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LVwG-AV-16/001-2026•LVwG N LVwG-AV-16/001-2026
LVwG-AV-16/001-2026Tribunal administratif régional11 févr. 2026
Infrastruktur und Technik; eisenbahnrechtliche Enteignung; Entschädigung; Verfahrensrecht; sukzessive Zuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 9. Dezember 2025, Zl. ***, betreffend Enteignung nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz- EisbEG i.V.m. dem Hochleistungsstreckengesetz – HlG,
I. zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. zweiter Spiegelstrich (betreffend das Grundstück ***, KG ***, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
II. den
Beschluss
gefasst:
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. und 3. wird gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 14. November 2023, , erteilte der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (nunmehr: Bundesminister für Infrastruktur, Mobilität und Innovation) nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung die eisenbahnrechtliche Bewilligung für das Vorhaben „“ an den -Strecken *** - *** Hbf. ( Linie) km *** - km ***; *** - *** km *** - km ***; *** - *** km *** - km *** und der ***-Strecke / - ***, km *** - km ***. Die Bauausführungsfrist nach § 24f Abs. 5 UVP-G i.V.m. § 31g EisbG wurde mit 30. Oktober 2033 festgesetzt.
Dagegen erhobenen Beschwerden gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26. Juni 2025, ***, teilweise Folge; bezogen u.a. auf den Umbau des Bahnhofes *** (Errichtung zweier Inselbahnsteige zwischen den durchgehenden Hauptgleisen und den Überholgleisen, einer Park Ride-Anlage sowie eines Vorplatz mit Busanbindung im Bereich der bestehenden Umfahrungsgleise des Bahnhofs ***; Verschieben der Freiladefläche des *** in Richtung Westen zwecks Anbindung über eine Anschlussbahn [Gleis ] an den Bahnhof; Adaptierung der bestehenden „“ im Anschluss an den Bahnhof *** in Richtung *** bis Projektende [Bahn-km ***]) bestätigte es den UVP-Bescheid.
Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2025 beantragte die Antragstellerin die Enteignung zweier im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehender Grundstücksteile und eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks, wobei sie begründend ausführte, dass eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen sei.
Nach Durchführung einer Verhandlung entsprach die belangte Behörde dem Antrag (erster Spruchpunkt), verpflichtete die Antragstellerin, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von € 4.227,07 zu bezahlen (zweiter Spruchpunkt) und sprach aus, dass der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides nicht gehindert werde, sobald der vom Landeshauptmann ermittelte Entschädigungsbetrag, soweit ihn das Eisenbahnunternehmen noch nicht geleistet habe, gerichtlich erlegt werde (dritter Spruchpunkt).
Hiegegen wendet sich, soweit es das Grundstück , KG , betrifft (bezüglich der weiteren Grundstücksteile stellte die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung klar, dass der Bescheid diesbezüglich nicht bekämpft werden solle), die fristgerechte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Niederschrift der Verhandlung vom 5. Dezember 2025 nicht vollständig sei und der „ NEU“ in keinem Zusammenhang mit der Hochleistungsstrecke stehe, da der „ ALT“ im Privatbesitz des C und damit einer privaten Gesellschaft gestanden sei.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und die dem bewilligten Projekt zugrunde gelegten Einreichunterlagen, soweit sie die Grundstücke ***, *** und ***, alle KG ***, betreffen, ferner durch Befragung der Beschwerdeführerin und informierter Vertreter der Antragstellerin.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
3.1. Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
3.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***.
3.1.2. Mit Bescheid vom 14. November 2023, , erteilte der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (nunmehr: Bundesminister für Infrastruktur, Mobilität und Innovation) nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung die eisenbahnrechtliche Bewilligung für das Vorhaben „“ an den -Strecken *** - *** Hbf. () km *** - km ***; *** - *** km *** - km ***; *** - *** km *** - km *** und der ***-Strecke / - ***, km *** - km ***. Die Bauausführungsfrist nach § 24f Abs. 5 UVP-G i.V.m. § 31g EisbG wurde mit 30. Oktober 2033 festgesetzt.
Dagegen erhobenen Beschwerden gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26. Juni 2025, ***, teilweise Folge; bezogen u.a. auf den Umbau des Bahnhofes *** (Errichtung zweier Inselbahnsteige zwischen den durchgehenden Hauptgleisen und den Überholgleisen, einer Park Ride-Anlage sowie eines Vorplatz mit Busanbindung im Bereich der bestehenden Umfahrungsgleise des Bahnhofs ***; Verschieben der Freiladefläche des *** in Richtung Westen zwecks Anbindung über eine Anschlussbahn [Gleis ] an den Bahnhof; Adaptierung der bestehenden „“ im Anschluss an den Bahnhof *** in Richtung *** bis Projektende [Bahn-km ***]) bestätigte es den UVP-Bescheid.
Teil des damit rechtskräftig bewilligten Projekts ist die Errichtung einer Freiladefläche für den *** westlich des derzeitigen *** u.a. auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.
3.1.3. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 übermittelte der Antragstellerin der Beschwerdeführerin ein Kaufangebot und bekräftigte dieses mit Schreiben vom 14. Mai 2025. Demgemäß bot sie der Beschwerdeführerin an, für die benötigten Flächen einer Entschädigung in Höhe von € 5.366,02 (für alle betroffenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile) zu bezahlen. Mit E-Mail vom 20. Mai 2025 teilte Herr B der Antragstellerin mit, dass sich diese auf einer Reise befinde und daher selbst nicht reagieren könne. Im Übrigen warte man noch immer auf ein Angebot eines Alternativgrundstücks neben dem ***.
Mit dem Enteignungsantrag konfrontiert hielt die Beschwerdeführerin im Oktober 2025 fest, dass die Entschädigung weder im Geld- noch im Tauschwert ihren Vorstellungen entspreche. Namentlich könnten und den Entschädigungsbetrag in der Nähe keine gleichwertigen Grundstücke gekauft werden. Schlussendlich seien im Vertragsentwurf einzelne Passagen (Punkt IV. und V.) im Vertragsentwurf nicht akzeptabel und gehörten nicht in diesen hinein.
3.1.4. In der Folge beraumte die belangte Behörde nach Einholung von Schätzgutachten zum Entschädigungsbetrag für 5. Dezember 2025 eine Verhandlung an und machte diese im Internet und in einer Tageszeitung kund. An dieser Verhandlung nahm auch die Beschwerdeführerin teil und erörterte die agrartechnisch Amtssachverständige hier Schätzgutachten, in dem sie einen Entschädigungswert von € 4.227,07 (für alle betroffenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile) ermittelte.
3.2. Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde und die Einreichunterlagen zum bewilligten Projekt.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 2 HlG gelten für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken die Bestimmungen des EisbG und des EisbEG, soweit dieses Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen enthält.
Gemäß § 1 EisbEG steht die Ausübung des Enteignungsrechtes in dem vollen durch § 365 ABGB zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist. Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. kann das Enteignungsrecht u.a. zu einer dauernden Enteignung von Grundstücken oder Teilen davon nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.
Gemäß § 11 Abs. 1 EisbEG werden der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt.
Nach stRsp ergibt sich aus einem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiegt und die Inanspruchnahme betroffener Grundstücke im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Zumal Eigentümer im eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung genießen und ein fehlendes öffentliches Interesse geltend machen können (z.B. VwSlg 18.369 A/2012), kann dieser Umstand im Enteignungsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden (z.B. VwGH 3.9.2008, 2008/03/0075). In ersterem werden nämlich Lage und Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn notwendigen Baumaßnahmen verbindlich festgelegt.
Gegenstand der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung sind nach § 31 EisbG der Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen. Zu ersteren zählen nach § 10 leg. cit. Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Eisenbahninfrastruktur ist dabei nicht erforderlich. Zu ihnen zählen neben Begleitwegen insbesondere auch Grundflächen, die einem Eisenbahnunternehmen als Ladefläche dienen (VwGH 27.1.1993,92/03/0185; 13.4.1993, 92/0570279). Dass die Freiladefläche Bestandteil des rechtskräftig genehmigten Projekts ist, steht unstrittig fest, sodass auch diesbezüglich die von der belangten Behörde angewendeten Enteignungsregelungen Anwendung finden (VwGH 6.9.2005, 2004/03/0186).
Demnach ist im Enteignungsverfahren nur noch zu prüfen, ob der Bedarf an den jeweiligen Grundstück in anderer Weise als durch Enteignung gedeckt werden kann (VwGH 17.2.1994, 92/06/0253), mit anderen Worten daher, ob die Möglichkeit einer gütlichen Einigung in Form des Abschlusses eines Kaufvertrags zu angemessenen Konditionen bestand. Demgemäß liegt es am Enteignungswerber, sich ernsthaft um den Abschluss einer gütlichen Einigung zu bemühen.
Im konkreten Fall steht unstrittig fest, dass die Antragstellerin ein derartiges Bemühen gesetzt hat, wobei die Konditionen insoweit jedenfalls als angemessen zu betrachten waren, als eine Entschädigung angeboten wurde, die das im nunmehrigen Verfahren festgestellt Ausmaß deutlich überstiegen hat. Gegenteiliges wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Soweit sie darauf verweist, dass kein gleichwertiges Ersatzgrundstück für das Grundstück Nr. ***, KG ***, angeboten worden sei, vermag das an der Angemessenheit des Angebots schon deswegen nichts zu ändern, weil die Entschädigung nach § 8 Abs. 1 EisbEG grundsätzlich in Geld zu leisten ist. Eine Regelung, wie sie bspw. § 154 Z 6 GWG 2011 kennt, ist dem EisbG bzw. dem HlG fremd.
Davon ausgehend lagen die Voraussetzungen für die Enteignung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Nr. ***, KG ***, vor, sodass der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. kein Erfolg beschieden war.
Die vorliegende Beschwerde wendet sich undifferenziert gegen den gesamten Bescheid, also auch gegen seinen Spruchpunkt 2..
Nach § 6 Abs. 2 HlG ist eine Berufung bezüglich der Höhe der nach Abs. 1 dieser Bestimmung festgesetzten Entschädigung unzulässig, doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die im Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung als vereinbart.
Wenngleich das Gesetz nach wie vor von einer Berufung spricht, ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang, dass dies gleichermaßen auf Beschwerden zutrifft (vgl. schon VfGH 13.12.2019, E 3687/2019 u.a.). Die Höhe des Entschädigungsbetrags betreffend besteht daher eine sukzessive Zuständigkeit, sodass sich eine diesbezügliche Beschwerde als unzulässig erweist (vgl. VwGH 23.9.2004, 2003/07/0098).
Im dritten Punkt des Spruchs wiederholt die belangte Behörde ausschließlich den Gesetzestext des § 6 Abs. 3 HlG. Mit Blick darauf, dass diesbezüglich keinerlei Ermessen der Behörde besteht und diese Rechtsfolge gesetzesunmittelbar eintritt (vgl. zur Intention des historischen Gesetzgebers 213/A 17. GP 16), kommt diesem „Ausspruch“ kein eigenständiger normativer Gehalt zu, sondern handelt es sich wesensmäßig bloß um einen Hinweis auf die Rechtslage, sodass bereits aus diesem Grund mit Zurückweisung vorzugehen war. Selbst wenn man von einem autoritativen Wollen der belangten Behörde ausgehen wollte (vgl. etwa VwGH 14.12.1988, 88/03/0092), würde sich selbst bei Entfall dieses Ausspruchs die Rechtsposition der Beschwerdeführerin nicht ändern (VwGH 14.2.2023, Ra 2020/13/0107). Fehlt es demgemäß aber an einer Beschwer, ist mit Zurückweisung vorzugehen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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