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LVwG-S-1091/001-2025•LVwG N LVwG-S-1091/001-2025
LVwG-S-1091/001-2025Tribunal administratif régional2 janv. 2026
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Qualzüchtungen; Tierhaltung; Zucht; Tierhaltereigenschaft;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 17.04.2025, Zl. ***, betreffend Übertretungen des Tierschutzgesetzes (TSchG):
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 17.04.2025 wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) in drei Spruchpunkten zur Last gelegt, es als Halter der Hunde C, D und E zu verantworten zu haben, dass er deren Nachkommen Schmerzen, Schäden, Leiden oder schwere Angst zugefügt habe, indem er diese Hunde durch gemeinsames Halten der geschlechtsreifen Elterntiere zur Zucht im Sinne des § 4 Abs. 14 TSchG verwendet habe, obwohl der Rüde C mit kryptischer Merle-Färbung Träger des Merle-Gens sei, die Hündin D Trägerin des Merle-Gens sei und die Hündin E der Verpaarung von einer merlegefärbten Mutterhündin und einem Merle-Gen-Träger Vaterhund entstamme und damit mit 75%iger Wahrscheinlichkeit Trägerin des Merle-Gens sei, wobei eine vollständige Dokumentation des Maßnahmenprogramms inklusive aller notwendigen Untersuchungen nicht vor der Verpaarung vorgelegt worden sei und diese Tiere somit nicht miteinander verpaart hätten werden dürfen (Qualzucht), wobei es sich darüber hinaus bei der Verpaarung zwischen C und E um Inzucht gehandelt habe (Spruchpunkt 1).
Weiters habe der Beschwerdeführer nachstehende Hunde und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit gehalten, ohne vor Aufnahme der Zucht die erforderliche Bewilligung der örtlich zuständigen Behörde erwirkt zu haben:
• C (Rüde, geb. ***, Chip Nr. ***)
• D (Hündin, geb. ***, Chip Nr. ***)
• F (Rüde, geb. ***, Chip Nr. ***)
• G (geb. ***, Chip Nr. ***)
• E (Hündin, geb. ***, Chip Nr. ***)
• alle Hundewelpen, welche im Zuge der Würfe vom ***, *** und *** aus den Züchtungen der oben genannten Hunde hervorgegangen seien
• eine geschlechtsreife unkastrierte weibliche Katze (schwarz-weißes Fell)
• sowie alle Katzenwelpen aus dem Wurf vom *** (Spruchpunkt 2).
Weiters sei ein Wurf- und Rückzugsort nach der 2. Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, 1.4, für den Wurf vom *** der Australian Shepherd Hündin D (geb. ***, Chip Nr. ***) mit fünf Welpen, den Wurf vom *** der Malteser Hündin G (geb. ***, Chip Nr. ***) mit fünf Welpen sowie den Wurf vom *** der Australian Shepherd Hündin E (geb. ***, Chip Nr. ***) mit fünf Welpen nicht zur Verfügung gestanden (Spruchpunkt 3).
Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen die Bestimmungen der §§ 5, 31, sowie Anlage 1, Pkt. 1.3 und 1.4 der 2. Tierhaltungsverordnung verstoßen. Es wurden über ihn Geldstrafen in Höhe von Euro 750,00 (Spruchpunkt 1), Euro 375,00, (Spruchpunkt 2), Euro 375,00 (Spruchpunkt 3) verhängt.
Mit Beschwerde vom 04.05.2025 wandte sich der Beschwerdeführer inhaltlich gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, wobei er diverse Amtshandlungen des Amtsveterinär zusammenhanglos wiedergab. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 01.08.2025 zu *** wurde H zum Verfahrenshelfer bestellt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsstrafaktes sowie Einvernahme des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin I zu LVwG-S-1090/001-2025 und des Zeugen J im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.09.2025, fortgesetzt am 15.12.2025. Das durch den veterinärmedizinischen Sachverständigen erstellte Gutachten vom 08.10.25 wurde den Parteien übermittelt. Dieses wurde im Zuge der fortgesetzten Verhandlung vom 15.12.2025 erörtert und ergänzt.
Die Hunde der Rasse Australien Shepard mit Namen D (geb. ***), C (geb. ***) und E (geb. ***) sowie der Rasse Malteser mit Namen F (geb. ***) und G (geb. ***) wurden samt deren Welpen bis zum 29.05.2024 an der Adresse ***, *** gehalten.
Am *** ereignete sich ein Wurf der Elterntiere D und C. Es kamen zumindest die Welpen mit Namen K, E und L zur Welt. Am *** kam ein Wurf der Hunde D und C mit zumindest 5 Welpen zur Welt, am *** ereignete sich ein Wurf der Elterntiere E und C mit 5 Welpen. Der Wurf der Elterntiere D und C vom *** brachte bereits nach behördlicher Abnahme der Hunde am 29.05.2025 im Tierheim *** 6 Welpen hervor. Der Wurf vom *** war jedenfalls unter der Verantwortung der Gattin des Beschwerdeführers erfolgt, als diese die Fortpflanzung bewusst herbeigeführt hatte. Der Wurf vom *** sowie jener vom *** waren durch die Gattin des Beschwerdeführers nicht bewusst herbeigeführt worden, diese waren vielmehr aus der gemeinsamen Haltung der Hunde entstanden. Der Aufbau einer Zucht mit Australien Sheppards lag nicht in der Intention des Beschwerdeführers. Hinsichtlich benötigter Informationen zur Zucht von Hunden, der Übermittlung von Befunden oder Zuchtmeldungen trat gegenüber der Behörde ausschließlich die Gattin des Beschwerdeführers in Erscheinung. So bestätigte die belangte Behörde mit Schreiben vom 25.02.2019 der Beschwerdeführerin den Erhalt der Zuchtmeldung „betreffend die Hündin G“. Weiters erfolgte eine durch die Behörde nicht bestätigte Meldung zur Zucht vom 19.12.2023 der Tierhalterin I betreffend die Hunde G, D, F und C. Mit Schreiben vom 07.03.2024 bestätigte die belangte Behörde den Erhalt der Zuchtmeldung der Gattin des Beschwerdeführers für den einmaligen Wurf vom *** mit zwei Australien Shepard Welpen namens K und E der Mutterhündin D. Auch veröffentlichte ausschließlich diese auf der Plattform *** ein Inserat über den Verkauf von Welpen. In der Heimtierdatenbank sind die angeführten Hunde nicht auf den Beschwerdeführer, mit Ausnahme der Hündin E vielmehr auf seine Gattin, registriert. Diese ist auch Eigentümerin der angeführten Hunde. Am 21.03.2024 begleitete der Beschwerdeführer seine Gattin zur belangten Behörde.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den konkreten Wurfdaten sowie zur Anzahl der geborenen Welpen sind als unstrittig zu beurteilen. Dass der Wurf vom *** sich in der Verantwortung der Gattin des Beschwerdeführers ereigneten bzw. von dieser vorgenommen wurden, ergibt sich aus dem Ergebnis der Einvernahmen im Zuge der Verhandlungen vom 29.09.2025 und vom 15.12.2025. Auch zu den weiteren Würfen führte die Gattin des Beschwerdeführers aus, die Tiere gemeinsam gehalten und im Fall der Läufigkeit eigenverantwortlich getrennt zu haben. Schon im Zuge eines behördlichen Gesprächs führte der Beschwerdeführer aus, eine Hundezucht nicht anzustreben. Dass er seine Gattin dennoch zur Behörde begleitete, ändert nichts an der Verantwortlichkeit dieser für die Zuchthandlungen. Die Feststellungen zur Registrierung sowie dem Eigentum der Hunde ergeben sich aus dem Akt bzw. aus den Angaben im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Auch der Zeuge J gab an, es sei in Hinblick auf die Zuchtanforderungen ausschließlich die Gattin des Beschwerdeführers Ansprechperson gewesen (vgl. VHS vom 29.09.2025, S. 18). Die Feststellungen zu den jeweiligen Meldungen der Gattin des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt einliegenden Dokumenten. Der Beschwerdeführer selbst führte auch im Zuge der Verhandlung aus, nie eine Hundezucht angestrebt zu haben. Dass er seine Gattin zur belangten Behörde begleitete, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen J. Auf das Gericht machte die Gattin des Beschwerdeführers unzweifelhaft den Eindruck selbst die Zuchten der Hunde herbeigeführt bzw. nicht verhindert zu haben. So gestand sie im Rahmen der Verhandlung ein, zwar zu erkennen, wann Hunde läufig seien, jedoch gegebenenfalls nicht entsprechend gehandelt und die Hunde zu spät voneinander getrennt gehalten zu haben (vgl. VHS vom 29.09.2025, S. 7). Dass dem Beschwerdeführer in Hinblick auf die Zuchten Entscheidungskompetenz zugekommen wäre, wurde für das Gericht nicht deutlich. Vielmehr nahm er auch in der Verhandlung eine untergeordnete Rolle ein.
Am 17.05.2024 führte der Zeuge J in ***, *** einen Lokalaugenschein unter Anwesenheit des Beschwerdeführers durch. Vor diesem Termin hatte er sich letztmalig am 05.10.2023 an der Adresse befunden, wobei er an diesem Tag lediglich den ihm unbekannten Beschwerdeführer unweit des Grundstückes vorgefunden hatte, der sich nicht als Ehegatte der ihm bekannten I ausgegeben hatte. Eine Kontrolle hatte daher nicht durchgeführt werden können. Am 17.05.2024 fand der Zeuge J im Erdgeschoß des Hauses neben dem Wurf der Hündin D vom *** mit 5 Welpen, die Hunde D, E, M, N, C, G und F vor. Nachdem E auf den Zeugen den Anschein machte Welpen zu säugen, erkundigte sich der Zeuge J nach dem Verbleib der Welpen. Die Gattin des Beschwerdeführers führte aus, die Hündin E sei scheinträchtig. Wie sich im Zuge eines Gesprächs auf der Behörde auch unter Anwesenheit des Beschwerdeführers am 21.05.2024 herausstellte, hatten sich die am *** geborenen 5 Welpen der Hündin E im Badezimmer im Erdgeschoß befunden. Im Zuge der Kontrolle vom 17.05.2024 äußerte die Gattin des Beschwerdeführers auf die Frage des Zeugen J, ob weitere Tiere vorhanden seien, es gäbe eine Katze, die sich im Freien aufhalten würde.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Lokalaugenschein vom 17.05.2024 ergeben sich aus den Angaben des Zeugen J im Zuge der Verhandlung. Letztlich bestätigte auch die Gattin des Beschwerdeführers die Angaben des Zeugen. Sie gab an eine Fütterung durchgeführt zu haben, als der Zeuge J gemeinsam mit einer Vertreterin der belangten Behörde zum Lokalaugenschein erschienen sei. Dass diese die Anwesenheit der Welpen des Wurfes vom *** bewusst verschwiegen hatte, steht für das Gericht unstrittig fest, nachdem der Zeuge J glaubwürdig angab die Gattin des Beschwerdeführers nach der Anwesenheit weiterer Tiere gefragt zu haben. Dass die Gattin des Beschwerdeführers derart eingeschüchtert gewesen sei, dass diese von einer Scheinträchtigkeit der Hündin E sprach, erscheint nach dem durch das Gericht wahrgenommenen Auftreten dieser im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlungen unglaubwürdig. Die Feststellungen zum Gespräch vom 21.05.2024 sind als unstrittig zu beurteilen.
Der Zeuge J besichtigte im Zuge des Lokalaugenscheins das von der Gattin des Beschwerdeführers der Behörde gegenüber in Aussicht gestellte Hundezimmer. Dieses wurde auf Ersuchen seiner Gattin und durch Finanzierung dieser durch den Beschwerdeführer errichtet. Das Zimmer befand sich in einer Lagerhalle für KFZ-Gegenstände mit entsprechendem Geruch nach Öl und Treibstoff. Es war dergestalt ausgestaltet, als es vier geschlossene Seiten aufwies. Etwa zur Hälfte war der Raum durch eine Balustrade unterteilt. Ein Teil dieses Raumes wies eine geschlossene Decke auf, der andere Teil war nach oben hin zur Lagerhalle offen. Die Welpen wurden durch die Gattin der Beschwerdeführerin dort lediglich in ihrem Beisein jeweils für wenige Stunden gehalten, wenn es der Dienstplan der Beschwerdeführerin zuließ. Das Welpenzimmer wurde nicht als ständiger Aufenthaltsort für Hunde genutzt.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Hundezimmer ergeben sich aus den Angaben des Zeugen J im Rahmen der Verhandlungen vom 29.09.2025 sowie vom 15.12.2025. Die Feststellungen zur Errichtung des Hundezimmers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst.
Die Hunde wurden samt deren Welpen gemeinsam im Erdgeschoß des Hauses in *** gehalten. In jenen Zeiträumen, in denen die Hündinnen läufig waren, befanden sich die Rüden C und F im ersten Stock des Wohnhauses, das von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten bewohnt wird. Die Fütterung auch der Rüden fand im Erdgeschoß statt. Lediglich im Zeitraum der durch die Gattin des Beschwerdeführers beurteilten Läufigkeit einer Hündin waren die Rüden im ersten Stock aufhältig. Alle Hunde wurden gemeinsam im Erdgeschoß in Vorraum, Bad und Wohnküche gehalten.
Das Erdgeschoß der Adresse des Beschwerdeführers besteht aus einem Vorraumbereich, in welchen man durch die Haustür kommend gelangt. Weiters weist das Erdgeschoß ein Badezimmer von einer Größe von unter 15 m2 und eine Wohnküche auf. Die Wohnküche ist mit dem Vorraum durch eine Türöffnung verbunden. Die Räume waren zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins vom 17.05.2024 nicht durch eine Tür getrennt. Ein weiterer Raum war mit einem in einer Türöffnung befindlichen Gitter vom Aufenthaltsbereich der Hunde getrennt. Wohnküche, Vorraum und Badezimmer weisen etwa eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von 35 m2 auf. Das gesamte Erdgeschoß weist eine Fläche von rund 70 m2 auf. Dass die Hündinnen mit den Hundewelpen der Würfe vom ***, *** und *** bis zu einem Alter von 8 Wochen lediglich im Badezimmer oder einem anderen Raum getrennt von den übrigen Hunden gehalten worden wären ist nicht feststellbar.
Im Zuge eines Gesprächs vor der belangten Behörde am 21.05.2024 informierte die Gattin des Beschwerdeführers den Zeugen J über einen Katzenwurf vom ***. Dieser ereignete sich am Anwesen in ***. Dass die Deckung der Katze im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers passierte und dieser die Katzenwelpen auf einem Markt angeboten oder die Katze zur Zucht gehalten hätte, kann nicht festgestellt werden.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Gattin des Beschwerdeführers sowie des Zeugen J. Der Zeuge J nahm zu keiner --Zeit Gitter im Zugangsbereich des Badezimmers wahr, wie dies die Gattin des Beschwerdeführers anführte. Diese sagte für das Gericht allerdings glaubwürdig aus, dass sich die Welpen des Wurfes vom *** nur zum Zeitpunkt der Fütterung im Badezimmer aufgehalten hätten. Es war daher eine Negativfeststellung zu treffen. Nicht glaubwürdig war dagegen, dass die Gattin des Beschwerdeführers diese ansonsten im mit einem Gitter von der Wohnküche abgetrennten Raum gehalten hätte. Noch im Zuge der Verhandlung vom 29.09.2025 hatte die Gattin des Beschwerdeführers glaubwürdig angeführt, die Hündinnen mit den Welpen gemeinsam im Erdgeschoß gehalten zu haben (vgl. VHS vom 29.09.2025, S. 11).
Dass sich der Katzenwurf an der Adresse des Beschwerdeführers ereignete, ergibt sich daraus, dass dessen Gattin das genaue Wurfdatum der Katzenwelpen nennen konnte (vgl. VHS vom 15.12.2025, S. 3). Dass nicht bekannt war, ob die Deckung sich in der Verantwortung des Beschwerdeführers ereignete, gab selbst der Zeuge J im Zuge der Verhandlung vom 15.12.2025 zu Protokoll.
Am 23.05.2024 führte der Zeuge J einen weiteren Lokalaugenschein durch, wobei ausschließlich der Beschwerdeführer anwesend war. Dies war mit der beruflichen Verhinderung seiner Gattin zu begründen. Die telefonische Kontaktaufnahme vor angekündigten Lokalaugenscheinen erfolgte mit der Gattin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ging im relevanten Zeitraum keiner beruflichen Tätigkeit nach, wobei er sich einer regelmäßigen ambulanten medizinischen Behandlung unterzog. In der Abwesenheit seiner Gattin kümmerte er sich um die Hunde, indem er diese fütterte und deren Exkremente beseitigte. Die Gattin des Beschwerdeführers war regelmäßig in der Zeit von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr zu Hause. In dieser Zeit beschäftigte sie sich mit den Hunden, als sie sich mit ihnen im Freien oder im Hundezimmer aufhielt, wobei geschlechtsreife Tiere verschiedenen Geschlechts lediglich im Zuge der durch sie beurteilten Läufigkeit einer Hündin getrennt wurden. Weiters waren die Hunde bei gemeinsamen Ausflügen mit der Ehegattin des Beschwerdeführers, etwa im Zuge von Wanderungen, anwesend. Regelmäßig wurde der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin gebeten, einzelne Hunde zum Besuch ihrer wenige Gehminuten entfernten Arbeitsstätte zu bringen. Dies erfolgte auf Initiative seiner Gattin.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Verhandlung. Dass er die Exkremente der Hunde beseitigte und diese auch fütterte, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Zeugen J. So kann schon aus den allgemeinen Lebensumständen erschlossen werden, dass die – gut genährten – Tiere bei Abwesenheit seiner Gattin durch den Beschwerdeführer versorgt werden. Die getroffene Negativfeststellung basiert auf den Angaben des Zeugen J, der mehrfach auf Urlaubsfotos hinwies, die den Beschwerdeführer beim Wandern mit den Hunden zeigen. Aus diesen ergibt sich jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer auch selbstinitiativ und allein Aktivitäten mit den Hunden unternahm (vgl. VHS vom 29.09.2025, S. 20).
Am 14.05.2024 inserierte die Gattin des Beschwerdeführers auf der Plattform „***“ zwei Hunde der Rasse Australien Shepard im Alter von unter sechs Monaten. Weiters verkaufte bzw. verschenkte sie aus dem Wurf vom *** je einen Welpen. Der Beschwerdeführer nahm auf diese Tätigkeiten keinen Einfluss.
Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem Akt bzw. den Angaben der Gattin des Beschwerdeführers selbst. Glauben geschenkt wird durch das Gericht dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wenn er vorbringt, auf den Verkauf der Welpen durch seine Ehegattin keinen Einfluss genommen zu haben. So legte er im Zuge der Verhandlung auch glaubwürdig dar, seine Frau habe für E einen Platz gefunden gehabt, sie habe die Hündin allerdings nicht weitergeben dürfen. Dass er mit der Vermittlung der Hunde in irgendeiner Weise in Verbindung gestanden wäre, war daher nicht feststellbar (vgl. dazu die Ausführungen der I in der VH vom 29.09.2025, S. 5 „verkaufen hätte ich sie ja nicht dürfen“).
Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin mit 03.10.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Das Straferkenntnis vom 17.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer mit 24.04.2024 zugestellt.
Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem Akt.
Tierschutzgesetz (TSchG)
§ 5. BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 130/2022
(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
[…]
g)Blindheit,
h)Exophthalmus,
i)Taubheit,
j)Neurologische Symptome,
[…]
§ 31. BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 86/2018
(1)Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren sowie von anderen Haustieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, bedarf einer Bewilligung nach § 23.
(4)Sofern die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, nicht bereits einer Genehmigung nach Abs. 1 bedarf, ist sie vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere sowie den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
Anlage 1 BGBl. II Nr. 486/2004 idF. BGBl. II Nr. 193/2024
Pkt. 1.3
(3)Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht.
Pkt. 1.4.
(2)Jeder Zwinger muss über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 m2 verfügen. In diese Fläche ist der Platzbedarf für die Hundehütte nicht eingerechnet. Für jeden weiteren Hund sowie für jede Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m2 zur Verfügung stehen.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu Spruchpunkt 1:
Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG verstößt gegen § 5 Abs. 1 TSchG, wer Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen). Nach § 44 Abs. 17 TSchG lag im Tatzeitraum bei bestehenden Tierrassen dann kein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden konnte, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt wurden. Die Dokumentation war schriftlich zu führen und auf Verlangen der Behörde zur Kontrolle vorzulegen. Die Nachweisverpflichtung des § 44 Abs. 17 TSchG stellte einen Befreiungsgrund einer Verletzung des § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG dar. Ein derartiges Maßnahmenprogramm wurde unstrittig nicht vorgelegt.
Nach der im Tatzeitraum geltenden Bestimmung des § 4 Z 14 TSchG ist unter Zucht die Fortpflanzung des Tieres unter Verantwortung des Halters nach den in lit. a bis d beschriebenen Methoden zu verstehen. Gegenständlich sind das gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts (a) sowie die gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung (b) einschlägig. Nach den Angaben der Gattin des Beschwerdeführers erfolgte der Wurf vom *** nach gezielter Anpaarung, wogegen die Würfe vom *** und vom *** auf ein gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts zurückzuführen sind.
§ 5 Abs. 2 Z 1 TSchG stellt ein Ungehorsamsdelikt in Form eines potenziellen Gefährdungsdeliktes dar, nachdem der Gesetzgeber die Vorhersehbarkeit der im Gesetz angeführten Symptome pönalisiert (vgl. Herbrüggen/Wessely, TSchG, § 5, S. 119; vgl. EBRV 446 BlgNR 22. GP 8 ff; vgl. weiters LVwG Tirol 17.04.2018, LVwG-217/46/0237-4; zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschland vgl: BVerwG 17.12.2009, BVerwG 7 C 4.09).
Das Gericht folgt der von der Behörde argumentierten Annahme zum Vorliegen nur einer Übertretung nicht. Das angeführte Judikat (vgl. VwGH 28.07.2010, 2009/02/0344) betrifft das Zufügen von Schmerzen, Leiden und Schäden durch eine Tathandlung bzw. die gleichzeitige Erfüllung mehrerer in § 5 Abs. 2 TSchG angeführter Tatbestände, dies obgleich Schmerzen, Schäden und Leiden einem Tier bzw. mehreren Tieren nur einmal zugefügt werden können und die mehrfache Erfüllung von Tatbeständen des § 5 Abs. 2 TSchG nach dem zitierten Judikat lediglich straferschwerend zu werten ist. Dies liegt darin begründet, dass die einzelnen unter § 5 Abs. 2 TSchG aufgezählten Tathandlungen keine selbstständigen unter Strafe stehenden Tatbestände darstellen. Ein vergleichbarer Fall liegt gegenständlich nicht vor. Im konkreten Fall wurden zu verschiedenen Tatzeitpunkten und durch eigenständige Handlungen Übertretungen nach § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG gesetzt.
Die Würfe vom *** und vom *** ereigneten sich durch Zuchten in Form einer gemeinsamen Haltung geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts. Der Wurf vom *** wurde bewusst veranlasst. Das Vornehmen von Züchtungen und die Vorhersehbarkeit des Zufügens von Schmerzen, Schäden und Leiden betrifft jeweils unterschiedliche Tiere zu unterschiedlichen Tatzeiten. Es liegen daher jeweils eigenständig verwirklichte und zu ahndende Sachverhalte vor.
Nach den Feststellungen zeigte sich für den Wurf vom *** die Gattin des Beschwerdeführers verantwortlich. Diese entschied die Züchtung vom *** zwischen der Mutterhündin D und dem Vatertier C aktiv vorzunehmen und führte sie gezielt herbei. Der Beschwerdeführer machte auf das Gericht tatsächlich nicht den Eindruck, Entscheidungsgewalt über die Hundezuchten zu haben bzw. Einfluss auf die Zuchthandlungen zu nehmen. Mangels aktiven Tatbeitrages in Form eines Vornehmens der Zucht vom *** kann dem Beschwerdeführer der Sachverhalt den Wurf vom *** betreffend nicht angelastet werden. Dieser erfolgte nicht unter seiner Verantwortung.
Überdies wurde dem Beschwerdeführer die den Strafvorwurf beinhaltende Aufforderung zur Rechtfertigung erst am 03.10.2024 zugestellt. Tatzeitpunkt einer Übertretung des § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG ist die Vornahme der Zucht, damit der Zeitpunkt der Deckung der Mutterhündin. Diese war außerhalb der Jahresfrist des § 31 Abs. 1 VStG erfolgt. Nachdem die Verfolgungshandlung erst mit 03.10.2024 gesetzt wurde, dem Beschwerdeführer vor diesem Tatzeitpunkt der Tatvorwurf aus dem Akt – etwa durch Übermittlung einer Aktenabschrift – nicht bekannt war, ist gegenständlich Verfolgungsverjährung eingetreten und war bei Vorliegen eines eigens zu verfolgenden Sachverhalts hinsichtlich der Tatanlastung zum Wurf vom *** das Verfahren schon aus diesem Grund nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen (vgl. VwGH 27.02.2013, 2010/03/0036).
Nach § 4 Z 14 TSchG liegt eine Zucht nach der Legaldefinition nicht nur im gezielten Verpaaren von Tieren, sondern auch in der gemeinsamen Haltung geschlechtsreicher Tiere verschiedenen Geschlechts (lit. a) begründet. Werden Tiere gemeinsam gehalten und wird eine Anpaarung trotz Möglichkeit des Tierhalters nicht verhindert, erfolgt die Fortpflanzung unter der Verantwortung des Halters. Zucht liegt unabhängig davon vor, ob die Maßnahme gezielt erfolgt oder in einem Unterlassen – hier die Trennung geschlechtsreifer Tiere – liegt (vgl. Herbrüggen/Wessely, TSchG, § 4, S. 88). Auch die unbewusste, nicht realisierte Vermehrung von Tieren ist unter den Tatbestand des § 4 Z 14 TSchG zu subsumieren. Genau dieser Fall liegt in Form der Würfe vom *** und vom *** vor. Für eine Tatanlastung der Zuchten nach § 4 Z 14 lit. a TSchG bedarf es der Feststellung einer Verantwortung für die Fortpflanzung in Form der Unterlassungshandlung des nicht Trennens geschlechtsreifer Tiere. Diese kommt jedenfalls einem Tierhalter zu.
Nach der Legaldefinition des § 4 Z 1 TSchG ist Halter/Halterin jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Der Begriff des Halters setzt eine Nahebeziehung zum Tier selbst, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet, voraus. Diese spezifische Nahebeziehung kann etwa aus Füttern, Ausmisten, Ausführen oder Ähnlichem bestehen (vgl. VwGH 09.10.2025, Ra 2025/02/0168; 27.4.2012, 2011/02/0283). Treffen die Haltereigenschaften auf mehrere Personen zu – etwa bei Versorgung von Tieren im Familienbereich – so kommt ihnen gleichermaßen Haltereigenschaft zu (EBRV 446 BlgNR 22. GP 9). Gleichermaßen treffen sie folglich auch alle sich aus dieser Eigenschaft ergebenden Pflichten (LVwG NÖ, 04.07.2017, LVwG-S-738/001-2017). Für das Gericht steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer in der Abwesenheit seiner Gattin die Tiere versorgte und für diese in der täglichen Betreuung der Tiere Verantwortung in Form eines Tierhalters übernahm. Zu prüfen ist in Folge allerdings, inwiefern die Verantwortung der Gattin des Beschwerdeführers für die Zuchten der Hunde eine Rolle in Hinblick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten spielt.
Vom Grundsatz der geteilten Verantwortlichkeit mehrerer Tierhalter kann dann abgegangen werden, wenn zwischen den Haltern im Sinne einer geteilten Haltereigenschaft eine Aufgabenaufteilung besteht (LVwG-S-838/001-2023). So kann es etwa sein, dass der Beschwerdeführer sich für die tägliche Versorgung der Tiere in Abwesenheit seiner Gattin verantwortlich zeigt, einen Einfluss auf allfällige Zuchthandlungen oder -unterlassungen jedoch nicht hat (zum Grad der Eigenverantwortlichkeit in Haltungsangelegenheiten vgl. Herbrüggen/Wessely, TSchG, § 4, S. 74). So liegt es nach § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG am Züchter, vor Aufnahme der Zucht die Zuchttauglichkeit von Tieren abzuklären. Als Züchterin der Australien Sheppard Hunde trat nach den unstrittigen Feststelllungen ausschließlich die Gattin des Beschwerdeführers in Erscheinung. Diese führte Gespräche mit der Behörde zur Notwendigkeit von Zuchtuntersuchungen, der Weitergabe und Unterbringung der Tiere. Auch die Gattin des Beschwerdeführers führte – nach deren einnehmendem Erscheinungsbild im Zuge der Verhandlung stimmig – aus, sie habe die Hunde grundsätzlich gemeinsam gehalten. Nach Beurteilung der Läufigkeit der Hündinnen durch sie habe sie eine Trennung der Rüden von den Hündinnen vorgenommen, um eine bei Vorliegen der notwendigen Untersuchungsbefunde intendierte Zucht vorerst zu vermeiden. Ebenso steht unstrittig fest, dass die Gattin des Beschwerdeführers eine Hundezucht mit den Australien Sheppards anstrebte. Dass dies nicht die Intention des Beschwerdeführers war, gab er bereits im Zuge eines Gespräches mit der Behörde bekannt. Sofern Rechtsprechung und Literatur eine Aufgabenverteilung in Hinblick auf die einem Tierhalter zukommende Verantwortlichkeit ermöglicht, muss diese auch dann zustehen, wenn es um die Intention einer Hundezucht und der damit einhergehenden Verpflichtungen etwa in Form der Durchführung von Zuchtuntersuchungen geht (vgl. Herbrüggen/Wessely, TSchG, § 4, S. 76). Dass auch dem Beschwerdeführer klar sein musste, dass eine Zucht aus dem gemeinsamen Halten geschlechtsreifer Tiere unterschiedlichen Geschlechts resultieren kann, übersieht das Gericht nicht. Doch können dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht jegliche in § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG enthaltene Tatbestandselemente zum Vorwurf gemacht werden. So verfügte die Gattin des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gegenständlichen Würfe bereits über diverse Untersuchungen zur Zucht der Australien Shepards. Dass der Beschwerdeführer die Verantwortung für die Zuchthandlungen und damit auch für das gemeinsame Halten der Tiere – bzw. die Beurteilung der Läufigkeit der Hündinnen – mangels eigenen Interesses am Aufbau einer Hundezucht in die Hände seiner Gattin legte, kann ihm nach Ansicht des Gerichts nicht zum Vorwurf gemacht werden (zum anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab vgl. Herbrüggen/Wessely, TSchG, § 4, S. 76). Würde man für jegliche Unterstützungshandlung zur Versorgung von Zuchttieren im Familienkreis eine tierhalterliche Verantwortung auch für die Zuchten selbst argumentieren, könnten Familienmitglieder als Halter regelmäßig für jegliche in der Zucht liegende Pflichtverletzungen verantwortlich gemacht werden. Dies würde den Bogen der Verantwortlichkeit überspannen (vgl. VwGH 21.09.2021, 2012/02/0132).
Anders würde es sich freilich verhalten, wenn geschlechtsreife Tiere ohne jegliche Intention zur Zucht gemeinsam gehalten worden wären und Zuchtuntersuchungen bzw. eine Korrespondenz mit der Behörde nicht vorgelegen wären. Diesfalls würde sich ein für die Versorgung der Tiere verantwortlicher Halter auch für die nicht intendierte Zucht verantwortlich zeigen.
Weiters sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer sich lediglich in der berufsbedingten Abwesenheit der Gattin für die Tiere verantwortlich zeigte. So stellte es sich im Zuge der Verhandlungen dem Gericht dar. Die Gattin des Beschwerdeführers war dagegen als voll verantwortliche Tierhalterin einzustufen und entschied auch über die Trennung der Tiere während der Läufigkeit einer der Hündinnen. Dass sie sich für die gemeinsame Haltung, aus der die Zucht resultierte, verantwortlich zeigte ist unbestritten und hat diese die Verantwortung dafür zu tragen. Nachdem die Tiere auch in deren Anwesenheit – etwa bei begleiteten Freigängen – gemeinsam gehalten wurden, mangelt es nach Ansicht des Gerichts auch an der Kausalität. So steht nicht fest, dass jenes gemeinsame Halten, das in der ausschließlichen Anwesenheit des Beschwerdeführers lag, zu den Zuchten führte.
Dem Beschwerdeführer kann die Übertretung der Vornahme von Züchtungen jedoch auch auf Verschuldensebene nicht angelastet werden, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und das Verfahren diesbezüglich einzustellen war.
Zu Spruchpunkt 2:
Nach § 31 Abs. 1 TSchG bedarf die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit entsprechend der anzuwendenden Fassung (BGBl. I Nr. 86/2018) einer Bewilligung nach § 23 TSchG. Nach § 31 Abs. 4 TSchG idF. BGBl. I Nr. 86/2018 ist die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden, sofern diese nicht bereits einer Genehmigung nach § 31 Abs. 1 bedarf.
Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist in Folge auf die Rechtfrage einzugehen, ob der Beschwerdeführer im vorgeworfenen Tatzeitraum Hunde im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit nach § 31 Abs. 1 TSchG zum Zwecke der Zucht hielt (vgl. RV 1515 BlgNR 25. GP 4).
Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist nach der Intention des Gesetzgebers jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Der Unternehmenscharakter einer Einrichtung hängt dabei nicht von der Rechtsform oder der sonstigen wirtschaftlichen Zielsetzung ab, sondern allein davon, ob die Einrichtung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, d.h. Waren auf einem bestimmten Markt anbietet (StenProtNR 51. Sitzung, 26. GP, 92).
Das erforderliche wirtschaftliche Element findet sich nicht im Spruch des Straferkenntnisses. Die Behörde wies in der Begründung des Straferkenntnisses auf das Inserat auf der Plattform „***“ vom 14.05.2024 sowie den Verkauf bzw. der Schenkung von Hunden aus dem Wurf vom *** hin. Beide Handlungen wurden auch nach der Begründung im Straferkenntnis durch I ausgeführt. Nach den Feststellungen trat in Zusammenhang mit der Zucht und dem Verkauf von Hunden ausschließlich die Gattin des Beschwerdeführers in Erscheinung. Dass der Beschwerdeführer Hunde im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit gehalten hätte, war schon aus diesem Grund nicht erweislich.
Hingewiesen wird darauf, dass darüber hinaus der durch das Gericht herangezogene Schwellenwert des § 31b Abs. 2 TSchG von mehr als zwei Würfen Hundewelpen jährlich gegenständlich nicht erreicht wurde, nachdem eine Haltung der Katze zu Zwecken der Zucht nicht erweislich war und auch der angelastete Wurf vom *** nicht herangezogen werden kann, nachdem dieser wie festgestellt nicht intendiert war (vgl. dazu die Ausführungen in der Entscheidung zu LVwG-S-1090/001-2025 sowie (vgl. Herbrüggen/Wessely, TSchG3, § 31, S. 209; Herbrüggen/Wessely, TSchG4, § 31b, S. 359).
Der Beschwerde war sohin Folge zu geben.
Zu Spruchpunkt 3:
Nach § 13 Abs. 2 TSchG haben Tierhalter dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
Nach Anlage 1 Pkt. 1.3. Abs. 3 der 2. Tierhaltungsverordnung darf ein Hund in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht. Nach Anlage 1 Pkt. 1.4. Abs. 2 muss jeder Zwinger über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 m2 verfügen. Für jeden weiteren Hund sowie für jede Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m2 zur Verfügung stehen.
Nach den Feststellungen stand das Erdgeschoß des Wohnhauses des Beschwerdeführers mit den Räumlichkeiten Vorraum, Wohnküche und Bad ausschließlich den Hunden zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin bewohnte mit ihrem Ehegatten den ersten Stock des Hauses. Die Räumlichkeiten Vorraum, Badezimmer und Wohnküche mit gesamt etwa 35 m2 uneingeschränkt benutzbarer Fläche dienten damit nicht dem Aufenthalt von Menschen.
Entgegen dem Tatvorwurf ergibt sich aus der angelasteten Bestimmung jedoch nicht, dass einer Hündin samt ihren Welpen eine allein genutzte Fläche (in Form eines Rückzugs-/Wurfortes) zukommen müsse. Aus der Formulierung zu Pkt. 1.4 Abs. 2 der 2. THVO ist vielmehr ableitbar, dass diese Fläche gerade nicht ausnahmslos dem Wurf zukommen muss, wenn der Verordnungstext von einer Zusatzfläche von 5 m2 pro „weiteren Hund“ spricht. Bei entsprechender Größe ist es dem Verordnungstext entsprechend daher zulässig etwa eine Hündin samt Wurf sowie weitere Hunde gemeinsam zu halten. Der Ausdruck „uneingeschränkt“ bezieht sich dabei auf die zur Verfügung stehende Bodenfläche. Die Formulierung „weiteren Hund sowie für jede Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen“ stellt sicher, dass für den Wurf eine Zusatzfläche von 5 m2 gewährt wird. Hunden über acht Wochen ist dagegen eine Zusatzfläche von je 5 m2 zur Verfügung zu stellen.
Dass die insgesamt den anwesenden Hunden zustehende Fläche nicht eingehalten worden wäre, wurde dem Beschwerdeführer im Tatvorwurf nicht zur Last gelegt. So enthält der Spruch weder die zustehende Gesamtfläche von etwa 35 m2, noch die Anzahl der weiteren auf der Gesamtfläche gehaltenen Hunde.
Die Behörde lastete dem Beschwerdeführer in einem Dauerdelikt von *** bis zum 29.05.2024 an, den Würfen vom ***, *** und *** (versehentlich wurde das Jahr 2023 eingefügt) jeweils einen Wurf- und Rückzugsort in der Größe von 20 m2 nicht zur Verfügung gestellt zu haben. Hinsichtlich der vorgeworfenen Tatzeit ist auszuführen, dass nach dem gegenständlichen Tatvorwurf kein Dauerdelikt vorliegt. Vielmehr ist nach dem Vorwurf betreffend die einzelnen Würfe von gesonderten Tatverwirklichungen auszugehen, nachdem im Zuge jeden Wurfes der Entschluss gefasst wurde, diesen wieder im Erdgeschoß – mit einer je anderen Zusammensetzung gehaltener Hunde – unterzubringen. Ebenso ist nach der Tatumschreibung mit dem zur Verfügungstellen eines Wurf- und Rückzugsortes das vorgeworfene Delikt mit Ablauf der 8 Wochen beendet.
Dem Beschwerdeführer wurde das Straferkenntnis vom 17.04.2025 mit 23.04.2025 zugestellt. Erst in der Begründung des Straferkenntnisses nimmt die Behörde unter „Rechtliche Würdigung“ unter Angabe der Gesamtfläche jeweils auf die Anwesenheit weiterer Hunde Bezug.
Der betreffende Tatvorwurf kann sich in Hinblick auf die zu setzende Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, nicht nur aus dem Spruch, sondern in dessen Ergänzung auch aus der Begründung ergeben, weil auch daraus die Absicht der Behörde, eine Person wegen einer bestimmten ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auf die im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu verfolgen, eindeutig hervorgeht (vgl. VwGH 25. 8. 2022, Ra 2020/11/0060). Hinsichtlich des 1. und 2. Wurfes wurden dem Beschwerdeführer die essenziellen Tatbestandselemente nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen. Der Deliktszeitraum des 2. Wurfes endete bereits mit 08.03.2024, womit hinsichtlich der 1. und 2. Tatanlastung jedenfalls Verfolgungsverjährungsfrist eingetreten ist.
Hinsichtlich der 3. Tatanlastung ist zu prüfen, ob das Gericht berechtigt und verpflichtet ist, den Spruch des Straferkenntnisses zu präzisieren (zu den Voraussetzungen vgl. bereits Spruchpunkt 1). Auch in der Begründung des Straferkenntnisses sind den Feststellungen keine Angaben zur Gesamtanzahl der gehaltenen Hunde zu entnehmen. Diese findet sich erst in der rechtlichen Würdigung, wenn die Behörde ausführt, dass auf Grund der näher angegebenen gehaltenen Hunde auf der Fläche von 35 m2 dem Wurf vom *** eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von 20 m2 als Rückzugsort nicht zur Verfügung stand. Neuerlich nimmt die Behörde daher auf einen notwendigen Rückzugsbereich Bezug. Dieser ergibt sich allerdings nicht aus der Verordnung. Auch ist dieser nicht zu entnehmen, dass eine Hündin samt Welpen bei Anwesenheit weiterer Hunde eine allein nutzbare Fläche von 20 m2 zuzukommen hat. Dem wird der Tatvorwurf mit der Anforderung eines allein den Welpen inkl. Mutterhündin zustehenden Rückzugsbereiches in der Größe von 20 m2 nicht gerecht. Dass bei Vorhandensein der übrigen Hunde die gesetzliche Mindestgröße unterschritten worden wäre, ergibt sich aus der Tatanlastung nicht. Bei Richtigstellung durch das Gericht wäre der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt. Dies würde eine Auswechslung der Tat darstellen (vgl. dazu auch die Verantwortung der Gattin des Beschwerdeführers VHS vom 15.12.2025, S. 4).
Nun ist der Behörde in Zusammenschau mit den Ausführungen des veterinärmedizinischen Sachverständigen beizupflichten, dass Hundewelpen kurz nach deren Geburt einem besonderen Schutzbedürfnis unterliegen, sodass sie von Störungen durch andere Hunde abzuschirmen sind. Die Regelungstechnik des § 13 Abs. 2 TSchG iVm. den Mindestanforderungen der 2. THVO hat allerdings zur Folge, dass bei Erfüllung der auf Verordnungsebene ausdrücklich statuierten Mindesterfordernisse von einer Übereinstimmung mit den Haltungsgrundsätzen des § 13 Abs. 2 TSchG auszugehen ist (vgl. Herbrüggen/Wessely, TSchG, § 13, S. 192). Für die Heranziehung strengerer Maßstäbe etwa in Form eines ausschließlich dem Wurf zukommenden Bereiches bleibt insofern kein Raum.
Denkbar wäre, auch entsprechend den Ausführungen des veterinärmedizinischen Sachverständigen im Gutachten vom 15.12.2025 nach Erhebung weiterer Anhaltspunkte in Form der – neben den jeweiligen Würfen– teils großen Anzahl der anwesenden Hunde sowie den durch den Zeugen J dargelegten hygienischen Haltungsbedingungen das Vorliegen von Schmerzen, Schäden, Leiden oder schwerer Angst in Hinblick auf die neugeborenen Welpen zu prüfen. Eine diesbezügliche Tatanlastung ist durch die belangte Behörde allerdings nicht erfolgt.
Der Beschwerde war nach diesen Ausführungen schon aus diesem Grund Folge zu geben, das Straferkenntnis zu Spruchunkt 3 zu beheben und das Verfahren einzustellen war.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen beschränkt sich die Entscheidung auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung und behandelt (im Allgemeinen nicht-revisible) Fragen der Beweiswürdigung. Die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit einer Entscheidung hängen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Es liegt nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Ergebnis erzielt wurde (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/04/0118, oder VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0081 - 0083, 0130, jeweils mwN). Auch die Beurteilung, ob eine Haltereigenschaft vorliegt, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung stellt im Regelfall (wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. etwa VwGH 09.10.2025, Ra 2025/02/0168, mwN).
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