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LVwG-M-73/001-2024•LVwG N LVwG-M-73/001-2024
LVwG-M-73/001-2024Tribunal administratif régional17 déc. 2025
Maßnahmenbeschwerde; Anhaltung; Fahrzeug; Führerschein; Abnahme; Harnprobe; Speicheltest;
IM NAMEN DER REPUBLIK
I. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Feda-Kittl über die Beschwerde des B, in ***, ***, gegen eine am 8. November 2024 durchgeführte Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Polizeiorgane (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha) nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 30. Mai 2025 und am 29. September 2025, zu Recht:
1. Die Beschwerde betreffend die Anhaltung und die vorläufige Abnahme des Führerscheines wird als unbegründet abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der obsiegenden Partei gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung den Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand in der Höhe von 887,20 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Dr. Feda-Kittl über die Beschwerde des B, in ***, ***, gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Neuisiedl am See betreffend die Führerscheinabnahme nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 30. Mai 2025 und am 29. September 2025, den Beschluss:
1. Die Beschwerde betreffend den bekämpften Mandatsbescheid wird eingestellt.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 20. Dezember 2024, erhob B (in der Folge: Beschwerdeführer) eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG gestützte Beschwerde betreffend eine am 8. November 2024 stattgefundene Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Polizeiorgane beim Grenzübergang in ***, zurechenbar der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) und brachte – auf das Wesentliche zusammengefasst vor –, dass er sich am 8. November 2024 einer 45 Minuten dauernden Verkehrskontrolle betreffend Fahrtauglichkeit unterziehen habe müssen. Die Überprüfung sei willkürlich und auf erniedrigende Weise durchgeführt worden. Diese Prozedur sei gesetzlich nicht vorgesehen. Es habe keine Beeinträchtigung seiner Fahrtauglichkeit bestanden. Er sei über die beim Amtsarzt zu erfolgende Untersuchung getäuscht worden und darüber, was deren Verweigerung zur Folge habe. Der Beschwerdeführer beantragte die verfahrensgegenständliche Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und den Bescheid über die Führerscheinabnahme an Ort und Stelle am 8. November 2024 aufzuheben.
1.2. Mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2025 legte die belangte Behörde die bezughabenden Akten vor und führte in ihrer Gegenschrift aus, dass die Anhaltung laut den Angaben des einschreitenden Polizeiorgans korrekt und rechtmäßig erfolgt sei. Es läge keine willkürliche Maßnahme vor. Die Lenkerkontrolle habe den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 5 StVO) entsprochen.
1.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über die Beschwerde am 30. Mai 2025 und am 29. September 2025 öffentliche mündlichen Verhandlungen durch, an welchen der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm am 29. September 2025 an der mündlichen Verhandlung teil. In den Verhandlungen wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) die Verlesung der Akten der belangten Behörde und des Gerichtsaktes und durch die Befragung des Beschwerdeführers sowie durch die Einvernahme des A und C als Zeugen.
1.4. In der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2025 und am 29. September 2025 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag betreffend die Aufhebung des Bescheides über die Führerscheinabnahme ausdrücklich zurück.
1.5. Nach der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2025 erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2025 und 26. Juni 2025 weitere Vorbringen, vor allem hinsichtlich der aus seiner Sicht Unglaubwürdigkeit der beiden Zeugen. Zum Beweis dafür legte er auch Lichtbilder vom gegenständlichen Anhalteort vor.
1.6. In der mündlichen Verhandlung am 29. September 2025 konkretisierte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, dass auch die vorläufige Abnahme des Führerscheins in Beschwerde gezogen werde.
2.1. Der Beschwerdeführer lenkte am 8. November 2024 gegen Mittag das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** beim Grenzübergang ***, ***, ***.
2.2. Der Beschwerdeführer wurde durch Polizeiorgane aufgefordert, sein Fahrzeug beim Grenzposten anzuhalten. Weshalb der Beschwerdeführer zur Anhaltung aufgefordert wurde, um ihn einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle zu unterziehen, kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen festgestellt werden, ob der Zeuge A, der am rechten Fahrbahnrad stand, aufgrund eines Zeichens einer Kollegin im Grenzposten den Beschwerdeführer angewiesen hat, sein Fahrzeug an den rechten Fahrbahnrand zu lenken oder selbst den Beschwerdeführer zufällig ausgewählt hat.
2.3. Der Zeuge A führte beim Beschwerdeführer eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch. Zeuge C war der Sicherungsbeamte.
2.4. Der Beschwerdeführer wirkte auf die einschreitenden Polizisten emotional und beeinträchtigt. Ein durchgeführter Alkoholvortest ergab einen Wert von 0,0 Promille. Für den Zeugen A deutete die Verhaltensweise des Beschwerdeführers auf das Vorliegen einer Beeinträchtigung hin.
2.5. In der Folge führte Zeuge A mit dem Beschwerdeführer Bewegungs- und Geschicklichkeitstests durch. Mit dem Beschwerdeführer wurden ein Pupillenreaktionstest, ein Standfestigkeitstest und ein FingerNaseTest durchgeführt. Ob der Beschwerdeführer weitere Tests absolvierte, kann nicht mehr festgesellt werden. Die Durchführung der Tests und die Ergebnisse wurden nicht dokumentiert. Aus Sicht der einschreitenden Beamten hat der Beschwerdeführer diese Tests nicht gut ausgeführt, wodurch der Zeuge A neben der Verhaltensweise des Beschwerdeführers von der Vermutung des Vorliegens einer Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ausging. Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Zeugen A auch zu, dass er in der Vergangenheit Cannabis konsumiert hat.
2.6. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit angeboten, einen Harntest betreffend Drogenkonsum zu machen. Der Beschwerdeführer willigte ein. Der Test wurde aus einer frischen Verpackung genommen. Bei der Abgabe des Tests befand sich der Zeuge A im Raum. Es fand keine Verwechslung der Testproben statt. Die Auswertung ergab ein positives THC-Testergebnis.
2.7. Zeuge A erklärte dem Beschwerdeführer, dass er nun einem Amtsarzt vorgeführt werden muss, da dieser eine Beeinträchtigung durch Suchtgift feststellen muss. Der einschreitende Polizist teilte dem Beschwerdeführer auch mit, dass dies ca. ein bis zwei Stunden dauern wird. Da der Beschwerdeführer seinen Sohn von der Schule abholen musste, stimmte er nicht zu, zu einem Amtsarzt zu fahren. Zeuge A wies darauf hin, dass er die Amtshandlung nur dann verlassen kann, wenn er auf die Vorführung beim Amtsarzt verzichtet. Der Zeuge erklärte dem Beschwerdeführer, dass er in diesem Fall den Führerschein des Beschwerdeführers einbehalten muss. Sowohl der Zeuge A als auch der Beschwerdeführer unterzeichneten das Dokument „A.2. Beobachtung beim Anhalten oder Antreffen“. Zum Zeitpunkt des Unterschreibens des Beschwerdeführers war sowohl unter anderem das Kästchen „die Vorführung zum Arzt wurde verweigert“ und das Kästchen „Aufklärung über rechtliche Folgen durch den EB erfolgt“ angekreuzt.
2.8. Der Zeuge A nahm dem Beschwerdeführer am 8. November 2024 um 13.20 Uhr seinen Führerschein mit der Nr. ***, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, vorläufig ab.
3.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2024 sein Fahrzeug beim Grenzübergang *** gelenkt hat, ist unstrittig und gründet auf der Aktenlage und den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen in den mündlichen Verhandlungen.
3.2. Die Zeugen konnten in den mündlichen Verhandlungen nicht mehr eindeutig angeben, weshalb der Beschwerdeführer zur Anhaltung aufgefordert wurde. Aus diesem Grund waren die Negativ-Feststellungen zu treffen. Dass die Zeugen in Bezug auf die Gründe der Anhaltung absichtlich lügen würden – wie der Beschwerdeführer in den mündlichen Verhandlungen ausführt – ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, handelt es sich doch um ein unwesentliches Detail der Amtshandlung.
3.3. Die Feststellung, wonach der Zeuge A die Amtshandlung geführt hat und der Zeuge C als Sicherungsbeamter fungierte, war aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen zu treffen, die auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde.
3.4. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer auf die einschreitenden Beamten, insbesondere auf den Zeugen A emotional und beeinträchtigt wirkte, gründet auf den glaubwürdigen Zeugenaussagen des Zeugen A in den mündlichen Verhandlungen, an denen die erkennende Richterin keine Zweifel hegt. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen nichts zu ändern. Vor der Durchführung von diversen Tests war für den Zeugen A das Verhalten des Beschwerdeführers und das Wahrnehmen eines Beinahe-Unfalles (die Zeugen gaben an, dass der Beschwerdeführer nach Aufforderung zur Anhaltung beim Fahren auf die rechte Fahrbahnseite beinahe ein Stopp-Schild überfahren hätte) für die Vermutung einer Beeinträchtigung ausschlaggebend. In Bezug auf das Stopp-Schild ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer beharrte wiederholend darauf, dass er das Stopp-Schild nicht (auch nicht beinahe) touchiert hat und dies physikalisch auch nicht möglich sei (dies auch unter Anführung genauer Berechnungen). Da dieser von den Zeugen geschilderte Beinahe-Unfall nicht der einzige Grund für die Wahrnehmung einer Beeinträchtigung des Beschwerdeführers war und eine genaue Rekonstruktion des Vorfalls nicht mehr möglich ist, kann letztlich nicht festgestellt werden, wie sich die Situation abspielte. Für die erkennende Richterin ist ausgeschlossen, dass der Zeuge A eine solche Wahrnehmung erfunden hätte und er aufgrund seines Standortes das Touchieren für möglich hielt. Ebenso glaubwürdig ist für das erkennende Gericht jedoch, dass der sich dem Stopp-Schild in unmittelbarer Nähe befindliche Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Touchierung ausschloss. Für das erkennende Gericht besteht auch kein Zweifel daran, dass der Zeuge A, bei dem es sich um ein geschultes Organ handelt, mit dem Beschwerdeführer einen Alkoholvortest durchführte, wenngleich der Beschwerdeführer dies in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2025 verneinte und auf Vorhalt der Verhandlungsleiterin, wonach der Beschwerdeführer dies in der Verhandlung vom 30. Mai 2025 angab, meinte, es müsse sich um einen Protokollfehler handeln. Für das erkennende Gericht ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge diesbezüglich falsche Angaben machen sollte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2025 gab der Zeuge als Grund für die Annahme einer Beeinträchtigung die Verhaltensweise des Beschwerdeführers an. Für das erkennende Gericht führte der Zeuge glaubwürdig aus, dass die schwere Verständlichkeit, die hektische Art des Beschwerdeführers und das Umherlaufen Gründe für die Vermutung einer Beeinträchtigung des Beschwerdeführers waren.
3.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Pupillenreaktionstest und den Standfestigkeitstest durchführen musste, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen A in der mündlichen Verhandlung am 29. September 2025 und ist für das erkennende Gericht glaubwürdig. Der Zeuge erklärte auch nachvollziehbar, weshalb die durchgeführten Tests nicht dokumentiert worden sind (beim sechsseitigen Dokument sind nur die ersten zwei Seiten „A.1. Beobachtung des Fahrverhaltens“ und „A.2. Beobachtung beim Anhalten oder Antreffen“ von Seiten der Polizeiorgane auszufüllen, wohingegen die letzten vier Seiten, in denen auch die Beweglichkeits- und Geschicklichkeitstests beschrieben sind, von einem Arzt auszufüllen sind). Dass ein Pupillenreaktionstest durchgeführt wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vorbrachte, die Durchführung dieses Tests sei absichtlich gegen die Sonne durchgeführt worden. Darüber hinaus schilderte der Beschwerdeführer er habe auch „Übungen“ absolvieren müssen. Daraus schließt das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer gewisse Tests absolviert hat. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2025 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch einen Finger-Nase-Test absolvierte. Für das erkennende Gericht ist auch glaubwürdig, dass der Zeuge A davon ausging, der Beschwerdeführer habe die durchgeführten Tests schlecht ausgeführt. Ebenso war aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen A festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden Beamten zugab, in der Vergangenheit Cannabis konsumiert zu haben.
3.6. Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel, dass der durchgeführte Harntest freiwillig war. Diese Feststellung gründet neben den Aussagen der Zeugen insbesondere auf die Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2025, indem er ausführte, der Zeuge habe ihn gefragt, ob er einen Test machen würde und der Beschwerdeführer habe darauf geantwortet, dass er einen Test machen würde. Die Feststellung, wonach der Testbehälter aus einer frischen Verpackung entnommen worden ist, stützt sich auf die Aussagen des Zeugen A in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer konstatiert in diesem Zusammenhang, dass der Urintest mangels Beschriftung verwechselt worden sein könnte. Der Zeuge A schilderte im Zuge seiner Einvernahmen detailliert und für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass er bis das Ergebnis der Auswertung des Testes vorgelegen habe, er den Testbecher bei sich in der Hand gehalten habe. Die Feststellung, dass sich der Zeuge A bei der Harnabgabe mit dem Beschwerdeführer im selben Raum aufgehalten hat, stützt sich auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Dass der Harntest des Beschwerdeführers auf THC positiv anschlug, war insbesondere aufgrund der Lichtbilder im Akt und den Aussagen des Zeugen A zu treffen.
3.7. Die Feststellung, dass der Zeuge A den Beschwerdeführer zu einer ärztlichen Untersuchung aufforderte und ihm mitteilte, dass diese ca. ein bis zwei Stunden dauern würde, gründet auf den Aussagen des Zeugen A in den mündlichen Verhandlungen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2025 für das erkennende Gericht glaubhaft aus, dass er den Beamten mitgeteilt habe, dass er vor der Vorführung zum Amtsarzt zu seinem Sohn, der von der Schule heimkomme, müsse, woraufhin die Beamten diese Vorgehensweise verneinten. Diese Angabe deckt sich auch mit der Angabe des Zeugen A in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der Zeuge A dem Beschwerdeführer erklärte, er könne die Amtshandlung nur dann verlassen, wenn er auf die Vorführung beim Amtsarzt verzichte, gründet auf die Aussagen des Zeugen A in der mündlichen Verhandlung und stützt sich auch auf die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 29. September 2025, wonach dieser angab, der Zeuge hätte ihm gesagt, die einzige Möglichkeit zu seinem Sohn zu kommen sei, wenn er das A.2.-Dokument unterschreibe. Für das erkennende Gericht ist auch glaubwürdig, dass der Zeuge A den Beschwerdeführer über die rechtlichen Konsequenzen aufgeklärt hat. Dass der Beschwerdeführer ein „leeres“ Dokument unterschrieben und die einschreitenden Polizisten dieses Dokument erst nachträglich angekreuzt haben, wie der Beschwerdeführer dies behauptet, ist für die erkennende Richterin auch aufgrund des persönlichen Eindruckes des Zeugen A unglaubwürdig. Der Polizist wurde als Zeuge unter Wahrheitspflicht und somit unter straf- und disziplinarrechtlicher Verantwortung vernommen. Für das erkennende Gericht ist kein Grund ersichtlich, warum er sich den Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage hätte aussetzen sollen. Der Zeuge hat zudem nachvollziehbar angegeben, es sei grundsätzlich auch nicht vorgesehen, dass der Beschwerdeführer dieses Dokument unterschreibe, er dies aber aus Absicherungsgründen mache. Der Zeuge hat für das erkennende Gericht glaubhaft ausgeführt, dass das Dokument ausgefüllt gewesen sei sowie dass der Beschwerdeführer dieses gesehen und unterschrieben habe.
3.8. Die Feststellung betreffend der vorläufigen Führerscheinabnahme ist unstrittig und stützt sich insbesondere auf die im Akt befindliche Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 1 Führerscheingesetz.
4.1. Die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 52/2024 (bezogen auf die gesamte Vorschrift) lauten auszugsweise:
„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(1a) Werden in anderen Gesetzen an die Beeinträchtigung durch Alkohol oder an das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustandes zivilrechtliche Rechtswirkungen oder Auswirkungen im Bereich des gerichtlichen Strafrechts geknüpft, so treten diese nur in den Fällen des Abs. 1 oder beim dritten oder häufigeren Verstoß innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß gegen § 14 Abs. 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, ein.
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
(2a) Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Abs. 2 vorzunehmen.
(2b) Abs. 2 und 2a gelten auch für die Untersuchung und die Überprüfung der Atemluft von
1. Fahrlehrern bei Schulfahrten gemäß § 114 Abs. 4 und 4a KFG 1967,
2. Begleitern bei Übungsfahrten gemäß § 122 Abs. 2 und 5 KFG 1967 oder bei Ausbildungsfahrten gemäß § 19 Abs. 3 und 6 FSG oder
3. Ausbildnern bei Lehrfahrten gemäß § 122a Abs. 2 KFG 1967.
(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat).
(3a) Die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf das Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol gezogen werden können.
(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.
(4a) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2
1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
(6) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 4a zu einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.
(Anm.:Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/1998)
(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person
1. zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder
2. dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben.
Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung (Abs. 9) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt; die Blutprobe ist der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen. Die Blutprobe darf nicht durch den Probanden selbst übermittelt werden.
(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
(9a) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, den Speichel von in Abs. 2 und 2b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Abs. 9 vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Abs. 9 vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen gemäß Abs. 9 zu unterbleiben.
(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.
(11) Der Bundesminister für Inneres kann unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für die Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift geeignete Geräte und Testverfahren bestimmen.
(12) Ist auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung
1. einer Person, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht wurde, oder
2. einer Blutprobe, die von einer gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebrachten Person stammt,
anzunehmen, dass die zum Arzt gebrachte Person Suchtgift missbraucht, so ist an Stelle einer Strafanzeige nach dem Suchtmittelgesetz dieser Umstand der nach dem Hauptwohnsitz der untersuchten Person zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen (§§ 12 bis 14 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997).
[…]
§ 97. Organe der Straßenaufsicht
(1) Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des § 94c Abs. 1 auch der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
a)Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
b)Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
c)Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,
mitzuwirken.
Darüber hinaus können Mitglieder eines Gemeindewachkörpers mit Zustimmung der Gemeinde von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in dem Umfang und unter den Voraussetzungen wie die sonstigen Organe der Straßenaufsicht zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die in lit. a bis c angeführten Maßnahmen ermächtigt werden. In diesem Fall unterstehen die Mitglieder des Gemeindewachkörpers in fachlicher Hinsicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
[…]
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
[…]
§ 99. Strafbestimmungen.
(1)
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von
1600 Euro bis 5900 Euro
, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
[…]
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.“
4.2. § 39 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, idFBGBl. I Nr. 90/2023 lautet:
„Vorläufige Abnahme des Führerscheines
§ 39. (1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso haben diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abzunehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.“
5.1. Zur Anhaltung des Beschwerdeführers:
5.1.1. Gemäß § 97 Abs. 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.
Weder die Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht zur Aufforderung zum Anhalten noch die entsprechende Verpflichtung der Fahrzeuglenker sind tatbestandsmäßig auf einen situationsbedingten Anlass, etwa auf einen im Einzelfall entstandenen Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung, abgestellt (VwGH 25.04.1984, 83/03/0324).
5.1.2. Die Anhaltung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls -und Zwangsgewalt dar (vgl. Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm [Hrsg.], Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016], S 243 mit Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
5.1.3. Ausgehend vom Ergebnis des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass die Lenkerkontrolle im Rahmen des Grenzübertritts durchgeführt wurde. Insoweit der Beschwerdeführer moniert, dass die einvernommenen Zeugen in Bezug auf den Grund der Anhaltung gelogen hätten und seine Anhaltung willkürlich gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers auf der eindeutigen gesetzlichen Ermächtigung in § 97 Abs. 5 StVO gründet und es hierfür keines spezifischen Grundes bedarf.
5.1.4. Die Maßnahme ist daher nicht rechtswidrig. Die Beschwerde ist daher betreffend die bekämpfte Anhaltung als unbegründet abzuweisen.
5.2. Zur vorläufigen Abnahme des Führerscheins:
5.2.1. Bei der vorläufigen Abnahme des Führerscheins nach § 39 Abs. 1 FSG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. etwa VwGH 06.03.2014,
2013/11/0247).
5.2.2. Die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde von den einschreitenden Organen auf § 39 Abs. 1 FSG gestützt. Nach der dazu vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der dort geregelten vorläufigen Abnahme des Führerscheines um eine Sicherungsmaßnahme, mit der einer unmittelbaren Unfallgefahr entgegengewirkt werden soll. Daher reicht es für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme aus, wenn die Organe vertretbar davon ausgehen können, dass der Betroffene eine in § 39 Abs. 1 FSG genannte Verwaltungsübertretung begangen hat. Ob die Übertretung tatsächlich begangen wurde, es später zu einer Bestrafung wegen derselben oder einer Entziehung der Lenkberechtigung kommt, ist ohne Relevanz (so VwGH 18.06.2008, 2005/11/0048, mwN, zu einer ebenfalls in § 39 Abs. 1 FSG genannten Geschwindigkeitsübertretung).
5.2.3. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben gemäß § 39 Abs. 1 FSG einem Fahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt.
Weiters haben die Organe den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO begangen hat. Die Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO bezieht sich auf die Verweigerung der ärztlichen Untersuchung bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen. Organe der Straßenaufsicht sind nach § 5 Abs. 9 StVO in Verbindung mit Abs. 5 StVO berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen. Wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die Pflicht, „sich vorführen zu lassen und der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen“ ergibt sich aus § 99 Abs. 1 lit. b StVO, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht. § 5 Abs. 5 StVO bildet keine Grundlage für die Anwendung physischen Zwanges. Weigert sich eine Person, bei der die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 StVO vorliegen, sich zum Arzt bringen bzw. sich von ihm untersuchen zu lassen, hat sie eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b zweiter Fall StVO zu verantworten (VwGH 13.11.2024, Ro 2023/02/0021).
5.2.4. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblich, ob das Organ der Straßenaufsicht im Zuge der Amtshandlung aufgrund der von ihm wahrgenommenen Umstände mit gutem Grund die Vermutung haben konnte, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat (VwGH 25.10.2013, 2013/02/0003, hier: zeitnaher Kontakt zu einer Person, die dem Lenker Suchtmittel überlassen haben soll; Eingeständnis, dass der Lenker schon einmal einen Joint geraucht habe, ohne jedoch den Zeitpunkt dieses Rauchens zeitlich hinreichend zu konkretisieren; allgemeines hektisches und aufgebrachtes Verhalten des Lenkers; Weigerung der Durchführung eines Drogenvortests).
Besteht die Vermutung iSd § 5 Abs. 9 StVO zu Recht, ist der einschreitende Meldungsleger auch berechtigt, den Lenker zu einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung aufzufordern. Darauf, ob die festgestellten spezifischen Symptome tatsächlich einer anderen Ursache geschuldet sind, kommt es für die Frage, ob die zur Erkennung von Suchtgiftbeeinträchtigungen besonders geschulten Beamten zu Recht vermuten durften, dass eine solche Beeinträchtigung vorliegt, nicht an (VwGH 27.7. 2022, Ra 2022/02/0049).
5.2.5. Im vorliegenden Fall lag durch die Organe der Straßenaufsicht ein hektisches Verhalten des Beschwerdeführers und die Angabe, dass er in der Vergangenheit bereits Cannabis konsumiert habe, zur Beurteilung. Zusätzlich konnte der Beschwerdeführer nach Ansicht der einschreitenden Beamten die durchgeführten Beweglichkeits- und Geschicklichkeitstest nicht uneingeschränkt durchführen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es hierbei für die nach § 5 Abs. 9 StVO 1960 erforderliche Vermutung nicht darauf an, ob etwa Gleichgewichtsprobleme des Beschwerdeführers für sich allein allenfalls auch auf andere Ursachen (wie etwa den Kreuzbandriss) zurückgeführt werden könnten (VwGH 25.10.2013, 2013/02/0003). Darüber hinaus ergab die Durchführung eines Urintests (siehe sogleich) ein positives Testergebnis auf THC. Gemäß den getroffenen Feststellungen war eine Verwechslung der Harnprobe auszuschließen.
In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigen diese Umstände die Vermutung, dass sich der Beschwerdeführer in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden könnte. Jedenfalls war diese Vermutung vertretbar.
5.2.6. Für das erkennende Gericht durften die einschreitenden Polizisten auch vertretbar davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die Vorführung zum Amtsarzt verweigerte. Gemäß den Feststellungen führte der Beschwerdeführer aus, er müsse zu seinem Sohn nach Hause, und könne daher nicht zum Amtsarzt. Der Zeuge A klärte den Beschwerdeführer auch darüber auf, dass der Beschwerdeführer nur dann die Amtshandlung verlassen kann, wenn er auf die Vorführung beim Amtsarzt verzichtet.
Insoweit der Beschwerdeführer moniert, er sei betreffend Verweigerung in die Irre geführt worden und das von ihm unterschriebene Dokument A.2. sei nicht ausgefüllt gewesen, so ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (07.04.2025, Ra 2024/02/0191) hinzuweisen, wonach der StVO keine Verpflichtung entnommen werden kann, den Betroffenen vor einer Blutabnahme auf allfällige Folgen einer Verweigerung hinzuweisen (vgl. etwa VwGH 8.8.2022, Ra 2022/02/0134, mwN, wonach es nicht erforderlich ist, einen geprüften Fahrzeuglenker über die Rechtsfolgen einer allfälligen Verweigerung der Atemluftprobe zu belehren, weil ihm die Bestimmungen der StVO bekannt sein müssen). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen über die Rechtsfolgen der Verweigerung aufgeklärt.
5.2.7. Im Ergebnis ist daher die vorläufige Abnahme des Führerscheines des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig zu qualifizieren. Die Maßnahmenbeschwerde ist daher diesbezüglich abzuweisen.
5.3. Zu der Harnprobe und den (nicht) durchgeführten Tests:
5.3.1. Nach Art 130 Abs. 1 Z 2 BVG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar – dh ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von "Zwangsgewalt", zumindest aber als– spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0041).
Sofern weder ein Bescheid noch ein Vollstreckungsakt vorliegt, ist die mündliche Äußerung eines Verwaltungsorgans nur dann als Befehl zu werten, wenn sie nach den Umständen des Falles hinreichend deutlich als normative Anordnung zu erkennen ist. Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.
Stellen sich die Aufforderungen eines Polizeibeamten unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als Einladung dar, die der Betroffene nach eigenem Gutdünken unerfüllt lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen, dass er deshalb unverzüglich – das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte –physischem (Polizei-)Zwang unterworfen werde, um den gewünschten Zustand zu erreichen, so handelt es sich dabei um keinen Befehlsakt. Eine derartige, den Charakter eines schlichten Ansinnens tragende formlose Äußerung entbehrt des individuell normativen Inhalts, den die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zwingend verlangt (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048).
Neben dem Wortlaut und der Bestimmtheit der Aufforderung durch die Behördenorgane ist dabei auch maßgeblich, ob dem Betroffenen ein bestimmtes Verhalten freigestellt wird, und ob der Beamte in einer Weise aufgetreten ist, dass aus der Sicht des Betroffenen – unabhängig von subjektiven Eindrücken – die Überzeugung entstehen musste, es werde im Fall seiner Weigerung ohne weitere Aufforderung Zwang ausgeübt.
Entscheidend ist daher nicht, welche weitere Vorgangsweise seitens der Beamten im Fall der Weigerung des Betroffenen beabsichtigt war, sofern die geplante Vorgangsweise nach außen hin nicht zum Ausdruck kam. Wesentlich ist vielmehr, ob das Verhalten der Beamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, dass gegenüber dem Betroffenen im Falle seiner Weigerung Zwang ausgeübt wird (vgl. hierzu wieder VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, mwN, 18.10.2017, Ra 2017/02/0041).
5.3.2. Anders als die Vorführung zur ärztlichen Untersuchung und die Blutabnahme kann die Abgabe einer Harnprobe nicht erzwungen werden (vgl. etwa VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0041, mwN). Bei der Aufforderung zur Abgabe einer Harnprobe handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um Geschehnisse im Rahmen der Beweissicherung zwecks Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach der StVO. Die Abgabe einer Harnprobe kann daher nicht als mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden, jedenfalls dann nicht, wenn dabei kein physischer Zwang angewendet wird oder zu befürchten gewesen ist (vgl. VwGH 09.10.2025, Ra 2024/02/0239).
5.3.3. Im vorliegenden Fall bestehen aus Sicht der erkennenden Richterin keine Zweifel, dass die Abgabe der Urinprobe freiwillig war. Dies wird auch von Seiten des Beschwerdeführers dem Grunde nach nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung auch selbst ausgesagt, er sei von den einschreitenden Polizisten gefragt worden, ob er den Test machen würde. Es ist hier offensichtlich nicht der Eindruck entstanden, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. VwGH 20.12.2016,
Ra 2015/03/0048, mwN, 18.10.2017, Ra 2017/02/0041). Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese bei einer objektiven Betrachtung aus Sicht des Beschwerdeführers nicht zwangsläufig erwartet werden, liegt keine Ausübung von unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.
5.3.4. Im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis war zwar daher auch nicht weiter darauf einzugehen, ob die Art und Weise der Durchführung dieser Harnabgabe eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellt. Der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine solche nicht erkannt werden kann.
5.3.5. Es war daher die Maßnahmenbeschwerde, soweit sie sich gegen die Amtshandlung im Zusammenhang mit der Abgabe einer Harnprobe richtet, mangels Vorliegens von Befehls- und/oder Zwangsgewalt als unzulässig zurückzuweisen.
5.3.6. Im Übrigen liegt auch in Bezug auf die durchgeführten Beweglichkeits- und Geschicklichkeitstests keine bekämpfbare Maßnahme vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ins Treffen geführt.
5.3.7. Hinsichtlich des Speicheltests ist Folgendes auszuführen: Zwar ist es richtig, dass die StVO zur Feststellung einer Beeinträchtigung in § 5 Abs. 9a die Möglichkeit einer Testung mittels Speicheltest vorsieht; die Tatsache, dass die einschreitenden Polizisten diesen jedoch dem Beschwerdeführer nicht anboten, da sie laut ihren Angaben dazu nicht geschult waren, kann den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzen. Das Bestehen eines Rechtsanspruchs des Fahrzeuglenkers auf Durchführung eines solchen Speicheltest ergibt sich aus der zitierten Bestimmung gerade nicht. Der Beschwerdeführer kann durch dessen Unterlassung daher auch nicht in einem Recht verletzt sein, welches er in zulässiger Weise im Rahmen der Maßnahmenbeschwerde geltend hätte machen können.
5.3.8. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich nicht gegen die Amtshandlung im Zusammenhang mit der Anhaltung und der vorläufigen Abnahme des Führerscheines richtet, mangels Vorliegens von Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurückzuweisen.
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwGH vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047).
Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde betreffend den Mandatsbescheid in den mündlichen Verhandlungen zurückzog, war die Beschwerde hinsichtlich dieses Punktes mit Beschluss einzustellen.
6.1. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei (Abs. 2). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs. 3).
6.2. Gemäß § 1 der VwGAufwandersatzverordnung beträgt die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über u.a. Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG als Aufwandersatz der belangten Behörde als obsiegende Partei zu leistenden Pauschalbeträge: für den Vorlageaufwand 57,40 Euro (Z 3), für den Schriftsatzaufwand 368,80 Euro (Z 4) sowie für den Verhandlungsaufwand 461,00 Euro (Z 5).
6.3. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt hat. Darüber hinaus hat die belangte Behörde auch den Akt betreffend das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren nach der StVO vorgelegt. Für das erkennende Gericht liegt allerdings nur ein Verwaltungsakt im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, weshalb der belangten Behörde ein Vorlaufaufwand in der Höhe von 57,40 Euro zuzusprechen war (vgl. VwGH 22.03.2000, 97/01/0745).
6.4. An der Verhandlung am 29. September 2025 hat ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen. Der belangten Behörde steht daher ein Verhandlungsaufwand in der Höhe von 461,00 Euro zu. Für die Zuerkennung des Verhandlungsaufwandes kommt es auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte nicht an (vgl. VwGH 19.09.2024, Ra 2024/01/0092).
6.5. Mit seiner Maßnahmenbeschwerde hat der Beschwerdeführer zwar eine Amtshandlung am 8. November 2024 betreffend die Lenker- und Fahrzeugkontrolle bekämpft. Bereits in der Beschwerde und auch in den mündlichen Verhandlungen hat er seine Beschwerde näher konkretisiert und nach Ansicht des erkennenden Gerichtes sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Verwaltungsakte bekämpft. Da die belangte Behörde sich in der Gegenschrift nicht zu allen als maßgeblich erkannten Beschwerdepunkten geäußert hat, sondern dies als eine Amtshandlung wertete, ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes der belangten Behörde lediglich ein einfacher Schriftsatzaufwand in der Höhe von Schriftsatzaufwand 368,80 Euro zuzuerkennen (vgl. VwGH 19.09.2024, Ra 2024/01/0092).
6.6. Der Beschwerdeführer hat daher dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde den Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand in der Höhe von gesamt 887,20 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Darüber hinaus liegt dazu die insbesondere unter Punkt 5. zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der die Entscheidung nicht abweicht. Zudem standen im Mittelpunkt der Entscheidung zu lösende Fragen der Beweiswürdigung, denen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 24.07.2023, Ra 2023/01/0074).
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