LVwG N LVwG-AV-1127/001-2025

LVwG-AV-1127/001-2025Tribunal administratif régional28 janv. 2026

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Beseitigungsauftrag; eigenmächtige Neuerung; öffentliches Interesse;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1127/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1127.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 26.08.2025, Zl. ***, betreffend einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. Zunächst mit Bescheid vom 26.6.2024, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: Belangte Behörde) der Marktgemeinde *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf deren Antrag vom 14.11.2022 hin in Spruchpunkt I. unter Anwendung von unter anderem §§ 10, 11, 12 und 105 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Trinkwasseraufbereitungsanlage im Standort ***, ***, Grundstück (Gst.) Nr. ***, KG ***, und ***, Gst. Nr. *** und ***, beide KG ***. Die Bewilligung erfolgte unter Bezugnahme auf eine näher bezeichnete Projektbeschreibung und näher bezeichnete Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen. In Spruchpunkt II. legte die belangte Behörde eine näher bezeichnete Schutzzone gemäß § 34 Abs. 2 WRG 1959 fest. In Spruchpunkt III. erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Anwendung von unter anderem §§ 10, 11, 12 und 105 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe im Standort ***, ***, KG ***, Gst. Nr. ***. Die Bewilligung erfolgte unter Bezugnahme auf eine näher bezeichnete Projektbeschreibung und näher bezeichnete Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen.

Der Projektbeschreibung ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:

„[…] Am Gst. Nr. ***, KG ***, ***, ist die Errichtung und der Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage sowie einer Trinkwasserversorgungsanlage für die an diesem Grundstück neu errichtete Wohnhausanlage geplant. Die Trinkwasserversorgung erstreckt sich auch auf das Wohngebäude, ***, Gst. Nr. *** und ***, KG ***. Das entsprechende Projekt, eingelangt am 14.11.2022 und ergänzt am 21.02.2024, wurde von der B GmbH geplant.

Die Anlagen dienen der Beheizung und Kühlung (die Warmwasserbereitung erfolgt mit elektrischen Einzelanlagen) sowie der Wasserversorgung der neu errichteten Wohnhausanlage mit 13 Wohneinheiten. Das mit Trinkwasser versorgte bestehende Wohnhaus in der *** liegt nordwestlich der neuen Anlage und hat gemäß der Projektergänzung fünf Bewohner.

Der Standort liegt im zentralen Ortsbereich von *** und außerhalb eines Grundwasserschongebietes. Die Gemeinde verfügt über keine öffentliche Trinkwasserversorgung.

Die Wasserförderung erfolgt aus einem Schachtbrunnen, DN 1,5 m, Tiefe 6,5 m unter GOK, welcher im nordwestlichen Grundstücksbereich in einer Wiesenfläche situiert ist. Im Brunnen sind drei Tauchpumpen installiert. Die Pumpe der Marke C, Type *** ist Teil der Wärmepumpenanlage. Die Wasserförderung zur Versorgung der neuen Wohnhausanlage mit Trinkwasser erfolgt mit einer weiteren Pumpe der Marke C, Type ***. Zur Versorgung des Wohnhauses in der *** ist eine Pumpe der Marke D, Type *** eingebaut. In der zugehörigen Druckleitung, welche am Gst.Nr. *** an die bestehende Versorgungsleitung angeschlossen wird, ist (innerhalb des Brunnens) ein Druckausgleichsgefäß installiert. Die Druckleitungen der beiden anderen Tauchpumpen führen in den Technikraum der Wohnhausanlage südöstlich des Brunnens. Hier sind die Wärmepumpe und deren zugehörige Anlagenteile (Pufferspeicher, Zwischenwärmetauscher) sowie die Wasseraufbereitung (Enthärtung, UV-Entkeimung) für die Wasserversorgungsanlage installiert.

Bei der Wärmepumpe handelt es sich gemäß Projekt um ein Fabrikat der Marke E, Type *** mit einer Heizleistung von 46,1 kW. Als Kältemittel zirkuliert R410A bzw. R454B in einer Menge von 4 kg. Die Temperaturspreizung für die Temperaturverringerung im Heizbetrieb wird gemäß Projektergänzung mit 3 Kelvin begrenzt. Für den Kühlbetrieb ist eine Spreizung von ca. 2 Kelvin angegeben. Der maximale Wasserbedarf beträgt 2,9 l/s und 104,4 m³/d. Für die Heizperiode ist der Jahreswasserbedarf mit 18.792 m³/a und für den Kühlbetrieb mit 8.050 m³/a, somit gesamt 26.842 m³/a angegeben. Die Rücklaufleitung führt zu einem Schluckbrunnen im südöstlichen Grundstücksbereich. Dieser ist aus Betonringen, DN 1,5 m, bis zu einer Tiefe von 3,5 m unter GOK geplant. Eine Filterschicht auf der Schachtsohle mit 1 m Schichtstärke ist vorgesehen.

[…] Der Schluckbrunnen für die Wärmepumpenanlage liegt im Asphaltbereich des Parkplatzes im südöstlichen Grundstücksbereich. Der Schacht ist mit einer niveaugleichen, verschraubbaren Metallabdeckung ausgestattet. An der Schachtsohle ist die Filterschicht erkennbar.

Im Rahmen des Lokalaugenscheins wurde auch der Schachtbrunnen im südwestlichen Bereich des Nachbargrundstücks Nr. ***, KG ***, besichtigt. Dieser Brunnen befindet sich einige Meter vom genannten Schluckbrunnen entfernt und liegt innerhalb eines Gebäudes. Er ist als Schachtbrunnen ausgeführt und über den Betonboden hochgezogen. Die Abdeckung besteht aus einem einfachen, im Falz liegenden Betondeckel ohne Dichtung. Aus diesem Brunnen erfolgt die Wasserversorgung der Rinder des am genannten Grundstück bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes.

[…]“

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe unter anderem der von ihr eingeholten Sachverständigengutachten zusammengefasst aus, dass das Verfahren ergeben habe, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und das Vorhaben weder öffentliche Interesse beeinträchtige noch bestehende Rechte verletze, weshalb die die Bewilligung mit den damit verbundenen Auflagen hätte erteilt werden können.

1.2. F führt einen landwirtschaftlichen Betrieb und betreibt auf Gst. Nr. ***, KG ***, welches in ihrem Eigentum steht, einen Hausbrunnen zur Versorgung ihrer Rinder (Milchkühe) mit Wasser zur Tränke.

1.3. Mit am 1.4.2025 mündliche verkündetem und am 22.4.2025 voll ausgefertigtem Erkenntnis, Zl. LVwG-AV-1140/001-2024, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde von F gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.6.2024 dahingehend statt, dass es Spruchpunkt III. des Bescheides dahingehend abänderte, dass der Antrag „der Marktgemeinde *** um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasser-Wasser-Wärmepumpe im Standort ***, *** (Grundstück Nr. ***, KG ***), in der Fassung der Projektsunterlagen der B GmbH vom 15. Februar 2024, […] abgewiesen“ wurde.

1.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.8.2025, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Anwendung von § 138 Abs. 1 WRG 1959, folgende Maßnahmen am Standort ***, *** (Gst. Nr. ***, KG ***) durchzuführen:

„1. Die Wärmepumpe ist bis spätestens einen Monat nach Zustellung dieses Bescheides von einer Fachfirma vom Stromnetz zu trennen und außer Betrieb zu nehmen.

2. Die Tauchpumpe ist bis spätestens einen Monat nach Zustellung dieses Bescheides im Entnahmebrunnen stromlos zu schalten.

3. Entsprechende Nachweise für die Außerbetriebnahme der Wärmepumpe und der Tauchpumpe sind der Behörde unaufgefordert unter Beilage einer aussagekräftigen Fotodokumentation vorzulegen.

4. Die Wärmepumpe und die Tauchpumpe sind auf die Dauer von zwei Jahren nach Zustellung dieses Bescheides außer Betrieb zu nehmen, sofern der Behörde in diesem Zeitraum keine Unterlagen vorgelegt werden, wonach eine abgeänderte Bewilligung vorliegt. Langen entsprechende Unterlagen nicht fristgerecht bei der Behörde ein, sind die Wärmepumpe sowie die Tauchpumpe nach Zeitablauf fachgerecht zu demontieren. Diesfalls sind der Behörde unaufgefordert Nachweise für die Demontagen vorzulegen.

5. Der Schluckbrunnen ist bis spätestens zwei Monate nach Zustellung dieses Bescheides fachgerecht zurückzubauen. Die Einbauten im Brunnen sind zu entfernen und der Brunnen ist mit gewaschenem Kiesmaterial aufzufüllen. Der oberste Teil des Brunnens ist bis mindestens 0,5 m unter der GOK abzutragen. Dieser Bereich ist anschließend entsprechend dem umgebenden Bereich wiederherzustellen. Entsprechende Nachweise für den Rückbau des Schluckbrunnens sind der Bezirkshauptmannschaft Baden unter Beilage einer aussagekräftigen Fotodokumentation vorzulegen. Alternativ zum Rückbau sind der Behörde unaufgefordert Nachweise zu erbringen, dass der Schluckbrunnen nicht ausschließlich für die Aufnahme der rückgeleiteten Wärmepumpenwässer dient.“

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst zunächst aus, dass auf Grund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22.4.2025 keine wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb der in Rede stehenden Wasser-Wasser-Wärmepumpe vorliege, obwohl eine solche erforderlich sei. Die belangte Behörde habe beim Amtssachverständigen (ASV) für Wasserbautechnik eine Stellungnahme eingeholt, aus der sich die im Spruch genannten Vorkehrungen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ergäben. Rechtlich werde ausgeführt, dass die gegenständliche Wasser-Wasser-Wärmepumpe als Anlage im Sinne des § 10 WRG 1959 anzusehen sei und einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, eine solche aber auf Grund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22.4.2025 nicht erlangt werden könne. Die Anlage, welche am 14.11.2022 errichtet worden sei, hätte zu keiner Zeit über eine wasserrechtliche Bewilligung verfügt. Sie sei konsenslos errichtet worden und werde seither ohne Konsens betrieben, weshalb der gewässerpolizeiliche Auftrag zu erlassen gewesen sei.

1.5. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde im Bescheid zwar ausführe, welche Vorkehrungen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu treffen seien, diesem jedoch keine Begründung entnommen werden könne, warum solche Vorkehrungen überhaupt erforderlich seien. Die Feststellung, dass keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, sei für ein Vorgehen auf Grundlage des § 138 Abs. 1 WRG 1959 zu wenig. Zwar verweise die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22.4.2025, sie setze sich damit jedoch nicht auseinander. Die belangte Behörde habe deshalb lediglich ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt.

Ferner hätte sich die belangte Behörde mit der Frage auseinandersetzen müssen, warum sie überhaupt das Erfordernis der Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages für geboten erachte. Dieser setze voraus, dass entweder ein Betroffener die Erlassung eines solchen Auftrages verlange oder das konkrete öffentliche Interessen diesen Auftrag erforderten. Wolle man davon ausgehen, dass F als Betroffene anzusehen sei, fehle es an einem formellen Antrag. Es bleibe somit für die Erlassung eines solchen Auftrages nur ein wasserrechtlich relevantes öffentliches Interesse. Dass ein solches öffentliches Interesse bestehe, lasse der Bescheid hingegen offen. Die belangte Behörde hätte sich zudem mit den Interessen der Bewohner der Wohnhausanlage, deren Wohnungen über die Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Raumwärme versorgt würden, auseinandersetzen müssen. Der angefochtene Bescheid sei deshalb aufzuheben.

1.6. Die Beschwerdeführerin betreibt jedenfalls seit 14.11.2022, dem Zeitpunkt des ursprünglichen Antrages um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, die in Spruchpunkt III. des Bescheides vom 26.6.2024 umschriebene Wasserbenutzung samt Anlage in Form der Wasser-Wasser-Wärmepumpe am Standort ***, ***, Gst. Nr. ***, KG ***. Eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Wasserbenutzung samt Wasserbenutzungsanlage liegt nicht vor. Ein konkretes öffentliches Interesse an der Beseitigung der im Bescheid vom 26.6.2024 umschriebenen Wasser-Wasser-Wärmepumpe besteht nicht.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, Zlen. *** und ***, darin inliegend insbesondere die oben zitierten Schriftstücke, welche für das erkennende Gericht unbedenklich sind und ohne weiteres der Entscheidung zugrunde gelegt werden können, zumal deren Inhalt – ausgenommen der hier angefochtene Bescheid – in der Beschwerde nicht bestritten wird. Dass eine wasserrechtliche Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Wasser-Wasser-Wärmepumpe nicht vorliegt, gesteht selbst die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu, sodass dieses Faktum keiner weiteren Erörterung mehr bedarf. Das fehlende konkrete öffentliche Interesse an der Beseitigung der gegenständlichen Wasserbenutzungsanlage ergibt sich zum einen aus dem Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 26.6.2024. Aus den darin zitierten Gutachten der von der belangten Behörde beigezogenen ASV ist zu folgern, dass das von der Beschwerdeführerin eingereichte Bewilligungsprojekt, welches die gegenständliche Wasser-Wasser-Wärmepumpe umfasst, den öffentlichen Interessen nicht widerspricht. Dementsprechend konnte die belangte Behörde doch erst den Bewilligungsbescheid vom 26.6.2024 erlassen. Der Bewilligungsantrag wurde in Folge vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 22.4.2025 rein wegen einer Verletzung von bestehenden Rechten Dritter samt deren fehlender Zustimmung abgewiesen. Schließlich ist der Stellungnahme des ASV für Wasserbautechnik, den die belangte Behörde im gewässerpolizeilichen Verfahren heranzog, nicht zu entnehmen, worin eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch den weiteren Bestand der Wasser-Wasser-Wärmepumpe denn genau liegen würde. In einer Gesamtschau war durch das erkennende Gericht deshalb festzustellen, dass eine solche konkrete Beeinträchtigung öffentlicher Interessen fallbezogen nicht anzunehmen war. Den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten war schließlich auch nicht zu entnehmen, dass ein Betroffener einen Antrag auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung gestellt hätte.

3. Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:

§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

[…]

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

[…]

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

(3) – (5) […]

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“

4. Erwägungen:

4.1. Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen.

Unter einer „eigenmächtigen Neuerung“ im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (stRsp., z.B. VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095).

Die Grundwassernutzung mittels der hier in Rede stehende Wasser-Wasser-Wärmepumpe ist wasserrechtlich bewilligungspflichtig (vgl. § 10 WRG 1959), was sich schon allein aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 26.6.2024 sowie dem hg. Erkenntnis vom 22.4.2025 ableiten lässt. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin diese Wasserbenutzung samt Wasserbenutzungsanlage weiterhin betrieben hat, ohne die dafür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erlangt zu haben, hat sie den Tatbestand der eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verwirklicht.

4.2. Ein Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 setzt voraus, dass das öffentliche Interesse die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung erfordert oder der Betroffene sie verlangt (VwGH 28.2.2013, 2010/07/0012).

Die Ansicht, das öffentliche Interesse an der Beseitigung ergebe sich zwangsläufig aus der Bewilligungspflicht der bewilligungslos gesetzten Maßnahmen, verkennt die Rechtslage. Aus der Bewilligungspflicht resultiert erst der Neuerungscharakter der Maßnahme; deren Beseitigung muss - zusätzlich - durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, weil in dessen Ermangelung und ohne Vorliegen eines Antrages eines hiezu legitimierten Betroffenen ansonsten nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 vorzugehen wäre. In Ermangelung eines öffentlichen Interesses ist im wasserpolizeilichen Auftragsverfahren einzig durch das Vorliegen eines Antrags gemäß § 138 Abs. 6 WRG 1959 die Anwendbarkeit des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gegeben (vgl. VwGH 20.3.2014, 2012/07/0117).

Fallbezogen erließ die belangte Behörde den wasserpolizeilichen Auftrag von Amts wegen und unter Anwendung von § 138 Abs. 1 WRG 1959. Die Frage, ob ein von der Wasserrechtsbehörde auf Grundlage des Abs. 1 leg. cit. erlassener Auftrag vom Verwaltungsgericht in einen Alternativauftrag nach Abs. 2 leg. cit. umgewandelt werden könnte, stellt sich vorliegend nicht, hat denn das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem Erkenntnis vom 22.4.2025 den Bewilligungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Eine grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit ist allerdings Voraussetzung für die Erlassung eines Alternativauftrages gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959.

Wie oben ausgeführt, liegt zwar eine eigenmächtige Neuerung vor; Eine Beeinträchtigung (rein) öffentlicher Interessen ergibt sich dadurch, wie festgestellt, jedoch nicht. Zumal aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten nicht ersichtlich ist, dass ein Betroffener einen Antrag auf Beseitigung gestellt hat, ist damit allerdings ein notwendiges Tatbestandsmerkmal für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 nicht erfüllt. Der Beschwerde war demnach Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Unpräjudiziell sei an dieser Stelle angemerkt, dass im Falle des Antrages eines Betroffenen im Sinne des § 138 Abs. 1 und 6 WRG 1959 – denkbar wäre auf Grund der Vorgeschichte etwa F – auf Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung die belangte Behörde ein entsprechendes Verfahren wird einzuleiten haben, in welchem jedoch nicht mehr geprüft werden muss, ob die begehrte Beseitigung auch im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Ebenso stünde einem Beseitigungsauftrag auf (nunmehrigem) Antrag eines Betroffenen auch nicht die entschiedene Sache entgegen.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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