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LVwG-AV-907/001-2025•LVwG N LVwG-AV-907/001-2025
LVwG-AV-907/001-2025Tribunal administratif régional4 févr. 2026
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Ausschluss; Nachsicht; Gewerbeberechtigung; Sache des Verfahrens;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 09. Juli 2025, Zl. ***, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für vier Gewerbe nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:
-„Verpackung und Versandfertigmachung in organisierter Form“,
-„Entrümpler (Räumung durch Entfernung wertlosen Gutes)“ und
-„Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“
wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben.
2. Hinsichtlich des Gewerbes „Erdbewegung (Deichgräber), beschränkt auf seichte Abgrabungen bis zu einer Tiefe von 1,25 Meter, sofern keine besonderen statischen Kenntnisse erforderlich sind“ wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. A (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragte durch seine Rechtsvertretung infolge von Parteiengehören des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) betreffend die beabsichtigte Entziehung von Gewerbeberechtigungen wegen strafgerichtlicher Verurteilung jeweils mit Schreiben vom 12. Mai 2025 die Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 für die Gewerbe
1. „Verpackung und Versandfertigmachung in organisierter Form“,
2. „Entrümpler (Räumung durch Entfernung wertlosen Gutes)“,
3. „Erdbewegung (Deichgräber), beschränkt auf seichte Abgrabungen bis zu einer Tiefe von 1,25 Meter, sofern keine besonderen statischen Kenntnisse erforderlich sind“ und
4. „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“.
1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09. Juli 2025, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 GewO 1994 für die unter Punkt 1.1. bezeichneten Gewerbe zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 14. April 2021 über die oben angeführten Gewerbeberechtigungen verfüge. Bei bestehender Gewerbeberechtigung sei für die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 von dem gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 bestehenden Gewerbeausschluss kein Raum. Nach der Systematik der GewO 1994 sei nämlich die Erwartung, es sei die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten, für den Fall, dass der Betroffene bereits Inhaber einer Gewerbeberechtigung ist, in der Form zu berücksichtigen, dass von der Entziehung dieser Gewerbeberechtigung abzusehen sei.
2.1. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 09. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 29. Juli 2025 Beschwerde.
In dieser wird – zusammengefasst – vorgebracht, dass die konkrete Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 erfüllt seien, von der Behörde unrichtig beurteilt worden sei. Es ergebe sich nämlich, dass bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen sei, dass der gegenständliche Sachverhalt aufgrund dessen eine Verurteilung erfolgen könne, bei der Ausübung der Gewerbe nicht vorkommen könne. Nach der Persönlichkeit des Einschreiters sei auch nicht zu befürchten, dass er eine derartige Verurteilung wieder begehen werde. Damit habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt.
Beantragt wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde I. Instanz sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
2.2. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 06. August 2025 zur Entscheidung vorgelegt.
3.1. Der Beschwerdeführer war von 14. April 2021 bis 01. August 2025 Inhaber unter anderem folgender Gewerbeberechtigungen, alle im Standort ***:
1. Verpackung und Versandfertigmachung in organisierter Form – GISA-Zahl: ***
2. Entrümpler (Räumung durch Entfernung wertlosen Gutes) – GISA-Zahl: ***
3. Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten – GISA-Zahl: ***
Diese drei Gewerbeberechtigungen legte der Beschwerdeführer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides zurück und wurden diese mit Wirksamkeit vom 01. August 2025 aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gelöscht.
3.2. Der Beschwerdeführer ist bis dato (seit 14.04.2021) Inhaber der Gewerbeberechtigung „Erdbewegung (Deichgräber), beschränkt auf seichte Abgrabungen bis zu einer Tiefe von 1,25 Meter, sofern keine besonderen statischen Kenntnisse erforderlich sind“ mit der GISA-Zahl *** im Standort ***.
Diese Feststellungen gründen auf den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde im Einklang mit einer Einsichtnahme in das (öffentlich zugängliche) GISA und sind im getroffenen Umfang auch zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig anzusehen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 89/2025, lauten:
„§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
[…]“
„5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
§ 26. (1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
[…]“
6.1. Die (zulässige) Beschwerde ist teilweise begründet.
6.2. Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (vgl. VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011 mwN).
6.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten und allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 08.10.2025, Ra 2025/02/0167).
Dies greift auch dann, wenn Gegenstand des Beschwerdeverfahrens – wie vorliegend – die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags – und damit die Beurteilung des von der Behörde angenommenen Antragshindernisses bzw. der Antragslegitimation – ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (und ausdrücklich auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen), dass dann, wenn sich im Berufungsverfahren die Sachlage dahingehend ändert, dass eine im Zeitpunkt ihrer Antragstellung in erster Instanz nicht antragslegitimierte Person, im Berufungsverfahren antragslegitimiert wird, der in Berufung gezogene die Antragslegitimation verneinende erstinstanzliche Bescheid ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig wird; die Berufungsbehörde, deren Prozessgegenstand lediglich die verfahrensrechtliche Frage ist, ob die Antragslegitimation zu Recht verneint wurde und der daher eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem gestellten Antrag verwehrt ist, muss in diesem Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben, um so den Weg zur meritorischen Behandlung des Antrags durch die Erstbehörde freizumachen (vgl. hierzu insbesondere VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006, Rz. 41).
6.4. Die belangte Behörde ist im Recht, dass bei bestehender Gewerbeberechtigung für die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 von dem gemäß § 13 Abs 1 Z 1 GewO 1994 bestehenden Gewerbeausschluss (wegen bestimmter strafgerichtlicher Verurteilung) kein Raum besteht. Nach der Systematik der GewO 1994 ist nämlich die Erwartung, es sei die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten, für den Fall, dass der Betroffene bereits Inhaber einer Gewerbeberechtigung ist, in der Form zu berücksichtigen, dass von der Entziehung dieser Gewerbeberechtigung abzusehen ist. Strebt hingegen der Betroffene eine Gewerbeberechtigung erst an, so ist ihm bei Vorliegen dieser Voraussetzung die Nachsicht von dem gegen ihn gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994 ex lege bestehenden Ausschluss von der Gewerbeausübung zu erteilen (vgl. VwGH 06.10.2009, 2009/04/0262).
6.5. Unter Berücksichtigung der oben getroffenen Feststellungen wurde der angefochtene Bescheid vom 09. Juli 2025 zu einem Zeitpunkt erlassen, in dem die vier verfahrensgegenständlichen Gewerbeberechtigungen allesamt aufrecht und im GISA eingetragen waren. Entsprechend der oben zitierten und von der belangten Behörde unter anderem herangezogenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestand für die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 in diesem Zeitpunkt (infolge der aufrechten Gewerbeberechtigungen) kein Raum.
Unter Berücksichtigung der nunmehrigen – zum Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich maßgeblichen – Sach- und Rechtslage gilt dies weiterhin für die Gewerbeberechtigung „Erdbewegung (Deichgräber), beschränkt auf seichte Abgrabungen bis zu einer Tiefe von 1,25 Meter, sofern keine besonderen statischen Kenntnisse erforderlich sind“, deren Inhaber der Beschwerdeführer bis dato ist. Für dieses Gewerbe erweist sich sohin die Zurückweisung des Antrags (auch zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung) als rechtmäßig und ist die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
Anders verhält es sich mit den Gewerbeberechtigungen „Verpackung und Versandfertigmachung in organisierter Form“, „Entrümpler (Räumung durch Entfernung wertlosen Gutes)“ sowie „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“, welche vom Beschwerdeführer zurückgelegt und mit Wirkung vom 01. August 2025 aus dem GISA gelöscht wurden. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sind diese drei Gewerbeberechtigungen, die vormals einem Antrag auf Nachsicht und damit einer Antragslegitimation des Beschwerdeführers entgegengestanden sind, nicht mehr aufrecht (vgl. § 85 Z 7 GewO 1994), sodass sie – bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung – einer Antragstellung auf Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für die bezeichneten Gewerbe nicht mehr entgegenstehen. Der Beschwerde ist daher in diesem Umfang stattzugeben und der angefochtene Bescheid (aufgrund des auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eingeschränkten Beschwerdegegenstandes) in diesem Umfang aufzuheben (und so der Weg für eine meritorische Entscheidung durch die belangte Behörde freizumachen).
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die (beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung konnte schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da einerseits der das vorangehende Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei (betreffend das eingeschränkte Gewerbe Erdbewegung [Deichgräber]) zurückzuweisen ist sowie (betreffend die übrigen Gewerbe) schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Überdies konnte von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen haben, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen, zumal der Sachverhalt sich eindeutig aus der Aktenlage ergibt und überdies keine Rechtsfrage vorliegt, die einer Erörterung in einer Verhandlung bedurft hätte.
8. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut der angewendeten Bestimmungen stützt.
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