LVwG N LVwG-AV-699/001-2025

LVwG-AV-699/001-2025Tribunal administratif régional15 déc. 2025

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; gewerberechtlicher Geschäftsführer; Fortbetriebsrecht; Entziehung; Gegenstandslosigkeit;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-699/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.699.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser als Einzelrichterin über die Beschwerde der „A“ GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 21. Mai 2025, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den

BESCHLUSS

1. Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 BVG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 21. Mai 2025, ***, wurde gemäß § 41 Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), § 95 Abs. 2 GewO 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung von Herrn B, geb. ***, als gewerberechtlicher Geschäftsführer für den Fortbetrieb des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ im Standort ***, ***, nicht vorliegen und das Ansuchen vom 17.3.2025 zur Genehmigung der Bestellung von Herrn B als gewerberechtlicher Geschäftsführer abgewiesen.

In der Begründung wurde auf fünf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen des Bezirksgerichts ***, des Landesgerichtes für Strafsachen *** bzw. des Bezirksgerichts ***, welche mit der Aktenzahl, der übertretenen Rechtsnorm, der verhängten Strafe und dem Datum der Rechtskraft angeführt wurden, sowie auf 15 rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen, welche ebenfalls mit der Aktenzahl, der übertretenen Rechtsnorm, der verhängten Strafe und dem Datum der Rechtskraft angeführt wurden, verwiesen und ausgeführt, dass bei Herrn B die Zuverlässigkeit gemäß § 95 GewO 1994 nicht gegeben sei. Herr B sei insgesamt fünf Mal strafgerichtlich verurteilt worden, darunter einmal wegen Sachbeschädigung und einmal wegen Körperverletzung. Es handle sich hierbei um strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen fremdes Vermögen. Die strafbaren Handlungen müssten nicht im Zusammenhang mit einer Gewerbeausübung gesetzt worden sein, um sie in der Zuverlässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Gerade im Rahmen der Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“, bestehe die Möglichkeit bzw. erhöhte Gefahr zur Setzung von strafbaren Handlungen gegen diese Rechtsgüter.

Die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen hätten Herrn B nicht davon abgehalten, weitere strafbare Handlungen zu setzen.

Auch die Übertretungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz sowie dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz bekräftigten die Feststellung, dass Herr B nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfüge, um als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Ausübung eines sensiblen Gewerbes genehmigt werden zu können.

Dagegen erhob die Insolvenzmasse A GmbH, vertreten durch C als Masseverwalter, ***, ***, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass zwei strafgerichtliche Urteile jedenfalls getilgt seien, und zwar betreffend Verletzung der in der Familie begründeten Unterhaltspflicht (§ 198 StGB, Urteil 2012, Urteil 2014).

Nach der Rechtsprechung müsse es sich um einen „schwerwiegenden“ Verstoß handeln, sodass nicht schon jede geringfügige Verletzung der bei Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führe. Das Tatbestandselements der „schwerwiegenden Verstöße“ könne sowohl durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße gegen im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtende Rechtsvorschriften erfüllt werden, als auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen solcher Vorschriften. In beiden Fällen sei erforderlich, dass sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen bzw. die Prognose stellen lasse, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen.

Aus den Registereinträgen ergebe sich keine zwingende Rechtsvermutung auf die mangelnde Zuverlässigkeit von Herrn B für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes.

Die Insolvenzmasse stelle daher den Antrag, dass die den strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Ahndungen zugrunde liegenden Urteile und Urteilsbegründungen, Strafbescheide und Bescheidbegründungen samt zugehöriger Rechtsmittelentscheidungen beigeschafft werden mögen und der Insolvenzschuldnerin/dem Insolvenzverwalter Einsicht in die beigeschafften Akten sowie die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen angemessener Frist gewährt werde, zumal diese im Fall einer offenkundigen Aussichtslosigkeit auch für die Umbestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers Sorge zu tragen habe.

Weiters wurde beantragt, Herrn B unter Beiziehung der Insolvenzschuldnerin/des Insolvenzverwalters einzuvernehmen, und zwar zu Umstand und Ausmaß der jeweiligen strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Ahndung, um einen Eindruck zu gewinnen insbesondere hinsichtlich seiner Einstellung zu seinem bisherigen Verhalten und seiner Fähigkeit, in Ausübung seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer die hierbei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten zu wahren und den sich aus der Natur des gegenständlichen Gewerbes ergebenden Kontrolltätigkeiten zur Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften nachzukommen.

Dass die Behörde den gegenständlichen Bescheid ohne Beischaffung der strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Akten bzw. ohne Gewährung von Einsicht in diese Akten und ohne Anhörung der Insolvenzmasse und ohne Anhörung des gewerberechtlichen Geschäftsführers erlassen habe, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und somit einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Die Rechtsprechung gebiete eine Abwägung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, zumal mit der Versagung der Geschäftsführerbestellung ein Eingriff in die Erwerbsfreiheit einherzugehen drohe.

Herr B sei seit 17.11.2023 gewerberechtlicher Geschäftsführer der ebenfalls insolvent gewordenen D GmbH. Dass das Magistrat der Stadt Wien eine Versagung ausgesprochen bzw. die Bestellung von Herrn B als gewerberechtlicher Geschäftsführer für den Fortbetrieb der Konkursmasse abgewiesen hätte, sei nicht bekannt. Dies stelle eine Verletzung des Sachlichkeitsgebot und des Grundsatzes der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit dar. Gleiches sei gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Eine sachliche Rechtfertigung, eine sachliche Begründung für die ungleiche Behandlung desselben Sachverhalts durch die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha sei nicht erkennbar.

Es wurde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass der Geschäftsführerbestellung stattgegeben werde, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Sache zur Verfahrensergänzung an die Behörde.

Mit Schreiben vom 25.6.2025 hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 12.12.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-699-2025 sowie durch Verlesung des Auszugs aus der Insolvenzdatei betreffend die „A“ GmbH und des beigeschafften Aktes zur Zahl LVwG-AV-1175-2024.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Folgende Feststellungen sind entscheidungswesentlich:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 7.8.2024, *** (Bezug: ***, ***, ***), wurden der „A“ GmbH die Gewerbeberechtigungen „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“, „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und „Montage von Solar- und Photovoltaikmodulen ohne Anschlussarbeiten“ gemäß §§ 87 Abs. 1, 91 Abs. 2 und 361 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzogen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen Herrn E, den handelsrechtlichen Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin und somit gemäß § 13 Abs. 7 GewO eine natürliche Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte, vier einschlägige rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen würden und seine Entfernung trotz Verstreichens der bekanntgegebenen Frist nicht veranlasst worden wäre. Bei den Verwaltungsübertretungen handle es sich unter anderem um Verletzungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes, sohin um „schwerwiegende“ Verstöße iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO und lägen diese Übertretungen auch nicht so weit zurück, dass sie bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit unberücksichtigt bleiben könnten. E besäße sohin nicht mehr die für die Ausübung obgenannter Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit.

Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 10.1.2025 zur Zl. *** wurde über die „A“ GmbH der Konkurs eröffnet und C zur Masseverwalterin bestellt.

Mit Schreiben vom 7.2.2025 zeigte der Insolvenzverwalter den Fortbetrieb der Insolvenzmasse an.

Der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 7.8.2024, ***, erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 17.2.2025, LVwG-AV-1175/001-2024, keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Dieses Erkenntnis wurde der Inhaberin der Gewerbeberechtigungen zuhanden der Rechtsvertretung am 20.2.2025 zugestellt.

Am 5.3.2025 langte die Erklärung als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Ausübung des Gewerbes „Baumeister“ im Betrieb der „A“ GmbH von Herrn B, geb. ***, bei der belangten Behörde ein, welche sowohl vom gewerberechtlichen Geschäftsführer als auch von der Masseverwalterin unterschrieben war.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes, in dem der genannte Bescheid ebenso enthalten ist, wie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17.2.2025, LVwG-AV-1175/001-2024. Dass das Erkenntnis vom 17.2.2025 rechtskräftig geworden ist, ergibt sich aus dem diesbezüglich bezughabenden Verwaltungsakt, woraus hervorgeht, dass der Verfassungsgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 6.6.2025, ***, abgelehnt hat. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 1 Z. 4 GewO 1994 steht das Recht, einen Gewerbebetrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht) der Insolvenzmasse zu. Gemäß § 44 GewO 1994 entsteht das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Insolvenzverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Er kann auch nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 10.1.2025 zur Zl. *** wurde über die „A“ GmbH der Konkurs eröffnet und C zur Masseverwalterin bestellt, welche mit Schreiben vom 7.2.2025 d den Fortbetrieb der Insolvenzmasse angezeigt hat.

Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 21.8.2025 wurde der Sanierungsplan bestätigt und der Konkurs rechtskräftig aufgehoben.

Im Hinblick darauf, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17.2.2025, LVwG-AV-1175/001-2024, die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 7.8.2024, ***, womit die Gewerbeberechtigung entzogen wurde, abgewiesen wurde, verfügt die nunmehrige Beschwerdeführerin seit der Zustellung dieses Erkenntnisses am 20.2.2025 nicht mehr über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das gegenständliche Gewerbe, wobei auch das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse mit Aufhebung des Konkurses mit Beschluss des Landesgericht *** vom 21.8.2025 gemäß § 44 GewO 1994 geendet hat.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.1.2016, Ra 2015/11/0027, dargelegt, dass die zu § 33 Abs. 1 VwGG ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Rechtslage vor und nach dem 31. Dezember 2013 ausgesprochen hat, ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr lässt sich

§ 33 Abs. 1 VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber - infolge Änderung maßgebliche Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (vgl. VwGH 24.8.2023, Ro 2019/22/0012; 13.11.2025, Ro 2022/17/0002; 8.10.2025, Ra 2022/22/0098). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig (und daher zurückzuweisen), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259; 22.5.2019, Ro 2018/04/0005, jeweils mwN).

Im vorliegenden Fall ist das Rechtsschutzinteresse und somit die Beschwer der Beschwerdeführerin aufgrund einer Änderung der Umstände während des Beschwerdeverfahrens – nämlich der Aufhebung des Konkurses und der damit verbundenen Endigung des Fortbetriebsrecht gemäß § 44 letzter Satz Gewerbeordnung 1994 - nachträglich weggefallen. Da die Beschwerdeführerin über keine aufrechte Gewerbeberechtigung mehr aufgrund der Entziehung der Gewerbeberechtigung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17.2.2025 verfügt, kommt einer Sachentscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha folglich keinerlei praktische Bedeutung zu.

Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020).

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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