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LVwG-AV-1381/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1381/001-2025
LVwG-AV-1381/001-2025Tribunal administratif régional12 janv. 2026
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Berechnung; Gebäudeteil;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, C, D, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 01.10.2025, Zl. ***, mit dem die Berufung gegen den Abgabenbescheid (Kanaleinmündungsabgabe) des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14.04.2025, ***, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr ***, EZ ***, KG ***.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21.12.2021, ZI ***, wurde die Baubewilligung für eine landwirtschaftliche Mehrzweckhalle auf Grundstück Nr ***, EZ ***, KG ***, erteilt. Das bewilligte Bauvorhaben weist im Erdgeschoß eine Bruttogeschoßfläche von 1.265,57 m² auf.
Die im östlichen Bereich des Bauvorhabens liegenden Bauelemente Unterstellplatz und Schuppen sind vom übrigen Gebäude durch eine durchgehende Wand getrennt. Vom Raum „Verarbeitung“ in der Mehrzweckhalle besteht eine maschinelle Rohrverbindung der Abluftanlage der Mühle durch die Paneel-Wand in das Bauelement „Unterstellplatz“. Es besteht in diesem Zusammenhang aber keine Öffnung (Durchgang, Durchreiche oder Ähnliches), die eine gemeinsame Nutzung der Räume ermöglichen würde.
Im nördlichen Teil des Erdgeschoßes liegt plangemäß die „Lagerhalle“, wobei von Ost bis West eine Innenwand liegt, die durch ein Schiebetor als Verbindung zum Raum „Verarbeitung" und eine Tür zum Raum „Warenlager“ durchbrochen ist. Der Raum „Verarbeitung“ weist ebenso eine Türenverbindung zum Raum „Warenlager“ auf. Das Warenlager weist eine Türenverbindung zum Raum „Stiege“ auf, ebenso zum Raum „Verpackung". Das Erdgeschoß ist im Raum „Verarbeitung“ und im Raum „Warenlager“ an den Schmutzwasserkanal angeschlossen.
Das Obergeschoß weist die Räume „Garderobe“, „Dusche“ und „WC“ auf, welche jeweils mit Türen zum Raum „Gang“ verbunden sind. Die ebenso im Obergeschoß baubewilligten Räume „Aufenthaltsraum 1“, „Aufenthaltsraum 2“ und „Präsentation“ sind auch alle mit einer Tür zu diesem Gang verbunden. Der Gang weist bloß eine Brüstung zum Luftraum des bis unter Dach offenen „Warenlagers" aus dem Erdgeschoß auf, ebenso ist der Raum „Verarbeitung“ aus dem Erdgeschoß bis unter Dach offen, sodass sich auf Ebene des Obergeschoßes plangemäß der „Luftraum Verarbeitung“ befindet. Der Raum „Gang“ ist mit Podesten zum Stiegenhaus aus dem Erdgeschoß hin offen. Das Obergeschoß ist in den Aufenthaltsräumen an den Schmutzwasserkanal der Stadtgemeinde *** angeschlossen. Sowohl im Erdgeschoß als auch im Obergeschoß der Mehrzweckhalle sind somit alle Räume (mit Ausnahme des vom übrigen Gebäude abgetrennten Bereichs mit dem Unterstellplatz und dem Schuppen) grundsätzlich miteinander verbunden, kein einziger Raum ist ohne einen Durchbruch zu einem Nachbarraum für sich abgeschlossen. Der Bauteil Unterstellplatz/Schuppen ist teilweise auf dem Fundament der Mehrzweckhalle situiert.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30.08.2022, ZI ***, wurde weiters die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit angeschlossenem Vermarktungs- und Verkostungsbereiches auf Grundstück Nr ***, EZ ***, KG ***, erteilt. Über den Verkostungsraum gelangt man über einen direkten Zugang sowohl in das Wohnhaus als auch in die landwirtschaftliche Mehrzweckhalle.
Hinsichtlich des Wohnhauses ist die Fläche wie auch der Umstand, dass es mit einem Geschoß an den öffentlichen Kanal angeschlossen ist, unstrittig.
Die Fertigstellungsanzeigen dieser Bauvorhaben gemäß § 30 NÖ BO 2014 vom 21.02.2024 und 25.06.2024 langten bei der Baubehörde ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Berufungswerber Eigentümer des Grundstücks Nr ***, EZ ***, KG ***. Dieses wies und weist grundbücherlich eine Fläche von 14.609 m² auf.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14.04.2025, ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von EUR 46.027,31 zzgl USt vorgeschrieben. Der Berechnung wurde eine Berechnungsfläche von 2.422,49 m² zugrunde gelegt.
Die Berechnungsfläche wurde wie folgt ermittelt:
Gebäudebebaute FlächeFlächenhälfteangeschl.GeschoßeFläche
Hallengebäude1.266,51633,262 + 11.899,77 m²
Wohnhaus 447,72 223,86 1 + 1 447,72 m²
Anteil der unbebauten Fläche:2.347,49 m²
Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 12.894,77 m²75,00 m²
(maximal von 500 m² = 75 m²)
BerechnungsfIäche2.422,49 m²
Die Kanaleinmündungsabgabe wurde wie folgt berechnet:
BerechnungsflächeEinheitssatz Kanaleinmündungsabgabe
2. 422,49 m² € 19,00€ 46.027,31
Gesamtbetrag: € 50.630,04
In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, dass es sich beim Unterstelltplatz und dem Schuppen um einen baulich getrennten Gebäudeteil handle, wonach es zwangsläufig auch einen anderen Gebäudeteil, nämlich die Lagerhalle, geben müsse, der als eigener Gebäudeteil zu gelten habe. Es werden im Berufungsvorbringen die „Teile“ „A“ (Unterstellplatz und Schuppen), „B1“ (Lagerhalle) und „B2“ (Warenlager und Aufenthaltsräumlichkeiten samt WC, Dusche und Garderobe) gebildet. Die „Teile“ „B1“ und „B2“ seien nicht mittels durchgehender Wände getrennt, sodass man von „Teil“ „B1“ in den „Teil“ „B2“ und umgekehrt nach Öffnen der Türen wechseln könne. Sei „Teil“ „A“ aber ein nicht zur Berechnung zählender eigener Gebäudeteil, so werde aus „Teil“ „B1“ ex lege ein solcher weiterer Gebäudeteil, auf den die Voraussetzung der bis zur obersten Decke reichenden Wände nicht mehr zutreffen müsse, um von der Berechnungsfläche ausgenommen zu sein. Der eigene „Gebäudeteil“ „B1“ verfüge weder über einen Kanalanschluss, noch über eine Wasserentnahmestelle, Derartiges befindet sich ausschließlich in „Teil“ „B2“. Daraus ergebe sich nach Berechnung eine Zahllast von EUR 21.999,65 bzw. vermindere sich die Zahllast bei aus Sicht des Berufungswerbers richtigen
Berechnung der landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle um EUR 28.630,39.
Die Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 01.10.2025, Zl. ***, abgewiesen.
1.7. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 07.11.2025. Begründend wurde dazu ausgeführt:
„[…] Gegen den abweisenden Berufungsbescheid wird nunmehr vollinhaltlich Beschwerde wegen urnichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben, wobei gegenständlich der Abgabenbescheid im Ausmaß von € 28.630,39 angefochten wird.
Ersucht und beantragt wird, der Beschwerde hinsichtlich eines des Betrags von € 28.630,39 (Berechnung siehe Seite 4 dieser Beschwerde) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da durch die gegenständliche Bauführung die finanziellen Ressourcen des Beschwerdeführers gänzlich erschöpft sind und die grundbücherliche Situation der Liegenschaft EZ *** der KG *** mit einem seit 2016 einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Vaters E und einem mit€ 500.000,-- ausgeschöpften Höchstbetragspfandrecht zu Gunsten der F AG eine weitere Belastung und somit Geldmittelbeschaffung nicht zulässt. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollstreckung ist nicht als überwiegend anzusehen und die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels steht einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht entgegen.
Gemäß § 1a Abs 7 des NÖ Kanalgesetzes versteht man unter einem Gebäudeteil einen vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehenden Wand getrennten Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.
Gemäß § 3 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes zählen nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zur unbebauten Fläche.
Gegenständlich liegt ein Bauwerk zur Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke vor, wobei sich der Korpus in seiner Gestaltung dadurch auszeichnet, dass der im Plan ersichtliche Unterstellplatz und Schuppen baulich von der Lagerhalle durch eine bis zur obersten Decke reichende durchgehende Wand getrennt ist.
Aus der Tatsache, dass es sich beim Unterstellplatz um Schuppen um einen baulich getrennten Gebäudeteil handelt, muss es zwangsläufig auch einen anderen, zweiten Gebäudeteil, nämlich die Lagerhalle, geben. Diese hat selbst ohne Vorhandensein bis zur obersten Decke durchgehender Wände als eigener Gebäudeteil zu gelten und zählt damit zur unbebauten Fläche, weshalb diese Fläche in die Berechnung der Aufschließungsabgabe nicht eingerechnet werden darf.
Um eine Veranschaulichung der Situation zu erleichtern, sind die der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmeten Bereiche des Gebäudes wie folgt zu untergliedern:
-Teil A: Unterstellplatz und Schuppen
-Teil B1 : Lagerhalle
-Teil B2: Warenlager und Aufenthaltsräumlichkeiten samt WC, Dusche und Garderobe
Der Gebäudeteil A ist von den Gebäudeteilen B1 und B2 mittels durchgehender Wand vollständig getrennt. Die Teile B1 und B2 sind in ihrer Nutzung unterschiedlich ausgewiesen und gestaltet, jedoch nicht mittels durchgehender Wände getrennt, sodass man von Teil B1 in den Teil B2 und umgekehrt nach Öffnen der Türen wechseln kann.
Ist Teil A ein nicht zur Berechnung zählender eigener Gebäudeteil, wird aus Teil B ex lege ein solcher weiterer Gebäudeteil.
Die Berufungsbehörde vermeint nunmehr, dass der Teil A zwar einen Gebäudeteil darstellt, nicht jedoch der Teil B, sondern sieht Teil B als „übriges Gebäude“ an und kreiert damit eine weitere Kategorie.
Die Rechtswohltat des § 1 a Z 7 2. Satz NÖ Kanalgesetz wird in weiterer Folge von der Berufungsbehörde auf den Teil B1 nicht angewandt, da ein Gebäudeteil und die Anwendung der Bestimmung auf das „übrige Gebäude“ verneint wird.
Dies entspricht jedoch nicht dem Wortlaut des Gesetzes. Bei der Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen ist eine wörtliche und grammatikalische, in weiterer Folge eine systematische und teleologische Interpretation vorzunehmen.
In § 1a definiert das NÖ Kanalgesetz die für dieses relevanten Begriffe, unter anderem den des Gebäudeteils in Z 7. Es entspricht dem üblichen Sprachgebrauch, dass wenn ein Teil eines Gebäudes als „Gebäudeteil“ bezeichnet wird, auch der andere, zweite Abschnitt als weiterer Gebäudeteil anzusehen ist.
Auch systematisch findet dies Rückhalt, sind doch in § 1a leg.cit. sämtliche für die Auslegung des Gesetzes erheblichen Bezeichnungen klar definiert und findet sich in dieser Bestimmung keine Definition für „übriges Gebäude“. Tatsächlich findet sich der Begriff „übriges Gebäude“ kein zweites Mal im gesamten Gesetz wieder, sodass viel mehr von einer Verwendung im üblichen Sprachgebrauch auszugehen ist und nicht von der Schaffung einer eigenen „Kategorie“ neben dem klar definierten Gebäudeteil, wie dies die Berufungsbehörde nunmehr argumentiert.
Man kommt sohin zwingend zu dem Schluss, dass aufgrund der Existenz des Gebäudeteils A auch der Teil B einen Gebäudeteil darzustellen hat.
Aufgrund dieses Umstands ist § 1a Z 7 2. Satz leg.cit. zu beachten und anzuwenden, welcher statuiert, dass Räume innerhalb eines Gebäudeteils auch dann als eigener Gebäudeteil gelten, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.
Dies trifft sohin auf die Fläche B1 innerhalb des Gebäudeteils B zu. Die Fläche B1 ist damit als eigener Gebäudeteil anzusehen, ebenso die Fläche B2.
Der eigene Gebäudeteil B1 verfügt weder über Kanalanschluss noch über eine Wasserentnahmestelle, derartiges befindet sich ausschließlich im Teil B2, sodass der Gebäudeteil B1 von der Berechnungsfläche auszunehmen ist.
Als Ergebnis der vorstehenden Betrachtung die Bruttofläche von 913,25 m² für die landwirtschaftlich genutzte Mehrzweckhalle B1 aus der Berechnung auszuscheiden, was die Zahlenlast um € 28.630,39 (913,25 : 2 x 3 x 19 x 1,1 = 28.630,39) vermindert.
Dass diese Berechnung der vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsstandpunkt korrekt ist, lässt sich auch mit einem Umkehrschluss aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.05.1983, 81/17/0208, wie folgt erhärten:
Demnach können von einer Trennung zwischen Garage und Wohnbereich durch eine bis zur obersten Decke gehende Wand dann nicht die Rede sein, wenn die Trennung im Erdgeschoss zwar vorhanden ist, ein Zugang zur Garage jedoch über den Keller ermöglicht werde.
Nach diesem Erkenntnis wäre die Garage somit als eigener Gebäudeteil zu erkennen gewesen, wenn kein Zugang über ein anderes Geschoß baulich vorgesehen gewesen sei. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist der getrennte Gebäudeteil A (Unterstellplatz und Schuppen) auf keine Weise von den anderen Gebäudeteilen B1 (Mehrzweckhalle) und B2 (Warenlager und Aufenthaltsräumlichkeiten samt WC, Dusche und Garderobe) aus direkt erreichbar, weshalb dem Gebäudeteil A die Qualifikation eines getrennten und eigenen Gebäudeteils zukommt.
Zusammenfassend liegen sämtliche vom Gesetzgeber geforderten Kriterien der baulichen Gestaltung und bestimmten Nutzung für die Lagerhalle als von der Berechnung ausgenommene Fläche vor und erweist sich der angefochtene Abgabenbescheid im Teilbetrag von zumindest € 28.630,39 als rechtswidrig und unrichtig.
Beweis: Einreichplan Liegenschaft EZ *** der KG ***
Es wird sohin gestellt der
ANTRAG
Das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Abgabenbescheid im Teilbetrag von € 28.630,39 dahingehend abändern, dass statt einer Abgabe in Höhe von € 50.630,04 lediglich eine solche in Höhe von € 21.999,65 vorgeschrieben wird.
[…]“
1.8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt, den Bauakt für das gegenständliche Grundstück, den Gerichtsakt, die Vorbringen der Parteien und die Durchführung eines Ortsaugenscheines.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt und dem Bauakt in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Parteien sowie den Ergebnissen des durchgeführten Ortsaugenscheines. Im Zuge des Ortsaugenscheines konnte insbesondere festgestellt werden, dass die Umsetzung der Bauvorhaben plangemäß erfolgt ist.
2.1. Bundesabgabenordnung – BAO
§ 1.
( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
§ 4.
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 115.
(1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§ 279.
(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 1a.
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile.
[...]
6. Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche;
7. Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.
[...]
9. Liegenschaften: Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören;
§ 2.
(1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
[...]
(4) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des§ 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.
§ 3.
(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(3) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …
(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln.
Abgabepflichtiger
§ 9.
Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …
§ 12.
Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht
a) im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;
b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
c) wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.
Abgabenbescheid
§ 14.
(1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);
a)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);
b)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;
[...]
(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;
b) den Grund der Ausstellung;
c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;
d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;
e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
f) die Rechtsmittelbelehrung und
g) den Tag der Ausfertigung.
(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
§ 25a.
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 82/17/0085).
Gemäß § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 4 Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen. Der Abgabenbescheid ist dann lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419).
Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe entsteht gemäß § 12 Abs 1 lit b NÖ Kanalgesetz 1977 im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21.12.2021, ZI ***, wurde die Baubewilligung für eine landwirtschaftliche Mehrzweckhalle auf Grundstück Nr ***, EZ ***, KG ***, erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30.08.2022, ZI ***, wurde weiters die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit angeschlossenem Vermarktungs- und Verkostungsbereiches auf Grundstück Nr ***, EZ ***, KG ***, erteilt. Die diesbezüglichen Fertigstellungsanzeigen gemäß § 30 NÖ BO 2014 vom 21.02.2024 und 25.06.2024 langten bei der Baubehörde ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Berufungswerber Eigentümer des Grundstücks Nr ***, EZ ***, KG ***.
Damit ist gemäß § 12 Abs 1 lit b NÖ Kanalgesetz 1977 ein Abgabenanspruch auf die Kanaleinmündungsabgabe entstanden. Abgabepflichtiger ist der Beschwerdeführer.
Strittig ist im vorliegenden Fall die Höhe der zu entrichtenden Kanaleinmündungsabgabe, insbesondere ob ein von der Berechnung auszunehmender Gebäudeteil vorliegt (§ 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977).
Nach § 3 Abs 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs 2 leg cit) mit dem Einheitssatz (Abs 3 leg cit). Die Berechnungsfläche wird nach § 3 Abs 2 NÖ Kanalgesetz 1977 in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um eins erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche.
Festgehalten wird, dass der Bauteil Unterstellplatz/Schuppen teilweise auf dem Fundament der Halle situiert ist, wodurch diese eine statische Verbindung aufweisen. Demnach liegt ein einheitlicher Gebäudekomplex und nicht zwei getrennte Gebäude vor.
§ 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 definiert als Gebäudeteil einen „vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennte(n) Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.“
Damit ein Gebäudeteil im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977 vorliegt, muss demnach einerseits eine bauliche Trennung und andererseits auch eine entsprechende privilegierte Nutzung vorliegen.
Gebäudeteile zählen nur dann zur unbebauten Fläche, d. h. sind nicht in die Berechnung einzubeziehen, wenn sie nicht an den Kanal angeschlossen sind.
a)Bauliche Trennung
Nach der Rechtsprechung ist Voraussetzung für das Vorliegen eines Gebäudeteils dessen Trennung vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand, wobei vorhandene Durchgänge zwischen zwei Gebäudetrakten das Vorliegen eines Gebäudeteils im Verständnis des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 ausschließen (VwGH Ra 2015/16/0092).
Das bewilligte Bauvorhaben weist im Erdgeschoß eine Bruttogeschoßfläche von 1.265,57 m² auf, wobei die im östlichen Bereich des Bauvorhabens liegenden Bauelemente Unterstellplatz und Schuppen, welche vom übrigen Gebäude durch eine durchgehende Wand getrennt sind, nicht eingerechnet sind. Im nördlichen Teil des Erdgeschoßes liegt plangemäß die „Lagerhalle“, wobei von Ost bis West eine Innenwand liegt, die durch ein Schiebetor als Verbindung zum Raum „Verarbeitung" und eine Tür zum Raum „Warenlager“ durchbrochen ist. Der Raum „Verarbeitung“ weist ebenso eine Türenverbindung zum Raum „Warenlager“ auf. Das Warenlager weist eine Türenverbindung zum Raum „Stiege“ auf, ebenso zum Raum „Verpackung". Das Erdgeschoß ist im Raum „Verarbeitung“ und im Raum „Warenlager“ an den Schmutzwasserkanal angeschlossen. Das Obergeschoß weist die Räume „Garderobe“, „Dusche“ und „WC“ auf, welche jeweils mit Türen zum Raum „Gang“ verbunden sind. Die ebenso im Obergeschoß baubewilligten Räume „Aufenthaltsraum 1“, „Aufenthaltsraum 2“ und „Präsentation“ sind auch alle mit einer Tür zu diesem Gang verbunden. Der Gang weist bloß eine Brüstung zum Luftraum des bis unter Dach offenen „Warenlagers" aus dem Erdgeschoß auf, ebenso ist der Raum „Verarbeitung“ aus dem Erdgeschoß bis unter Dach offen, sodass sich auf Ebene des Obergeschoßes plangemäß der „Luftraum Verarbeitung“ befindet. Der Raum „Gang“ ist mit Podesten zum Stiegenhaus aus dem Erdgeschoß hin offen. Das Obergeschoß ist in den Aufenthaltsräumen an den Schmutzwasserkanal der Stadtgemeinde *** angeschlossen. Sowohl im Erdgeschoß als auch im Obergeschoß der Mehrzweckhalle sind somit alle Räume (mit Ausnahme des vom übrigen Gebäude abgetrennten Bereichs mit dem Unterstellplatz und dem Schuppen) grundsätzlich miteinander verbunden, kein einziger Raum ist ohne einen Durchbruch zu einem Nachbarraum für sich abgeschlossen.
Durch diese vorhandenen Durchgänge liegt ein funktionaler Zusammenhang vor, der schon nach der baulichen Gestaltung die Qualifikation als Gebäudeteil iSd § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 ausschließt.
Über den Verkostungsraum gelangt man über einen direkten Zugang sowohl in das Wohnhaus als auch in die landwirtschaftliche Mehrzweckhalle. Aus diesem Grund besteht auch zwischen diesen Bauelementen ein funktionaler Zusammenhang.
Das Bauelement Unterstellplatz und Schuppen verfügt über keine Öffnungen zur Halle und liegt damit eine bauliche Trennung vor.
b)Nutzung
Neben der baulichen Trennung bedarf es darüber hinaus der im Gesetz näher umschriebenen Nutzung (VwGH 20.03.2003, 2002/17/0276), sohin einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder einer Nutzung für land- und fortwirtschaftliche Zwecke.
Das Bauelement Unterstellplatz und Schuppen wird projektgemäß landwirtschaftlich genutzt, weshalb dieses Bauelement als Gebäudeteil zu qualifizieren ist.
Das Bauelement Unterstellplatz und Schuppen wurde, da es den Gebäudeteilbegriff hinsichtlich der baulichen Gestaltung wie auch der Nutzung erfüllt und nicht an die Kanalanlage angeschlossen ist, von den Abgabenbehörden der Gemeinde zurecht nicht in die Berechnung einbezogen.
Aus der Legaldefinition des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich nicht zwingend dadurch, dass für das Bauelemente Unterstellplatz und Schuppen eine Gebäudeteil Qualifikation vorliegt, dass sich für den anderen Bereich ein weiterer Gebäudeteil ergibt, sondern ein „übriges Gebäude“. Es ist nicht von Belang, ob der Raum „Lagerhalle“ selbst an den Kanal angeschlossen ist, weil kein „Raum innerhalb eines Gebäudeteils“ iSd § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 vorliegt, sondern allenfalls ein Raum innerhalb des übrigen Gebäudes, sodass der Raum „Lagerhalle“ von vornherein nicht als eigener Gebäudeteil gilt und daher für diesen Raum die Rechtswohltat des § 3 Abs 2 zweiter Satz NÖ Kanalgesetz nicht greifen kann.
Dass dieses „übrige Gebäude“ im Erdgeschoß und Obergeschoß angeschlossen ist, ist unbestritten, ebenso wie die Flächenansätze, die um eins erhöhte Geschoßanzahl, den Einheitssatz und die rein ziffernmäßig korrekte Berechnung. Dies gilt auch für das Wohnhaus.
Nach § 3 Abs 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ist der Einheitssatz vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nach § 6 NÖ Kanalgesetz 1977 festzusetzen. § 2 Abs 1 iVm § 3 der Kanalabgabenordnung für die öffentliche Schmutz- und Regenwasserkanalisation der Stadtgemeinde *** vom 28.03.2023 setzt für die Ergänzungsabgabe einen Einheitssatz von EUR 19,00 fest.
Der Berechnung und Vorschreibung der gegenständlichen Abgabe ist daher nicht entgegenzutreten.
3.6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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