LVwG N LVwG-AV-1417/001-2025

LVwG-AV-1417/001-2025Tribunal administratif régional3 févr. 2026

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienzusammenführung; Sprachnachweis; Zusatzantrag; Privat- und Familienleben;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1417/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1417.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde von Frau A, geb. ***, StA: Afghanistan, vertreten durch Herrn B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24.10.2025, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Datum „03.09.2025“ in Spruchpunkt 2. des Bescheides auf „29.08.2025“ berichtigt und nach diesem Datum die Wortfolge „…, präzisiert mit Schriftsatz vom 03.09.2025,… “ eingefügt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 06.02.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ und den Zusatzantrag vom 03.09.2025 auf Absehen vom Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am *** in Afghanistan geboren worden sei und die afghanische Staatsbürgerschaft besitze. Sie verfüge derzeit über kein Recht zur Niederlassung für das Bundesgebiet. Ihr Gatte B, geb. am ***, StA.: Afghanistan; sei mit einem befristeten Aufenthaltstitel zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet sei laut Angaben im Antrag in ***, ***.

Mit Verbesserungsauftrag vom 06.08.2025, ***, sei die Beschwerdeführerin unter anderem zur Vorlage eines Sprachdiplomes über den Abschluss eines Deutschkurses auf A1Niveau aufgefordert worden. Dieses sei persönlich bei der Österreichischen Botschaft oder im Falle des Aufenthaltes im Bundesgebiet beim Amt der NÖ Landesregierung - Abteilung *** vorzulegen. Die Beschwerdeführerin sei gemäß § 21a Abs. 5 NAG über die Möglichkeit belehrt worden, dass sie einen begründeten Antrag (Zusatzantrag) auf Absehen von einem Sprachnachweis zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK einbringen könne.

Mit Schreiben vom 02.09.2025 habe ENIC NARIC AUSTRIA bekanntgegeben, dass das vorgelegte 12th Grade Graduation Certificate aus Afghanistan nicht die allgemeine Universitätsreife in Österreich nachweise und nicht mit einem berufsbildenden mittleren Schulabschlusszeugnis vergleichbar sei. Des Weiteren sei die Midwifery-Ausbildung nicht abgeschlossen und das vierte Semester nicht absolviert worden, weshalb kein berufsbildender mittlerer Schulabschluss zu bestätigen sei. Somit seien diese Dokumente kein Nachweis gemäß §9 Abs. 4 Z 3 IntG.

Der mangelnde Nachweis gemäß § 9 Abs. 4 Z 3 IntG sei der Beschwerdeführerin im Verbesserungsauftrag vom 02.09.2025, nachweislich zugestellt am 05.09.2025, zur Kenntnis gebracht worden.

Bis dato sei kein Sprachnachweis bei der Behörde eingelangt. Für die Behörde liege somit der für den beantragten Aufenthaltstitel erforderliche Sprachnachweis im Sinne der Bestimmung des § 21a Abs. 1 NAG nicht vor, weswegen dem Hauptantrag nicht stattzugeben sei.

Die Ehe mit dem Zusammenführenden, Herrn B, sei am 27.10.2022 in Afghanistan geschlossen worden. Aus dieser Ehe entstammten keine Kinder. Der Gatte lebe derzeit mit einem befristeten Aufenthaltstitel in Österreich. Die Beschwerdeführerin habe noch nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt.

Sie habe selbst ihr ganzes Leben in ihrem Heimatland verbracht, sodass wohl davon ausgegangen werden könne, dass sie in Ihrem Heimatland in die dortige Gesellschaft integriert und die Bindungen dorthin maßgeblich seien.

Die Beschwerdeführerin habe bisher keinen zu ihren Gunsten zu berücksichtigenden Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt und sich zu keinem Zeitpunkt darauf verlassen können, dass sie sich im Bundesgebiet für einen längeren Zeitraum aufhalten dürfe. Mangels längeren Aufenthalts in Österreich könne daher auch weder von einem besonders hohen Grad an bereits bestehender Integration noch von einer besonderen Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ausgegangen werden.

Zum Vorbringen, dass ihr als afghanischer Frau der Zugang zu einem Sprachkurs und zur Ablegung einer Prüfung de facto verwehrt sei, sei zum einen festzuhalten, dass ein Kursbesuch beispielsweise an einem Goethe-Institut nicht zwingend vor Ort erforderlich sei, gäbe es doch auch Angebote, die Sprache online oder anhand von Kursunterlagen zu erlernen, sodass ein persönliches Erscheinen beim Deutschinstitut lediglich zum Prüfungstermin erforderlich wäre.

Zum anderen habe beispielsweise der VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.03.2021, Ra 2020/22/0018, festgehalten, dass der Umstand, dass der Nachweis von Sprachkenntnissen mangels eines Prüfungsangebotes im Herkunftsstaat nicht möglich sei, für sich genommen keinen gesetzlich vorgesehenen Grund für das Absehen von einem Sprachnachweis darstelle.

Weiters sei für die Behörde von Bedeutung, dass sich in der Verwaltungspraxis in Fällen von in Afghanistan lebenden Afghaninnen zeige, dass diese auch seit der Machtübernahme der Taliban in der Lage seien, entsprechende Prüfungen abzulegen (siehe beispielsweise LVwG-AV-1198/001-2022). Die Behörde gehe daher davon aus, dass eine Sprachprüfung (beispielsweise in Pakistan) für die Beschwerdeführerin möglich und zumutbar sei. Auch habe das LVwG NÖ in seiner Entscheidung vom 13.03.2024, LVwG-AV-59/001-2024, bereits klargestellt, dass „die Frage, ob es der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall aufgrund der allgemeinen politischen Situation und der allgemeinen volatilen Sicherheitslage in Afghanistan in Zusammenschau mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin als grundsätzlich ohne nahe männliche Verwandte in Afghanistan lebende Frau faktisch möglich und zumutbar wäre, einen solchen Sprachnachweis zu erlangen oder nicht, für sich allein genommen nicht entscheidend“ sei. Es besteht daher keine grundsätzliche Ausnahme von der Erbringung des Deutschnachweises für afghanische Staatsbürgerinnen allein auf Grund der politischen Situation. Es ergebe sich daher im konkreten Fall kein Anlass, von der genannten Judikatur abzuweichen.

Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass der gemäß § 21a Abs. 1 NAG zu erbringende Nachweis von Deutschkenntnissen bereits mit der Stellung des Antrages vorzulegen sei.

Die Abweisung des Zusatzantrages führe nicht zur endgültigen Verhinderung der Familienzusammenführung und es liege in der Hand und Verantwortung der Beschwerdeführerin, den Nachweis gemäß § 21a NAG beizubringen.

Die Abwägung des § 21a Abs. 5 NAG habe ergeben, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen würden.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits Deutsch gelernt habe und jederzeit zur Ablegung der Prüfung bereit sei. Man erlaube ihr aber aufgrund von zwischenstaatlichen Spannungen nicht nach Pakistan einzureisen.

Die belangte Behörde habe sich nicht mit der sehr schwierigen Situation für afghanische Frauen und den schlechten Zugang zu Sprachprüfungen in Pakistan auseinandergesetzt. Die belangte Behörde habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, wie das Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bisher geführt worden sei. Der Zusammenführende habe Afghanistan aus Furcht vor Verfolgung verlassen und sei ein Familienleben dort daher nicht möglich.

Ihre Ausbildung habe die Beschwerdeführerin in Afghanistan durch die Machtübernahme der Taliban nicht abschließen dürfen und sei es ihr deshalb nicht möglich gewesen, die allgemeine Universitätsreife nachzuweisen.

Sowohl die auch von EuGH als asylrelevante Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen als auch dem intensiven Familienleben mit dem Zusammenführenden hätte Rechnung getragen werden müssen.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass trotz der fundierten akademischen Ausbildung der Beschwerdeführerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht als erfüllt angesehen werde.

Die Beschwerdeführerin lebe in Afghanistan. Als Frau sei es ihr spätestens seit der Machtübernahme durch die Taliban nicht möglich, ein selbstständiges, selbstbestimmtes Leben in Afghanistan zu führen. Der Beschwerdeführerin sei es deswegen bisher noch nicht möglich gewesen, eine A1-Prüfung bei einem offiziellen Institut abzulegen. Ihre Situation sei somit nicht nur auf das Fehlen von Prüfungsangeboten in Afghanistan zurückzuführen.

Die Beschwerdeführerin und ihr Mann würden sich schon lange kennen, führten seit geraumer Zeit eine innige Beziehung und ein gemeinsames Eheleben, das bisher leider nur im Rahmen von Besuchen bzw. über moderne Kommunikationsmedien aufrechterhalten worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann hätten bisher bereits so viel Zeit zusammen verbracht, wie es ihnen möglich gewesen sei. Außerdem unterstütze ihr Mann sie von Österreich aus finanziell und würden sehr engen, täglichen Kontakt haben.

Die Beziehung müsse einzig aufgrund der äußeren Umstände bisher überwiegend als Fernbeziehung geführt werden, die Beschwerdeführerin und ihr Mann hätten – soweit es möglich ist – mindestens einmal täglichen telefonischen Kontakt und sehnten sich nach einem gemeinsamen Leben in Österreich. Die beiden würden eine gemeinsame Zukunft in Österreich planen. Es liege somit ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK vor.

Es wäre daher dem Heilungsantrag aus Sicht der Beschwerdeführerin stattzugeben gewesen, da sie sich eben nicht nur auf das Fehlen eines Prüfungsangebotes berufen habe, sondern unter anderem auch auf die umfassende Einschränkung der Bewegungsfreiheit für afghanische Frauen, der für sich genommen sogar Asylrelevanz zukomme, den fehlenden Zugang zu Prüfungen in Pakistan und auf das intensive Familienleben mit ihrem Mann, das unter den Schutz von Art 8 EMRK falle.

Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 28.01.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde zur Zl. *** sowie des gegenständlichen Aktes des Landesverwaltungsgerichts und durch Einvernahme des Zegen B.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Die Beschwerdeführerin, Frau A, geb. ***, StA: Afghanistan, hat am 06.02.2024 bei der österreichischen Botschaft in Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gestellt.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 29.08.2025, präzisiert mit Schriftsatz vom 03.09.2025, einen Antrag auf Absehen von einem Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 21a Abs. 5 NAG gestellt.

Mit diesem Antrag ist die Familienzusammenführung mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin, Herrn B, geb. ***, StA. Afghanistan, beabsichtigt.

Der Zusammenführende, wohnhaft in ***, verfügt über einen bis 01.09.2028 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Er ist seit Mai 2016 in Österreich aufhältig.

Die Beschwerdeführerin und Herrn B haben am 27.10.2022 geheiratet. Zur Eheschließung ist Herr B nach Afghanistan gereist und hat sich dort für einen Monat lang aufgehalten. Herr B und die Beschwerdeführerin haben sich erst bei der Hochzeit kennen gelernt. Seit der Hochzeit war der Zusammenführende nicht mehr in Afghanistan und die Beschwerdeführerin war bisher noch nie Österreich. Seit der Rückkehr des Zusammenführenden nach Österreich haben die Beschwerdeführerin und er täglich, zum Teil mehrmals, telefonischen Kontakt oder Kontakt über das Internet.

Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten in Österreich. Sie ist in Afghanistan geboren und leben dort noch ihre zwei Schwestern, ihre Eltern, ein Onkel und Cousins.

Die Beschwerdeführerin und der Zusammenführende haben keine Kinder.

Die Beschwerdeführerin lernt derzeit in einem Onlinekurs Deutsch.

Die Beschwerdeführer hat, auch nach nochmaliger Aufforderung in der Ladung zur mündlichen Verhandlung, keinen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 21a Abs. 1 NAG vorgelegt und auch keinen Nachweis gemäß § 21a Abs. 3 Z 1 NAG erbracht, dass sie das Modul 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) erfüllt hat.

Beweiswürdigung

Die oben getroffenen Feststellungen wurden auf Grundlage des Akteninhaltes, insbesondere auf Grundlage der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer Herr B, der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge vernommen wurde, getroffen.

Die Feststellungen zur Eheschließung, dem Aufenthalt des Zusammenführenden in Afghanistan und dem Kennenlernen der Eheleute ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Heiratszertifikat und den Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Zeuge in der mündlichen Verhandlung. Auf seiner Aussage gründen auch die Feststellungen zum Kontakt der Eheleute seit der Hochzeit, der Kinderlosigkeit der Ehe und den Verwandtschaftsverhältnissen der Beschwerdeführerin in Österreich und in Afghanistan.

Dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis gemäß § 21a Abs. 1 NAG vorgelegt hat ist unbestritten.

Zum Nichtvorliegen eines Nachweises gemäß § 21a Abs. 3 Z 1 NAG ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde zwar ein Zertifikat über den Abschluss der „secondary education in … High school…“ und ein Zertifikat über den Abschluss des dritten Semester eines „Midwifery“ - Kurses vorgelegt hat, die Abteilung Internationale Hochschulkooperation der OeAD-GmbH – Agentur für Bildung und Internationalisierung – ENIC NARIC AUSTRIA, hat jedoch mit Schreiben vom 02.09.2025, welches im Akt der belangten Behörde einliegt, mitgeteilt, dass das vorgelegte 12th Grade Graduation Certificate aus Afghanistan nicht die allgemeine Universitätsreife in Österreich nachweise und nicht mit einem berufsbildenden mittleren Schulabschlusszeugnis vergleichbar sei. Des Weiteren sei die Midwifery-Ausbildung nicht abgeschlossen und das vierte Semester nicht absolviert worden, weshalb kein berufsbildender mittlerer Schulabschluss zu bestätigen sei.

Rechtsgrundlage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes (NAG), stF BGBl. I Nr. 100/2005 lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 2 Abs. 1 Z 1, 9 und 10

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG),

BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

(…)

Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder

2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz,

BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,

3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,

4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder

5. die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.

(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(5a) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 5 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.

(7) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.

(…)

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) (…)

b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b innehat,

(…)“

§ 9 Abs. 4 Z 3 Integrationsgesetz (IntG)

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

(…)

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

Rechtliche Beurteilung

Der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin ist auf die Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann gerichtet.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teils des NAG erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b innehat, innehat.

Die Beschwerdeführerin erfüllt als Ehefrau ihres in Österreich rechtmäßig niedergelassenen, über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügenden Ehemannes die Begriffsdefinition einer Familienangehörigen.

Gemäß § 21a Abs. 1 NAG haben Drittstaatsangehörige, die wie die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 8 Abs. 1 Z 2 NAG („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“) stellen, grundsätzlich Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau nachzuweisen, wobei dieser Nachweis mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gem. § 21a Abs. 6 oder 7 NAG bestimmten Einrichtung erfolgen muss.

Ein Sprachdiplom bzw. Kurszeugnis auf A1-Niveau von einer gemäß § 21a Abs. 6 NAG in Verbindung mit § 9b Abs. 2 NAG-DV genannten Einrichtung wurde bis dato nicht vorgelegt.

Der Nachweis gemäß § 21a Abs. 1 NAG gilt auch nicht iSd § 21a Abs. 3 NAG als erbracht. Dazu ist auf die Ausführungen oben zu verweisen, wonach das vorgelegte 12th Grade Graduation Certificate aus Afghanistan nicht die allgemeine Universitätsreife in Österreich nachweist und nicht mit einem berufsbildenden mittleren Schulabschlusszeugnis vergleichbar ist und des Weiteren die Midwifery-Ausbildung nicht abgeschlossen und das vierte Semester nicht absolviert worden ist, weshalb kein berufsbildender mittlerer Schulabschluss zu bestätigen ist.

Es liegen auch keine Umstände vor, aufgrund derer davon auszugehen wären, dass die Verpflichtung des § 21a Abs. 1 NAG für die Beschwerdeführerin iSd § 21a Abs. 4 NAG nicht gilt.

Die Beschwerdeführerin hat somit eine besondere Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel nicht erfüllt.

Zum Zusatzantrag:

Gemäß § 21a Abs. 5 kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z. 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) von einem Nachweis nach § 21 Abs. 1 NAG absehen, wobei die Stellung eines solchen Antrages nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 29.08.2025, präzisiert mit Schriftsatz vom 03.09.2025, einen solchen Antrag vor Erlassung des Bescheides durch die belangte Behörde gestellt, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass das Eheleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in Afghanistan nicht fortgesetzt werden könne, und dass es aufgrund der sehr schwierigen Situation für afghanische Frauen und des generell äußerst schlechten Zugangs zu Sprachprüfungen in Pakistan leider nicht wahrscheinlich sei, dass tatsächlich ein A1-Diplom zeitnah abgelegt werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass der Umstand, dass der Nachweis von Sprachkenntnissen mangels eines Prüfungsangebotes im Herkunftsstaat nicht möglich ist, für sich genommen keinen gesetzlich vorgesehenen Grund für das Absehen von einem Sprachnachweis darstellt (vgl. VwGH 10.03.2021, Ra 2020/22/0018 Rz 7).

Da die Ausnahmeregelung des § 21a Abs. 5 NAG kein Absehen vom Nachweis der Deutschkenntnisse erlaubt, wenn deren Erwerb dem Drittstaatsangehörigen nicht aufgrund eines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes, sondern aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, sofern diese Gründe nicht von Art. 8 EMRK umfasst sind (vgl. VwGH 10.03.2021, Ra 2020/22/0018 Rz 7; VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0289, Rn. 10), führt selbst der Umstand, dass einem Antragsteller gemäß § 21a Abs. 5 NAG die Erlangung eines Sprachnachweises aus anderen als aus gesundheitlichen Gründen erwiesenermaßen nicht möglich oder zumutbar ist, nicht in jedem Fall dazu, dass einem Zusatzantrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG stattzugeben ist.

Somit ist aber die Frage, ob es der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall aufgrund der allgemeinen politischen Situation und der allgemeinen volatilen Sicherheitslage in Afghanistan faktisch möglich und zumutbar wäre einen solchen Sprachnachweis zu erlangen oder nicht, für sich allein genommen nicht entscheidend.

Weiters ist der Zusammenführende zur Eheschließung nach Afghanistan gereist und hat sich dort einen Monat lang aufgehalten. Es wäre dem Zusammenführenden also möglich und zumutbar, seine Ehefrau zur Ablegung einer Prüfung nach Pakistan zu begleiten, wenn wie behauptet, kein anderer männlicher Verwandter zur Verfügung stehen sollte.

Darüber hinaus ist vielmehr entscheidend, ob im konkreten Einzelfall ein Absehen von einem Sprachnachweis zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens iSd § 21a Abs. 5 Z 2 NAG erforderlich ist, wobei bei der Beurteilung nach dem in § 21a Abs. 5 Z 2 NAG angesprochenen § 11 Abs. 3 NAG unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 3 NAG näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. VwGH 10.03.2021, Ra 2020/22/0018, VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0063).

Zu den in § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien zählen ua. die Dauer des bisherigen Aufenthalts (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8).

Im konkret zu beurteilenden Fall ist im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin rechtmäßig seit fast 10 Jahren in Österreich lebt. Dieser verfügt aber nur über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

Dass das Zusammenleben der Eheleute in Afghanistan nicht möglich sein sollte, wurde nicht nachgewiesen. Immerhin ist der Beschwerdeführer zur Eheschließung im Jahr 2022 nach Afghanistan gereist und hat sich dort einen Monat lang aufgehalten.

Was das über das Ehe- und Familienleben hinausgehende Privatleben der Beschwerdeführerin betrifft, so liegt, da die einen Erstaufenthaltstitel beantragende Beschwerdeführerin bislang noch nie in Österreich war, keine im Rahmen der Gesamtabwägung zu ihren Gunsten zur berücksichtigende Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Inland (iSd § 11 Abs. 3 Z 1 NAG) vor und liegt mangels bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich auch weder ein besonders hoher Grad an bereits bestehender Integration der Beschwerdeführerin (iSd § 11 Abs. 3 Z 4 NAG) noch eine besondere Schutzwürdigkeit des Privatlebens im Inland iSd § 11 Abs. 3 Z 5 NAG vor.

Demgegenüber wurde die Beschwerdeführerin in Afghanistan geboren, sie hat ihr gesamtes bisheriges Leben dort verbracht und leben auch ihre Verwandten in Afghanistan. Eine Bindung der Beschwerdeführerin zum Herkunftsstaat iSd § 11 Abs. 3 Z 5 NAG ist, wenn auch die gesellschaftliche und soziale Situation für Frauen in Afghanistan notorisch schlecht ist, gegenständlich jedenfalls zu bejahen. In Österreich hat die Beschwerdeführerin abgesehen von ihrem Ehemann keine weiteren Verwandten.

Zu beachten ist auch, dass sich die Beschwerdeführerin erst bei der Eheschließung, vor etwas mehr als drei Jahren kennen gelernt haben und keine gemeinsamen Kinder haben.

Den im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung durch Art 8 EMRK geschützten Interessen der Beschwerdeführerin steht das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorgaben gegenüber, dem ein hohes Gewicht beizumessen ist.

Was das öffentliche Interesse an der Einhaltung der hier in Frage stehenden niederlassungsrechtlichen Vorschrift des § 21a Abs. 1 NAG betrifft, so ist festzuhalten, dass dem öffentlichen Interesse daran, dass Personen, die sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten wollen, bereits vor Zuzug nach Österreich über Deutschkenntnisse zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügen, durch die sichergestellt ist, dass diese von Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich an zumindest im unbedingt notwendigen Ausmaß am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können und dass mit ihnen eine Verständigung in einfachen, alltäglichen Situationen möglich ist (RV 1078 BlgNr XXIV. GP 13 15) ein großes Gewicht beizumessen ist. Dies gilt auch für die Vorgabe, wonach der Nachweis über das Bestehen solcher Deutschkenntnisse nur durch Vorlage eines Diploms, das von einer (durch Verordnung) bestimmten (oder gem. IV-V zertifizierten) Einrichtung ausgestellt wurde, erbracht werden kann, dient diese doch dazu, einheitlich hohe und für die Behörden nachvollziehbare Standards für den Nachweis des geforderten Deutsch-Nachweises garantieren zu können (RV 1078 BlgNR. XXIV. GP 13).

Gegenständlich kann nicht erkannt werden, dass das Gewicht des durch Art. 8 EMRK geschützten Interesses der Beschwerdeführerin höher ist als öffentliche Interesse an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens:

Bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann liegt eine vergleichsweise kurze und kinderlose Ehe vor. Zwar stehen sie regelmäßig im telefonischen Kontakt, bis auf einen einmonatigen Besuch des Ehemannes in Afghanistan, im Zuge dessen auch die Hochzeit mit der Beschwerdeführerin stattgefunden hat, haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann jedoch noch nie zusammengelebt. Seit der Hochzeit haben sich die Eheleute nicht mehr persönlich gesehen.

Auch ist zu berücksichtigen, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen konnte, dass sie mit ihrem Ehemann ein Ehe- und Familienleben in Österreich führen können wird.

Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller vorliegenden Umstände und Interessenlagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Gegenteiliges wurde jedenfalls im gesamten Verfahren und insbesondere auch in der durchgeführten Verhandlung nicht aufgezeigt. Festzuhalten ist, dass mit diesem Ergebnis eine zukünftige Familienzusammenführung in Österreich bei Erfüllung der gesetzlich normierten Voraussetzungen nicht verweigert wird (vgl. zu diesem Aspekt etwa EGMR, 26.6.2014, Fall M.E., Appl. 71.398/12).

Da dem Zusatzantrag seitens der belangten Behörde zu Recht nicht stattgegeben wurde, kommt im Ergebnis damit die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht in Betracht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH, 8.11.2018, Ra 2018/22/0211). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.

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