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LVwG-AV-1252/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1252/001-2025
LVwG-AV-1252/001-2025Tribunal administratif régional10 déc. 2025
Umweltrecht; Wasserrecht; Wiederverleihung; Wasserbenutzungsrecht; grenzüberschreitend; Verfahrensrecht; Zuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der in den einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnis bildenden Beilagen A und B angeführten Personen, diese vertreten durch den Verein „A“, sowie der Stadt Wien, sämtliche vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 19. September 2025, ***, wegen Wiederverleihung nach § 21 Abs. 3 WRG 1959, zu Recht erkannt:
I.Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 21 Abs. 3, 32 Abs. 1 und 5, 101 Abs. 1 und 5 WRG (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 4, 13 Abs. 1, 59 Abs. 1, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
§ 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Bescheid vom 22. November 1999, ***, erteilte der Landeshauptmann von NÖ 16 namentlich genannten Personen die wasserrechtliche Bewilligung „für die Folgenutzung des ***, Becken ***, als Badesee und extensiver Angelsee“, befristet bis 30. Oktober 2024; dabei wurde ausgesprochen, dass „das Wasserbenutzungsrecht“ im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 „mit der Anlage“ verbunden sei. Der Projektbeschreibung ist zu entnehmen, dass die bescheidgegenständliche Anlage – vor Jahrzehnten als Teil einer geplanten Wasserstraße errichtet - teilweise in Niederösterreich (KG ***), teilweise in Wien (KG ***) gelegen ist, wobei die Wasserfläche der Teichanlage eine Längsausdehnung von 2.395 m und eine mittlere Breite von 39 m aufweist, wovon rund 150 m (in der Längsausdehnung) im Bundesland Wien liegen.
Der Bewilligungsbescheid stützt sich auf den Bewilligungstatbestand des § 32 WRG 1959. Der Bescheidbegründung ist unter anderem zu entnehmen, dass zwischen den (damals) zuständigen Wasserrechtsbehörden (Landeshauptmann von NÖ und von Wien) eine Einigung im Sinne des § 101 Abs. 1 WRG 1959 auf die Verfahrensführung durch den Landeshauptmann von NÖ erfolgt war.
1.2. Mit bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: die belangte Behörde) am 24. April 2024 eingebrachtem Antrag begehrte die A (in der Folge kurz: A), ein Verein, als Vertreterin der Grundeigentümer der Wasserflächen des ***, Becken ***, die Wiederverleihung des mit Bescheid vom 22. November 1999 erteilten Wasserbenutzungsrechtes. Im Antrag wird ausgeführt, dass die Einschreiterin von den Grundeigentümern bestellte Verwalterin der Wasserfläche am ***, Becken ***, sei; begehrt werde die Bewilligung vom 22. November 1999 auf die Dauer von 50 Jahren wieder zu verleihen. Vorgelegt werde ein technischer Bericht samt Abänderungswünsche betreffend die Auflagen des bisherigen Bewilligungsbescheides. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Gewässer auch das Grundstück Nr. ***, KG ***, umfasse, das im Eigentum der Stadtgemeinde *** stehe, welcher ebenfalls die Bewilligung vom 22. November 1999 verliehen worden wäre, jedoch nun nicht von der Einschreiterin vertreten würde. Weiters wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Lage des Grundstücks Nr. *** im Stadtgebiet von *** eine „bundesländerüberschreitende Komponente“ gegeben sei.
Vorgelegt wurden Grundbuchsauszüge und nach Aufforderung durch belangte Behörde ein Konvolut von Vollmachten (von Eigentümern der betroffenen Wasserfläche).
1.3. Nach Anfrage durch die belangte Behörde stellte auch die Stadt Wien mit Anbringen vom 29. August 2024 einen Antrag um Wiederverleihung des mit Bescheid „der Niederösterreichischen Landesregierung“ vom 22. November 1999 erteilten Wasserrechts. Daraufhin teilte ihr die belangte Behörde mit, dass der Antrag nicht fristgerecht eingebracht worden sei und daher um Neuerteilung des Wasserrechts „bei der zuständigen Stelle der Stadt Wien“ angesucht werden müsse.
1.4. Nach der Befassung von Amtssachverständigen, internen Erörterungen und Anhörung der Parteien erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 19. September 2025, ***, mit dem die Anträge des Vereins „A, kurz A als Vertreter der Grundeigentümer der Wasserflächen“ sowie der Stadt Wien auf Wiederverleihung des mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 22.11.1999, ***, erteilten Wasserbenutzungsrechts betreffend die Folgenutzung des ***, Becken ***, als Badesee und extensiven Angelsee zurückgewiesen wurden. Als Rechtsgrundlage ist (lediglich) § 21 Abs. 3 WRG 1959 angeführt.
In der Begründung wird - nach auszugsweiser Darstellung aus dem Verfahrensgeschehen und Zitierung des § 21 WRG 1959 - zum Antrag der Stadt Wien ausgeführt, dass dieser nicht rechtzeitig im Sinne des § 21 Abs. 3 WRG 1959 gestellt worden wäre und deshalb zurückzuweisen gewesen sei; der Antrag „der A“ sei deshalb zurückzuweisen, weil die Wasserfläche, auf die sich die wiederzuverleihende Bewilligung beziehe, auch das Grundstück Nr. ***, KG ***, im Eigentum der Stadt Wien stehend, umfasse, sich jedoch aus der Erklärung im Antrag des Vereins ergebe, dass die Stadtgemeinde *** nicht durch den einschreitenden Rechtsanwalt vertreten würde und deshalb für einen Teil der Wasserfläche, nämlich das besagte Grundstück Nr. *** „nicht wirksam um Wiederverleihung“ angesucht worden sei. Wasserrechte könnten nur ungeteilt an eine Personenmehrheit verliehen werden, und aus dem Grundsatz der „Einheitlichkeit eines einmal verliehenen Wasserbenutzungsrechtes“ folge, dass auf eine Abänderung des Rechts abzielende Anträge nur von allen Berechtigten gemeinsam gestellt werden könnten, zumal ein einheitliches Recht für den einzelnen Mitberechtigten keinen anderen Inhalt haben könne als für den weiteren Berechtigten (Hinweis auf LVwG NÖ 23.06.2024, LVwG-AV-453/001-2024). Da für das als Einheit zu behandelnde Wasserbenutzungsrecht nicht von sämtlichen Berechtigten ein rechtzeitiger Antrag auf Wiederverleihung gestellt worden sei, wäre auch der Antrag des A - mangels Antragslegitimation - als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
1.5. Eine Bezugnahme auf § 101 Abs. 1 WRG 1959 bzw. die Herstellung des Einvernehmens mit dem Magistrat der Stadt Wien respektive die Bestimmung der verfahrensführenden Behörde seitens der gemeinsamen Oberbehörde erfolgte weder in Spruch noch in der Begründung, noch wurde nach der Aktenlage das Einvernehmen hergestellt oder eine Bestimmung durch die Oberbehörde vorgenommen.
1.6. Der Bescheid wurde an den ausgewiesenen Rechtsvertreter der A sowie die Stadt Wien zugestellt, wobei die Zustellung an die Stadt Wien (nach einem vorangegangenen) Zustellmangel am 27. Oktober 2025 um 09:51 Uhr per E-Mail erfolgte.
1.7. Am selben Tag um 10:04 Uhr langte bei der belangten Behörde die Beschwerde der A als Vertreterin der Grundeigentümer der Wasserflächen sowie der Stadt Wien, alle nunmehr vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ein. Nach Darstellung des Verfahrensgangs aus der Sicht der Beschwerdeführer treten diese der Argumentation der belangten Behörde mit näherer Begründung entgegen und beantragen schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass den Bewilligungsanträgen stattgegeben wird (in eventu Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde).
Die Beschwerde samt Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht NÖ vorgelegt.
1.8. Nach Aufforderungen zur Äußerung an Beschwerdeführer und belangte Behörde, worin diese insbesondere ihre Ansicht in der Frage der unstrittig nicht erfolgten Einigung bzw. Bestimmung durch die Oberbehörde im Sinne des § 101 Abs. 1 WRG 1959 darlegte, informierte das Gericht unter Hinweis auf § 101 Abs. 5 WRG 1959 das Verwaltungsgericht Wien und schlug diesem mit Schreiben vom 17. November 2025 eine Einigung auf die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts NÖ zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde vor. Mit Schreiben vom 01. Dezember 2025 stimmte das Verwaltungsgericht Wien dem Vorschlag zu und hielt fest, dass eine Einigung im Sinne des § 101 Abs. 5 WRG 1959 hinsichtlich der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts NÖ zustande gekommen sei.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den insoweit unstrittigen Akten der belangten Behörde und des Gerichts.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 21. (...)
(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.
(...)
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.(...)
(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(...)
§ 101. (1) Erstrecken sich bestehende oder angestrebte Wasserbenutzungsrechte sowie bestehende oder geplante Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände über den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, so hat die gemeinsame Oberbehörde zu bestimmen, welche Behörde im Einvernehmen mit den sonst beteiligten Behörden das Verfahren durchzuführen und die Entscheidung zu fällen hat.
(...)
(5) Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel der qualitativ und quantitativ größere Anteil der Wassernutzung oder Einwirkung stattfindet; bei Wasserbauten richtet sich die Zuständigkeit nach der Lage des durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen größeren Flächenanteils.
(...)
AVG
§ 4. (1)Ist gemäß den in § 1 erwähnten Vorschriften die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben und für diesen Fall nicht anderes bestimmt oder begründen die in § 3 Z 1 und 2 angeführten Umstände die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden, so haben diese Behörden einvernehmlich vorzugehen.
(2)Gelangen sie in der Sache zu keinem Einvernehmen, so geht die Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und, wenn danach verschiedene Behörden berufen sind und auch diese sich nicht zu einigen vermögen, auf die sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde über.
(3)Bei Gefahr im Verzug hat jede der in Abs. 1 bezeichneten Behörden in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörden vorzunehmen.
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(…)
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(…)
VwGVG
§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2 )Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. (…)
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde Anträge auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes zurückgewiesen, weil der Antrag seitens der Stadt Wien nicht rechtzeitig im Sinne des § 21 Abs. 3 WRG 1959 gestellt worden wäre bzw. weil es des für die betroffenen Grundeigentümern mit Ausnahme der Stadt Wien einschreitenden Vereins an der Antragslegitimation gefehlt hätte.
3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass eine rechtzeitige Beschwerde der Stadt Wien sowie der – aus Gründen der Übersichtlichkeit in den Beilagen A und B zusammengefassten – weiteren Eigentümer der Wasseranlage (welchen auch der verfahrenseinleitende Antrag zuzurechnen ist) vorliegt, mit der der in Rede stehende Bescheid ausweislich der ausdrücklichen Erklärung im gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. Da der angefochtene Bescheid im Einbringungszeitpunkt der Beschwerde auch schon der Stadt Wien zugestellt worden war, stellt sich die in der Beschwerde thematisierte Frage nach der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 3 VwGVG auf den gegenständlichen Fall nicht. Weiters sei angemerkt, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist und seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde hervorkommen, zu Grunde legen darf (zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 28.05.2019, Ra 2019/22/0036). Gemäß § 27 VwGVG ist die Unzuständigkeit der belangten Behörde (eine zulässige Beschwerde vorausgesetzt) jedenfalls vom Gericht wahrzunehmen.
3.2.3. Die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes kann jedoch niemals über die Grenzen jener Angelegenheit hinausgehen, die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erledigt hat. Das bedeutet, das Gericht darf – im Verhältnis zum Entscheidungsgegenstand des Bescheides - nicht über mehr oder etwas Anderes absprechen. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde beschränkt sich die Prüfbefugnis des Gerichtes auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (zB VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036). Die Erteilung der beantragten Bewilligung (Wiederverleihung des Wasserrechtes) kommt sohin von Vornherein nicht in Betracht.
3.2.4. In vorliegender Angelegenheit stellt sich die Frage der Zuständigkeit sowohl auf Ebene des Verwaltungsgerichts als auch auf jener der belangten Behörde.
Wiederverliehen (d.h. die Erteilung eines neuen Rechts anstelle eines durch Zeitablauf untergegangenen; vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2014/07/0070)) soll die mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 22. November 1999 erteilte Bewilligung. Diese bezog sich – als Ganzes – auf die Nutzung eines Grundwasserkörpers, der ursprünglich im Zuge eines Kanalbauvorhabens freigelegt worden war. Bei dieser Anlage bzw. deren Nutzung handelt es sich unstrittig um eine Einwirkung im Sinne des § 32 WRG 1959, für welche vermöge seines Abs. 5 die für Wasserbenutzungsanlagen maßgeblichen Rechtsvorschriften des WRG 1959 gelten, darunter auch § 21 Abs. 3 leg. cit. In diesem Sinne ist die Bezeichnung der im Jahre 1999 verliehenen Berechtigung als „Wasserbenutzungsrecht“ zu verstehen.
3.2.5. Diese Anlage und damit das bestehende und künftig angestrebte Wasserbenutzungsrecht erstreckt sich über die Landesgrenze der Bundesländer Wien und Niederösterreich und fällt sohin in den örtlichen Wirkungsbereich zweier Verwaltungsgerichte, sodass die Bestimmung des § 101 Abs. 5 WRG 1959 zur Anwendung gelangt. Aufgrund der zeitgerecht erfolgten Einigung (vgl. Punkt 1.8.) ist das Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
3.2.6. Freilich wirkt sich der Umstand der Lage der Anlage (und der damit verbundenen Einwirkungen) auch schon auf die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden aus. In Abweichung von § 4 AVG (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG³, § 101, K2) regelt für diesen Fall § 101 Abs. 1 WRG 1959, dass sich die (konkurrierend zuständigen) Behörden, über deren örtlichen Wirkungsbereich sich bestehende und angestrebte Wasserbenutzungsrechte erstrecken, zu einigen haben, welche von ihnen das Verfahren durchzuführen und den Bescheid zu erlassen hat (vgl. aaO, K4), bzw. hat im Nichteinigungsfall die gemeinsame Oberbehörde die verfahrensführende Behörde zu bestimmen. Während § 4 AVG in einem derartigen Fall der Zuständigkeitskonkurrenz ein einvernehmliches Vorgehen (nach herrschender Auffassung durch Erlassung inhaltlich aufeinander abgestimmter Bescheide, vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12 Rz 97) vorsieht, verpflichtet das Wasserrechtsgesetz die grundsätzlich örtlich kompetenten Behörden in erster Linie eine Einigung herbeizuführen, mit der Wirkung, dass - erst - die so einvernehmlich bestimmte Behörde allein zur Entscheidung zuständig ist. Dies hat die belangte Behörde jedoch nicht beachtet, sondern hat – somit in Verletzung der Zuständigkeitsordnung – über die bei ihr eingebrachten Anträge ohne das in § 101 Abs. 1 WRG 1959 vorgesehene Prozedere entschieden. Die von ihr in einer Äußerung gegenüber dem Landesverwaltungsgericht vertretene Auffassung, die Anwendung des § 101 Abs. 1 WRG 1959 hätte auch die Einbringung des Wiederverleihungsantrags bei der zuständigen Wiener Wasserrechtsbehörde (Magistrat der Stadt Wien) erfordert, findet im Gesetz keine Deckung. Ebenso wenig trifft es zu, dass die belangte Behörde bei dieser Sachlage eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit treffen hätte dürfen, auch zumal seitens der Antragsteller nicht etwa auf einer alleinigen Zuständigkeit der belangten Behörde beharrt worden wäre (demgegenüber wurde sogar im verfahrenseinleitenden Antrag auf die „bundesländerüberschreitende Komponente“ ausdrücklich hingewiesen). Vielmehr hätte die belangte Behörde (und hat sie das infolge der gegenständlichen Entscheidung weiterhin) die Herstellung des Einvernehmens herbeiführen bzw. die Oberbehörde befassen müssen; solange dies nicht geschehen war, hätte sie nicht – auch nicht in Form der Zurückweisung – über das gegenständliche Wiederverleihungsbegehren entscheiden dürfen.
3.2.7. Schon aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Er war wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne dass inhaltlich auf die Argumentation der Beschwerde und die Bescheidbegründung weiter einzugehen wäre. Lediglich mit Bezug auf das zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts sei angemerkt, dass aus diesem für die Frage, ob im Falle einer Mehrheit von Wasserberechtigten nur alle gemeinsam in den Genuss der bevorzugten Wiederverleihung gelangen können, nichts zu gewinnen ist. Wie bereits erwähnt, bedeutet die „Wiederverleihung“ nicht die Abänderung eines bestehenden Wasserrechtes in zeitlicher Hinsicht, sondern die Erteilung eines neuen anstellen eines untergegangenen früheren Rechtes. Der rechtlich nicht denkmögliche Fall, dass ein und dasselbe Wasserbenutzungsrecht in Bezug auf mehrere Personen jeweils einen unterschiedlichen Inhalt hätte, kann daher von vornherein nicht eintreten.
3.2.8. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
3.2.9. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war angesichts der klaren und eindeutigen Rechtslage nicht zu lösen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 BVG) gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.
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