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LVwG-VG-20/001-2025•LVwG N LVwG-VG-20/001-2025
LVwG-VG-20/001-2025Tribunal administratif régional19 déc. 2025
Vergabe; einstweilige Verfügung; Antrag; Interessenabwägung; gelindeste Maßnahme; Dauer;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über den Antrag der A GmbH, in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte, in ***, ***, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Vergabesache „Bauleistungen, Sanierung und Zubau BH *** – Innentüren“, (Öffentlicher Auftraggeber: Land Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, in ***, ***; vergebende Stelle: C GmbH, in ***, ***), den
BESCHLUSS
1. Dem Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung wird Folge gegeben und dem Land Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, als öffentlichem Auftraggeber im Vergabeverfahren „Bauleistungen, Sanierung und Zubau BH ***“, Gewerk: „Innentüren“, untersagt, für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens eine Zuschlagsentscheidung bekannt zu geben sowie den Zuschlag zu erteilen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 4 Abs. 2 Z 1 und § 14 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG)
§§ 28, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Hinweis: Die Entscheidungen über den Antrag auf Nichtigerklärung und den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren ergehen separat.
Begründung:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Schriftsatz vom 15.12.2025, hg eingelangt am selben Tag, beantragte die A GmbH (im Folgenden: Antragstellerin – ASt), unter anderem die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 5.12.2025 des Landes Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, in ***, *** (im Folgenden: Öffentlicher Auftraggeber – AG), im Vergabeverfahren „Bauleistungen, Sanierung und Zubau BH ***“, Gewerk: „Innentüren“ (hg. protokolliert zur Zahl LVwG-VG-20/002-2025) sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der dem AG untersagt werde, für die Dauer des hg. anhängigen Nachprüfungsverfahrens eine Zuschlagsentscheidung zu treffen und den Zuschlag zu erteilen (hg. protokolliert zur Zahl LVwG-VG-20/001-2025).
Begründend führte die ASt zusammengefasst aus, dass der verfahrensgegenständliche Nachprüfungsantrag den Angebotsgegenstand bzw. das Gewerk „Innentüren“ des Bauvorhabens „Sanierung und Zubau BH ***“ betreffe, welches der AG als Bauleistung im Oberschwellenbereich ausgeschrieben habe. Die ASt habe dafür fristgerecht ein ausschreibungskonformes Angebot mit einer Nettoangebotssumme in Höhe von € *** abgegeben. Mit Schreiben vom 13.10.2025 habe die ASt dem AG mitgeteilt, dass betreffend der Position *** des Leistungsverzeichnisses ein Aufpreis nicht begehrt werde. Weiters sei dem AG mit Schreiben vom 25.11.2025 auf dessen Aufklärungsersuche vom 18.11.2025 hin mitgeteilt worden, dass „die HPL Beschichtung der Türen mit einer Anti-Fingerprint Oberfläche kalkuliert und angeboten“ worden sei. Ebenso werde bestätigt, dass „auf Wunsch, die Dekore Egger HPL Unifarbe U702 Kaschmirgrau und U399 Granatrot, jeweils mit der Oberflächenkonstruktur PM PerfectSense Premium Schichtstoffe Matt ohne Aufpreis angeführt werden“ könnte. Mit E-Mail vom 5.12.2025 habe der AG der ASt mitgeteilt, dass das Angebot der ASt ausgeschieden werde, weil eine vergaberechtswidrige Angebotsänderung im Zuge der Aufklärung vorliegen würde.
Rechtlich führte die ASt – soweit für die Prüfung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung relevant – zum Nachprüfungsantrag aus, dass die bekanntgegebene Ausscheidensentscheidung rechtswidrig sei. Die ASt habe mit Schreiben vom 25.11.2025 bestätigt, dass das angebotene Produkt bereits mit Anti-Fingerprint-Oberfläche kalkuliert worden sei, wodurch eine Gleichwertigkeit belegt sei. Darüber hinaus habe die ASt bestätigt, dass auf Wunsch des AG die oben genannte Dekore ohne Aufpreis ausgeführt werden könnte. Die Aufklärung vom 25.11.2025 entspreche inhaltlich außerdem der im Formblatt 9 der Ausschreibung geforderten Erklärung. Diese Klarstellung der Aufklärung sei rechtlich zulässig und stelle keine Angebotsänderung dar. Das bereits angebotene werde lediglich präzisiert. Somit liege eine zulässige Präzisierung eines behebbaren Mangels vor, der vom AG genannte Ausscheidenstatbestand des § 141 Abs. 2 Z 7 Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) sei nicht verwirklicht.
Zum drohenden Schaden und zum Interesse der Antragstellerin werde ausgeführt, dass der Antragstellerin ein Entgang des ihr gebührenden Auftrages und damit ein entgangener Deckungsbeitrag in branchenüblicher Höhe zu entstehen drohe. Außerdem habe die Antragstellerin für die Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren bereits einen Aufwand getätigt, der durch die rechtswidrige Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers frustriert zu werden drohe. Es handle sich außerdem um ein bedeutsames Referenzprojekt, welches die Antragstellerin bei künftigen Auftragsvergaben durch öffentliche Auftraggeber vorweisen könnte. Bei pflichtgemäßer Berücksichtigung ihres Angebotes habe die ASt das gemäß den Angaben in der Ausschreibung beste Angebot gelegt, sodass ihrem Angebot der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre.
Der AG habe ferner ein offenes Verfahren und somit jene Verfahrensart mit den längsten Fristen gewählt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass eine kurzfristige Verzögerung der Auftragsvergabe unschädlich sei. Überdies würde eine Verkürzung der Bauzeit keine Rolle spielen. Schließlich sei dem provisorischen Rechtsschutz Vorrang einzuräumen. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter, weshalb die begehrte Maßnahme die gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme darstelle. Der AG möge deshalb bis zur Entscheidung über den gegenständlichen Nachprüfungsantrag untersagt werden, „den Zuschlag zu erteilen/eine Zuschlagsentscheidung zu treffen.“
1.2. Mit hg. Schreiben vom 15.12.2025 wurde dem AG und der vergebenden Stelle die Möglichkeit gegeben, bis längstens 18.12.2025 eine Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzugeben.
Weder der AG noch die vergebende Stelle äußerten sich.
2.1. Die nach außen in Erscheinung getretene Entscheidung vom 5.12.2025 erging in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Loses im Rahmen eines Bauauftrages nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018). Die Entscheidung vom 5.12.2025 wurde der ASt vom AG am 5.12.2025 im Wege der Vergabeplattform vemap zur Verfügung gestellt. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gemeinsam mit dem Hauptantrag auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung mit Schriftsatz vom 15.12.2025 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich per E-Mail eingebracht und langte am 15.12.2025 dort ein.
2.2. Im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung werden das betreffende Vergabeverfahren, die gesondert anfechtbare Entscheidung, der öffentliche Auftraggeber, einschließlich seiner elektronischen Adresse, die behauptete Rechtswidrigkeit und die begehrte vorläufige Maßnahme bezeichnet. Im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist der maßgebliche Sachverhalt und die unmittelbar drohende Schädigung der Interessen der ASt dargestellt und enthält Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrags. Die ASt behauptet im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ihr Interesse am Abschluss eines Vertrages mit dem AG.
2.3. Die ASt hat einen Betrag in der Höhe von insgesamt € 3.750,-- (€ 2.500,-- für den Nachprüfungsantrag und € 1.250,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) entrichtet.
Die Feststellungen zu den Punkten 2.1. und 2.2. ergeben sich eindeutig aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 15.12.2025. Die Feststellungen zu Punkt 2.3. ergeben sich aus dem beigelegten Einzahlungsbeleg zum Schriftsatz vom 15.12.2025. Die Antragstellerin hat ihre möglicherweise unmittelbar drohende Schädigung ihrer Interessen dargelegt. Es gab keinen Grund im Provisorialverfahren an deren Vorliegen zu zweifeln, zumal weder der öffentliche Auftraggeber noch die vergebende Stelle sich dazu nicht geäußert haben.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (NÖ VNG) lauten auszugsweise wie folgt:
(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
[…]
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.
[…]
(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
[…]
(1) Auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 6 nicht offensichtlich fehlen, hat das Landesverwaltungsgericht durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
(3) […]
(4) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Landesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist der Antrag abzuweisen.
(5) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(6) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(7) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
(8) Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Das Landesverwaltungsgericht hat den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber darf bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag bis zur Entscheidung über den Antrag nicht erteilen oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen, bei sonstiger Nichtigkeit den Widerruf nicht erklären oder die Angebote öffnen. Das Landesverwaltungsgericht hat in der Verständigung an den Auftraggeber und gegebenenfalls an die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung gemäß § 14 Abs. 10 hinzuweisen.
(9) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß § 21 nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
(10) Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf ist absolut nichtig bzw. unwirksam.
[…]
(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:
(2) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.
(3) Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
(4) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder einen Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eine Gebühr in Höhe von 80 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
(5) […]
(6) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert für den Oberschwellenbereich nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
[…]“
4.2. § 1 der NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (NÖ Vergabe-PauschGebV) lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens bzw. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt bei
sonstige Verfahren betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich
€ 2.500,--
[…]“
5.1. Zu den formellen Voraussetzungen:
Die im NÖ VNG geforderten formellen Voraussetzungen für den verfahrensgegenständlichen Antrag fehlen – soweit im Provisorialverfahren ersichtlich – nicht offensichtlich. Der Schriftsatz wurde binnen der zehntägigen Nachprüfungsfrist des § 12 Abs. 1 NÖ VNG eingebracht.
Unter Zugrundelegung der Feststellungen in Punkt 2.2. und 2.3. hat die ASt in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Formerfordernisse nach § 14 Abs. 2 NÖ VNG erfüllt. Die Pauschal- und Eingabegebühr wurden vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 21 Abs. 6 NÖ VNG dem Grunde und der Höhe nach ordnungsgemäß entrichtet.
In materiell-rechtlicher Hinsicht sind bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß § 14 Abs. 4 NÖ VNG einerseits ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an einer Fortführung des Vergabeverfahrens (hier in Form der Zuschlagsentscheidung bzw. -erteilung) und andererseits die mögliche Schädigung der Antragstellerin in ihren wirtschaftlichen Interessen im Falle ihres Ausscheidens aus dem Vergabeverfahren zu beurteilen. Im Rahmen des (Provisorial)Verfahrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Prüfung auf eine Grobprüfung dahingehend auf die Frage eingeschränkt, ob die von der Antragstellerin behaupteten Rechtsverletzungen und die damit verursachten möglichen Schädigungen zutreffen können bzw. denkmöglich sind. Eine detaillierte Prüfung kann im Provisorialverfahren nicht stattfinden, da dies Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist.
Bei der Interessenabwägung ist auf die allgemeinen Interessen und Grundsätze Rücksicht zu nehmen, dass der Auftraggeber bei seiner zeitlichen Planung des Beschaffungsvorganges die Dauer eines allfälligen Rechtschutzverfahrens mit einzukalkulieren hat (siehe z.B. BVwG 22.8.2014, W187 2010665-1/11E; BVwG 11.7.2017, W187 2163208-1/3E), dass das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter zu berücksichtigen ist (grundlegend VfGH 1.8.2002, B 1194/02) und schließlich dass gemäß § 351 Abs. 1 BVergG 2018 (bzw. § 14 Abs. 4 NÖ VNG) von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann abzusehen ist, wenn die Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen ergibt (z.B. BVwG 2.3.2015, W187 2101270-1/6E; BVwG 19.1.2017, W187 2144680-1/2E). Es besteht ein Primat des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes (EuGH 9.4.2003, C-424/01, CS Austria, Rn 30).
Wenn sich das Antragsvorbringen, wonach es sich bei den Punkten, die Gegenstand des Aufklärungsersuchens des AG vom 18.11.2025 und der dazu ergangenen Mitteilung seitens der ASt vom 25.11.2025, waren, um verbesserungsfähige Mängel handeln würde und die ASt deshalb vom Vergabeverfahren nicht hätte ausgeschieden werden dürfen, als zutreffend erweisen sollte, ist es nicht von vorneherein denkunmöglich, dass die geltend gemachten Vergaberechtswidrigkeiten vorliegen könnten.
Da nicht von vorneherein denkunmöglich ausgeschlossen werden kann, dass die ASt für den Auftrag in Betracht kommen könnte, droht der ASt durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise der Entgang eines Auftrages sowie ein Schaden, der nur durch die Verhinderung der Entscheidung abgewendet werden kann, zumal der möglicherweise bestehende Anspruch nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Verwaltungsgericht in einem Stand gehalten wird, der das Verfahren nicht durch eine Zuschlagserteilung an einen präsumtiven Zuschlagsempfänger beendet. Aus diesem Grund handelt es sich bei der vorzuschreibenden Maßnahme auch um das gelindeste Mittel.
Bei Abwägung aller dargestellten, möglicherweise geschädigten Interessen der ASt, der sonstigen Bieter und der Auftraggeberin, eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung des Vertragsabschlusses mit dem tatsächlichen Bestbieter (vgl. VfGH 15.10.2001, B 1369/01), war nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der gegenständlichen einstweiligen Verfügung für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens nicht gegeben. Schließlich haben sich weder der AG noch die vergebende Stelle zur beantragten einstweiligen Verfügung geäußert.
5.3. Zur Dauer der einstweiligen Verfügung:
Gemäß § 14 Abs. 6 NÖ VNG ist in der einstweiligen Verfügung die Zeit, für die diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Vorliegend wird die einstweilige Verfügung explizit mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens begrenzt, wodurch die Dauer und die Zeit im Sinne des § 14 Abs. 6 NÖ VNG bestimmbar gemacht wird (vgl. etwa Reisner in Gölles/Casati, BVergG 2018 § 351 Rz 20). Die vorliegend festgesetzte Dauer der einstweiligen Verfügung findet sich schließlich auch im Zweck der einstweiligen Verfügung selbst wieder: Aus diesem ergibt sich nämlich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll. Der Auftraggeber ist durch eine derartige Bestimmung auf Zeit nicht belastet, da dadurch die achtwöchige Entscheidungsfrist des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gemäß § 19 Abs. 3 NÖ VNG nicht verlängert wird und sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann. Schließlich tritt die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag ohnedies ex lege außer Kraft (vgl. dazu etwa VwGH 24.1.2018, Ra 2018/04/0001).
5.4. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war demnach stattzugeben und dem öffentlichen Auftraggeber für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens zu untersagen, eine Zuschlagsentscheidung bekannt zu geben sowie den Zuschlag zu erteilen.
5.5. Gemäß § 15 Abs. 3 NÖ VNG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
5.6. Zum Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr:
Die Entscheidung über den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 21 Abs. 9 NÖ VNG vorliegend erst nach Erlassung der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) zu erfolgen, da nach der bezeichneten Gesetzesstelle ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann besteht, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts abweicht.
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