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LVwG-AV-644/001-2025•LVwG N LVwG-AV-644/001-2025
LVwG-AV-644/001-2025Tribunal administratif régional10 déc. 2025
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Sicherheitsgewerbe; Zuverlässigkeit; Betätigungsumfang; Betätigungsmöglichkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 13. Mai 2025, Zl. ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen und Untersagung der Ausübung des Gewerbes „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)“ gemäß § 340 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass gemäß § 340 Abs. 2 GewO 1994 festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)“ im Standort ***, ***, vorliegen. Die Bestellung des C, geboren am ***, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer wird gemäß § 95 Abs. 2 GewO 1994 genehmigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Die A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) meldete am 30. Jänner 2025 das Gewerbe „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)“ im Standort ***, ***, bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge: belangte Behörde) unter Anschluss diverser Unterlagen (insbesondere betreffend die Befähigung des C als gewerberechtlichen Geschäftsführer, der ebenfalls handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin ist) an.
1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere umfassende Zuverlässigkeitserhebungen betreffend die Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, stellte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Mai 2025 fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes nicht vorliegen, und wurde die Ausübung dieses Gewerbes durch die Beschwerdeführerin untersagt.
Begründend stützte sich die belangte Behörde zum einen auf die fehlende Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994) des handelsrechtlichen und gewerberechtlichen Geschäftsführers sowie Gesellschafters der Beschwerdeführerin sowie auf das Fehlen einer § 39 Abs. 2 GewO 1994 entsprechenden Betätigungsmöglichkeit dieser Person im Betrieb der Beschwerdeführerin: Es lägen insgesamt sechs Übertretungen gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) sowie eine weitere Übertretung gemäß § 367 Z 51 iVm § 130 Abs. 9 GewO 1994 vor. Zudem gehe der Geschäftsführer C noch weiteren Beschäftigungen nach, nämlich 24 Wochenstunden als Polizist bei der *** in ***, 1 bis 5 Wochenstunden als Geschäftsführer bei der Beschwerdeführerin in ***, 1 bis 5 Wochenstunden als Geschäftsführer bei der D GesmbH in *** und 20 Wochenstunden als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der E GmbH in ***. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass § 4 Abs. 2 der Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres die Tätigkeit als Berufsdetektiv als unzulässige Nebenbeschäftigung für Exekutivbedienstete des Aktivstandes normiere.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 04. Juni 2025 Beschwerde, in der zunächst auf das Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren verwiesen wurde. Zudem seien allein im August 2024 800 Personen bei verschiedenen Veranstaltungen und Events angemeldet worden. In einem kurzen Beobachtungszeitraum seien tausende Anmeldungen ordnungsgemäß erfolgt. Zu den betreuten Veranstaltungen zählten das *** sowie andere vergleichbare „Mega-Events“. Trotz Spezialapps, sieben Büromitarbeitern, vor Ort tätigen „Qualitätssicherern“, internen Prüfungen und Anwesenheiten des C sei es zu den Übertretungen gekommen. Der Geschäftsführer C sei ein zuverlässiger Mensch und gerade als Polizist gesetzstreu. Er sei 23 Jahre im Sicherheitsgewerbe tätig, es seien mehrere zehntausend An- und Abmeldungen ordnungsgemäß abgewickelt worden, die festgestellten Übertretungen müssten im Gesamtkontext gesehen werden. Organisatorische Maßnahmen und Kontrollsysteme seien vorhanden, es gebe kein systematisches Fehlverhalten. Hinzu komme eine hohe Personalfluktuation sowie externer organisatorischer Druck. Es lägen keine schwerwiegenden Verletzungen von Schutzinteressen im Hinblick auf den besonderen außerordentlichen Gesamtsachverhalt vor. Auch seien keine längeren oder langfristigen Beschäftigungen (ohne entsprechende Anmeldungen) erfolgt. Der Grad des Verschuldens sei jeweils gering. Zudem sei die „Nebentätigkeit“ des C seit 23 Jahren der Dienststelle gemeldet und von dieser genehmigt.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Strafverfügungen beigeschafft und Abfragen in diversen Registern (Strafregister, GISA, Firmenbuch, AJWEB, Insolvenzdatei) getätigt. Zudem wurde am 28. Oktober 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch C, deren Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) die Verlesung des Aktes der belangten Behörde, des Gerichtsaktes sowie durch die Einvernahme des Geschäftsführers C.
4.1. Die Beschwerdeführerin – die A GmbH – ist Inhaberin des (reglementierten) Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ im Standort ***, ***, und strebt mit der verfahrensgegenständlichen Gewerbeanmeldung zusätzlich die Gewerbeberechtigung für das „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)“ an. Gesellschafter und handelsrechtliche Geschäftsführer sind F und C. C ist überdies gewerberechtlicher Gesellschafter für das derzeit ausgeübte Gewerbe und soll als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) fungieren; er wird aktuell im Ausmaß von 1 bis 5 Wochenstunden für die Beschwerdeführerin tätig. Mitarbeiter werden in der Gesellschaft nicht beschäftigt und ist eine künftige Beschäftigung von Mitarbeitern nicht in Aussicht genommen. Die Beschwerdeführerin bietet aktuell Leistungen vor allem in den Bereichen Personal- und Organisationsentwicklung, Teamcoaching und Kommunikationscoaching an. Ihre Kundinnen und Kunden sind im Hochschulbereich tätig, zudem zählen private Firmen zum Kundenstock. Die Beratungsleistungen im Hochschulbereich werden von F erbracht. Durch die angestrebte Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) soll das Leistungsspektrum der Beschwerdeführerin um den Bereich der Sicherheitsberatung, insbesondere Erstellung von Sicherheitskonzepten für Firmen und Privatpersonen (Personen- und Objektschutz) erweitert werden (etwa die Erarbeitung eines Sicherheitskonzepts für den Aufenthalt einer wohlhabenden ausländischen Person in Österreich, beginnend mit der Vorfeldabklärung – Eruierung sicherer Unterkünfte, Lage von Krankenhäusern, sicherer Tiefgaragen zum Abstellen der Fahrzeuge etc. – bis hin zur Beleuchtung aller sicherheitsrelevanten Aspekte des gesamten Aufenthalts). Die Ausarbeitung der Sicherheitskonzepte soll durch C, der derzeit das Studium *** am Campus *** absolviert, erfolgen; damit soll es C möglich sein, Sicherheitskonzepte nicht nur im Wege der D GesmbH (siehe sogleich unten) sondern auch im Wege der Beschwerdeführerin anzubieten. Die tatsächliche Umsetzung der von C ausgearbeiteten Sicherheitskonzepte (insbesondere Bereitstellung von Personal) soll durch andere Personen (etwa die D GesmbH, siehe unten, oder Kooperationspartner) erfolgen.
Über die Beschwerdeführerin wurde kein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben (§ 13 Abs. 2 GewO 1994) und wurde ihr keine Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a GewO 1994 entzogen oder betreffend sie ein Feststellungsbescheid gemäß § 344a Abs. 1 GewO 1994 erlassen (§ 13 Abs. 8 GewO 1994). Betreffend F und C liegen (entsprechend § 13 Abs. 7 GewO 1994) keine Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor: Sie wurden nicht strafgerichtlich verurteilt (§ 13 Abs. 1 GewO 1994), nicht wegen eines Finanzvergehens (§ 13 Abs. 2 GewO 1994) bestraft, über ihr Vermögen wurde nicht ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben (§ 13 Abs. 3 GewO 1994), es steht bzw. stand ihnen kein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers zu, auf den der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 zutrifft oder zugetroffen hat (§ 13 Abs. 5 GewO 1994), sie wurden nicht durch Urteil eines Gerichts eines Gewerbes verlustig erklärt und wurde ihnen keine Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 GewO 1994 (§ 13 Abs. 6 GewO 1994) entzogen. C ist eigenberechtigt und österreichischer Staatsbürger.
4.2. C ist seit 23 Jahren im Sicherheitsgewerbe tätig. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 07. Oktober 2002 wurde ihm (nach der damals geltenden Rechtslage) die „Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Sicherheitsgewerbe“ erteilt.
4.3. C ist (als natürliche Person) überdies Inhaber folgender Gewerbeberechtigungen:
1. )Lebens- und Sozialberatung, eingeschränkt auf sportwissenschaftliche Beratung im Standort ***, *** (seit 08.03.2019);
2. )Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, im Standort im Standort ***, *** (seit 03.02.2025);
3. )Handelsgewerbe im Standort ***, *** (seit 03.04.2007);
4. )Sicherheitsgewerbe im Standort ***, *** (seit 21.11.2002; ruhendgemeldet seit 2003).
Bei der Adresse ***, ***, an der auch das von der Beschwerdeführerin derzeit ausgeübte Gewerbe sowie das angestrebte Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) ausgeübt werden soll, handelt es sich um den Hauptwohnsitz des C; die Adresse ***, ***, ist sein Nebenwohnsitz. C erwirtschaftet als Einzelunternehmer einen Umsatz in Höhe von ca. 25.000 bis 30.000 Euro pro Jahr. Er entscheidet nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, ob er Tätigkeiten als Einzelunternehmer oder im Rahmen einer (unter 4.4. bezeichneten Gesellschaft) erbringt und verrechnet.
4.4. Weiters übt C (neben seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin und als Einzelunternehmer) Funktionen in folgenden Gesellschaften aus:
C ist 50%-Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft, die über die Gewerbeberechtigungen „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), gemäß § 94 Z 62 GewO 1994“, „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ und „Inkassoinstitute“, alle im Standort ***, ***, verfügt; C ist für diese Gewerbe zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. Die D GesmbH wird als Sicherheitsunternehmen schwerpunktmäßig im sozialen Bereich tätig und stellt insbesondere Sicherheitskräfte für soziale Einrichtungen, wie etwa Obdachlosenheime, oder für die G. Darüber hinaus werden Sicherheitskräfte für den Nachtclub H in ***, für Bälle in der Ballsaison und Großevents in den Sommermonaten (diverse Open-Air-Events, Konzerte) gestellt; Aufträge zur Stellung von Sicherheitspersonal für Großevents werden von dieser Gesellschaft nur dann angenommen, wenn diese selbst Hauptauftragnehmerin ist und damit über die Anzahl der benötigten Personen entscheidet. Das Gewerbe „Inkassoinstitute“ wird faktisch nicht ausgeübt. Die Gesellschaft beschäftigt ca. 80 Personen als „Fixpersonal“, zu Spitzenzeiten (etwa in der Ballsaison) werden bis zu 180 Mitarbeiter beschäftigt. C wird durchschnittlich zwischen fünf und acht Stunden pro Woche für diese Gesellschaft tätig; durchschnittlich ist er einen Tag pro Woche im Büro in *** anwesend.
Die Gesellschaft ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)“ im Standort ***, ***, ***, und ist C zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. Er ist ein mit 20 Wochenstunden beschäftigter Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, wobei er im Durchschnitt einen Tag pro Woche im Büro in *** anwesend ist; die übrigen Stunden verrichtet er im Homeoffice. Die Gesellschaft bietet Sicherheitsdienstleistungen vor allem im Bereich „Filmrequisiten“ an, insbesondere werden Sicherheitskräfte (Nachtwachen) für Filmsets sowie Verkehrsregler zur Verfügung gestellt (etwa für Dreharbeiten an öffentlichen Orten zur Umleitung des Fußgängerverkehrs). Die Gesellschaft verfügt dauerhaft über zehn Mitarbeiter und beschäftigt je nach Auftragslage weitere Personen auf geringfügiger Basis (bei größeren Dreharbeiten etwa bis zu ca. 40 zusätzliche Personen, bei kleineren Dreharbeiten etwa 7 bis 8 zusätzliche Personen).
Die E GmbH ist im Januar 2025 aus der im Jahr 2024 von der D GesmbH gegründeten I GmbH hervorgegangen; Gesellschafterin der I GmbH war die D GesmbH, ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer C. Die I GmbH wurde zu dem Zweck gegründet, Sicherheitsdienstleistungen für Großevents in Österreich abzuwickeln, etwa die Bereitstellung von Sicherheitskräften für das ***. Es handelte sich um einen neuen Geschäftszweig der D GesmbH, der 2024 auf Anfrage einer Tochtergesellschaft der J, Veranstalterin von Großevents in Österreich, entstanden ist. Die D GesmbH beschloss, diesen Geschäftszweig – die Stellung von Sicherheitspersonal, wobei die zu stellende Personenanzahl kurzfristig und tagesaktuell vorgegeben wurde – im Jahr 2024 zunächst zu testen und dafür die I GmbH als Abwicklungsgesellschaft zu nutzen. Für die An und Abmeldungen zur Sozialversicherung der bei den Großevents von der I GmbH eingesetzten Sicherheitskräfte stellte sich bald heraus, dass die Mitbetreuung durch Mitarbeiter der D GesmbH nicht ausreichte, weshalb sieben festangestellte Kräfte ausschließlich für die I GmbH mit dieser Aufgabe betraut wurden, ergänzt durch weiteres Personal der D GesmbH. Zur Abwicklung der An und Abmeldungen kamen zwei Apps zum Einsatz: die ***App, die über eine ELDASchnittstelle unmittelbare An und Abmeldungen bei der Sozialversicherung ermöglicht, und die ***App, die über eine Schnittstelle an das Finanzamt angebunden ist und der steuerlichen Erfassung der Beschäftigungsverhältnisse dient. Potenzielle Sicherheitskräfte wurden nach einer persönlichen Vorstellung im Büro aufgefordert, sich in beiden Apps zu registrieren und dort ihre Unterlagen hochzuladen; nach erfolgreicher Registrierung wurden sie in den Apps auf „grün“ gesetzt und standen damit der I GmbH als potenzielle Einsatzkräfte zur Verfügung. Die auf „grün“ gestellten Personen wurden an die Behörde zur Sicherheitsüberprüfung weitergeleitet; erhielten sie eine positive Freigabe, blieben sie aktiv, bei einer negativen Prüfung wurden sie aus der App gestrichen. Über die Apps wurde anschließend Personal für ein konkretes Event ausgeschrieben und die bereits sicherheitsüberprüften, auf „grün“ gestellten Personen konnten sich dafür melden. Personen, die bereits aus früheren Einsätzen bekannt waren, wurden unmittelbar nach Bestätigung des Einsatzes über die App bei der Sozialversicherung angemeldet; unbekannte Kräfte, die zum ersten Mal eingesetzt werden sollten, wurden erst am EventTag – sofern sie tatsächlich erschienen sind – unmittelbar vor Arbeitsantritt in einem vor Ort eingerichteten Büro (Container bzw. Zelt) von dort anwesenden Mitarbeitern nach Vorlage eines Ausweisdokuments über die App zur Sozialversicherung angemeldet. Im Jahr 2024 waren über die ***App ca. 1 800 Personen und über die ***App ca. 2 800 Personen auf „grün“ gestellt und wurden etwa im August 2024 ca. 800 Anmeldungen durchgeführt.
Ende 2024 wurde dieser Geschäftszweig von der D GesmbH aufgrund erheblicher Planungs- und Durchführungsprobleme (kurzfristig zu erfüllende Vorgaben zur Stellung von Personal, kurzfristige An- und Abmeldungen zur Sozialversicherung, Nichterscheinen von Personen am Eventtag, Schwierigkeiten mit den App-Abwicklungen) und der Häufung von Verwaltungsübertretungen (siehe Punkt 4.6.) eingestellt und die I GmbH verkauft. Diese firmiert nunmehr unter neuen Gesellschaftern und Geschäftsführern als E GmbH und ist im oben festgestellten Geschäftszweig (Filmbereich) tätig; C verblieb als (angestellter) gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft.
4.5. Neben den gewerblichen Tätigkeiten ist C als Polizist im Exekutivdienst (***) 24 Wochenstunden bei der *** in *** beschäftigt, wobei die Stunden in Schichtdiensten (etwa auch 12-Stunden- oder 24-Stunden-Dienste) verrichtet werden.
4.6. Betreffend C scheinen bei der belangten Behörde die folgenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf, die von der belangten Behörde iZm der Zuverlässigkeit ins Treffen geführt wurden, und ist hierzu wie folgt festzustellen:
1. ) Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07. März 2025, ***, betreffend eine Übertretung nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit. a AuslBG (Geldstrafe: Mindeststrafe iHv 1.000,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden).
C hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der I GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin den ägyptischen Staatsangehörigen K ohne Beschäftigung- bzw. entsprechende Aufenthaltsbewilligung von 15. August 2024 bis 18. August 2024 als „Runner“ (diverse Versorgungstätigkeiten) beschäftigt hat.
Gemäß den Angaben des C in der Verhandlung ist die Anmeldung des ägyptischen Arbeitnehmers zur Sozialversicherung über die *** App erfolgt, wobei diese App das vom Arbeitnehmer hochgeladene Studentenvisum zu Unrecht als Arbeitsbewilligung qualifiziert habe; dies sei seitens der I GmbH nicht aufgefallen.
Das Straferkenntnis ist am 08. April 2025 in Rechtskraft erwachsen.
2. ) Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend vier Übertretungen nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG (Geldstrafen in Höhe von jeweils 1.000,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 154 Stunden).
C hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der I GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin nachstehende Personen, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen gehandelt hat, am *** *** in *** von „12.08.2024, 10:00 Uhr bis 14.08.2024, 14:00 Uhr“ mit Securityarbeiten beschäftigt hat (wobei der Arbeitsantritt in 3 Fällen erst am 14.08.2024 erfolgt ist, s.u.), ohne diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Versicherung anzumelden:
1. L, Arbeitsantritt: 14.08.2024, 14:00 Uhr
2. N, Arbeitsantritt: 12.08.2024, 10:00 Uhr
3. M, Arbeitsantritt: 14.08.2024, 06:00 Uhr
4. O, Arbeitsantritt: 14.08.202 4, 08:00 Uhr
Dieses Straferkenntnis ist am 01. März 2025 in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß den Angaben des C in der Verhandlung seien in der verwendeten App insgesamt drei Personen mit dem Namen “L“, alle mit verschiedenen Geburtsdaten, registriert gewesen; es sei irrtümlich die falsche Person zur Sozialversicherung angemeldet worden; bei Herrn M handle es sich eigentlich um einen Teilzeit-Mitarbeiter der D GesmbH.
3. ) Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. Dezember 2024, Zl. ***, betreffend eine Übertretung nach § 130 Abs. 9 GewO 1994 § 367 Z 51 GewO 1994 (Geldstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 153 Stunden).
C hat es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der I GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft bei der Ausübung des Gewerbes „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)“ der Verpflichtung gemäß § 130 Abs. 9 GewO 1994 zur Vorlage des Personalverzeichnisses nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Das Verzeichnis wurde der belangten Behörde für die am 17. August 2024 beim *** am *** in *** verwendeten Arbeitnehmer P und Q erst am 14. August 2024 vorgelegt; der am 17. August 2024 verwendete Arbeitnehmer R scheint in keiner der von der I GmbH übermittelten Verzeichnisse auf.
Das Straferkenntnis ist am 20. Jänner 2025 in Rechtskraft erwachsen.
Seitens des C wurde auch in der Verhandlung die verspätete Vorlage des Personalverzeichnisses eingeräumt und betreffend R ausgeführt, dass diese Person bei der D GesmbH gemeldet und sicherheitsüberprüft gewesen sei.
4. ) Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. September 2024, Zl. *** betreffend eine Übertretung nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG (Geldstrafe: Mindeststrafe in Höhe von 730,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 112 Stunden).
C hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der I GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin S, bei dem es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, am 23. Juni 2024, 14:00 Uhr, als Security am *** (südlich der *** zwischen Km. *** und Km. ***) beschäftigt hat, ohne diesen vor Arbeitsantritt am 23. Juni 2024, 14:00 Uhr, beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Haftpflichtversicherung angemeldet zu haben.
Das Straferkenntnis ist am 30. Oktober 2024 in Rechtskraft erwachsen.
5. ) Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. September 2024, Zl. *** betreffend eine Übertretung nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG (Geldstrafe: Mindeststrafe in Höhe von 730,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 112: Stunden).
C hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der I GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin T, bei dem es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, am 27. Juni 2024, 07:00 Uhr, als Security am *** in ***, ***, beschäftigt hat, ohne diesen vor Arbeitsantritt am 27. Juni 2024, 07:00 Uhr, beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Haftpflichtversicherung angemeldet zu haben.
Das Straferkenntnis ist am 30. Oktober 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Zudem scheinen betreffend C bei der LPD Wien und beim Magistrat der Stadt Wien (von der belangten Behörde iZm der Zuverlässigkeit nicht in Beurteilung gezogene) vier verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (1. wegen einer Übertretung gemäß § 52 lit. a Z 10a iVm § 99 Abs. 2d StVO 1960, 2. wegen einer Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 (Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb des Ortsgebietes am 10.04.2022 sowie darauf bezogene Lenkerauskunft) sowie 3. und 4. wegen zwei Übertretungen des § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung) auf.
Betreffend F scheint bei der belangten Behörde eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung betreffend eine Übertretung gemäß § 52 lit. a Z 11a StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 auf.
Andere Umstände, die der Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994) von C oder F entgegenstehenden könnten, liegen nicht vor.
Diese Feststellungen gründen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere den eindeutigen Inhalten des (in die Verhandlung einbezogenen) vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde (samt dem darin dokumentierten Ermittlungsverfahren einschließlich den umfassenden Zuverlässigkeitserhebungen betreffend die Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin), den eindeutigen Inhalten des Gerichtsaktes (insbesondere der beigeschafften Straferkenntnisse/Strafverfügungen betreffend C, die in der Verhandlung erörtert wurden, sowie durchgeführten Abfragen aus dem Firmenbuch, GISA, Insolvenzdatei, AJWEB) im Einklang mit den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher C (als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) einen geordneten und umsichtigen Eindruck vermittelte und detailliert die Umstände, die zu den in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen im Jahr 2024 geführt haben, (insbesondere einschließlich der Darlegung des von D GesmbH im Wege der I GmbH getesteten neuen Geschäftszweigs im Jahr 2024 sowie die daraus gezogenen Konsequenzen) geschildert hat. Auch wurden die derzeitigen gewerblichen Tätigkeiten und unselbständigen Beschäftigungen des C (im Einklang mit der Aktenlage) dargelegt und erörtert. Insofern sind die getroffenen Feststellungen auch zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig zu beurteilen (strittig ist im vorliegenden Fall allein die Rechtsfrage, ob C im Hinblick auf die festgestellten Vormerkungen als zuverlässig anzusprechen ist und er sich gemäß § 39 Abs. 2 GewO 1994 „entsprechend im Betrieb“ betätigen kann; die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes durch die Beschwerdeführerin wurde seitens der Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung überdies – im Einklang mit der vorliegenden Aktenlage samt aktuellen Abfragen durch das Verwaltungsgericht – bestätigt).
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2024, lauten:
„§ 9. (1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.
[…]
§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(2) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn
1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
(4) Rechtsträger sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung oder der Kreditvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Abs. 3 auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
(5) Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(6) Eine natürliche Person, die durch das Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig erklärt wurde oder der eine Gewerbeberechtigung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 entzogen worden ist, ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn durch die Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der mit dem Gerichtsurteil ausgesprochenen Verlustigerklärung des Gewerbes oder der Entziehung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 vereitelt werden könnte. Dies gilt auch für eine natürliche Person, die wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Entziehungsgründe Anlaß zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 oder 2 gegeben hat.
(7) Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(8) Natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen die Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a entzogen oder betreffend die ein Feststellungsbescheid gemäß § 344a Abs. 1 oder 3 erlassen worden ist, sind von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a oder des Feststellungsbescheides gemäß § 344a Abs. 1 oder 3 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines gemäß dem ersten Satz ausgeschlossenen anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Ausschlusses zugestanden ist. Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß § 26 nicht erteilt werden.
[…]
§ 39. (1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn
1. die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder
2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR haben, oder
3. es sich um Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR haben.
(2) Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem
1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder
2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.
Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.
(2a) Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern
1. die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder
2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben, oder
3. es sich um Drittstaatsangehörige handelt, denen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ erteilt wurde und die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben.
(3) In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zu bestellen ist, muß der Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt.
(4) Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (§ 176) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (§ 321 ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
[…]
§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
[…]
3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder
[…]
§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
[…]
62. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
[….]
§ 95. (1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.
(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
[…]
§ 376. […]
53. Ein Bescheid über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gilt als Feststellungsbescheid gemäß § 19.“
[…]“
7.1. Die (zulässige) Beschwerde ist begründet.
7.2. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin gemäß den oben getroffenen Feststellungen grundsätzlich – mit Ausnahme der strittigen Punkte – die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) erfüllt (vgl. §§ 9 und 13 GewO 1994; Bestellung Geschäftsführer mit Wohnsitz in Österreich, keine Gewerbeausschlussgründe betreffend die Personen mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte). Zudem wurde dem gewerberechtlichen Geschäftsführer C die Nachsicht vom Befähigungsnachweis mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 07. Oktober 2002 für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erteilt, sodass er den erforderlichen Befähigungsnachweis (individuell iSd § 19 GewO 1994) erbringt (vgl. § 376 Z 53 GewO 1994).
Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob C als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte (vgl. § 95 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 7 GewO 1994) sowie als gewerberechtlicher Geschäftsführer (vgl. § 39 Abs. 2 GewO 1994) die für die Ausübung des in § 95 Abs. 1 GewO 1994 angeführten Gewerbes – schon bei Gewerbeanmeldung zu prüfende – „erforderliche Zuverlässigkeit“ (§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994) besitzt und ob er in der Lage ist, sich „im Betrieb entsprechend zu bestätigen“ (§ 39 Abs. 2 GewO 1994).
7.3. Zur Zuverlässigkeit des C:
7.3.1. Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 1994 GewO 1994 liegt die „erforderliche Zuverlässigkeit“ nicht vor, wenn der Gewerbeinhaber (oder die Person mit maßgebendem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb, vgl. § 95 Abs. 1 GewO 1994) „infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.“ § 87 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 nennt demonstrativ die Schutzinteressen im Sinne der Z 3, zu denen ausdrücklich die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung gehört; diesem Schutzinteresse hat der Gesetzgeber ein sehr hohes Gewicht beigemessen (vgl. etwa VwGH 07.09.2020, Ra 2020/04/0100, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird das in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 genannte Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt, sondern auch dann, wenn durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger Verletzungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist. Entscheidend ist in einem solchen Fall, dass sich aus der Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Betreffende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 des Staatsgrundgesetzes (StGG) ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich. Die Schwere der Rechtsverletzung ist anhand der rechtskräftigen Entscheidungen zu beurteilen, mit denen Bestrafungen erfolgten. Schwere Verletzungen werden etwa dann angenommen, wenn Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/04/0172, mwN).
Ob Verstöße gegen das AuslBG als „schwerwiegende Verstöße“ iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zu beurteilen sind, hängt wie auch grundsätzlich die Beurteilung, ob das Vorliegen bestimmter Verstöße zu der Schlussfolgerung zu führen hat, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/04/0100).
7.3.2. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde die Annahme der fehlenden gewerberechtlichen Zuverlässigkeit auf sechs Übertretungen des ASVG, eine Übertretung des AuslBG (der schon nach der Wertung des Gesetzgebers ein hohes Gewicht zukommt) sowie eine Übertretung nach der GewO 1994. Diese Verwaltungsübertretungen wurden allesamt in einem Zeitraum zwischen 23. Juni 2024 und 18. August 2024 begangen und stehen mit dem von der D GesmbH im Jahr 2024 getesteten (und im Wege der I GmbH ausgeführten) Geschäftszweig (Bereitstellung von Sicherheitspersonal für Großevents) im Zusammenhang (wobei die D GesmbH bzw. die I GmbH nicht als Hauptauftragnehmerin fungierte und nicht selbst über die Anzahl des Personals disponierte, siehe die oben getroffenen Feststellungen). Die sechs Übertretungen des ASVG (zur Last gelegt in drei Straferkenntnissen) wurden im Zusammenhang mit dem *** (3 Fälle am 14.08.2024, 1 Fall von 12.08.2024 bis 14.08.2024), mit dem -: (1 Fall am 27.06.2024) sowie mit dem *** (1 Fall am 23.06.2024) gesetzt. Der einmalige Verstoß des AuslBG betrifft die Beschäftigung eines ägyptischen Staatsangehörigen im Zeitraum von 15. August 2024 bis 18. August 2024 auf einem *** als „Runner“, wobei die ausländische Person zur Sozialversicherung angemeldet gewesen ist. Die einmalige Übertretung des § 130 Abs. 9 GewO 1994 (nicht rechtzeitige Übermittlung des Personalverzeichnisses für zwei Personen sowie Nichtaufscheinen einer verwendeten Person im Personalverzeichnis) steht mit der Bereitstellung von Sicherheitskräften beim *** Rennen am *** im August 2024 im Zusammenhang, wobei der rechtzeitigen und vollständigen Übermittlung des Personalverzeichnisses zur Gewährleistung der Überprüfungen durch die Behörde – auch zur Hintanhaltung von Gefährdungen für die Öffentlichkeit – ein sehr hohes Gewicht beizumessen ist.
Wenngleich also alle diese Übertretungen Schutzinteressen betreffen, die bei Ausübung des angemeldeten Gewerbes (auch besonders) zu beachten sind, kommt diesen Verstößen mit Blick auf ihre Schwere – unter Bedachtnahme auf die konkret zu Grunde liegenden Übertretungen unter Berücksichtigung der oben getroffenen Feststellungen – (gerade noch) kein solches Gewicht zu, dass C nicht mehr als im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zuverlässig anzusprechen wäre. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, weil die Übertretungen innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums von drei Monaten im Sommer 2024 gesetzt wurden und jeweils nur kurze Zeiträume betreffen, zumal es danach – auch wegen der Aufgabe des betreffenden Geschäftszweigs durch die D GesmbH auf Grund der bestehenden Organisations- und Abwicklungsschwierigkeiten samt Verkauf der I GmbH – zu keinen weiteren Übertretungen (trotz weiterhin ausgeübter gewerblicher Tätigkeiten im Sicherheitsgewerbe) gekommen ist; auch wurden die in Rede stehendenden Verstöße gegen das AuslBG und des § 130 Abs. 9 GewO 1994 nur einmalig begangen. Es liegen sohin keine „wiederholten Verstöße“ im Sinne von erneuten Begehungen von Verwaltungsübertretungen trotz vorangegangener rechtskräftiger Bestrafungen vor (sondern wurden solcherart „wiederholte“ Verwaltungsübertretungen durch aktive Maßnahmen, die letztlich in der Aufgabe des Geschäftszweigs endeten, verhindert).
7.3.3. Den festgestellten Verstößen gegen die bei Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen kommt sohin (auch im Kontext der Vielzahl der ordnungsgemäß abgewickelten An- und Abmeldungen im in Rede stehenden Zeitraum und letztlich insgesamt nur sehr kurzen Tatzeiträumen und fehlenden Wiederholungen nach rechtskräftigen Bestrafungen) noch kein solches Gewicht zu, dass sich daraus die fehlende Zuverlässigkeit des C als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin bzw. als gewerberechtlicher Geschäftsführer ergeben würde.
7.4. Zur „entsprechenden Betätigungsmöglichkeit“ im Betrieb:
7.4.1. Gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 muss der gewerberechtliche Geschäftsführer (neben Entsprechung der für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen) „in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen“. Zusätzlich bestimmt § 39 Abs. 2 dritter Satz GewO 1994 für Gewerbe, für die die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, dass der gemäß § 9 Abs. 1 leg.cit. zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person entweder (Z 1) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder (Z 2) ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein muss. Damit korrespondierend sieht § 39 Abs. 3 GewO 1994 vor, dass sich der Gewerbeinhaber in den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zu bestellen ist, sich eines Geschäftsführers bedienen muss, der sich im Betrieb entsprechend betätigt.
7.4.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der „entsprechenden Betätigungsmöglichkeit“ im Sinne des § 39 Abs. 2 GewO 1994 darauf Bedacht zu nehmen, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer der Behörde gegenüber an Stelle des Gewerbeinhabers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, woraus sich im Zusammenhang mit der Art der von dem jeweils in Betracht kommenden Gewerbe umfassten Tätigkeit auch das Ausmaß des erforderlichen Betätigungsumfanges des Geschäftsführers ergibt. Eine entsprechende Betätigungsmöglichkeit kann demnach nur angenommen werden, wenn dadurch eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und somit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall in Betracht zu ziehende gewerberechtliche Betätigung die bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses ausgeschlossen wird. Es muss sohin unter Bedachtnahme auf die Art und auf den Umfang des Gewerbebetriebes und auf die Lebensumstände des Geschäftsführers die Beurteilung gerechtfertigt sein, dass der Geschäftsführer zu einer derartigen Betätigung in der Lage ist (vgl. VwGH 27.01.2010, 2006/04/0038, mwN).
7.4.3. Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Beratungsunternehmen, die ihr Leistungsspektrum um die Sicherheitsberatung zu erweitern beabsichtigt (insb. durch Ausarbeitung von Sicherheitskonzepten, ohne die Umsetzung dieser Konzepte selbst durchzuführen). Die Ausarbeitung der Sicherheitskonzepte wird durch den (handelsrechtlichen und gewerberechtlichen Geschäftsführer) C erfolgen und ist die Beschäftigung von Personal nicht beabsichtigt. Der Standort der angestrebten Gewerbeberechtigung ist am Ort des Hauptwohnsitzes des C gelegen, an der sich auch die Standorte der (bereits bestehenden) Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin (Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation) sowie der Gewerbeberechtigungen des C als natürlicher Person befinden. Die angestrebte Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin soll es C ermöglichen, die Ausarbeitung von Sicherheitskonzepten durch eine weitere Gesellschaft anzubieten.
7.4.4. Für das angestrebte Sicherheitsgewerbe – wobei dieser Begriff die Gewerbe Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe mit den in § 129 GewO 1994 normierten Befugnissen umfasst – ist im Hinblick auf den sensiblen Tätigkeitsbereich sowie die hievon berührten (auch öffentlichen) Interessen ein besonders hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit und Gewähr einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung erforderlich, sodass nicht nur an die Zuverlässigkeit der Personen mit maßgebendem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb und des gewerberechtlichen Geschäftsführers (§ 95 Abs. 1 iVm § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994) sondern auch an die „entsprechende Betätigungsmöglichkeit“ im Betrieb im Sinne des § 39 Abs. 2 GewO 1994 ein strenger Maßstab anzulegen ist.
7.4.5. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine „entsprechende Betätigungsmöglichkeit“ des C im Hinblick auf die Art und Umfang des zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehenden bzw. angestrebten Gewerbebetriebs der Beschwerdeführerin (samt festgestellter Betriebsabläufe) gegeben (zur Maßgeblichkeit dieses Beurteilungszeitpunkts vgl. etwa Paliege-Barfuß/Lechner-Hartlieb, GewO7 § 39 Rz. 75 mwN, rdb.at).
Wenngleich es im Sinne der Erwägungen der belangten Behörde zutrifft, dass C bereits durch seine unselbständigen Beschäftigungen im Ausmaß von insgesamt 44 Wochenstunden für zwei Dienstgeber in *** und *** (deren zeitliches Gesamtausmaß er jedenfalls nicht disponieren kann, wobei aber Schichtdienste und Homeoffice verrichtet werden) und er zusätzlich durch seine selbständigen Tätigkeiten und Funktionen in Gesellschaften (als Gewerbeinhaber, für die D GesmbH und auch aktuell für die Beschwerdeführerin) ein durchaus sehr hohes Zeitpensum zu bewältigen hat, gewährleisten die konkret gegeben Umstände seine „entsprechende Betätigungsmöglichkeit“ im Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin. So befindet sich der Standort der (angestrebten) Gewerbeberechtigung am selben Standort der bestehenden Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin (Unternehmensberatung), bei dem es sich überdies um den Standort der aufrechten Gewerbeberechtigungen des C (als natürliche Person) sowie um dessen Hauptwohnsitz handelt; eine regelmäßige Anwesenheit des C am Standort des angestrebten Gewerbes ist sohin schon aus diesem Grund gegeben. Zudem tritt die Beschwerdeführerin als reines Beratungsunternehmen auf (was sich vorliegend auch in der fehlenden Beschäftigung von Mitarbeitern und aktuell dem Tätigwerden allein von F und C im Bereich der Unternehmensberatung zeigt) und soll (wie in der Verhandlung umfassend dargelegt) die Ausübung des angestrebten Gewerbes allein durch das Tätigwerden des C(insbesondere ohne Einbindung von Personal in die Beratungsleistungen) erfolgen; dabei sollen auch Synergien mit den derzeitigen Tätigkeiten des C genutzt werden und überdies – bereits jetzt von der Beschwerdeführerin erbrachte – Beratungsleistungen um Sicherheitsaspekte ergänzt werden. In diesem Sinne ist es C als (auch) handelsrechtlichem Geschäftsführer und damit Leitungsorgan der Beschwerdeführerin möglich, über deren Auftragslage und Ausmaß der gewerblichen Betätigung im Sicherheitsgewerbe zu disponieren.
Vor dem Hintergrund der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einzelfall in Betracht zu ziehenden gewerberechtlichen Betätigung (vgl. etwa VwGH 25.02.2002, 2001/04/0228) vermögen folglich die gesellschaftsrechtliche Stellung des C im Betrieb der Beschwerdeführerin, dessen regelmäßige Anwesenheit am Standort der (angestrebten) Gewerbeberechtigung sowie das konkrete Betriebsgeschehen (Erbringung von Sicherheitsberatungsleistungen ohne Einrichtung eines etwa mit Maschinen oder zu kontrollierenden Personals ausgestatteten Gewerbebetriebs) eine § 39 Abs. 2 GewO 1994 entsprechende Betätigungsmöglichkeit im Betrieb der Beschwerdeführerin sicherzustellen (zur Berücksichtigung des konkreten Betriebsgeschehens iZm der Frage der entsprechenden Betätigungsmöglichkeit im Betrieb vgl. etwa VwGH 27.01.2010, 2006/04/0038); eine bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses durch C ist sohin nicht gegeben.
Soweit die belangte Behörde unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 der Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres die Zulässigkeit der von C ausgeübten Nebentätigkeiten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Exekutivbediensteter bei der *** in Zweifel zieht, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine dienstrechtliche Fragestellung handelt, die das öffentlich-rechtliche Innenverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstgeber betrifft. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 39 Abs. 2 GewO 1994 jedoch der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung, indem eine ausreichende Betätigungsmöglichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers im Betrieb (insbesondere durch physische Anwesenheiten zur Vornahme von Kontrollen) gefordert wird. Für die Beurteilung dieser gewerberechtlichen Verpflichtung ist die dienstrechtliche Zulässigkeit einer solchen Tätigkeit – die das öffentlich-rechtliche Innenverhältnis zwischen Beamten und Dienstgeber berührt – nicht maßgeblich.
7.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und überdies – im Hinblick auf die Zuverlässigkeit iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sowie die entsprechende Betätigungsmöglichkeit im Betrieb iSd § 39 Abs. 2 GewO 1994 – eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war (vgl. etwa VwGH 08.08.2018, Ra 2018/04/0135, wonach die Frage, ob etwa Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen als „schwerwiegende Verstöße" iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO zu beurteilen seien, letztlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt und eine solche Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu begründen vermag).
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