LVwG N LVwG-AV-1097/001-2025

LVwG-AV-1097/001-2025Tribunal administratif régional3 déc. 2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassungsevidenz; Auskunftsbegehren; rechtliches Interesse; Glaubhaftmachung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1097/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1097.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 14. August 2025, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 47 Abs. 2a Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 bezüglich des Fahrzeuges mit den Kennzeichen ***.

1.2. Mit Bescheid vom 14. August 2025, Zl. ***, der Bezirkshauptmannschaft Horn (in der Folge: „belangte Behörde“) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2025 auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 betreffend das Kennzeichen *** abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom 18. Juli 2025 darüber informiert worden sei, dass für die Erteilung der Auskunft aus der Zulassungsevidenz die genaue Adresse anzuführen und zur Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an der Auskunftserteilung ein Besitznachweis an der betreffenden Liegenschaft vorzulegen sei. Ein Antragsteller habe, sofern sich der Antrag auf die Störung des Besitzes stütze, die Besitzverhältnisse als auch den behaupteten Eingriff zu konkretisieren und Bescheinigungsmittel von sich aus vorzulegen. Trotz Parteiengehör sei keine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingelangt. Der Antrag stütze sich daher lediglich auf allgemein gehaltene Behauptungen, weshalb das rechtliche Interesse an der Auskunftserteilung nicht glaubhaft gemacht werden habe können.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Mit Schriftsatz vom 4. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin – in Beantwortung des Schreibens der belangten Behörde vom 27. August 2025, in dem auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung hingewiesen wurde – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

2.2. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass im vorliegenden Fall eine Besitzstörung vorliege und sie auf die Halterauskunft angewiesen sei. Die betreffende Fläche sei eine private Parkeinrichtung, die von der Beschwerdeführerin im Auftrag des Eigentümers bewirtschaftet werde. Dies sei durch eine entsprechende Vollmacht belegt. Die Vertrags‑ und Einstellbedingungen seien auf der Fläche klar und deutlich ausgeschildert. Mit dem Befahren des Grundstücks würden diese Bedingungen automatisch anerkannt, insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung eines Nutzungsentgelts. Im vorliegenden Fall sei das Fahrzeug auf der Fläche abgestellt worden, ohne dass die geltende Höchstparkdauer eingehalten worden sei. Der Fahrzeugführer habe somit gegen die vertraglichen Nutzungsbedingungen verstoßen. Dies stelle eine unbefugte Nutzung und damit eine Besitzstörung dar. Gemäß den vertraglich vereinbarten Bedingungen sei es das Recht der Beschwerdeführerin, bei einem solchen Verstoß eine Vertragsstrafe zu erheben. Um diese zivilrechtlich geltend machen zu können, würden die Halterdaten des betreffenden Fahrzeugs benötigt werden. Zur Dokumentation des Vorfalls seien die entsprechenden Beweisbilder beigefügt und die geltenden Vertrags- und Einstellbedingungen der Parkfläche beigelegt worden.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 18. September 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

4.1. Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Geschäftszweig „Bewirtschaftung und Betreiben von Parkräumen, Entwicklung von Parksystemarchitektur und digitalen Parklösungen sowie Parkautomaten-Service und -vertrieb“. Die Beschwerdeführerin ist Bewirtschafterin eines Parkplatzes an der Liegenschaft mit der Adresse ***, ***, aufgrund eines „Servicevertrages zur Parkraumbewirtschaftung“.

4.2. Von der Beschwerdeführerin wird als Begründung für das rechtliche Interesse bezüglich des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** geltend gemacht, dass das Fahrzeug auf dem Parkplatz der oben angeführten Liegenschaft abgestellt worden sei, ohne dass die Höchstparkdauer eingehalten worden sei. Dies stelle einen Verstoß gegen die vertraglichen Nutzungsbedingungen und damit eine Besitzstörung dar.

4.3. Die Beschwerdeführerin hat den Zeitpunkt (5. Juli 2025, 17:28) und Ort (***, ***) der von ihr vorgebrachten Besitzstörung angegeben, sowie einen „Servicevertrag zur Parkraumbewirtschaftung“ samt Anlagen und Lichtbilder betreffend das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** vorgelegt.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 bezüglich des Fahrzeuges mit den Kennzeichen *** und dem Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes zur Geschäftszahl ***, insbesondere aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zum Geschäftszweig der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglichen Eintragungen im Firmenbuch.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, lauten wie folgt:

§ 47. (1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. In den Fällen des § 40 Abs. 2b sind die dort genannten Daten aus dem Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 zu übernehmen und zu speichern. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahr-zeuges zu löschen, sofern ein Verwertungsnachweis über das Fahrzeug vorgelegt worden ist; unabhängig davon sind die personenbezogenen Daten jedenfalls nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichem Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verarbeiten können.

[…]

(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.

[…]“

7. Erwägungen:

7.1. Gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 hat die Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen (oder andere fahrzeugbezogene Kriterien) angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.

7.2. Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 kann nicht nur natürlichen Personen, sondern auch (anderen als den in Abs. 2 leg. cit. genannten) juristischen Personen und sonstigen Unternehmen erteilt werden. § 47 Abs. 2a KFG 1967 begründet einen Rechtsanspruch auf Auskunft von Privatpersonen, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen. Die kraftfahrrechtliche Bestimmung des § 47 Abs. 2a KFG 1967 hat den Zweck, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die bei Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. Neben Schadenersatzansprüchen können auch Rechte aus vertraglichen Vereinbarungen oder das Recht auf ungestörten Besitz, sofern sie in Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges stehen, ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 begründen. § 47 Abs. 2a KFG 1967 verlangt die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz. Der Auskunftswerber hat demnach im Antrag konkret darzulegen, welche öffentlichen oder privaten rechtlichen Interessen an der Kenntnis von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bestehen. Stützt er sein rechtliches Interesse etwa auf die Störung seines Besitzes oder auf die Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen, hat er sowohl die Besitz- oder Vertragsverhältnisse als auch den behaupteten Eingriff zu konkretisieren und – den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen im Verwaltungsverfahren folgend – von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen, die für seine Behauptung sprechen. Dabei werden bloß allgemein gehaltene Behauptungen in der Regel nicht ausreichen. Bei der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz handelt es sich um eine Obliegenheit des Antragstellers. Die auskunftserteilende Behörde hat das Vorliegen eines glaubhaften rechtlichen Interesses an der Auskunft ausschließlich anhand des Vorbringens des Antragstellers auf der Grundlage entsprechender Feststellungen rechtlich zu beurteilen. Auch hat die Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 nur nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten zu erfolgen. Ob die Glaubhaftmachung in ausreichendem Maße gelungen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. zu alledem VwGH 30.06.2025, Ra 2024/11/0150 mwN und Hinweisen auf die Literatur).

7.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.04.2025, Ra 2024/11/0151) ist es zudem erforderlich zum einen darzutun, welche vertraglichen Vereinbarungen für die Benützung des jeweiligen Parkplatzes konkret bestanden, und zum anderen ein Vorbringen zu erstatten, welches die Verletzung der vereinbarten Benützungsbedingungen erkennen ließe und diesbezügliche Bescheinigungsmittel vorzulegen (etwa über den Aushang dieser Vertragsbedingungen bei den gegenständlichen Parkplätzen).

7.4. Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Auskunftsantrag zwar das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges an und konkretisierte die Vorfälle, auf welche sie ihr rechtliches Interesse stützte, jeweils örtlich und zeitlich. Als rechtliches Interesse brachte sie die Verfolgung von Rechtsansprüchen wegen des Verstoßes gegen nicht näher ausgeführte Vertrags- und Einstellbedingungen vor. Die Beschwerdeführerin hat jedoch insbesondere im gesamten Verfahren nicht von sich aus dargetan, welche vertraglichen Vereinbarungen für die Benützung des jeweiligen Parkplatzes konkret bestanden, und hat keine bezughabenden Bescheinigungsmittel (etwa über den Aushang dieser Vertrags- und Einstellbedingungen bei den gegenständlichen Parkplätzen) vorgelegt. Der vorgelegte „Servicevertrag zur Parkraumbewirtschaftung“ betrifft das vertragliche Verhältnis zwischen dem Verfügungsbefugten der Liegenschaft und der Beschwerdeführerin als Parkraumbewirtschafterin; die konkreten Vertragsbedingungen für die Benützung des Parkplatzes (als „Parkkunde“) wurden im gesamten Verfahren initiativ von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.

7.5. Somit hat die Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 zu dem angeführten behördlichen Kennzeichen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es war die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt ist unstrittig und liegt angesichts der zitierten Rechtsprechung auch keine Rechtsfrage vor, die einer Erörterung in einer Verhandlung bedurft hätte.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ dar.

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