LVwG N LVwG-S-1451/001-2025

LVwG-S-1451/001-2025Tribunal administratif régional22 janv. 2026

Regest

Ordnungsrecht; Hundehaltung; Verwaltungsstrafe; Verwahrung; Beaufsichtigung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1451/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1451.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25. Juni 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Hundehaltegesetz, durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2025,

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) auf den Betrag von 800,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 80,-- Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Gemäß § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz darf ein Hund ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand geh5alten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz begeht, wer gegen die Bestimmungen des § 1 verstößt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen.

Unbestritten ist, dass der verfahrensgegenständliche Hund, deren Halterin die Beschwerdeführerin war und ist zur Tatzeit das Grundstück der Beschwerdeführerin in ***, ***, wo er gehalten wird bzw. wurde, aus eigenem verlassen konnte. Auch von den Zeugen wurde einhellig bestätigt, dass es der Hund der Beschwerdeführerin war, den sie ohne Aufsicht frei laufen sahen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestätigt und auch in der Verhandlung so ausgesagt.

Schon die Tatsache, dass der Hund aus eigenem das Grundstück verlassen konnte, beweist an sich, dass der Hund nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz verwahrt wurde. Wenn sich nun die Beschwerdeführerin damit verantwortet, dass das Grundstück eine ordnungsgemäße Einfriedung aufweise und der Hund nur deshalb das Grundstück verlassen habe können, da deren Tochter das Tor beim Verlassen nicht ordnungsgemäß ge- bzw. verschlossen habe, exkulpiert dies die Beschwerdeführerin nicht. Unabhängig davon, ob der Hund aus welchen Umständen heraus auch immer aus eigenem die bestehende Einfriedung überwinden konnte oder er über ein geöffnetes Eingangstor das Grundstück verlassen konnte, hätte die Beschwerdeführerin als Halterin des Hundes eben dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwahrung verhindern müssen. So hätte sie eben konkret das ordnungsgemäße Verschließen des Tores überwachen müssen, dies im Wissen, dass sich der Hund im Garten befindet und die Tochter das Grundstück zur Musikstunde verlassen wird bzw. hat. Abgesehen davon wurde von der Beschwerdeführerin noch vor der Polizei angegeben, dass die Einfriedung schon einmal erweitert worden sei in der Hoffnung, dass das reichen würde, und eben jetzt nach diesem Vorfall die Einfriedung noch weiter erhöht werde.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass es nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut auch nicht darauf ankommt, ob der Hund der Beschwerdeführerin tatsächlich das Grundstück verlassen hat. Maßgebend ist hierbei bereits die Möglichkeit (arg. „nicht verlassen kann“), die Bestimmung des § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz ist erfolgsunabhängig formuliert.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters einwendet, dass der Hund nicht ohne Aufsicht gestanden wäre, hätte er sich doch in Aufsicht der zwölfjährigen Tochter befunden, steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu ihrem Vorbringen und ihrer Aussage, dass der Hund das Grundstück nur deshalb verlassen habe können, da die Tochter bei deren Verlassen das Tor nicht ordnungsgemäß verschlossen habe. Nach diesem Vorbringen musste demnach die Tochter bereits das Grundstück verlassen haben, als der Hund aus eigenem entkommen konnte, sodass es sich zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr unter Aufsicht befand.

Die Beschwerdeführerin hat daher den objektiven und mangels Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) auch den subjektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Der Schutzzweck der von der Beschwerdeführerin verletzten Rechtsnorm liegt darin, eine Gefährdung anderer und auch des Tieres selbst zu verhindern. Sowohl der Schutzzweck der von der Beschwerdeführerin verletzten Norm als auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sind jeweils hoch.

Strafmildernd ist die von der belangten Behörde bereits gewertete Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen; weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen, so auch nicht, dass das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin zu keinerlei Schaden geführt hätte. Im Gegenteil ist erschwerend zu werten, dass das Entkommen des Hundes dazu führte, dass er zumindest 2 Rehe hetzte und diese dadurch entsprechend des Tatvorwurfes zu Tode kamen. Dazu ist wiederum den übereinstimmenden Aussagen aller Zeugen zu folgen, die eben zum Einen das Hetzen jedenfalls eines Rehs durch den Hund der Beschwerdeführerin ebenso wahrgenommen haben wie die beiden toten Tiere in weiterer Folge. Betreffend die Angaben der Zeugen zu der Fellfarbe des Hundes ist auszuführen, dass für das erkennende Gericht zweifelsfrei feststeht, dass es sich um den Hund der Beschwerdeführerin handelte, den die Zeugen gesehen haben, als dieser einem Reh durch den Garten des Zeugen C nachhetzte. Zum einen weist der Rücken des Hundes eben die von den Zeugen benannte (dunkel bzw. schwärzlich aussehende) Farbe gemäß im Akt einliegenden Lichtbild auf und zum anderen konnten die Zeugen D und C den Hund auch deshalb genau identifizieren, da dieser in der Folge sodann von der Beschwerdeführerin – für die Zeugen sichtbar – auf der Straße angetroffen und angeleint wurde.

Die Beschwerdeführerin konnte eben diese Aussagen mangels konkreter eigener Wahrnehmungen hierzu auch gar nicht entkräften; ihre Bestreitungen in diesem Punkt basieren einzig auf Vermutungen, die aber durch die glaubwürdigen Zeugenaussagen widerlegt wurden.

Das Verschulden der Beschwerdeführerin ist jedenfalls als hoch zu werten. Als Hundehalterin hat sie schlicht dafür Sorge zu tragen, dass derartige Vorfälle, dass der Hund das Grundstück – nach eigenen Worten „unbemerkt“ – verlassen kann, unterbunden wird.

Einzig der Beschwerdeführerin zu Gute zu halten ist, dass sich glaubwürdig ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor allem ihren Schuldenstand betreffend erheblich für sie ungünstiger darstellen als von der belangten Behörde angenommen.

Unter weiterer Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen war mit der spruchgemäßen Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und der dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzugehen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG scheitert am Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen.

Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die Bezug habende Gesetzesstelle. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG fallen der Beschwerdeführerin keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last, da ihrer Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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