Öffentliche Auftraggeberin / Antragsgegnerin: Marktgemeinde ***, ***, ***, vertreten durch E Rechtsanwälte GmbH in ***, ***; vergebende Stelle: F GmbH in ***, ***) nach Erlassung der Entscheidungen über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (protokolliert zu LVwG-VG-21/001-2025) und über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung (protokolliert zu LVwG-VG-21/002-2025), die öffentliche Auftraggeberin als Antragsgegnerin schuldig zu erkennen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag in der Höhe von € 1.600,00 und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Höhe von € 800,00, insgesamt sohin in Höhe von € 2.400,00 bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen zuhanden der ausgewiesenen Vertreter der Antragstellerin zu ersetzen, den
BESCHLUSS:
1. Der Antrag, die öffentliche Auftraggeberin als Antragsgegnerin schuldig zu erkennen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag in der Höhe von € 1.600,00 bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen zuhanden der ausgewiesenen Vertreter der Antragstellerin zu ersetzen, wird abgewiesen.
2. Der Antrag, die öffentliche Auftraggeberin als Antragsgegnerin schuldig zu erkennen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Höhe von € 800,00 bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen zuhanden der ausgewiesenen Vertreter der Antragstellerin zu ersetzen, wird abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 4 Abs. 1, 2 und 8; § 21 Abs. 1, 2, 3, 4, 8, 9 und 10 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 7200 idF LGBl. Nr. 54/2019 (NÖ VNG)
§ 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (NÖ Vergabe-PauschGebV), LGBl. Nr. 67/2016 idF LGBl. Nr. 66/2018,
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Artikel 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Begründung:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Auftraggeberin führt ein Ortskernaktivierungsprojekt durch, das den Umbau, die Modernisierung und die Erweiterung der bestehenden Volksschule umfasst. Die Volksschule besteht aus den Gebäudeteilen ***, *** und dem Zubau aus den 1980er-Jahren, welche umfassend modernisiert und zukunftsfit weiterentwickelt werden. Das *** sowie die *** werden in den Schulstandort integriert, einer neuen Nutzung zugeführt und baulich zeitgemäß adaptiert. Teile der Alten Volksschule sowie des 80er-Jahre-Zubaus werden rückgebaut. Ein neuer Zubau in Form einer verbindenden Spange erschließt die bestehenden Gebäudeteile neu und erweitert den Schulbau in Richtung Schulhof und ***. Der angrenzende Schuppen wird zum Kulturstadel umgebaut und funktional in den Schulbau eingebunden. Der Schulhof erfährt eine behutsame Anpassung, während der Kirchenplatz im Zuge des Projekts neugestaltet wird.
Im Rahmen dieses Projektes schreibt die Auftraggeberin die Vergabe eines Auftrages für Möbeltischlerarbeiten öffentlich aus. Bei dem Auftrag handelt es sich um einen Lieferauftrag gemäß § 6 BVergG 2018. Der Auftrag umfasst die Lieferung und Montage diverser für den Schulbetrieb erforderlicher Möbel. Dazu zählen insbesondere Ausstattungen für Klassenräume und Werksäle, wie Tafeln, Tische, Stühle und Schranksysteme, ebenso wie Möbel für die sonstige schulische Infrastruktur einschließlich Küchenzeilen mit Beleuchtungselementen sowie integrierten Einbau-Elektrogeräten.
Die Auftraggeberin hat die Ausschreibungsunterlagen am 15.10.2025 veröffentlicht. Die Auftraggeberin führt die Ausschreibung im Wege eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich gemäß § 33 BVergG 2018 durch. Das Vergabeverfahren wurde nach dem Bestbieterprinzip durchgeführt. Zuschlagskriterien sind der Preis, der mit 95% gewichtet ist, und die Verlängerung der Gewährleistung, welche mit 5% gewichtet ist. Die Angebotsfrist endete am 17.11.2025, 10:00 Uhr.
Insgesamt gaben acht Bieter Angebote ab. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin H GmbH legte das wirtschaftlich günstigste Angebot mit einer Angebotssumme von netto € ***. Die Antragstellerin A Gesellschaft m.b.H. legte ein Angebot mit einer Angebotssumme von netto € ***.
Die Auftraggeberin hat mit Zuschlagsentscheidung vom 15.12.2025 bekanntgegeben, dass der Zuschlag an die H GmbH erteilt werden soll.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2025 stellte die Antragstellerin die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (protokolliert zu LVwG-VG-21/001-2025) und auf Nichtigerklärung der von der Auftraggeberin mitgeteilten Zuschlagsentscheidung (protokolliert zu LVwG-VG-21/002-2025), weiters die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Gewährung umfassender Akteneinsicht in den Vergabeakt und auf Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.
Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühr gemäß § 21 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz in Verbindung mit den Bestimmungen der NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung in Höhe von € 1.600,00 für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung sowie € 800,00 für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, insgesamt sohin der Betrag von € 2.400,00, nachweislich entrichtet.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erließ im Verfahren zu LVwG-VG-21/001-2025 mit Beschluss vom 02.01.2026 die beantragte einstweilige Verfügung und untersagte der öffentlichen Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag im Vergabeverfahren „Um- und Zubau VS ***, Gewerk *** Möbeltischler“ zu erteilen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den zuständigen Vergabesenat 1 im Nachprüfungsverfahren zu LVwG-VG-21/002-2025 den Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der von der öffentlichen Auftraggeberin im Vergabeverfahren „Um- und Zubau VS ***, Gewerk *** Möbeltischler“ am 15. Dezember 2025 mitgeteilten Zuschlagsentscheidung abgewiesen und die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Bezug habenden Anträgen der Antragstellerin, aus dem Einzahlungsbeleg zum Nachweis der Erstattung der Pauschalgebühren sowie aus den Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Beschluss vom 02.01.2026, LVwG-VG-21/001-2025, sowie Erkenntnis vom 12.02.2026, LVwG-VG-21/002-2025). Aus dem bezeichneten Erkenntnis ergibt sich, dass die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag im Vergabeverfahren nicht obsiegt hat.
Eine weitere Beweisführung zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Erstattung der Pauschalgebühren war im Hinblick auf die klare Sach- und Rechtslage nicht erforderlich.
2.1. NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG):
§ 4
(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 14) sowie
2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 16).
(3) – (7) […]
(8) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
§ 21
Gebühren und Gebührenersatz
(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:
-den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 6 Abs. 1),
-[…]
-den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 14).
(2) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.
(3) Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
(4) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder einen Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eine Gebühr in Höhe von 80 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
[…]
(8) Der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(9) Ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(10) Über den Gebührenersatz hat das Landesverwaltungsgericht spätestens binnen drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.“
2.2. NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (NÖ Vergabe-PauschGebV):
§ 1
Gebührensätze
(1) Die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens bzw. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt bei
[…]
12. Verfahren betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe jeweils im Oberschwellenbereich € 1.600,-
[…]
Gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ VNG unterliegt das gegenständliche Vergabeverfahren dem sachlichen und persönlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des NÖ VNG iVm. den materiellrechtlichen Bestimmungen des BVergG 2018. Bei der Gemeinde handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber gemäß Art. § 4 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018. Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um ein Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2025 stellte die Antragstellerin die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (protokolliert zu LVwG-VG-21/001-2025) und auf Nichtigerklärung der von der Auftraggeberin mitgeteilten Zuschlagsentscheidung (protokolliert zu LVwG-VG-21/002-2025),
Zur Entscheidung über die von der Antragstellerin gestellten Anträge auf Gebührenersatz ist gemäß § 4 Abs. 8 NÖ VNG die Zuständigkeit des Einzelrichters, gegenständlich: des Berichterstatters des Vergabesenates 1, gegeben.
Gemäß § 21 Abs. 8 NÖ VNG hat ein auch nur teilweise obsiegender Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren.
§ 21 Abs. 9 NÖ VNG bestimmt, dass ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann besteht, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgeben wurde bzw. im Fall der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessensabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
Die Antragstellerin hat ihren Nachprüfungsantrag beim zuständigen Gericht formal richtig und rechtzeitig eingebracht.
Gemäß § 21 Abs. 1 NÖ VNG hat der Antragsteller auf den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr zu entrichten.
Die Entscheidung über den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 21 Abs. 9 NÖ VNG erst nach Erlassung der Entscheidung über den Hauptantrag (Nachprüfungsantrag) zu erfolgen, weil nach der bezeichneten Gesetzesstelle ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann besteht, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Da der oben genannte Hauptantrag auf Nichtigerklärung der mitgeteilten Zuschlagsentscheidung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 12. Februar 2026, LVwG-VG-21/002-2025, abgewiesen wurde, somit die Antragstellerin nicht einmal teilweise obsiegt hat, und die Antragstellerin auch nicht während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wurde, waren die Anträge auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag (gemäß § 21 Abs. 8 NÖ VNG) und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (gemäß § 21 Abs. 9 NÖ VNG) von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren abzuweisen.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der maßgebliche, der Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt zweifelsfrei feststand, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war, die Beurteilung der diesbezüglichen Anträge rechtlich zu erfolgen hatte und da dem nicht Artikel 6 Abs. 1 EMRK bzw. Artikel 47 GRC entgegenstanden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.