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LVwG-AV-1482/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1482/001-2025
LVwG-AV-1482/001-2025Tribunal administratif régional5 févr. 2026
Auskunftsrecht; Umweltinformationen; Informationsbegehren; Verweigerung; Mitteilungsschranken;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereines A, Obfrau B in ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom 20.10.2025, Zl. *** betreffend Verweigerung der Erteilung von Umweltinformationen zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die Studie „Biotopmonitoring und Biotopkartierung *** 2022“ dem Beschwerdeführer zu übermitteln ist.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit Anbringen vom 23. Jänner 2024 begehrte der Beschwerdeführer die Übermittlung der digitalen Online-Version der Studie „Biotopmonitoring und Biotopkartierung *** 2022“.
Mit Bescheid vom 11. März 2024, ohne Zahl, gab der Bürgermeister dem Antrag keine Folge und behob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 7. Mai 2024, LVwG-AV-470/001-2024, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde. Einen in der Folge ergangenen abschlägigen Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom 24. Juni 2024, Zl. ***, behob es mit Beschluss vom 25. November 2024, LVwG-AV-1283/001-2024, und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück. Schlussendlich behob es mit Erkenntnis vom 21. Mai 2025, LVwG-AV-496/001-2025, den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2025, Zl. ***, mit dem das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Landesgericht *** zur Geschäftszahl *** anhängigen zivilrechtlichen Verfahrens ausgesetzt werden sollte. Eine dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. September 2025, ***, zurück.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem verfahrenseinleitenden Antrag keine Folge und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Erteilung der Umweltinformation Mitteilungsschranken i.S.d. § 12 Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 2 Z 7 NÖ AuskunftsG entgegenstehen.
Hiergegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer zum einen die Meinung vertritt, dass es sich um Umweltinformationen i.S.d § 10 Abs. 4 NÖ AuskunftsG handelt und zum andern die ins Treffen geführten Mitteilungsschranken nicht einschlägig wären.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Befragung der Vertreterin der belangten Behörde.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
3.1. Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Mit Antrag vom 23. Jänner 2024 begehrte der Beschwerdeführer die Herausgabe von Umweltinformationen, nämlich die Übermittlung der digitalen Original-Version der Studie „Biotopmonitoring Biotopkartierung *** 2022“ unter Berufung auf die §§ 1 bis 5 UIG, hilfsweise gestützt auf Art 3 RL 2003/4/EG und Art 2 und 4 der Aarhus Konvention, auf das „Landes UIG“, das NÖ Auskunftsgesetz und das Bundes-Auskunftspflichtgesetz.
Mit Beschluss des Stadtsenates der Stadt *** vom 29. März 2021 war zuvor das Büro D (im Folgenden: Auftragnehmer) mit der Durchführung der gegenständlichen Studie beauftragt worden. Vereinbarte Zielsetzung des Projektes und damit Gegenstand der Beauftragung war unter anderem die Veröffentlichung der Studie und die Vermittlung der Gutachtensergebnisse an die Bevölkerung. Nur etwa 16 % der betroffenen kartierten Flächen stehen dabei im Eigentum der Stadtgemeinde ***. Die restlichen kartierten Flächen befinden sich in Privateigentum.
Die Studie im Umfang von 454 Seiten (samt Anhängen) wurde der Stadtgemeinde *** Ende Dezember 2022 übergeben und ist bei der Stadtgemeinde *** (auf einem Datenstick gespeichert) vorhanden. Im Zuge der Gutachtenserstellung wurden sämtliche bereits 2003 kartierten Biotope nochmals kartiert und dokumentiert und wurden all jene Biotope, die damals noch nicht erfasst wurden, jedoch wesentliche Teile der grünen Infrastruktur bilden, neu kartiert und dokumentiert. Zur Erstellung einer selektiven Biotopkartierung wurde in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt 102 naturschutzfachlich wertvolle Biotope/Biotopkomplexe (69 bekannte [Teil-] Biotope und 34 neue Biotope) vom Auftragnehmer zumeist mehrmals begangen, kontrolliert und anschließend beschrieben. Es wurden dabei insgesamt über 700 Pflanzenarten erfasst, und sind alle Biotope/Biotopkomplexe mit Fotos dokumentiert. Während die Auftragspunkte 1. bis 4. unbestrittenermaßen erfüllt wurden, geht die Stadtgemeinde *** davon aus, dass dies auf den 5. (gesondert dotierten) Auftragspunkt nicht zutrifft. Dieser lautete: „5. Vermittlung der grünen Infrastruktur Erstellung einer Textgrundlage für Publikationen, Presseaussendungen, digitale Medien (samt zugehörenden Abbildungen aus Foto-Doku) zur Vermittlung von Wert, Bedeutung, Verortung und Funktionen der *** grünen Adern, die sich an alle BürgerInnen und BesucherInnen richten.“ Eine inhaltliche Ergänzung der Studie (Punkte 1. bis 4.) ist nicht erforderlich.
Im Frühjahr 2024 gelangte die Stadtgemeinde *** zum Schluss, dass die jeweiligen (privaten) Grundeigentümer vor dem Betreten der Grundstücke durch die Auftragnehmer nicht um ihre Zustimmung gefragt worden seien, sodass die von den Auftragnehmern übergebene Studie mit einem Mangel behaftet sei und nicht veröffentlicht werden könne, ohne das Risiko der Geltendmachung von Ersatzansprüchen oder Unterlassungsklagen gegen die Stadtgemeinde *** einzugehen. Eine Verbesserung der Studie sei nicht möglich bzw. mit einem unverhältnismäßig hohen Kosten- und Zeitaufwand verboten, bedenke man, dass die Erarbeitung zweieinhalb Jahre in Anspruch genommen habe. Eine komplette Neudurchführung sei jedenfalls unverhältnismäßig. Mit Blick darauf, dass die Verwertbarkeit/Veröffentlichbarkeit der Studie auch keinen bloß geringfügigen Mangel darstelle, weil die Studie mangels Veröffentlichung für die Stadtgemeinde *** unbrauchbar sei, sei diese zur Rückabwicklung (Wandlung) des Vertrages berechtigt.
Das zivilgerichtliche Verfahren ist nach wie vor anhängig.
3.2. Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde und die Angaben der Vertreterin der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Diesen kann auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegengetreten werden.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Vorauszuschicken ist zunächst, dass der 2. Abschnitt NÖ Auskunftsgesetz mit 1. September 2025 durch den (inhaltsgleichen; vgl. Motivenbericht Ltg.-705/XX-2025, 8) 1. Abschnitt des NÖ Informationsgesetzes 2025 (NÖ IG 2025), LGBl 2025/63, abgelöst wurde, sodass das nunmehrige Verfahren mangels Übergangsregelung nach der derzeit geltenden Rechtslage zu Ende zu führen ist (VwGH 20.9.1996, 93/17/0261).
In Umsetzung der RL 2003/4/EG (im Folgenden: UIRL) vermittelt § 5 Abs. 1 NÖ IG 2025 jeder natürlichen oder juristischen Person das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses. Die Mitteilung von Umweltinformationen darf nur dann unterbleiben, wenn es in diesem Abschnitt vorgesehen ist. Die Mitteilung der Umweltinformation ist nach § 6 Abs. 4 NÖ IG 2025 grundsätzlich in der begehrten Form oder im begehrten Format zu erteilen.
Gegenstand des verfahrenseinleitenden Antrags sind im vorliegenden Fall unstrittig Umweltinformationen, nämlich die Ergebnisse der „Biotopmonitoring Biotopkartierung *** 2022“. Die Biotopkartierung erfasst, beschreibt und kartiert wertvolle Lebensräume (Biotope) für Tiere und Pflanzen. Dabei werden Informationen wie Biotoptyp, Strukturmerkmale und Pflanzengesellschaften systematisch erhoben. Biotopmonitoring meint wiederum die regelmäßige, standardisierte Erfassung und Bewertung von Lebensräumen (Biotopen) und deren Veränderungen über einen längeren Zeitraum. Bei der Studie handelt es sich – soweit dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde Informationen zur Verfügung gestellt wurden, namentlich soweit sich aus der Mahnklage ergibt – um Umweltinformationen i.S.d. § 3 Z 1 NÖ IG 2025, also Informationen in schriftlicher bzw. elektronischer Form über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürlichen Lebensräumen einschließlich Berg- und Feuchtgebieten, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.
Unstrittig handelt es sich bei der belangten Behörde als Organ einer Gemeinde, das privatwirtschaftlich aktiv wurde, um eine informationspflichtige Stelle i.S.d. § 4 Abs. 1 Z 2 NÖ IG 2025.
Gegen die Herausgabe der Umweltinformationen spricht aber nach Ansicht der belangten Behörde, dass diese bei ihr nicht vorhanden seien. Zwar seien diese faktisch, nicht hingegen rechtlich verfügbar, weil im Zuge der Erhebungen ohne Zustimmung von Grundstückseigentümern in deren Rechte eingegriffen worden sei. Nach § 5 Abs. 2 NÖ IG 2025 sind in Umsetzung von Art. 2 Z 3 UIRL Umweltinformationen vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Damit kommt es nach dem unmissverständlichen Wortlaut allein darauf an, dass die Stelle die tatsächliche räumliche Verfügungsmöglichkeit über die Information besitzt. Auf rechtliche Hindernisse, etwa aus Gründen des Geheimnisschutzes etc., kommt es für die Frage des Vorhandenseins nicht an (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht § 2 UIG Rz 53 m.w.N.). So ist dem Gesetz zum einen bezogen auf den der Rechtsordnung seit jeher bekannten Begriff des „Besitzes“ eine Differenzierung etwa danach, ob dieser redlich oder unredlich ist, fremd. Zum anderen stellt es jenen Fällen, in denen die informationspflichtige Stelle faktisch auf Informationen zugreifen kann, jene gegenüber, in denen dies nicht der Fall ist und in denen eine rechtliche Zugriffsmöglichkeit bestehen muss. Nicht zuletzt wird dies durch systematische Erwägungen unterstrichen, zumal die Frage einer Beeinträchtigung der Informationserteilungen entgegenstehender Interessen erst auf Ebene der Mitteilungsschranken zu stellen ist (§ 7 Abs. 2 Z 2 bis 4 NÖ IG 2025).
Weiters bringt die belangte Behörde vor, dass die Information mit Blick auf § 7 Abs. 1 Z 4 NÖ IG 2025 verweigert werden dürfe, weil es sich bei der Studie um Material handle, das gerade vervollständigt würde. Eine Vervollständigung findet – wie sich abermals aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes wie der UIRL ergibt – statt, wenn die betreffenden Umweltinformationen noch ergänzt werden. Der hier verwendete Begriff des Materials ist daher gleichbedeutend mit dem Begriff der Umweltinformationen i.S.d. § 3 NÖ IG 2025 (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht § 8 UIG Rz 65). Weder die Eigentumsverhältnisse an betroffenen Grundstücken noch die Frage, ob im Zuge der Erhebung von Umweltinformationen allfällig erforderliche Zustimmungen eingeholt wurden, lassen sich jedoch unter den Begriff der Umweltinformation i.S.d. § 3 NÖ IG 2025 subsumieren. Welche diesbezügliche Ergänzung noch erforderlich wäre, ist nicht nachvollziehbar und ergibt sich gerade auch aus der Mahnklage nichts Anderes. Namentlich ist Gegenstand des Auftragsproduktes 5. nicht die Generierung weiterer, die Studie ergänzender Umweltinformationen, sondern bloß deren Zusammenfassung und Aufbereitung für eine Veröffentlichung. Die Verweigerung kann daher nicht auf § 7 Abs. 1 Z 4 NÖ IG 2025 gestützt werden.
Weiters wird die Verweigerung auf § 7 Abs. 2 Z 7 NÖ IG 2025 gestützt, wonach die Mitteilung von Umweltinformationen verweigert werden muss, wenn es sich um andere als im § 5 Abs. 4 NÖ IG 2025 genannte Umweltinformationen handelt und ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen hätte.
Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, handelt es sich im vorliegenden Fall aber um Umweltinformationen i.S.d. § 5 Abs. 4 NÖ IG 2025, also um Umweltzustandsdaten und damit um dem freien Zugang unterliegende Informationen, denen Interessen nach § 7 Abs. 2 NÖ IG 2025 nicht entgegengehalten werden können (VwGH 6.7.2021, Ra 2020/07/0065; 3.9.2024, Ra 2023/03/0110).
Zumal aufgrund der vorliegenden Informationen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Studie andere als in § 5 Abs. 4 NÖ IG 2025 aufgezählte Umweltinformationen enthält, waren die angeforderten Umweltinformationen zu erteilen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung auf die oben zitierte einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. bezogen auf den Terminus des Vorhandendenseins auf den unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes und der UIRL stützen kann.
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