LVwG N LVwG-S-1994/001-2025

LVwG-S-1994/001-2025Tribunal administratif régional27 janv. 2026

Regest

Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrenshilfe; zweckentsprechende Verteidigung; finanzielle Leistungsfähigkeit;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1994/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1994.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über den von A, geb. ***, ***, ***, in seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 1.9.2025, ***, gestellten Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers folgenden

B E S C H L U S S :

1. Dem Antrag wird stattgegeben und dem Antragsteller ein Verfahrenshilfeverteidiger, dessen Kosten er nicht zu tragen hat, zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über seine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 1.9.2025, ***, beigegeben.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 8a, § 31, § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

B e g r ü n d u n g

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 1.9.2025, ***, wurden über den Antragsteller als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen *** wegen der folgenden vier am 31.5.2025 in *** begangenen Verwaltungsübertretungen die folgenden vier Strafen verhängt:

„1.Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten (Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 1 lit. a, § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960); Geldstrafe: 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 108 Stunden);

2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben (Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 5, § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960); Geldstrafe: 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 69 Stunden);

3. Sie haben das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden haben, in der Sie vermochten, Ihr Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, da Sie am Körper zitterten, benommen, desorientiert, verworren und müde wirkten (Verwaltungsübertretung gemäß § 58 Abs. 1, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960); Geldstrafe: 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 101 Stunden);

4. Sie haben das Kraftfahrzeug ohne eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, wobei Sie überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzen (Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 3, § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 FSG); Geldstrafe: 2.180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1.008 Stunden).“

Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren (10% der Geldstrafen) wurde mit 277 Euro festgesetzt; weiters wurde der Antragsteller zum Ersatz der Barauslagen (Kosten der Untersuchung durch die Polizeiärztin) in Höhe von 213 Euro verpflichtet.

In der vom Antragsteller dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 2.10.2025 beantragte er u.a. die Beigebung eines Verteidigers. Nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, reichte der Antragsteller ein Vermögensverzeichnis nach.

Über diesen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

Aus den Angaben des Antragstellers ergibt sich, dass er am *** geboren ist, ledig ist und keinen Beruf hat. Er wohnt in einem Eigenheim. Sein jährliches Einkommen beträgt laut Einkommensteuerbescheid 11.695,80 Euro.

§ 40 VwGVG lautet:

(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.

(2) § 8a Abs. 3 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden, § 8a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann.

Die Beigabe eines Verfahrenshelfers ist dann (zwingend) vorgesehen, wenn beide in § 40 Abs. 1 VwGVG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0041). Bei der Beurteilung des Interesses der Rechtspflege ist nach dem Gesetzeswortlaut vor allem auf die „zweckentsprechende Verteidigung“ Bedacht zu nehmen. Dabei kommt es im Lichte der Rechtsprechung des EGMR auf die Komplexität des Falles, die Bedeutung der vorgeworfenen Tat und die Schwere der drohenden Sanktion an und sind Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art zu berücksichtigen.

Dem Antragsteller drohen Geldstrafen wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung und wegen drei weiterer Delikte in der Höhe von (insgesamt) 2.770 Euro zuzüglich Verfahrenskosten von 277 Euro für das verwaltungsbehördliche Verfahren und Barauslagen (Untersuchungskosten) von 213 Euro; sollte die Bestrafung bestätigt werden (womit noch Kosten von bis zu 554 Euro für das Beschwerdeverfahren hinzukommen könnten) und der Antragsteller nicht bezahlen können, könnte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1.286 Stunden, also ein Freiheitsentzug in nicht unerheblichem Ausmaß, schlagend werden. Der Fall hat also durchwegs eine besondere Tragweite für den Antragsteller. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin würde seine Verteidigungsposition erheblich stärken, da nicht nur einfache Sachverhalts- und Rechtsfragen vor allem dahingehend, ob der Antragsteller zur Tatzeit zurechnungsfähig war, zu klären sind.

Was die zweite zu erfüllende Voraussetzung betrifft, ist als „notwendiger Unterhalt“ ein zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem „Existenzminimum“ liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. VwGH 2.5.2012, 2012/08/0057, wonach sich der unpfändbare Freibetrag (das „Existenzminimum“; § 291a Abs. 1 EO) nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) richtet, d.h. im Fall des Antragstellers für das Kalenderjahr 2025 1.273,99 Euro beträgt). Aufgrund seiner Einkünfte in Höhe von nicht einmal 1.000 Euro monatlich, also unter dem „Existenzminimum“, sowie in Anbetracht der zu erwartenden (nach § 9 Abs. 1 Z. 2, § 13 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 4 der „Allgemeinen Honorar-Kriterien“ der Rechtsanwälte nicht unerheblichen) Anwaltskosten alleine für eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht (für die erste halbe Stunde 786 Euro und für jede weitere halbe Stunde 393 Euro, jeweils zuzüglich Einheitssatz) kann der Antragsteller jedenfalls als außerstande angesehen werden, die Kosten seiner Verteidigung ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 40 Abs. 2 i.V.m. § 8a Abs. 6 VwGVG wird nun der Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer benachrichtigt, damit von diesem ein Verfahrenshilfeverteidiger bestellt wird.

Die Revision gegen diesen Beschluss ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Frage, ob es im konkreten Fall erforderlich bzw. im Sinne des Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. c EMRK geboten ist, Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verteidigers zu gewähren, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine nicht revisible Rechtsfrage des Einzelfalls dar (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0227).

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