LVwG N LVwG-AV-1526/001-2025

LVwG-AV-1526/001-2025Tribunal administratif régional15 janv. 2026

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Einfriedung; Mauer; Parteistellung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1526/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1526.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B, beide vertreten durch die C Rechtsanwaltskanzlei, gegen den Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 29.9.2025, Zahl: ***, betreffend Parteistellung im Bauverfahren, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 Z 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 6.5.2025, ZI.: GZ: ***, mit dem das Ansuchen auf Zuerkennung der Parteistellung hinsichtlich der Errichtung einer Einfriedung beim Haus ***. Nr. *** auf der Grundstücknummer *** der Katastralgemeinde *** in ***, in der *** gemäß § 6 NÖ BO 2014 im Verfahren nach § 21 NÖ BO 2014 wegen fehlender Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen worden war, im Wesentlichen mit der bereits von der Vorinstanz ins Treffen geführten Begründung ab, dass den Beschwerdeführern im vereinfachten Verfahren nach § 18 Abs 1a Z 2 NÖ BO 2014 keine Parteistellung im Bauverfahren zukomme. Das weitere Berufungsbegehren auf Zurückverweisung des Verfahrens zur Einleitung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens sowie auf Außerkraftsetzung des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheids im vereinfachten Verfahren nach § 18 Abs 1a Z 2 NÖ BO 2014 wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 als unzulässig zurück.

2. Beschwerdevorbringen:

Dagegen wiederholen die Beschwerdeführer die Begründung für ihre Parteistellung mit der Gefährdung der Trockenheit ihres Gebäudes durch die in der Fuge zwischen dem Bewilligungsobjekt und dem eigenen Gebäude aufzusteigen drohende Feuchtigkeit. Bei der fälschlich als Einfriedung bezeichneten Mauer handle es sich tatsächlich um eine Stützmauer für eine später beabsichtigte Geländeerhöhung, weshalb anstelle des vereinfachten Verfahrens ein Bewilligungsverfahren unter Gewährung der verweigerten Parteistellung geboten sei.

3. Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den Akt.

4. Feststellungen:

Bei dem rechtskräftig bewilligten Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Einfriedung in Form einer Winkelmauer an der südlichen Grundstücksgrenze im Bereich des Gebäudes der beiden Beschwerdeführer. Die Winkelmauer soll eine Länge von 20,00 m und eine Höhe von 60 cm aufweisen. Zwischen dem Bestandsgebäude der beiden Beschwerdeführer und der Winkelmauer wird eine Trennlage aufgebracht.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellung beruht auf dem unbestrittenen Akteninhalt.

6. Rechtslage:

§ 6 Abs 1 letzter Satz NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, lautet:

„§ 6

Parteien und Nachbarn

(1) …

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.“

§ 18 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, lautet auszugsweise:

„D) Bewilligungsverfahren

§ 18

Antragsbeilagen

(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:

1.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 5 ist dem Antrag auf Baubewilligung für

1. …,

2. die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m …

jeweils eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung und für Vorhaben nach Z 3 überdies ein Typenprüfbericht anzuschließen. § 25 Abs. 1 gilt dafür nicht.“

7. Erwägungen:

Aus der festgestellten Baubeschreibung geht hervor, dass es sich um eine niedrige Einfriedungsmauer und somit um ein Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1a Z 2 NÖ BO 2014 handelt. Daran ändert auch die eine spätere Geländeveränderung ermöglichende Ausführungsform als Winkelmauer nichts.

Gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014 lösen Vorhaben im Sinn des § 18 Abs 1a NÖ BO 2014 keine Parteistellung der Nachbarn aus. In den Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 50/2017, mit welcher die genannten Bestimmungen in die NÖ BO 2014 aufgenommen wurden, heißt es dazu wörtlich: „Für ehemals in der Anzeigepflicht gelegene und nunmehr mit diversen Erleichterungen in die Bewilligungspflicht übernommene, idR geringfügige Vorhaben, welche in § 18 Abs. 1a umschrieben sind, soll – wie auch bisher aufgrund des Anzeigeverfahrens – eine mögliche Parteistellung der Nachbarn von vorneherein ausgeschlossen sein“ (Ltg.-1378/B-23/3-2017). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber für Bauvorhaben wie das gegenständliche keine Parteistellung der Nachbarn vorgesehen hat. Soweit die Beschwerdeführer Beeinträchtigungen behaupten, die der Gesetzgeber somit verwaltungsrechtlich in Kauf nimmt, sind sie auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Da eine öffentliche mündliche Verhandlung aufgrund der ausschließlichen Rechtsfragen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und eine solche überdies nicht beantragt wurde, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.

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