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LVwG-AV-1388/001-2025; LVwG-AV-1387/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1388/001-2025; LVwG-AV-1387/001-2025
LVwG-AV-1388/001-2025; LVwG-AV-1387/001-2025Tribunal administratif régional16 janv. 2026
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Wohnzuschuss; Kostenersatz; Rückerstattungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Baumgartner als Einzelrichterin über die Beschwerden des A, wohnhaft in ***, ***, gegen 1.) den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 06.11.2025, Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1387/001-2025) und 2.) den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 06.11.2025, Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1388/001-2025), betreffend Rückerstattung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:
I.Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 06.11.2025, Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1387/001-2025) wird als unbegründet abgewiesen.
II.Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 06.11.2025, Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1388/001-2025), wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides das Aktenzeichen „“ durch das Aktenzeichen „“ ersetzt wird.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum wesentlichen Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.11.2025, Zl. , wurde Herr A (im Folgenden Beschwerdeführer) zum Ersatz der für die Zeit von 01.06.2024 – 31.08.2024 gewährten Leistungen nach dem NÖ SAG in unter Spruchpunkt I. festgesetzter Höhe verpflichtet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2025, Zl. , wurde der Beschwerdeführer zum Ersatz der für die Zeit von 19.09.2024 – 31.01.2025 gewährten Leistungen nach dem NÖ SAG in unter Spruchpunkt I. festgesetzter Höhe verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden jeweils aus, dem Beschwerdeführer sei rückwirkend für den Zeitraum von 01.06.2024 – 28.02.2025 ein Wohnzuschuss in der Höhe von monatlich € 275,00 gewährt worden. Der an den Beschwerdeführer ausbezahlte Wohnzuschuss sei auf die erhaltenen Leistungen nach dem NÖ SAG anzurechnen und ergebe sich daraus für den Zeitraum von 01.06.2024 bis 31.08.2024 ein bezogener Übergenuss in der Höhe von insgesamt € 825,00 () und für den Zeitraum von 19.09.2024 – 31.01.2025 ein bezogener Übergenuss in der Höhe von insgesamt € 1.210,01 (). Der Beschwerdeführer sei gemäß § 37 Abs. 1 NÖ SAG zum Kostenersatz verpflichtet.
1.2. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer fristgerecht (inhaltlich gleichlautende) Beschwerden und brachte darin zusammengefasst vor, die Richtsatzanpassungen sowie damit verbundene Auszahlungen lägen nicht in seiner Verantwortung, sondern in jener der belangten Behörde. Es sei nicht nachvollziehbar, dass im Nachhinein ein angeblich zu Unrecht bezogener Betrag zurückgefordert werden könne. Die Rückforderung aus Zahlungen, die bereits vor drei Jahren geleistet wurden, hätten ihn psychisch und finanziell an den Rand menschlicher Existenz gebracht. Weiterer Forderungen in dieser Höhe würden ihm nun vollständig seine Existenzgrundlage entziehen, da ihm lediglich weniger als € 400,00 zur Verfügung bleiben würden. Er bezweifle stark, dass dies mit der österreichischen Sozialgesetzgebung vereinbar ist.
1.3. Mit Schreiben vom 25.11.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerden sowie die bezughabenden Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
2.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und lebt alleine in einer Mietwohnung in ***, ***.
2.2. Der Beschwerdeführer hat (laut Aktenlage) kein Vermögen, er bezieht Sozialhilfeleistungen und bekommt seit 01.01.2024 von seinen Eltern Unterhaltsleistungen in der Höhe von insgesamt monatlich € 180,00 (vom Vater € 150,00 und von der Mutter € 30,00).
2.3. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.04.2025, LVwG-AV-177/001-2025, wurden die dem Beschwerdeführer gewährten Sozialhilfeleistungen rückwirkend mit 12.04.2022 eingestellt und der Beschwerdeführer zum Rückersatz der erhaltenen Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum 12.04.2022 – 31.03.2023 verpflichtet. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Rückerstattung ab Jänner 2025 den gewährten Sozialhilfeleistungen angerechnet und im Ausmaß von 119 Raten (118 x € 80,00 und 1 x € 34,90) einbehalten wird. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtverfolgung seiner Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern seinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum 12.04.2022 – 31.03.2023 verwirkt hat.
2.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 23.05.2024, ***, wurden Herrn A Leistungen nach dem NÖ SAG in nachstehender Höhe gewährt:
folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
-von 28.02.2024 bis 29.02.2024 in Höhe von € 38,52
-von 01.03.2024 bis 31.08.2024 in Höhe von € 585,50 monatlich
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
-von 28.02.2024 bis 29.02.2024 in Höhe von € 12,85
-von 01.03.2024 bis 31.08.2024 in Höhe von € 390,34 monatlich
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2024, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer Leistungen nach dem NÖ SAG in nachstehender Höhe gewährt:
folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
-von 19.09.2024 bis 30.09.2024 in Höhe von € 234,20
-von 01.10.2024 bis 28.02.2025 in Höhe von € 585,50 monatlich
folgende Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
-von 19.09.2024 bis 30.09.2024 in Höhe von € 156,14
-von 01.10.2024 bis 31.10.2024 in Höhe von € 390,34
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
-von 01.11.2024 bis 28.02.2025 in Höhe von € 390,34 monatlich
Mit Schreiben der belangten Behörde über die jährliche Richtsatzanpassung vom 16.01.2025, ***, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die gewährte Sozialhilfe nach dem NÖ SAG ab dem 01.01.2025 folgendermaßen bestimmt wird:
Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
-von 01.01.2025 bis 28.02.2025 in Höhe von € 617,41 monatlich
Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
-von 01.01.2025 bis 28.02.2025 in Höhe von € 411,60 monatlich
2.5. Mit Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung ***, vom 05.02.2025; Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer (über dessen Antrag) rückwirkend ein Wohnzuschuss für den Zeitraum 01.06.2024 – 28.02.2025 in der Höhe von monatlich € 275,00 gewährt.
2.6. Aufgrund des dem Beschwerdeführer rückwirkend gewährten Wohnzuschusses wurden
1. mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2025, Zl. ***, die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2024, Zl. ***, gewährten Sozialhilfeleistungen wie folgt abgeändert:
folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
-von 01.06.2024 bis 31.08.2024 in Höhe von € 551,78 monatlich
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
-von 01.06.2024 bis 31.08.2024 in Höhe von € 149,06 monatlich
und
2. mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2025, Zl. ***, die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2024, Zl. ***, gewährten Sozialhilfeleistungen wie folgt abgeändert:
folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
-von 19.09.2024 bis 30.09.2024 in Höhe von € 220,71
-von 01.10.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von € 551,78 monatlich
-von 01.01.2025 bis 28.02.2025 in Höhe von € 585,61 monatlich
folgende Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
-von 19.09.2024 bis 30.09.2024 in Höhe von € 59,62
-von 01.10.2024 bis 31.10.2024 in Höhe von € 149,06
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
-von 01.11.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von € 149,06 monatlich
-von 01.01.2025 bis 28.02.2025 in Höhe von € 168,40 monatlich
Die Leistungen nach dem NÖ SAG für den Zeitraum von 01.06.2024 bis 31.08.2024 und 19.09.2024 – 31.01.2025 wurden dem Beschwerdeführer bereits vor Neubemessung ausbezahlt.
In den Abänderungsbescheiden wurde der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen, dass für den entstandenen Übergenuss ein gesondertes Kostenrückerstattungsverfahren erfolgen wird. Diese Abänderungsbescheide wurden dem Beschwerdeführer jeweils am 21.02.2025 (durch persönliche Übernahme) zugestellt. Ein Rechtsmittel (Beschwerde) gegen diese Abänderungsbescheide wurde nicht erhoben, sodass diese jeweils in Rechtskraft erwuchsen.
2.7. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (jeweils) vom 06.11.2025 (zu den Zahlen *** und ), wurde der Beschwerdeführer jeweils unter Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide zum Ersatz der für den Zeitraum 01.06.2024 – 31.08.2024 () und den Zeitraum 19.09.2024 – 31.01.2025 (***) gewährten Leistungen nach dem NÖ SAG in bestimmter Höhe verpflichtet.
2.7.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2025, Zl. ***, lautet auszugsweise wie folgt:
„Herr A, SVNr ***, ist verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, vom 23.05.2024, ***, für die Zeit von 01.06.2024 bis 31.08.2024 gewährten nach dem NÖ SAG in nachstehender Höhe zu ersetzen:
folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
von 01.06.2024 – 31.08.2024 in Höhe von € 33,72 monatlich
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
von 01.06.2024 – 31.08.2024 in Höhe von € 241,28 monatlich
Das ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von € 825,00.“
2.7.2. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2025, Zl. ***, lautet auszugsweise wie folgt:
„Herr A, SVNr ***, ist verpflichtet, die Kosten der mit
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 31.10.2024 und dem Schreiben über die jährliche Richtsatzanpassung vom 16.01.2025, ***, für die Zeit von 19.09.2024 bis 31.01.2025 gewährten nach dem NÖ SAG in nachstehender Höhe zu ersetzen:
folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
von 19.09.2024 bis 30.09.2024 in Höhe von € 13,49
von 01.10.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von € 33,72 monatlich
von 01.01.2025 bis 28.02.2025 in Höhe von € 31,80
folgende Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
von 19.09.2024 bis 30.09.2024 in Höhe von € 96,52
von 01.10.2024 bis 31.10.2024 in Höhe von € 241,28
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
von 01.11.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von € 241,28 monatlich
von 01.01.2025 bis 28.02.2025 in Höhe von € 243,20 monatlich
Das ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von € 1.210,01.“
2.7.3. Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 06.11.2025, Zl. ***, wurde ausgesprochen, dass der Kostenersatz (in Höhe von insgesamt € 825,00) ab November 2025 der gewährten Geldleistung angerechnet und im Ausmaß von 21 Raten á € 41,25 einbehalten wird.
Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 06.11.2025, Zl. ***, wurde ausgesprochen, dass der Kostenersatz voraussichtlich ab August 2027 (nach erfolgtem Ersatz der bestehenden Forderung mit dem Aktenzeichen *** [gemeint wohl ***]) der gewährten Geldleistung angerechnet und im Ausmaß von 29 Raten (28 x € 41,75 und 1x 41,01) einbehalten werden wird.
Daraus folgt, dass ab November 2025 (unter Berücksichtigung des laufenden monatlichen Einbehaltes von € 80,00 im Kostenersatzfahren zur Zl. ***) monatlich insgesamt € 121,25 und nach erfolgtem Kostenersatz im Verfahren *** insgesamt € 121,75 einbehalten werden. Dieser Einbehalt entspricht rund 20,30% der an den Beschwerdeführer gewährten Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungskaten zu den Zahlen *** und *** sowie den hg. Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur GZ LVwG-AV-177/001-2025, insbesondere den darin enthaltenen Verwaltungsakt zur Zl. *** und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.04.2025 zur GZ LVwG-AV-177/001-2025, aus welchen sich der festgestellte Sachverhalt zweifelsfrei ergibt. Darüber hinaus sind die entscheidungswesentlichen Feststellungen unstrittig und wurden auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten.
4.1. Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG), lauten auszugsweise wie folgt:
„5. Abschnitt
Pflichten der Hilfe suchenden Person nach Abschluss des Verfahrens, Kontrolle
§ 29
Anzeigepflicht, Rückerstattungspflicht
(1) Die Person, der Sozialhilfe gewährt wird, ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
(2) Personen, die Leistungen der Sozialhilfe insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 41 Abs. 2 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass sie auf die laufende Geldleistung der Sozialhilfe im Ausmaß von zumindest 10 % und höchstens 50 % angerechnet wird.
(4) Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
(5) Die Person, der Sozialhilfe gewährt wird, ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich über die Pflichten und Folgen nach Abs. 1 und Abs. 2 zu belehren.
(6) Die in § 24 geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Rückerstattungsverfahren.
§ 37
Kostenersatz bei rückwirkender Zuerkennung von Ansprüchen
(1) Unterstützt das Land als Träger der Sozialhilfe eine hilfsbedürftige Person für eine Zeit, in der ein Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem ASVG oder dem AlVG oder auf Leistungen nach dem KBGG oder dem UVG oder einen Anspruch auf Unterhalt oder auf eine Förderung (Wohnzuschuss) nach dem NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, LGBl 8304, besteht, so ist die leistungsempfangende Person zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz in dieser Zeit entstanden sind. Der Kostenersatzanspruch besteht in voller Höhe der entstandenen Kosten, ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages und unabhängig davon, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist oder weiterhin eine Notlage besteht.
(2) Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe zu verfügen. § 29 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.“
4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die beiden Beschwerdeverfahren zu den Zahlen LVwG-AV-1387/001-2025 und LVwG-AV-1388/001-2025 aufgrund ihres engen, sachlichen Zusammenhanges gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verfahrensführung und Entscheidung verbunden wurden.
4.3. Gemäß § 37 Abs. 1 NÖ SAG ist eine Person, die Leistungen nach dem NÖ SAG für eine Zeit bezieht, in der sie auch Anspruch auf eine Förderung nach dem NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (wie bspw. Wohnzuschuss) hat, zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die Gewährung von Leistungen nach dem NÖ SAG in dieser Zeit entstanden sind. Der Kostenersatzanspruch besteht in voller Höhe der entstandenen Kosten, ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages und unabhängig davon, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist oder weiterhin eine Notlage besteht.
4.3.1. Wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, wurden dem Beschwerdeführer im (verfahrensgegenständlich relevanten) Zeitraum 01.06.2024 – 28.02.2025 (auf Basis der Bescheide vom 23.05.2024 und 31.10.2024 sowie dem Schreiben über die jährliche Richtsatzanpassung vom 16.01.2025) Leistungen nach dem NÖ SAG gewährt (konkret Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes sowie Geld- und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs). Diese Sozialhilfeleistungen wurden von der belangten Behörde auch tatsächlich geleistet. Für denselben Zeitraum (01.06.2024 – 28.02.2025) wurde dem Beschwerdeführer (über dessen Antrag) nachträglich und rückwirkend ein monatlicher Wohnzuschuss in der Höhe von € 275,00 gewährt, weshalb die belangte Behörde mit Bescheiden jeweils vom 18.02.2025 zu Recht gemäß § 27 Abs. 1 NÖ SAG eine Neubemessung der mit den Bescheiden vom 23.05.2024 (Zl. ***) und 31.10.2024 (Zl. ***) gewährten Sozialhilfeleistungen durchgeführt hat. Diese Abänderungsbescheide vom 18.02.2025 erwuchsen jeweils in Rechtskraft, sodass dem erkennenden Gericht eine inhaltliche Prüfung derselben verwehrt ist.
Aus der insofern klaren und eindeutigen Bestimmung des oben zitierten § 37 Abs. 1 NÖ SAG folgt, dass der Beschwerdeführer zum Kostenersatz hinsichtlich der im Zeitraum 01.06.2024 – 28.02.2025 ausbezahlten Leistungen nach dem NÖ SAG verpflichtet ist. Die verfahrensgegenständlichen Kostenersatzforderungen der belangten Behörde bestehen daher dem Grunde nach zu Recht.
4.3.2. Die Kostenersatzbeträge wurden von der belangten Behörde zudem (jeweils unter Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide) der Höhe nach richtig festgesetzt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus einer Gegenüberstellung der rechtskräftigen Abänderungsbescheide (jeweils) vom 18.02.2025 (zu den Zahlen *** und ***) und den ursprünglichen Bescheiden der belangten Behörde (Bescheid vom 23.05.2024, Zl. ***, und Bescheid vom 31.10.2024, Zl. ***) sowie dem Schreiben über die jährliche Richtsatzanpassung vom 16.01.2025 und aus dem Umstand, dass die Sozialhilfeleistungen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bereits zur Auszahlung gelangt sind. Dass die Kostenersatzbeträge der Höhe nach unrichtig festgesetzt worden wären, hat der Beschwerdeführer überdies zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einwendet, die Richtsatzanpassungen sowie die damit verbundenen Auszahlungen lägen nicht in seiner Verantwortung, so ist er darauf hinzuweisen, dass es gegenständlich nicht um Forderungen aufgrund unrichtiger Richtsatzanpassungen geht, sondern sich die Kostenersatzansprüche – wie bereits umfassend ausgeführt – aus der rückwirkenden Gewährung eines Wohnzuschusses von monatlich € 275,00 ergeben. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass im Nachhinein ein angeblich zu Unrecht bezogener Betrag zurückgefordert werden kann, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde in ihren Leistungsbescheiden vom 23.05.2024, Zl. ***, und 31.10.2024, Zl. ***, explizit darauf hingewiesen hat, dass die Leistungen nach dem NÖ SAG als Vorschuss auf eine eventuell bewilligte Subjektforderung gewährt werden und diese bei Zuerkennung einer Subjektförderung an die Bezirksverwaltungsbehörde rückzuerstatten sind. Zudem gebietet es der in § 3 Abs. 2 NÖ SAG verankerte Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe, dass Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG nur insoweit zu gewähren sind, als der Bedarf nicht durch dem Bezugsberechtigten zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt wird. Wenn ein Teil des Wohnbedarfs anderweitig – eben durch den gewährten Wohnzuschuss – abgedeckt wurde, stehen für diesen Teil keine zusätzlichen Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG zu (vgl. VwGH 25.11.2021, Ra 2020/10/0160; vgl. diesbezüglich auch Motivenbericht zum NÖ SAG, Ltg.-690/A-1/50-2019, 45).
4.3.3. Gemäß § 29 Abs. 3 NÖ SAG kann die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass sie auf die laufende Geldleistung der Sozialhilfe im Ausmaß von zumindest 10 % und höchstens 50 % angerechnet wird. Gemäß § 29 Abs. 4 NÖ SAG darf die Rückerstattung auch gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
Gegenständlich stehen die Rückerstattungskosten in der festgesetzten Höhe dem Erfolg der Sozialhilfe nicht im Wege und ist mit der Rückforderung auch kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden:
Wie den obigen Feststellungen unter Punkt 2.7.3. zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde jeweils unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide die Rückerstattung in monatlichen Teilbeträgen sowie die Anrechnung auf die laufenden Geldleistungen der Sozialhilfe angeordnet. Dabei hat die belangte Behörde die finanzielle Situation des Beschwerdeführers, insbesondere das noch laufende Kostenersatzverfahren zur Zl. *** (hier erfolgt ein monatlicher Einbehalt von € 80,00), derart berücksichtigt, dass sie die monatlichen Rückzahlungsraten betreffend die verfahrensgegenständlichen Kostenersatzbeträge mit € 41,25 () und € 41,75 () festgesetzt hat, was einem monatlichen Einbehalt ab November 2025 (unter Einbeziehung der noch laufenden Rückerstattungskosten aus dem Verfahren zu ***) von insgesamt € 121,25 (= 20,30% der Leistungen nach dem NÖ SAG) entspricht. Damit befindet sich der monatliche Einbehalt nicht nur innerhalb, sondern auch im unteren Bereich des in § 29 Abs. 3 NÖ SAG normierten, gesetzlichen Rahmens von 10% bis maximal 50%.
Darüber hinaus wurde verfügt, dass der Einbehalt der monatlichen Teilbeträge betreffend die gegenständlichen Kostenersatzverfahren nacheinander (und nicht nebeneinander) erfolgen soll. Damit wurde dem Beschwerdeführer eine Stundung der Rückerstattung im Verfahren zur Zl. *** gemäß § 29 Abs. 4 NÖ SAG gewährt. Eine Stundung der Rückerstattung im Verfahren zur Zl. *** bis zur vollständigen Begleichung der Kostenersatzforderungen im noch offenen Kostenersatzverfahren zur Zl. ***, ist im Hinblick auf die noch lange Laufzeit dieses Kostenersatzverfahrens (rund 9 Jahre) nicht zielführend, weshalb die belangte Behörde zu Recht davon Abstand genommen hat.
Die Rückerstattung ist gegenständlich auch nicht mit besonderen Härten für den Beschwerdeführer verbunden: Ein solcher „besonderer Härtefall“ liegt nach dem Wortsinn dann vor, wenn sich die hilfesuchende Person in einer sie außergewöhnlich hart treffenden Situation befindet, in die sie ohne eigenes Verschulden – also durch von ihr nicht zu vertretende Umstände – gelangt ist (vgl. VwGH 22.10.2019, 2018/10/0133). Dies ist gegenständlich nicht der Fall: So hat der Beschwerdeführer den Wohnzuschuss selbst (am 09.09.2024) beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, beantragt. In den Leistungsbescheiden der belangten Behörde vom 23.05.2024, Zl. *** und 31.10.2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer unter anderem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Leistungen nach dem NÖ SAG als Vorschuss auf eine eventuell bewilligte Subjektforderung gewährt werden und diese bei Zuerkennung einer Subjektförderung an die Bezirksverwaltungsbehörde rückzuerstatten sind. Sohin musste dem Beschwerdeführer bei der Stellung des gegenständlichen Antrages auf Gewährung eines Wohnzuschusses jedenfalls bewusste sein, dass er im Falle des Zuspruches eines solchen zur Rückzahlung der bereits (als Vorschuss auf eine allfällige Subjektförderung) erhaltenen Sozialleistungen verpflichtet ist. Die gegenständlichen Kostenersatzverpflichtungen sind sohin nicht auf vom Beschwerdeführer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen. Dies gilt ebenso für die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Kostenersatzverpflichtungen aus der Vergangenheit. Wie sich aus dem Erkenntnis der Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.04.2025, LVwG-AV-177/001-2025, ergibt, hat der Beschwerdeführer durch die Nichtverfolgung seiner Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern seinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum 12.04.2022 – 31.03.2023 verwirkt und wurden aus diesem Grund die Sozialhilfeleistungen rückwirkend mit 12.04.2022 eingestellt und der Beschwerdeführer zum Rückersatz der erhaltenen Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum 12.04.2022 – 31.03.2023 verpflichtet. Die Kostenersatzverpflichtungen aus der Vergangenheit sind sohin ebenso auf eigenes schuldhaftes Verhalten zurückzuführen.
Darüber hinaus verbleiben dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben in der Beschwerde monatlich rund € 400,00 zur freien Verfügung, worin ebenfalls keine besondere Härte erblickt werden kann. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2024 von seinen Eltern monatliche Unterhaltszahlung in der Höhe von insgesamt € 180,00 erhält.
Die Voraussetzungen für ein teilweises oder gänzliches Nachsehen der Rückerstattung nach § 29 Abs. 4 NÖ SAG liegen daher gegenständlich nicht vor.
Da sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten zweifelsfrei ergibt, dass der Kostenersatz in dem Verfahren zur Zl. *** erst nach erfolgtem Ersatz der bestehenden Forderung im Verfahren zur Zl. *** erfolgen soll, handelt es sich bei der im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 06.11.2025, Zl. ***, angeführten Aktenzahl *** offensichtlich um einen Tippfehler, welcher spruchgemäß zu korrigieren war.
4.5. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde und der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch die Aktenlage geklärt und auch unbestritten ist, demnach die Akten auch erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Außerdem standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu VwGH 15.05.2014, 2012/05/0087).
4.6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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